Lexipedia

Entscheid

II 2023 73

Kammergericht

23. April 2024Deutsch44 min

A. Die A.________ GmbH (nachstehend: die Versicherte) wurde am 17. März 2010 im Handelsregister des Kantons Schwyz mit seitherigem Sitz in Schwyz eingetragen. Sie bezweckt die "Durchführung von Gartenarbeiten, Gartenbau, Gartenunterhalt, Hauswartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Bereich der Gartenpflege sowie im Reinigungsbereich; Autopflege, Aufbereitung von Fahrzeugen, Boote und Flugzeuge wie polieren und reinigen sowie Handel mit Waren aller Art". Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 20 Stammanteile von je Fr. 1'000.--. Seit dem 17. Februar 2015 werden diese je zur Hälfte (je 10 Stammanteile) von D.________ sowie E.________ gehalten. Beide zeichnen als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift. E.________ ist zudem Vorsitzender der Geschäftsleitung.

Source sz.ch

II 2023 73

Entscheid vom 23. April 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________

und Rechtsanwalt Dr. C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nachzahlungsverfügung Lohnbeiträge und Verzugszinsen 2018-2021)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (nachstehend: die Versicherte) wurde am 17. März 2010 im Handelsregister des Kantons Schwyz mit seitherigem Sitz in Schwyz eingetragen. Sie bezweckt die "Durchführung von Gartenarbeiten, Gartenbau, Gartenunterhalt, Hauswartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere im Bereich der Gartenpflege sowie im Reinigungsbereich; Autopflege, Aufbereitung von Fahrzeugen, Boote und Flugzeuge wie polieren und reinigen sowie Handel mit Waren aller Art". Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, eingeteilt in 20 Stammanteile von je Fr. 1'000.--. Seit dem 17. Februar 2015 werden diese je zur Hälfte (je 10 Stammanteile) von D.________ sowie E.________ gehalten. Beide zeichnen als Gesellschafter und Geschäftsführer je mit Einzelunterschrift. E.________ ist zudem Vorsitzender der Geschäftsleitung.

B. Gestützt auf einen Revisionsbericht der Suva vom 20. März 2023 betreffend die Dauer vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 (Vi-act. 302) sowie eine Betriebsrevision der AHV ebenfalls vom 20. März 2023 betreffend den gleichen Zeitraum (Vi-act. 303) und im Nachgang zu einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der Suva vom 20. März 2023 an die Versicherte (Vi-act. 304) erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 31. März 2023 folgende Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen (Beträge in Franken):

2018

Nachzahlungsverfügung [Vi-act. 306]

Beitragsart Lohnsumme Beitragssatz Betrag

AHV/IV/EO 423'933.00 10.25 % 43'453.15

ALV1 423'933.00 2.20 % 9'326.55

ALV2 0.00 1.00 % 0.00

FAK 423'933.00 1.40 % 5'935.05

Verwaltungskosten 43'453.15 3.00 % 1'303.60

Total 60'018.35

Verzugszinsen [Vi-act. 305]

Zinspflichtiger Betrag Zinsenlauf Anzahl Tage Zinssatz Verzugszins

59'290.95 1.1.2019-20.3.2020 440 5 % 3'623.35

59'290.95 21.3.2020-30.6.2020 100 0 % 0.00

59'290.95 1.7.2020-31.3.2023 990 5 % 8'152.50

Total Verzugszins 11'775'85

2019

Nachzahlungsverfügung [Vi-act. 314]

Beitragsart Lohnsumme Beitragssatz Betrag

AHV/IV/EO 216'684.00 10.25 % 22'210.10

ALV1 216'684.00 2.20 % 4'767.05

ALV2 0.00 1.00 % 0.00

FAK 216'684.00 1.40 % 3'033.60

Verwaltungskosten 3.00 % -73.75

Total 29'937.00

Verzugszinsen [Vi-act. 316]

Zinspflichtiger Betrag Zinsenlauf Anzahl Tage Zinssatz Verzugszins

29'936.95 1.1.2020-20.3.2020 80 5 % 332.65

29'936.95 21.3.2020-30.6.2020 100 0 % 0.00

29'936.95 1.7.2020-31.3.2023 990 5 % 4'116.35

Total Verzugszins 4'449.00

2020

Nachzahlungsverfügung [Vi-act. 309]

Beitragsart Lohnsumme Beitragssatz Betrag

AHV/IV/EO 236'842.00 10.25 % 24'986.85

ALV1 236'842.00 2.20 % 5'210.50

ALV2 0.00 1.00 % 0.00

FAK 236'842.00 1.40 % 3'315.80

Verwaltungskosten 3.00 % 749.60

Total 34'262.75

Verzugszinsen [Vi-act. 315]

Zinspflichtiger Betrag Zinsenlauf Anzahl Tage Zinssatz Verzugszins

33'541.70 1.1.2021-31.3.2023 810 5 % 3'773.45

Total Verzugszins 3'773.45

2021

Nachzahlungsverfügung [Vi-act. 310]

Beitragsart Lohnsumme Beitragssatz Betrag

AHV/IV/EO 130'382.00 10.25 % 13'820.50

ALV1 130'382.00 2.20 % 2'868.40

ALV2 0.00 1.00 % 0.00

FAK 130'382.00 1.30 % 1'694.95

Verwaltungskosten 3.00 % - 454.05

Total 17'929.80

Verzugszinsen [Vi-act. 313]

Zinspflichtiger Betrag Zinsenlauf Anzahl Tage Zinssatz Verzugszins

17'929.80 1.1.2022-31.3.2023 450 5 % 1'120.60

Total Verzugszins 1'120.60

Diesen Nachzahlungsverfügungen lagen der Versicherten zugerechnete, in bar ausgerichtete Zahlungen an die drei Subunternehmer F.________ GmbH (2018: Fr. 423'933.--), G.________ GmbH (2019: Fr. 226'452.--) sowie H.________ GmbH (2020: Fr. 236'842.--, 2021: Fr. 136'141.--) zugrunde, womit diese ihrerseits Mitarbeiter entlöhnten.

C. Gegen diese Verfügungen vom 31. März 2023 liess die Versicherte mit je separaten Eingaben vom 10. Mai 2023 bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache erheben mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Ausgleichskasse respektive zu Lasten der Staatskasse (Vi-act. 332 betreffend die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2021; Vi-act. 333 betreffend die Verzugszinsverfügung für das Jahr 2021; Vi-act. 334 betreffend die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2020; Vi-act. 335 betreffend die Verzugszinsverfügung für das Jahr 2020; Vi-act. 336 betreffend die Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2019; Vi-act. 337 betreffend die Verzugszinsverfügung 2019; Vi-act. 338 betreffend die Nachzahlungsverfügung 2018; Vi-act. 339 betr. Verzugszinsverfügung 2018).

D. Mit Entscheid Nrn. 1095/23-1098/23 vom 27. Juni 2023 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprachen vom 10. Mai 2023 ab.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 27.6.2023) lässt die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2023 sowie der Verfügungen vom 31. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

F. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 20. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

G. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. Oktober 2023 unverändert an ihrem Antrag fest. Die Vorinstanz erklärt mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

H. Im Nachgang zu einer ersten gerichtlichen Beratung vom 22. November 2023 ersuchte das Verwaltungsgericht die SVA St. Gallen (betreffend die F.________ GmbH), die Ausgleichskasse Glarus (betreffend die G.________ AG) sowie die Ausgleichskasse Luzern (betreffend die H.________ AG) gestützt auf Art. 32 ATSG um die Mitteilung, ob die jeweiligen Unternehmungen auf den fraglichen Beträgen die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben. Die Ausgleichskasse Luzern kam diesem Ersuchen am 28. November 2023 nach, die Ausgleichskasse Glarus am 1. Dezember 2023 und die SVA St. Gallen am 14. Dezember 2023.

Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. Januar 2024. Zu dieser Eingabe sowie zu den Angaben der Ausgleichskassen lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2024 Stellung nehmen unter Festhalten an ihren Anträgen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 verzichtet die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG).

2.1 Mit dem Schreiben vom 20. März 2023 betreffend "ergänzende Bemerkungen zum Ergebnis AHV und Suva 2018 bis 2021" (Vi-act. 304) informierte die Suva die Beschwerdeführerin wie folgt über das Ergebnis der Revision durch die Suva und die AHV:

1. Übersicht Barzahlungen (gerundet auf ganze CHF)

Zahlungen an Subunternehmer (in CHF) 2021 2020 2019 2018 Total

H.________ GmbH in Liq. 136'141 236'842 372'983

G.________ GmbH in Liq. 226'452 226'452

F.________ GmbH in Liq. 423'933 423'933

Total 136'141 236'842 226'452 423'933 1'023'369

In den Jahren 2018 bis 2021 wurden regelmässig hohe Barzahlungen an Subunternehmer ausgerichtet. Dabei handelt es sich um systematische, unüblich hohe Barzahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'023'369.05 über einen Zeitraum von 4 Jahren. Aufgrund der Anzahl der "Subunternehmer", der Höhe der Barzahlungen, der zeitlichen Abfolge (inkl. Konkurse) und der involvierten Personen (I.________) gehen wir davon aus, dass die Vorgehensweise unter anderem auch zum Zwecke der Umgehung von Sozialversicherungsprämien gewählt wurde.

Erwägungen

2.

Zahlungen an die H.________ GmbH in Liquidation

(…). Von der Gründung bis zum Konkurs war I.________ einziger eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 29.4.2022 wurde der Konkurs eröffnet. Gemäss den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen war I.________ zeitweise bei mehreren Dutzend Firmen eingetragen. Aus unserer Sicht hat I.________ als Strohmann systematisch konkursite Firmen übernommen und diese in Konkurs geführt.

Mangels Mitwirkung wurde die H.________ GmbH in Liquidation erst am 18. August 2021 rückwirkend per 1. Oktober 2019 unterstellt, bereits am 8.2.2022 hat die Suva den ersten Verlustschein erhalten. Eine vollständige Schlussrevision konnte mangels Buchhaltung nicht durchgeführt werden. Der Abgleich mit den per Bank bezahlten Löhnen der H.________ GmbH hat ergeben, dass keine Zahlungen an Personen gemäss den eingereichten Rechnungen ausgerichtet wurden. Prämien hat die H.________ GmbH keine bezahlt.

Gemäss Aussage von E.________ seien die Arbeiten von den Subunternehmer-Gesellschaften selbständig ausgeführt worden. Dies widerspricht jedoch den aufgelegten Rechnungen mit dem Vermerk "Personalverleih". Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) gilt, dass wer Arbeitnehmer anstellt und sie gewerbsmässig Kunden für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt, dazu eine Verleihbewilligung braucht. Abklärungen im Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe ergaben, dass die H.________ GmbH über keine Bewilligung zum Personalverleih verfügt.

Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG ist grundsätzlich derjenige als Arbeitgeber zu qualifizieren, bei dem die Arbeitnehmer angestellt sind (…). Wenn jedoch insgesamt Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die juristische Person - zumindest im Verhältnis zum Auftraggeber - keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der A.________ GmbH handelt und werden diese Zahlungen zu 100% aufrechnen. Gemäss den Belegen und den gemachten Angaben wurde lediglich Personal zur Verfügung gestellt. Aufgrund der vorliegenden Beschriebe muss davon ausgegangen werden, dass die beschäftigten Personen in arbeitsorganisatorischer Hinsicht bei der A.________ GmbH eingegliedert waren. Auf eine Netto-Brutto-Aufrechnung verzichten wir, da davon auszugehen ist, dass es sich bei einem geringen Teil der Zahlungen um Spesen/Unkosten handelt.

3.

Zahlungen an die G.________ GmbH in Liquidation

(…). Bis 14.9.2020 waren J.________ und K.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen, danach bis zum Konkurs I.________. Am 4.10.2021 wurde der Konkurs eröffnet, am 11.2.2022 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. (…).

Gemäss Aussage von E.________ habe I.________ die Bargeldzahlungen entgegengenommen und die Belege unterzeichnet. Der eingereichte Subunternehmervertrag datiert vom 4.1.2019. I.________ war gemäss Handelsregister weder zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch zum Zeitpunkt der Barzahlungen zeichnungsberechtigt. Die G.________ GmbH konnte somit zu diesem Zeitpunkt durch I.________ gar nicht rechtsverbindlich verpflichtet worden sein. Gemäss der uns vorliegenden Lohnmeldung für das Jahr 2019 der G.________ wurde keine der Personen gemäss den vorliegenden Stundenrapporten deklariert.

Gemäss Aussage von E.________ seien die Arbeiten von den Subunternehmer-Gesellschaften selbständig ausgeführt worden. Dies widerspricht jedoch den aufgelegten Rechnungen, dort werden nur Regiearbeiten (Stundensätze) in Rechnung gestellt.

Gemäss Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG (… [Fortsetzung analog zu vorstehend Ziff. 2] ...).

4.

Zahlungen an die F.________ GmbH in Liquidation

(…). Bis 12.9.2018 war L.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen, danach bis zum Konkurs I.________. Am 6.1.2020 wurde der Konkurs eröffnet, am 1.4.2020 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. (…).

Gemäss Aussage von E.________ habe I.________ die Bargeldzahlungen entgegengenommen, die Belege unterzeichnet. Der eingereichte Subunternehmervertrag ist auf den 5.1.2018 datiert. I.________ war gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht zeichnungsberechtigt. Die Mehrheit der hohen Barzahlungen wurden vor dem 12.9.2018 ausgerichtet. Die F.________ GmbH konnte somit zu diesem Zeitpunkt durch I.________ gar nicht rechtsverbindlich verpflichtet worden sein. 2018 hat die F.________ GmbH bei der Suva keine Lohnmeldung eingereicht. Gemäss Aussagen im Einvernahmeprotokoll wurden ab 2018 keine Mitarbeitenden mehr beschäftigt. Eine Schlussrevision konnte mangels Buchhaltungsunterlagen nicht durchgeführt werden.

Gemäss Aussage von E.________ seien die Arbeiten von den Subunternehmer-Gesellschaften selbständig ausgeführt worden. (... [Fortsetzung analog zu vorstehend Ziff. 2 und 3] ...).

2.2

Mit den - im Wesentlichen inhaltlich gleichen und zu grossen Teilen auch wörtlich übereinstimmenden - Einsprachen liess die Beschwerdeführerin namentlich vorbringen, Grundlage der Geschäftsbeziehungen seien Subunternehmerverträge gewesen (jeweils Einsprachebeilagen 5: Subunternehmervertrag mit der F.________ vom 5.1.2018; Einsprachebeilagen 8: Subunternehmervertrag mit der G.________ vom 4.1.2019; Einsprachebeilagen 11: Subunternehmervertrag mit der H.________ vom 19.12.2019).

Die F.________ GmbH (nachstehend: F.________) habe Reinigungsarbeiten für diverse laufende Projekte an Bauobjekten durchgeführt, an welchen die Beschwerdeführerin als Unternehmen eingebunden gewesen sei. Auf welches Personal die F.________ zurückgegriffen habe, habe nicht im Machtbereich der Beschwerdeführerin gelegen. Bei der Bemessung des Entgelts habe die F.________ Monatsrapporte vorgelegt, welche als Grundlage für den Endpreis gedient hätten. Die Beschwerdeführerin habe die vereinbarten Leistungen in mehreren Raten an verschiedenen Daten bezahlt; die F.________ habe den Erhalt der Bargeldzahlungen schriftlich quittiert. Ein Gleiches gelte auch hinsichtlich der G.________ GmbH (nachstehend: G.________) sowie der H.________ GmbH (nachstehend: H.________). Als Zwischenfazit stellte die Beschwerdeführerin fest (vgl. Vi-act. 332-6/116; 333-6/117; 334-6/116; 335-6/118; 336-6/116; 337-6/118; 338-6/116; 339-6/118, je Rz. 26 f.):

Die Geschäfte der Einsprecherin sind vor allem im Bereich der Baubranche anzusiedeln, bei welchen Leistungen klassischerweise auf Grundlage von Werkverträgen erbracht werden. Unternehmer greifen dabei häufig auf Subunternehmer zurück, welche wiederum auf Basis eines Werkvertrages beigezogen werden.

Vorliegend hat die Einsprecherin Subunternehmerverträge mit diversen Gesellschaften abgeschlossen, welche ihre Grundlage in der SIA Norm 118 haben und klar Elemente des Werkvertrages enthalten. Das geschuldete Entgelt an die Subunternehmer ist dabei in bar erfolgt, was in der Baubranche nicht ungewöhnlich ist.

Geschäftszweck und Geschäfte der Beschwerdeführerin seien der Vorinstanz seit Langem bekannt gewesen und im Arbeitgeberkontrollbericht vom 25. März 2019 nicht beanstandet worden. Die Sichtweise des Suva-Revisors werde gesamthaft bestritten. Konkret bestritten werde, dass I.________ als Strohmann fungiert habe. Die Beschwerdeführerin sei mit der F.________, G.________ und H.________ in Geschäftsbeziehungen gestanden und habe von der angeblichen Misswirtschaft von I.________ keine Kenntnisse gehabt.

Die umstrittenen Subunternehmerverträge bezögen sich offensichtlich auf die Baubranche und seien alle auf der Grundlage der Norm SIA 118 rechtsgenügend erstellt worden. Werkverträge betreffend Reinigungsarbeiten seien seit Jahrzehnten in der Baubranche üblich und von Praxis und Lehre anerkannt. Die Leistungsbeschreibungen seien klar. Die Auswahl des Personals habe allein der H.________, G.________ und F.________ unterlegen. Geregelt worden seien auch die Zahlungsmodalitäten. Zu Bargeldzahlungen sei mit einem Rabatt motiviert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich alle Bargeldzahlungen quittieren lassen. Sie habe auch auf einem genauen Festhalten der geleisteten Akontozahlungen mit Datum und Betrag bestanden. Die Einweisung des Personals sei durch die Subunternehmer erfolgt. In den Subunternehmerverträgen sei festgehalten worden, dass Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge durch die jeweilige Gesellschaft (H.________, G.________ und F.________) zu leisten seien. Die Wegbedingung der Haftung für Steuern, Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge sei nicht unüblich. Die Subunternehmerverträge seien somit nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin komme keine Arbeitgeberfunktion zu.

2.3

Mit E-Mail vom 25. Mai 2023 äusserte sich die Suva zu den Einsprachen (Vi-act. 340). Sie wies daraufhin, dass die Revisionsrechnung der Suva in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter hielt sie fest, dass keine neuen Dokumente eingereicht worden seien, welche nicht schon bei der Revision bekannt gewesen seien. Zudem bezog sie sich auf die Rechtsprechung zu Akkordanten. Hieraus ergebe sich, dass bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen die dafür ausgerichtete Entschädigung dann nicht als beitrags- und prämienpflichtige Lohnzahlung gelten könne, wenn diese Entschädigung nachgewiesenermassen an eine aktive juristische Person ausgerichtet werde, die mit Blick auf deren eigene unternehmerische Tätigkeit ihrerseits mit der Entschädigung korrelierende Lohnzahlungen erbringe und hierauf die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge entrichte. Der Inhalt der Werkverträge sowie die hauptsächlich hierauf basierende Argumentation der Einsprache stünden in einem wesentlichen Widerspruch zu den im Rahmen der Revision bereits vorgängig erhaltenen Rechnungen. Die Einschätzung der Üblichkeit von Barzahlungen - in der vorliegenden Höhe - in der Baubranche werde nicht geteilt. Von zeitlich begrenzten und befristeten Einsätzen könne nicht die Rede sein. Im Jahr 2018 beispielsweise hätten die Zahlungen an Subunternehmer sogar die deklarierten Löhne um ein Mehrfaches überstiegen. Die Zahlungen seien jeweils von Januar bis Dezember erfolgt.

Die Vorinstanz erhob die Stellungnahme der Suva wortwörtlich zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides.

2.4

Mit der Beschwerde knüpft die Beschwerdeführerin weitestgehend an die Ausführungen in ihren diversen Einsprachen an und wiederholt diese (grossmehrheitlich) wörtlich. Ergänzt wird unter anderem die Bestreitung, je einen Personalverleih betrieben zu haben (Beschwerde S. 8 Rz. 33); dies wurde allerdings auch nie behauptet; die Personalverleiheigenschaft wurde den Subunternehmern zugesprochen (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Gegen die Revisionsrechnung der Suva vom 21. März 2023 habe die Beschwerdeführerin im Übrigen opponiert, da deren Verfügungscharakter zweifelhaft sei. Dies sei vorliegend aber nicht Streitgegenstand (Beschwerde S. 8 Rz. 34).

Betreffend den angefochtenen Einspracheentscheid rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe übersehen, dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Anhaltspunkte vorlägen, welche eine Aufrechnung von Lohnbestandteilen rechtfertigen könnten (Beschwerde S. 9 Rz. 37). Weitestgehend sind in der Fortsetzung auch die Ausführungen unter "Rechtliches" mit denjenigen in den Einsprachen identisch (Beschwerde S. 10 ff. Rz. 38 ff.). Betreffend die Bargeldzahlungen wird namentlich deren wirtschaftlich motivierende Bedeutung in den Vordergrund gerückt; die Annahme einer damit bezweckten Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen sei nicht nachvollziehbar und werde im Einspracheentscheid auch nicht rechtsgenügend nachgewiesen (Beschwerde S. 12 Rz. 45). Die Beschwerdeführerin habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass I.________ für die G.________ und F.________ vertretungsberechtigt gewesen sei, was durch dessen formelle Organfunktion ab 13. September 2018 (F.________) und 11. September 2020 (G.________) bestätigt werde. Die Subunternehmerverträge seien der Vorinstanz bzw. der Suva während der laufenden Revision vorgelegt worden (Beschwerde S. 15 Rz. 54).

Replizierend betont die Beschwerdeführerin unter anderem betreffend ihre Geschäftstätigkeit, sie verwende für allgemeine Reinigungsarbeiten (beispielsweise Hauswartungen) eigenes Personal. Für spezielle Reinigungsarbeiten (beispielsweise grössere einmalige Reinigungsaufträge nach der Fertigstellung von Grossbauprojekten) greife sie - immer zeitlich beschränkt - nebst eigenem Personal auf Subunternehmer zurück. Die Geschäftsbeziehungen zwischen I.________ respektive dessen Gesellschaften und der Beschwerdeführerin hätten ihren Ursprung allein darin, dass I.________ respektive dessen Gesellschaften vertragskonforme (Subunternehmer-)Dienstleistungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin erbracht hätten. Die Konkurse der Gesellschaften von I.________ könnten nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Die Vor­instanz verkenne, dass in der Bau- und Reinigungsbranche ständig neue Gesellschaften in Form einer GmbH - oft mit denselben Gesellschaftern - gegründet würden und rasch in Konkurs gingen, was insbesondere in der Coronakrise keine Seltenheit gewesen sei (Replik S. 2 f. Rz. 2 ff.). Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die im Recht liegenden Rechnungen und Stundenrapporte die Sichtweise der Beschwerdeführerin stützten, dass vorliegend diverse Subunternehmerverträge je auf Grundlage eines Werkvertrags abgeschlossen worden seien (Replik S. 4 Rz. 8). Es sei treuwidrig, wenn die Vorinstanz bzw. die Suva an den hohen Bargeldzahlungen Anstoss nehme, nachdem dies in früheren Arbeitsgeberkontrollen unbeanstandet geblieben sei (Replik S. 5 Rz. 10 f. mit Hinweis auf Arbeitgeberkontrollbericht der Suva vom 25.3.2019 = Vi-act. 159).

2.5

Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der G.________, F.________ und H.________ bzw. deren Personal als Arbeitgeberin zu betrachten ist.

3.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet die ihr übermittelten Akten (Beschwerde S. 3 Rz. 7 f.). Sie macht jedoch zu Recht nicht geltend, hieraus einen Rechtsnachteil erlitten zu haben. Soweit sie die nochmalige Einreichung von Beilagen damit begründet, keine Nachteile erleiden zu wollen, fällt auf, dass es sich um die bereits mit den Einsprachen mehrfach eingereichten Beilagen (vgl. Vi-act. 332-18/116, 333-18/117, 334-18/116 u.w.) handelt, erweitert um den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023.

3.2

Aus abweichenden Beurteilungen des beitragsrechtlichen Status in der Vergangenheit vermag die beitragspflichtige Person für folgende Jahre nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, es sei denn, die Kasse habe ausdrückliche Zusicherungen abgegeben und auch die weiteren Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens darin seien erfüllt (Urteil BGer 9C_675/2015 vom 31.5.2016 E. 4.5).

Solche Zusicherungen lassen sich weder den Akten entnehmen noch werden solche von der Beschwerdeführerin näher konkretisiert. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Rz. 30, wie bereits in den diversen Einsprachen), im Arbeitgeberkontrollbericht vom 25. März 2019 (Bf-act. 13) seien "die Geschäfte der Beschwerdeführerin in der Baubranche, insbesondere die Verwendung von Subunternehmerverträgen und (hohe) Bargeldzahlungen" nicht beanstandet worden. Dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 25. März 2019 für die Kontrollperiode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 lassen sich jedoch - anders als dem vorliegend interessierenden Kontrollbericht vom 21. März 2023 - keinerlei Hinweise auf Bargeldzahlungen und Subunternehmerverträge entnehmen. Bezeichnenderweise bringt auch die Beschwerdeführerin weder diesbezügliche Dokumente und/oder Anhaltspunkte vor. Es liegt daher auf der Hand, dass sich im Kontrollbericht vom 25. März 2019 keine entsprechenden Beanstandungen finden.

4.1

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] vom 31.10.1947). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2; BGE 123 V 161 E. 1; BGE 122 V 171 E. 3a; BGE 119 V 161 f. E. 2 mit Hinweisen).

4.2.1

Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG entsteht eine Beitragsschuld grundsätzlich überall dort, wo Arbeit entgolten wird. Dementsprechend bilden nach gefestigter Rechtsprechung sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Die auf den wirtschaftlichen Vorgang abstellende Betrachtungsweise legt eine objektbezogene Definition des massgebenden Lohnes nahe, zumal Art. 5 Abs. 2 AHVG die Rechtssubjekte Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwähnt. Seit Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahr 1948 kam es für die Bestimmung des Beitragssubstrates nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung im Arbeitsverhältnis wirtschaftlich hinreichend begründet ist. Eine subjektbezogene Betrachtungsweise würde Umgehungsmöglichkeiten Tür und Tor öffnen in dem Sinne, dass eine im Arbeitsverhältnis begründete Entschädigung oder Zuwendung einzig mit Blick auf die Beitragsordnung über einen Dritten ausbezahlt wird (BGE 137 V 321 E. 2.1 ff.).

4.2.2

Als Arbeitgebende gelten Personen, für die Arbeitnehmende gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in unselbständiger Stellung tätig sind. In der Regel sind es die Personen, die den Arbeitnehmenden den massgebenden Lohn auszahlen (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1.1.2021, Stand 1.1.2023, Rz. 1004).

4.2.3

Ein mehrstufiges Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn die Arbeitnehmenden (sog. «Oberarbeitnehmende») zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeit Hilfskräfte (sog. "Unterarbeitnehmende") beiziehen, wobei keine direkten Beziehungen zwischen Arbeitgebenden und Unterarbeitnehmenden hergestellt werden und der Lohn zwischen Arbeitnehmenden und Hilfskräften aufgeteilt wird (WBB Rz. 1013). So gelten als Arbeitgebende der Akkordvergeber für die Akkordantin und deren Hilfskräfte (WBB Rz. 1014). Im mehrstufigen Arbeitsverhältnis haben die Arbeitgebenden der Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, die Beiträge vom gesamten Lohn zu bezahlen, den sie den ("Ober"-)Arbeitnehmenden für sich und für deren Hilfskräfte ("Unterarbeitnehmenden") ausgerichtet haben, und darüber abzurechnen (WBB Rz. 2124).

Der Ausgestaltung des durch die Tätigkeit bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Akkordvergeber und Akkordant (Weisungsbefugnis resp. -gebundenheit, arbeitsorganisatorische Abhängigkeit oder Unabhängigkeit) kommt erhöhtes Gewicht zu. Wichtig sind u.a. die Art der Tätigkeit, die (Un-)Regelmässigkeit des Einsatzes, der Umstand, vom Akkordvergeber jeweils kurzfristig zur Arbeitsleistung angefordert zu werden, die allfällige Freiheit des Akkordanten, eine vorgeschlagene Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen, und/oder die Verpflichtung, Arbeitsrapporte zu erstellen. Der Beizug von Hilfskräften schliesst unselbständige Erwerbstätigkeit nicht aus. Schliesslich kann auch ein die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegender schriftlicher Vertrag von Bedeutung sein. Bei Tätigkeiten im Bauhaupt- oder -nebengewerbe im Besonderen ist von Bedeutung, wer gegenüber der Bauherrschaft resp. dem Eigentümer der Bauten für schlecht ausgeführte Arbeiten haftet. Es geht hier um die Frage, ob der Akkordant als dem Akkordvergeber gleichgeordneter Geschäftspartner betrachtet werden kann (Urteile BGer H 191/05+499/05 vom 30.6.2006 E. 4.1, 9C_675/2015 vom 31.5.2016 E. 3.2, je mit Hinweisen; BGE 114 V 65 E. 2.b [frz.]).

4.3

Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn - drittens - das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (Urteil BGer 8C_2018/2019 vom 15.10.2019 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil BGer 8C_317/2023 vom 5.10.2023 E. 3.1).

5.1

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich aufgrund ihres Zweckes (Hauswartungsarbeiten und Reinigungsarbeiten, Aufbereitung von Fahrzeugen und Polieren von Booten und Flugzeugen; Handel mit Waren aller Art, namentlich im Reinigungsbereich; Gartenpflege; Autopflege; vgl. vorstehend Ingress lit. A) offensichtlich um eine auf Reinigungsarbeiten spezialisierte Unternehmung.

5.2.1

Die am 5. Mai 2017 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene F.________ bezweckt(e) "die Erbringung von Bauarbeiten aller Art. (…)." Am 7. September 2018 übernahm I.________ das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- (20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.--) und die Funktion des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers. Der am 6. Januar 2020 eröffnete Konkurs wurde am 1. April 2020 mangels Aktiven eingestellt. Am 16. Juli 2020 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.

5.2.2

Die am 29. Februar 2016 im Handelsregister des Kantons Glarus eingetragene G.________ bezweckt(e) "die Ausführung von Bauarbeiten aller Art sowie aller damit zusammenhängenden Geschäfte. (…)" (Fassung gültig bis 24.6.2019). In der bis zum 14. September 2020 geltenden Fassung wurde diese Zweckbestimmung um "Erwerb, Veräusserung, Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften. (…)." ergänzt. Ab dem 14. September 2020 bis zur Konkurseröffnung am 6. Oktober 2021 bezweckte sie "die Ausführung von Bauarbeiten aller Art (Hoch- und Tiefbau), von Gipser- und Malerarbeiten sowie Erwerb, Belastung, Veräusserung und Verwaltung von Grundeigentum, Entwicklung von Immobilienprojekten und Erwerb, Halten, Verwalten und Veräusserung von Beteiligungen. (…)." Diese letzte Zweckänderung vom 14. September 2020 fiel mit der Übernahme des gesamten Stammkapitals von Fr. 20'000.-- (20 Stammanteile zu je

Fr. 1'000.--) durch I.________ und der Funktion als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer zusammen. Das Konkursverfahren wurde am 11. Februar 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde am 27. Februar 2024 von Amtes wegen gelöscht.

5.2.3

Die am 23. September 2019 im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragene H.________ bezweckt(e) die "Planung und Ausführung von Tiefbauarbeiten, Schalungs- und anderen Bauarbeiten; Beteiligungen". Am 25. April 2022 wurde der Konkurs über die H.________ eröffnet. I.________ verfügte seit der Gründung der H.________ über das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.-- (20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.--) und versah die Funktion des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers. Am 25. April 2022 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet; am 31. Januar 2024 wurde sie von Amtes wegen gelöscht.

5.3.1

Während es sich bei der Beschwerdeführerin um eine auf Reinigungsarbeiten in den verschiedensten Bereichen spezialisierte Unternehmung handelt, fehlen in den handelsregisterlich ausgewiesenen Zweckbestimmungen der G.________, F.________ und H.________ jegliche Hinweise auf vergleichbare unternehmensspezifische Tätigkeiten im Bereich der von ihnen zweckgemäss verfolgten Tief- und Hochbauarbeiten, auch wenn diese durchaus gewisse Reinigungsarbeiten im Sinne einer "besenreinen" Übergabe der (Roh-)Bauobjekte mitbeinhalten können.

Es eröffnet sich folglich insofern ein Widerspruch in der Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.4), welche ausführen lässt, dass sie ihr eigenes Personal für allgemeine Reinigungsarbeiten einsetzt, während sie für spezielle und grössere Reinigungsaufträge auf Subunternehmer - d.h. vorliegend die G.________, F.________ und H.________ - zurückgreift. Aufgrund der Zweckbestimmungen liesse sich vielmehr auf den umgekehrten Fall schliessen, nämlich dass die G.________, F.________ und H.________ für besondere Reinigungsarbeiten gerade auf die hierfür spezialisierte Beschwerdeführerin zurückgriffen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes direkt besoldetes Personal von gut 50 Personen im Jahr 2017 (Vi-act. 128-3 f./5) über 25 Personen im Jahr 2018 (Vi-act. 156-3/4) und 12 Personen im Jahr 2019 (Vi-act. 188-2/2) auf drei Personen (die beiden Geschäftsführer und eine Drittperson) in den Jahren 2020 und 2021 (Vi-act. 238-2/2 und 275-272) reduzierte.

Diese Reduktion spiegelt sich zwangsläufig auch im Vergleich der von der Beschwerdeführerin deklarierten und bescheinigten (eigenen) Lohnzahlungen einerseits wie auch deren Gegenüberstellung mit den Barzahlungen an die Subunternehmerinnen (Beträge in Franken):

Jahr 2018 2019 2020 2021

Lohndeklaration 200'000 350'000 350'000 350'000

(Vi-act.) (128-1/5) (156-2/4) (188-2/2) (238-2/2)

Lohnbescheinigung 354'756.50 159'685.65 149'400 149'400

(Vi-act.) (156-2 f./4) (188-2/2) (238-2/2) (275-2/2)

Zahlungen an Subunternehmer 423'933 226'452 236'842 136'141

(vgl. vorstehend E. 2.1)

Summe bescheinigte Löhne + 778'689.50 386'137.65 386'242 285'541

Zahlungen an Subunternehmer

Prozentualer Anteil Subunter. 54 % 59 % 61 % 48 %

Insofern wird die vorinstanzliche Analyse bestätigt. Zwar sind Barzahlungen weder verboten noch vollkommen unüblich. Auffällig bleibt jedoch im konkreten Fall die Systematik, die Dauer und Höhe der Barzahlungen, dies auch im Vergleich zur Höhe der Löhne, welche in einzelnen Jahren von den Barzahlungen überstiegen wurden.

5.3.2

Mit den Subunternehmerverträgen (Vi-act. 341-17 ff./112 = 345-17 ff./112) werden Regelungen unter anderem zu den Arbeiten ("Reinigungsarbeiten, gemäss persönlicher Besprechung"), zum Vertragspreis ("Auf Aufwand, Fr. 45.00 [bzw. Fr. 42.00] pro Stunde oder pauschal nach Vereinbarung gemäss Auftrag") und zu den Konditionen ("Rabatt bei Barzahlung") gemacht. Als "Allgemeiner Hinweis" wird festgehalten, dass "die zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Pläne sowie Reinigungsprogramm [wurde] durch Subunternehmer studiert" wurden, und unter "Vorgaben" wird verlangt, "der Subunternehmer ist über die örtlichen Gegebenheiten informiert (Anlieferung, Deponie)". Der Arbeitsbeginn erfolgt "[ca.] KW nach Abruf (gemäss Absprache mit Auftraggeber)". Durch den Subunternehmer verschuldete Verspätungen werden "diesem vollumfänglich angelastet". Unter "Belegschaft" wird geregelt: "entsprechend Terminprogramm (der Subunternehmer garantiert explizit, während der gesamten Bauzeit das nötige Personal zur Verfügung zu stellen". Unter "Personelles" verpflichten sich die Unternehmungen schliesslich jeweils, "für die eigenen Mitarbeiter ordnungsgemäss Lohnzahlungen, Spesen zu vergüten und Arbeitsbewilligungen via Migrationsamt rechtzeitig einzuholen. Ohne entsprechende Arbeitsbewilligung darf keine unserer Baustelle betreten [Satz sic]". Die Beschwerdeführerin hafte "für keinerlei ausstehende Sozialversicherungsbeiträge" der jeweiligen Unternehmung.

Den Subunternehmerverträgen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie im Verhältnis zur Bauherrschaft bzw. den jeweiligen Auftraggebern der Beschwerdeführerin als gleichgeordneter Geschäftspartner betrachtet werden können (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Die Subunternehmerverträge sprechen somit und für sich - unbesehen der fehlenden Verbindlichkeit der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses für die Sozialversicherungsbehörden und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - ebenfalls dafür, dass die Zwischenschaltung von Subunternehmen bzw. deren rechtliche Selbständigkeit hinsichtlich der Lohnzahlungen und somit auch der Sozialversicherungsbeiträge auszublenden ist.

Die Subunternehmerverträge entsprechen insofern auch nicht der SIA-Norm 118, auf welche in der Präambel Bezug genommen wird, und die in Art. 29 Abs. 4 den Unternehmer (d.h. vorliegend die Beschwerdeführerin) verpflichtet, alle Bestimmungen des Werkvertrages mit der Bauherrschaft, die zur Wahrung derer Interessen erforderlich sind, in die Verträge mit Subbeauftragten, Subunternehmen und Lieferanten zu übernehmen (zur sogenannten "Überbindungspflicht vgl. Hürlimann, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 29 Rz. 14.1). In den vorliegenden Subunternehmerverträgen fehlt es selbst an einer - an sich bereits problematischen - Pauschalklausel oder Globalverweis auf den Hauptvertrag (vgl. Hürlimann, a.a.O., Art. 29 Rz. 14.4).

5.3.3

Die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses beschneidet auch die unternehmerische Freiheit und Eigenständigkeit der Subunternehmerinnen in nicht unerheblichem Mass. Dies gilt namentlich für den Arbeitsbeginn, der "auf Abruf (gemäss Absprache mit Auftraggeber)" erfolgt, was auf eine entsprechende Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin hindeutet. Ähnliches gilt für die Regelung, dass die Subunternehmerin der Beschwerdeführerin während der gesamten Bauzeit das "nötige Personal zur Verfügung" zu stellen hat.

Die Subunternehmerverträge zeigen also Indizien von gewissem Gewicht, welche gegen eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit der Subunternehmerinnen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin sprechen. Der Vorinstanz kann zudem beigepflichtet werden, dass die Subunternehmerinnen hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Art von Personalverleih betrieben haben. Ein Indiz hierfür besteht auch in den Rechnungsstellungen der F.________ "für die Personalausmietung für diverse Baustellen" (Bf-act. 7 = jeweils Beilage 7 zu den Einsprachen vom 10.5.2023) sowie der H.________ "für den Verleih unseres Personals" (Bf-act. 12 = jeweils Beilagen 12 zu den Einsprachen vom 10.5.2023). Unbestritten ist, dass weder die F.________ noch die H.________ über eine Bewilligung zum Personalausleih (vgl. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11] vom 6.10.1989) verfügen. Dies entspricht im Übrigen gleich wie die spezialisierte Reinigung von Gebäuden und anderweitigen Objekten auch nicht dem Zweck der Subunternehmerinnen.

5.4

Insgesamt erreichen die vorstehend dargelegten Anhaltspunkte/Indizien (Unternehmenszwecke; Entwicklung der Verhältnisse von Lohnzahlungen an eigenes Personal und an die Subunternehmer; massive Reduktion des eigenen Personals bis auf die blosse Geschäftsleitung; verschiedene Aspekte der Subunternehmerverträge) grundsätzlich den erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, der es erlaubt, das von den drei Subunternehmern zur Verfügung gestellte Personal als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

6.1.1

Der von der SVA St. Gallen eingereichte Kontoauszug "Lohnbeiträge" der F.________ (aktiv 5.5.2017 bis 6.1.2020) für die Buchungsperiode vom 30. Juni 2017 bis 14. September 2020 weist insgesamt Belastungen von rund Fr. 104'000.-- aus. Die letzte Gutschrift datiert vom 29. Mai 2018 (Fr. 6'750.--) und gilt der Periode Mai 2017 bis Dezember 2017.

Für die vier Quartale 2018 wurden wie für das vierte Quartal 2017 jeweils AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 4'612.50 (ebenso für die vier Quartale 2019) verbucht. Für diese Beiträge 2018 sind jeweils Mahngebühren und Betreibungskosten ausgewiesen sowie in der Folge auch Verlustscheinkosten (betr. 1. Quartal 2018), Pfändungskosten (betr. 2. Quartal und 4. Quartal 2018) und Pfändungsverlustschein (3 Quartal). Die Beiträge 2018 wurden im April 2020 nach dem Konkurs abgeschrieben. Mahngebühren von Fr. 75.-- sind per 7. März 2019 auch für die Lohnbescheinigung 2018 ausgewiesen.

6.1.2

Die Vorinstanz hält fest, dass die F.________ für das Jahr 2018 nie Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe (Eingabe vom 18.1.2024 S. 2).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Tatsache, dass der F.________ Familienzulagen ausgerichtet worden seien, lasse den Schluss zu, dass die F.________ im Jahr 2018 der SVA St. Gallen Personal gemeldet habe. Es sei davon auszugehen, dass die Familienzulagen für diejenigen Mitarbeiter der F.________ ausbezahlt worden seien, welche insbesondere auf den Baustellen der Beschwerdeführerin zum Einsatz gekommen seien (Eingabe vom 7.2.2024 S. 4 Rz. 10).

6.1.3

Es erweist sich, dass die F.________ für das Jahr 2018 weder eine Lohnbescheinigung (mit Ausweis der gemäss Art. 36 AHVV für die individuellen Verbuchungen erforderlichen Angaben) eingereicht noch (Akonto-)Beiträge geleistet hat. Diese in Rechnung gestellten (Akonto-)Beiträge AHV/IV/EO beliefen sich dabei mit insgesamt Fr. 18'450.-- auf bloss 42.6 % der auf der Lohnsumme von Fr. 423'933.-- effektiv geschuldeten Beiträgen von Fr. 43'453.15. Hieraus darf der Schluss gezogen werden, dass die F.________ auf den ihr von der Beschwerdeführerin entrichteten Barzahlungen für das der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte Personal keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat.

6.2.1

Die Ausgleichskasse Glarus wies in ihrem (Begleit-)Schreiben vom 1. Dezember 2023 darauf hin, dass der Suva-Revisionsbericht zur G.________ vom 6. Juli 2020 sowie die Lohndeklaration 2019 nicht erkennen lassen, ob Barzahlungen enthalten seien. Es würden lediglich die im Laufe eines Jahres ausgerichteten Löhne ausgewiesen.

Laut der von der Ausgleichskassse Glarus erfassten Lohnmeldung wie der Quittung der Lohndeklaration, beide vom 17. Januar 2020, wurde 2019 eine Lohnsumme (AHV/IV/EO) von insgesamt Fr. 198'261.95 erfasst, worauf Beiträge von Fr. 20'321.85 zu leisten waren. Die Lohnsumme verteilt sich auf sieben namentlich genannte Arbeitnehmer.

6.2.2

Zum einen liegt diese Lohnsumme von Fr. 198'261.95 unter den von der Beschwerdeführerin der G.________ entrichteten Fr. 226'452.--. Zum andern besteht insbesondere keine Übereinstimmung der auf der Lohnmeldung genannten sieben Arbeitnehmer mit den Namen gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Monatsrapporten für das Jahr 2019 (mit Ausnahme einer Unsicherheit [vgl. auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.2.2024 S. 3 Rz. 7]: in den Monatsrapporten wird ein "M.________" genannt, in der Lohnmeldung ein "K.________"; die Tatsache, dass es sich bei dieser Person wie beim auf der Lohnmeldung ebenfalls ausgewiesenen Namensvetter "J.________" um einen - neben I.________ - Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift handelt, dürfte eher gegen einen Verschreiber und gegen eine Identität der beiden Personen sprechen).

6.2.3

Des Weiteren fällt auf, dass auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Monatsrapporten der F.________ für das Jahr 2018 neun verschiedene Arbeitnehmer, auf denjenigen der G.________ sieben verschiedene Arbeitnehmer ausgewiesen sind (Vi-act. 332-27 ff./116 und 332-53 f./116), wobei eine "Schnittmenge" von sechs Arbeitnehmern besteht. Mit anderen Worten: für zwei Unternehmungen mit Sitzen in N.________ sowie in O.________ haben, jedenfalls in zwei einander unmittelbar folgenden Jahren, grösstenteils die gleichen Personen Arbeitsleistungen im Interesse der Beschwerdeführerin erbracht. Dieser Umstand kann der Beschwerdeführerin kaum verborgen geblieben sein.

6.2.4

Es ist somit zu schliessen, dass auch die G.________ gleich wie die F.________ auf den ihr von der Beschwerdeführerin entrichteten Barzahlungen für das dieser zur Verfügung gestellte Personal keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat.

6.3.1

Die Ausgleichskasse Luzern reichte die "Lohnmeldung (Rekapitulation)" (Quittung für die Lohnbescheinigung) vom 18. März 2021 ein, wonach die H.________ im Jahr 2020 eine Lohnsumme von Fr. 54'000.-- abrechnete und diese Summe auch als Grundlage für das Jahr 2021 galt. Des Weiteren ist der "Lohnmeldung für das Jahr 2020" zu entnehmen, dass dieser Lohn von Fr. 54'000.-- einem "P.________" entrichtet wurde. Zudem weist eine "Nachtragsmeldung" für drei Mitarbeiter (Q.________; R.________ sowie S.________) für das Jahr 2020 eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 101'200.-- aus.

Diverse zwischen dem 19. März 2021 und 5. Juni 2023 erfassten Nachträge, Korrekturen, etc. belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'773'513.36. Hierbei lassen sich einzelne Beträge auch konkret Personen zuordnen (Nachtrag vom 5.6.2023 T.________, Fr. 16'536.84, November/Dezember 2020, sowie Fr. 49'610.52 für denselben, Januar bis Juni 2021; Q.________, Fr. 25'618.-- für April bis September 2021, sowie S.________, Fr. 16'477.-- für April bis August 2021, beide erfasst unter Nachtrag am 23.8.2022 Sammelbetrag von Fr. 2'226'062.--).

6.3.2

Mit ihrer Eingabe vom 18. Januar 2024 ergänzt die Vorinstanz hierzu, dass gemäss ihrer Nachfrage bei der Ausgleichskasse Luzern zwar Löhne ermessensweise anhand der Arbeitgeberkontrolle nachbelastet worden seien, dass bis dato jedoch keine dieser (nachbelasteten) Beiträge bezahlt worden seien. Gemäss Arbeitgeberkontrollbericht/Revisionsbericht (der Suva vom 5.8.2022) seien die vorgenommenen Nachbelastungen der Bankzahlungen festgesetzt worden, weil keine Buchhaltung geführt worden sei. Da die Beschwerdeführerin die Rechnungen in bar bezahlt habe, seien die Löhne der für die Beschwerdeführerin tätigen Personen nicht in der Nachbelastung aufgrund der Arbeitgeberkontrolle enthalten. Von den gemäss den Stundenrapporten der H.________ für die Beschwerdeführerin tätigen Personen (vgl. Vi-act. 332-80 ff./116 [mit Nennung nur von Vornamen]) erscheine auf der Lohndeklaration nur "P.________". Die anderen Personen seien offensichtlich nicht deklariert und auch nicht nachbelastet worden.

6.3.3

Laut dem Suva-Revisionsbericht (gestützt auf die Angaben des Konkursamtes), für den nur der Auszug des konkursbedingt gesperrten Bankkontos und vereinzelte Belege aus Schadendossiers zur Verfügung standen, hat die H.________ keine Buchhaltung geführt. Im Beobachtungszeitraum (Revisionsperiode vom 23.9.2019 bis 26.4.2022 [Konkurseröffnung am 25.4.2022]) hat die H.________ einen Umsatz von Fr. 4'145'899.-- mit Dritten, welche die Arbeiten mittels Banküberweisung entgolten haben, erzielt. Hiervon sei ein kleiner Teil an Mitarbeiterlöhne (Fr. 211'837.-- netto) gegangen. Diese festgestellten Lohnzahlungen stünden im krassen Missverhältnis zum erzielten Umsatz. Gestützt auf die Akten ermittelten die Revisoren bei einem Stundenansatz der H.________ von Fr. 30.-- bei rund 78'086 durch die H.________ geleisteten Arbeitsstunden eine Lohnsumme von rund Fr. 2'342'603.--. Der Betrieb habe jeweils keine Lohnbescheinigungen eingereicht. Da die Umsätze jeweils meist gleichentags in bar bezogen worden seien, sei davon auszugehen, dass die Mitarbeiter für Regiearbeiten jeweils mit diesen Barbezügen bezahlt worden seien. Auffallend sei auch, dass im Vergleich zum Umsatzvolumen nur zwei Schadenfälle gemeldet worden seien. Die Unfälle seien jeweils zuerst über andere Betriebe angemeldet worden, beispielsweise über die U.________ AG [im Handelsregister eingetragen am 21.8.2018 mit Sitz in N.________; Zweck: Ausführung von Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten; Aktienkapital von Fr. 100'000.--, liberiert zu Fr. 50'000.--; einziger Verwaltungsrat: L.________], als grösster Auftraggeber der H.________ im fraglichen Zeitraum. Es stelle sich die Frage nach dem Arbeitgeber der schwarz bezahlten Arbeitnehmer. Aus den Akten gehe hervor, dass bei den Auftraggebern der H.________ in der Vergangenheit bereits Aufwände für Subunternehmer geltend gemacht worden seien, welche unglaubwürdig gewesen seien und zu Aufrechnungen geführt hätten.

Dem Revisionsbericht ist auch zu entnehmen, dass I.________ am 18. November 2021 unter anderem wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Misswirtschaft etc. rechtskräftig verurteilt worden sei.

6.3.4

Die gemäss den Stundenrapporten im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen für die von P.________ erbrachten Arbeitsstunden bei der H.________ für die Beschwerdeführer belaufen sich auf insgesamt Fr. 49'266.--. Die monatlichen Stundenzahlen belaufen sich auf 78 (November 2020) bis 126 (März 2020). Für den Dezember 2020 wurden für P.________ keine Stunden abgerechnet. Es besteht also auch hier keine Übereinstimmung mit der für P.________ gemeldeten Lohnsumme von Fr. 54'000.--.

6.3.5

Die Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 (S. 3 f. Rz. 8 f.), dass mit der Lohnmeldung der Ausgleichskasse Luzern vom 28. November 2023 verdeutlicht werde, dass für verschiedene Mitarbeiter der H.________ Beiträge entrichtet worden seien, findet - mit Ausnahme der Person von P.________ - in den Akten also keine Stütze. Indes kann nicht gesagt werden und spricht im Gesamtkontext nichts dafür, dass die von der H.________ für P.________ bescheinigte Lohnsumme von Fr. 54'000.-- im Zusammenhang mit Leistungen steht, welche zugunsten der Beschwerdeführerin erbracht wurden.

6.4

Es kann also festgehalten werden, dass die F.________, G.________ und H.________ für die der Beschwerdeführerin ausgeliehenen Arbeiter und Arbeiterinnen auf den hierfür in bar vereinnahmten Zahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben. Allein hieraus kann zwar noch nicht abgeleitet werden, dass die fraglichen Arbeiter als Arbeitnehmer sozialversicherungsbeitragsrechtlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Aus den glaubhaften Ausführungen des Suvarevisors zur Geschäftspraktik der H.________ (vgl. vorstehend Erw. 6.3.3) ergibt sich indes, dass die Geltendmachung von Aufwand für Arbeitslöhne als Subunternehmer, ohne hierüber sozialversicherungsrechtlich abzurechnen, während die effektive Arbeitgeberstellung der Auftraggeberin zukommt, jedenfalls bei der H.________ als eigentliches Geschäftsmodell betrieben wurde. Angesichts der Personalunion des Gesellschafters/Geschäftsführers bei den drei Unternehmungen liegt die Verfolgung des gleichen Geschäftsmodells auf der Hand. Dies kann auch der Beschwerdeführerin nicht verborgen geblieben sein.

6.5

Insgesamt lassen sich aus den vom Verwaltungsgericht ergänzend vorgenommenen Abklärungen keine Anhaltspunkte entnehmen, welche zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen. Vielmehr zeigt sich also, dass die drei Unternehmungen auf den Lohn-Barzahlungen der Beschwerdeführerin keine Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet haben. Es muss also bei der gegen die Beschwerdeführerin sprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit bleiben, wonach die fraglichen Lohn-Barzahlungen ihr als Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

7.

Das Vorgehen der Beschwerdeführerin lässt sich insgesamt nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile BGer 9C_281/2018 vom 9.10.2018 E. 5.2, H 318/01 vom 10.7.2003 E. 3, je betr. Beitragspflicht und mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b) (auch) als rechtsmissbräuchliche Beitragsumgehung würdigen.

7.1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz. Art. 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Soweit die als rechtsmissbräuchlich betrachtete Rechtsanwendung in einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung besteht, hat der Grundsatz einen engen inneren Zusammenhang mit der Rechtsanwendung durch das Gericht. Dieses soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 131 V 97 E. 4.3 f.; BGE 128 III 206 E. 1c mit Hinweisen).

7.1.2

Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil BGer 8C_218/2019 vom 15.10.2019 E. 4.2.1; SVR 2002 AHV Nr. 1 E. 4). Zu ergänzen ist angesichts des "3. März 2024" nunmehr, dass der Bekämpfung einer rechtsmissbräuchlichen Vermeidung von AHV-Beitragszahlungen ein besonderes Augenmerk zu schenken sein wird.

7.2.1

Vorliegend sind die Arbeitsvergabe der Beschwerdeführerin an Subunternehmerinnen sowie die Modalitäten der Arbeitsvergabe im Lichte der gesamten sich aus den Akten ergebenden Umstände als sachwidrig und absonderlich zu würdigen. Dies zeigt allein die bereits vorstehend dargelegte (E. 5.3.1) Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ihrem Zweck entsprechenden Tätigkeiten, auf welche sie spezialisiert ist, in den Jahren 2018 bis 2021 systematisch an Drittunternehmung ohne äquivalente Zweckbestimmung/Spezialisierung ausgelagert hat.

7.2.2

Hinzu kommt die Art der Abrechnung, die ausschliesslich in bar erfolgte. Mindestens im Falle der Beziehung zur H.________ steht dies im Widerspruch zur Feststellung des Revisors, dass Dritte dieser die Arbeiten mittels Banküberweisung entgolten haben. Wie gezeigt handelt es sich bei diesen Barbezahlungen um Beträge, welche die eigenen Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin in den fraglichen vier Jahren zunehmend erheblich überstiegen.

7.2.3

Unbestreitbar ist auch, dass keine Kongruenz zwischen den von der Beschwerdeführerin in bar bezahlten Beträgen und den von der F.________, G.________ und H.________ deklarierten Lohnzahlungen besteht. Ebenso besteht - mit Ausnahme eines Falles (P.________) - auch keine erkennbare Kongruenz der Personen, für welche die Beschwerdeführerin Lohnzahlungen in bar an die drei Unternehmen leistete, und den Personen, für welche diese allenfalls Löhne gegenüber den jeweils zuständigen Ausgleichskassen deklarierten - soweit sie überhaupt etwas deklarierten.

7.2.4

Des Weiteren konnte der Beschwerdeführerin kaum verborgen bleiben, dass es sich bei den Subunternehmerinnen um marode Unternehmungen bzw. bei I.________ um einen wenig seriösen und vertrauenswürdigen Geschäftsmann handelt, der zwischen 2017 und 2022 mit 31 GmbHs in Konkurs ging (Vi-act. 341-11/112 = Vi-act. 345-11/112), davon fünf bzw. acht vor Abschluss der Subunternehmerverträge mit der G.________ am 4. Januar 2019 bzw. mit der H.________ am 19. Dezember 2019. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Subunternehmerverträge mit der G.________ am 5. Januar 2018 und mit der F.________ am 4. Januar 2019 war I.________ zwar nicht deren formelles Organ. Die Beschwerdeführerin weist jedoch selber darauf hin, dass I.________ "nach aussen für diverse Gesellschaften aufgetreten" ist und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben von dessen Vertretungsberechtigung ausgehen durfte. Dem ist beizupflichten, zumal notorisch ist, dass man sich in der Branche kennt. Insofern ist es auch bezeichnend, dass die Subunternehmervergaben nicht parallel an die drei Subunternehmer, sondern sukzessive erfolgten, nämlich im Jahr 2018 an die F.________, über welche der Konkurs im Januar 2020 eröffnet wurde, an die G.________ im Jahr 2019 (Konkurseröffnung im Oktober 2021) und an die H.________ (Konkurseröffnung im April 2022) in den Jahren 2020 und 2021. Dabei beschäftigten diese Unternehmungen teils gleiches Personal, was der Beschwerdeführerin ebenfalls kaum entgangen sein konnte.

7.2.5

Zu ergänzen ist einerseits in betragsmässiger Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin im Vorjahr (2017) der Vorinstanz gegenüber am 27. März 2018 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 700'744.60 (Vi-act. 128-1/5) bescheinigte, nachdem sie noch am 13. März 2017 eine mutmassliche Lohnsumme 2017 von Fr. 250'000.-- deklariert hatte (Vi-act. 100-1/5). Das sich in den Lohnzahlungen 2017 widerspiegelnde Auftragsvolumen wurde im Jahr 2018 mit insgesamt Fr. 778'689.50 (Summe aus bescheinigten Löhnen und Bargeldzahlungen an Subunternehmer) noch übertroffen. In den Vorjahren beliefen sich die Lohnsummen mit Fr. 268'615.55 im Jahr 2016 (Lohnbescheinigung vom 13.3.2017 [Vi-act. 100-1/5]), Fr. 297'697.95 im Jahr 2015 (Lohnmeldung 2015 [Rekapitulation der Vorinstanz] vom 20.3.2016 [Vi-act. 67]), Fr. 234'170.80 im Jahr 2014 (Lohnmeldung 2014 [Rekapitulation der Vorinstanz] vom 28.2.2015 [Vi-act. 34]), Fr. 337'180.-- im Jahr 2013 (Lohnbescheinigung 2013 vom 18.2.2014 [Vi-act. 27-1/3]), Fr. 305'183.-- im Jahr 2012 (Lohnbescheinigung 2012 vom 30.3.2013 [Vi-act. 22-2/2]) und Fr. Fr. 92'592.05 im ersten vollen Geschäftsjahr 2011 (Lohnbescheinigung 2011 vom 1.2.2012 [Vi-act. 16-1/3]) durchwegs noch auf weniger als die Hälfte der Lohnsumme 2017.

Anderseits musste die Beschwerdeführerin bereits ab ihren Anfängen wegen ausstehender Beitragszahlungen angemahnt werden (vgl. z.B. Vi-act. 18 = Mahnung vom 10.8.2012 über Fr. 3'074.60; Vi-act. 24 = Mahnung vom 10.7.2013 über Fr. 3'750.95; Vi-act. 25 = Mahnung vom 13.8.2013 über Fr. 3'733.20; Vi-act. 40 = Mahnung vom 12.5.2015 über Fr. 3'274.84, u.w.). Am 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin für Lohnbeiträge 2014 von Fr. 19'182.75 eine ratenweise Begleichung gewährt mit erster Rate von Fr. 3'198.-- per 30. April 2015 (Vi-act. 38). Am 10. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 3'274.85 (Rechnung vom 9.3.2015 zzgl. Mahngebühr vom 12.5.2015 = Vi-act. 40) betrieben (Vi-act. 43). Am 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Begleichung für die Lohnbeiträge 2015 von Fr. 16'062.65 in acht Raten beginnend ab dem 30. Juni 2016 gewährt (Vi-act. 74), ebenso am 12. April 2017 für die Lohnbeiträge 2016 von Fr. 12'948.85 in sechs Raten beginnend ab dem 30. April 2017 (Vi-act. 107). Die Beschwerdeführerin kam also bereits ab ihren Anfängen der Pflicht zur (fristgerechten) Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nur schleppend nach. Insofern leuchtet das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einer inskünftigen "Optimierung" der Sozialversicherungsbeitragslast angesichts des erfolgreichen Geschäftsjahrs 2017 ein. Dieses Bemühen manifestiert sich eindrücklich in der Reduktion des eigenen Personals bis auf drei Mitarbeiter (bzw. die Geschäftsleitung).

7.2.6

Aus den vorstehenden Darlegungen geht im Weiteren unweigerlich hervor, dass die den wirtschaftlichen Gegebenheiten als inadäquat zu qualifizierende Vorgehensweise einzig getroffen worden sein kann, um Beiträge einzusparen. Würde die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin akzeptiert, führte das für die Jahre 2018 bis 2021 bei ihr schliesslich auch zu hohen Einsparungen an Sozialversicherungsbeiträgen. Dem steht kein kompensatorischer Ausgleich der Sozialversicherungsbeiträge seitens der konkursiten Subunternehmerinnen gegenüber.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie ist unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides abzuweisen.

8.1

Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71 ff. VRP). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

8.2

Eine Parteientschädigung ist dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; § 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 6. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet, sodass sie noch Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 20.2.2024)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. April 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Mai 2024

1

Art. 32 ATSGart. 32 LPGAart. 32 LPGA

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 12 AHVGart. 12 LAVSart. 12 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

9C_675/2015

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 6 AHVVart. 6 RAVSart. 6 OAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111

BGE 123 V 161ATF 123 V 161DTF 123 V 161

BGE 122 V 171ATF 122 V 171DTF 122 V 171

BGE 119 V 161ATF 119 V 161DTF 119 V 161

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

BGE 137 V 321ATF 137 V 321DTF 137 V 321

EVG H 191/05

9C_675/2015

BGE 114 V 65ATF 114 V 65DTF 114 V 65

BGE 113 V 92ATF 113 V 92DTF 113 V 92

BGE 127 II 49ATF 127 II 49DTF 127 II 49

8C_2018/2019

8C_317/2023

Art. 36 AHVVart. 36 RAVSart. 36 OAVS

9C_281/2018

EVG H 318/01

BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

BGE 131 V 97ATF 131 V 97DTF 131 V 97

BGE 128 III 206ATF 128 III 206DTF 128 III 206

BGE 113 V 92ATF 113 V 92DTF 113 V 92

BGE 127 II 49ATF 127 II 49DTF 127 II 49

8C_218/2019

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 71 VRP

§ 72 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF