II 2023 68
Kammergericht
22. November 2023Deutsch12 min
A. A.________ (geb. ________2005, Bürgerin von ________) ist die Tochter von B.________ (geb. ________1980, österreichische Staatsangehörige) und von C.________ (geb. ________1967). Während des Besuchs der Talentklasse der Mittelpunktschule Schwyz (MPS) bestand sie die Aufnahmeprüfungen für das PreCollege am Vorarlberger Landeskonservatorium im Fachbereich Gesang. Seit September 2021 besucht sie das private, von der Republik Österreich subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der Wiener Sängerknaben in Wien. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wies das Berufsbildungsamt einen Antrag von A.________ für einen Ausbildungsbeitrag (Stipendium) für die Ausbildung "PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik" ab. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 502/2022 vom 22. Juni 2022 ab. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragte die Mutter von A.________ die Ausrichtung eines Ausbildungsbeitrages für die Ausbildung der Tochter in Österreich. Mit VGE III 2022 110 vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab. Mit Urteil 2C_806/2022 vom 17. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Source sz.ch
II 2023 68
Entscheid vom 22. November 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Akteneinsicht in EL-Akten des Vaters)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ________2005, Bürgerin von ________) ist die Tochter von B.________ (geb. ________1980, österreichische Staatsangehörige) und von C.________ (geb. ________1967). Während des Besuchs der Talentklasse der Mittelpunktschule Schwyz (MPS) bestand sie die Aufnahmeprüfungen für das PreCollege am Vorarlberger Landeskonservatorium im Fachbereich Gesang. Seit September 2021 besucht sie das private, von der Republik Österreich subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der Wiener Sängerknaben in Wien. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wies das Berufsbildungsamt einen Antrag von A.________ für einen Ausbildungsbeitrag (Stipendium) für die Ausbildung "PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik" ab. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 502/2022 vom 22. Juni 2022 ab. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht beantragte die Mutter von A.________ die Ausrichtung eines Ausbildungsbeitrages für die Ausbildung der Tochter in Österreich. Mit VGE III 2022 110 vom 29. August 2022 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab. Mit Urteil 2C_806/2022 vom 17. Oktober 2022 trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Im VGE III 2022 110 vom 29. August 2022 führte das Verwaltungsgericht in E. 4. Folgendes aus:
4. Eine andere, im angefochtenen RRB nicht thematisierte Frage ist, ob im konkreten Fall allenfalls ein rückzahlbares Studiendarlehen in Frage käme (sofern dies von der Beschwerdeführerin überhaupt gewünscht wird). Diesbezüglich wird die Sache an die Erstinstanz weitergeleitet, damit sie in diesem konkreten Fall (mit einer nach der Aktenlage unbestrittenen musikalischen Hochbegabung der Tochter) nach einer entsprechenden Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die Modalitäten eines (allfälligen, rückzahlbaren) Studiendarlehens erläutern kann. (…).
Entsprechend wurde die Sache ans Amt für Berufsbildung weitergeleitet.
B. Am 5. März 2021 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz für ihren Vater C.________, der eine Suva- und IV-Rente bezieht (vgl. Vi-act. 1), die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) ein (vgl. Vi-act. 2). Zuvor hatte sich ihr Vater geweigert, ihr die für einen Stipendienantrag notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Unter Bezugnahme auf eine Aussage von C.________ vom 22. März 2023, seit mehreren Monaten EL zu beziehen (vgl. Vi-act. 1), ersuchte der Stiefvater (D.________) von A.________ die Ausgleichskasse mit E-Mail vom 22. März 2023 um Bekanntgabe des aktuell angesetzten hypothetischen Einkommens von C.________. Mit E-Mail vom 27. März 2023 wurde ihm von der Ausgleichskasse beschieden, dass diese Auskunftserteilung auch auf ein Aktengesuch hin nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, "in der EL-Berechnung ihrer Stieftochter A.________ wird kein Unterhalt von C.________ berücksichtigt". Dessen Einkommen/Vermögen habe also keinen Einfluss auf die EL-Berechnung von A.________ (vgl. Vi-act. 1).
C. Mit Schreiben vom 27. März 2023 wandte sich A.________ an die Ausgleichskasse mit unter anderem folgenden Ansinnen (vgl. Vi-act. 2):
Ich möchte, wie jedes mündige Kind, die finanziellen Verhältnisse meiner Eltern ausschöpfen, bevor ich mich persönlich für meine Erstausbildung verschulde.
Entsprechend bin ich im Sinne des BGE 138 V 292 Punkt 4&4.1 besonders berührt. Mit Punkt 4.3.2 werden diese Kinder legitimiert auch ihre Eltern zur EL/IV anzumelden und über die Verfügungen informiert zu werden, um ggf. Einsprachen und Beschwerde einlegen zu können. Im konkreten Fall entscheidet das BGE, dass die Ausgleichskasse für die Beantragung eines Stipendiums des Kindes die Einkommensverhältnisse/EL Berechnung des leiblichen Vaters offenlegen muss. Bitte informieren Sie mich über den Stand der EL Anmeldung bzw. die letzten Verfügungen und senden Sie mir die Einkommenssituation/EL-Berechnung meines Vaters entsprechend dem BGE zu.
Erwägungen
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben sowie ein per E-Mail gestelltes Akteneinsichtsgesuch des Stiefvaters vom 25. Juni 2023 (von der Vorinstanz nicht eingereicht) verfügte die Ausgleichskasse am 5. Juli 2023 die Ablehnung des Gesuchs um "EL Akteneinsicht bei ihrem Vater C.________" (vgl. Vi-act. 3).
D. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Eingabe vom 1. August 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag,
die Ausgleichskasse zur Anerkennung meiner legitimen Ansprüche im Rahmen der EL/IV Anmeldung meines leiblichen Vaters zu verurteilen und bitte um unentgeltliche Rechtspflege.
E. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Unter dem Vorbehalt, dass überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht neben anderen "der versicherten Person für die sie betreffenden Daten" sowie "den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen", zu (Art. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 6.10.2006 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
1.2
Für das Recht der Parteien auf Akteneinsicht ist der Parteienbegriff i. S. v. Art. 34 ATSG massgebend (BSK ATSG-Hiebl, Art. 47 N 36). Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht (Art. 34 ATSG).
Wer befugt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist also Partei im Sinne von Art. 34 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 34 ATSG N 18). Einer Partei steht unter anderem das Recht auf Akteneinsicht zu (Kieser, a.a.O., Art. 34 ATSG N 6). Das Akteneinsichtsrecht kann von (rechtsmittelbefugten) Familienangehörigen verlangt werden (Kieser, a.a.O., Art. 47 N 36).
1.3
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ist durch Einreichen des Anmeldeformulars geltend zu machen. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 ist sinngemäss anwendbar. Zur Geltendmachung befugt sind demgemäss unter anderem die Kinder des Renten- bzw. Leistungsansprechers (vgl. Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz AHVV). Die Anmeldeberechtigung berechtigt auch zur Einsprache- und Beschwerdeerhebung (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2023] Rz. 1120.06).
1.4
Mit BGE 138 V 292 (E. 4.3.1; vgl. Urteile BGer 9C_787/2017 vom 16.8.2018 E. 2.3.2; 9C_301/2016 vom 24.1.2017 E. 3.2 [frz.]) hatte das Bundesgericht das von der Vorinstanz negierte Rechtsschutzinteresse der mündigen Tochter an der Anfechtung der Verfügung zu beurteilen, "mit der über den laufenden EL-Anspruch ihres Vaters entschieden worden" war (E. 2 i.f.).
Das Bundesgericht wies auf den engen Zusammenhang zwischen der Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, und der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden, hin. Hieran anknüpfend hat es erwogen, nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittle das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Sei eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, komme ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 130 V 560 E. 4.3).
2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren leiblichen Vater zum Bezug von EL angemeldet hat (und hierzu auch berechtigt war). Unbestritten ist des Weiteren auch, dass die Beschwerdeführerin kraft des EL-Anspruches ihres leiblichen Vaters ebenfalls über einen solchen Anspruch verfügt (vgl. Vi-act. 1), dies offensichtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV.
Im Sinne der dargelegten Rechtslage hat(te) die Beschwerdeführerin somit ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der ihren Vater betreffenden EL-Verfügung wie naheliegenderweise auch der sie selber betreffenden EL-Verfügung. Zwar könnte das zitierte bundesgerichtliche Präjudiz (vgl. vorstehend E. 1.4) in dieser Hinsicht präziser bzw. in sich stimmiger formuliert sein, ist doch an einer Stelle (Regeste) von der "Anfechtung der für dieses [das Kind] gesondert vorgenommenen Berechnung", andernorts hingegen von der Anfechtung der den Vater betreffenden Verfügung die Rede (vgl. vorstehend E. 1.4). Wenn sich das Rechtsschutzinteresse des Kindes aus der Berechtigung ableitet, den Vater zum EL-Bezug anzumelden, so muss sich das Rechtsschutzinteresse des Kindes zwangsläufig in erster Linie auf die den Vater betreffende EL-Verfügung beziehen. Abgesehen davon kann es hinsichtlich dieses Rechtsschutzinteresses keine Rolle spielen, ob das Kind in die gemeinsame Berechnung mit den Eltern einbezogen wird oder ob die Berechnung gesondert erfolgt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ELV). Eine Differenzierung würde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz kollidieren.
Dispositiv
Ist das Kind, d.h. vorliegend die Beschwerdeführerin, berechtigt, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist sie folglich Partei im Sinne von Art. 34 ATSG, womit ihr - abgesehen von der vorliegend nicht aufgeworfenen Frage, wie weit sie in das ihren Vater betreffende EL-Verfahren hätte einbezogen und ihr die entsprechende Verfügung ebenfalls hätte eröffnet werden müssen - unter anderem das Recht auf Akteneinsicht zusteht. Diesem Recht kann nicht entgegengehalten werden, dass über den EL-Anspruch des Vaters offensichtlich bereits seit Längerem entschieden wurde. Einerseits könnte eine Akteneinsicht beispielsweise einen Revisionsgrund zu Tage fördern, anderseits gilt im Bereich der EL das Kalenderjahrkonzept, was bedeutet, dass die Berechnungsgrundlagen bei der jährlichen Überprüfung der Ergänzungsleistung ohne Bindung an die früher verwendeten Faktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG; Urteil BGer 9C_480/2018 vom 30.1.2019 E. 2.3).
2.2 Angesichts der dargelegten Rechts- und Sachlage sind die Vorbringen der Vorinstanz zur in Art. 33 ATSG geregelten Schweigepflicht gegenüber Dritten unbehelflich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gerade nicht um eine als "Dritte" zu qualifizierende Person.
Ein Fall von Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG) steht vorliegend nicht zur Diskussion. Wie aus dem vorstehend Gesagten hervorgeht, ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die zitierte Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade als "Partei" im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG zu betrachten.
Das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2017 findet auf die Gerichte (vorbehältlich deren Verwaltungsaufgaben) und die anderen Justizbehörden sowie die Verwaltungsbehörden und -kommissionen in ihrer Rechtspflege mit Ausnahme der allge-meinen Datenschutzgründe nach § 8 ÖDSG keine Anwendung (§ 2 Abs. 3 lit. a und b ÖDSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern eine Verletzung von § 8 ÖDSG und namentlich dessen Abs. 3 drohen könnte, wenn die Beschwerdeführerin von ihrem rechtmässigen Akteneinsichtsrecht Gebrauch macht. Die Motive schliesslich, aus welchen die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch machen will, sind grundsätzlich unerheblich.
2.3 Mündigkeit setzt voraus, dass das 18. Lebensjahr zurückgelegt wurde (vgl. Art. 14 ZGB [per 1.1.2013 wurde "mündig" durch "volljährig" ersetzt]). Die Beschwerdeführerin wird erst am 25. November 2023 das Mündigkeitsalter erreichen. Indes darf davon ausgegangen werden, dass sie von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in ihrem Bemühen gleichermassen unterstützt wird (vgl. VGE III 2022 110 vom 29.8.2022 sowie Vi-act. 1, vorstehend Ingress lit. A bis C). Hiervon geht offensichtlich auch die Vorinstanz stillschweigend aus. Von der Einholung entsprechender Bestätigungen der Mutter (und des Stiefvaters) kann daher abgesehen werden.
2.4 Für die Beurteilung ist letztlich auch nicht von Bedeutung, dass von der
Vorinstanz nur rudimentärste Akten eingereicht wurden (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 3 "Beilagen"), nachdem der für die Beurteilung erforderliche Sachverhalt, soweit er aufgrund der Akten erstellt bzw. erschliessbar ist, unbestritten geblieben ist. Indes besteht angesichts der elektronischen Dossier-/Ak-tenführung der Vorinstanz grundsätzlich kein Anlass, Akten nur selektiv und gestützt auf eine verwaltungsinterne Relevanzeinschätzung einzureichen.
2.5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Einsicht in das EL-Aktendossier ihres Vaters zu gewähren. Vorgängig sind beim leiblichen Vater der Beschwerdeführerin im Sinne des rechtlichen Gehörs allfällige überwiegende Privatinteressen an einzelnen EL-Akten, welche einer Akteneinsicht entgegenstehen könnten, abzuklären.
3. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) ist mangels einer Regelung im Ergänzungsleistungsrecht grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen besteht nicht.
Eine Parteientschädigung ist der unbeanwalteten Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 5. Juli 2023 aufgehoben. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere E. 2.5) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten des ihren leiblichen Vater C.________ (geb. ________1967) betreffenden EL-Verfahrens zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (2/R für sich und ihre Mutter)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. November 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. November 2023
1
2C_806/2022
BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 47n Satzung des Europaratesart. 47n Statut du Conseil de l’Europeart. 47n 3
Art. 47n 3art. 47n 3art. 47n 3
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 47n Satzung des Europaratesart. 47n Statut du Conseil de l’Europeart. 47n 3
Art. 47n 3art. 47n 3art. 47n 3
Art. 67 AHVVart. 67 RAVSart. 67 OAVS
BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292
9C_787/2017
9C_301/2016
BGE 130 V 560ATF 130 V 560DTF 130 V 560
Art. 7 ELVart. 7 OPC-AVS/AIart. 7 OPC-AVS/AI
Art. 7 ELVart. 7 OPC-AVS/AIart. 7 OPC-AVS/AI
Art. 34 ATSGart. 34 LPGAart. 34 LPGA
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
9C_480/2018
Art. 33 ATSGart. 33 LPGAart. 33 LPGA
Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA
Art. 47 ATSGart. 47 LPGAart. 47 LPGA
§ 8 ÖDSG
§ 2 ÖDSG
§ 8 ÖDSG
Art. 14 ZGBart. 14 CCart. 14 CC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF