II 2023 70
Kammergericht
22. November 2023Deutsch19 min
A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung vom 19. Juli 2022, wonach A.________ (geboren ________1965; nachstehend: der Versicherte) im Jahr 2020 über ein Reinvermögen von Fr. 1'755'603.-- und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (USE) von Fr. 9'325.-- verfüge (Vi-act. 1), leitete die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 11. August 2022 an den Versicherten eine Abklärung dessen Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (NE) ein (Vi-act. 2). Mit E-Mail vom 15. September 2022 (Vi-act. 6) teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, er habe im September 2021 (gemäss Handelsregistereintrag recte 15.9.2017) die Firma "B.________ GmbH" gegründet. Er sei mit dem Aufbau des Geschäfts beschäftigt und habe sich daher im Geschäftsjahr 2018 ein Gehalt von Fr. 21'000.-- ausbezahlen können. Leider sei dann Corona hereingebrochen. Deshalb habe er sich in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 nur je ein Gehalt von Fr. 10'000.-- ausbezahlen können. Im Geschäftsjahr 2021 habe es wieder "angezogen" und das Gehalt habe Fr. 21'000.-- betragen. Das Geschäftsjahr 2022 laufe sehr gut; er werde sich voraussichtlich ein Gehalt von Fr. 70'000.-- bis Fr. 100'000.-- ausbezahlen können.
Source sz.ch
II 2023 70
Entscheid vom 22. November 2023
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige 2019 und 2020 sowie Verzugszinsverfügungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung vom 19. Juli 2022, wonach A.________ (geboren ________1965; nachstehend: der Versicherte) im Jahr 2020 über ein Reinvermögen von Fr. 1'755'603.-- und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (USE) von Fr. 9'325.-- verfüge (Vi-act. 1), leitete die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 11. August 2022 an den Versicherten eine Abklärung dessen Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (NE) ein (Vi-act. 2). Mit E-Mail vom 15. September 2022 (Vi-act. 6) teilte der Versicherte der Ausgleichskasse mit, er habe im September 2021 (gemäss Handelsregistereintrag recte 15.9.2017) die Firma "B.________ GmbH" gegründet. Er sei mit dem Aufbau des Geschäfts beschäftigt und habe sich daher im Geschäftsjahr 2018 ein Gehalt von Fr. 21'000.-- ausbezahlen können. Leider sei dann Corona hereingebrochen. Deshalb habe er sich in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 nur je ein Gehalt von Fr. 10'000.-- ausbezahlen können. Im Geschäftsjahr 2021 habe es wieder "angezogen" und das Gehalt habe Fr. 21'000.-- betragen. Das Geschäftsjahr 2022 laufe sehr gut; er werde sich voraussichtlich ein Gehalt von Fr. 70'000.-- bis Fr. 100'000.-- ausbezahlen können.
Mit Schreiben vom 28. November 2022 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten, dass sie ihn ab dem Jahr 2019 als NE anschliessen werde (Vi-act. 31).
B. Mit provisorischen Verfügungen vom 29. November 2022 (Vi-act. 34 und 38) erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten
- für das Jahr 2019 auf der Basis eines Reinvermögens von Fr. 2'094'750.-- AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 4'407.50 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 169.15; abzüglich der Beiträge aus dem Erwerbseinkommen von Fr. 1'025.-- resultierte ein Betrag von Fr. 3'551.65 sowie
- für das Jahr 2020 auf der Basis eines Reinvermögens von Fr. 2'037'750.-- AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 4'378.25 zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 162.50; abzüglich der Beiträge aus dem Erwerbseinkommen von Fr. 1'128.20 resultierte ein Betrag von Fr. 3'412.55.
Mit Verfügungen ebenfalls vom 29. November 2022 (Vi-act. 32 und 35) erhob die Ausgleichskasse zudem
- Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2019 von Fr. 468.10 sowie
- Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2020 von Fr. 326.55.
Gleichzeitig stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 29. November 2022 die Differenzrechnungen für die persönlichen Beiträge 2019 und 2020 von Fr. 4'019.75 bzw. Fr. 3'739.10 in Rechnung (Vi-act. 37 und 39).
C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 liess der Versicherte bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Differenzabrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 erheben mit dem Antrag auf deren ersatzlose Aufhebung, weil er seine Beiträge für diese beiden Jahre als USE bereits entrichtet und somit die AHV-Beitragspflicht erfüllt habe (Vi-act. 45).
D. Mit Entscheid Nr. 1297/22 vom 20. Juni 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 20.6.2023) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1. Der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
ln Aufhebung der Verfügungen vom 29. November 2022 sei von der Anrechnung von Akontobeiträgen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2019 und 2020 abzusehen.
3.
ln Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2022 sei auf die Erhebung von Verzugszins für die Jahre 2019 und 2020 abzusehen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur vertieften Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. September 2023 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
G. Mit Replik vom 16. Oktober 2023 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss der Beschwerde vom 21. August 2023 fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 natürliche Personen versichert, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, und diejenigen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 124, Rz. 30).
1.2.1
Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.1010] vom 31.10.1947) und auf die nächsten 50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Beläuft sich dieser Betrag auf weniger als Fr. 300'000.--, ist der Mindestbeitrag von Fr. 422.-- (ab 1.1.2023, bzw. insgesamt Fr. 514.-- AHV/IV [Fr. 68.--] /EO [Fr. 24.--]) zu bezahlen (Art. 28 Abs. 1 AHVV [2019: total Fr. 482.--; 2020: total Fr. 496.--]).
1.2.2
Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).
1.3.1
Personen, die nicht dauernd voll berufstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbstständigen oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2023 Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 E. 1.1 m.w.H.).
Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen beitragsmässig gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1), d.h. an der grundsätzlichen Qualifizierung als selbständigerwerbende Person ändert sich nichts.
1.3.2
Als dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit von mehr als neun Monaten im Kalenderjahr (WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (also 50%) tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 m.w.H.; siehe auch WSN Rz. 2039). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2020 115 vom 18.3.2021 E. 3.2).
1.3.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine beitragspflichtige Person erwerbstätig ist (BGE 139 V 12 E. 5.2). Die volle Erwerbstätigkeit darf im Bereich der Selbständigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die Erwerbsabsicht ist dann nicht in Frage gestellt, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen (BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Für die Beantwortung der Frage nach der Erwerbsorientierung ist der Lohn mit der erbrachten Leistung und nicht mit der finanziellen Lage der Arbeitgeberfirma zu vergleichen (Urteil BGer 9C_228/2021 vom 9.7.2021 E. 4.3.2).
1.4.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 E. 2.4.1).
1.4.2
Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 59).
2.1.1
Mit der Einsprache vom 23. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer als Beilagen 1 bis 3 Arbeitsrapporte (Kalenderkopien) der Jahre 2019 und 2020 sowie das Fahrtenbuch 2020 ein (vgl. Vi-act. 45-3 ff./9). Zudem machte er geltend, im Rahmen des Unternehmensaufbaus habe er seine Zeit in der Anfangsphase vorwiegend für die Akquisition, Business Developement, Training/Ausbildung und Auftragsbeschaffung eingesetzt. Diesen Zeitaufwand bezifferte er summarisch wie folgt:
Art der Tätigkeit Tage 2019 Tage 2020
Aufträge, Vor-/Nachbereitungen, Reisezeiten 40 25
Akquisition 50 25
Business Development, Gründung/Aufbau, etc. 25 12
Business Development u.a. -- 58
Potentielle Kollaborationspartner etc. 10 --
Ausbildung 7 5
Marketing 10 15
E-Mail & Administration 50 64
Recherche & Studium 20 23
Total Arbeitstage 212 227
Anzahl E-Mails insgesamt 1'038 1'479
2.1.2
Die Vorinstanz hat in Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Honorarrechnungen ab 2019 [Vi-act. 10 bis 28], Arbeitsrapporte 2019 und 2020 und Fahrtenbuch 2019) erwogen, für die beiden Jahre 2019 und 2020 könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine SE des Beschwerdeführers von mindestens einem 50 %-Pensum geschlossen werden (angefochtener Entscheid E. 10).
Konkret hat die Vorinstanz dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 12.75 Tage für Workshops verwendet habe. Zusätzlich seien zwei Stunden für Leadership Hangout und Consulting Services in Rechnung gestellt worden. Hierfür habe der Beschwerdeführer Fr. 3'600.-- verrechnet, was bei einem Stundenansatz von Fr. 225.-- (gemäss Rechnung Nr. 191106 = Vi-act. 16 [2-stündiges Leadership Hangout zu total Fr. 450.--]) 16 Stunden entsprechend rund zwei Tage ergebe. Total resultierten aufgerundet 15 Arbeitstage. Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeit könne von 40 Tagen ausgegangen werden. Aus dem Fahrtenbuch 2019 seien total für das ganze Jahr 62 Tage aufgelistet. Einige davon könnten den Aufträgen aus den Rechnungen zugeordnet werden. Würden in grosszügiger Weise alle 62 Tage zu den 40 Tagen addiert, so ergebe das 102 Arbeitstage. Dies entspreche einem Arbeitspensum von 42.5%.
Im Jahr 2020 seien gemäss Rechnungsstellung 8.5 Tage sowie Consulting Services im Betrag von Fr. 1'800.-- verrechnet worden, was bei einem Stundenansatz von Fr. 225.-- einem Arbeitstag (Fr. 1'800.-- : Fr. 225.-- = acht Stunden) entspreche. Zusätzlich seien Spesen in Höhe von Fr. 1'696.70 in Rechnung gestellt worden. Aufgerechnet mit Vor- und Nachbearbeitungszeit ergebe dies wiederum ca. 40 Arbeitstage. Würde man die Vor- und Nachbearbeitungszeit verdoppeln, so könne von maximal 70 Arbeitstagen ausgegangen werden, was einem Pensum von 30% entspreche.
2.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, im September 2017 habe er die Firma "B.________ GmbH" mit Sitz in Unterägeri gegründet. Seit 2018 sei er bei dieser angestellt und seither durchgehend in einem Vollpensum tätig. Die tiefe Entlöhnung von Fr. 10'000.-- in den Jahren 2019 und 2020 bedeute nicht per se eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bzw. eine nicht volle Erwerbstätigkeit (Beschwerde S. 4 Ziff. 6 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_251/2021 vom 21.7.2021 [i.Sa. H. vs. Ausgleichskasse Schwyz] E. 4.2). Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass sich die Unternehmung in dieser Zeit in der Aufbauphase befunden habe, und ihre Beurteilung auf die Kalenderkopien sowie das Fahrtenbuch 2019 abgestützt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 erstmals als Berater Aufträge und Workshops durchgeführt habe mit einem entsprechend erhöhten Aufwand für die Vor- und Nachbereitung (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7.1 f.).
2.3.1
Festzuhalten ist einerseits, dass die sich aus Unterlagen (Honorarrechnungen, Arbeitsrapporte 2019 und 2020 und Fahrtenbuch 2019) ergebenden nummerischen Angaben, auf welche die Vorinstanz zur Ermittlung des approximativen zeitlichen Arbeitsaufwandes des Beschwerdeführers abgestellt hat, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Anderseits erweist sich, dass die - weder näher konkretisierten noch belegten - Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache nicht nur übertrieben erscheinen, sondern in offenkundigem Widerspruch zu den von ihm dokumentierten Zahlen stehen.
2.3.2
Mit den Erfolgsrechnungen 2019 und 2020 wies die B.________ GmbH Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen von Fr. 23'731.20 bzw. Fr. 34'578.18 aus (Vi-act. 8-4/9). Dies entspricht bei einem von der Vorinstanz angenommenen Stundenansatz von Fr. 225.--, der als plausibel erscheint und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird, rund 105 Stunden bzw. 154 Stunden, d.h. rund 13 bzw. 19 Tagen (zu je acht Stunden). Wenn die Vorinstanz unter Einbezug der Vor- und Nachbereitungszeit von jeweils 40 Tagen ausgegangen ist, erfolgte dies offenkundig nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Vorbereitung wurde (jedenfalls teils) als Zeitaufwand den Kunden verrechnet (Vi-act. 10-2/2, 12-2/2, 15-2/2, 17, 19-2/2, 22-2/2) und ist somit im verrechneten Zeitaufwand bereits mitenthalten; ebenso (jedenfalls teils) auch die Zeit für An- und Rückreise (Vi-act. 13-2/2 [je halber Tag]; 19-2/2 [Reisezeit 1 Tag]). Ebenso hat bereits die Vorinstanz zu Recht auf die Überschneidungen mit den im Fahrtenbuch belegten (Arbeits-)Tagen mit den Workshops hingewiesen.
2.4.1
Zutreffend ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht explizit auf die geltend gemachte Aufbauphase der Unternehmung eingegangen ist. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Vorinstanz dieses Argument übersehen hat. Zum einen war dieses vom Beschwerdeführer bereits initial vorgebrachte Argument (vgl. vorstehend Ingress lit. A) hinlänglich bekannt. Mit den grosszügig angerechneten Arbeitstagen anderseits hat die Vorinstanz diesem Umstand denn auch rechtsgenüglich Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen will, kann diese Rüge nicht verfangen. Abgesehen davon lässt sich aus der Begründungspflicht nicht ableiten, dass sich eine Rechtsmittelinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Im Übrigen wäre, läge denn eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, eine solche Verletzung mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren heilbar und auch geheilt worden.
2.4.2
Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor, die Argumentation des Beschwerdeführers sei angesichts der Neugründung grundsätzlich nachvollziehbar. Dennoch sei bekannt und zu berücksichtigen, dass die Arbeit im eigenen Unternehmen auch aus persönlichem lnteresse erfolge und der erbrachte Zeitaufwand über die eigentliche Erwerbsorientierung hinausgehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar nur aufgrund seiner guten Vermögensverhältnisse mit einer tieferen Entschädigung begnügt. Es liege daher nahe, dass er ohne entsprechendes Vermögen einen solch tiefen und marktunüblichen Lohn nicht akzeptiert hätte. Dies werde durch den IK-Auszug belegt.
Dem ist beizupflichten. Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (Vi-act. 5) ergibt sich, dass er seit 1998 stets (weit) über Fr. 200'000.-- und mehr verdient hat (2013: Fr. 422'016.--, 2015: Fr. 418'972.--, 2016: Fr. 439'276.--; erste zwei Monate 2017: Fr. 166'354.--). Für die ersten beiden Jahre (2018 und 2019) kann auch nicht die Coronakrise (vgl. vorstehend Ingress lit. A) verantwortlich gemacht werden. Zu Recht wird dies vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht, dass sich die unternehmerischen Aussichten bereits anfangs 2020 erheblich verbessert hätten.
2.4.3
Zu Recht weist die Vorinstanz vernehmlassend auch auf die Beweislage hin, wonach der Beschwerdeführer weder für die behaupteten Arbeitsleistungen echtzeitliche Arbeitsdokumentationen noch einen detaillierten Ausweis der nicht zu entschädigenden Arbeitsstunden beigebracht hat. Soweit sich das Fahrtenbuch nicht auf mit Rechnungen belegte Workshops bezieht, bleibt deren (Geschäfts-)Zweck und insbesondere der damit verbundene Aufwand völlig im Dunkeln. Auch hieraus ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Anrechnung ganzer Tage für diese im Fahrtenbuch erfassten Fahrten zu Gunsten des Beschwerdeführers verfahren ist. Insoweit sich von der Vorinstanz aufgezeigte Ungereimtheiten im Fahrtenbuch (Vernehmlassung S. 2) allenfalls erklären lassen (Replik S. 3 Ziff. 4) oder aber nicht, ist daher für den Ausgang des Verfahrens unerheblich. Abgesehen davon anerkennt der Beschwerdeführer gewisse Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch (Replik S. 4 Ziff. 4).
Als Schutzbehauptung ist schliesslich die replizierende (S. 3 Ziff. 3) Entgegnung des Beschwerdeführers zu würdigen, in der Aufbauphase in den Jahren 2019 und 2020 habe er nicht alle Termine und Arbeiten, die er in diesen Jahren für die Firma leistete, detailliert festgehalten. Auch wenn keine entsprechende Dokumentationspflicht besteht, dürften gerade beispielsweise Akquisitions-Bemühungen, die von erheblichem geschäftlichem Interesse für das inskünftige und anvisierte Gedeihen einer (Beratungs-)Unternehmung sind, als dokumentationswürdig erscheinen.
2.5
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides nicht zu erschüttern. Es bleibt dabei, dass er aufgrund der aktenkundigen Unterlagen und deren pflichtgemässer Würdigung nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in den Jahren 2019 und 2020 nicht als voll erwerbstätig qualifiziert werden kann. Die nummerischen Angaben als solche und insbesondere die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis AHVV sowie die Verzugszinsberechnungen (angefochtener Entscheid E. 14 f.) werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; § 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 28. August 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. November 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. November 2023
1
Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 30 AHVVart. 30 RAVSart. 30 OAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS
BGE 139 V 12ATF 139 V 12DTF 139 V 12
BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338
9C_228/2021
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
8C_448/2020
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1
Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1
Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5
Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5
Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 5
Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5
9C_251/2021
Art. 28bis AHVVart. 28bis RAVSart. 28bis OAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 72 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF