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Entscheid

II 2023 72

Kammergericht

4. Januar 2024Deutsch12 min

A. A.________ (geboren ______1976, niederländische Staatsanghörige; nachstehend: die Versicherte) ist die Mutter des am ______ 2021 geborenen B.________ (Vi-act. 3; Vater: C.________, geboren ______1994, marokkanischer Staatsangehöriger). Am 12. Juni 2021 meldete sie sich über ihren Arbeitgeber (D.________ AG, E.________) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung (MSE) an (Vi-act. 2).

Source sz.ch

II 2023 72

Entscheid vom 4. Januar 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Mutterschaftsentschädigung / Rückforderung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren ______1976, niederländische Staatsanghörige; nachstehend: die Versicherte) ist die Mutter des am ______ 2021 geborenen B.________ (Vi-act. 3; Vater: C.________, geboren ______1994, marokkanischer Staatsangehöriger). Am 12. Juni 2021 meldete sie sich über ihren Arbeitgeber (D.________ AG, E.________) bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung (MSE) an (Vi-act. 2).

Mit Berechnungsanzeige vom 27. Oktober 2021 ermittelte die Ausgleichskasse Schwyz (AK) für die Dauer vom ______ 2021 bis ______ 2021 bei 98 Anspruchstagen zu einem Tagesansatz von je Fr. 88.-- (total Fr. 8'624.--) eine auszuzahlende MSE von Fr. 7'895.35 (Fr. 8'624.-- minus Fr. 551.95 [AHV/IV/EO/ALV-Beiträge] minus Fr. 176.70 Quellensteuer) (Vi-act. 6). Die Berechnung musste aufgrund eines falschen Ansatzes bei der Quellensteuer (2.05 % statt 5.53 %, vgl. Vi-act. 25) korrigiert werden. Dies führte dazu, dass der Versicherten die MSE von Fr. 7'895.35 doppelt ausbezahlt wurde.

B. Mit Rückforderungsverfügung vom 22. Februar 2022 wurde die doppelte Auszahlung von Fr. 7'895.35 zuzüglich die Differenz bei der Quellensteuer von Fr. 300.20, zusammen Fr. 8'195.55, von der Versicherten zurückgefordert (Vi-act. 43). Mit Schreiben vom 23. März 2022 teilte die Versicherte der AK ihr Unverständnis über die Rückforderung mit (Vi-act. 45). Hierauf ersuchte die AK die Versicherte am 28. März 2022 um die Zustellung diverser Unterlagen zwecks Prüfung eines Erlasses der Rückforderung (Vi-act. 46). Am 15. April 2022 reichte die Versicherte das ausgefüllte Formular "Antrag zur Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge" ein (Vi-act. 49 ff.) ein. Dieses Gesuch nahm die AK offensichtlich als Gesuch um Erlass der MSE-Rückforderung entgegen.

C. Mit per A-Post versandter Verfügung vom 4. Mai 2022 teilte die AK der Versicherten unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 15. April 2022 mit, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung bei einem monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'383.66 nicht gegeben seien (Vi-act. 85). Nach weiterer Korrespondenz und der Androhung des Betreibungsweges räumte die AK der Versicherten am 8. Juli 2022 Frist zur Unterbreitung eines Zahlungsvorschlages ein unter gleichzeitiger Ansetzung von drei Fristen (15.7.2022, 31.7.2022 und 25.8.2022) für erste drei kleine Teilzahlungen von je Fr. 200.-- (Vi-act. 91). Am 25. August 2022 machte die Versicherte eine Teilzahlung von Fr. 200.-- (Vi-act. 96).

Am 15. Februar 2023 verfügte die AK folgende Rückforderung (Vi-act. 97; Beträge in Franken):

Anspruch Mutterschaftsentschädigung 8'072.05*

Abzug falscher Quellensteuerabzug (2.05 %) 176.70

Korrekter Quellensteuerabzug (5.53 %) 476.90

Doppelte Auszahlung Mutterschaftsentschädigung 7'895.35

Total Rückforderung 8'195.55

*[8'624.-- minus AHV/IV/EO/ALV von 551.95]

Richtigerweise (und um verständlich zu sein) müsste die Detailberechnung wie folgt gestaltet werden:

Anspruch Mutterschaftsentschädigung 7'895.35

Doppelte Auszahlung MSE 7'895.35

Abzug falscher Quellensteuerabzug (2.05 %) (minus) 176.70

Korrekter Quellensteuerabzug (5.53 %) (plus) 476.90

Doppelte Auszahlung Mutterschaftsentschädigung (minus) 7'895.35

Total Rückforderung 8'195.55

Erwägungen

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. März 2023 bei der AK Einsprache (Vi-act. 98). Sie gab ihrer Hoffnung Ausdruck, dass die Rückforderung erlassen werden könne. Die Leistungen habe sie in gutem Glauben empfangen. Seit dem 1. Dezember 2022 beziehe sie Sozialhilfe.

D. Mit Entscheid Nr. 1049/23 vom 27. Juni 2023 wies die AK die Einsprache ab.

E. Mit Schreiben vom 23. August 2023 (Postaufgabe am 24.8.2023) ersucht die Versicherte das Verwaltungsgericht um eine "Extra Zeit" zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 1049/23 (Versand am 27.6.2023) und macht die Notwendigkeit eines Anwaltes geltend. Hierauf legte ihr der verfahrensleitende Richter am 25. August 2023 dar, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann. Mit E-Mail vom 28. August 2023 ersuchte die Versicherte noch einmal um eine Fristerstreckung. Hierauf setzte ihr der verfahrensleitende Richter am 29. August 2023 eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde hinsichtlich Antrag und Begründung bis 12. September 2023 an.

Am 7. September 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) reicht die Versicherte eine verbesserte Beschwerde ein. Sie ersucht sinngemäss um Erlass der Rückforderung und die Zuweisung eines unabhängigen Anwaltes.

F. Mit Schreiben vom 8. September 2023 informiert das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin das Anwaltsregister des Kantons Schwyz zugestellt.

G. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu ihren Lasten. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird auf weitere Ausführungen verzichtet.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Auf die Erwerbsersatzordnung sind gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 anwendbar, soweit das EOG nicht ausdrücklich Abweichungen vom ATSG vorsieht.

1.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Für die Pflicht zur Rückerstattung ist nicht Voraussetzung, dass ein Verschulden vorliegt bzw. nachgewiesen wird. Vielmehr ist allein Voraussetzung, dass eine Entschädigung ausgerichtet worden ist, auf welche der Bezüger nach geltendem Recht nicht oder nicht in diesem Ausmass Anspruch gehabt hat (Rz. 1155 des Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils [KS MSEAE], Stand 1.1.2024, i.V.m. Rz. 7004 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO], Stand 1.1.2024).

1.3.1

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; zur ausschliesslichen Geltung dieser Bestimmung bei Leistungsrückerstattungen sowie zur für die AHV geltenden Ordnung für die Beitragsrückerstattungen vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 N 125).

Die Rückerstattung ist also an zwei Voraussetzungen geknüpft: an den guten Glauben des Leistungsbezügers sowie an das Vorliegen einer grossen Härte.

1.3.2

Der gute Glaube ist zu vermuten. Er bezieht sich auf den Empfang der unrechtmässigen Leistung. Der gute Glaube ist nicht schon gegeben, wenn der Leistungsbezug in Unkenntnis des Rechtsmangels erfolgte. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N 71 bis 73; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 65 ff.).

1.3.3

Zur Prüfung der grossen Härte wird grundsätzlich auf das Rechnungsmodell zur Beurteilung von Ansprüchen auf Ergänzungsleistungen abgestellt (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Art. 4 Abs. 2 ATSV bestimmt, dass für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt entscheidend ist, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Es besteht somit kein Anlass  (mehr), nachträglich eingetretene Änderungen der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen (BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N 77 ff.; Kieser, a.a.O., Art. 25 N 73). Der Versicherungsträger hat auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, hinzuweisen (Art. 3 Abs. 2 ATSV; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 75).

2.1.1

Mit dem Schreiben vom 23. März 2022 (Vi-act. 45, vgl. vorstehend Ingress lit. B) bestandete die Beschwerdeführerin, mit dem Schreiben vom 16. März 2022 (samt Differenzabrechnung) sei sie erstmals über die doppelte Auszahlung informiert worden. Sie habe keinen Fehler gemacht und gedacht, das alles in Ordnung sei. Sie habe das Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen. Sie könne nichts zurückbezahlen. Ihr Mann sei schon sehr depressiv. Man solle ihr zugestehen, nur die Quellensteuer (nach) zu bezahlen.

Hierauf ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2022 um die Zustellung diverser Unterlagen zur Prüfung, "ob wir Ihnen die Rückforderung erlassen können" (Vi-act. 46). Im Aktenverzeichnis sind die entsprechend eingereichten Unterlagen als "MSE Korrespondenz Erlassgesuch" erfasst (Vi-act. 49 bis 52).

2.1.2

Mit dem Schreiben (Einsprache) vom 6. März 2023 (Vi-act. 98) führte die Beschwerdeführerin aus, in der Verfügung vom 15. Februar 2023 habe die AK geschrieben, "das die unrechtmässige bezogene Leistungen im guten Glauben empfangen könnten sein". Das sei bei ihr zu hundert Prozent der Fall. Unter Verweis auf ihre Coronaerkrankung und den Bezug von Sozialhilfe seit dem 1. Dezember 2022 (vgl. Vi-act. 100 [Zusprache von Sozialhilfe durch die Gemeinde F.________ vom 14.12.2022]) gab sie ihrer Hoffnung Ausdruck, dass der "Betrag ganz erlassen" werden könne.

2.2

Im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 bestätigte die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Rückforderung. Unter anderem wurde erwogen, die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit eines (Raten-)Zahlungsvorschlages keinen Gebrauch gemacht; einzig am 25. August 2022 sei eine Teilzahlung von Fr. 200.-- geleistet worden (S. 3 Erw. 5; vgl. vorstehend Erw. lit. C). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ausgleichskasse zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Doppeltauszahlung der Mutterschaftsentschädigung verneint habe (S. 3 Erw. 6). Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, Rücksprache mit der Fachabteilung zu halten (S. 3 Erw. 7).

2.3

Die Beschwerdeführerin hat somit - soweit ersichtlich - die Rechtmässigkeit der Rückforderung der doppelt bezahlten MSE nie ernsthaft bestritten. Nichts Anderes lässt sich der vorliegenden Beschwerde entnehmen.

Nichts Anderes lässt sich auch aus dem Verhalten der Vorinstanz ableiten. Diese hat bereits am 4. Mai 2022 gestützt auf die von der Beschwerdeführerin am 15. April 2022 eingereichten Unterlagen das Erlassgesuch infolge einer fehlenden grossen Härte abgewiesen (vgl. vorstehend Ingress lit. C). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. Mai 2022 wiederum (Vi-act. 87), sie wisse "wirklich nicht wie ich das [d.h. die Rückzahlung] schaffen soll".

Des Weiteren teilte die AK der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. August 2022 mit (Vi-act. 95-5/8), zum einen erfolge die Rückforderung von Fr. 8'360.60 [?] zu Recht, zum andern sei das Erlassgesuch abgelehnt worden und rechtskräftig. In der Folge erging am 15. Februar 2023 gleichwohl noch (einmal) eine Rückforderungsverfügung, weil zur Beseitigung eines allfälligen Rechtsvorschlages gegen einen Zahlungsbefehl eine rechtskräftige Verfügung erforderlich werde (Vi-act. 96 [AK-internes E-Mail vom 14.2.2023]), wobei darauf hingewiesen wurde, dass am 25. August 2022 eine Teilzahlung von Fr. 200.-- gemacht worden sei (in der Rückforderungsverfügung vom 15.2.2023 wurde dieser Betrag jedoch nicht berücksichtigt). Insofern ist der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich dieser Fr. 200.-- zu korrigieren.

2.4

Wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen von einem gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung gerichteten (Beschwerde-)Willen ausgegangen werden müsste, wäre dies unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat zweifelsohne keinen Anspruch auf die doppelte Zahlung der MSE (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Weder bestreitet die Beschwerdeführerin die Rückforderung im Quantitativ, noch bestehen Anhaltspunkte, dass die Ermittlung fehlerhaft ist, auch wenn die diversen Detail- und Differenzabrechnungen (Vi-act. 7 bis 23, 26 bis 42) leicht verwirrend wirken. Insofern müsste die Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung bzw. den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 abgewiesen werden.

3.

Aus dem vorstehend Gesagten (insbesondere Erw. 2.1.1 ff.) ergibt sich, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung betrifft. Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, bei der Vorinstanz (noch einmal) ein entsprechendes förmliches Gesuch einzureichen, müsste als überspitzter Formalismus erachtet werden. Zwar wurde am 4. Mai 2022 bereits ein Erlassgesuch abgewiesen. Dieses ist jedoch durch die zwischenzeitlich ergangene Rückforderungsverfügung vom 15. Februar 2023 überholt. Über ein Erlassgesuch kann nicht vor der Rechtskraft der entsprechenden Rückforderung befunden werden, zumal grundsätzlich der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft für die Beurteilung massgebend ist, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 1.3.2). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Beurteilung der Eingabe(n) der Beschwerdeführerin als Erlassgesuch zurückzuweisen.

4.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1049/23 vom 27. Juni 2023 insoweit im Sinne der Erwägungen korrigiert, als der Rückforderungsbetrag von Fr. 8'195.55 um Fr. 200.-- auf Fr. 7'995.55 reduziert wird.

1.2 Im Übrigen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 6. März 2023 als Gesuch um Erlass der Rückforderung von Fr. 7'995.55 beurteilt.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 4. Januar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. Januar 2024

1

Art. 1 EOGart. 1 LAPGart. 1 LIPG

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 25n mit Anhangart. 25n avec annexeart. 25n 1

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Art. 25n 7art. 25n 7art. 25n 7

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