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Entscheid

II 2023 78

Kammergericht

19. Januar 2024Deutsch24 min

A. Die A.________ AG (nachstehend: Unternehmung) mit Sitz in D.________ (zuvor bis 2.6.2022 in E.________) wurde am 5. August 2020 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Produktion, den Kauf und Vertrieb von Produkten im Bereich Medizinaltechnik, Hygiene, Desinfektion, Reinigung, Pflegemittel und Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie Handel mit Waren aller Art. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--, und wurde mittels Sacheinlage/-übernahme von diversem Schutz- und Hygienematerial voll liberiert. Am 25. Oktober 2021 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts F.________ den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat das Kantonsgericht Schwyz diese Verfügung betreffend die Konkurseröffnung wieder aufgehoben.

Source sz.ch

II 2023 78

Entscheid vom 19. Januar 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ und /oder

Rechtsanwalt MLaw, LL.M. C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Lohnbeiträge

und Verzugszinsen für das Jahr 2022)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG (nachstehend: Unternehmung) mit Sitz in D.________ (zuvor bis 2.6.2022 in E.________) wurde am 5. August 2020 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Produktion, den Kauf und Vertrieb von Produkten im Bereich Medizinaltechnik, Hygiene, Desinfektion, Reinigung, Pflegemittel und Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie Handel mit Waren aller Art. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--, und wurde mittels Sacheinlage/-übernahme von diversem Schutz- und Hygienematerial voll liberiert. Am 25. Oktober 2021 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts F.________ den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat das Kantonsgericht Schwyz diese Verfügung betreffend die Konkurseröffnung wieder aufgehoben.

B. Nach Aufforderungen, Fristerstreckungen und Mahnungen (AK-act. 1, 3, 7 [gebührenpflichtige Mahnung vom 17.4.2023]) reichte die Unternehmung am 1. Juni 2023 die Lohndeklaration 2022 über einen AHV/IV/EO-pflichtigen Lohn von Fr. 737'563.20 bzw. gemäss Lohnliste von Fr. 734'635.70 ein (AK-act. 10 f. = AK-act. 15 [inkl. Lohnliste]). Hierauf erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 2. Juni 2023 folgende Nachtragsrechnung für die Lohnbeiträge vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 (AK-act. 12; Beträge in Franken):

Rechnungsdetail Prozent Basis Betrag

Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10.600 734'635.70 77'871.40

Beiträge ALV 2.200 693'050.70 15'247.10

Beiträge ALV solidarisch 1.000 41'585.00 415.85

Beiträge Familienausgleichskasse 1.300 734'635.70 9'550.25

Verwaltungskosten 3.000 77'871.40

2'336.15

Zwischentotal 105'420.75

Verzugszinsen auf Beiträgen 2'218.00*

Mahngebühren 280.00

Mahngebühren IK-Abklärungen

20.00

Total 107'938.75

* vgl. Verzugszinsenverfügung vom 2. Juni 2023 (AK-act. 14)

Mit "Schlussrechnung" ebenfalls vom 2. Juni 2023 (zur Differenz zur Nachtragsrechnung vgl. AK-act. 11a) stellte die Ausgleichskasse der Unternehmung folgende Beiträge in Rechnung verbunden mit dem Hinweis, dass diese Rechnung vorangegangene Rechnungen der gleichen Periode ersetze (AK-act. 13; Beträge in Franken):

Rechnungsdetail Prozent Basis Betrag

Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10.600 737'563.20 78'181.70

Beiträge ALV 2.200 689'011.40 15'158.25

Beiträge ALV solidarisch 1.000 48'551.80 485.50

Beiträge Familienausgleichskasse 1.300 737'563.20 9'588.30

Verwaltungskosten 3.000 78'181.70

2'345.45

Zwischentotal 105'759.20

Verzugszinsen auf Beiträgen 2'218.00

Mahngebühren 280.00

Mahngebühren IK-Abklärungen

20.00

Total 108'277.20

Mit E-Mail vom 19. Juni 2023 (AK-act. 17) liess die Unternehmung unter Verweis auf einen bereits für das Jahr 2021 bestehenden Ratenzahlungsplan um die Vereinbarung eines zweiten Ratenplanes ersuchen sowie um die Mitteilung, welches der für die Ausgleichskasse in Frage kommende tiefste Ratenbetrag sei.

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 (AK-act. 19) erhob die Unternehmung bei der Ausgleichskasse "Einsprache gegen die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge und betreffend Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2022" mit folgenden Anträgen:

1. Es seien die Verfügungen vom 2. Juni 2023 betreffend Lohnbeiträge 01.01.2022-31.12.2022 (Abrechnungs-Nr.: G.________ / UID: CHE-H.________) über den Betrag von CHF 107'938.75 (Nachtragsrechnung) und über den Betrag von CHF 108'277.20 (Schlussrechnung) sowie die Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2022 aufzuheben und es sei der Einsprecherin eine Frist von 3 Monaten für das Nachreichen der korrigierten Meldung der Lohnbeiträge des Geschäftsjahres 2022 zu gewähren, aufgrund welcher die Beitragsrechnung der Sozialversicherungsleistungen für AHV, IV, EO, ALV, ALV solidarisch, Familienausgleichskasse und die Verwaltungskostenbeiträge neu zu erstellen ist und die geschuldeten Verzugszinsen neu zu berechnen seien. Das Festlegungsverfahren sei in dieser Zeit zu sistieren bzw. auszusetzen.

Erwägungen

2.

Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien die Verfügungen vom 2. Juni 2023 betreffend Lohnbeiträge 01.01.2022-31.12.2022 (Abrechnungs-Nr.: G.________ / UID: CHE-H.________) über den Betrag von CHF 107'938.75 (Nachtragsrechnung) und über den Betrag von CHF 108'277.20 (Schlussrechnung) sowie die Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2022 aufzuheben und es seien die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO, ALV, ALV solidarisch, Familienausgleichskasse und die Verwaltungskostenbeiträge und die Verzugszinsen auf Beiträgen, die Mahngebühren und die Mahngebühren IK-Abklärungen auf CHF 0 festzusetzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.

Zur Begründung führte die Unternehmung aus, es seien mehrere Verfahren vor Behörden hängig, deren Entscheide direkte Auswirkungen auf die Lohnbeiträge bzw. Beitragsrechnungen hätten. Unter anderem müsse sie davon ausgehen, dass ehemalige Mitarbeiter Einnahmen veruntreut und Urkundenfälschungen begangen hätten. Nach Vorliegen der entsprechenden Untersuchungsergebnisse werde sich die Lohnsumme massiv gegen unten korrigieren, voraussichtlich mindestens um Fr. 500'000.--.

D. Mit Entscheid Nr. 1139/23 vom 17. August 2023 entschied die Ausgleichskasse wie folgt:

1.

Die Einsprache vom 3. Juli 2023 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Einspracheverfahrens wird abgewiesen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 17.8.2023) erhebt die Unternehmung mit Eingabe vom 18. September 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 (Einsprache-Nr. 1139/23; Abrechnungs-Nr. G.________) sei aufzuheben.

2.

Es sei die Vorinstanz mit Bezug auf die Rechnungen vom 2. Juni 2023 betreffend Lohnbeiträge 01.01.2022-31.12.2022 (Abrechnungs-Nr.: G.________ / UID: CHE-H.________) über den Betrag von CHF 107'938.75 (Nachtragsrechnung) und über den Betrag von CHF 108'277.20 (Schlussrechnung) anzuweisen, anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 ATSG zu erlassen.

3.

Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 betreffend Lohnbeiträge 01.01.2022-31.12.2022 (Abrechnungs-Nr.: G.________ / UID: CHE-H.________) über den Betrag von CHF 107'938.75 (Nachtragsrechnung) und über den Betrag von CHF 108'277.20 (Schlussrechnung) sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 betreffend Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Frist von 3 Monaten für das Nachreichen der korrigierten Meldung der Lohnbeiträge des Geschäftsjahres 2022 zu gewähren, aufgrund welcher die Beitragsrechnung der Beschwerdegegnerin für Lohnbeiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Beiträge ALV solidarisch, Beiträge Familienausgleichskasse und der Verwaltungskostenbeiträge neu zu erstellen ist und die geschuldeten Verzugszinsen neu zu berechnen seien. Während des Fristenlaufs von 3 Monaten zur Nachreichung der korrigierten Meldung der Lohnbeiträge des Geschäftsjahres 2022, sei das Verfahren betreffend Festsetzung der Lohnbeiträge zu sistieren bzw. auszusetzen.

4.

Es seien die Verfügungen vom 2. Juni 2023 (Nachtragsrechnung und Schlussrechnung) betreffend die Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2022 (insb. Verzugszinsen von CHF 2'218, Mahngebühren von CHF 280 und Mahngebühren lK-Abklärungen über CHF 20) aufzuheben und von der Anordnung von Verzugszinsen und Mahngebühren abzusehen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird der prozessuale Antrag gestellt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F. Mit der Kostenvorschussverfügung vom 19. September 2023 hielt der verfahrensleitende Richter fest, dass der Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung zukomme, wie die Beschwerdeführerin selber erläutere (Beschwerde S. 4 Ziff. 2 f.). Betreffend den Antrag auf Gewährung einer dreimonatigen Frist - entsprechend der bereits im Einspracheverfahren beantragten Sistierung - wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass seit der Einsprache vom 3. Juli 2023 bis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. September 2023 2 ½ Monate verstrichen seien und es nicht nachvollziehbar sei, dass die korrigierte Lohnbeitragsmeldung zwischenzeitlich nicht habe erstellt werden können. Soweit die Sistierung mit anderen Entscheiden, die es abzuwarten gelte, begründet werde, die indessen gemäss den Angaben in der Beschwerde nicht innert Jahresfrist zu erwarten seien (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 18 ff.), sei zum einen deren Relevanz für die korrekte Deklaration der Lohnbeitragsmeldung nicht evident, zum andern gehe die Beschwerdeführerin offensichtlich davon aus, dass auch eine erneute Frist von drei Monaten zur Erstellung der korrigierten Lohnbeitragsmeldung nicht ausreiche. Damit eröffne sich ein nicht zu überbrückender Widerspruch zum Gebot der beförderlichen Verfahrenserledigung (Art. 61 lit. a ATSG).

G. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2023 stellt die Vorinstanz folgende Anträge:

1.

In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien die Verzugszinsen auf Fr. 2'210.90 zu reduzieren. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolge gemäss Gesetz.

H. Mit Replik vom 8. Januar 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Verwaltungsgericht ist das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (vgl. § 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Nach Art. 61 Einleitungssatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei es den in Art. 61 lit. a bis i ATSG aufgeführten Anforderungen zu genügen hat.

1.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 sind die Be­stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Im ersten Teil des AHVG werden unter anderem die "Beiträge" und insbesondere auch deren Bezug (Art. 14 bis 16 AHVG) geregelt.

1.3

Betreffend den Sistierungsantrag bzw. den Antrag auf Gewährung einer dreimonatigen Frist zur Einreichung der korrigierten Meldungen der Lohnbeiträge behalten die Erwägungen gemäss der Kostenvorschussverfügung vom 19. September 2023 ihre Gültigkeit (vgl. vorstehend Ingress lit. F), zumal mittlerweile weitere über drei Monate verstrichen sind.

2.

Die Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Lohnsumme sowie der Lohnbeiträge für das Jahr 2022 beanstandet hat. Sie argumentierte, bei den Schluss- und Nachtragsrechnungen vom 2. Juni 2023 handle es sich nicht um anfechtbare Verfügungen. Es stehe einer Partei jedoch frei, solche zu verlangen.

2.1.1

Nach § 27 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit (lit. a) und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (lit. e). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).

2.1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich (in Form einer Verfügung) Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE II 2022 66 vom 19.10.2022 Erw. 4.1; VGE 331/05 vom 20.7.2005 Erw. 1.3).

2.1.3

Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, hat die Rechtsmittelinstanz nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. statt vieler VGE III 2022 81 + 82 vom 26.9.2022 Erw. 3.3.2; VGE II 2022 28 vom 26.4.2022 Erw. 2.2; VGE II 2012 24 vom 16.4.2012 Erw. 1.5).

2.2

Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Er erlässt gemäss Art. 14 Abs. 4 AHVG Vorschriften über die Zahlungstermine für die Beiträge (lit. a), das Mahn- und Veranlagungsverfahren (lit. b) sowie die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge (lit. c).

In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge (Art. 14 Abs. 3 AHVG).

2.3.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).

Gemäss der erwähnten spezialgesetzlichen Regelung von Art. 14 Abs. 3 AHVG werden auch erhebliche Beiträge im formlosen Verfahren eingefordert.

2.3.2

Art. 51 Abs. 2 ATSG legt klar fest, dass es der Partei freisteht, den Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen. Es fällt mithin ausser Betracht, gegen eine im formlosen Verfahren erlassene Entscheidung eine direkte Einsprache nach Art. 52 Abs. 1 ATSG einzureichen. In jedem Fall muss zunächst eine - gegebenenfalls durch Einsprache anfechtbare - Verfügung verlangt werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 51 N 27 und Art. 52 N 26; vgl. BSK ATSG-Genner, Art. 51 N 9 und Art. 52 N 20). An die Form, in welcher das Gesuch gestellt werden muss, bestehen dabei keine besonderen Anforderungen. Es ist auch zulässig, den Erlass per Telefon zu verlangen (Kieser, a.a.O., Art. 51 ATSG N 27, mit Hinweis auf Urteil BGer 8C_738/2016 vom 28.3.2017 Erw. 3.4; vgl. auch Urteil BGer 8C_849/2014 vom 14.7.2016 Erw. 5.2 [frz.]).

2.4.1

Bei dieser Rechtslage ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten, soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der Lohnsumme sowie der Lohnbeiträge für das Jahr 2022 beanstandet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. auch Replik S. 3 Ziff. 3) hätte sie zunächst eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen. Auch wenn es hierbei keine Rolle spielt, ob es sich bei der betroffenen Person um einen Laien/eine Laiin oder eine rechtskundige Person handelt, ist der Vorinstanz gleichwohl beizupflichten (Vernehmlassung S. 2 Begründung Ziff. 2), dass von der beanwalteten Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, dass sie vor Einreichen der Einsprache - allenfalls nach Konsultation der vorzitierten Gesetzesbestimmungen - anfechtbare Verfügungen verlangt hätte. Dies hätte sie ohne weiteres auch noch kurz vor Ablauf der Einsprachefrist tun können, zumal diese Frist für das Ersuchen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nicht massgebend ist. Unklar ist, was die Beschwerdeführerin aus dem Realisierungsprinzip (Replik S. 3 Ziff. 3) zu ihren Gunsten ableiten will. Die formlosen Nachtrags- und Schlussrechnungen vom 2. Juni 2023 basieren auf der erst auf Mahnung hin eingereichten Lohnmeldung der Beschwerdeführerin.

Soweit die beantragte Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides auf die Aufhebung des Nichteintretens abzielt, ist die Beschwerde somit abzuweisen.

2.4.2

Dies bedeutet gleichzeitig, dass auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann, soweit mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 3 und Ziff. 4 die Aufhebung der Nachtrags- und Schlussrechnung vom 2. Juni 2023 beantragt wird.

2.5.1

Anzufügen ist, dass die Vorinstanz als Einspracheinstanz nicht verpflichtet war, die Ausgleichskasse anzuhalten, anfechtbare Verfügungen zu erlassen, oder die Einsprache insoweit hierfür an die Ausgleichskasse zu überweisen. Dies wäre einem unzulässigen kassatorischen Einspracheentscheid bzw. einer unzulässigen Rückweisung (hierzu vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 66 f., N 71) gleichgekommen. In diesem Vorgehen kann angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gesehen werden (Beschwerde S. 5 f. Rz. 9), zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich nach wie vor bei der Ausgleichskasse den Erlass von Verfügungen verlangen kann (zur Frist, innert welcher der Erlass einer formellen Verfügung zu verlangen ist, vgl. Kieser, a.a.O., Art. 51 ATSG N 20 ff.; BSK ATSG-Genner, Art. 51 N 7).

Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 30 ATSG, welche "versehentlich" an eine unzuständige Stelle gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben betrifft. Von einem Versehen kann bei einer Einspracheerhebung an die zur Beurteilung von Einsprachen im betreffenden Rechtsgebiet grundsätzlich zuständige Behörde nicht die Rede sein.

2.5.2

Nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht. Es liegt nicht an ihm, stellvertretend für die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.) von der Ausgleichskasse den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Wenn an die Form, in welcher das Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung an die Ausgleichskasse gestellt werden kann, keine besonderen Vorgaben gemacht werden (vgl. vorstehend Erw. 2.3.2), liegt dies zweifelsohne im Interesse der versicherten Personen und schliesst insoweit den Umweg über ein förmliches Rechtsmittel aus.

Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 kann folglich nicht eingetreten werden.

2.5.3

Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen um anfechtbare Verfügungen bei der Ausgleichskasse gleichzeitig die korrigierten Meldungen hätte einreichen bzw. deren Einreichung hätte in Aussicht stellen können. Dieses Vorgehen wäre zweifelsohne im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen. Im Übrigen ist es angesichts der entsprechenden zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse zwischenzeitlich nicht den Erlass formeller Verfügungen verlangt hat.

2.6

Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 42 ATSG.

2.6.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 6 Ziff. 1.3 Rz. 11), aus "den vorstehenden Bestimmungen" (wohl Art. 49 Abs. 1 ATSG, vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 1.1 f., Rz. 7 ff.) ergebe sich im Umkehrschluss, dass Parteien angehört werden müssen, wenn die Anordnung nicht angefochten werden könne. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Rechnungen nicht als Verfügungen qualifiziere und eine Einsprache dagegen nicht zulasse und der Beschwerdeführerin andererseits keine Möglichkeit lasse, angehört zu werden.

2.6.2

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zum einen sieht, wie erwähnt, Art. 14 Abs. 3 AHVG ausdrücklich vor, dass auch erhebliche Beiträge formlos erhoben werden. Mit diesem unkomplizierten Vorgehen wird dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren als Massenverwaltungsverfahren Rechnung getragen. Zum andern beruhen die Beitragserhebungen in der Regel auf den eigenen Lohnangaben der Arbeitgeber (oder Selbständigerwerbenden), was hier als entscheidendes Element der Sachverhaltsabklärung zu betrachten ist und vom Gehörsanspruch zu unterscheiden ist. Entsprechend braucht die beitragspflichtige Person vor der bloss rechnerischen Umsetzung ihrer Angaben offenkundig nicht weiter angehört zu werden.

Bei fehlendem Einverständnis mit den formlos in Rechnung gestellten Beiträgen kann gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG, wie dargelegt, eine Verfügung verlangt werden, die dann einspracheweise angefochten werden kann, womit das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG im Rahmen der Einsprache gewahrt werden kann und zu gewähren ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 51 N 16).

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung von Art. 14 AHVG (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.3 Rz. 23 ff.). Diese Verletzung will sie darin erkennen, dass die Vorinstanz "die Verfügungen im Kleid von Rechnungen" nicht aufgehoben habe, womit sie Beiträge, die letztlich nicht zu bezahlen seien, bezahlen müsse.

3.2.1

Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich zu bezahlen oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Franken nicht übersteigt, vierteljährlich (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.1010] vom 31.10.1947).

Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).

Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV).

Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV).

3.2.2

Art. 41bis AHVV regelt die Verzugszinsen. Verzugszinsen zu entrichten haben unter anderem Arbeitgeber auf auszugleichenden Beträgen für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Abs. 1 lit. d). Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf fälligen Beitragsforderungen bildet Art. 26 Abs. 1 ATSG (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 26 ATSG N 80).

3.3.1

Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin die Lohndeklaration 2022 erst auf Mahnung hin am 1. Juni 2023 ein (vgl. vorstehend Ingress lit. B) und somit klarerweise nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (31. Dezember 2022). Daher wurden zum einen offensichtlich eine Mahngebühr und zum andern Verzugszinsen seit dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode, d.h. seit dem 1. Januar 2023, erhoben. Für diesen Verzugszinsenlauf ist keine Mahnung erforderlich (OFK/AHVG/IVG-Frey, Art. 14 AHVG N 17).

3.3.2

Die Vorinstanz weist im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Akzessorietät der Verzugszinsen zur Hauptforderung hin (Erw. 8 mit Hinweis auf Rz. 4003 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1.1.2021, Stand 1.1.2024; vgl. Urteile BGer 2P.137/2003 sowie 2P.138/2003 vom 6.6.2003 Erw. 4.3; H 319/03 vom 22.10.2004 Erw. 3.2).

Laut Rz. 4012 WBB teilt die Ausgleichskasse der beitragspflichtigen Person die Höhe der geschuldeten Zinsen mit und erlässt, wenn diese beanstandet oder nicht entrichtet werden, eine Verfügung auf Zahlung der geschuldeten Zinsen.

3.3.3

Vorliegend hat die Vorinstanz gleichzeitig mit der Nachtrags- und Schlussrechnung am 2. Juni 2023 die Verzugszinsenverfügung erlassen. Zu jenem Zeitpunkt war weder eine Beanstandung noch eine Nichtentrichtung der Verzugszinsen absehbar. Angesichts der Akzessorietät der Verzugszinsen zur Hauptforderung erscheint ein solches Vorgehen nicht sinnvoll. Indes wird damit weder die Erhebung von Verzugszinsen noch der Erlass der entsprechenden Verfügung unzulässig bzw. unrechtmässig. Zudem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die gestützt auf die Eigenangaben der Beschwerdeführerin gemachten Nachtrags- und Schlussrechnungen - vorbehalten allfällige einer blossen Berichtigung zugängliche Rechnungsfehler - definitiven Charakter hatten (vgl. Rz. 4034 WBB). In dieser Auffassung durfte sich die Vorinstanz aufgrund des E-Mails der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2023 betreffend Gewährung einer Ratenzahlung, also fast drei Wochen später, bestätigt fühlen.

3.3.4

Es bleibt allerdings festzuhalten, dass die Akzessorietät der Verzugszinsen zur Hauptforderung auch zur Folge hat, dass die Verzugszinsen entsprechend zu reduzieren sind, wenn die Hauptforderung zu reduzieren ist. Soweit tatsächliche strafbare Handlungen (Verbrechen, Vergehen) ursächlich für zu hohe Beiträge sein sollten, dürfte selbst im Falle rechtskräftiger Beitragsverfügungen ein Revisionsgrund gegeben sein (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; BSK ATSG-Flückiger, Art. 53 N 33; Art. 61 lit. i ATSG; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 104).

3.4

Vernehmlassend (S. 3 Ziff. 3 mit Hinweis auf AK-act. 12) korrigiert die Vor­instanz den zinspflichtigen Betrag für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Juni 2023 von Fr. 2'218.-- auf Fr. 2'210.90, weil als Basis nicht ein Betrag von Fr. 105'759.20, sondern von Fr. 105'420.75 (gemäss Nachtragsrechnung) gilt. Diese Korrektur/Berechnung wird von der Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert, bestritten. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.1

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71ff. VRP). Dem Verfah-rensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

4.2

Parteientschädigungen sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend keine zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

4.3

Das teilweise Obsiegen (vgl. vorstehend Erw. 3.4) ist zu gering, als dass sich eine andere Kostenverlegung oder eine Parteientschädigung rechtfertigt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 1. Juni 2023 von Fr. 2'218.-- auf Fr. 2'210.90 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 17. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Replik der Beschwerdeführerin vom 8.1.2024)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. Januar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

5. Februar 2024

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§ 27 VRP

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Art. 51n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 51n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 51n 9

Art. 51n 9art. 51n 9art. 51n 9

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