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Entscheid

II 2023 7

Kammergericht

27. Juni 2023Deutsch37 min

A. B.________ (geboren ____1983, dipl. Pflegefachfrau HF; nachstehend: die Versicherte) ist seit dem 1. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse Schwyz im Bereich der Pflege als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. AK-act. 1 [Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 18.9.2017]). Eine Arbeitgeberkontrolle bei der A.________ vom 7. Juni 2022 (AK-act. 2) kam zum Ergebnis, dass die Versicherte in die Arbeits- und Dienstorganisation der A.________ eingebunden sei, womit ihre Tätigkeit für die A.________ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Die Versicherte ist (neu) einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der seit dem 4. Januar 2023 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH. Sie verfügt über das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- (200 Stammanteile zu je Fr. 100.--). Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Pflege. Zuvor bot sie ihre Dienstleistungen unter der Firma "E.________" an.

Source sz.ch

II 2023 7

Entscheid vom 27. Juni 2023

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch die Rechtsanwältinnen

lic.iur. Micaela Tanner und MLaw C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus nach

AHV; Lohnbeiträge und Verzugszinsen für das Jahr 2021)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. B.________ (geboren ____1983, dipl. Pflegefachfrau HF; nachstehend: die Versicherte) ist seit dem 1. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse Schwyz im Bereich der Pflege als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. AK-act. 1 [Anmeldung für Selbständigerwerbende vom 18.9.2017]). Eine Arbeitgeberkontrolle bei der A.________ vom 7. Juni 2022 (AK-act. 2) kam zum Ergebnis, dass die Versicherte in die Arbeits- und Dienstorganisation der A.________ eingebunden sei, womit ihre Tätigkeit für die A.________ eine unselbständige Erwerbstätigkeit darstelle. Die Versicherte ist (neu) einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der seit dem 4. Januar 2023 im Handelsregister eingetragenen D.________ GmbH. Sie verfügt über das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- (200 Stammanteile zu je Fr. 100.--). Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Pflege. Zuvor bot sie ihre Dienstleistungen unter der Firma "E.________" an.

B.1 Gestützt auf den Arbeitgeberkontrollbericht vom 7. Juni 2022 erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 10. Juni 2022 gegenüber der A.________ eine Nachzahlungsverfügung Lohnbeiträge für das Jahr 2021 (AK-act. 3). Auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 19'427.-- (Rechnungsbetrag exkl. Spesen von Fr. 18'184.-- entsprechend 93.6 % sowie Aufrechnung von 6.4 % AHV/ALV entsprechend Fr. 1'243.--) wurden die von der A.________ zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 2'770.10 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 30.90) festgesetzt. Ebenso stellte die Ausgleichskasse der A.________ am 10. Juni 2022 eine Revisionsrechnung für die Lohnbeiträge 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 in Rechnung auf einer Lohnsumme von Fr. 3'330'193.65 und forderte Fr. 2'831.70 nach (AK-act. 5). Am gleichen Tag (10.6.2022) verfügte die Ausgleichskasse auch Verzugszinsen von Fr. 61.55 auf der Beitragsnachforderung 2021 für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 10. Juni 2022 (AK-act. 4).

B.2 Mit SE[Selbständigerwerbende-]-Abweisungsverfügung vom 14. Juni 2022 erklärte die Ausgleichskasse die Versicherte gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle vom 7. Juni 2022 zu einer unselbständigerwerbenden Person; die Versicherte werde darauf aufmerksam gemacht, dass die A.________ für sie die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen habe (AK-act. 6).

B.3 Gestützt auf die Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 9. August 2022 (AK-act. 10) verfügte die Ausgleichskasse gleichentags (9.8.2022) betreffend die Versicherte für das Jahr 2021 auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 51'155.-- und einem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2021 von Fr. 9'000.-- sowie aufzurechnenden persönlichen Beiträgen von Fr. 4'801.05 ein beitragspflichtiges Einkommen von (abgerundet auf Fr. 100.--) Fr. 55'900.--, was Beiträge von insgesamt Fr. 6'145.-- (inkl. Fr. 208.40 Verwaltungskosten) ergab (AK-act. 11). Ebenfalls am 9. August 2022 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die Schlussrechnung (Restsaldo von Fr. 375.15 zugunsten der Ausgleichskasse) für die persönlichen Beiträge 2021 zu (AK-act. 12).

B.4 Mit Schreiben vom 23. November 2022 (AK-act. 13) bestätigte die Ausgleichskasse der Versicherten, dass sie ab dem 1. Oktober 2017 als Selbständig-erwerbende erfasst sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie "für sämtliche ausgeübten Tätigkeiten selbständigerwerbend" sei.

C.1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 erhob die A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Nachzahlungs- und Verzugszinsenverfügungen vom 10. Juni 2022 mit den folgenden Anträgen (AK-act. 7):

1. Die Nachzahlungsverfügung vom 10.06.2022 im Betrag von CHF 2'770.10 sei ersatzlos aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Verfügung betr. die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2021 vom 10.06.2022 im Betrag von CHF 61.55 sei ersatzlos aufzuheben.

3.

Die Revisionsrechnung für Lohnbeiträge 2021 vom 10.06.2022 im Betrag von CHF 2'831.70 sei ersatzlos zu annullieren.

C.2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 liess auch die beanwaltete Versicherte bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die SE-Abweisungsverfügung vom 14. Juni 2022 erheben mit dem Antrag,

die Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 14. Juni 2022 sei aufzuheben.

D. Mit Entscheid Nr. 1162/22&1164/22 vom 29. November 2022 vereinigte die Ausgleichskasse Schwyz die beiden Einsprachen (Disp.-Ziff. 1) und wies sie ab (Disp.-Ziff. 2).

E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2022 (Versand am gleichen Tag) lassen die A.________ und die Versicherte mit einer gemeinsamen Eingabe vom Montag, 16. Januar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag), unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Es sei[en] der Einsprache-Entscheid vom 29. November 2022 sowie die Verfügungen vom 10. Juni 2022 und 14. Juni 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Versicherte 1 für die Vergütungen an die Versicherte 2 keine Pflicht zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen gemäss AHVG trifft. Die Versicherte 2 ist für die Tätigkeit im Jahr 2021 als Selbständigerwerbende zu bestätigen.

2.

Eventualiter sei[en] der Einsprache-Entscheid vom 29. November 2022 sowie die Verfügungen vom 10. Juni 2022 und 14. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts mittels Sachverständigengutachten, um anschliessend neu über das Beitragsstatut zu entscheiden und eine allfällige Pflicht der Versicherten 1 zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen 2021 für die Versicherte 2 neu zum Ansatz einer angestellten Mitarbeiterin festzulegen.

3.

In formeller Hinsicht seien die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorzuladen.

4.

AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei zuzüglich MWST.

F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2023 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.

G. Replizierend halten die Beschwerdeführerinnen am 24. März 2023 an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Januar 2023 fest. Die Vorinstanz hält ihrerseits mit Duplik vom 17. April 2023 am vernehmlassend gestellten Abweisungsantrag fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerinnen haben mit der Beschwerde "in formeller Hinsicht" die Vorladung zur öffentlichen Verhandlung beantragt.

Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950 ist eine (mündliche) öffentliche Verhandlung durchzuführen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (vgl. BGE 134 I 331 Erw. 2.1 und 2.3).

Das Replikrecht ist mündlich (anlässlich einer mündlichen Verhandlung) oder aber schriftlich (unter Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung) wahrzunehmen. Vorliegend haben die Beschwerdeführerinnen nach Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Februar 2023 innert einmal erstreckter Frist am 24. März 2023 ihre Replik eingereicht. Auf die Duplik der Vorinstanz vom 17. April 2023 - den Beschwerdeführerinnen zugestellt mit Schreiben vom 18. April 2023 - haben die Beschwerdeführerinnen nicht mehr reagiert. Damit haben sie stillschweigend ihren Verzicht auf die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht.

2.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich namentlich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Selbständig Erwerbende (SE) können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 12 N 13 f.).

2.2

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (Urteil BGer 9C_669/2019 vom 7.4.2020 Erw. 3.1 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BGE 144 V 111 Erw. 4.2 m.w.H.; vgl. auch Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1260 Rz. 191 ff.).

Dabei ist auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (Frey, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 9 N 1; Urteile BGer 9C_132/2011 vom 26.4.2011 Erw. 3.2, 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.2, je m.w.H.).

2.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbs­tätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 f. m.H.). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 169 Erw. 3c; BGE 119 V 163 Erw. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 169 Erw. 3c). Weitere Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit sind das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die frei gewählte Organisation und das Fehlen eines Entschädigungsanspruches bei (unverschuldetem) Ausbleiben der Arbeitsleistung – etwa bei Krankheit oder Unfall (vgl. Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 129 m.H.; Lanz, Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, in: AJP 1997 S. 1468 ff.; zum Ganzen vgl. auch Kieser, SBVR, S. 1261 Rz. 195 ff.; derselbe, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 12 N 9).

2.3.2

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. SVR 2000, AHV Nr. 3 Erw. 3c, 2. Abs., mit Verweis auf BGE 122 V 281 Erw. 2b; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand: 1.1.2023 Rz. 1018 ff.; zur zusammenfassenden Übersicht über die Kriterien vgl. Kieser, SBVR, S. 1262 Rz. 198; derselbe, ATSG-Kommentar, Art. 10 N 29).

2.3.3

Im Sozialversicherungsrecht - so auch vorliegend - gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile BGer 9C_281/2018 vom 9.10.2018 Erw. 5.2, H 318/01 vom 10.7.2003 Erw. 3, je betr. Beitragspflicht und mit Hinweis auf BGE 126 V 353 Erw. 5b).

2.4

Als Unselbständigerwerbende werden beispielsweise Akkordanten eingestuft (WML Rz. 4022); Selbständigerwerbende sind sie nur, wenn die Merkmale der freien Unternehmertätigkeit offensichtlich überwiegen und sie dem Auftraggeber als gleichgeordnete Partner gegenüberstehen (BGE 100 V 129 Erw. 1.b).

Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten regelmässig als Selbständigerwerbende. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorgan-isatorischen Abhängigkeit (Urteil BGer 9C_589/2019 vom 2.3.2020 Erw. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 144 V 111 Erw. 6.2.2).

Betreffend die (freiberuflichen) Fotografen und Journalistinnen hat das Bundesgericht unter anderem erwogen (Urteil BGer 9C_739/2019 vom 10.6.2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen), dem Merkmal des Unternehmerrisikos komme bei dieser Art von Berufen selten eine statusentscheidende Bedeutung zu. Auch das Begriffsmerkmal der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit werde beim freien Journalisten häufig nicht derart sein, dass daraus ohne weiteres auf unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden könnte. Eine diesbezüglich mass-gebliche Bedeutung werde in derartigen Fällen daher dem Element der regelmässigen Arbeitsleistung für einen Verlag beigemessen. Den freierwerbenden Journalisten, welche regelmässig für die nämliche Zeitschrift arbeiten, komme für die betreffende Tätigkeit in der Regel AHV-rechtlich die Stellung eines Unselbständigerwerbenden zu. Diese Grundsätze könnten auch auf die Beurteilung des Beitragsstatus von Freelancern angewendet werden.

Als Unselbständigerwerbende gelten im Allgemeinen Ärztinnen, Ärzte und in weiteren Gesundheitsberufen tätige Personen für Entgelte, die sie für eine Tätigkeit in Anstalten, Werkstätten und Heimen erhalten, sofern sie verpflichtet sind, regelmässig oder nach Bedarf vertraglich bestimmte Dienste zur Verfügung zu stellen (vgl. WML Rz. 4051 ff., Rz. 4055).

Mit dem Urteil 9C_127/2009 vom 28. August 2009 hatte das Bundesgericht den Beitragsstatus einer der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende angeschlossenen Krankenpflegerin zu prüfen, welche mit einer Klinik eine Auftragsvereinbarung betreffend Einsätze als Operationsschwester nach Vereinbarung bzw. auf Abruf zur Überbrückung eines personellen Engpasses abgeschlossen hatte. Das Bundesgericht erwog unter anderem (Erw. 5.3 f.), das Recht, Einsätze kurzfristig abzusagen (wobei dasselbe Recht auch der Klinik zustand), die Vereinbarung bei "ad-hoc-Absprachen" bis einen Tag vor dem jeweiligen Einsatz hiervon zurücktreten zu können und darüber hinaus das Fehlen einer Pflicht zur Annahme von angebotenen Arbeitseinsätzen könnten auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten. Indes dürfe namentlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Risiko, welches sich im Erfolg der persönlichen Arbeitsbemühungen, d.h. in der Frage erschöpfe, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin mit Einsätzen für die Klinik rechnen könne, kein Verlustrisiko einer Selbständig-erwerbenden darstelle. Es liege eher ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vor, was nichts an der Unselbständigkeit ändere. Es gelte zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur weisungsgebunden und arbeitsorganisatorisch abhängig sei, sondern auch keine beträchtlichen Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen und demzufolge keine Einbusse im Sinne von Substanzverlusten zu befürchte haben, selbst wenn sie infolge selbst getätigter Absagen oder fehlender Angebote von Seiten der Klinik weniger oder keine Einsätze mehr leisten könne. Die Krankenpflegerin habe ihre Tätigkeit in den Räumen der Klinik ausgeübt und dabei deren Infrastruktur benützt. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Tätigkeiten im Spitalbereich, wonach beispielsweise sowohl die Honorare der Chefärzte, Co-Chefärzte und leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten in Privatabteilungen als auch hauptberuflich selbständige Psychologen hinsichtlich ihrer Supervisionstätigkeit für (kantonale) Psychiatriekliniken Unselbständige seien, halte die vorinstanzliche Qualifikation der Tätigkeit als Operationsschwester in der Klinik als Selbständigerwerbende vor Bundesrecht nicht stand.

Mit BGE 144 V 111 hat das Bundesgericht eine Psychotherapeutin für ihre Tätigkeit (rund 30%) an einem Institut entgegen der Auffassung der Psychotherapeutin und des Instituts sowie des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als unselbständig Erwerbstätige qualifiziert. Die Psychotherapeutin konnte für einen fixen Infrastrukturkostenbeitrag, womit auch Werbeauslagen abgedeckt waren, die Infrastruktur des Instituts nutzen. Erhebliche Investitionen hatte sie nicht zu treffen. Zwar trug sie die Folgen der Zahlungsunfähigkeit von Klienten oder Patienten (Inkasso- und Delkredere-Risiko). Angesichts der in der Vereinbarung festgelegten dreimonatigen Kündigungsfrist konnte sie ihre Tätigkeit als Psychotherapeutin aber bei wirtschaftlichem Misserfolg relativ kurzfristig und ohne Einbussen im Sinne von Substanzverlusten wieder aufgeben, da sie weder für Angestelltenlöhne noch (mit Blick auf die mitbenutzten Institutsräumlichkeiten) für ein längerfristiges Mietverhältnis einzustehen hatte (Erw. 6.2.1). Was das Kriterium der betriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit anbelangte, stand es der Psychotherapeutin frei, mit welchen Patientinnen und Patienten sie ein Therapieverhältnis eingehen wollte; zudem konnte sie das Honorar für die von ihr durchgeführten Psychotherapien frei festlegen. Es bestand auch kein Konkurrenzverbot. Eine Pflicht zur Nutzung der Therapieräume bestand nicht, ebensowenig eine Präsenzpflicht. Dennoch fanden sämtliche Therapiesitzungen am Institut statt, was nach Auffassung des Bundesgerichts für eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung sprach. Obwohl die Psychotherapeutin die Rechnungsstellung an die Klienten und Patienten selber vornahm und die Honorarzahlungen direkt auf ihr persönliches Konto erfolgten, fand sich im Briefkopf der Rechnungen über ihrem eigenen Namen auch derjenige des Instituts sowie allein dessen Anschrift. Gegen aussen konnte deshalb nicht von einem Auftreten in eigenem Namen gesprochen werden (Erw. 6.3.1). Des Weiteren bestand eine in der Vereinbarung geregelte Rapportierungspflicht mittels Leistungsblättern, welche allein der Abrechnung über den Infrastrukturkostenbeitrag diene und nicht etwa der Berichterstattung über den jeweiligen Inhalt der durchgeführten Therapie. Aus dem Fehlen jeglicher Hinweise auf ein Weisungsrecht des Instituts konnte gemäss dem Bundesgericht nichts Relevantes abgeleitet werden: eine ausgeprägte Eigenverantwortlichkeit bei Erbringung der Dienstleistung bilde Merkmal aller sog. freien Berufe, ohne dass damit bereits beantwortet wäre, in welcher Stellung (selbständig oder unselbständig) die Tätigkeit ausgeübt werde. Auch aus dem Umstand, dass die Honorarzahlungen an die Versicherte nicht vom Institut geleistet würden, sondern direkt von deren Klienten und Patienten, lasse sich nichts gewinnen. Nach der Rechtsprechung sei nämlich von einer objektbezogenen Definition des massgebenden Lohnes auszugehen, nach welcher es grundsätzlich nicht darauf ankomme, wer das Entgelt bezahle. Entscheidend sei vielmehr, ob die geldwerte Leistung wirtschaftlich im Arbeitsverhältnis ihre hinreichende Begründung finde (Erw. 6.3.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 321 Erw. 2.2.1; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 21, 9C_246/2011 Erw. 6.4). Ein hohes Gewicht wurde auch der Verpflichtung zur Beachtung der vom Institut hochgehaltenen Qualitätsanforderungen beigemessen (Erw. 6.3.3 f.). Damit unterwerfe sich die Psychotherapeutin in einer Weise den Kontrollbedürfnissen des Instituts wie sie sonst vielleicht bei ärztlich delegierten Psychotherapeutinnen und -therapeuten anzutreffen sei, welche unter direkter Aufsicht und Verantwortlichkeit der delegierenden Arztperson stünden (BGE 125 V 441 Erw. 2d). Dieser Teil der Vereinbarung sei jedenfalls Ausdruck eines arbeitnehmerähnlichen Subordinationsverhältnisses.

3.1

Im Bericht der Arbeitgeberkontrolle vom 7. Juni 2022 wurde zum Beitragsstatus der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (nachstehend wird die Beschwerdeführerin Ziff. 2 der besseren Verständlichkeit/Differenzierung halber "Versicherte" genannt und die Beschwerdeführerin Ziff. 2 "A.________") Folgendes festgehalten (AK-act. 2):

Aufrechnung unselbständiges Einkommen B.________ - E.________: B.________ ist bei der Ausgleichskasse Schwyz als selbständigerwerbende Pflegerin erfasst. Seit Juni 2021 wird sie für Temporäreinsätze als Pflegefachfrau HF von der A.________ beschäftigt. Die Einsatzstunden sowie Kilometerspesen stellt sie monatlich in Rechnung.

Bei der Tätigkeit für die A.________ führt Frau B.________ keine Direktaufträge aus und tritt nicht in eigenem Namen gegenüber ihren Kunden auf. Sie ist in die Arbeits- und Dienstorganisation der A.________ eingebunden. Somit stellt die Tätigkeit für die A.________ eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. (...).

3.2

Die A.________ legte in ihrer Einsprache vom 6. Juli 2022 dar, die Versicherte trete ihr gegenüber unter der Firma "E.________" auf. Dies sei aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen sowie aus den Rechnungen der Versicherten eindeutig ersichtlich. Auch der Briefkasten sei mit diesem Firmennamen beschriftet. Die A.________ sei somit Kundin von "E.________". Die Versicherte stelle ihr nicht über Dritte, sondern direkt und in eigenem Namen Rechnung. Sie trage auch das lnkassorisiko für ihr Honorar. Die A.________ buche auf der Web-Site der Versicherten Einsatzzeiten der Versicherten. Für das gebuchte Zeitfenster würden der Versicherten von der Einsatzplanung der A.________ Einsätze zur Erledigung übergeben. Die Versicherte könne Anfragen der A.________ "jederzeit ablehnen"; es bestehe kein Weisungsrecht der A.________; im Gegenteil liege die Hoheit über die verfügbare Zeit anders als bei den arbeitsvertraglich angestellten Mitarbeitenden alleine bei der Versicherten. Die Versicherte erhalte für ihre Einsätze im Auftrag der A.________ ein deutlich höheres Honorar pro Stunde als der durchschnittliche Stundenlohn einer von der A.________ angestellten Mitarbeiterin mit gleicher beruflicher Qualifikation (+75%), weil sie ihr unternehmerisches Risiko als Selbständigerwerbende (Auftragsschwankungen / Verlust eines Auftrages, eigene Krankentaggeldversicherung usw.) und ihre lnfrastrukturkosten decken müsse. Die Versicherte nehme an keinerlei Teamsitzungen, Teamanlässen, internen Weiterbildungen usw. teil, im Gegensatz zu den bei der A.________ angestellten Mitarbeitenden.

Die Sachverhaltsdarstellung der Versicherten in der Einsprache vom 11. Juli 2022 ist knapper gefasst als diejenige der A.________ bzw. geht jedenfalls nicht über diese hinaus.

3.3

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, folgende Aspekte zeigten, dass die Versicherte in die Arbeitsorganisation der A.________ eingebunden sei (Erw. 7):

- Zwischen der A.________ und der "E.________" sei ein Vertrag bezüglich der Ausführung von Dienstleistungen im Pflegebereich abgeschlossen worden.

Dispositiv

- Die Versicherte sei gemäss diesem Vertrag in die Betriebsabläufe der A.________ eingewiesen. Demnach scheine sie in einem gewissen Masse auch weisungsgebunden zu sein.

- Die Vertragsleistungen seien gemäss Einsatzplan zu erbringen, was gegen die Darlegung der Versicherten spreche, wonach sie keine fixen Arbeitszeiten habe.

- Die Versicherte arbeite in den Räumlichkeiten der A.________ und trage auch deren Kleidung.

- Die Versicherte habe die Vertragsleistung auch in eigener Person zu erbringen und im Rahmen des Einsatzplanes eine entsprechende Präsenzpflicht.

An dieser Einbindung der Versicherten in die Arbeitsorganisation der A.________ ändere auch nichts, wenn diese an keinen Teammeetings, Weiterbildungen etc. teilnehme.

Weiter trage die Versicherte in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der A.________ entgegen deren beider Auffassungen gerade kein lnkassorisiko. So stelle die Versicherte der A.________ jeweils am Ende des Monats eine Rechnung, welche von der A.________ innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung vergütet werde. Die Vergütung erfolge somit ungeachtet dessen, ob die Leistungen vom Endkunden (betreute Person) an die A.________ bezahlt würden. Die Abrechnung mit den Krankenkassen in diesem Zusammenhang übernehme ebenfalls die A.________. Die A.________ vergüte der Versicherten zudem Spesen für die Nutzung des Privatautos. Die Versicherte trage auch kein spezifisches Unternehmerrisiko, habe weder erhebliche Investitionen getätigt, trage weder Unkosten noch den Verlust und beschäftige auch kein eigenes Personal. Überdies trete die Versicherte gegen aussen bzw. gegenüber den zu betreuenden Personen nicht in eigenem Namen auf, sondern im Sinne einer Arbeitnehmerin der A.________. Aufgrund der zu tragenden Kleidung der Versicherten sowie der Rechnungsstellung durch die A.________ an die betreute Person sei für diese kein Unterschied zu den übrigen Angestellten der A.________ erkennbar. Die Merkmale der unselbständigen Erwerbstätigkeit überwögen klar.

4.1 Die Beschwerdeführerinnen legen zu ihren Tätigkeiten zunächst dar, dass die A.________ aktuell 90 Mitarbeitende, davon 16 in einem 100%-Pensum und 74 mit verschiedenen Teilzeit-Stellen, sowie eine variierende Anzahl im Auftrag für sie tätige Fachkräfte in der Pflege beschäftige. Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsrechnung der 90 Mitarbeitenden trage die A.________ die alleinige Verantwortung (Beschwerde S. 3 Rz. 4 f.; vgl. Homepage der A.________).

Die Versicherte sei seit Juni 2015 als qualifizierte Pflegefachkraft für verschiedene voneinander unabhängige Privatpersonen, Spitex-Organisationen und auch Spitäler tätig. Sie sei im Besitz der jeweiligen kantonalen Arbeitsbewilligungen in AG, BL, GL, SG, SZ und ZH (Beschwerde S. 3 Rz. 7).

4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen beschwerdeweise namentlich geltend, die Vorinstanz verletze das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung sowie die Offizialmaxime unter Würdigung des umfassenden Kriterienkatalogs, basierend auf der reichhaltigen Bundesgerichtspraxis zur Abgrenzung der Statusfrage im AHV-Recht des Bundes. Die Vorinstanz gehe rein vermutungsweise von einer Einbindung der Versicherten in die Arbeitsorganisation der A.________ aus und verneine pauschal ein spezifisches Unternehmerrisiko trotz effektivem Auftreten der Versicherten gegen aussen in eigenem Namen, eigener Auftragsbeschaffung durch online Buchungsportal (vgl. Bf-act. 8 [https://F.________]) und der Möglichkeit jederzeitiger Ablehnung sowie Absage von angenommenen Aufträgen bis 24 Stunden vor Auftragszeitpunkt (S. 6 Rz. 18 f.). Aus den beiliegenden Unterlagen gehe Folgendes hervor (S. 7 ff. Rz. 21 ff.):

- Die Versicherte arbeite in eigenem Namen und trage die Kosten für das Verwalten der Website, inkl. Link zum Buchungsportal der "E.________" selber.

- Die Auftragsbeschaffung erfolge ebenfalls durch die Versicherte.

- Sie trage dabei auch das wirtschaftliche Risiko, da sie kein vertraglich garantiertes Stundenvolumen der zu erbringenden Dienstleistungen bei der A.________ oder anderen Auftraggebern habe.

- Auch könne die Versicherte die zugesagten Dienstleistungseinsätze bei der A.________ bis 24 Stunden vor dem Einsatz ohne Kostenfolge absagen. Dieses Recht steht auch der A.________ zu und entspreche den Regeln im Auftragsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR.

- Das finanzielle Risiko dabei trage die Versicherte ganz alleine.

- Die Verneinung eines spezifischen Unternehmerrisikos werde als falsch und unbegründet zurückgewiesen.

- Die A.________ habe gegenüber der Versicherten keine Aufsichtsfunktion mit Weisungsbefugnis.

- Die im Dienstleistungsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigungsregelung mit den fixen Ansätzen sei als Stundenpauschale konzipiert. Dies stelle kein klares Indiz einer Entschädigung mit Lohncharakter dar.

- Auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Versicherten von der A.________ müsse im konkreten Fall verneint werden.

- Die Versicherte verfüge als Selbständigerwerbende über eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Krankentaggeld- und Unfallversicherung.

- Sie habe auch einen Personenwagen als notwendiges Transportmittel.

- Mangels erheblicher Investitionen einer freelancenden Pflegefachfrau trete das Abhängigkeitsverhältnis in den Vordergrund. Ein solches sei zu verneinen.

- Basis der Zusammenarbeit bildeten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der "E.________" sowie der Auftrag an sich.

- Da die Versicherte ihre Tätigkeit im Auftrag der A.________ lediglich in Teilzeit ausübe, könne auch nicht von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der A.________ gesprochen werden.

- Es bestehe weder eine Pflicht der Versicherten zur Rechenschaft oder Teilnahme an monatlichen Mitarbeitersitzungen. Sie arbeite auch nicht in den Räumlichkeiten der A.________.

- All diese Umstände würden von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Sie liste lediglich Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf.

- Die von der Vorinstanz genannte Einweisung der Versicherten in die Betriebsabläufe der A.________ gelte ausschliesslich zu Qualitätszwecken und sei nicht Ausdruck einer Weisungsgebundenheit oder des Eingebundenseins in die Arbeitsorganisation der A.________.

Mit der Replik der Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung werden keine nennenswerten weiteren Argumente vorgebracht.

5.1.1 Die Versicherte als Auftragnehmerin hat sich mit unbefristetem Vertrag (mit dem Betreff "Auftrag") vom 5. Mai 2021 (ab 5.5.2021) gegenüber der A.________ als Auftraggeberin "verpflichtet (…, …) gegen Entschädigung" die Vertragsleistung "Temporär Einsätze als Pflegefachfrau HF im Früh- und Spätdienst" zu verrichten (Bf-act. 6 u. 7). Der Vertrag ist gegliedert in 1. Gegenstand des Vertrages, 2. Einsichtsrechte des Auftraggebers, 3. Inkrafttreten der Vereinbarung, 4. Allge-meine Geschäftsbedingungen der E.________ sowie 5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.

Unter "Zeitplan" verpflichtet sich die Versicherte,

die Vertragsleistungen gemäss Einsatzplan zu erbringen. Die möglichen Dienste, welche abgedeckt werden können, sind im F.________ Buchungsprogramm ersichtlich.

Als "Ort der Vertragsleistungen" werden die "Räumlichkeiten des Auftraggebers" genannt. Der Auftraggeber gewährt der Versicherten den Zugang mittels Schlüssel oder Badge und "weist den Auftragnehmer in die Betriebsabläufe ein".

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer "die für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung". Die überlassenen Materialien sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben und dürfen nicht mehr verwendet werden.

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber "auf dessen Verlangen hin jederzeit Einsicht über den Stand der erbrachten Leistungen" zu gewähren und "erteilt die erforderlichen Informationen".

Die Entschädigung bemisst sich nach der aufgewendeten Zeit. Die Vertragsparteien haben einen Stundenansatz von Fr. 70.-- vereinbart mit Rechnungsstellung des Arbeitnehmers per Ende des Monats. Ab Januar 2021 sind 70 Rappen pro gefahrenen Kilometer mit dem privaten Auto dem Auftraggeber zu verrechnen.

Des Weiteren wurde eine Geheimhaltungspflicht, d.h. die vertrauliche Behandlung aller im Rahmen des Vertrages von der Gegenpartei erlangter Informationen, vereinbart.

Die gemäss der Vereinbarung erbrachten Vertragsleistungen werden vom Auftragnehmer sozialversicherungsrechtlich abgerechnet. Ebenso ist das Krankentaggeld durch den Auftragnehmer zu bezahlen. Bei Krankheitsausfall wird kein Ersatz durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellt; dieser muss durch den Auftraggeber organisiert werden.

Unter Vorbehalt einer Beendigung zur Unzeit haben beide Parteien das Recht, die Vereinbarung jederzeit und fristlos zu beendigen.

Die "Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen der E.________" sind dem Vertrag beigeheftet.

5.1.2 Die Beschwerdeführerinnen reichen soweit ersichtlich gleichlautende Verträge der Versicherten mit einer G.________ in H.________ vom 31. März 2022/6. April 2022 (ab 1.6.2022), dem Spital I.________ vom 22. August 2019/24. August 2019, der J.________ vom 5. September 2022/8. September 2022 sowie der K.________ vom 23. März 2022/17. Mai 2022 (Bf-act. 6) ein.

Des Weiteren reicht die Versicherte ihre Policen für die Betriebshaftpflichtversicherung sowie die KTG- und Unfallversicherung (Bf-act. 9 u. 10) ein.

5.2.1 Aus den beiden Versicherungspolicen können vorliegend für die Beurteilung des Beitragsstatus der Versicherten keine entscheidrelevanten Schlüsse gezogen werden. Es ist unbestritten, dass die Versicherte auch selbständigerwerbend ist und sie für diese selbständige Tätigkeit entsprechender Versicherungen bedarf.

Ebenso wenig ist der Versicherten der Hinweis auf ihre Steuererklärung und ihre steuerrechtliche Beurteilung hilfreich. Zwar ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (vgl. BGE 145 V 326 Erw. 4.2; BGE 141 V 634 Erw. 2.5). Gleichwohl haben die Ausgleichskassen ihre Beurteilung grundsätzlich unabhängig von der steuerlichen Behandlung vorzunehmen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Für das vorliegend streitbetroffene Jahr 2021 besteht bis anhin soweit ersichtlich keine eigenständige steuerrechtliche Beurteilung der Qualifikation des von der Versicherten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführer Ziff. 1 erzielten Einkommens. Bei der Steuererklärung 2021 der Versicherten (Bf-act. 11) handelt es sich um deren diesbezügliche Eigenbeurteilung, welche naheliegenderweise mit ihrer vorliegend vertretenen Position übereinstimmen muss und der insofern kein Beweiswert zukommt.

5.2.2 Die Vorinstanz anerkennt zwar die versehentliche Erwähnung einer Arbeitstätigkeit der Versicherte in den Räumlichkeiten der A.________ (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 5 mit Bezug auf Beschwerde S. 9 Rz. 25).

Indes bestehen diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Der Vertrag nennt als "Ort der Vertragsleistungen" die "Räumlichkeiten des Auftraggebers" (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1). In ihrer Einsprache vom 11. Juli 2022 führte die Versicherte selber aus (S. 4 Rz. 11), "die Einsprecherin ist bei ihren Einsätzen bei der A.________ aufgrund der dortigen Patienten in den Räumlichkeiten der A.________. Sie hat dort mit teilweise dementen älteren Patienten zu tun (…)".

Die A.________ wiederum bestätigt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 zuhanden des Gerichts (Bf-act. 12), dass die Versicherte ihre Dienstleistungen nicht in den Räumlichkeiten der A.________ erbringe, sondern bei den Klienten zuhause, und sie nur in die Räumlichkeiten der Versicherten gelange, um dort die Hausschlüssel der Klienten abzuholen. Die vertragliche Formulierung sei insofern nicht zutreffend.

Wie es sich hiermit effektiv verhält, ist letztlich nicht entscheidend. An und für sich ist es notorisch, dass Spitex-Dienste in den eigenen vier Wänden der Kunden/Patienten erfolgen. Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass das Schreiben der A.________ vom 16. Januar 2023 als Bestätigung in eigener Sache geringen bzw. keinen Beweiswert haben kann. Die angesprochene sich aus dem Vertrag ergebende Ungereimtheit legt jedoch nahe, bei der Beurteilung der Statusfrage auf die (rudimentären) vertraglichen Vereinbarungen mit Zurückhaltung abzustellen und vielmehr die Lebenswirklichkeit in den Vordergrund zu rücken.

5.2.3 Klarzustellen ist auch, dass die Vorinstanz zu Recht dementiert, der Versicherten ein Konkurrenzverbot (ein solches wird nur bei der Darlegung der rechtlichen Grundlagen erwähnt [Einspracheentscheid Erw. 3.1]) unterstellt oder sich zur Kündigungsmöglichkeit (die Kündigungsfrist wird nur bei der Zusammenfassung der Argumente der Versicherten erwähnt [Einspracheentscheid Erw. 6]) geäussert zu haben (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 7 mit Bezug auf Beschwerde S. 11 Rz. 30). Das Fehlen eines Konkurrenzverbotes, wie es arbeitsvertraglich für Geschäfte, welche mit demjenigen des Arbeitgebers in Wettbewerb stehen, vereinbart werden kann (vgl. Art. 340 OR), kann immerhin als - wenn auch schwaches - Indiz gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden.

5.3.1 Der Beitragsstatus der Versicherten für ihre im Auftrag der A.________ zu Gunsten pflegebedürftiger Personen erbrachten Leistungen ist vorliegend nicht auf Anhieb klar. Es lassen sich Argumente für Unselbständigkeit wie für Selbständigkeit ins Felde führen.

Mit der Vorinstanz ist eine gewisse Einbindung der Versicherten in den Betriebsablauf der A.________ und eine gewisse Weisungsbefugnis als Ausdruck einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht zu verkennen. Dies erklärt sich allerdings weniger mit arbeitsorganisatorischen und betrieblichen Gründen, als vielmehr einerseits mit den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Personen und anderseits mit der Verantwortlichkeit der A.________ gegenüber den ihr angeschlossenen pflegebedürftigen Personen.

Es ist auch nicht zu übersehen, dass die Versicherte von den Patienten, für deren Pflege sie von der A.________ "gebucht" wird, als Mitarbeiterin der A.________ wahrgenommen wird, was unabhängig von der Bekleidung und einem allfälligen eigenen Logo sein dürfte. Weiter kann auch ein Inkassorisiko der Versicherten für die im Auftrag der A.________ erbrachten Leistungen, die zu über 50% von der öffentlichen Hand sowie zu über 30% mit Entgelten gemäss der Krankenpflege-Leistungs-verordnung finanziert wird (vgl. Jahresbericht 2022 der A.________), verneint werden bzw. ist dieses als minimal zu veranschlagen.

Für eine Unselbständigkeit kann an und für sich auch die Zurverfügungstellung von Materialien und Informationen durch die A.________ sprechen. Beides ist jedoch nicht zwingend typisch für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Vorliegend werden auch keine konkreten Angaben gemacht, wie es sich hiermit effektiv verhält. Für die Auftragserledigung erforderlicher Informationen bedarf der Selbständig-erwerbende seitens des Auftraggebers/Kunden gleichermassen. Wenn der Versicherten mittels Aushändigung eines Schlüssels Zugang zu den Räumlichkeiten der A.________ gewährt wird, steht dies mehr im Zeichen der Ökonomisierung der Verfahrensabläufe, als dass es als Ausdruck einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Es ist notorisch, dass sich die Dienstleistungen der A.________ nicht an die üblichen Arbeitszeiten halten. Mit der freien Zugänglichkeit einer Freelancerin zu den Räumlichkeiten zwecks Beschaffen des notwendigen Materials und Einsichtnahme in die entsprechenden Patientendossiers samt Erstellen der Rapporte lässt sich das Verfahren und der Personalbedarf zweifelsohne optimieren.

Aus den Modalitäten der Rechnungsstellung der Versicherten sowie aus der Entrichtung von Spesen lassen sich an und für sich ebenfalls keine gewichtigen Erkenntnisse für die Beurteilung als unselbständig oder selbständig Erwerbende ableiten. Das Gleiche gilt für allfällige Investitionen. Diese nehmen sich bei freiberuflichen Pflegepersonen, die ihre Leistungen direkt vor Ort bei den Patienten erbringen, regelmässig bescheiden aus. Dies legt z.B. auch die Jahresrechnung 2022 der A.________ nahe. Von einem gesamten Aufwand von knapp Fr. 5.87 Mio. entfallen rund 4.975 Mio. (rund 85%) auf den Personalaufwand und rund Fr. 320'000.-- (rund 5.5%) auf Sach- und Transportaufwand, der Rest von rund Fr. 570'000.-- auf den übrigen Betriebsaufwand.

5.3.2 Auf der anderen Seite fällt vorab auf, dass bei einem Jahresumsatz 2021 der Versicherten von Fr. 76'677.30 die Zahlungen seitens der A.________ insgesamt Fr. 18'597.10 betragen (Beilage 4 zur Einsprache vom 11.7.2022 = Vi-act. 8), also knapp einen Viertel. Die Zahlungen seitens der A.________ bzw. die von der Versicherten für diese erbrachten Leistungen sind also für die Versicherte nicht existentiell. Insofern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis, wie es für ein Arbeitsverhältnis typisch ist.

Vertraglich vereinbart ist ein Stundenansatz von Fr. 70.--. Laut den ab 1. Januar 2023 gültigen Tarifen verlangt die A.________ für Massnahmen der Grundpflege (Langzeitpflege) Fr. 52.60 pro Stunde und bei Akut- und Übergangspflege Fr. 42.75 pro Stunde. Für vorliegend nicht in Betracht zu ziehende Massnahmen der Bedarfsabklärung/Beratung und Koordination werden Fr. 76.90/Stunde bzw. Fr. 62.10/Stunde sowie für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung Fr. 63.--/Stunde bzw. Fr. 50.85/Stunde erhoben. Die Einsätze der Versicherten betreffen die Pflege; also ist vom Stundenansatz von (maximal) Fr. 52.60 auszugehen. Bei einem Stundenlohn von Fr. 70.-- entfallen somit (mindestens) rund Fr. 17.-- (rund 25%) auf Kosten der Versicherten für Administration, Infrastruktur u.ä. Dieser doch hohe Anteil - Autospesen werden zusätzlich entschädigt - ist ebenfalls als gewichtiges Indiz für eine Unabhängigkeit bzw. selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten zu werten. Unbestritten ist auch, dass der Stundenansatz von Fr. 70.-- über dem den angestellten Mitarbeitenden der A.________ ausgerichteten Lohn liegt; eine solche Lohnungleichheit könnte arbeitsrechtlich problematisch sein.

Die bereits angesprochene fehlende Abhängigkeit der Versicherten von der A.________ drückt sich auch darin aus, dass die A.________ die Versicherte für die im Auftrag der A.________ zu erbringenden Leistungen über die Buchungsplattform der Versicherten buchen muss, was unbestritten ist. Hierin besteht also kein Unterschied zu den anderen - privaten wie institutionellen - Kunden der Versicherten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte der A.________ fixe Zeitfenster zur Verfügung stellt und/oder stellen muss. Insofern bleibt die Hoheit der Arbeitsplanung vollumfänglich bei der Versicherten. Betreffend Arbeitszeiten, Einsatzbereitschaften, Ferienplanung besteht für die A.________ keine Handhabe, irgendwelche Vorgaben zu machen. Umgekehrt hat die Versicherte gegenüber der A.________ auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Auftragsmenge. Insofern trifft die Versicherte auch ein gewisses unternehmerisches Risiko, das sie unter anderem damit minimiert, dass sie ihre Dienstleistungen einem offenen Kreis weiterer privater oder institutioneller Kunden (mit oder ohne schriftlicher auftragsrechtlicher Vereinbarung) anbietet.

Nichts spricht auch gegen das von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte, wenn auch vertraglich nicht geregelte, Recht der Versicherten, Einsätze bei der A.________ bis 24 Stunden vor dem Einsatz ohne Kostenfolgen abzusagen, was bei einem Arbeitsverhältnis kaum denkbar, jedenfalls atypisch, ist. Mit der gleichen Problematik einer Ersatzbeschaffung ist die A.________ auch im Krankheitsfalle der Versicherten konfrontiert. Für diesen Fall sieht der Vertrag vor, dass ein Ersatz auch durch den Auftraggeber, d.h. die A.________, organisiert werden muss.

Den Beschwerdeführerinnen ist auch zuzustimmen, dass für die Versicherte keine Pflicht zur Teilnahme an Mitarbeitersitzungen und Besprechungen bei/mit der A.________ besteht. Soweit die Versicherte zur Erbringung ihrer Dienstleistungen mit der notwendigen Sorgfalt und zur jederzeitigen Auskunft über den Stand der erbrachten Leistungen sowie Erteilung der erforderlichen Informationen geheissen ist, sind dies wenig aussagekräftige Kriterien zur Beurteilung des Beitragsstatus, handelt es sich doch um typische Elemente auch des Auftragsrechts. Dieses postuliert für den Auftragnehmer die gleiche Sorgfalt wie sie für den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis gilt (vgl. Art. 398 Abs. 1 OR und Art. 321a OR). Es regelt auch die jederzeitige Rechenschaftsablage auf Verlangen des Auftraggebers (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR); dieses "Verlangen" wird arbeitsvertraglich nicht vor-ausgesetzt (vgl. Art. 321b OR). Es dürfte denn auch jedem Auftraggeber und Arbeitgeber gleichermassen eigen sein, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen bzw. Arbeiten sicherzustellen. Instrumente der Qualitätssicherung können insofern kaum den Ausschlag zu Gunsten von Selbständigkeit oder Unselbständigkeit geben.

5.4 In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Verwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass die Argumente, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten (auch) für die im Auftrag der A.________ erbrachten Leistungen sprechen, zahlreicher und gewichtiger sind als jene, welche auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hinweisen. Nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die Versicherte hinsichtlich ihrer für die A.________ erbrachten Dienstleistungen daher als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.5 Angesichts des Verfahrensausganges nicht entscheidend, indessen gleich-wohl als unbegründet, erweist sich die Rüge der Verletzung elementarer Verfahrensrechte (Gebot des rechtlichen Gehörs, Willkürverbot) sowie der Offizial- und Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz (Beschwerde S. 12 Rz. 37 ff.). Die Beschwerdeführerinnen konnten sich im vorinstanzlichen Verfahren äussern und ihre Beweismittel einreichen. Für die Vorinstanz bestand aufgrund der Vorbringen und beigebrachten Belege kein Anlass, bei den Beschwerdeführerinnen nach weiteren Unterlagen zu forschen. Im Einspracheentscheid (Erw. 6) wurden die Argumente der Beschwerdeführerinnen ausführlich zusammengefasst und in der Beurteilung darauf eingegangen. Abgesehen davon wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren heilbar gewesen. Auf Willkür, d.h. eine offensichtlich unrichtige Beurteilung (vgl. BGE 140 III 115 Erw. 2; Urteil BGer 8C_693/2021 vom 27.10.2022 i.Sa. L. vs. Kanton Schwyz Erw. 2.1) der

Vorinstanz deutet nichts hin. Eine von der Auffassung der Beschwerdeführerinnen abweichende Beurteilung, auch wenn eine Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Ergebnis kommt, stellt keine Willkür dar.

6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz auferlegt (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.2 Ebenfalls dem Verfahrensgang entsprechend haben die beanwalteten Beschwerdeführerinnen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streit-

wert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG; Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1162/22 und 1164/22 vom 29. November 2022 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 800.-- werden der Vor­instanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

Die Beschwerdeführerinnen haben am 18. Januar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

3. Die Vorinstanz hat den beanwalteten Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerinnen (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 27. Juni 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Juli 2023

1

BGE 134 I 331ATF 134 I 331DTF 134 I 331

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1

Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1

Art. 12n 13art. 12n 13art. 12n 13

9C_669/2019

BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111

Art. 9n mit Anhangart. 9n avec annexeart. 9n 1

Art. 9n mit Briefwechselart. 9n avec échange de lettresart. 9n 1

9C_132/2011

9C_1094/2009

BGE 115 V 170ATF 115 V 170DTF 115 V 170

BGE 122 V 169ATF 122 V 169DTF 122 V 169

BGE 119 V 163ATF 119 V 163DTF 119 V 163

BGE 122 V 169ATF 122 V 169DTF 122 V 169

Art. 12n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 12n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 12n 9

Art. 12n 9art. 12n 9art. 12n 9

BGE 122 V 281ATF 122 V 281DTF 122 V 281

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

Art. 10n 2art. 10n 2art. 10n 2

9C_281/2018

EVG H 318/01

BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353

BGE 100 V 129ATF 100 V 129DTF 100 V 129

9C_589/2019

BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111

9C_739/2019

9C_127/2009

BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111

BGE 137 V 321ATF 137 V 321DTF 137 V 321

9C_246/2011

BGE 125 V 441ATF 125 V 441DTF 125 V 441

Art. 404 ORart. 404 COart. 404 CO

Art. 404 VAWart. 404 ORHart. 404 OR

BGE 145 V 326ATF 145 V 326DTF 145 V 326

BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634

Art. 340 ORart. 340 COart. 340 CO

Art. 340 VAWart. 340 ORHart. 340 OR

Art. 398 ORart. 398 COart. 398 CO

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Art. 321a ORart. 321a COart. 321a CO

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Art. 321b ORart. 321b COart. 321b CO

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BGE 140 III 115ATF 140 III 115DTF 140 III 115

8C_693/2021

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF