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Entscheid

II 2023 63

Kammergericht

22. November 2023Deutsch37 min

A.1 Am 7. Januar 2014 wurde die D.________ GmbH (nachstehend D.________ GmbH) mit Sitz in E.________ ZH im Handelsregister eingetragen. In der Folge wurde der Sitz per 18. Februar 2019 nach F.________ SZ verlegt. Die D.________ GmbH bezweckte namentlich die Übernahme und Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen im Baubereich, insbesondere Armierungen. Sie verfügte über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. Bis zum 18. Februar 2019 verfügten B.________ sowie A.________ über je 100 Stammanteile. B.________ versah die Funktion eines Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung, A.________ diejenige eines Gesellschafters und Geschäftsführers; beide zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ab dem 18. Februar 2019 verfügte G.________ über sämtliche Stammanteile und war gleichzeitig einziger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Source sz.ch

II 2023 63

II 2023 64

Entscheid vom 22. November 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 63 sowie

Beigeladener im Verfahren III 2023 64

B.________,

Beschwerdeführer im Verfahren III 2023 64 sowie

Beigeladener im Verfahren III 2023 63

beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,

gegen

Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach

Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Am 7. Januar 2014 wurde die D.________ GmbH (nachstehend D.________ GmbH) mit Sitz in E.________ ZH im Handelsregister eingetragen. In der Folge wurde der Sitz per 18. Februar 2019 nach F.________ SZ verlegt. Die D.________ GmbH bezweckte namentlich die Übernahme und Ausführung von Arbeiten und Dienstleistungen im Baubereich, insbesondere Armierungen. Sie verfügte über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. Bis zum 18. Februar 2019 verfügten B.________ sowie A.________ über je 100 Stammanteile. B.________ versah die Funktion eines Gesellschafters und Vorsitzenden der Geschäftsführung, A.________ diejenige eines Gesellschafters und Geschäftsführers; beide zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien. Ab dem 18. Februar 2019 verfügte G.________ über sämtliche Stammanteile und war gleichzeitig einziger Gesellschafter und Geschäftsführer.

A.2 Im Rahmen einer Schlusskontrolle (infolge der Sitzverlegung) avisierte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich der D.________ GmbH am 5. April 2019 eine AHV-Arbeitgeberkontrolle per 17. April 2019. Hierauf liess die D.________ GmbH der SVA durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, die gewünschten Unterlagen könnten bis zum 17. April 2019 nicht bereitgestellt werden. Hierauf wurde der Revisionstermin auf den 17. Juni 2019 verschoben. Am 11. Juni 2019 informierte der Rechtsvertreter die SVA, dass das Mietverhältnis der D.________ GmbH von der Vermieterin infolge Nichtbezahlens des Mietzinses per sofort aufgelöst worden sei und der (neue) Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt "scheinbar sämtliche Unterlagen bereits abgeholt" habe (Vi-act. 220-3/4).

A.3 Mit Verfügung vom 30. April 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts March über die D.________ GmbH mit Wirkung ab dem 30. April 2019, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet und mit Verfügung vom 23. Mai 2019 mangels Aktiven eingestellt. Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wurde die D.________ GmbH per 30. August 2019 von Amtes wegen gelöscht.

B. Am 6. Mai 2022 erliess die SVA gegenüber B.________ sowie A.________ je folgende gleichlautende Schadenersatzverfügungen (Vi-act. 80-2 ff. u. 5 ff./44):

1. Herr B.________ [bzw. A.________] als Solidarhafter wird nebst Herr A.________ [bzw. B.________], welcher im gleichen Umfang haftet, verpflichtet, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz von CHF 975'391.35 zu leisten.

(Zahlungsmodalität; 30-tägige Zahlungsfrist ab Zustellung).

Erwägungen

2.

(Zustellungsmodalität [eingeschrieben]).

3.

(Rechtsmittelbelehrung).

C. Gegen diese Schadenersatzverfügungen liessen B.________ sowie A.________ mit getrennten Eingaben vom 2. Juni 2022 bei der SVA Zürich Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 64 bzw. 72):

1.

Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist.

2.

Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Einspracheführer keinen Schadenersatz zu leisten hat.

3.

Subeventualiter sei der Schadenersatz neu zu berechnen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

D. Mit Entscheiden vom 6. April 2023 wies die SVA Zürich die Einsprachen ab.

E. Gegen diese Einspracheentscheide liessen A.________ (Beschwerdeverfahren II 2023 63) und B.________ (Beschwerdeverfahren II 2023 64) mit Eingaben vom 8. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid vom 6. April 2023 sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist.

3.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten hat.

4.

Subeventualiter sei der Schadenersatz neu zu berechnen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Zudem stellen sie folgenden prozessualen Antrag:

Das Verfahren sei für die Dauer von drei Monaten zu sistieren.

Diesen prozessualen Antrag begründen sie wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist wirtschaftlich nicht in der Lage die geforderte Summe zurückzubezahlen. Nach Angaben des Beschwerdeführers wird dies in einem Verlustschein für die Vorinstanz enden. Der Beschwerdeführer wird mit der Vorinstanz versuchen, einen Vergleich abzuschliessen.

F. Mit den Beschlüssen AK.2023.0019 sowie AK.2023.0018 vom 16. Mai 2023 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerden nicht ein und überwies diese nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintre-tensentscheides zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses erfasste die bei ihm am 24. Juli 2023 eingegangenen Beschwerden unter den Verfahrensnummern II 2023 63 (A.________) und II 2023 64 (B.________).

G. Mit Vernehmlassungen vom 10. August 2023 beantragt die Vorinstanz in beiden Verfahren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wird auf die angefochtenen Einspracheentscheide sowie die Verfahrens-akten verwiesen.

Hinsichtlich des Sistierungsantrages hält die Vorinstanz fest, der entstandene Schaden von Fr. 975'391.35 sei ausgewiesen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hätten die Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, die Gegenteiliges beweisen könnten. Unter Würdigung der Gesamtumstände bestehe folglich kein Ermessensspielraum für eine allfällige Reduktion der Schadenersatzforderung oder eine Vergleichsverhandlung. Eine Sistierung der Verfahren sei nicht angezeigt. Es stehe den Beschwerdeführern frei, mit der SVA eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Zu diesen mit gerichtlichem Schreiben vom 16. August 2023 versandten Vernehmlassungen äusserten sich die Beschwerdeführer nicht.

H. Mit je getrennten Schreiben vom 31. August 2023 lud der verfahrensleitende Richter unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil BGer 9C_646/2012 vom 27.8.2013 i.Sa. R. vs. Ausgleichskasse Schwyz, Erw. 3.1 m.w.H.; BGE 134 V 306) die Beschwerdeführer als Beigeladene ins jeweils andere Verfahren bei. Dabei wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass der Rechtsvertreter seine Mandanten auch in deren Parteistellung als Beigeladene vertreten werde, und dass die jeweiligen Ausführungen in den Beschwerden gleichzeitig auch Geltung hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeführer als Beigeladene im jeweils anderen Verfahren hätten.

Die Beschwerdeführer (Beigeladenen) liessen sich innert Frist (25.9.2023) nicht vernehmen.

I. Mit Schreiben vom 13. September 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz um die ergänzende Angabe, ob Zahlungen aufgrund von Betreibungen der SVA auch den Zeitraum 2019 bis und mit Februar 2019 beträfen. Hierauf reichte die Vorinstanz eine Aufstellung der Zahlungseingänge von Januar 2014 bis Februar 2019 sowie von Dezember 2016 bis März 2019 ein. Von insgesamt Fr. 237'657.65 beliefen sich Fr. 41'348.15 auf den Zeitraum von Dezember 2016 bis März 2019. Diese Zahlungseingänge wurden jeweils unter "Rückzahlung/Stornierung" verbucht. Weitere Zahlungseingänge seien nicht verbucht worden, weshalb eine Reduktion der Schadenersatzforderung nicht angezeigt sei.

Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu innert Frist (15.11.2023) nicht vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt Vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben. Die beiden Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz für dieselbe Forderung gestützt auf einen geltend gemachten gleichen Sachverhalt und gleiche Rechtsgrundlagen ins Recht gefasst. Die beiden Beschwerden sind inhaltlich und formal deckungsgleich, ebenso die Vernehmlassungen der Vorinstanz.

2.1.1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 Erw. 3).

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

2.1.2

Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

[EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).

2.1.3

Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die D.________ GmbH seit dem 18. Februar 2019 bis zu ihrer Löschung im Handelsregister per 4. September 2019 ihren Sitz hatte, ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden und unbestritten.

2.2.1

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.

2.2.2

Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Bei Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft wird die formelle Organstellung vom Bundesgericht zwar ausdrücklich verneint, jedoch wird auf sie - wie zur Bestimmung der faktischen Organe - der materielle Organbegriff angewendet. Demgegenüber handelt es sich beim Geschäftsführer einer GmbH um ein formelles Organ. Eine Haftung ist ferner auch zu bejahen, wenn der Geschäftsführer den ihm (gegebenenfalls) formell übertragenen Rechten und Pflichten im Beitragswesen nicht nachkommt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH; BGE 126 V 237 Erw. 4 und Urteil EVG H 252/01 vom 14.5.2003 Erw. 3b f., bestätigt u.a. mit Urteil BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 Erw. 5.3; Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 Erw. 3).

2.2.3

Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 f. m.H.).

2.2.4

Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 Erw. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2021 96 vom 17.5.22 Erw. 3.3.2; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 Erw. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 Erw. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275/277).

2.2.5

Unbestreitbar und unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführer kraft ihrer Funktion als im Handelsregister eingetragene Gesellschafter und Geschäftsführer der D.________ GmbH seit deren Gründung im Januar 2014 bis 18. Februar 2019 eine (formelle) Organstellung bei der D.________ GmbH innehatten.

2.3

Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).

2.4.1

Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver­sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1b und BGE 121 V 243 Erw. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 Erw. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 Erw. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 Erw. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 Erw. 4 u.w.).

2.4.2

Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1a; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 5.1.2).

2.4.3

Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungs-gerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H.a. das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 Erw. 1b; BGE 108 V 199 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.

2.5

Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht

oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 Erw. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 Erw. 5.1.5).

3.1

Die Vorinstanz führte in den Verfügungen vom 6. Mai 2022 aus (Erw. 1), aufgrund der nicht eingereichten Lohndeklarationen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sei jeweils eine Schätzung vorgenommen und eine Lohnsumme von Fr. 2.5 Mio. (2017 und 2018) sowie Fr. 1 Mio. (2019) in Rechnung gestellt worden. Der offene Betrag von Fr. 975'391.35 beziehe sich auf die nicht beglichenen Akontorechnungen für die Jahre 2016, 2017, 2018, und Januar bis Februar 2019 bzw. die definitiven Schlussrechnungen für die Jahre 2016, 2017, 2018, und Januar bis Februar 2019. Dabei verwies die Vorinstanz auf den Verfügungen beigelegte Schlussrechnungen und Kontoauszüge (Vi-act. 80-7 ff./44). Als Mitglieder der Verwaltung seien die Beschwerdeführer Organ der Gesellschaft (Erw. 2). Der gesetzlichen Verpflichtung, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 AHVG), seien sie nicht nachgekommen. Sie hätten so den Schaden verursacht (Erw. 3).

3.2.1

Die Beschwerdeführer machten mit ihren Einsprachen vom 2. Juni 2022 (Vi-act. 64 und Vi-act. 72) die Verjährung der Schadenersatzforderung geltend. Spätestens mit der Konkurseinstellung per 23. Mai 2019 habe die Vorinstanz Kenntnis des Schadens gehabt. Auch die Organe seien bekannt gewesen (S. 3 f. Ziff. 1, Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführer hätten mit der Vorinstanz Zahlungspläne ausgehandelt. Die sehr hohen Raten von Fr. 25'000.-- seien auch geleistet worden. Sie hätten sich also aktiv bemüht, die offenen Beitragsforderungen zu begleichen. Sollte der Zahlungsplan einmal nicht eingehalten worden sein, habe es sich lediglich um wenige Tage gehandelt; es erscheine daher als überspitzt formalistisch, wenn deswegen der gesamte Betrag fällig geworden sein sollte. Die Zahlungsaufschübe seien notwendig gewesen, da die D.________ GmbH sonst in eine finanzielle Notlage geraten wäre (S. 4 ff. Ziff. 2; Ziff. 2.11). Die Löhne für das Jahr 2017 hätten Fr. 2'261'710.50 betragen und seien ordnungsgemäss deklariert worden, so auch bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt (FAR). Die angenommene Lohnsumme von Fr. 2.5 Mio. sei willkürlich. Noch willkürlicher seien die für das Jahr 2019 angenommenen Fr. 1 Mio. Fakt sei nämlich, dass per Ende 2018 - neben den beiden Geschäftsführungsmitgliedern - kein Personal mehr angestellt gewesen sei. Die Lohnsumme 2019 habe höchstens Fr. 20'000.-- betragen (S. 8 Ziff. 3).

3.2.2

Die Vorinstanz legte in den angefochtenen Einspracheentscheiden dar, die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 23. Mai 2019 sei die Schadenersatzverfügung vom 6. Mai 2022 innert Frist ergangen und nicht verjährt (S. 1 f.).

Bei der Schätzung der Lohnsummen habe sich die SVA an den Lohnsummen der Vorjahre orientiert; so habe die damalige Treuhänderin für das Jahr 2016 eine AHV-beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 2'016'668.75 deklariert. Im Rahmen der Abklärungen im Einspracheverfahren hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 2023 (Vi-act. 10) erklärt, keine Unterlagen mehr beschaffen zu können. In den geschätzten Lohnsummen könne keine Willkür erblickt werden (S. 2 Ziff. 2). Gemäss Schreiben der Stiftung FAR vom 26. Juni 2018 (Vi-act. 77) sei die Lohnsumme von Fr. 2'261'710.50 für das Jahr 2017 ohne Berücksichtigung des leitenden Personals errechnet worden. Auch die Kündigungen einiger Mitarbeiter im Jahr 2018 könnten an der Lohnsummeneinschätzung nichts ändern. So sei aus den Kündigungen ersichtlich, dass die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeitenden teils erst im letzten Quartal 2018 oder gar im Jahr 2019 geendet hätten. Überdies hätten sich zwei ehemalige Mitarbeitende der D.________ GmbH bei der SVA gemeldet und mittels Lohnabrechnungen bzw. Zahlungseingängen belegen können, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 von der D.________ GmbH Lohnzahlungen erhalten hätten. Diese Mitarbeitenden hätten zudem angegeben, im Jahr 2019 ihre Löhne in bar ausbezahlt erhalten zu haben. Damit sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Einschätzungen als rechtens erwiesen (S. 3 Ziff. 2).

Die Missachtung von Vorschriften (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 und Art. 35 AHVV) im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, d.h. die Widerrechtlichkeit, sei erstellt (S. 3 Ziff. 3).

Als Gesellschafter und Geschäftsführer seien die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, für die Erfüllung der Beitragspflicht besorgt zu sein. Würden bei ungenügender Liquidität mehr Löhne ausbezahlt, als dass die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien, sei dies grobfahrlässig (S. 4 Ziff. 4).

Das den Beschwerdeführern vorzuwerfende Verhalten habe zum Schaden der SVA geführt, womit auch der sogenannte adäquate Kausalzusammenhang erstellt sei (S. 4 Ziff. 5).

Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren sei es der Ausgleichskasse untersagt, Vergleichsverhandlungen über den materiellen Bestand von Schadenersatzforderungen zu führen (S. 5).

3.3

Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer sind im Wesentlichen gleichlautend wie die beiden Einsprachen. Sie halten daran fest, dass die Schadenersatzforderung verjährt ist (S. 3 f. Ziff. IV.1), bestreiten die Schadenersatzpflicht (S. 5 ff. Ziff. 2) und machen eine Neuberechnung des geltend gemachten Schadens geltend (S. 8 Ziff. 3).

4.1

Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung verjährt gemäss Art. 60 Abs. 1 OR (gemäss Änderung vom 15.6.2018, in Kraft seit 1.1.2020), auf den Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung verweist, mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage angerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Bis Ende 2019 verjährte der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG innert zwei (relativ) bzw. fünf (absolut) Jahren.

Der erste Abschnitt der Schlusstitel (SchlT) des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 betreffend Anwendung- und Einführungsbestimmungen gilt der Anwendung bisherigen und neuen Rechts. Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt gemäss Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht (Abs. 2). Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 3). Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens (Abs. 4).

4.2

Die Beschwerdeführer gehen von einer zweijährigen Verjährungsfrist aus. Dies bedeutet also offensichtlich, dass sie davon ausgehen, dass die Schadenersatzforderung per 1. Januar 2020, das Datum der Inkraftsetzung der längeren Verjährungsfrist, bereits verjährt gewesen sein müsste, der Beginn der Verjährungsfrist also mehr als zwei Jahre zurückläge. Ihre Auffassung begründen sie unter Hinweis auf "etliche Pfandausfallscheine" und machen geltend, es seien "immer wieder Verlustscheine ausgestellt" worden (Beschwerden S. 4 Ziff. 1.3 mit Hinweis auf "Betreibungsregisterauszug H.________ KB Vi-act. 8" sowie "Betreibungsregisterauszug I.________ KB Vi-act. 9" = Vi-act. 19-1 ff./18).

4.3.1

Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Schadens zu laufen. Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen kennt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 818 m.V. u.a. auf BGE 128 V 15 Erw. 2a). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 89; BGE 116 V 75 Erw. 3b; BGE 113 V 181 Erw. 2; BGE 112 V 8 Erw. 4d).

4.3.2

Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Urteil BGer 9C_373/2022 vom 19.12.2022 = SVR 2023 AHV Nr. 10 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen).

In BGE 126 V 443 (Erw. 3.c mit Hinweisen) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammenfallen, wenn der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt wird, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist. Voraussetzung für eine ausreichende Kenntnis des Schadens ist aber auch in diesem Fall, dass die Ausgleichskasse zu diesem Zeitpunkt bereits alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt.

4.3.3

Die fristauslösende Schadenskenntnis kann ausnahmsweise schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt gegeben sein. Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich ein strenger Massstab angelegt und nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen Schadens verlangt. Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplanes rechtfertigt sich etwa, wenn eine Ausgleichskasse anlässlich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleiben wird (Urteil BGer 9C_373/2022 vom 19.12.2022 = SVR 2023 AHV Nr. 10 Erw. 4.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.4

Zutreffend ist, dass die von den Beschwerdeführern eingereichten Auszüge aus Betreibungsregistern für die Zeit 1. Januar 2016 bis 3. Juni 2022 zahlreiche Betreibungen verschiedener Gläubiger ausweisen. Vielfach wurden diese betriebenen Forderungen aber auch bezahlt oder konnten durch Verwertung(en) befriedigt werden, so auch Forderungen der Vorinstanz (z.B. 12.5.2017, 26.5.2017, 23.6.2017 u.w.). Laut der Zahlungsliste des Betreibungsamtes H.________-E.________ (Vi-act. 19-11/18) gingen noch im letzten Quartal 2018 wie auch am 18. Februar 2019 und 15. März 2019 Zahlungen ein.

Es besteht - zumal angesichts des strengen Massstabes, der an eine Vorverlegung des Regelzeitpunktes gilt - vorliegend kein Anlass, nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven per 23. Mai 2019 als Beginn der Verjährung der Schadenersatzforderung abzustellen. Überdies lagen der Vor­instanz bis zu diesem Zeitpunkt (wie auch darüber hinaus) keine hinreichenden Unterlagen zur Verfügung, um die Schadenersatzforderung frankenmässig exakt zu ermitteln, sondern war sie hierfür auf Schätzungen angewiesen.

Bei Inkrafttreten der längeren (relativen) Verjährungsfrist von drei Jahren per 1. Januar 2020 war die Schadenersatzforderung bei einer bis zu diesem Zeitpunkt geltenden (relativen) Verjährungsdauer von zwei Jahren noch nicht verjährt, womit die dreijährige Verjährungsdauer zur Anwendung kommt. Die Verjährung war somit im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügungen per 6. Mai 2022 noch nicht eingetreten.

5.1.1

Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO /FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).

5.1.2

Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (vgl. WBB Rz. 2156; VGE II 2021 96 Erw. 4.2.2 m.H.a. BGE 118 V 65 Regeste, Erw. 3).

Die Herabsetzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass die auf einer Ermessenseinschätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 Erw. 6.1 m.w.H.; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 Erw. 3; H 383/98 vom 27.9.2001 Erw. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 Erw. 5.2; [alle Entscheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022, S. 2 f. [Urteil BGer 9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]).

5.2.1

Zur Schadenermittlung machen die Beschwerdeführer in Ergänzung zur Einsprache - soweit ersichtlich - neu geltend, bereits bei der Deklaration vom 5. Dezember 2017 sei die provisorische Lohnsumme für das Jahr 2018 auf Fr. 1'000'000.-- festgelegt worden. Die D.________ GmbH habe vorgehabt, im Jahr 2018 und 2019 den Betrieb stetig zu reduzieren. Daher sei im Jahr 2018 eine Kündigungswelle erfolgt. Im Jahr 2019 habe es lediglich in den Monaten Januar und Februar noch wenig Personal in gekündigtem Verhältnis gegeben. Die Lohnsumme habe nicht mehr als Fr. 25'000.-- betragen (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführer hätten, wie den Betreibungsregisterauszügen entnommen werden könne, über Fr. 700'000.-- einbezahlt. Hiervon sei ein Grossteil für die offenen Beträge bei der SVA verwendet worden. Es sei nicht ersichtlich, ob die bezahlten Beträge von der Vorinstanz korrekt verbucht worden seien (Beschwerde S. 9 Ziff. 3.3).

5.2.2

Die Beschwerdeführer bestreiten grundsätzlich nicht, für die Jahre 2017 bis 2019 keine bzw. keine korrekten Lohndeklarationen eingereicht zu haben (vgl. z.B. Vi-act. 93 [Schreiben der SVA vom 4.3.2022 betreffend Jahr 2019]; Vi-act. 140 [Schreiben der SVA vom 19.8.2021 an den Sicherheitsfonds BVG betreffend die Lohndeklarationen 2017 -2019]; Vi-act. 254 = Vi-act. 259 [gebührenpflichtige Mahnung der SVA vom 5.8.2019 betr. ausstehende Lohndeklaration 2019]; Vi-act. 256 = Vi-act. 262 [Bussenverfügung der SVA vom 23.7.2019 betr. Nichteinreichen der Lohndeklaration 2018]; Vi-act. 510 [Mahnung der SVA vom 13.4.2018 betr. ausstehende Lohndeklaration 2017]).

5.2.3

Mit der von der D.________ GmbH unterzeichneten "Deklaration Lohnsumme 2017 und 2018 Stiftung FAR" vom 5. Dezember 2017, auf welche die Beschwerde-führer verweisen (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 "KB.Vi-act. 6" = Vi-act. 70 = Vi-act. 78), meldeten sie der Stiftung FAR eine provisorische Lohnsumme 2018 von Fr. 1'000'000.--.

Mit E-Mail vom 17. Juli 2018 (Vi-act. 464) liess die D.________ GmbH (auch) der SVA mitteilen, dass sie ab 1. Juli 2018 eine jährliche Lohnsumme von Fr. 1 Mio. haben werde. Die SVA legte hierauf für die Folgemonate die Beiträge auf der Basis von Fr. 83'333.-- fest (vgl. Vi-act. 456; Vi-act. 427; Vi-act. 405). Eine Abrechnung der D.________ GmbH über die effektiv ausgerichteten Löhne, welche gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV vom Arbeitgeber innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres, vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV), ist jedoch nicht dokumentiert.

5.2.4

Unbestritten ist die korrekte Lohnmeldung vom 27. Februar 2017 betreffend eine gesamte ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 2'016'668.75 für das Jahr 2016 (Vi-act. 823).

5.2.5

Des Weiteren ergibt sich aus den Akten für das Jahr 2014 eine gesamte Lohnsumme (AHV-Lohn) von Fr. 2'223'155.35 (Vi-act. 896 = Vi-act. 893-2/131) und für das Jahr 2015 von Fr. 2'214'152.50 (Vi-act. 895-2/4).

5.3

Gemäss der Lohnsummenmeldung der Stiftung FAR vom 26. Juni 2018, auf welche die Beschwerdeführer ebenfalls verweisen (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.1 "KB.Vi-act. 5" = Vi-act. 69 = Vi-act. 77), ermittelte die Stiftung FAR mittels mehrmaliger Durchrechnung der Lohnsummenmeldung 2017 der Beschwerdeführer ein Total von Fr. 2'261'710.50, wobei das leitende Personal nicht FAR-pflichtig sei.

Gemäss der von der D.________ GmbH unterzeichneten "Deklaration Lohnsumme 2017 und 2018 Stiftung FAR" vom 5. Dezember 2017 (Vi-act. 70 = Vi-act. 78), belief sich die Lohnsumme 2017 bei einer fakturierten (gemeldeten) Lohnsumme 2017 von Fr. 600'000.-- "effektiv gemäss Lohnbescheinigung" auf Fr. 2'284'860.10, dies ohne die Löhne der beiden Beschwerdeführer von je Fr. 109'800.--; inklusive diese beiden Löhne belief sich die gesamte Lohnsumme entsprechend auf Fr. 2'504'460.10.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angenommene Lohnsumme 2017 von Fr. 2.5 Mio. bestreiten. Hierfür besteht angesichts der erwähnten Dokumente und der bescheinigten Lohnsumme 2017 kein Anlass.

5.4.1

Infolge der Nichteinreichung der Lohndeklarationen 2018 und 2019 und unterlassenen Meldung der ausgerichteten Lohnsummen - dies trotz Zahlungs-erinnerungen, Mahnungen und Bussenverfügung - war der SVA eine exakte Ermittlung der für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge massgebenden Lohnsumme offenkundig nicht möglich. Sie musste die Beitragsbasis zwangsläufig ermessensweise festlegen. Die für das Jahr 2018 angenommene Lohnsumme von Fr. 2.5 Mio. liegt dabei im Rahmen der Vorjahre (vgl. vorstehend Erw. 5.2.4 f.) und entspricht insbesondere derjenigen des Vorjahres (vgl. vorstehend Erw. 5.3). Unbesehen hiervor ist es grundsätzlich analog zur ermessensweisen Festlegung der Steuerfaktoren nicht zu beanstanden, wenn die ermessensweise Festsetzung der Beitragsbasis allenfalls etwas höher ausfällt, als effektiv (nicht exakt eruierbare) Löhne ausbezahlt wurden, gilt es doch zu vermeiden, dass Personen, die ihren gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäss nachkommen, im Vergleich mit säumigen Personen im Ergebnis schlechter gestellt werden: die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht "lohnen" (vgl. Zweifel/Hun-ziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 130 DBG N 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Ebenso ist die für die beiden Monate Januar und Februar 2019 angenommene Lohnsumme von (Jahresbasis) Fr. 1 Mio. nicht zu beanstanden, zumal dieser Betrag der von der D.________ GmbH am 17. Juli 2018 gemeldeten Lohnsumme (für die Zeit ab 1.7.2018) entspricht.

5.4.2

Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, geht nicht über blosse Schutzbehauptungen hinaus und kann die Rechtmässigkeit der ermessensweisen Festlegung der Beitragsbasis weder im Grundsatz noch im Quantitativ erschüttern. Soweit sie eine am 5. Dezember 2017 der Stiftung FAR deklarierte provisorische Lohnsumme von Fr. 1 Mio. für das Jahr 2018 anführen, fällt zum einen auf, dass eine entsprechende Meldung an die SVA erst am 17. Juli 2018 erfolgte mit Angabe einer Geltung ab Juli 2018. Zum andern fällt auf, dass die Lohnsumme 2017 gegenüber der fakturierten (gemeldeten) Lohnsumme von Fr. 600'000.-- mit Fr. 2'284'860.10 bzw. Fr. 2'504'460.10 (vgl. vorstehend Erw. 5.3) effektiv viermal höher ausfiel, die D.________ GmbH auf dem gleichen Dokument für das Jahr 2018 eine gegenüber dem Vorjahr um Fr. 400'000.-- höhere provisorische Lohnsumme von Fr. 1 Mio. kundtat; hierin ist ein Indiz dafür zu sehen, dass die D.________ GmbH nicht von einer Reduktion der Lohnsumme für das Folgejahr ausging.

Allein aus Kündigungen lässt sich nicht auf eine Reduktion der Lohnsumme schliessen, jedenfalls nicht in einem Umfang, der die Rechtmässigkeit der ermessenweisen Festsetzung in Frage stellen könnte. Zudem weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass die belegten Kündigungen teils erst im Jahr bzw. für das Jahr 2019 ausgesprochen wurden (vgl. z.B. Vi-act. 18-13 f./30 sowie Vi-act. 18-25 u. 28/30: Kündigungen vom 12.2.2019 per 30.4.2019; Vi-act. 18-15/30: Kündigung vom 12.2.2019 per 31.3.2019; Vi-act. 18-17 u. 26 u. 29/30: Kündigung vom 11.12.2018 per 28.2.2019). Dass die Beschwerdeführer keine genauen Kenntnisse über die im Jahr 2019 getätigten Lohnzahlungen (mehr) verfügen, belegt auch die Divergenz zwischen der mit der Einsprache genannten Lohnsumme von Fr. 20'000.-- und dem in der Beschwerde genannten Betrag von Fr. 25'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1 und 5.2.1).

5.5.1

Die Forderung von Fr. 975'391.35 ist mit dem (mehrfach) aktenkundigen Kontoauszug über die Lohnbeiträge für die Beitragsperiode ab Januar 2016 und die Buchungsperiode vom 5. Januar 2016 bis 1. Februar 2022 detailliert mit den Belastungen und Gutschriften dokumentiert (Vi-act. 80-9 ff./44 = Vi-act. 89-1 ff./19); ebenso mit den Beitragsübersichten für die einzelnen Jahre (Vi-act. 86 [Beitragsperiode 2016: Fr. 326'452.35]; Vi-act. 85 [Beitragsperiode 2017: Fr. 239'776.45]; Vi-act. 87 [Beitragsperiode 2018: Fr. 270'870.85]; Vi-act. 88 [Beitragsperiode 2019: Fr. 138'291.70]).

5.5.2

Die Beschwerdeführer konkretisieren ihre Vermutung, die von den Betreibungsämtern vereinnahmten Zahlungen zu Gunsten der SVA könnten nicht korrekt verbucht worden sein, nicht näher.

Aktenkundig sind Zahlungseingänge beim Betreibungsamt H.________-E.________ von insgesamt Fr. 613'380.39 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2016 bis zum 15. März 2019 sowie ein Verwendungsnachweis für einen Gesamtbetrag von Fr. 609'817.17 für den Zeitraum vom 20. Februar 2017 bis 18. September 2019 (Vi-act. 19-11 ff./18), wobei jeweils nur die Betreibungsnummern, nicht aber die Gläubiger und insbesondere auch nicht Gegenstand und Zeitpunkt der (ganz oder teils) befriedigten Forderung ersichtlich sind.

Das Verwaltungsgericht hat daher bei der Vorinstanz entsprechende ergänzende Abklärungen gemacht. Diese hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 unter Einreichung von Aufstellungen bzw. Beitragsübersichten belegt dargelegt, dass sich die Zahlungen des Betreibungsamtes in der Zeit von Januar 2014 bis Februar 2019 auf Fr. 237'657.65 beliefen, wovon Fr. 41'348.15 auf den Zeitraum von Dezember 2016 bis März 2019 entfallen (vgl. vorstehend Ingress lit. I.). Diese Zahlungseingänge wurden unter "Rückzahlung/Stornierung" verbucht und (in den eingereichten Belegen) grün markiert. An der Richtigkeit dieser Beitragsübersichten zu zweifeln besteht kein Anlass. Hierfür spricht auch der stillschweigende Verzicht der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme hierzu.

6.1

Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Beschwerdeführer ihren Pflichten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 f. AHV nicht nachgekommen sind. Die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens ist erstellt.

6.2

Zu bejahen ist auch das Verschulden der Beschwerdeführer und das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes. In ihrer Funktion als Geschäftsführer der D.________ GmbH oblagen ihnen die Aufgaben gemäss Art. 810 OR, wozu unter anderem namentlich auch die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, gehört (Abs. 2 Ziff. 3). Diese Aufgaben sind sie hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Die Akten zeigen zahllose Mahnungen und Betreibungen, welche auch in Verlustscheine mündeten - worauf die Beschwerdeführer selber

hinweisen. Hinzu kommt, dass sie Löhne nicht meldeten (vgl. z.B. Vi-act. 98:

J.________; Vi-act. 103: K.________; Vi-act. 105: L.________; Vi-act. 112: M.________; Vi-act. 127: N.________; Vi-act. 131 f.: beide Beschwerdeführer; Vi-act. 145 O.________ [Jahr 2019]). Des Weiteren wurde ihnen auch (bereits)

am 22. Dezember 2017 ein Zahlungsaufschub über eine Forderung von Fr. 211'449.05 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 gewährt, der gleichzeitig als Mahnung galt mit Fälligkeit des gesamten Betrages bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen über monatlich Fr. 25'000.--, beginnend am 31. Dezember 2017 (Vi-act. 76-1/4). Trotzdem haben sich die Beschwerdeführer auch in der folgenden Zeit nicht erkennbar um die fristgerechte und vollständige Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge ergriffen. Ihr Verhalten ist sozialversicherungsrechtlich als grobfahrlässig zu qualifizieren.

6.3

Schliesslich ist mit der Vorinstanz auch der Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden vorbehaltlos zu bejahen.

6.4

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

7.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der beiden Ver-fahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von je Fr. 1'500.-- den beiden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.2

Den beanwalteten Beschwerdeführern ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der beiden Verfahren von je Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Da sie am 2. August 2023 einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'500.-- geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. November 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. November 2023

1

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_646/2012

BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO

Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 126 V 237ATF 126 V 237DTF 126 V 237

EVG H 252/01

9C_657/2015

9C_713/2013

9C_347/2013

BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_117/2011

9C_330/2010

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

BGE 121 V 243ATF 121 V 243DTF 121 V 243

9C_204/2008

Art. 812 ORart. 812 COart. 812 CO

Art. 812 VAWart. 812 ORHart. 812 OR

EVG H 67/06

BGE 126 V 239ATF 126 V 239DTF 126 V 239

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

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BGE 121 V 244ATF 121 V 244DTF 121 V 244

BGE 121 V 244ATF 121 V 244DTF 121 V 244

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO

Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGBart. 49 SchlT ZGB

BGE 128 V 15ATF 128 V 15DTF 128 V 15

BGE 119 V 89ATF 119 V 89DTF 119 V 89

BGE 116 V 75ATF 116 V 75DTF 116 V 75

BGE 113 V 181ATF 113 V 181DTF 113 V 181

BGE 112 V 8ATF 112 V 8DTF 112 V 8

9C_373/2022

BGE 126 V 443ATF 126 V 443DTF 126 V 443

9C_373/2022

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 118 V 65ATF 118 V 65DTF 118 V 65

Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD

9C_223/2019

9C_3/2013

9C_614/2020

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_353/2021

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 810 ORart. 810 COart. 810 CO

Art. 810 VAWart. 810 ORHart. 810 OR

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF