II 2023 60
Kammergericht
30. Oktober 2023Deutsch17 min
A. Mit Anmeldung vom 3. März 2020 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 6.4.2020) ersuchte A.________ (geboren ____1956; Mutter zweier Töchter, geboren ____1982 und ____1987; geschieden mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom ____2001 [Vi-act. 8 = 58]; nachstehend: die Versicherte) um Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'167.-- pro Jahr ab dem 1. Mai 2020 eine EL von monatlich Fr. 414.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung; Direktzahlung an Krankenkasse) zu (Vi-act. 27) mit seitherigen Anpassungen/Erhöhungen (Vi-act. 32 und 36: Fr. 416.-- pro Monat ab 1.1.2021; Vi-act. 39: Fr. 418.-- ab 1.1.2022). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine EL von monatlich Fr. 445.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 zu (Vi-act. 43).
Source sz.ch
II 2023 60
Entscheid vom 30. Oktober 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung Unterhaltsbeiträge)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Anmeldung vom 3. März 2020 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 6.4.2020) ersuchte A.________ (geboren ____1956; Mutter zweier Töchter, geboren ____1982 und ____1987; geschieden mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom ____2001 [Vi-act. 8 = 58]; nachstehend: die Versicherte) um Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'167.-- pro Jahr ab dem 1. Mai 2020 eine EL von monatlich Fr. 414.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung; Direktzahlung an Krankenkasse) zu (Vi-act. 27) mit seitherigen Anpassungen/Erhöhungen (Vi-act. 32 und 36: Fr. 416.-- pro Monat ab 1.1.2021; Vi-act. 39: Fr. 418.-- ab 1.1.2022). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 sprach die Vorinstanz der Versicherten eine EL von monatlich Fr. 445.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 zu (Vi-act. 43).
B. Anfangs Januar 2023 reichte die Versicherte der Ausgleichskasse (Bank-)
Unterlagen ein (Vi-act. 47 und 49), worauf die Ausgleichskasse eine Neuberechung der EL vornahm. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 eine unveränderte EL von monatlich Fr. 445.-- (entsprechend der Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (Vi-act. 50).
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit dem Antrag, auf die Anrechnung eines Unterhalts von Fr. 6'456.-- sei zu verzichten (Vi-act. 53). Am 30. März 2023 reichte sie unterstützt von der B.________ eine ergänzende Einsprache ein, wobei sie den Antrag insoweit erweiterte, als der EL-Anspruch rückwirkend ab Juni 2022 neu zu berechnen sei (Vi-act. 55).
C.1 Mit Entscheid Nr. 1050/23 vom 13. Juni 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten in Gutheissung der Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde, monatliche EL von Fr. 851.20 ab dem 1. Januar 2023 zu. Das Nichteintreten betraf die über den 1. Januar 2023 zurückgehende beantragte Erhöhung der EL, was als Wiedererwägungsgesuch separat geprüft werde (Vi-act. 62 = 64).
C.2 Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Juni 2023 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten ihr Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung (Vi-act. 65).
D. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1050/23 (Versand am 13.6.2023) erhebt die Versicherte unterstützt von der B.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 13.06.2023 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführerin seien rückwirkend ab Juni 2022 höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F. Mit Eingabe vom 21. August 2023 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich, die angefochtene Verfügung regle den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023, weshalb im Einspracheverfahren nur der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 Anfechtungsgegenstand sein könne. Auf den Antrag auf Neuberechnung ab 1. Juni 2022 werde somit nicht eingetreten (Erw. 1).
Weiter erwog die Vorinstanz unter anderem, anlässlich des Anmeldeverfahrens habe die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass der Unterhalt nie geleistet worden sei. Es habe eine einmalige Barzahlung von Fr. 15'000.- im Jahr 2012 gegeben. Sie habe die Unterhaltszahlungen zu keinem Zeitpunkt eingefordert. In einem späteren Schreiben habe sich die Beschwerdeführerin korrigiert und ausgeführt, die Zahlung habe im Jahr 2013 stattgefunden. Ihre (jüngere) Tochter C.________ habe ihre Ausbildung im Jahre 2013 beendet (vgl. Fragenbeantwortungen vom 21.4.2020 [Vi-act. 10] und 5.6.2020 [Vi-act. 22]). Aufgrund dieser Aussagen sei die Ausgleichskasse davon ausgegangen, dass die - ab Beendigung der Ausbildung der Kinder beginnenden und zehn Jahre dauernde - Unterhaltspflicht (gemäss Scheidungsurteil Fr. 500.-- pro Monat) im Sommer 2013 gestartet sei und bis Sommer 2023 andauere. Da die einmalige Zahlung nicht die ganze Unterhaltspflicht von zehn Jahren decke, habe die Ausgleichskasse seit 1. Mai 2020 familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 6'456.- (12 x Fr. 538.-, indexiert) berücksichtigt. Mit ihrer Einsprache beanstande die Beschwerdeführerin nun erstmals die Anrechnung der Unterhaltbeiträge und bringe vor, dass die Tochter im Juni 2012 ihr 25. Lebensjahr erreicht habe, womit damals die Unterhaltspflicht begonnen und folglich spätestens seit Juni 2022 beendet sei (Erw. 6 ff.).
2.1.1
Gegenstand des Einspracheverfahrens können grundsätzlich nur die Rechtsverhältnisse sein, welche mit der streitigen Verfügung geregelt worden sind (BSK ATSG-Genner, Art. 52 N 48). Innerhalb des Streitgegenstands gilt im Einspracheverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (und nicht das Rügeprinzip) (BSK ATSG-Genner, Art. 52 N 50).
2.1.2
Die EL wird grundsätzlich jährlich ermittelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie 3. Abschnitt des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006; Art. 9 ELG "Berechnung und Höhe der jährlichen EL"). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971). Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 128 V 39 Erw. 3.b; Urteil BGer 9C_541/2019 vom 7.10.2019 Erw. 4.1).
2.1.3
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c erster Satzteil ELV). Die jährliche EL ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; vgl. Rz. 3742.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023). Über den Zeitpunkt der Meldung zurückgehende Nachzahlungen sind ausgeschlossen (BGE 119 V 189 Erw. 2.c; Urteile BGer P 51/04 vom 22.4.2005 Erw. 2.3; 8C_305/2007 vom 23.4.2008 Erw. 4 [frz.]). Dies gilt auch, wenn solche Änderungen der Verwaltung erst nach deren Eintritt bekannt werden (BGE 122 V 19 Erw. 5.b/aa).
2.2.1
Über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 wurde mit der Verfügung vom 17. Dezember 2021 entschieden (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Sie hat grundsätzlich Gültigkeit für das gesamte Kalenderjahr 2022. Im Verlaufe des Jahres 2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Änderung geltend gemacht.
2.2.2
Über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 wurde zunächst mit der Verfügung vom 16. Dezember 2022 entschieden (vgl. vorstehend Ingress lit. A).
Dispositiv
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2023 ersetzte die Verfügung vom 16. Dezember 2022. Über eine rückwirkende Anpassung der EL hat die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden. Hierzu hatte sie angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz Ziff. 3 mit Hinweis auf Vi-act. 47 [Bankbeleg]), welche ihre veränderte Vermögenssituation per 31. Dezember 2022 bzw. 1. Januar 2023 betrafen, auch keinen Anlass. Streitgegenstand konnte entsprechend nur die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 der Beschwerdeführerin (neu) zugesprochene EL sein.
2.2.3 Mit der Einsprache vom 9. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals den Verzicht der Anrechnung eines Unterhaltsbeitrages (von
Fr. 6'456.--), allerdings zunächst mit der Begründung, ihr Ex-Mann sei bereits seit rund drei Jahren pensioniert (Vi-act. 55). Mit der Einspracheergänzung vom 30. März 2023 wurde dann klargestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung des Ex-Mannes für zehn Jahre gemäss dem Scheidungsurteil vom ____ 2001 bereits mit Vollendung des 25. Altersjahres der jüngeren Tochter im Juni 2012 begann (Vi-act. 55).
Es könnte durchaus diskutiert werden, ob angesichts des Zeitpunkts der Meldung im März 2023 im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3) eine Anpassung der EL nicht erst auf den März 2023 hätte vorgenommen werden können/müssen. Insoweit müsste sich die rückwirkende Anpassung per 1. Januar 2023 für die Beschwerdeführerin als vorteilhaft erweisen.
Hierfür liesse sich auch anführen, dass die Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen hat (BGE 142 V 337 Erw. 3.2.2). Die im Einspracheverfahren gemeldete Beendigung der Unterhaltspflicht des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin per Mitte 2022 stellt offenkundig keine solche während des Einspracheverfahrens eingetretene Sachverhaltsänderung dar. Vielmehr handelt es sich um eine verspätete Meldung einer früheren Sachverhaltsänderung, welche im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. c erster Satzteil ELV eine Erhöhung des Ausgabenüberschusses und - wie gesagt - ab dem Zeitpunkt der Meldung eine Anpassung der EL zur Folge hat.
2.3 Es kann also festgehalten werden, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Replik S. 2 Ziff. 1) nur über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2023 befunden hat. Soweit die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten ist, soweit die Antragstellung der Beschwerdeführerin die Zeit vor dem 1. Januar 2023 betraf, ist sie also an und für sich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Es stellt sich die Frage, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer anderen Beurteilung führen.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz seien aufgrund des ihr vorliegenden Scheidungsurteils vom ____ 2001 die Modalitäten der Regelungen der Unterhaltsberechtigung bekannt gewesen. Es stehe explizit, die Unterstützungspflicht dauere maximal bis zum 25. Altersjahr eines Kindes. Die Vorinstanz hätte somit das Ende der Unterhaltsansprüche spätestens im Juni 2022 ohne entsprechende Meldung der Beschwerdeführerin erkennen und dementsprechend die Anpassung der EL per Juni 2022 von Amtes wegen vornehmen müssen (Beschwerde S. 4 Ziff. 7).
Die Beschwerdeführerin macht also sinngemäss eine Verletzung der Abklärungs- und Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz geltend.
3.2 Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je mit Hinweisen).
3.3.1 Mit den Fragebeantwortungen vom 21. April 2020 bzw. 5. Juni 2020 (Vi-act. 10 und 22) gab die Beschwerdeführerin an, es habe im Jahr 2012 eine einmalige Auszahlung von Fr. 15'000.-- gegeben bzw. die jüngere Tochter C.________ habe ihre Ausbildung im Jahr 2013 beendet.
Die (erste) EL-Verfügung vom 15. Juni 2020 (Vi-act. 27) versah die Vorinstanz mit folgendem "Kommentar zur Berechnung" (S. 2):
Gemäss Scheidungsurteil wurde Ihr Ex-Mann verpflichtet, Ihnen während 10 Jahren einen Unterhalt von Fr. 500.00 pro Monat zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht begann erst, nachdem alle Kinder die Ausbildung abgeschlossen hatten. Ebenfalls ist im Scheidungsurteil vermerkt, dass dieser Betrag unabänderlich ist und jeweils per 1. Januar zu indexieren ist. Gemäss Ihren Angaben hat das letzte Kind die Ausbildung im Sommer 2013 abgeschlossen. Somit war Ihr Exmann ab Sommer 2013 verpflichtet, Ihnen diesen Unterhaltsbetrag zu bezahlen (bis Sommer 2023). Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie nie Unterhaltsbeiträge erhalten haben und diese auch nicht betrieben haben. Gemäss Ihren Angaben haben Sie im Jahr 2012 oder 2013 einen einmaligen Betrag von Fr. 15'000.00 erhalten. Für diese Zahlung gibt es keine schriftliche Bestätigung oder einen Zahlungsbeleg. Ausserdem deckt dieser Betrag lediglich die Unterhaltspflicht von rund 2 ½ Jahren ab.
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sind Einnahmen, auf die verzichtet wird, anzurechnen. Da Ihr Ex-Mann heute noch unterhaltspflichtig wäre, wird der indexierte Wert von Fr. 538.00 pro Monat bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen angerechnet.
[im Original im Fettdruck]
Hierauf hat die Beschwerdeführerin, welche den Inhalt und die Tragweite des sie betreffenden Scheidungsurteils zwangsläufig besser kennen muss, als die Verwaltung, indes nicht reagiert. Mit den jeweiligen Begleitschreiben zur Aufforderung zur Einreichung von Belegen und zur Beantwortung von (ergänzenden) Fragen hat die versicherte Person mit ihrer Unterschrift "die Richtigkeit und Vollständigkeit" der Antworten zu bestätigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 ATSG). Die versicherte Person kann und darf daher nicht davon ausgehen, dass die Verwaltung die Angaben dennoch noch einmal auf ihre Übereinstimmung mit den eingereichten Unterlagen, welche erfahrungsgemäss einen mehr oder weniger erheblich grossen Umfang annehmen können, überprüft. Hierzu hatte auch die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Abschluss der Ausbildung ihrer jüngeren Tochter C.________ im Jahr 2013 keinen Anlass. Zudem kann heutzutage einerseits davon ausgegangen werden, dass die (Erst-)Ausbildung in der Regel vor Erreichen des 25. Altersjahres abgeschlossen ist. Zum andern entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass eine zu tiefe EL gewöhnlich beanstandet bzw. (einspracheweise) angefochten wird. Für den gegenteiligen Fall, dass eine EL allenfalls zu hoch ausgefallen sein könnte, werden die versicherten Personen mit den EL-Verfügungen auf die Rückerstattungspflicht bei zu viel oder zu Unrecht bezogenen Leistungen hingewiesen. Sollte mit der Beschwerdeführerin von einem Fehler der Vorinstanz ausgegangen werden, würde dieser Fehler somit durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin kompensiert.
Nachdem die EL-Verfügung vom 21. Dezember 2020 unbeanstandet blieb, durfte die Vorinstanz in den folgenden und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Verfügungen von der Richtigkeit der bei den Einnahmen eingerechneten Unterhaltszahlungen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgehen.
3.3.2 Im Rahmen eines EL-Verfahrens als eines Verfahrens der Massenverwaltung stellt es einen kaum zu bewältigenden Aufwand dar, die einzelnen Positionen in der EL-Berechnung jährlich zu verifizieren. Diesem Umstand trägt Art. 30 ELV Rechnung, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind (BGE 139 V 570 Erw. 3.1; Urteile BGer 9C_567/2016 vom 3.1.2017 Erw. 4.2.1; 9C_132/2018 vom 14.5.2018 Erw. 3.2).
Bei einer Anmeldung am 3. März 2020 und einer erstmaligen EL-Verfügung vom 15. Juni 2020 mit Zusprechung einer EL ab 1. Mai 2020 war Ende 2020/anfangs 2023 die periodische vierjährige Revision noch nicht fällig. Es kann der Vorinstanz somit nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte anlässlich der weiteren Verfügungen nach dem 15. Juni 2020 den Fehler entdecken müssen.
3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Art. 53 ATSG regelt die Revision und Wiedererwägung. Wiedererwägung bedeutet, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Eine zweifellose Unrichtigkeit betrifft in der Regel einen Verwaltungsentscheid aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln oder einen Verwaltungsentscheid, der massgebliche Bestimmungen nicht oder nicht richtig angewandt hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 53 N 61 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist anders als der Entscheid über die in Abs. 1 von Art. 53 ATSG geregelte Revision in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 69). Die Wiedererwägung ist dementsprechend ein blosser Rechtsbehelf. Der Nichteintretensentscheid muss daher auch nicht in Verfügungsform gefasst werden, sondern kann als formloses Schreiben ergehen (BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 91).
Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil BGer 8C_773/2008 vom 11.2.2009 [betr. EL] Erw. 2.3 mit Hinweis auf BGE 133 V 50 Erw. 4.1; Urteil BGer 9C_185/2011 vom 15.9.2011 Erw. 3.1). Tritt die Verwaltung auf ein EL-Wiedererwägungsgesuch nicht ein, bleibt eine gerichtliche Anfechtung also ausgeschlossen (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 53 N 84 f.).
Die Vorinstanz durfte also im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben auf den zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Antrag auf Erhöhung der EL-Rente auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 formlos mit dem Schreiben vom 13. Juni 2023 nicht eintreten. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht die rückwirkende Ausrichtung einer höheren EL ab Juni 2022 beantragt, kann insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da rechtsprechungsgemäss kein entsprechender gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht.
5.1 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Der Beschwerdeführerin ist dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 30. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. November 2023
1
Art. 52n mit Anlage und Beilagenart. 52n avec annexe et addendaart. 52n 4
Art. 52n 5art. 52n 5art. 52n 5
Art. 52n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 52n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 52n 5
Art. 52n mit Anhangart. 52n avec annexeart. 52n 5
Art. 52n ISVSart. 52n ISVSart. 52n 5
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
BGE 128 V 39ATF 128 V 39DTF 128 V 39
9C_541/2019
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
BGE 119 V 189ATF 119 V 189DTF 119 V 189
EVG P 51/04
8C_305/2007
BGE 122 V 19ATF 122 V 19DTF 122 V 19
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
BGE 142 V 337ATF 142 V 337DTF 142 V 337
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 136 V 376ATF 136 V 376DTF 136 V 376
BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
9C_669/2016
9C_238/2015
Art. 29 ATSGart. 29 LPGAart. 29 LPGA
Art. 30 ELVart. 30 OPC-AVS/AIart. 30 OPC-AVS/AI
BGE 139 V 570ATF 139 V 570DTF 139 V 570
9C_567/2016
9C_132/2018
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 53n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 53n 9
Art. 53n 9art. 53n 9art. 53n 9
8C_773/2008
BGE 133 V 50ATF 133 V 50DTF 133 V 50
9C_185/2011
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF