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Entscheid

II 2023 81

Kammergericht

22. November 2023Deutsch12 min

A. A.________ ist seit 2004 bei der D.________ GmbH, deren Inhaber er ist, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer angestellt zu einer Jahreslohnsumme von Fr. 126'000. Am 21. Februar 2022 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG (nachfolgend Beklagte), bei welcher sie eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG abgeschlossen hatte (K-act. 2), der Angestellte A.________ sei seit dem 20. Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig (K-act. 5). Nach Ablauf der Wartefrist leistete die Beklagte Taggelder, zunächst basierend auf einem versicherten Lohn von Fr. 126'000 (K-act. 6).

Source sz.ch

II 2023 81

Urteil vom 22. November 2023

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Kläger,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte,

vertreten durch C.________ AG, Legal,

Gegenstand

Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG; Taggeldberechnung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist seit 2004 bei der D.________ GmbH, deren Inhaber er ist, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer angestellt zu einer Jahreslohnsumme von Fr. 126'000. Am 21. Februar 2022 meldete die Arbeitgeberin der C.________ AG (nachfolgend Beklagte), bei welcher sie eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG abgeschlossen hatte (K-act. 2), der Angestellte A.________ sei seit dem 20. Dezember 2021 vollständig arbeitsunfähig (K-act. 5). Nach Ablauf der Wartefrist leistete die Beklagte Taggelder, zunächst basierend auf einem versicherten Lohn von Fr. 126'000 (K-act. 6).

B. Nach Prüfung des Erwerbsausfalls (K-act. 7; BK-act. 1 und 2) informierte die Beklagte A.________ am 23. August 2022, neu werde das Taggeld auf Basis eines Bruttoeinkommens von Fr. 89'981 gemäss Lohnausweis berechnet, bereits bezogenes, zu viel bezahltes Taggeld werde mit den anstehenden Ansprüchen verrechnet. Das neue Bruttoeinkommen ergebe sich u.a. nach Abzug der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen (CEE), für welche keine Nachweise vorliegen würden und die auch nicht im IK-Auszug enthalten seien (K-act. 10).

C. Nachdem A.________ am 25. August 2022 dagegen opponierte und unter anderem geltend machte, die CEE sei aus Liquiditätsgründen nicht im Jahr 2021 ausbezahlt worden, der versicherte und deklarierte Jahresbruttolohn belaufe sich auf Fr. 126'000 (K-act. 11), hielt die Beklagte am 29. August 2022 an ihrer Taggeldberechnung fest und verwies A.________ auf den Zivilweg (K-act. 14).

D. Nach weiteren Schriftenwechseln zwischen den Parteien nahm die Beklagte am 13. Februar 2023 eine neuerliche Lohnkorrektur vor mit der Begründung, vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei ein Nettolohn von effektiv Fr. 89'773.95 bezogen worden, dieser Betrag sei versehentlich nicht auf brutto umgerechnet worden; das Netto-Einkommen [sic] betrage neu Fr. 98'307 (K-act. 18). Die Korrekturabrechnung vom 14. Februar 2023 wies bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit einen Taggeldanspruch von Fr. 215.45/Tag aus (K-act. 19). Mit E-Mail vom 31. März 2023 wurde an der Berechnung basierend auf einem Bruttolohn von Fr. 98'307 festgehalten (K-act. 21).

E. Am 25. September 2023 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die C.________ AG mit dem Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30'016.15 zzgl. Zins von 5% ab 30.9.2022 (mittlerer Verfallstag) zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.

F. Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2023 teilt die Beklagte dem Gericht mit, die Klage anzuerkennen. Sie werde dem Kläger die Beträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 25. September 2023 überweisen. Das Verfahren sei aufgrund der Klageanerkennung als erledigt abzuschreiben. Der Kläger nimmt am 25. Oktober 2023 Stellung hierzu.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei vorliegender Streitigkeit um eine solche aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung handelt, dass hierfür im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (Art. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008 i.V.m. § 24 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007), dass Streitigkeiten aus solchen Versicherungen privatrechtlicher Natur sind (BGE 138 III 2 Erw. 1.1) und dass sich das Verfahren nach der ZPO richtet (Urteil BGer 4A_110/2017 vom 27.7.2017 Erw. 3), wobei vor der Klageeinreichung kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 Erw. 4) und nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren gilt. Unbestritten ist ebenso, dass die Klage formgerecht beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereicht wurde. Unbestritten ist ebenso der Taggeldanspruch des Klägers.

Strittig war einzig der für die Taggeldberechnung massgebliche versicherte Verdienst, wobei die Beklagte mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 die Klage betreffend Taggeldberechnung anerkannt hat.

2.

Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 ZPO).

Bei einem Klagerückzug wie auch bei einer Klageanerkennung, die im Rahmen des Schriftenwechsels und nicht anlässlich einer (Haupt-)Verhandlung erfolgen, genügt die schriftliche Einreichung einer entsprechenden Erklärung; die Unterzeichnung eines Protokolls stellte in diesem Fall eine "überflüssige und unpraktische Formalität" dar (vgl. Lerch, in: Gehri/Kramer, ZPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 241 N 4 f. mit Hinweisen).

3.

Mit Klageantwort vom 23. Oktober 2023 anerkennt die Beklagte das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage vom 25. September 2023 ausdrücklich. Das Verfahren hierüber ist ohne Weiterungen als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

In Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt der Kläger die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Dieses Rechtsbegehren ist von der Klageanerkennung ausgenommen resp. nimmt die Beklagte folgende Präzisierung vor:

Über Kosten- und Entschädigungsfolgen entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Klageanerkennung. Der Beklagten sind die Bankbelege über den Erhalt der Covid-Erwerbsersatzentschädigung erstmals mit der Klage vom 25. September 2023 zugestellt worden (klägerische Beilage 24). Und dies, obwohl die Beklagte den Kläger vorprozessual im entsprechenden Zeitraum mehrfach um Einreichung eines Nachweises der erhaltenen Covid-Erwerbsersatzentschädigung ersucht hat, um die Höhe des Taggeldanspruches prüfen zu können (klägerische Beilagen 7, 10 und 14). Dementsprechend sind aus Sicht der Beklagten entgegen den Be­stimmungen in Art. 106 ZPO keine Prozesskosten, insbesondere keine Parteientschädigung geschuldet. Da der Kläger die unnötigen Prozesskosten selbst verursacht hat, sind diese von ihm nach Art. 107 Abs. 2 lit. e ZPO, eventualiter nach Art. 107 Abs. 2 lit. f ZPO und subeventualiter nach Art. 108 ZPO zu tragen. Jedenfalls wäre das Verhalten des Klägers, welches ursächlich für den unnötigen Prozess gewesen ist, aber angemessen bei der Parteientschädigung zu berücksichtigen, welche entsprechend zu kürzen wäre.

Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 bestreitet der Kläger diese Darstellung der Beklagten. Der Beklagten seien im Rahmen der von ihr getätigten Abklärungen die von der Treuhänderin der Arbeitgeberin geführten Lohnunterlagen und Buchführungskosten eingereicht worden, welche ebenso etwa den Steuerbehörden eingereicht würden. Mit der Klage sei nichts eingereicht worden, was aus diesen Unterlagen nicht bereits bekannt gewesen wäre.

5.1

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. e ZPO).

5.2.1

Zu den Prozesskosten zählt auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO), welche von der Kostenlosigkeit gemäss Art 114 lit. e ZPO gemäss klarem Wortlaut ausgenommen ist (Urteil BGer 4A_194/2010 vom 17.11.2010 Erw. 2.2.1). Vielmehr wird die Zahlung einer Parteientschädigung der unterliegenden Partei auferlegt, wobei im Falle einer Klageanerkennung die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 ZPO), wenn etwa das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Zudem hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO).

5.2.2

Nachdem zu Beginn ein Taggeld auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 126'000 entrichtet wurde, nahm die Beklagte eine Prüfung des Erwerbsausfalls vor. Sie verlangte vom Kläger hierzu verschiedene Unterlagen ein (K-act. 7; BK-act. 1, 2). Am 23. August 2022 wurde dem Kläger eine neue Berechnung basierend auf einem Bruttoeinkommen von Fr. 89'981 mitgeteilt. Explizit festgehalten wurde, die CEE werde nicht berücksichtigt, weil hierfür kein Nachweis vorliege (K-act. 10). Am 25. August 2022 erhob die Treuhänderin der Arbeitgeberin Einwand und beantragte konkret, die von der Ausgleichskasse Schwyz der Arbeitgeberin ausbezahlte CEE in der Höhe von Fr. 36'019 zum versicherten Lohn zu zählen. Die CEE sei aus Liquiditätsgründen der Arbeitgeberin nicht 2021 ausbezahlt worden; der Kläger bezahle indes auf der Gesamtlohnsumme von Fr. 126'000 Sozialversicherungsbeiträge und Einkommenssteuer. Belege lagen dem Einwand keine bei (K-act. 11).

Am 29. August 2022 bestand die Beklagte auf ihrem Standpunkt. Unter anderem führte sie aus: "Aufgrund des Umstands, wonach Sie aber erneut festhalten, dass die Corona-Entschädigung infolge Liquiditätsengpässen nicht ausbezahlt wurde, ist erstellt, dass der Versicherte mindestens eben diese CHF 36'019.00 im Jahr 2021 nicht bezogen hat und dieser Betrag daher, in Einklang mit den AVB, nicht versichert ist" (K-act. 14).

Die Treuhänderin des Klägers erhob am 10. Januar 2023 neuerlich Einwand und erneuerte den Antrag, die von der Ausgleichskasse an die Arbeitgeberin ausbezahlten CEE von total Fr. 36'019 seien an den versicherten Lohn des Klägers anzurechnen (K-act. 17). Er habe im Jahr 2021 Anspruch auf den Lohn, der als CEE an die Arbeitgeberin ausgerichtet worden sei. Die CEE sei auf das private Kontokorrent-Konto des Klägers gutgeschrieben worden, gelte somit als bezogen und sei einer Auszahlung gleichgestellt. Auch diesem Einwand wurden keine Belege angefügt. In der Folge hielt die Beklagte an ihrer Taggeldberechnung fest, nämlich einem Bruttolohn von Fr. 98'307.

Mit der Klage reicht der Kläger diverse Belege ein. Darunter verschiedene Unterlagen, welche der Beklagten bereits vorprozessual zugestellt wurden (so z.B. K-act. 5, 7, 9) und mit K-act. 21 neu einen Auszug aus dem Kontokorrent-Konto, das die CEE-Zahlungen durch die Ausgleichskasse belegt. Diese Zahlungen ergeben sich allerdings bereits aus den Buchführungskonten der Arbeitgeberin (K-act. 9, S. 2 und 3) sowie dem Lohnausweis (K-act. 8), welche der Beklagten bereits vorlagen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um Dokumente, welche der Kläger nicht speziell für die Einreichung bei der Beklagten angefertigt hat, sondern denen auch gegenüber anderen Behörden, wie etwa den Steuerbehörden, Belegcharakter zukommt. Es ist daher dem Kläger zuzustimmen, wenn er ausführt, mit der Klage habe er keine Dokumente vorgelegt, die im Vergleich zu den vorprozessualen Akten neue Erkenntnisse hätten bieten können. Die CEE-Zahlungen waren dokumentiert und die Dokumente wurden der Beklagten zur Verfügung gestellt. Es kann dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden, er habe mit seinem Verhalten das Klageverfahren verursacht.

5.2.3

Damit besteht keine Veranlassung, von der ordentlichen Prozesskostenauflage abzuweichen. Der Kläger hat aufgrund der Klageanerkennung Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2.4

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Massgeblich ist der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Demgemäss ist das Honorar im Zivilverfahren vor einziger Instanz vom Streitwert abhängig (§ 8 GebTRA). Im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten; bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist sie zusätzlich zu entschädigen (§ 2 GebTRA). Erscheint eine eingereichte, spezifizierte Kostennote angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen; fehlt eine Kostennote, ist die Vergütung gestützt auf den GebTRA nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 30'016.15 zzgl. Zins von 5% ab 30.9.2022.

Bei einem Streitwert von Fr. 20'001 bis Fr. 50'000 beträgt das Grundhonorar zwischen Fr. 1'650 bis Fr. 6'600 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Dies, den vorliegenden Streitwert sowie die streitgegenständliche Fragestellung und den durchgeführten Schriftenwechsel berücksichtigend wird die Parteientschädigung in pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Das Klageverfahren wird infolge Klageanerkennung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Beklagte hat dem anwaltschaftlich vertretenen Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'500 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Klägers (2/R)

- die Beklagte (R)

- und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. November 2023

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. November 2023

1

Art. 7 ZPOart. 7 CPCart. 7 CPC

BGE 138 III 2ATF 138 III 2DTF 138 III 2

4A_110/2017

BGE 138 III 558ATF 138 III 558DTF 138 III 558

Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 241n mit Anlage und Beilagenart. 241n avec annexe et addendaart. 241n 4

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

4A_194/2010

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 8 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 8 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF