II 2023 79
Kammergericht
20. März 2025Deutsch21 min
A. Der Steuerpflichtige A.B.________ ist Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der X.________ AG (Zug, CHE-xxx.xxx.xxx). Im hier relevanten Zeitraum wurden zudem Aktien an der Y.________ AG (Emmen, CHE-xxx.xxx.xxx) gehalten. Die Y.________ AG (Valorensymbol: xxxx; ISIN: CHxxxxxxxxxx) war im strittigen Zeitpunkt eine börsenkotierte Gesellschaft. Nachdem mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Oktober 2016 der Y.________ AG eine provisorische Nachlassstundung bis zum 20. Februar 2017 bewillig worden ist, wurde gemäss Handelsregisterauszug die provisorische Nachlassstundung widerrufen bzw. nicht verlängert und über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21. Februar 2017 der Konkurs eröffnet.
Source sz.ch
II 2023 79
Entscheid vom 20. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2016: geldwerte Leistung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der Steuerpflichtige A.B.________ ist Alleinaktionär und einziges Verwaltungsratsmitglied der X.________ AG (Zug, CHE-xxx.xxx.xxx). Im hier relevanten Zeitraum wurden zudem Aktien an der Y.________ AG (Emmen, CHE-xxx.xxx.xxx) gehalten. Die Y.________ AG (Valorensymbol: xxxx; ISIN: CHxxxxxxxxxx) war im strittigen Zeitpunkt eine börsenkotierte Gesellschaft. Nachdem mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf vom 19. Oktober 2016 der Y.________ AG eine provisorische Nachlassstundung bis zum 20. Februar 2017 bewillig worden ist, wurde gemäss Handelsregisterauszug die provisorische Nachlassstundung widerrufen bzw. nicht verlängert und über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 21. Februar 2017 der Konkurs eröffnet.
B. Mit Veranlagungsverfügung 2016 vom 20. Januar 2020 wurde der Steuerpflichtige kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 2'072'400 (satzbestimmend CHF 2'142'100) sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 14'992'000 bzw. bundessteuerlich mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von CHF 2'550'600 veranlagt (vgl. Einsprache-akten act. E 257). Der Veranlagungsverfügung 2016 wurden (u.a.) folgende "Begründung/Hinweise" beigegeben:
"Code 170:
Auf Grund der erhaltenen Informationen und uns vorliegenden Dokumenten erachten wir folgende Einbringung von Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG als zu einem Zeitpunkt erfolgt, wo die Anteile wertlos waren:
66360 Aktien per 01.01.2016 für CHF 729960
66360 Aktien per 01.01.2016 für CHF 330000
498266 Aktien per 23.06.2016 für CHF 2858916
Im nachträglichen, effektiven Zeitpunkt der Einbuchung lag somit die Einbringung eines Nonvaleurs im Umfang von CHF 3918876 vor. Es wird eine geldwerte Leistung in diesem Betrag ergänzt. Die privilegierte Besteuerung wird dabei unter Ziffer 155/156 berücksichtigt."
C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 erhob der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügung 2016 Einsprache (vgl. Einspracheakten act. E 277 – E 279) mit folgendem Antrag:
Der als geldwerte Leistung aufgerechnete Betrag von CHF 3‘918‘876 für die Einbringung der börsenkotierten Y.________ AG -Aktien ist ersatzlos zu streichen.
Zur Begründung der Einsprache wurde vorgebracht, dass die Gründe für die Einbringung der börsenkotierten Y.________ AG -Aktien und die Wertermittlung dieser Aktien in der bisherigen Korrespondenz mit der Steuerverwaltung ausführlich dargelegt worden seien. Der Hauptgrund für die erste Einbringung (132720 Aktien) am 1. Januar 2016 habe darin bestanden, dass der Y.________ AG der "Market Maker" gefehlt habe und das Risiko vermieden werden sollte, als Privatperson aufgrund der Häufigkeit der getätigten Transaktionen als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert zu werden. Hintergrund der zweiten Einbringung (498266 Aktien) am 23. Juni 2016 sei gewesen, dass der Mehrheitsaktionär (ehemalige VRP) im April 2016 in Untersuchungshaft gesetzt worden sei und die übrigen Aktionäre erst durch die Übernahme eines weiteren Aktienpakets von knapp einer Million Y.________ AG -Aktien durch das Konsortium B.________ / C.________ die notwendige Transparenz über die Finanzen der Y.________ AG und deren Tochtergesellschaften erhalten hätten, und es schliesslich auch nur dadurch möglich geworden sei, dass die X.________ AG im September 2016 zusammen mit weiteren Y.________ AG -Aktionären über die Z.________ AG (vormals W.________ AG, Zug, CHE-xxx.xxx.xxx) von der Y.________ AG die Anteile der gesamten italienischen Z.________ -Gruppe günstig habe übernehmen können, was den bisherigen Wert der gehaltenen Y.________ AG -Aktien mit einer positiven Prognose für die Z.________ mehr als kompensiert habe. Von einem Nonvaleur im jeweiligen Einbringungszeitpunkt zu reden, entbehre bei einer börsenkotierten Unternehmung jeglicher Sachlogik. Dass die Y.________ AG schliesslich Nachlassstundung habe beantragen müssen und später über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet worden sei, sei im Einbringungszeitpunkt in keiner Weise absehbar gewesen. Ebenso sei unter diesen Umständen schlichtweg falsch und unbegründet, von einem nachträglichen, effektiven Zeitpunkt der Einbuchung und somit der Einbringung eines Nonvaleurs zu sprechen, da nicht zwischen guten und schlechten Investments unterschieden werde und diese entsprechend entweder im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten würden. Die Vermutung der Veranlagungsbehörde sei unrichtig.
D. Nach Überprüfung der angefochtenen Verfügung informierte der Leiter der Veranlagungsabteilung den Steuerpflichtigen mit Abschlussschreiben vom 29. April 2020 über das Ergebnis des (Einsprache-) Vorverfahrens (vgl. Einspracheakten act. E 251 – E 252). Zum Sachverhalt hielt der Abteilungsleiter fest, es seien folgende Y.________ AG -Aktien aus dem Privatvermögen an die eigene X.________ AG verkauft und dort später abgeschrieben worden, als die Y.________ AG in Konkurs gegangen sei:
- 66360 Aktien für CHF 729'960 (CHF 11 je Aktie); diese Aktien seien gemäss Angaben des Pflichtigen am 1. Januar 2016 eingebracht worden.
- 66360 Aktien für CHF 330'000 (CHF 4,97 je Aktie); diese Aktien seien vom Bruder übernommen worden und müssten gemäss Unterlagen und aufgrund des damaligen Börsenkurses am 1. und 10. Oktober 2016 übernommen worden sein.
- 498266 Aktien für CHF 2'858'916 (CHF 5,73 je Aktie); diese Aktien seien am 2. Juni 2016 für CHF 996'532 oder CHF 2 je Aktie von der Bank D.________ AG erworben und am 23. Juni 2016 für CHF 2'858'916 eingebracht worden.
Erwägungen
Gestützt darauf meinte der Abteilungsleiter, es könne dahingestellt bleiben, ob der zuständige Revisor zu Recht davon ausgegangen sei, dass diese Aktien nachträglich zum früheren Börsenkurs eingebracht worden seien, da selbst dann, wenn zu Gunsten des Steuerpflichtigen angenommen werde, dass keine rückwirkende Nacherstellung von Verträgen vorliege, von einem geldwerten Vorteil auszugehen sei. Bei der Einbringung der 498266 Aktien im Juni 2016 für CHF 2'858'916, welche kurz zuvor für CHF 996'532 gekauft worden seien, seien die Aktien in der Höhe der Differenz von CHF 1'862'384 zu einem übersetzten Preis an die X.________ AG verkauft worden und bei der Übernahme der 66360 Aktien des Bruders für CHF 330’000, welche im Oktober 2016 stattgefunden haben müsse, sei von der Übernahme eines Nonvaleurs auszugehen, da dann klar gewesen sei, dass die Y.________ AG nichts mehr wert sei. Bei der ersten Übertragung der 66360 Aktien für CHF 729'960 gehe man mangels weiterer Informationen ohne Präjudiz zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon aus, dass diese Anfang 2016 stattgefunden habe, keine näheren Kenntnisse der finanziellen Situation der Y.________ AG vorlagen und der Verkauf einem Drittvergleich standhalte. Total betrage der aufzurechnende geldwerte Vorteil CHF 2'192'384 (CHF 1'862'384 aus der Transaktion im Juni 2016 und CHF 330'000 aufgrund der Transaktion im Oktober 2016). Die Einsprache sei somit teilweise begründet.
E. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (vgl. Einspracheakten act. E 250). Nach weiteren Abklärungen durch den zuständigen Steuerkommissionssekretär stellte dieser fest, dass sich aus dem eingereichten Depotauszug keine Übertragung der Y.________ AG -Aktien entnehmen liesse und dass mittels Amtshilfe beim Kanton Zug in Erfahrung gebracht worden sei, dass die X.________ AG über kein eigenes Wertschriftendepot verfüge (vgl. Einspracheakten act. E 20 – E 21). Dagegen vertrat der Einsprecher die Auffassung, es sei nicht relevant, in welchem Wertschriftendepot die Aktien gelegen hätten, da es mangels Änderung des übergeordneten Eigentümers keinen Anlass gegeben habe, ein Depot auf den Namen der X.________ AG zu eröffnen (vgl. Einspracheakten act. E 1 – E 2). Mit Einspracheentscheid Nr. 41/2020 vom 10. August 2023 (Versand: 21.8.2023) gelangte die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (KStK/VdBSt; nachfolgend Vorinstanz) zum Schluss, dass dem Einsprecher mangels Nachweis der effektiven Einbringung seiner Beteiligung an der Y.________ AG in die X.________ AG unter gleichzeitiger Verbuchung von Gutschriften auf seinem Kontokorrent ein geldwerter Vorteil von Letzterer zugekommen sei und die von der Veranlagungsabteilung getätigte Aufrechnung in der Höhe von CHF 3'918'876 daher zu Recht erfolgt sei, weshalb die Einsprache abgewiesen wurde.
F. Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhebt der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht das Kantons Schwyz unter Erneuerung seines vorinstanzlich gestellten Antrags (unter Kostenfolge). Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14.12.1990 (bzw. § 21 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.200) unterliegen geldwerte Vorteile aus Beteiligungen beim Inhaber des Beteiligungsrechts der Einkommenssteuer. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte (Drittvergleich) und 4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war. Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte. Letzteres wird nach der Praxis des Bundesgerichts vermutet, wenn die geldwerte Leistung dem Drittvergleich nicht standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2023 vom 23.9.2024 E. 2.1).
1.2
Eine geldwerte Leistung kann insbesondere im Fall der Übernahme eines fiktiven oder wertlosen Aktivums ("Nonvaleur") erfolgen. Erwirbt eine Gesellschaft von einem Anteilsinhaber oder einer nahestehenden Person einen Vermögensgegenstand oder eine Forderung zu einem Preis, der offensichtlich über dem wirklichen Wert (d.h. dem im Drittvergleich ermittelten Verkehrswert) liegt, wird durch die Verbuchung zum Erwerbspreis ein "Nonvaleur" bilanziert, was schon handelsrechtlich unzulässig ist. Diesfalls erfolgt im Zeitpunkt der entsprechenden Abschreibung eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung). Beim veräussernden Anteilsinhaber wird der geldwerte Vorteil (Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem Kaufpreis des Aktivums) hingegen grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des Forderungserwerbs erfasst, d.h. es wird bei Privatvermögen ein entsprechender Beteiligungsertrag aufgerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2019 vom 7.7.2020 E. 5.2 m.H.).
1.3
Rechtsprechungsgemäss kann die Veranlagung der Gesellschaft die Vermutung begründen, dass dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung zugeflossen ist. Es obliegt dann dem Anteilsinhaber, Bestand und Höhe einer von der Steuerbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_750/2023 vom 18.12.2023 E. 2.3.4). Hier ist allerdings nicht bekannt, dass bei der Veranlagung der Gesellschaft eine steuerliche Gewinnberichtigung (Aufrechnung der geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibung) erfolgte. In diesem Fall versteht sich von selbst, dass der Steuerbehörde der volle Nachweis für die steuererhöhenden Tatsachen obliegt, welche die Erfassung von geldwerten Leistungen beim Anteilsinhaber rechtfertigen. Sofern dieser indessen der Nachweis gelingt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Erfassung der geldwerten Leistung beim Anteilsinhaber als Einkommen nichts entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2023 vom 14.3.2024 E. 5.2.2).
2.1
Hier prüfte die Vorinstanz zunächst, ob die Y.________ AG -Aktien in der Steuerperiode 2016 bereits wertlos waren, d.h. ob ihr Verkehrswert auf CHF 0.-- zu beziffern war. Die Vorinstanz pflichtete dem Beschwerdeführer bei, dass auf Grundlage der Kursnotierung in der Steuerperiode 2016 zu keinem Zeitpunkt von wertlosen Wertpapieren gesprochen werden könne (Einspracheentscheid, Ziff. 3.3). Die Aussage der Veranlagungsabteilung, dass die Y.________ AG -Aktien zu einem Zeitpunkt eingebracht worden seien, in welchem diese bereits wertlos gewesen seien, könne daher frühestens auf die Steuerperiode 2017 zutreffen. Werde in der Steuerperiode 2016 als Bewertungsgrundlage auf den Börsenkurs der Y.________ AG -Aktien zurückgegriffen, so könne auch der Leitung der Veranlagungsabteilung nicht gefolgt werden, wenn sie hinsichtlich der von der Bank D.________ AG übernommenen Y.________ AG -Aktien einen überhöhten Einbringungspreis erblicke.
2.2
Hingegen stellte die Vorinstanz in Frage, dass überhaupt in der Steuerperiode 2016 von einer Veräusserung der Y.________ AG -Aktien an die X.________ AG ausgegangen werden könne. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es für die Übertragung von Bucheffekten zweier Rechtsgeschäfte bedürfe, nämlich eines Verpflichtungsgeschäfts und eines Verfügungsgeschäfts. Die Frage, ob i.c. von einem gültigen Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) ausgegangen werden könne, wurde von der Vorinstanz explizit offengelassen (Einspracheentscheid, Ziff. 5.3), zumal nachweislich kein Verfügungsgeschäft (Gutschrift im Effektenkonto) vollzogen worden sei (Einspracheentscheid, Ziff. 6 ff.; Vernehmlassung, Ziff. 2).
2.3
Die Vorinstanz stellte fest, dass die X.________ AG weder Kontoinhaber sei, noch nachgewiesen werde, dass die Bucheffekten vorliegend auf Rechnung der X.________ AG gehalten würden. Entsprechend würden die im Effektenkonto des Aktionärs gutgeschriebenen Bucheffekten aus Sicht der X.________ AG einen nicht aktivierungsfähigen Vermögenswert darstellen (Einspracheentscheid, Ziff. 6.3). Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der Gutschrift auf dem Kontokorrent-Konto bei der X.________ AG keine Gegenleistung gegenüberstehe, weshalb ein geldwerter Vorteil an den Aktionär vorliege (Einspracheentscheid, Ziff. 7.1 u. 7.2). Die von der Veranlagungsabteilung getätigte Aufrechnung eines geldwerten Vorteils an den Aktionär sei daher zu Recht erfolgt (Einspracheentscheid, Ziff. 8).
3.1
Es ist richtig, dass nach der Regel bei sog. kotierten Wertpapieren der Kurswert als Verkehrswert gilt. Anders als die Vorinstanz meint, konnte hier jedoch bei der Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG nicht auf die Kursnotierungen an der Börse abgestellt werden. Es ist fraglich, ob den Kursnotierungen ein genügendes Handelsvolumen zu Grund lag, um einen repräsentativen Verkehrswert zu gewährleisten (Einspracheentscheid, Ziff. 3.1 u. 3.2). Im Weiteren spielt eine bedeutende Rolle, mit welcher Zuverlässigkeit die Kursnotierungen Rückschlüsse auf den Verkehrswert erlauben (StE 1999 ZH B 52.41 Nr. 2). Hier wird auf den Kurswert abgestellt, soweit nicht im Einzelfall Gründe bestehen anzunehmen, dass die Kursnotierung entgegen der Regel nicht Ausdruck des wirklichen Verkehrswertes sei (BGE 77 I 296). Vorliegend gab es klare Hinweise, dass die Preisbildung an der Börse den Verkehrswert nicht mehr zuverlässig widerspiegelte (vgl. Einspracheakten act. E 172 – E 177). Nachdem die Staatsanwaltschaft Zürich gegen den VRP ein Untersuchungsverfahren eröffnet hatte und die Gesellschaft auch nicht mehr in der Lage gewesen ist, die Aufrechterhaltungspflichten zu erfüllen, konnten sich die Marktteilnehmer kein verlässliches Bild mehr von der finanziellen Lage der Gesellschaft machen.
3.2
Dem Umstand, dass neben dem Verpflichtungsgeschäft (Abschluss des Kaufvertrags) kein Verfügungsgeschäft (Gutschrift im Effektenkonto) vollzogen wurde, ist keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Wie die Vorinstanz selbst festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer über die Existenz der schriftlichen Übernahmeverträge zum Zeitpunkt der behaupteten Einbringung in die X.________ AG widersprüchliche Erklärungen abgegeben. Es bestehen daher begründete Zweifel, dass die schriftlichen Verträge im Rahmen der behaupteten Einbringungszeitpunkte erstellt wurden (Einspracheentscheid, Ziff. 5.3). Entgegen der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass für ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) die mündliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der X.________ AG genügt hätte, ist doch gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 718b OR vorgeschrieben, dass Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter schriftlich abgeschlossen werden müssen, wenn die Verpflichtung der Gesellschaft Fr. 1'000.-- übersteigt. Obwohl für den hier strittigen Kaufvertrag das Gesetz keine besondere Form vorsieht, hätte deshalb die Formvorschrift von Art. 718b OR beachtet werden müssen.
3.3
Es ist zwar durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer die Formvorschrift einfach deshalb nicht einhielt, weil sie ihm unbekannt war. Wird allerdings von einem gültigen Grundgeschäft ausgegangen, lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht sagen, dass die im Effektenkonto des Aktionärs gutgeschriebenen Bucheffekten aus Sicht der X.________ AG einen nicht aktivierungsfähigen Vermögenswert dargestellt hätten (Einspracheentscheid, Ziff. 6.3). Auch wenn sich die strittigen Bucheffekten per 31. Dezember 2016 noch auf dem Effektenkonto befanden, welches auf den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder lautete, hätte die X.________ AG gestützt auf das gültige Grundgeschäft einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Bucheffekten gegen den Beschwerdeführer gehabt (vgl. BGE 138 III 137 E. 5.2.1 S. 139 f.). Dass mangels Gutschrift auf einem Effektenkonto der X.________ AG kein Verfügungsgeschäft vorliegt, welches das Vollrecht der strittigen Bucheffekten auf die X.________ AG übertragen hat, steht der Aktivierung der Vermögenswerte nicht entgegen. Die Verfügungsmacht bezieht sich nicht auf das rechtliche, sondern auf das wirtschaftliche Eigentum bzw. die faktische Beherrschung. Insofern ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der dem Urteil des Bundesgerichts 2C_750/2019 vom 7. Juli 2020 zugrunde lag, auf das sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid beruft (Einspracheentscheid, Ziff. 7.2). In jenem Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft zivilrechtliche Eigentümerin oder zumindest wirtschaftlich Berechtigte an dem aktivierten Vermögenswert gewesen wäre (entsprechend bestätigt im zweiten Verfahrensgang mit Urteil des Bundesgerichts 9C_595/2023 vom 23.9.2024 E. 3.2.2).
3.4
Können die nachträglich beigebrachten schriftlichen Übernahmeverträge (vgl. Steuerakten act. A 259 – A 263 = Übernahmeverträge A.B.________ / X.________ AG) nicht als beweiskräftig angesehen werden und wurden auch keine Gutschriften im Effektenkonto vorgenommen (vgl. Einspracheakten act. E 18 = Geschäftsübersicht ZKB Wertschriftendepot), fehlen zwingenden Anhaltspunkte dafür, dass die angebliche Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG erfolgte. Es genügt nicht, wenn vom Beschwerdeführer einfach die Gründe für die Einbringung der börsenkotierten Y.________ AG -Aktien und die Wertermittlung dieser Aktien ausführlich dargelegt werden (vgl. Ingress Bst. C). Dass die Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG im Buchungsjournal verbucht und in der Jahresrechnung ausgewiesen wurde (vgl. Steuerakten act. A 206 – A 208 = Buchungsjournal Jahresrechnung 2016), ist kein stichhaltiger Beleg (vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz VGE II 2022 68 vom 14.3.2023, E. 4.3.2). Das kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Übernahme eines fiktiven oder wertlosen Aktivums ("Nonvaleur") einen steuerlichen Vorteil hatte.
4.
Aufgrund der aktenkundigen weiteren Umstände ist bezüglich der Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG von folgendem Sachverhalt auszugehen:
4.1
Die Einbringung 66360 Y.________ AG -Aktien vom Bruder erfolgte gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegen Übernahme von dessen hälftigen Anteil an den ZKB-Verbindlichkeiten und des KK B.B.________ von CHF 330'000 (d.h. zum Kurs von CHF 4.97 pro Aktie) und der persönlichen Eventualverbindlichkeit des Beschwerdeführers zu einem Ausgleich der Wertdifferenz im Erfolgsfall bei den durch die X.________ AG gehaltenen Z.________ -Aktien (vgl. Steuerakten act. A 191 = E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.5.2019). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Einbringung 66360 Y.________ AG -Aktien vom Bruder am 1. Januar 2016 zum damaligen Börsenkurs erfolgte. Die Angaben im Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Bruders "Abgang 132720" und "Datum 01.10." (vgl. Steuerakten act. A 269 – A 270) sind ein Beleg dafür, dass die Übertragung dieser Aktien tatsächlich erst im Oktober 2016 erfolgte, als der Verkauf der Z.________ -Gruppe bereits erfolgt war und sich die Frage stellte, inwiefern die Y.________ AG überhaupt noch über einen Wert verfügte (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. 3.2). Insoweit es sich deshalb zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer erkennbar um einen Nonvaleur handelte, ist dem Beschwerdeführer zu Recht ein geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit der Einbringung der 66360 Y.________ AG -Aktien vom Bruder in die X.________ AG gegen Gutschrift auf sein Kontokorrent aufgerechnet worden.
4.2
Bei der Einbringung 498266 Y.________ AG -Aktien am 23. Juni 2016 kann nicht auf den damaligen Börsenkurs zurückgegriffen werden, sondern ist von dem vereinbarten Kaufpreis für den Erwerb des Aktienpakets von der Bank D.________ AG am 2. Juni 2016 auszugehen (vgl. Steuerakten act. A 201 – A 205 = Aktienkaufvertrag zwischen Bank D.________ AG und Konsortium B.________ / C.________). Bei grösseren Beteiligungen an börsenkotierten Aktien entspricht der Börsenkurs nicht dem objektiv feststellbaren Verkaufswert, da einerseits der Verkauf eines grösseren Aktienpakets zu einem Kurssturz führen und andererseits mit dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung regelmässig ein sog. Paketzuschlag erzielt werden könnte. In diesem Fall ermöglicht der Erwerb des Aktienpakets von der Bank D.________ AG einen repräsentativen und zeitnahen Drittvergleich. Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine Faustpfandverwertung oder einen Notverkauf (sog. "Fire Sale") gehandelt haben soll (vgl. zum Ganzen: Adrian Dörig / David Weber, Die private Verwertung von Faustpfändern sowie von Sicherheiten an Bucheffekten unter besonderer Berücksichtigung des Selbsteintritts, in: AJP 2/2012 S. 1 ff.). Es wird damit zudem berücksichtigt, dass bereits der Erwerb des Aktienpakets von der Bank D.________ AG mit dem Zweck der nachfolgenden Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG erfolgte. Im Umfang der Differenz zwischen dem für die Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG herangezogenen Börsenkurs und dem Kaufpreis für den Erwerb des Aktienpakets von der Bank D.________ AG ist deshalb ein geldwerter Vorteil an den Beschwerdeführer zu erblicken.
4.3
In Bezug auf die geltend gemachte Einbringung 66360 Y.________ AG -Aktien vom Beschwerdeführer am 1. Januar 2016 zum damaligen Börsenkurs von CHF 729'960 (d.h. zum Kurs von CHF 11.-- pro Aktie) sind abgesehen von den Angaben im Beiblatt zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Bruders "Abgang 132720" und "Datum 01.10." (vgl. Steuerakten act. A 269 – A 270) ansonsten keine widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers feststellbar. Zu Beginn des Jahres 2016 bestanden auch noch keine Hinweise, dass der damalige Börsenkurs nicht den effektiven Wert der Y.________ AG -Aktien wiederspiegeln könnte. Insofern darf angenommen werden, dass die Einbringung zum damaligen Börsenkurs (noch) dem Verkehrswert entsprach. Allerdings muss sich der Beschwerdeführer zumindest entgegenhalten lassen, dass gemäss dem nachträglich beigebrachten schriftlichen Übernahmevertrag der Abschluss des Vertrags jedenfalls erst am 31. März 2016 erfolgte (vgl. Steuerakten act. A 262 – A 263 = Übernahmevertrag A.B.________ / X.________ AG vom 31.3.2016). Die Einbringung 66360 Y.________ AG -Aktien vom Beschwerdeführer hätte daher höchstens zum damals im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gültigen Börsenkurs von CHF 656’964 (d.h. zum Kurs von CHF 9.90 pro Aktie) erfolgen dürfen (vgl. dazu Einspracheakten act. E 158 – E 162 = Trade Data 2016 der SIX Swiss Exchange). Der mit dem Abschluss des Vertrags festgelegte Übergang von Nutzen, Gefahr und Eigentum an den Aktien der Y.________ AG rückwirkend am 1. Januar 2016 auf die X.________ AG kann steuerlich nicht anerkannt werden. Das bedeutet, dass durch die überpreisliche Einbringung 66360 Y.________ AG -Aktien vom Beschwerdeführer im Umfang der Differenz zwischen dem herangezogenen Börsenkurs am 1. Januar 2016 und dem (tieferen) Börsenkurs im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags am 31. März 2016 ebenfalls ein geldwerter Vorteil an den Beschwerdeführer vorliegt.
5.
Im Ergebnis resultiert aus der Einbringung der Y.________ AG -Aktien in die X.________ AG ein steuerbarer geldwerter Vorteil an den Beschwerdeführer von CHF 2'265'380 (CHF 330'000 aufgrund der Transaktion im Oktober 2016 und CHF 1'862'384 aus der Transaktion im Juni 2016 und CHF 72’996 aus der Transaktion im März 2016). Die Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte Aufrechnung von CHF 3'918'876 wird in diesem Sinne teilweise gutgeheissen. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend anteilsmässig zu drei Fünfteln (3/5) dem Beschwerdeführer und zu zwei Fünfteln (2/5) der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG). Entsprechend ist eine Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens vorzunehmen (§ 154 Abs. 1 StG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und sind nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 3'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden zu CHF 1'800.-- dem Beschwerdeführer und zu CHF 1'200.-- der Vorinstanz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat am 4. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von CHF 1'200.-- besteht.
3. Die Kosten des kantonalen Verfahrens vor der Vorinstanz von CHF 2'000.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden neu verlegt und zu
CHF 1'200.-- dem Beschwerdeführer und zu CHF 800.-- der Vorinstanz auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- den Gemeinderat … (A; im Dispositiv)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
27. März 2025
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Art. 20 DBGart. 20 LIFDart. 20 LIFD
§ 21 StG
9C_595/2023
2C_750/2019
9C_750/2023
9C_5/2023
BGE 77 I 296ATF 77 I 296DTF 77 I 296
Art. 718b ORart. 718b COart. 718b CO
Art. 718b VAWart. 718b ORHart. 718b OR
Art. 718b ORart. 718b COart. 718b CO
Art. 718b VAWart. 718b ORHart. 718b OR
BGE 138 III 137ATF 138 III 137DTF 138 III 137
2C_750/2019
9C_595/2023
§ 128 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 154 StG
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF