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Entscheid

II 2023 61

Kammergericht

22. August 2023Deutsch12 min

A. Mit rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2022 setzte die kantonale Steuerverwaltung (StV) das steuerbare Einkommen von A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) für die Steuerperiode 2021 kantonal (Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern) auf Fr. 17'400.-- fest, was einem geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 1'176.60 entspricht. Das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2021 belief sich auf Fr. 23'800.-- entsprechend einem Steuerbetrag von Fr. 71.60.

Source sz.ch

II 2023 61

Entscheid vom 22. August 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,

Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Steuererlass, Steuerperiode 2021)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit rechtskräftiger Veranlagungsverfügung vom 18. Juli 2022 setzte die kantonale Steuerverwaltung (StV) das steuerbare Einkommen von A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) für die Steuerperiode 2021 kantonal (Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchensteuern) auf Fr. 17'400.-- fest, was einem geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 1'176.60 entspricht. Das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2021 belief sich auf Fr. 23'800.-- entsprechend einem Steuerbetrag von Fr. 71.60.

B. Mit Schreiben vom 10. August 2022 ersuchte der Steuerpflichtige die StV um Erlass der Steuern für das Jahr 2021. Mit Entscheid vom 16. Januar 2023 wies die StV das Gesuch sowie hinsichtlich der kantonalen Steuern wie der direkten Bundessteuer ab.

C. Mit Eingabe vom 2. Januar 2023 (Postaufgabe am 4.2.2023) erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem (Haupt-)Antrag auf vollständigen Erlass der Steuern 2021 (kantonale wie direkte Bundes-Steuern).

D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 279/2023 vom 4. April 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) bei Kostenlosigkeit des Verfahrens (Disp.-Ziff. 2).

E. Gegen diesen RRB (Versand am 11.4.2023) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 17. Juli 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit der Bitte um vollständigen Erlass der Steuern und Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten.

F. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2023 beantragt die StV die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung ebenfalls vom 2. August 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Begründet wird der Nichteintretensantrag jeweils mit Fristversäumnis.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gegen den Entscheid der Erlassbehörde kann gemäss § 194d des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 Beschwerde beim Regierungsrat gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 erhoben werden. Gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates kann gemäss § 51 lit. a VRP Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden, soweit dies nicht durch das VRP oder einen anderen Erlass ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss besteht hinsichtlich des regierungsrätlichen Erlassentscheides nicht.

1.2 Die (Erlass-)gesuchstellende Person kann gemäss Art. 167g Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 gegen den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer dieselben Rechtsmittel ergreifen wie gegen den Entscheid über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Gegen einen Erlassentscheid der StV steht somit hinsichtlich der direkten Bundessteuer ebenfalls der Weiterzug an den Regierungsrat und gegen einen RRB der Weiterzug ans Verwaltungsgericht zur Verfügung.

2.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die frist- und formegerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. f VRP). Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.

2.2.1 Die Frist für eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht beträgt gemäss § 56 Abs. 1 VRP 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es gilt also die zwanzigtägige Beschwerdefrist.

2.2.2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar, soweit das VRP das Verfahren nicht selbst regelt (§ 4 Abs. 2 VRP). Das VRP äussert sich nicht weiter zu den Fristen, deren Berechnung und zum Lauf der Fristen, womit auf die Bestimmungen im JG zurückzugreifen ist.

2.2.3 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 JG). Im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren nach dem Steuergesetz stehen die Fristen nicht still bzw. gelten die Gerichtsferien nicht (vgl. § 157 Abs. 2 lit. b JG).

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt (§ 158 Abs. 1 JG). Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt (§ 158 Abs. 2 JG).

Erwägungen

Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 159 Satz 1 JG).

2.2.4

Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 1 JG),

a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolg-losen Zustellung;

b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustel-lungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt (§ 150 Abs. 2 JG).

2.3

Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft (§ 163 Abs. 1 JG).

3.1

Das Sicherheitsdepartement legt vernehmlassend dar (S. 2 Ziff. 1.3), der Beschwerdeführer habe angesichts der Erhebung der Verwaltungsbeschwerde vom 4. Februar 2023 gegen den Entscheid der StV vom 16. Januar 2023 und der Zustellung der Vernehmlassung am 23. Februar 2023 mit der baldigen Zustellung des Entscheids rechnen müssen. Er habe offenbar der Post einen Rückhalteauftrag bis zum 27. Juni 2023 erteilt, was als Vereitelung der Zustellung im Sinne von § 150 Abs. 1 lit. b JG (nicht § 154 lit. b JG) zu qualifizieren sei. Es greife daher die Zustellfiktion. Die Beschwerde vom 17. Juli 2023 sei daher verspätet.

3.2

Gemäss der Sendungsverfolgung (RR-act. III/04; Sendungsnummer __01) wurde der angefochtene Entscheid der Post am 11. April 2023 übergeben und am Folgetag 12. April 2023 zurückgesendet (Zustellung an die Vorinstanz am 13.4.2023). Gleichentags erfolgte die Zweitzustellung mit der Sendungsnummer __02 (vgl. RR-act. III/05). Diese Zusendung wurde ebenfalls an die Vorinstanz retourniert mit dem Vermerk "siehe Hinweise auf der Sendung". Dieser Hinweis beinhaltet die Information "zurückbehalten bis: 27.06.2023 wird abgeholt am Mi 28.06.2023").

3.3.1

Versendet eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsbehörde ihr Schriftstück durch eingeschriebene Briefpost bzw. als Gerichtsurkunde und wird die Postsendung nicht entgegengenommen oder abgeholt, so gilt die Zustellung rechtsprechungsgemäss am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion; fiction de la notification de la citation).

Wenn der Post CH AG für eine gewisse Dauer ein Zurückbehalteauftrag oder ein Nachsendeauftrag erteilt wird, vermag dies die Wirkungen der Zustellfiktion nicht zu beeinträchtigen. Der Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort oder Domizil des Empfängers gilt unverändert als Zustellung. Ein derartiger Auftrag an die Post CH AG kann mithin den ordentlichen Fristenlauf weder hemmen noch verlängern. Dementsprechend hält die Post CH AG in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) "Postdienstleistungen" (sowohl in jenen für Privatkunden als auch für Geschäftskunden; Fassung jeweils vom Januar 2023) ausdrücklich fest, dass die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung sich "unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften" beurteilten (jeweilige Ziff. 2.5.7 lit. b der AGB). Dies alles gilt jedenfalls, sofern die rechtsunterworfene Person überhaupt mit der Zustellung hat rechnen müssen. Dabei besteht eine "Aufmerksamkeitsdauer" von bis zu einem Jahr während des hängigen Rechtsmittelverfahrens und zur Mitwirkungspflicht im Fall einer bevorstehenden längeren Ortsabwesenheit (zum Ganzen vgl. Urteil BGer 2C_879/2022 vom 1.11.2022 Erw. 4.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 145 IV 252 Erw. 1.3.1; BGE 143 III 15 Erw. 4.1; BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 142 III 599 Erw. 2.5; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; Urteile BGer 2C_814/2022 vom 19.10.2022 Erw. 3.2; 2C_543/2021 vom 27.7.2021 Erw. 2.2.1; 2C_258/2020 vom 14.4.2020 Erw. 3.1).

3.3.2

Die Zustellfiktion greift auch dann, wenn die betroffene Person es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Gericht eine allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine voraussehbare Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 138 III 225 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3; BGE 115 Ia 12 Erw. 3a).

3.4

Wie das Sicherheitsdepartement vernehmlassend darlegt, erging der Entscheid der StV, womit das Erlassgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, am 16. Januar 2023. Am 4. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 (RR-act. III/03) stellte das Sicherheitsdepartement dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der StV vom gleichen Tag (RR-act. II/01) zu und bereits am 4. April 2023 entschied der Regierungsrat. Der angefochtene RRB wurde eine Woche später am 11. April 2023 zum Versand gebracht.

Mithin beanspruchte das gesamte Verfahren ab Erhebung der Verwaltungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer bis zum Versand des angefochtenen RRB keine zehn Wochen. Damit wurde die "Aufmerksamkeitsfrist" von bis zu einem Jahr erheblich unterschritten. Der Beschwerdeführer musste also zwingend mit einer Zustellung rechnen und die Zustellbarkeit im Interesse einer fristgerechten Beschwerdeerhebung sicherstellen. Dies hat er nicht getan. Insbesondere hat er die Vorinstanz auch nicht über eine allfällige Abwesenheit oder irgendwelche Zustellhindernisse bis in den Juni 2023 hinein informiert.

3.5

Vorliegend wurden sowohl die erste wie die zweite Zusendung von der Post unverzüglich wieder an den Absender (Kanton/Regierungsrat) retourniert (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Dies ändert indes nichts an der zu beachtenden Zustellfiktion. Einerseits enthalten beide Rücksendungen den Hinweis, dass die Abholung (erst) am 28. Juni 2023 erfolgen wird. Anderseits macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die zurückbehaltene Post bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe abholen wollen, sodass ihm (selbst unter Berücksichtigung der Zustellfiktion) noch eine fristgerechte Beschwerdeerhebung möglich gewesen wäre.

3.6

Schliesslich macht der - im Umgang mit Behörden und Rechtsmittelverfahren nicht gänzlich unbedarfte (vgl. angefochtener RRB Sachverhalt lit. A mit Hinweis auf die den Beschwerdeführer betreffenden RRB Nr. 922 vom 22.9.2015, RRB Nr. 115 vom 14.2.2017, RRB Nr. 924 vom 17.12.2019, RRB Nr. 559 vom 24.8.2021, RRB Nr. 555 vom 5.7.2022 sowie VGE II 2015 97 vom 25.8.2016) - Beschwerdeführer auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend (vgl. vorstehend Erw. 2.3). Ebenso lassen sich seiner Beschwerde vom 17. Juli 2023 wie auch seinem Schreiben ans kantonale Amt für Finanzen vom 12. Juli 2023 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, welche auf das Vorliegen eines solches Grundes hindeuten könnten. Auch der Rückbehalteauftrag ohne Information des Regierungsrates (vgl. vorstehend Erw. 3.4 i.f.) lässt darauf schliessen, dass keine objektiven Fristwiederherstellungsgründe bestehen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch in Kenntnis der von den Vorinstanzen vernehmlassend gestellten Nichteintretensanträgen infolge Fristversäumnis keine substantiierten Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht.

3.7

Auf die Beschwerde vom 17. Juli 2023 ist somit im Sinne der Anträge der Vorinstanzen nicht einzutreten.

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 194c Abs. 4 StG).

5.

Gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht unzulässig; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). In der Beschwerde ist auszuführen, warum dies der Fall ist (vgl. Beusch/Raab, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 167g DBG N 10 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde vom 17. Juli 2023 gegen den RRB Nr. 279/2023 vom 4. April 2023 wird infolge Fristversäumnisses nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs-beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die kantonale Steuerverwaltung (EB)

- den Regierungsrat (EB)

- und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB).

Schwyz, 22. August 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. September 2023

1

§ 51 VRP

Art. 167g DBGart. 167g LIFDart. 167g LIFD

§ 27 VRP

§ 56 VRP

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