II 2023 62
Kammergericht
30. Oktober 2023Deutsch30 min
A. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Industriedesign und Ingenieurwesen, unter Berücksichtigung aller marktrelevanten Erfordernissen, mit dem Ziel innovative Lösungen zu generieren (Auszug Gesellschaftszweck gemäss Handelsregistereintrag; www.zefix.ch; eingesehen am 5.9.2023). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B.________. Die Firma bezog für ihren einzigen Angestellten B.________ (vgl. betreffend Leistungsanspruchsberechtigung Urteil BGer 9C_356/2021 vom 10.5.2022 E. 1.4.2 und E. 5.3.4.3) für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 eine Corona-Erwerbsersatz-entschädigung (CEE) im Gesamtbetrag von Fr. 6'645.75 (Vi-act. 2, 5, 10, 11).
Source sz.ch
II 2023 62
Entscheid vom 30. Oktober 2023
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Erwerbsersatzordnung (Covid-19 Erwerbsersatz; Rückforderung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (nachfolgend A.________) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Industriedesign und Ingenieurwesen, unter Berücksichtigung aller marktrelevanten Erfordernissen, mit dem Ziel innovative Lösungen zu generieren (Auszug Gesellschaftszweck gemäss Handelsregistereintrag; www.zefix.ch; eingesehen am 5.9.2023). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist B.________. Die Firma bezog für ihren einzigen Angestellten B.________ (vgl. betreffend Leistungsanspruchsberechtigung Urteil BGer 9C_356/2021 vom 10.5.2022 E. 1.4.2 und E. 5.3.4.3) für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 eine Corona-Erwerbsersatz-entschädigung (CEE) im Gesamtbetrag von Fr. 6'645.75 (Vi-act. 2, 5, 10, 11).
B. Mit Schreiben vom 1. September 2021 informierte die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) die A.________, sie sei für eine Stichprobenkontrolle durch die Revisionsstelle C.________ ausgewählt worden (Vi-act. 12). Trotz Opposition gegen diese Prüfung durch die A.________ (Vi-act. 13) beharrte die AKSZ auf deren Durchführung. Am 28. Juni 2022 informierte der unabhängige Wirtschaftsprüfer die AKSZ, die A.________ habe auf diverse Kontaktnahmen nicht reagiert; es habe keine Kontrolle durchgeführt werden können (Vi-act. 14). Am 8. Juli 2022 hat die AKSZ der A.________ eine letzte Möglichkeit eingeräumt, die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und vorzulegen; dies mit dem Hinweis, dass bei fehlender Kontaktaufnahme bis am 31. Juli 2022 der Anspruch aufgrund der vorhandenen Akten geprüft werde (Vi-act. 16). Mit E-Mail vom 29. Juli 2022 zeigte sich die A.________ mit der unabhängigen Prüfung weiterhin nicht einverstanden (Vi-act. 17, 18).
C. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung seitens A.________ nahm die AKSZ eine Prüfung aufgrund der vorhandenen Akten vor (Anspruchsprüfung nach Ermessen) und sie holte bei der Steuerverwaltung Schwyz die eingereichten Steuer-erklärungen 2020 und 2021 der A.________ ein (Vi-act. 19). Am 18. August 2022 reichte die Steuerverwaltung den Geschäftsabschluss 2020 inkl. Beilagen ein; die Steuererklärung 2021 sei noch nicht vorhanden (Vi-act. 20). Mit Verfügungen vom 5. September 2022 forderte die AKSZ von der A.________ die für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 geleistete CEE im Gesamtbetrag von Fr. 6'645.75 zurück (Vi-act. 26 - 30, 43).
D. Mit E-Mail vom 19. September 2022 teilte die A.________ der Ausgleichskasse Schwyz mit, man warte auf eine Einschätzung der AKSZ betreffend CEE; bis zum Vorliegen derselben erachte man die Rückforderung von Fr. 6'257.20 als gegenstandslos (Vi-act. 34). Nachdem die AKSZ auf ihre Verfügung vom 5. September 2022 hinwies, erhob die A.________ mit E-Mail vom 21. September 2022 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben (Vi-act. 36). In der Folge forderte die AKSZ die A.________ auf, ihr bis am 21. Oktober 2022 eine unterschriebene Einsprache einzureichen, andernfalls nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Vi-act. 38). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 (Eingang AKSZ am 25.10.2022) reichte die A.________ eine unterzeichnete Einsprache ein (Vi-act. 40).
E. Mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2023 trat die AKSZ auf die
Einsprache nicht ein mit der Begründung, die 30-tägige Einsprachefrist habe
am 14. September 2022 zu laufen begonnen und habe am 15. Oktober 2022
geendet. Die vom 21. Oktober 2022 datierende Einsprache (Eingang AKSZ 25.10.2022) sei verspätet und im Übrigen auch nicht innert der durch die AKSZ fälschlicherweise zu spät angesetzten Frist vom 21. Oktober 2022 eingereicht worden (Vi-act. 46). Hiergegen erhob die A.________ am 10. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Gericht mit Entscheid VGE II 2023 19 vom 21. April 2023 guthiess und den Nichteintretensentscheid der AKSZ aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückwies (Vi-act. 57).
F. Mit neuem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 wies die AKSZ die Einsprache vom 21. Oktober 2022 ab (Vi-act. 60).
G. Am 19. Juli 2023 erhebt die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem Ersuchen "um eine abschliessende Beurteilung mit zufriedenstellender Lösung für alle Parteien".
H. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin keine Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 Antrag auf CEE gestellt hatte. Auch ergibt sich aus den Akten, dass ihr für diesen Zeitraum CEE in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'645.75 ausbezahlt wurde (vgl. Ingress Bst. A). Mit Verfügung vom 5. September 2022 hat die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin Fr. 6'645.75 an zu Unrecht ausbezahlter CEE für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zurückgefordert (vgl. Ingress Bst. C). Dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie von der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 6'645.75 zurückgefordert hat.
2.1 Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage u.a. zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnahmen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). So kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie unterbrechen oder massgeblich einschränken mussten. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 resp. 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der Fassung vom 1.9.2020 resp. vom 19.12.2020).
Die Umsetzung erfolgte in der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) vom 20. März 2020. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf CEE besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Für die Prüfung des Anspruches gelten dabei gemäss den Grundsätzen zum intertemporalen Recht die im Anspruchszeitraum (September 2020 bis Januar 2021) geltenden einschlägigen Bestimmungen (BGE 148 V 162 E. 3.2). Es sind dies die Fassungen vom 17.9.2020, 8.10.2020, 19.12.2020, 18.1.2021 und 20.1.2021.
2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben Anspruch auf CEE unter anderem gemäss AHVG obligatorisch versicherte Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG (Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung), wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55% resp. 40% im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 - 2019 vorliegt (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der Fassung vom 8.10.2020 resp. 19.12.2020).
Erwägungen
Das heisst, nur obligatorisch AHV-versicherte Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55% resp. 40% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in den hier anwendbaren Fassungen).
2.2.2
Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen, wobei sie für jeden Monat, für den sie die Entschädigung geltend machen, den Umsatz sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall angeben und darlegen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Covid-19-Verord-nung Erwerbsausfall).
2.2.3
Die Anspruchsvoraussetzungen werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft. Die AHV-Ausgleichskassen können zu diesem Zweck Stichproben selbst vornehmen oder durch externe Sachverständige vornehmen lassen (Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
2.2.4
Auf die CEE gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind schliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 anwendbar, soweit die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).
So haben auch bei der CEE die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab-klärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
Zudem geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind etwa für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen (Art. 32 Abs. 1 lit. a ATSG).
Schliesslich sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002).
3.
Die Vorinstanz hatte je mit Verfügung vom 5. September 2022 die Rückforderung für die CEE der Monate September 2020 bis Januar 2021 verfügt (Vi-act. 26 - 30). Ebenfalls am 5. September 2022 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die durchgeführte Prüfung ihrer Anspruchsberechtigung (Vi-act. 25).
Gemäss dieser Prüfung sei aus den von der Steuerverwaltung einverlangten Unterlagen ersichtlich, dass die Umsatzeinbusse 2020 gegenüber dem Jahr 2019 anhand der eingereichten Erfolgsrechnung ca. 93% betrage und die Anspruchsvoraussetzung der erforderlichen Umsatzeinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sei. Nicht erfüllt sei jedoch die Voraussetzung, wonach die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt gewesen sein müsse. Zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Ertragsausfall müsse überwiegend wahrscheinlich ein Kausalzusammenhang bestehen. Es sei bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass Massnahmen des Bundes oder der Kantone die Tätigkeit im Bereich Industriedesign und Ingenieurwesen oder die Tätigkeiten ihrer Auftraggeber eingeschränkt hätten. Vielmehr hätten die aus der Pandemie selber resultierenden konjunkturellen Schwankungen zur Umsatzeinbusse geführt, was aber nicht für CEE berechtige. Entsprechend müsse die Vor-instanz die bereits bezogenen Taggelder vollständig zurückfordern.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 hat die Vorinstanz diese Rückforderung bestätigt.
4.
Was die Beschwerdeführerin hiergegen anführt, ist unbegründet.
4.1
Unbegründet ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es mangle nur schon an einer Rechtsgrundlage für die von der Vorinstanz durchgeführte Stichprobe. Die ausdrückliche Grundlage hierfür findet sich in Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz, wo einerseits der Grundsatz der Selbstdeklaration festgehalten ist, anderseits aber auch verlangt wird, dass die Richtigkeit der Angaben insbesondere mittels Stichproben überprüft werde. Aus der parlamentarischen Diskussion ergab sich denn auch deutlich, dass wenn auf der einen Seite die Geltendmachung der CEE auf einer Selbstdeklaration der Leistungsbezüger beruht (vgl. Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), auf der andern Seite Stichproben zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung durchgeführt werden müssen (vgl. BK Thurnherr: "Ich merke einfach an: Je weiter Sie jetzt die Bezugsberechtigung auftun, desto mehr solche Stichproben sind natürlich nötig, wenn man einigermassen kontrollieren will, dass das richtig gemacht worden ist"; AB 2020 N 1638). Der Bundesrat hat dies mit Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall umgesetzt (vgl. oben E. 2.2.3). Der Gesetzgeber verlangt zum einen die regelmässige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und zum andern sieht er explizit sowohl die Vornahme von Stichproben durch die Ausgleichskassen, als ausdrücklich auch die Vornahme von Stichproben durch externe Sachverständige vor. Damit aber ist weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin überprüfte, noch, dass sie mit der Stichprobe die C.________ beauftragt hatte.
Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2021 ordentlich über die Überprüfung durch die externe Revisionsstelle informiert (Vi-act. 12). Soweit die Beschwerdeführerin danach die Grundlage der Überprüfung bestritt (vgl. Vi-act. 13) und die Zusammenarbeit mit dieser Revisionsstelle verweigerte (vgl. Vi-act. 14), kann dieses Verhalten keinen Rechtsschutz geniessen.
Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz müsse nachweisen, dass die Revision gestützt auf die Stichprobenauswahl verhältnismässig sei und um welche Art des Stichprobenverfahrens es sich gehandelt habe, sowie dass der Wirtschaftsprüfer unabhängig sei, ist nicht weiter darauf einzugehen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht im Geringsten aufzeigt, inwiefern Verfahrensmängel vorgekommen sind oder die externe Revisionsstelle nicht unabhängig war. Sie trägt keinerlei Hinweise vor, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Vorinstanz habe rechtsfehlerhaft gehandelt. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung ihrer Überzeugung, eine stichprobenartige Überprüfung ihrer Leistungsberechtigung sei unverhältnismässig. Allein das Formulieren von irgendwelchen abstrakten Gefahren macht die nachträgliche Überprüfung des Leistungs-anspruchs der Beschwerdeführerin nicht rechtsfehlerhaft und gibt auch keinen Anspruch auf beschwerdeweise Überprüfung der Stichprobe. Bleibt anzufügen, dass sich auch die Überprüfung eines Leistungsbezuges rechtfertigt, der nur (aber immerhin) rund Fr. 6'000.-- betrug. Denn auch diesfalls bestand ein Anspruch auf diese Leistung nur dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt waren. Kommt hinzu, dass in einem solchen Fall auch von einem geringeren Prüfungsaufwand ausgegangen werden kann, sofern der Leistungsbezüger - entsprechend seiner Mitwirkungspflicht - bei der Prüfung mitwirkt. Wenn schliesslich davon ausgegangen wird, dass eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nur zulässig ist, wenn die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, und die Erheblichkeitsschwelle sicher bei rund Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (vgl. BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 76), so ist die vorliegend strittige Frage zweifellos von erheblicher Bedeutung und rechtfertigt eine stichprobenartige Überprüfung mit ggf. notwendiger Korrektur.
Bleibt anzufügen, dass das Anmeldeformular für November 2020 ausdrücklich den Hinweis enthielt: "Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von Einschränkungen bezogen auf die Massnahmen des Bundes oder des Kantons entstanden sein. Die Ausgleichskassen behalten sich vor, nachträgliche Prüfungen vorzunehmen und Zusatzdokumente einzufordern. Sollte sich dabei herausstellen, dass aufgrund der Massnahmen kein Erwerbsausfall entstanden ist, so sind die dadurch unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten." Und weiter: "Die Entschädigung wird nur für tatsächliche Erwerbsunterbrüche bzw. Erwerbsausfälle infolge wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Die Ausgleichskassen behalten sich vor, nachträgliche Prüfungen und Stichproben vorzunehmen und Zusatzdokumente einzufordern. Die Stichproben können auch durch von der Ausgleichskasse beauftragten Dritten erfolgen. Zu Unrecht bezahlte Entschädigungen sind zurückzuerstatten. Unwahre Angaben können Sanktionen nach sich ziehen." Die Beschwerdeführerin resp. B.________ musste diese Bestimmungen durch setzen eines Kreuzes akzeptieren und dabei unterschriftlich sein Einverständnis erklären, "dass allfällige Stichproben auch durch von der Ausgleichskasse beauftragten Dritten durchgeführt werden können und bestätigt, dass sie sämtliche angeforderten Unterlagen diesen Dritten aushändigen wird." (vgl. Vi-act. 4). Vor diesem Hintergrund ist ihr auf die Anzeige der Stichprobenprüfung hin gezeigtes Verhalten nicht haltbar.
4.2
Unberechtigt ist ebenso der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Steuerverwaltung Steuerunterlagen beigezogen. Auf die gesetzliche Grundlage wurde bereits verwiesen (vgl. oben E. 2.2.4). Steht die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen zur Diskussion, so ist die Ausgleichskasse berechtigt, bei der Steuerbehörde für den Einzelfall schriftlich Auskunft zu verlangen (Art. 32 Abs. 1 lit. a ATSG; vgl. Urteil BGer 9C_763/2016 vom 9.10.2017 E. 4.2.1). Dieses Vorgehen drängte sich vorliegend auf, nachdem sich die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich weigerte, die für die Leistungsüberprüfung notwendigen Unterlagen freiwillig zur Verfügung zu stellen. An der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit der externen Revisionsstelle verweigerte, ändert ihre Beteuerung in der E-Mail vom 20. September 2021, wonach sie der Vorinstanz detaillierte Auszüge der Buchhaltung 2020 zustellen könne, nichts. Denn letztlich hat sie trotz aller Beteuerungen nie irgendwelche Unterlagen zur Verfügung gestellt, auch nicht im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
4.3
In diesem Sinne ist auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe den angefochtenen Einspracheentscheid erlassen, ohne ihr ein Schreiben zur einvernehmlichen Lösung zuzustellen, oder auf ihre Forderungen einzugehen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es bei der stichprobenweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Covid-19-Gesetz i.V.m. Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht um eine einvernehmliche Bereinigung geht, sondern um die einseitige Überprüfung der Anspruchs-voraussetzungen. Die Auszahlung der CEE erfolgte gestützt auf die Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin; die Überprüfung des Anspruchs erfolgt dann anhand der effektiven Geschäftszahlen und Umstände. Anspruch auf eine einvernehmliche Lösung besteht hierbei nicht. Die Leistungsbezügerin ist aber zur Mitwirkung bei der Überprüfung verpflichtet.
Des Weitern ist es auch Sinn und Zweck von Stichproben, diese eben gerade losgelöst von irgendwelchen Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Leistungsbezuges durchzuführen. In diesem Sinne verweigerte die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Herausgabe von Unterlagen resp. die Mitwirkung, solange die Vorinstanz nicht klare Zweifel an der Rechtmässigkeit der CEE für die Beschwerdeführerin benenne (vgl. Vi-act. 18). Zudem bestanden - wie nachfolgend zu zeigen ist - durchaus berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit des CEE-Bezugs.
Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin, entgegen ihrem Angebot vom 20. September 2021 (Vi-act. 13), der Vorinstanz nie prüfungsrelevante Unterlagen zugestellt. Am 29. Juli 2022 anerbot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass diese die zur Kontrolle notwendigen Unterlagen zusammenstelle und nach Terminvereinbarung für eine Prüfung vor Ort vorbeibringe (Vi-act. 18). Aber auch hierauf reagierte die Beschwerdeführerin wiederum abschlägig bzw. mit Forderungen, welche die Vorinstanz zuerst erfüllen müsse. So hat sie zu Unrecht bis und mit dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren keinerlei Unterlagen eingereicht. Nachdem sie aber die Einreichung von geforderten Unterlagen verweigerte und auch im vorliegenden Verfahren nicht einreicht, ist sie mit ihrem Vorwurf nicht zu hören, die Vorinstanz habe ohne Grundlagen entschieden. Die Vor-instanz hat der Beschwerdeführerin den Erlass einer Ermessensverfügung anhand der Aktenlage am 8. Juli 2022 förmlich angedroht und sie auch über die Folgen der verweigerten Mitwirkung aufgeklärt (Vi-act. 16). Und trotzdem hat die Beschwerdeführerin die Mitwirkung verweigert. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verfahren anschliessend androhungsgemäss fortgesetzt hat.
4.4
Letztlich hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf CEE nicht aufgrund der Geschäftszahlen verneint. Mithin waren die Geschäftszahlen, der von der Beschwerdeführerin erlittene Umsatzeinbruch, für die Rückforderung nicht entscheidend. Vielmehr hat die Vorinstanz eine relevante Umsatzeinbusse von ca. 93% anerkannt und damit auch die Erfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
Anspruchsvoraussetzung ist zusätzlich eine Lohneinbusse des Leistungsbezügers (Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), zu welcher sich die Vorinstanz nicht geäussert hat (vgl. Urteil BGer 9C_91/2022 vom 22.6.2022 E. 3.3; 9C_356/2021 vom 10.5.2022 E. 5.3.5). In der Selbstdeklaration nannte die Beschwerdeführerin für B.________ (welcher der Leistungsbezüger ist) für das Jahr 2019 Monatslöhne von Fr. 8'119.-- und für die Monate, für welche sie CEE beansprucht, je Fr. 4'150.-- (Vi-act. 4, 6, 8), womit sie eine Lohneinbusse deklarierte. Dem IK-Auszug für B.________ lassen sich für 2019 ein Ein-kommen von der Beschwerdeführerin von Fr. 70'000.--, für 2020 eines von Fr. 40'000.-- und für 2021 eines von Fr. 80'000.-- entnehmen (Vi-act. 24). Auch die Jahresrechnung 2020 nennt für 2019 ein Bruttogehalt für B.________ von Fr. 70'000.-- und für 2020 eines von Fr. 40'000.-- (Vi-act. 20 S. 8). Auch wenn die Selbstdeklaration damit nicht genau mit der Jahresrechnung oder dem IK-Auszug übereinstimmt, so dürfte eine für die CEE geforderte Lohneinbusse dennoch überwiegend wahrscheinlich eingetreten sein.
4.5
Verneint hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin, weil die Umsatzeinbusse überwiegend wahrscheinlich nicht durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Pandemiebekämpfung verursacht wurde.
4.5.1
Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).
Die Umsatzeinbusse (und damit einhergehend die Lohneinbusse) muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein (Urteil BGer 9C_292/2022 vom 19.8.2022 E. 4.4). Gefordert ist ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und der Umsatz- bzw. Lohneinbusse (vgl. Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Gesetz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Einbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmassnahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1). Soweit Einbussen etwa aus einem pandemiebedingt geänderten (Konsum-)Verhalten resultierten - sei es aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder sei es aufgrund von allgemeinen, allenfalls auch unter dem Eindruck fortbestehender behördlicher Auflagen bestehender Befürchtungen oder Umtriebe -, vermag dies keinen Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu begründen.
Letztlich ist somit jedenfalls für den hier streitbetroffenen Zeitraum zu prüfen, ob allfällige behördliche Massnahmen für geltend gemachte Umsatzeinbussen dergestalt ins Gewicht fallen, dass anderweitige Faktoren im möglichen Ursachenspektrum - darunter ein pandemiebedingt geändertes (Konsum-)Verhalten - in Würdigung der gesamten Umstände als vernachlässigbar erscheinen (vgl. Urteil VGer BE 200-2022-131 vom 11.8.2022 E. 3.3).
Dispositiv
4.5.2 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 19. Juni 2020 geregelt, wobei vorliegend die Versionen Anwendung finden, welche im Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 galten. Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa der Kanton Schwyz: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide-mie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb auch solche weiterer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).
Im strittigen Zeitraum (ab 17.9.2020) galt gestützt auf die Covid-19-Verordnung besondere Lage für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen eine Schutzkonzeptpflicht (Art. 4). In speziellen Fällen mussten Kontaktdaten erhoben werden (Art. 5) und für Grossveranstaltungen ab 300 Personen resp. 1'000 Personen galten besondere Bestimmungen (Art. 6). Zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hatten die Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können (Art. 10 Abs. 1). Per 1. Oktober 2020 wurde zusätzlich die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr eingeführt (Art. 3a). Verschärft wurden auch die bestehenden Massnahmen, indem etwa bei Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht eingeführt wurde (Art. 6a) und zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen eingeführt wurden (Art. 6b). Ende Oktober 2020 wurden Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum verboten (Art. 3c Abs. 1); die Maskentragpflicht wurde über den öffentlichen Verkehr hinaus ausgeweitet. Neu eingeführt wurden Vorschriften für die Gastronomie; so etwa eine Sitzpflicht, maximal 4 Personen pro Tisch, Betriebsschliessung zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (Art. 5a). Veranstaltungen mit über 50 Personen wurden verboten; private Veranstaltungen waren bis maximal 10 Personen erlaubt (Art. 6). Weiter wurden Vorschriften für den Sport- und Kulturbereich eingeführt (Art. 6e und 6f). Als Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden wurde eine Maskenpflicht für Innenräume eingeführt (Art. 10 Abs. 1bis). Im November 2020 wurden Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen verboten; soweit dieses Verbot nicht galt (etwa für die obligatorischen Schulen), galt eine Maskentragpflicht (Art. 6d). Im Dezember 2020 wurden Vorschriften hinsichtlich Wintersport eingeführt (Art. 5b f.). Ab Mitte Dezember 2020 mussten Gastronomiebetriebe um 19 Uhr schliessen (Art. 5a); diese Öffnungszeiten galten neu ebenso für weitere öffentlich zugängliche Einrichtungen wie etwa Einkaufsläden oder Freizeiteinrichtungen (Art 5abis). Veranstaltungen wurden - von Ausnahmen abgesehen - ganz verboten; für private Veranstaltungen galt weiterhin eine Maximalzahl von 10 Personen (Art. 6). Ab 18. Dezember 2020 wurde die Gastronomie weitestgehend verboten (Art. 5a). Fürs Publikum geschlossen wurden ebenso Freizeiteinrichtungen (Kultur, Unterhaltung, Freizeit; Art. 5d); für Einrichtungen wie Einkaufsläden galten eingeschränkte Öffnungszeiten (6 bis 19 Uhr; Art. 5abis). Mitte Januar 2021 wurde die Personenansammlung im öffentlichen Raum auf noch 5 Personen eingeschränkt (Art. 3c). Geschlossen wurden ebenso Einkaufsläden und Märkte im Freien (mit Ausnahme von bspw. Lebensmittelläden, Apotheken, Drogerien etc.; Art. 5e). Private Veranstaltungen wurden auf 5 Teilnehmende limitiert (Art. 6). Ausgedehnt wurde sodann die Maskentragpflicht, namentlich auch auf Fahrzeuge im Berufsverkehr (Art. 10).
Kantonal wurde am 14. Oktober 2020 in der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Maskentragpflicht sowie die Schutzkonzeptpflicht konkretisiert (vgl. GS 26-21). Am 20. Oktober 2020 wurde die Maskentragpflicht verschärft (GS 26-22) und diese am 25. Oktober 2020 auf die Arbeitsplätze im Innern (von Ausnahmen abgesehen) ausgeweitet. Zudem wurden kantonal private Veranstaltungen auf 10 Personen, die übrigen auf 30 Personen beschränkt (GS 26-23). Ab Ende Oktober 2020 wurde hinsichtlich Arbeitsplatzvorgaben auf die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage verwiesen (GS 26-24). Mitte Dezember 2020 wurden die kantonalen Veranstaltungsvorschriften weitestgehend (zu Gunsten der Bundesmassnahmen) aufgehoben (GS 26-34).
4.5.3 Im Anmeldeformular für November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin CEE infolge wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Vi-act. 4). Auf die Frage, auf welche Massnahmen der Umsatzrückgang zurückzuführen sei, führte die Beschwerdeführerin aus:
- Investitionen in F&E Projekte sind im März / April 2020 sistiert worden, unklare Lage, ev. 2. Lockdown o.ä.
- O.g. F&E Projekte sind Mitte Oktober erneut sistiert worden
- z.T. Kurzarbeit bei Kunden der A.________ GmbH
Diese Begründung wiederholte sie wörtlich (angepasst einzig im Punkt 2 betreffend die Monate und in Punkt 3 wurde das 'z.T.' weggelassen) in den Anmeldungen für Dezember 2020 und Januar 2021 (Vi-act. 6, 8).
Gleichzeitig führte sie in den Anmeldungen Dezember und Januar (neues Formular) auf die Frage "Lohnausfall aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" ausdrücklich an "Keine Einbusse" (Vi-act. 6, 8).
4.5.4 Damit aber ist die Beurteilung der Vorinstanz, die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin könne nicht mindestens überwiegend wahrscheinlich auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zurückgeführt werden, nicht zu beanstanden. Im massgeblichen Zeitraum bestanden - wie aufgezeigt - verschiedene und teils einschneidende Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie (vgl. oben E. 4.5.2). Diese bezogen sich aber weitestgehend auf das gesellschaftliche Leben (Veranstaltungen, Sport, Kultur, Freizeitaktivitäten, Gastronomie). Die Massnahmen bezüglich Arbeitsplatz beschränkten sich im Wesentlichen auf die Schutzkonzept- und Maskentragpflicht. Weitere Einschränkungen bestanden (ausser in den von schärferen Massnahmen betroffenen Branchen) nicht. Die Beschwerdeführerin ist im Bereich Industriewesen und Industriedesign tätig. Dass sie selbst bzw. ihre Tätigkeit unmittelbar durch behördliche Massnahmen eingeschränkt worden wäre, ist weder ersichtlich, noch versucht die Beschwerdeführerin auch nur schon, dies aufzuzeigen. Im Gegenteil führt sie auf die entsprechende Frage ausdrücklich an, keine massnahmebedingte Einbusse erlitten zu haben (vgl. E. 4.5.3). Als Dienstleisterin ist sie verständlicherweise aber wesentlich auf Aufträge ihrer Kunden angewiesen. Inwiefern bei diesen die Forschung und Entwicklung infolge behördlicher Massnahmen eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Keine der aufgezeigten Massnahmen zielte auf die Industrie ab (abgesehen von der erwähnten Schutzkonzept- und Maskentragpflicht); die Massnahmen insgesamt bezweckten zudem gerade die Verhinderung der Anordnung eines weiteren Lockdowns. Damit wird nicht bestritten, dass gerade in der Metall- und Maschinenindustrie (wohl) coronabedingt weniger in F&E investiert wurde (vgl. Forschung und Entwicklung in der Schweiz 2021; BfS 2023; www.swissstats.bfs.admin.ch; eingesehen am 7.9.2023). Auch wird nicht bestritten, dass womöglich Kunden der Beschwerdeführerin Kurzarbeit leisteten (auch wenn die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung hierfür keinerlei Nachweise liefert). Anders als bei der CEE konnte aber ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch dann bestehen, wenn Arbeitsausfälle durch die rückläufige Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie als solche zurückzuführen war, verursacht wurden; dies auch nach Lockerung der behördlichen Massnahmen, denn ursächlich mussten nicht behördliche Massnahmen sein (vgl. Urteil BGer 8C_503/2021 vom 18.11.2021 E. 4.3; VGE II 2022 14 vom 18.7.2022 E. 3.2). Damit aber vermag auch Kurzarbeit bei Kunden den hier notwendigen Zusammenhang nicht zu belegen. Einbussen, welche auf die Pandemie als solche, nicht aber auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind, geben keinen Anspruch auf CEE. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers sollte für CEE (anders also etwa für Kurzarbeitsentschädigung) nur entschädigungsberechtigt sein, wer Ausfälle infolge behördlich angeordneter Massnahmen erleiden musste (vgl. oben E. 4.5.1). Dieser Kausalzusammenhang besteht vorliegend aber nicht überwiegend wahrscheinlich, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.
Damit steht zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für CEE nach Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im Zeitraum vom 17. September 2020 bis 30. Januar 2021 nicht erfüllt hat, womit ihr die CEE zu Unrecht ausbezahlt wurde.
5.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 25 i.V.m. Art. 53 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2; 129 V 110 E. 1.1; Urteil BGer 8C_301/2014 vom 9.9.2014 E. 2; 8C_48/2011 vom 16.5.2011 E. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 25 Rz. 14, vgl. auch Art. 53 Rz. 12). Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind.
5.2 Die Vorinstanz begründete die Rückforderung mit dem Rückforderungstitel der Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG.
Die Wiedererwägung von rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten Kassenleistungen setzt grundsätzlich eine zweifellose Unrichtigkeit (des ursprüng-lichen Kassenentscheides) und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung vor-aus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Unrichtigkeit kann sich auf den zugrundegelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 43). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2.b/bb). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid, wenn es der einzige Schluss ist, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit besteht. Dieses Erfordernis ist deshalb zu verneinen, wenn man sich auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung beruft, oder allenfalls bei unzutreffenden Ermessensbetätigungen (Kieser, a.a.O. Art. 53 Rz. 52).
5.3 Nach dem Gesagten kann die Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pande-mie zurückgeführt werden. Damit aber fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für einen Leistungsanspruch auf CEE (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; vgl. oben E. 2.2.1). Die Auszahlung von CEE an die Beschwerdeführerin erfolgte damit zweifellos zu Unrecht. Mit einem zu Unrecht ausbezahlten Betrag von Fr. 6'645.75 (vgl. Ingress Bst. A und C; E. 1) ist auch die für eine Wiedererwägung geforderte Erheblichkeit zweifellos gegeben (vgl. oben E. 4.1; Urteil BGer 8C_18/2017 vom 4.5.2017 E. 3.2.2 und 4.3; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 76). Damit aber hat die Vorinstanz die CEE-Verfügungen für die Beschwerdeführerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen und letztlich aufgehoben.
5.4 Hat die Vorinstanz die Leistungsverfügungen zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben, so war auch die Voraussetzung für die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten CEE von Fr. 6'645.75 erfüllt. Die Auszahlungen der CEE erfolgten im November 2020 bis Februar 2021 (Vi-act. 2, 5, 10, 11). Die Rückforderung am 5. September 2022 erfolgte somit noch vor deren Verwirkung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
5.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Vorinstanz war berechtigt, im Rahmen von Stichproben den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf CEE für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 2021 zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung stellte sie zu Recht fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht gegeben und die Auszahlung damit zu Unrecht erfolgt war. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sie diese Verfügungen wiedererwägungsweise aufhob und die CEE in der ausbezahlten Höhe zurückforderte.
6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 30. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. November 2023
1
9C_356/2021
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
BGE 148 V 162ATF 148 V 162DTF 148 V 162
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8a Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 1 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 28 ATSGart. 28 LPGAart. 28 LPGA
Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8a Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53n 7art. 53n 7art. 53n 7
Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA
9C_763/2016
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 8a Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 8a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
9C_91/2022
9C_356/2021
9C_292/2022
Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
8C_503/2021
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 130 V 318ATF 130 V 318DTF 130 V 318
BGE 129 V 110ATF 129 V 110DTF 129 V 110
8C_301/2014
8C_48/2011
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 126 V 399ATF 126 V 399DTF 126 V 399
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
8C_18/2017
Art. 53n 7art. 53n 7art. 53n 7
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF