II 2023 69
Kammergericht
30. Oktober 2023Deutsch22 min
A. A.________ (geboren ____1942; getrennt seit 2004; nachstehend: der Steuerpflichtige) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 13. Dezember 2021 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 16'500.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 23'400.-- veranlagt. Als einziges Einkommen wurde gemäss der Selbstdeklaration die AHV-Altersrente von Fr. 24'348.-- erfasst (Steuerakten 2019 A 13 sowie A 22 f.). Daneben waren ihm von der Ausgleichskasse Schwyz als nicht steuerpflichtige Leistungen Ergänzungsleistungen von Fr. 4'624.-- sowie Fr. 3'663.15 unter dem Titel von "Krankheits-/Behinderungskosten" ausgerichtet worden (Steuerakten 2019 A 23).
Source sz.ch
II 2023 69
Entscheid vom 30. Oktober 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die
direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2019)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geboren ____1942; getrennt seit 2004; nachstehend: der Steuerpflichtige) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 13. Dezember 2021 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 16'500.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 23'400.-- veranlagt. Als einziges Einkommen wurde gemäss der Selbstdeklaration die AHV-Altersrente von Fr. 24'348.-- erfasst (Steuerakten 2019 A 13 sowie A 22 f.). Daneben waren ihm von der Ausgleichskasse Schwyz als nicht steuerpflichtige Leistungen Ergänzungsleistungen von Fr. 4'624.-- sowie Fr. 3'663.15 unter dem Titel von "Krankheits-/Behinderungskosten" ausgerichtet worden (Steuerakten 2019 A 23).
B. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK/VdBSt) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Veranlagungsverfügung und Absehen von der Besteuerung seiner Rente.
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 teilte die StV dem Steuerpflichtigen mit (Einspracheakten 2019 E 34 f.), dass das Bundesgericht bereits mit dem seine Steuerveranlagung 2018 betreffenden Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 die Frage des Tarifs, der Progression, der Steuereintrittsschwelle und der Besteuerung des Existenzminimums abgehandelt und auch zur problematischen Ungleichbehandlung von Erwerbseinkünften und Ergänzungsleistungen/Sozialhilfe Stellung genommen habe. Als Bezüger von Ergänzungsleistungen habe der Steuerpflichtige überdies aus dieser Ungleichbehandlung keinen steuerrechtlichen Nachteil. Es werde an der Veranlagung festgehalten. Dem Steuerpflichtigen wurde Frist zum Rückzug der Einsprache bis 7. Januar 2022 angesetzt verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichteintreten oder bei vollständiger oder teilweiser Abweisung der Beschwerde für das kantonale Einspracheverfahren Kosten erhoben würden.
Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 hielt der Steuerpflichtige an der Einsprache fest (Einspracheakten 2019 E 30 ff.). Gleichzeitig stellte er (S. 3) den Antrag auf einen unentgeltlichen, in der Materie erfahrenen Rechtsbeistand.
Hierauf überwies die StV die Einsprache am 5. Januar 2022 zur Beurteilung an die StK/VdBSt (Einspracheakten 2019 E 29).
D. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 (Einspracheakten E 26 f.) hielt die StK/VdBSt unter Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 sowie das Urteil BGer 2F_25/2022 vom 17. August 2022, mit welchem das Bundesgericht auf ein Gesuch des Steuerpflichtigen um Revision jenes Urteils nicht eingetreten war, an ihrem Standpunkt fest und setzte dem Steuerpflichtigen noch einmal Frist zum Rückzug seiner Beschwerde bis 16. März 2023 an.
Innert erstreckter Frist äusserte sich der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 3. April 2023 (Einspracheakten E 20 ff.) noch einmal in der Sache. Die Einsprache zog er nicht zurück.
E. Mit Entscheid Nr. 03/2022 vom 13. Juli 2023 (Versand am 20.7.2023) entschied die StK/VdBSt wie folgt:
1. Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 400 (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden dem Einsprecher auferlegt; (…).
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
F. Mit Schreiben vom 4. August 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 7.8.2023) dokumentiert der Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit seiner Korrespondenz mit der StK/VdBSt vom 26. Juli 2023 und 5. August 2023 sowie einem Schreiben der StK/VdBSt vom 2. August 2023 (vgl. Einspracheakten E 1 ff.). Hierauf ersuchte das Verwaltungsgericht den Steuerpflichtigen um die Mitteilung, ob er gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben wolle.
Mit Eingabe vom 8. August 2023 (Postaufgabe am 9.8.2023) stellt der Beschwerdeführer innert Frist folgende Anträge gemäss seinem Schreiben vom 26. Juli 2023 an die StK/VdBSt (S. 8):
1.
Die Mängel aller Rechte, welche den Einsprecher im Einspracheentscheid Nr. 03/2022 v. 13.7.2023 belasten, sind in der Rechtsschrift erwähnt. Sie sind nach dem Willen des Gesetzgebers der Justizreform BV von einem Gericht zu heilen, welches das individuelle Verfahrensgrundrecht gemäss Art. 29a BV und die Unabhängigkeit der Gerichte und der Justizpersonen gemäss Art. 30 BV grundrechtlich garantiert.
2.
Die Art und Weise, wie die Mängel in der Anwendung der Gesetze (die gerügte Rechtsverweigerung) behoben werden, liegt im Übrigen in der Verantwortung des Kantons SZ und beim Gesetzgeber der Justizreform BV und nicht beim Einsprecher.
3.
Auf jeden Fall hat der Einspracheentscheid Nr. 03/2022 v. 13.7.2023, beim Einsprecher eingegangen am 22. Juli 2023, 15.00 Uhr v. Briefkasten am Wohnort, keine Rechtskraft.
G.1 Mit Verfügung vom 16. August 2023 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Frist zur Verbesserung/Ergänzung der Beschwerde betreffend den Antrag an. Mit diesem müsse zum Ausdruck gebracht werden, wie der angefochtene Entscheid abzuändern sei. Der Verweis auf eine frühere Rechtsschrift genüge nicht.
Mit einem separaten Schreiben vom 16. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die erforderlichen Angaben zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) zu machen.
G.2 Innert Frist formuliert der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2023 folgende Anträge:
Antrag 1 [S. 2]
Es sei durch Rechtssatz festzuhalten, dass VRP, SZ 234.110 der Justizreform BV, den Art. 29a BV, 30 BV und 191b BV widerspricht und dass VRP, SRSZ 234.110 zur Verletzung der Bundesverfassung und v. Bundesrecht führt.
Antrag 2 [S. 3]
Die Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer und das Verwaltungsgericht SZ seien in die Pflicht zu nehmen, dem BF mit einem Zwischenbescheid ihre Zuständigkeit in der Sache schriftlich mitzuteilen und gegebenenfalls den BF an das gemäss Art. 191a BV zuständige Gericht zu weisen.
Dritter Antrag [S. 3 f.]
Der Gesetzgeber, das Volk und das Ständemehr v. 12. März 2000, entscheide mit Rechtssatz darüber
1.
Ob die politische Opportunität in der gesetzgebenden Normenhierarchie über die Bundesverfassung und über die Bundesgesetze einzuordnen ist, so wie das Bundesgericht es im Entscheid 2C_345/2021 a. 29.10.2021 bereits getan hat;
2.
Ob es der politischen Opportunität ohne Überprüfungsbefugnis durch ein unabhängiges Gericht erlaubt sein soll, die Feststellung von Rechten, Pflichten und der Grundrechte eines Individuums, die sich aus der Justizreform BV ergeben, (der Rechtsweggarantie der Justizreform BV und der Art 29a BV, Art. 20 BV und Art. 191b BV), abzuweisen oder durch Nichteintreten zu erledigen.
Antrag 4 [S. 4]
Es sei durch den Gesetzgeber der Justizrefom BV, dem Volks- und Ständemehr des 12. März 2000, durch Rechtssatz festzustellen:
1.
Ob im Bundesgerichtsurteil 2C_340/22 am 20.3.2023 und im Bundesgerichtsurteil 2C_345/2021 am 29.10.2021, dem Gleichbehandlungsgebot im Art. 8 Abs. 1 BV folgend, gleiches Recht gesprochen wurde;
2.
Ob es zu den Aufgaben des Bundesgerichts gehört, die politische Opportunität in der gesetzgebenden Normenhierarchie über die Bundesverfassung und die Bundesgesetze zu erheben, damit die Gewaltenteilung ausser Kraft zu setzen und damit gleichzeitig die Demokratie zu gefährden;
G.3 Mit einer nächsten Eingabe vom 24. August 2023 äussert sich der Beschwerdeführer unter dem Titel "unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand" zu einer Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten und stellt in diesem Zusammenhang den Antrag,
Der BF sei (…) durch den Kantonsgerichtspräsidenten (…) als prozessunfähig gem. Art. 41 BGG zu erklären. Das Gericht habe den BF schriftlich aufzufordern, einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen und ihm dazu eine angemessene Frist einzuräumen.
Mit zwei weiteren Anträgen nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das ihn betreffende Bundesgerichtsverfahren 5D_118/2023 (betreffend ein SchKG-Verfahren) sowie das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 16. August 2023 betreffend URP. Unter Verweis auf die EL-Verfügung vom Dezember 2022 (Beilage 3 zur Eingabe vom 24.8.2023) erachtet er die URP-Fragen als "durch amtliche Prüfung beantwortet".
G.4 Mit Datum vom 4. September 2023 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, in welcher er sich über eine Rechtsverweigerung beschwert mit dem erneuten Argument, sowohl die StK/VdBSt hätten einen Zwischenbescheid betreffend die Zuständigkeit erlassen müssen.
H. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 beantragen die Vorinstanzen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
I. Mit Schreiben vom 11. September 2023 sowie 15. September 2023 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanzen. Er beantragt namentlich die Abweisung des Antrags der Vorinstanzen und erneuert ansonsten inhaltlich/sinngemäss seine bereits in früheren Eingaben gestellten Anträge.
J. Am 2. Oktober 2023 reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht das Doppel einer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt eingereichten Strafanzeige gegen das Bundesgericht (betreffend das Verfahren 5D_118/2023) ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Steuerpflichtige muss gemäss Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 in der Beschwerde seine Begehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird dem Steuerpflichtigen unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt. Die inhaltlich gleiche Regelung besteht auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend die kantonalen Steuern (§ 166 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 und § 128 StG i.V.m. § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 39 Abs. 1 f. VRP).
1.2
Ein Beschwerdeantrag hat sich grundsätzlich in bestimmter oder zumindest bestimmbarer Weise darüber auszusprechen, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nach Vorstellung des Beschwerdeführers ziffernmässig abzuändern ist. Dem Antrag soll entnommen werden können, wie die Steuerfaktoren oder der Steuertarif bzw. der Steuerbetrag abzuändern sind (vgl. VGE II 2013 56 vom 17.9.2013 Erw. 1.1).
Es ist fraglich, ob die vom Beschwerdeführer im Nachgang zur Fristansetzung vom 16. August 2023 hin mit Schreiben vom 21. August 2023 (und 24.8.2023) gestellten Anträge bei einer formalen Betrachtungsweise diesen Anforderungen gerecht werden, und ob entsprechend überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Dies gilt selbst in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, was auch das Bundesgericht berücksichtigt hat (vgl. Urteil BGer 2C_345/2021 vom 29.10.2021 Erw. 2.3.3). So dürfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer kurz und klar die Aufhebung der angefochtenen Veranlagung und/oder das Absehen von einer Besteuerung seiner AHV-Rente beantragt. Da dieses Ansinnen allerdings aus dem Gesamtkontext seiner zahlreichen Eingaben hervorgeht, ist gleichwohl auf die Beschwerde einzutreten. Die diversen Schreiben drehen sich im Übrigen um die gleichen Fragestellungen, welche der Beschwerdeführer bereits mit seiner Beschwerde gegen die Steuerveranlagung 2018 vorgebracht hat (VGE II 2020 122 vom 18.3.2021; Urteil BGer 2C_345/2021).
1.3
Gleichwie das Bundesgericht im Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 festgestellt hat (Erw. 1.7), ist durchaus auch fraglich, ob überhaupt eine hinreichende Begründung vorliegt (vgl. § 38 Abs. 2 VRP). Hinzu kommt, dass die Eingaben zudem auch als weitschweifig und schwer lesbar (vgl. § 38 Abs. 1 VRP) qualifiziert werden können.
1.4.1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2017 113 vom 24.11.2017 Erw. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Des Weiteren sind Feststellungsbegehren subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 Erw. 1.7; BGE 137 II 199 Erw. 6.5; 126 II 300 Erw. 2c; Urteil BGer 1C_455/2019 vom 19.6.2020 i.Sa. R. vs. Gemeinderat Wangen und Tuggen, Erw. 2.4).
1.4.2
Die vom Beschwerdeführer konkret gestellten Anträge (vgl. vorstehend Ingress lit. G.2 f.) beziehen sich grossmehrheitlich nicht auf die Veranlagungsverfügung und/oder sind Feststellungsbegehren, auf welche unbesehen des Sachzusammenhanges nicht eingetreten werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse an solchen Feststellungen ist vorliegend nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.1.1
Mit an die Vorinstanzen und den Beschwerdeführer adressiertem Schreiben vom 5. September 2023 stellte der verfahrensleitende Richter den Vorinstanzen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2023 zu und führte im Weiteren zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit sowie deren fehlende Feststellung Folgendes aus:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid Nr. 03/2022 der kantonalen Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 13. Juli 2023. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspracheentscheides ist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu erheben.
Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zuständigkeit und verlangt einen Zwischenbescheid (vgl. Beschwerde vom 21.8.2023 S. 3 oben; Eingabe vom 4.9.2023 S. 2).
2.1.1
Art. 191b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 verpflichtet die Kantone zur Bestellung richterlicher Behörden unter anderem für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Art. 191b BV).
2.1.2
§§ 64 ff. der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 normiert die Grundlagen der Rechtspflege. Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht (§ 64 Abs. 1 KV). § 66 Abs. 1 KV mit der Marginalie "Verwaltungsrechtspflege" bestimmt das Verwaltungsgericht als oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b sowie §§ 14 ff. des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
2.1.3
Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 verpflichtet die Kantone für den Bereich der direkten Bundessteuer zur Bestellung einer kantonalen Steuerrekurskommission. § 10 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VVzDBG; SRSZ 171.111) vom 20. Dezember 1994 bezeichnet das kantonale Verwaltungsgericht als Steuerrekurskommission. Beim Verwaltungsgericht ist entsprechend gestützt auf Art. 140 Abs. 1 DBG Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid zu erheben.
2.1.4
Für die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern gibt Art. 50 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 nur vor, dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung "bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Justizbehörde schriftlich Rekurs erheben" kann.
§ 127 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 bezeichnet das Verwaltungsgericht als kantonale Beschwerdeinstanz. Bei diesem kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden (vgl. § 166 StG).
2.1.5
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide betreffend die direkte Bundesteuer wie die kantonalen Steuern erweist sich mithin als gesetzmässig.
2.2
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ergibt sich vorliegend aus der persönlichen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kanton Schwyz (vgl. Art. 105 DBG, § 4 StG).
2.3.1
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20. Dezember 1994). Mithin kommt das VRP subsidiär zur Anwendung.
2.3.2
Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich (§ 15 Abs. 1 JG). Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern (vgl. § 15 Abs. 2 JG). Einzelrichterentscheide können getroffen werden, wenn auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet ist (vgl. § 60 VRP). Funktionell zuständig ist somit grundsätzlich eine Gerichtskammer des Verwaltungsgerichts (zu den Zuständigkeiten, Besetzung und Einsitznahme in den verschiedenen Kammern des Verwaltungsgerichts vgl. Amtsblatt Nr. 2 vom 13.1.2023 S. 93 ff.), bei gegebenen Voraussetzungen der Einzelrichter.
2.6
[recte 2.4] Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers klarerweise gegeben. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, kann nicht verfangen. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die Rechtsweggarantie negativ betroffen sein könnte.
3.
Auch wenn nicht angenommen werden kann, dass einer Beschwerde gegen diese Bejahung der Zuständigkeit ans Bundesgericht Erfolg beschieden sein könnte, wird der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit mit Beschwerde* beim Bundesgericht anfechtbar sind (Art. 92 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Eine allfällige Beschwerde ist beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu erheben.
*Die Beschwerde ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
2.1.2
Soweit bekannt, hat der Beschwerdeführer diese Bejahung der Zuständigkeit nicht ans Bundesgericht weitergezogen.
2.2.1
Soweit die Rüge, es sei nicht über die Zuständigkeit (mittels Zwischenbescheid) entschieden worden, vom Beschwerdeführer auch betreffend das vorinstanzliche Verfahren erhoben wird, bringen die Vorinstanzen vernehmlassend zutreffend vor (S. 2 Ziff. 2), dass der Einspracheentscheid auch einen Zwischenbescheid (im Sinne von § 10 VRP) inkludiert.
2.2.2
Der Beschwerdeführer hat, soweit ersichtlich, weder mit seiner Einsprache vom 20. Dezember 2021 noch mit seinen folgenden Eingaben im Einspracheverfahren konkret eine fehlende Zuständigkeit der Vorinstanzen moniert, sondern sich vielmehr in mehr oder weniger allgemeiner Weise auf die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) berufen. Im angefochtenen Einspracheentscheid haben die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer die verfassungskonforme Ausgestaltung des steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahrens im Kanton Schwyz ausführlich und unter Anführung der entsprechenden Gesetzesnormen erläutert (Erw. 2.1 ff.).
2.2.3
Inwiefern das Fehlen eines (unnötigen) Zwischenbescheids betreffend die Frage der Zuständigkeit eine Rechtsverweigerung darstellt, ist nicht ersichtlich. Eine anderweitige Rechtsverweigerung ist ebenso wenig erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert.
3.1
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 in Sachen Veranlagungsverfügung 2018 betreffend den Beschwerdeführer unter anderem unter Verweis auf zahlreiche Präjudizien namentlich Folgendes dargelegt:
- Die Privilegierung der Ergänzungs- oder Sozialhilfeleistungen, verglichen beispielsweise mit einem ordentlich steuerbaren Erwerbseinkommen, führe tatsächlich zu einer problematischen Ungleichbehandlung. Dies sei dem Bundesgericht nicht entgangen, beruhe aber letztlich auf der vom Gesetzgeber verfolgten Weichenstellung. Bundesgesetze seien für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden Behörden in jedem Fall massgebend (Art. 190 BV), selbst wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten. Die Ungleichbehandlung müsse auf politischem Weg behoben werden (Erw. 2.2.2).
- Auch der Frage der Befreiung des Existenzminimums sei das Bundesgericht schon mehrfach nachgegangen. Aus dem Recht auf Existenzsicherung lasse sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, einen bestimmten Betrag in der Höhe eines irgendwie definierten Existenzminimums von vornherein steuerfrei zu belassen. Als Alternative habe es die Möglichkeit des Steuererlasses erkannt. Auch aus Art. 11 Abs. 1 des Pakts vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1) könne kein Anspruch im Sinne eines verfassungsmässigen Individualrechts auf Freistellung des Existenzminimums hergeleitet werden. Dem allem sei nichts beizufügen (Erw. 2.2.3).
- § 25 lit. d StG/SZ, wonach die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln der Einkommenssteuer nicht unterworfen seien, sei bundesrechtskonform ausgestaltet und setze lediglich Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG um. Das kantonale Recht sei folglich durch das Bundesrecht abgedeckt und "immunisiert" (Erw. 2.2.4).
- Die Feststellung des Beschwerdeführers zur Höhe der Eintrittsschwelle von lediglich Fr. 100.-- sei grundsätzlich zutreffend, wobei zu ergänzen sei, dass es faktisch erst ab einem steuerbaren Einkommen von Fr. 6'500.-- zur Besteuerung komme (infolge "Sozialabzug" in der Steuerperiode 2018 sowie Abzug für Personen über 65 Jahre von je Fr. 3'200.--) (Erw. 2.3.1).
- Der Steuerpflichtige habe eine Rente aus erster Säule von 24'144.-- deklariert, worauf sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 16'000.-- ergeben habe. Alleine dies verdeutliche, dass die Wirkung der Sozialabzüge sich in den unteren Einkommensklassen besonders stark bemerkbar mache (Erw. 2.3.2).
- Grundsätzlich habe jedermann zur Deckung der Kosten der öffentlichen Hand beizutragen, wie das Bundesgericht immer wieder betont habe. Der Finanzaufwand des Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben solle auch von der Gesamtheit der Bürger getragen werden. In diesem Sinne halte auch beinahe die Hälfte der Kantone bis heute an einer Minimalbesteuerung ("Kopfsteuer") fest (Erw. 2.3.2).
- Inwiefern ein bei tieferen Einkommen steilerer Progressionsverlauf als bei höheren verfassungswidrig sein soll, sei nicht ersichtlich, zumal die Ausgestaltung des Steuertarifs, namentlich der Verlauf der Progression, in besonderem Mass von politischen Wertungen abhänge und unterschiedliche sozial- und finanzpolitische Ansichten möglich und zulässig seien. Es sei nicht Sache des Bundesgerichts, die politische Opportunität eines Steuertarifs zu prüfen (Erw. 2.3.3).
3.2
Der Beschwerdeführer macht nichts geltend, was das Verwaltungsgericht veranlassen könnte, nunmehr von der dargestellten bundesgerichtlichen Beurteilung abzuweichen. Die unter Hinweis auf das Urteil BGer 2C_340/2022 vom 20. März 2023 (= BGE 149 I 125) geltend gemachte Ungleichbehandlung (Eingaben vom 21.8.2023 sowie 15.9.2023, S. 4 bzw. S. 3 "vierter Sachverhalt" bzw. "Einwand" und "Schlussfolgerung") vermag schon deshalb nicht zu greifen, weil jenes Verfahren eine Grundstücksteuer betraf. Soweit der Beschwerdeführer dieses Bundesgerichtsurteil mit Blick auf das ihn betreffende Urteil 2C_345/2021 als neue Tatsache erachtet, wäre dies als Revisionsgrund beim Bundesgericht geltend zu machen.
3.3
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG).
4.2
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
4.2.1
Gemäss § 75 Abs. 1 VRP befreit eine Behörde eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht aussichtslos erscheint.
4.2.2
Voraussetzungen für die Zusprechung einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind praxisgemäss die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie zusätzlich die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts (vgl. Urteil BGer 9C_407/2014 vom 27.6.2014 Erw. 1; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 Erw. 1.3, publ. in EGV-SZ 2015 B 1.3 S. 58 f.). Art. 29 Abs. 3 BV sieht die Notwendigkeit explizit als Voraussetzung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor.
4.3.1
Bereits mit VGE II 2020 122 vom 18. März 2021 (Erw. 8.2) wurde einerseits festgehalten, dass sich allein aus der Tatsache des Bezugs von Ergänzungsleistungen an und für sich noch nicht auf eine Bedürftigkeit schliessen lässt, da die Ansätze nach dem ELG über die Ansätze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hinausgehen. Anderseits sei der Beschwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen zweifelsohne "nicht auf Rosen gebettet". Analog zum Einspracheverfahren wurde daher auf eine Kostenerhebung verzichtet.
4.3.2
Indes musste dem Beschwerdeführer angesichts des Bundesgerichtsurteils 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 klar sein, dass eine Anfechtung der Steuerveranlagungsverfügung des Folgejahrs (2019) aussichtslos sein musste. Ein erneuter Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten kann daher - wiederum analog zum Einspracheverfahren - nicht mehr in Frage kommen, zumal der Beschwerdeführer diverse Eingaben machte, die einen entsprechenden (Mehr-)
Aufwand mit sich brachten.
4.3.3
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf massvolle (anders als im Einspracheverfahren ist auch das Verfahren nach DBG kostenpflichtig) und auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers Rücksicht nehmende Fr. 400.-- festzusetzen.
4.4
Aus dem Gesagten wird gleichzeitig deutlich, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bei initial zu Tage tretender Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht in Frage kommen konnte.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- und den Gemeinderat B.________ (A; im Dispositiv).
Schwyz, 30. Oktober 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
7. November 2023
1
2C_345/2021
2C_345/2021
2F_25/2022
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 191b BVart. 191b Cst.art. 191b Cost.
Art. 191a BVart. 191a Cst.art. 191a Cost.
2C_345/2021
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
Art. 20 BVart. 20 Cst.art. 20 Cost.
Art. 191b BVart. 191b Cst.art. 191b Cost.
2C_340/2022
2C_345/2021
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 41 BGGart. 41 LTFart. 41 LTF
5D_118/2023
5D_118/2023
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
§ 128 StG
§ 39 VRP
2C_345/2021
2C_345/2021
2C_345/2021
§ 38 VRP
§ 38 VRP
BGE 141 II 113ATF 141 II 113DTF 141 II 113
BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199
BGE 126 II 300ATF 126 II 300DTF 126 II 300
1C_455/2019
Art. 191b BVart. 191b Cst.art. 191b Cost.
Art. 191b BVart. 191b Cst.art. 191b Cost.
§ 64 KV
§ 66 KV
Art. 104 DBGart. 104 LIFDart. 104 LIFD
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 50 StHGart. 50 LHIDart. 50 LAID
§ 166 StG
Art. 105 DBGart. 105 LIFDart. 105 LIFD
§ 4 StG
§ 128 StG
§ 15 JG
§ 15 JG
§ 60 VRP
Art. 92 BGGart. 92 LTFart. 92 LTF
§ 10 VRP
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
2C_345/2021
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
§ 25 StG
Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID
2C_340/2022
BGE 149 I 125ATF 149 I 125DTF 149 I 125
2C_345/2021
§ 128 StG
§ 72 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 75 VRP
9C_407/2014
EGV-SZ 2015 B 1.3
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_345/2021
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF