II 2023 74
Kammergericht
19. Januar 2024Deutsch17 min
A. Die A.________ AG (nachstehend: A.________) mit Sitz in C.________ (zuvor bis 5.9.2013 in D.________) wurde am 8. Juni 2012 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt die "Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung, -beratung und -strukturierung". Sie verfügt über ein zu Fr. 60'000.-- liberiertes Aktienkapital von Fr. 120'000.--, eingeteilt in 120 Namenakten zu je Fr. 1'000.--. Präsident des Verwaltungsrates (und Mitglied der Geschäftsleitung) ist seit dem 2. April 2023 E.________, zuvor F.________, der jetzt Vizepräsident des Verwaltungsrates und ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung ist. Beide zeichnen mit Einzelunterschrift.
Source sz.ch
II 2023 74
Entscheid vom 19. Januar 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nachzahlungsverfügungen Lohnbeiträge 2019 & 2020 samt Verzugszinsen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ AG (nachstehend: A.________) mit Sitz in C.________ (zuvor bis 5.9.2013 in D.________) wurde am 8. Juni 2012 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt die "Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung, -beratung und -strukturierung". Sie verfügt über ein zu Fr. 60'000.-- liberiertes Aktienkapital von Fr. 120'000.--, eingeteilt in 120 Namenakten zu je Fr. 1'000.--. Präsident des Verwaltungsrates (und Mitglied der Geschäftsleitung) ist seit dem 2. April 2023 E.________, zuvor F.________, der jetzt Vizepräsident des Verwaltungsrates und ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung ist. Beide zeichnen mit Einzelunterschrift.
B. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle vom 20. Oktober 2021 (Vi-act. 1), wonach Honorarzahlungen an B.________ (geboren 15.10.1945) als unselbständiges Einkommen zu qualifizieren seien, erliess die Ausgleichskasse am 25. Oktober 2021 folgende Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2019 und 2020 (Beträge in Franken):
Jahr 2019
Beitragsart Lohnsumme Beitragssatz % Betrag
AHV/IV/EO 66'685.00 10.250 6'835.20
ALV1 0.00 2.200 0.00
ALV2 0.00 1.000 0.00
FAK 66'685.00 1.400 933.60
Verwaltungskosten 6'835.20 2.400 164.05
Total 7'932.85
Jahr 2020
Beitragsart Lohnsumme Beitragssatz % Betrag
AHV/IV/EO 34'773.00 10.250 3'668.55
ALV1 0.00 2.200 0.00
ALV2 0.00 1.000 0.00
FAK 34'773.00 1.400 486.80
Verwaltungskosten 3'668.55 2.400 88.05
Total 4'243.40
Zudem wurden folgende Verzugszinsen für die Jahre 2019 und 2020 verfügt (Beträge in Franken):
Jahr 2019
Zinspflichtiger Betrag Zinsenlauf Anzahl Tage Zinssatz Betrag
7'932.85 1.1.2020-20.03.2020 80 5.000 88.15
7'932.85 21.3.2020-30.06.2020 100 0.000 0.00
7'932.85 01.07.2020-25.10.2021 475 5.000 523.35
Total Verzugszins 611.50
Jahr 2020
Zinspflichtiger Betrag Zinsenlauf Anzahl Tage Zinssatz Betrag
4'243.50 01.01.2021-25.10.2021 295 5.000 173.85
Total Verzugszins 173.85
C. Gegen diese Verfügungen erhob die A.________ mit Schreiben vom 19. November 2021 Einsprache bei der Ausgleichskasse (Vi-act. 10) mit der Begründung, B.________ entrichte seine Sozialversicherungsbeiträge als Selbständigerwerbender im Kanton Zürich; er stehe in keinem Angestelltenverhältnis, sondern rechne auf Honorarbasis ab.
D. Mit Entscheid Nr. 1357/21 vom 10. August 2023 (Versand am gleichen Tag) wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab.
E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt B.________ mit Eingabe vom 6. September 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides.
F. Am 18. September 2023 reicht B.________ die Vollmacht der A.________ vom 15. September 2023 ein.
Erwägungen
G. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
H. Mit Eingabe vom 6. November 2023 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Diese erklärt am 28. November 2023 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Demgegenüber wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Sozialversicherungsbeiträge auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Zeitpunkt geschuldet, da die Lohnzahlung in den Geschäftsbüchern des Arbeitgebenden verbucht wurde (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 14 AHVG Rz. 3 mit Hinweis auf SVR 2005 AHV Nr. 12).
1.1.2
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 Erw. 3.1; 144 V 111 Erw. 4.2).
1.1.3
Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 Erw. 3.1; 144 V 111 Erw. 4.2). Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 Erw. 3c und 281 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.1.4
Eine selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 Erw. 3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 Erw. 3c und 281 Erw. 2b, je mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Urteil BGer 9C_70/2022 sowie 9C_76/2022 vom 16.2.2023 [i.Sa. Uber] = BGE 149 V 57 = SVR 2023 AHV Nr. 12 Erw. 6.1 ff.).
1.1.5
In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen. Dies gilt vorab bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (vgl. BGE 123 V 161 Erw. 4a; Urteile BGer [vormals Eidg. Versicherungsgericht EVG] 9C_1094/2009 vom 31.5.2010 Erw. 2.2; H 55/01 vom 27.5.2003 Erw. 4.2 und H 300/98 vom 4.7.2000 Erw. 8d/aa). Der Gesichtspunkt der Koordination gebietet, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 161 Erw. 3.b).
1.2.1
Dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG lässt sich Folgendes entnehmen (Vi-act. 1-3/4):
Herr B.________ hat in den Jahren 2019 und 2020 diverse Honorare für Beratungsdienstleistungen in Rechnung gestellt. Gemäss telefonischer Rücksprache mit Herr B.________ sei er als Freischaffender für die A.________ AG tätig. Ein Auftrags-/Mandatsvertrag existiere nicht. Bei der SVA Zürich sei Herr B.________ nicht als Selbständigerwerbender erfasst.
Folglich sind die Honorarzahlungen gemäss Fibu-Kto 4060 als unselbständiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren. Für die Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens wurden 10% als Spesenanteile berücksichtigt und der AHV-Rentnerfreibetrag in Abzug gebracht. Auf dem Restbetrag wurde der AHV-Beitrag Netto-/Brutto aufgerechnet. Details siehe Differenzaufstellung.
Die AHV-Differenzaufstellung zeigt folgendes Bild (Vi-act. 1-4/4; Beträge in Franken):
Jahr 2019 Jahr 2020
Netto Fibu 88'964.-- 55'265.--
./. 10 % Spesen 8'896.-- 5'526.--
./. Freibetrag 16'800.-- 16'800.--
Netto massgebend 63'238.-- 32'939.--
AHV 3'417.-- 1'834.--
Brutto massgebend 66'685.-- 34'773.--
1.2.2
Mit Schreiben vom 24. März 2023 (Bf-act. 3) verfügte die SVA Zürich, dass B.________ bei der SVA Zürich als selbständigerwerbend in der Branche Vermögensverwaltung angeschlossen wird. Seine Tätigkeit als Vermögensverwalter für die A.________ sei hingegen als unselbständig zu qualifizieren. Die A.________ als seine Arbeitgeberin müsse mit der zuständigen Ausgleichskasse sein Einkommen abrechnen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Mit E-Mail vom 28. März 2023 akzeptiere B.________ diese Verfügung, gegen welche ein Einspruch ohnehin chancenlos sei (Bf-act. 4). Diese Verfügung ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Ingress lit. G und H), aufgrund der Zuständigkeit gemäss Art. 64 AHVG i.V.m. Art. 117 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 und Art. 35 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sei der rechtskräftigen Verfügung der SVA Zürich zu folgen, womit sich eine nähere Begründung erübrige. Die Nachzahlungsverfügungen bzw. die mitangefochtenen Verzugszinsenverfügungen vom 25. Oktober 2021 erwiesen sich als rechtmässig und seien nicht zu beanstanden bzw. liessen keine offensichtlichen Rechnungsfehler erkennen (Ingress lit. I und J).
2.1.1
Vor dem Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) die Rechtmässigkeit der Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen im Grundsatz unbestritten. Sie macht jedoch geltend, es seien mit 10 % zu wenig Spesen berücksichtigt worden. Die ausschliesslich geschäftlichen Auslagen des Vertreters hätten im Jahr 2019 Fr. 19'514.-- und im Jahr 2020 Fr. 30'052.-- betragen. Diese Auslagen inklusive Büromiete seien vom Steueramt des Kantons Zürich vollumfänglich und definitiv akzeptiert worden. Mit der Anrechnung von 10 % der berechneten AHV-Summe bezahle er somit AHV-Beiträge auf seinen ausschliesslich geschäftlich bedingten Auslagen.
Gemäss der von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten - für die Steuerklärungen erstellten - Übersichten über die Einnahmen aus Vermögensverwaltung und Beraterhonoraren (Bf-act. 7 und Beilage zur Replik vom 6.11.2023) erzielte der Vertreter im Jahr 2019 seitens der A.________ ein Honorar von insgesamt Fr. 77'434.-- (sowie Fr. 21'326.-- von neun weiteren Auftraggebern) und im Jahr 2020 von insgesamt Fr. 66'795.-- (sowie Fr. 31'247.-- von fünf anderen Auftraggebern).
Gemäss einer ebenfalls mit der Beschwerde eingereichten Übersicht über die mandatsbedingten Auslagen beliefen sich diese im Jahr 2019 auf insgesamt Fr. 19'514.40 (sowie eine Büromiete [Anteil Eigenmiete] von Fr. 12'000.--) und im Jahr 2020 auf Fr. 30'052.05 (sowie ebenfalls eine Büromiete [Anteil Eigenmiete] von Fr. 12'000.--).
2.1.2
Mit Replik vom 6. November 2023 bringt die Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreter) weiter vor, seine Spesen seien nicht höher als vorher bei der G.________ AG, H.________, wo er als Mitbesitzer und Angestellter fungiert habe. Der Steuerkommissär in Zürich habe ihm damals bestätigt, dass sie bei der G.________ AG am unteren Rand der Spesenskala stünden.
Die Vorinstanz gehe vernehmlassend auf die kleinen Beträge wie Internet-Verbindung in I.________ (2019 und 2020: je Fr. 588.--) oder J.________-Abonnements (Fr. 748.-- bzw. Fr. 814.--) ein. Dies seien wichtige Informationsquellen. Einzelbelege seien seitens der Vorinstanz nie eingefordert worden. Die A.________ vergüte ihm keinerlei Spesen; er bestreite alle vollständig selber. Der Abzug von 10 % stehe in keinem Verhältnis zu seinen gesamten Auslagen. Es könne nicht sein, dass die Nichtanerkennung von Unkosten zwischen einer ausserkantonalen Ausgleichskasse und den Zürcher kantonalen Steuerbehörden auf dem Rücken des AHV-Beitragspflichtigen ausgetragen werde.
2.1.3
Unzutreffend und zu berichtigen ist vorab die Rüge der Beschwerdeführerin in der Replik, die Spesenrate von 10 % sei nach Abzug des Freibetrages für AHV-Bezüger vorgenommen worden. Die Vorinstanz bzw. die Arbeitgeberkontrollbehörde hat von den jeweiligen Lohnverbuchungen zunächst 10 % unter dem Titel von Spesen und erst danach vom um 10 % reduzierten Betrag jeweils den AHV-Freibetrag abgezogen (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1).
2.2
Spesen bzw. Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV). Zu den Unkosten gehören unter anderem namentlich Repräsentationskosten und Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial, die Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, berufliche Aus- und Weiterbildungskosten (Rz. 3003 der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand 1.1.2024).
Unkostenentschädigungen sind bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes auszuscheiden. Sie sind grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Die Arbeitgebenden und/oder die Arbeitnehmenden haben die Unkosten nachzuweisen. Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgebenden die Unkosten jedoch unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung betragsmässig nicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden (WML Rz. 3010 f.). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (WML Rz. 3012). Allemal ist das Kriterium der objektiven Notwendigkeit für die Lohnerzielung, welches für die Annahme von Unkostenentschädigung erfüllt sein muss, streng zu beurteilen (Urteil BGer H 290/99 vom 9.5.2001 Erw. 5.a).
2.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Akzeptierung der geltend gemachten Auslagen durch die Steuerbehörden des Kantons Zürich beruft, lässt sich hieraus nur schliessen, dass diese Auslagen dort entweder als Unkosten der im Kanton Zürich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) anerkannt wurden (vgl. § 27 ff. des Zürcher Steuergesetzes [StG-ZH; SRZH 631.1) und entsprechend das dort ahv-pflichtige Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit reduzierten. Oder aber die Auslagen/Unkosten wurden im Kanton Zürich als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen für die im Kanton Schwyz bzw. bei der A.________ ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit akzeptiert (vgl. § 25 f. StG-ZH). Im einen wie im anderen Fall hat diese Abzugsfähigkeit jedoch keine Konsequenzen auf die Höhe des von der Beschwerdeführerin ihrem Vertreter entrichteten AHV-pflichtigen Lohnes/Honorars. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass diese Unkosten im Kanton Schwyz nicht auch noch einmal - weder steuerlich noch ahv-beitragsrechtlich - berücksichtigt werden können, was einer doppelten Berücksichtigung/Abzugsfähigkeit gleichkäme. Bereits aus diesem Grunde kann dem Begehren der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters nicht stattgegeben werden.
2.3.2
Laut dem Arbeitgeberkontrollbericht verfügt die Beschwerdeführerin über ein von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz am 14. Dezember 2018 genehmigtes Spesenreglement. Die pauschalen Vergütungen lägen im Rahmen der genehmigten Ansätze; Stichprobenkontrollen der effektiven Spesen seien vorgenommen worden und hätten sich als in Ordnung erwiesen.
Es besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich die von der Arbeitgeberkontrolle berücksichtigten Unkosten von 10 % im Rahmen des Spesenreglements und der Stichprobenkontrollen der effektiven Spesen bewegen (vgl. vorstehend Erw. 2.2 mit Hinweis auf WML Rz. 3012). Die Unkosten dürfen von der Ausgleichskasse auch geschätzt werden, wenn zwar feststeht, dass Unkosten entstanden sind, ein strikter Nachweis aber nicht möglich ist (WML Rz. 3016).
2.3.3
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter mit den beiden Übersichten über die "mandatsbedingten Auslagen" keine
(Detail-)Belege eingereicht hat, fehlt es insbesondere auch an einer Aufschlüsselung nach Arbeiten des Vertreters für die Beschwerdeführerin (d.h. die unselbständige Erwerbstätigkeit) einerseits, sowie die übrigen einzelnen Mandate (d.h. die selbständige Erwerbstätigkeit) anderseits.
Eine Aufschlüsselung im Verhältnis zu den generierten Honorarerträgen wäre vorliegend nicht sachgerecht. Einzelne, teils kostenintensive Unkosten, sind grundsätzlich unabhängig vom Gewicht eines Mandats/Auftrags. Es gilt dies beispielsweise für die vorstehend erwähnten Informationsmedien (J.________, Wifi), wozu auch die teureren quartalsweise anfallenden Kosten für die Finanzinfos (rund Fr. 550.-- bis Fr. 1'480.--) zu zählen sind, aber auch für die hohen Auslagen für "IT-Unterstützung, Adm.Arbeiten" von Fr. 6'800.-- (2019) und Fr. 8'400.-- sowie Fr. 8'475.-- im Jahr 2020. Hinzu kommen die Differenzen der vom Vertreter der Beschwerdeführerin deklarierten Honorareinnahmen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin (2019: Fr. 77'434.-- gegenüber Fr. 88'964.-- gemäss der Arbeitgeberkontrolle; 2020: Fr. 66'795.-- gegenüber Fr. 55'265.--). Mit diesen deklarierten Honorareinnahmen kontrastieren wiederum die geltend gemachten gegenläufigen Unkosten (Fr. 30'052.05 bei einem tieferen Honorarertrag im Jahr 2019 gegenüber erheblich tieferen Fr. 19'514.40 im Jahr 2020 bei einem erheblich höheren Honorarvolumen).
Hinzu kommt, dass die von der Rechtsprechung geforderte objektive Notwendigkeit als Voraussetzung für die Annahme von Unkostenentschädigungen (vgl. vorstehend Erw. 2.2) vorliegend nicht oder nur teils bejaht werden kann, und daher einer Aufschlüsselung auch entgegensteht. Auslagen für Infrastruktur wie Informationsquellen sind in der Regel teils auch von privatem Interesse und entsprechend insoweit teils auch als Lebenshaltungskosten zu würdigen. Bereits angemerkt wurde, dass die Unkosten von der Ausgleichskasse gegebenenfalls auch geschätzt werden dürfen.
2.3.4
Wenn die vorerwähnten hohen Beträge für IT-Unterstützung von Fr.
6'800.-- (2019) und Fr. 16'875.-- an K.________ (der bei der vom Vertreter der Beschwerdeführerin genannten G.________ AG [im Handelsregister gelöscht am 8.8.2022] wie der Vertreter ebenfalls dem Verwaltungsrat angehörte]) geflossen sind, liesse sich allenfalls die Frage nach deren AHV-rechtlicher Beitragspflicht stellen. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu beurteilen.
2.4
Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71ff. VRP). Dem Verfah-rensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Parteientschädigungen sind vorliegend unabhängig vom Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; § 74 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 19. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet, so dass ihr Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 28.11.2023)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Januar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Februar 2024
1
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 13 AHVGart. 13 LAVSart. 13 LAVS
Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS
Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS
Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
BGE 146 V 139ATF 146 V 139DTF 146 V 139
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
BGE 146 V 139ATF 146 V 139DTF 146 V 139
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
BGE 122 V 169ATF 122 V 169DTF 122 V 169
BGE 143 V 177ATF 143 V 177DTF 143 V 177
BGE 122 V 169ATF 122 V 169DTF 122 V 169
9C_70/2022
9C_76/2022
BGE 149 V 57ATF 149 V 57DTF 149 V 57
BGE 123 V 161ATF 123 V 161DTF 123 V 161
9C_1094/2009
EVG H 55/01
BGE 119 V 161ATF 119 V 161DTF 119 V 161
Art. 68 AHVGart. 68 LAVSart. 68 LAVS
Art. 64 AHVGart. 64 LAVSart. 64 LAVS
Art. 117 AHVVart. 117 RAVSart. 117 OAVS
Art. 35 ATSGart. 35 LPGAart. 35 LPGA
Art. 9 AHVVart. 9 RAVSart. 9 OAVS
Art. 9 AHVVart. 9 RAVSart. 9 OAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 71 VRP
§ 72 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF