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Entscheid

II 2023 85

Kammergericht

26. November 2024Deutsch33 min

A. Die X.________ AG wurde am 6. Dezember 2016 mit Sitz in U.________/SZ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (gelöscht am 25.10.2021 infolge Sitzverlegung nach Limassol/CY und Registrierung im Handelsregister von Zypern als Company limited by Shares unter der Firma Y.________ Ltd.). Gemäss Handelsregistereintrag bezweckte die Gesellschaft zur Hauptsache die Verwertung von Marken- und weiteren Immaterialgüterrechten, insbesondere durch Lizenzierung dieser Rechte an Konzerngesellschaften oder Dritte.

Source sz.ch

II 2023 85

Entscheid vom 26. November 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

X.________ AG

Beschwerdeführerin,

vertreten durch ...

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die

direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügung 2018:

Aufrechnung Zins auf verdecktem Eigenkapital)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die X.________ AG wurde am 6. Dezember 2016 mit Sitz in U.________/SZ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (gelöscht am 25.10.2021 infolge Sitzverlegung nach Limassol/CY und Registrierung im Handelsregister von Zypern als Company limited by Shares unter der Firma Y.________ Ltd.). Gemäss Handelsregistereintrag bezweckte die Gesellschaft zur Hauptsache die Verwertung von Marken- und weiteren Immaterialgüterrechten, insbesondere durch Lizenzierung dieser Rechte an Konzerngesellschaften oder Dritte.

Im Rahmen der Gründung übernahm sie die im Handelsregister nicht eingetragene einfache Gesellschaft "X.________", U.________/SZ, bestehend aus A.________ Sp. z o.o. in Warschau (PL), und B.________ Ltd. in U.________/SZ. Nach der Übernahme der Markenrechte bei der ordentlichen Kapitalerhöhung vom 23. Dezember 2016 betrug das Aktienkapital CHF 281'371.75 und war eingeteilt in 28'137'175 Namenaktion zu CHF 0.01. Die Aktien wurden zu 99.10% von A.________ Sp. z o.o. und zu 0.90% von B.________ Ltd. gehalten (deren Aktien wiederum zu 100% von A.________ Sp. z o.o. gehalten wurden).

Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2018 verfügte die X.________ AG gegenüber ihren Anteilsinhabern über verzinsliche Forderungen von gesamthaft CHF 280'230'156, d.h. kurzfristige Forderungen gegenüber B.________ Ltd. von CHF 16'646'122 (PLN 63'437'537) sowie langfristige Darlehen gegenüber A.________ Sp. z o.o. von CHF 229’436’609 (PLN 874'371'447) bzw. B.________ Ltd. von CHF 34’147'424 (PLN 130'134'126) (jeweils umgerechnet PLN in CHF) (vgl. Steuerakten 2018 act. A 52 – A 59 = Financial Statements 2018 X.________ AG; vgl. auch Einspracheakten act. E 36 – E 44 = Financial Statements 2018 B.________ Ltd.).

B. In der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 betreffend die B.________ Ltd. (Versand: 16.6.2020) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bei der B.________ Ltd. ein verdecktes Eigenkapital von CHF 39'009'150 (PLN 148'661'787 zum Kurs CHF/PLN 0.262402) errechnet und von den verbuchten Zinsen gegenüber Nahestehenden wurden CHF 991'303 (PLN 3'657'276 zum Kurs CHF/PLN 0.0271049513) für die Gewinnsteuer pro 2018 nicht anerkannt, sondern als Zinsen auf verdecktem Eigenkapital zum steuerbaren Reingewinn aufgerechnet (vgl. Einspracheakten act. E 33). Diese Korrekturen ergaben bei der B.________ Ltd. abweichend von der Deklaration in der Steuererklärung kantonal einen steuerbaren Reingewinn von CHF 2'708'100 und ein steuerbares Eigenkapital von CHF 46'308'000 sowie bundessteuerlich einen steuerbaren Reingewinn von CHF 3'750'100 (vgl. Einspracheakten act. E 28 – E 29).

Gleichzeitig wurde die X.________ AG von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit definitiver Veranlagungsverfügung 2018 vom 16. Juni 2020 (Versand) unverändert ohne irgendwelche Korrekturen gemäss Deklaration in der Steuererklärung 2018 (Eingegangen: 27.12.2019; vgl. Steuerakten act. A 43 – A 59) kantonal und bundessteuerlich mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 5'991'000 sowie kantonal mit einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 280'886'000 veranlagt (vgl. Steuerakten 2018 act. A 1 – A 2).

Gegen die sie betreffende definitive Veranlagungsverfügung 2018 liess die X.________ AG mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Einsprache erheben und beantragen, die Veranlagungsverfügung sei aufzuheben und der steuerbare Reingewinn sei kantonal und bundessteuerlich (je zugleich auch satzbestimmend) auf CHF 4'999'697 festzusetzen (vgl. Einspracheakten act. E 23 – E 26). Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das verdeckte Eigenkapital bei der B.________ Ltd. vollumfänglich von der X.________ AG (Schwestergesellschaft) stamme und infolge Primärberichtigung der Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital bei der B.________ Ltd. und in Anwendung der modifizierten Dreieckstheorie ent­sprechend eine Gegenberichtigung im selben Umfang bei der X.________ AG vorzunehmen sei (d.h. Reduktion des steuerbaren Reingewinns pro 2018 um CHF 991'303).

C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 informierte der Abteilungsleiter vor Überweisung der Einsprache zur Behandlung an die Steuerkommission über das Ergebnis der vorangegangenen Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die verfügende Abteilung und deren Leitung und hielt mit Bezug auf die bei der X.________ AG steuermindernd als Abzug geltend gemachten, bei der B.________ Ltd. aufgerechneten Zinsen auf verdecktem Eigenkapital fest, dass entsprechend der Mitteilung des zuständigen Steuerkommissärs keine verdeckte Gewinnausschüttung zwischen der X.________ AG und der B.________ Ltd. vorliege, da die Zinsen auf dem Darlehen dem Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) entsprächen und daher marktkonform seien. Der Tatbestand des verdeckten Eigenkapitals bei der B.________ Ltd. und somit die Umqualifikation von Fremdkapital zu Eigenkapital mit der damit verbundenen Kürzung des Zinsaufwands qualifiziere bei der B.________ Ltd. als isolierter Tatbestand. Liege keine verdeckte Gewinnausschüttung zwischen den beiden Schwestergesellschaften vor, weil der Zins marktkonform sei, finde die Dreieckstheorie keine Anwendung und es bleibe kein Raum für eine Gegenberichtigung bei der X.________ AG. Dieses Vorgehen entspreche der langjährigen Steuerpraxis der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) für die direkte Bundessteuer und auch der kantonalen Steuerbehörden für die kantonalen Steuern (vgl. Steuerakten 2018 act. A 61 – A 62 = Einspracheakten act. E 11 – E 12).

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 informierte der Sekretär der Steuerkommission die Einsprecherin über die vorläufige Beurteilung der Einsprache und bestätigte nochmals, dass es im vorliegenden Fall weder einen Anlass noch eine Möglichkeit gebe, den Jahresgewinn zu korrigieren, weil einerseits eine Konzernbetrachtung unzulässig sei und es sich andererseits bei der Korrektur bei der B.________ Ltd. um einen nur diese betreffenden Sachverhalt handle, weil mit der Umqualifikation des betreffenden Darlehenszinses in Zins auf verdecktem Eigenkapital keine Gewinnverschiebung verbunden sei. Aus den genannten Gründen werde der Kantonalen Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) vorgeschlagen, die Einsprache abzuweisen. Er bot der Einsprecherin daher die Möglichkeit zum kostenlosen Rückzug der Einsprache an, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte (vgl. Einspracheakten act. E 8 – E 10).

Mit Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) vom 29. August 2023 (Versand: 6.9.2023) wurde die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2018 abgewiesen und die Kosten des kantonalen Verfahrens der Einsprecherin auferlegt (vgl. Einspracheakten act. E 1 – E 7).

D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (Eingang: 10.10.2023) lässt die X.________ AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Der Einspracheentscheid vom 29. August 2023 der kantonalen Steuerkommission Schwyz und der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei aufzuheben;

2. die steuerbaren Faktoren seien für die Zwecke der kantonalen Steuern sowie der direkten Bundessteuer 2018 wie folgt festzusetzen:

Steuerbarer Gewinn: CHF 4‘999‘697

Satzbestimmender Gewinn: CHF 4‘999‘697

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hält in ihren (Gegen-) Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren sowie der Begründung fest.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 gehören zum steuerbaren Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (entsprechend für das kantonale Recht: § 64 Abs. 1 Bst. d in Verb. mit § 80 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000).

Art. 65 DBG ist eine steuerliche Korrekturnorm mit wirtschaftlicher Anknüpfung. Das Vorhandensein von verdecktem Eigenkapital muss daher aus wirtschaftlicher Sicht geprüft werden und erfordert nicht mehr, wie es vor der gesetzlichen Regelung der Fall war, dass die Bedingungen für eine Steuerumgehung erfüllt sein müssen. Der Begriff wurde also objektiviert (Urteil des Bundesgerichts 2C_560/2014, 2C_561/2014 vom 30.9.2015 E. 2.1).

Vor der Einführung einer positivrechtlichen Bestimmung zum verdeckten Eigenkapital setzte die steuerliche Erfassung von verdecktem Eigenkapital bzw. von Zinsen auf solchem voraus, dass der Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt war. In subjektiver Hinsicht verlangte das Bundesgericht daher, dass ein ungewöhnliches Vorgehen vorlag und für die Anteilsinhaber daraus eine erheblich verringerte Steuerlast resultierte. Mithin stand das Kriterium im Vordergrund, ob das Vorgehen sich lediglich daraus erklären lasse, "dass die Gesellschafter von der Gesellschaft zum Zwecke der Steuerersparnis einen Passivzins anstelle eines Anteils am Reinertrag beziehen wollten" (so BGE 99 Ib 371 E. 3 S. 376; zuvor BGE 90 I 217 E. 3a S. 224).

Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 (KS 6/97) betreffend verdecktes Eigenkapital ihre Praxis über die Mindestkapitalisierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften festgehalten. Dieses kann als "Safe-Harbour"-Regelung verstanden werden. Es wurde inzwischen aktualisiert und durch das Kreisscheiben Nr. 6a der ESTV "Verdecktes Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften" vom 10. Oktober 2024 ersetzt.

Erwägungen

2.

Im vorliegenden Fall ist zunächst unstrittig, dass bei der Besteuerung des Gesellschaftsgewinns der B.________ Ltd. zu Recht Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von CHF 991'303 (PLN 3'657'276 zum Kurs CHF/PLN 0.271049513) als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet wurden. Gemäss einem in der Praxis weit verbreiteten Ansatz entspricht der Betrag der Differenz zwischen den effektiv verbuchten Zinsen auf dem Fremdkapital gegenüber Nahestehenden und der zulässigen Verzinsung des davon als Fremdkapital anerkannten Teils gemäss jährlichem Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken bzw. in Fremdwährungen (vgl. statt vieler zum Ganzen: Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 132 ff., S. 138).

Dagegen erachtet die Vorinstanz es nunmehr als fraglich (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 4 u. 6), ob das bei der B.________ Ltd. errechnete verdeckte Eigenkapital von CHF 39'009'150 (PLN 148'661'787 zum Kurs CHF/PLN 0.262402) vollumfänglich von der Beschwerdeführerin stammte. Es ist jedoch unerheblich, dass bei der B.________ Ltd. unter den Fremdkapitalpositionen von Nahestehenden (nebst den unstrittig gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden verzinslichen kurzfristen Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 16’646'122 [PLN 63'437'537] und langfristigen Darlehen in Höhe von CHF 34’147'424 [PLN 130'134’126]) auch noch unverzinsliche Handelsverbindlichkeiten gegenüber A.________ Sp. z o.o. ("Trade payables due to shareholders") in Höhe von CHF 87'769 (PLN 334'484) bestanden (jeweils umgerechnet PLN in CHF). Denn es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechneten Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital nicht auf Fremdkapitalpositionen von Nahestehenden entfallen, soweit es sich hierbei um zinslose Darlehen handelt (vgl. Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 138).

Im Übrigen scheint zwischen den Parteien unstrittig zu sein, dass die Beschwerdeführerin für Zwecke des verdeckten Eigenkapitals der B.________ Ltd. als eine nahestehende Person im Sinne der Bestimmung zum verdeckten Eigenkapital zu betrachten ist. Soweit allerdings die B.________ Ltd. auch 0.90% der Aktien der Beschwerdeführerin hält und insofern (wie es die Vorinstanz formuliert) als "Muttergesellschaft" fungiert, ist präzisierend zu erwähnen, dass aufgrund des Zwecks von Art. 65 DBG (Vermeidung einer ungerechtfertigten Minderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) bei Darlehen von Tochtergesellschaften genau genommen keine nahestehende Person im Sinne der Bestimmung vorliegen kann (vgl. Peter Brülisauer / Marc Dietschi, in: Martin Zweifel / Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N 48a zu Art. 65 DBG mit Hinweis auf Roland Böhi, Das verdeckte Eigenkapital im Steuerrecht, Diss. Zürich 2014, S. 241 f.). Nach anderer Meinung sollen sich hingegen die Regeln zum verdeckten Eigenkapital unabhängig davon für die Bemessung des das Drittübliche überschreitenden Gesamtvolumens des Zinsaufwands eignen und deshalb auch Darlehen von Tochtergesellschaften als Fremdkapital von Nahestehenden zu berücksichtigen sein (vgl. Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 134 f.).

Hauptsächlich dreht sich im vorliegenden Fall somit der Streit um die Frage, ob die von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit definitiver Veranlagungsverfügung 2018 bei der Besteuerung des Gesellschaftsgewinns der B.________ Ltd. vorgenommene Aufrechnung von Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital dazu führt, dass im Gegenzug in der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 bei der Besteuerung des Gesellschaftsgewinns der Beschwerdeführerin beim verbuchten Zins auf den entsprechenden Forderungen und Darlehen gegenüber der B.________ Ltd. eine korrespondierende Berichtigung, eine sog. Gegenberichtigung ("mit umgekehrten Vorzeichen"), beansprucht werden kann.

3.1

Die Vorinstanz sieht keinen Korrekturbedarf bei der Beschwerdeführerin und verweist zur Begründung in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids vorab darauf, dass das schweizerische Recht grundsätzlich kein Konzernrecht kenne (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 4.4). Rechtsgeschäfte zwischen Konzerngesellschaften seien also nicht aus einer "globalen Optik", vom Konzern aus, zu beurteilen, sondern die Würdigung habe vom Standpunkt der steuerpflichtigen juristischen Person aus zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1108/2014 vom 10.8.2015 E. 2.3).

Dispositiv

Sodann geht die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids davon aus, dass im Umfang der durch die B.________ Ltd. direkt (das heisst von A.________ Sp. z o.o. lediglich indirekt) gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin die B.________ Ltd. als "Muttergesellschaft" der Beschwerdeführerin fungierte und demnach für die Darlehensgewährung ein "bilateraler Sachverhalt" (Darlehen von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft) vorgelegen habe (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 5.1). Diesbezüglich vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass angesichts der drittvergleichskonformen Ausgestaltung des Darlehens mit marktkonformen Darlehenszinsen kein Gewinn zwischen den Gesellschaften verschoben werde. Dies im Unterschied zu jenen Fällen, in denen mittels über- oder untersetzten Darlehenszinsen zwischen den Beteiligten Gewinn verschoben und aus diesem Grund eine Korrektur zugelassen werde. Die Beschwerdeführerin nehme einen Zinsertrag ein, wie wenn sie irgendeiner Drittperson ein Darlehen gewährt hätte. Es bestehe deshalb weder Anlass noch Raum, bei der Beschwerdeführerin korrigierend einzugreifen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der dazugehörende Zinsaufwand bei der B.________ Ltd. infolge der Qualifikation des Darlehens als verdecktes Eigenkapital nicht zum Abzug zugelassen worden sei.

Im Umfang der von A.________ Sp. z o.o. direkt gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz demgegenüber in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids davon aus, dass für die Darlehensgewährung ein "Dreiecksverhältnis" (Darlehen zwischen konzernmässig verbundenen Schwestergesellschaften) vorgelegen habe (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 5.2). Diesbezüglich argumentiert die Vorinstanz, da verdecktes Eigenkapital auch von nahestehenden Personen stammen könne, liege gedanklich die Situation vor, als hätte die Beschwerdeführerin der Muttergesellschaft ein marktkonformes Darlehen gewährt und letztere hätte dieses Darlehen an die B.________ Ltd. weitergeleitet. Das Darlehen stelle eine Kapitaleinlage der Muttergesellschaft in die B.________ Ltd. dar und der gezahlte Darlehenszins werde bei der Muttergesellschaft in Beteiligungsertrag umgedeutet. Im Sinne des gedanklichen Dreiecksverhältnisses leite die Muttergesellschaft den Beteiligungsertrag als Zinszahlung für das erhaltene Darlehen an die Beschwerdeführerin weiter. Im Ergebnis bestehe bei der Muttergesellschaft ein Nullsummenspiel und bei der Beschwerdeführerin ein (marktkonformer) Zinsertrag aus Darlehen, wie wenn die Beschwerdeführerin einer unabhängigen Drittperson ein Darlehen gewährt hätte. Ein Grund für eine Gegenberichtigung sei auch hier nicht ersichtlich, weil durch die marktkonformen Darlehenszinsen kein Gewinn verschoben worden sei. Der Jahresgewinn der Beschwerdeführerin sei infolge des marktkonformen Darlehenszinses nicht übersetzt ausgewiesen, womit kein Grund für eine Berichtigung bestehe.

Ergänzend fügt die Vorinstanz in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids hinzu, dasselbe Ergebnis zeige sich unter dem Blickwinkel der Konzernverrechnungspreise (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 5.3). Liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, seien die Jahresrechnungen beider involvierten Unternehmen nicht drittvergleichskonform: Die nicht dem Drittvergleich entsprechenden Konzernverrechnungspreise resp. die verdeckten Vorteilszuwendungen führten dazu, dass der handelsrechtliche Jahresgewinn beim leistenden Unternehmen zu tief und beim begünstigten Unternehmen zu hoch ausgewiesen worden sei. Nicht so im Falle eines marktkonformen Zinses auf verdecktem Eigenkapital: Der Jahresgewinn sowohl beim leistenden wie auch beim empfangenden Unternehmen entspreche dem Drittvergleich, weil die Konzernverrechnungspreise korrekt gewesen seien; der Jahresgewinn des leistenden Unternehmens sei jedoch um die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital zu erhöhen, damit nicht via Unterkapitalisierung des Unternehmens eigentliche Dividendenausschüttungen (Gewinnverwendungen) zu Geschäftsaufwand würden (vgl. Kreisschreiben Nr. 6, Ziff. 1 Einleitung). Die einseitige Korrektur der Zinsen auf verdecktem Eigenkapital beim leistenden Unternehmen führe jedoch nicht dazu, dass der Jahresgewinn des empfangenden Unternehmens zu hoch ausgewiesen worden wäre.

3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, anders als von der Vorinstanz ausgeführt werde, gehe auch die Aufrechnung von Schuldzinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 65 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. d StG gleich wie beim Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b fünftes Lemma DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b fünftes Lemma StG von einer nicht-markt­konformen bzw. nicht drittvergleichskonformen Leistung aus. Im Hinblick auf Art. 65 DBG würden Schuldzinsen dann vor dem Drittvergleichsgrundsatz nicht standhalten, wenn der empfangenden Gesellschaft eine Fremdfinanzierung zugrunde liege, aufgrund welcher ein unabhängiger Dritter keine Finanzierung mehr gewährt hätte. Sei die Finanzierungsstruktur also nicht drittvergleichskonform, finde durch die an den Anteilsinhaber oder nahestehende Person bezahlten Schuldzinsen eine ungerechtfertigte Schmälerung des steuerbaren Gewinns statt, welche eine steuerliche Aufrechnung rechtfertigte. Folglich zielten auch die Bestimmungen zum verdeckten Eigenkapital gemäss Art. 65 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. d StG darauf ab, nicht drittvergleichskonforme Leistungen, nämlich Zinsen, welche auf verdecktem Eigenkapital bezahlt würden, zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich zu korrigieren. Mit anderen Worten qualifizierten Zinsen, welche auf verdecktem Eigenkapital gezahlt würden, gemäss Art. 65 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. d StG als "per se" nicht drittvergleichskonform. Durch die Bezahlung der Schuldzinsen auf verdecktem Eigenkapital finde damit eben gerade eine Gewinnverschmälerung bei der leistenden Gesellschaft und ein zu hoher Gewinnausweis bei der leistungsempfangenden Gesellschaft statt, welche in einem echten Drittparteienverhältnis nicht erfolgt wäre.

Sodann argumentiert die Beschwerdeführerin, wenn bei einer Gesellschaft eine Primärberichtigung vorgenommen werde, so führe dies im Umfang der Gewinnaufrechnung zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, weil der verschobene Gewinn im Ergebnis des begünstigten Unternehmens enthalten sei und dadurch sowohl bei der leistenden wie auch bei der begünstigten Gesellschaft besteuert werde. Die gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung werde in der Praxis mit der Vornahme einer korrespondierenden Gegenberichtigung (sog. Sekundärberichtigung / "Corresponding Adjustment") durch die Steuerbehörde des Kantons der begünstigten Gesellschaft vermieden bzw. beseitigt. Sofern die leistende und die begünstigte Gesellschaft der gleichen Steuerhoheit unterstehen würden, müsse die Steuerbehörde den Sachverhalt beim Leistungsempfänger gleich beurteilen wie bei der leistenden Gesellschaft. Im innerstaatlichen Verhältnis bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf eine korrespondierende Berichtigung bzw. auf ein "Corresponding Adjustment".

Nach Meinung der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich für die steuerlichen Konsequenzen bzw. Korrekturmöglichkeiten, die Rechtsprechung sowie die Praxis und Lehre zur verdeckten Gewinnausschüttung (bzw. Kapitaleinlage) analog anzuwenden. Gemäss der sogenannten Dreieckstheorie werde der unmittelbare Leistungsfluss von der Gesellschaft zur nahestehenden Person gedanklich wie folgt in zwei fiktive Schritte aufgespalten: (i) Ausschüttung der entsprechenden Leistung der Gesellschaft an den Beteiligten aufgrund der "causa societas" und (ii) Weiterführung der Leistung durch den Beteiligten an die nahestehende Person aufgrund der Beziehung zwischen dem Anteilsinhaber und der nahestehenden Person. Bei verdeckten Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften bestehe die horizontale Konzernquerleistung somit aus folgenden zwei fiktiven Schritten: (i) Verdeckte Gewinnausschüttung der leistenden Gesellschaft an den Anteilsinhaber und (ii) verdeckte Kapitaleinlage vom Anteilsinhaber an die begünstigte Tochtergesellschaft. Erfolge die Gewinnverschiebung nach unten, indem die Muttergesellschaft zugunsten der Tochtergesellschaft auf ihr zustehenden Gewinn verzichte, liege eine verdeckte Kapitaleinlage der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft vor.

3.3 In der Vernehmlassung zur Beschwerde anerkennt die Vorinstanz zwar, dass bei jedem verdeckten Eigenkapital mit Zinszahlung – auch bei marktkonformem Darlehenszins – gleichzeitig auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, und dass gleichfalls in jedem Fall der Drittvergleich nicht eingehalten werde, soweit Anteilsinhaber oder Nahestehende ein Darlehen gewährten, welches von Dritten nicht erhältlich gewesen wäre. Die Vorinstanz meint jedoch, nicht bei jeder verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne von verdecktem Eigenkapital mit Zinszahlung liege auch eine geldwerte Leistung bzw. eine Gewinnverschiebung vor. Die Bestimmungen würden auch bei markkonformen Zinsen angewandt. So lasse sich aus dem Umstand, dass die Darlehensgewährung nicht dem Drittvergleich standhalte, nichts zum hier interessierenden Thema des Zinsertrages bei der Beschwerdeführerin ableiten. Nach Ansicht der Vorinstanz sollen die Regeln der Gewinnverschiebung durch geldwerte Leistungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sein. Durch die Bezahlung von Schuldzinsen auf verdecktem Eigenkapital finde nur dann eine Gewinnverschiebung resp. ein zu hoher Gewinnausweis bei der empfangenden Gesellschaft statt, wenn nicht-marktkonforme Zinsen vorlägen. Ohne Vorliegen einer geldwerten Leistung gelte das Massgeblichkeitsprinzip: Der handelsrechtlich ausgewiesene Gewinn der Beschwerdeführerin sei korrekt und somit steuerrechtlich verbindlich. Ob die Beschwerdeführerin einem unabhängigen Dritten ein Darlehen mit drittvergleichskonformen Zinsen gewährt hätte oder der B.________ Ltd. spiele keine Rolle. Die Aufrechnung von Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital betreffe lediglich die B.________ Ltd., weil keine Gewinnverschiebung bestehe. Die Steuergesetze und Rechtsprechung enthielten keine Korrekturregeln, die es erlaubten, den handelsrechtlich korrekten Gewinn der Beschwerdeführerin zu korrigieren.

3.4 Dazu entgegnet die Beschwerdeführerin in den Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz, bei den Bestimmungen zum verdeckten Eigenkapital gehe es gerade darum, eine Gewinnverschiebung von der leistenden Gesellschaft an die empfangende Gesellschaft durch Zinszahlungen auf Fremdkapitel, welchem wirtschaftlich (und steuerlich) die Funktion von Eigenkapital zukomme, zu vermeiden. Demgegenüber gehe es nicht um eine Unterscheidung von marktkonformen und nicht marktkonformen Zinsen. Sämtliche auf verdecktem Eigenkapital bezahlten Zinsen müssten steuerlich gleichbehandelt werden. So führe die Vorinstanz denn auch selbst aus, dass die Leistung, wäre diese der Anteilsinhaberin zugekommen, steuerlich von Zinsertrag in Beteiligungsertrag umqualifiziert würde, und zwar ohne Unterscheidung, ob die Zinsen selbst marktkonform oder nicht marktkonform seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb bei Leistungen an eine nahestehende Person nur nicht marktkonforme Zinsen einer Gegenberichtigung zugänglich sein sollten. Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, weshalb für Steuerzwecke vom Massgeblichkeitsprinzip abgewichen werden könne. Zudem müsse bei steuerlichen Aufrechnungen der Sachverhalt bei der begünstigten Gesellschaft gleich beurteilt werden wie bei der leistenden Gesellschaft. Dieser Grundsatz werde missachtet, wenn bei der begünstigten Gesellschaft von einem drittvergleichskonformen Darlehen, bei der leistenden Gesellschaft aber von einem nicht drittvergleichskonformen Darlehen ausgegangen werde.

4.1 Der Hinweis der Vorinstanz, dass das schweizerische Recht grundsätzlich kein Konzernrecht kennt, greift zu kurz.

4.1.1 Wohl wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets betont, dass das schweizerische Steuerrecht – mit Ausnahme einzelner Bestimmungen – keine Konzernsichtweise kennt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1158/2012 vom 27.8.2013 E. 3.5). Danach behandelt das schweizerische Steuerrecht jede Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als ein rechtlich selbständiges Subjekt, das die Geschäfte im Interesse der besagten Gesellschaft und nicht in demjenigen des Konzerns, anderer Gesellschaften oder des Aktionariats zu tätigen hat. Rechts­geschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln, wie sie auch mit fernstehenden Personen vereinbart würden. Insbesondere ist es der Konzernleitung (bzw. dem beherrschenden Aktionariat) nicht erlaubt, die von den verschiedenen Gesellschaften erzielten Gewinne frei auf diese Gesellschaften zu verteilen (Urteile des Bundesgerichts 9C_660/2022 vom 10.5.2023 E. 4.4; 2C_630/2021, 2C_631/2021 vom 17.5.2022 E. 2.4.4; je mit Hinweisen).

4.1.2 Nach der einschlägigen Doktrin bedeuten das Trennungsprinzip der selbständigen Besteuerung juristischer Personen und die Abschirmwirkung gegenüber Gewinn oder Einkommen der Beteiligten freilich nicht, dass bei der Gewinnermittlung juristischer Personen nicht auch Überlegungen Platz greifen, die über die Grenzen des Steuersubjekts hinausgreifen. Der Gewinnbegriff ist ein wirtschaftlicher Begriff, weshalb bei seiner Ermittlung die Beteiligungsverhältnisse nicht einfach ausgeblendet werden können. So ist beispielsweise die Realisationsfrage bei verdeckten Kapitaleinlagen anders zu entscheiden als bei der Veräusserung von Vermögensobjekten an unabhängige Dritte, weil es sich wirtschaftlich betrachtet um grundverschiedene Sachverhalte handelt. Mit einer konzernrechtlichen Betrachtungsweise oder mit ausufernden Durchgriffsüberlegungen haben diese Fragen der nach wirtschaftlichen und nicht nach formalen Gesichtspunkten vorgenommenen Gewinnermittlung ebenso wenig zu tun wie z.B. die Gewinnaufrechnung zufolge verdeckter Gewinnausschüttung oder zufolge Unterkapitalisierung. Vielmehr geht es hier um die normativ-wertende Festlegung dessen, was von beteiligungsrechtlich verbundenen juristischen Personen als handels- und steuerrechtlich erzielter Gewinn anzusehen ist (vgl. dazu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 18 N 7 ff., insb. N 9).

4.1.3 Auch in der Literatur zur Thematik der Verrechnungspreise besteht Einigkeit, dass die Anwendung des Drittvergleichsmassstabs nicht ganz ohne Elemente einer Konzernbetrachtung auskommt und die Methodik der "konzernierenden Simulation" auch Voraussetzung für die Vermeidung einer (als solche durch eine "subjektive" Sicht charakterisierte) heute unstrittig unzulässigen Sollbesteuerung ist (vgl. Nils Harbeke / Thomas Hug / Patrick Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Grundlagen und Praxis, Zürich/St.Gallen 2022, S. 19 ff. N 64 ff.; dazu auch Patrick Scherrer, Der Grundsatz "dealing at arm’s length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmung und Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im interkantonalen Verhältnis, Diss. Zürich 2023, S. 163 ff. N 246 ff.). Es wird dabei auch darauf hingewiesen, dass insofern der Drittvergleich in Situationen spielt, in denen eine Beziehung zwischen Dritten gerade nicht vorliegt, der Drittvergleich in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Figur des Zuflusses von aussen bzw. zum Konzept der echten Realisation steht. Notwendig ist somit eine integrierte Wertung. Beispielhaft wird dazu auf die Diskussion um die gewinnsteuerrechtliche Erfassung von Vorgängen der verdeckten Einlagen zwischen beteiligungsrechtlich verbundenen juristischen Personen hingewiesen (vgl. Nils Harbeke / Thomas Hug / Patrick Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Grundlagen und Praxis, Zürich/St.Gallen 2022, S. 70 N 206 mit entsprechenden Hinweisen).

4.2 Die Argumentation, dass der Zins auf dem verdeckten Eigenkapital marktkonform ist, weshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. keine Gewinnverlagerung vorliegt, vermag nicht zu überzeugen.

4.2.1 Die Vorinstanz folgt damit der Auffassung, dass bei einer Darlehensgewährung von einer Schwestergesellschaft bei einer Aufrechnung von Zinsen auf verdecktem Eigenkapital eine Gegenberichtigung ("Corresponding Adjustment"), wie bei übersetzten Preisen (z.B. für Warenlieferungen), nicht möglich ist (sowie bei der darlehensgewährenden Konzerngesellschaft auch der Beteiligungsabzug nicht geltend gemacht werden kann). Danach stellt der Zins keine verdeckte Vorteilszuwendung an eine Schwestergesellschaft dar, weil der vereinbarte Zins marktkonform ist. Die Dreieckstheorie findet deshalb keine Anwendung (vgl. Peter Mäusli-Allenspach / Hans-Jürg Neuhaus, Ausgewählte Probleme bei Unternehmensumstrukturierungen, Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen und Verrechnungssteuer, Lösungshinweise, ISIS)-Seminar 2013, S. 3; vgl. auch Oliver Jäggi / Benno Eberhard, Aktuelle Probleme der Besteuerung von Aktiengesellschaft und Aktionär, Fallbeispiele inkl. Lösungshinweisen, ISIS)-Seminar 24/301a Unternehmenssteuerrecht 2024 vom 11./12. März 2024, S. 41).

4.2.2 Es lässt sich jedoch nicht bestreiten, dass auch wenn der Zinssatz (in %) "der Höhe nach" marktkonform ist, die Regeln zum verdeckten Eigenkapital davon ausgehen, dass die Finanzierung bereits "dem Grunde nach" einem Drittvergleich nicht standhält. Die Praxis versteht die Regeln zum verdeckten Eigenkapital als Ausdruck des Drittvergleichsgrundsatzes: "Wieviel Fremdkapital würde ein unabhängiger Dritter der Gesellschaft maximal gewähren?" (vgl. Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 134). Letztlich dient das Konzept des verdeckten Eigenkapitals auch der Vermeidung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen. Zinszahlungen stellen aus Sicht des zahlenden Unternehmens Aufwand dar und mindern dadurch den steuerbaren Gewinn des Unternehmens. Dies im Gegensatz zu Dividenden, welche aus versteuertem Gewinn entrichtet werden. Zwischen verbundenen Unternehmen kann deswegen durch die Wahl zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung beeinflusst werden, ob die Besteuerung auf der Ebene der Tochter- oder der Muttergesellschaft stattfindet (vgl. Patrick Scherrer, Der Grundsatz "dealing at arm’s length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmung und Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im interkantonalen Verhältnis, Diss. Zürich 2023, S. 219 N 313). Die Regelung hat damit auch den Effekt, dass die Verlagerung von Gewinnsteuersubstrat begrenzt und (im internationalen Verhältnis) Dividendenquellensteuersubstrat protegiert wird (vgl. Nils Harbeke / Thomas Hug / Patrick Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Grundlagen und Praxis, Zürich/St.Gallen 2022, S. 104 N 290).

4.2.3 Die Situation bei einer Aufrechnung von Zinsen auf verdecktem Eigenkapital ist insofern durchaus vergleichbar mit derjenigen bei Verrechnungspreiskorrekturen zwischen verbundenen Unternehmen. Das geltende Gewinnsteuerrecht enthält – abgesehen von Art. 58 Abs. 3 DBG (Art. 24 Abs. 5 StHG) – keine spezifischen Bestimmungen hinsichtlich der Korrektur von Verrechnungspreisen. Steuerbehördliche Verrechnungspreiskorrekturen werden basierend auf den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Kapitaleinlage vorgenommen. Wird bei einem Unternehmen ein Verrechnungspreis korrigiert, da dieser als nicht drittvergleichskonform angesehen wird, liegt eine sog. Primärberichtigung ("Primary Adjustment") vor. Diese Primärberichtigung führt im Ergebnis dazu, dass dasselbe Steuerobjekt in wirtschaftlicher Hinsicht doppelt besteuert wird, nämlich auch bei demjenigen Unternehmen, an welches der Verrechnungspreis bezahlt wurde. Um diese wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist eine sog. korrespondierende Berichtigung bzw. Gegenberichtigung ("Corresponding Adjustment") vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 205 f.).

4.3 Die Ansicht der Vorinstanz, dass sich aus der Primärberichtigung kein Anspruch auf Gegenberichtigung ableiten lässt, kann nicht geteilt werden.

4.3.1 Unstrittig ist, dass für die Gewinnbesteuerung der sog. Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Massgeblichkeitsprinzip) gilt. Danach ist die ordnungsgemässe handelsrechtliche Bilanz auch steuerlich massgebend, soweit keine steuerlichen Korrekturvorschriften zu beachten sind. Mit Bezug auf Bilanzkorrekturen ist zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen zu unterscheiden. Eine Bilanzberichtigung kann ausgeschlossen werden. Jedenfalls kann aus einer Primärberichtigung nicht ohne Weiteres auf einen handelsrechtswidrigen Gewinnausweis geschlossen werden (vgl. dazu Patrick Scherrer, Der Grundsatz "dealing at arm’s length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmung und Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im interkantonalen Verhältnis, Diss. Zürich 2023, S. 442 N 576). Die Gegenberichtigung kann u.U. einen entschuldbaren Irrtum für eine ansonsten nicht zulässige Bilanzänderung darstellen (vgl. Peter Locher / Ernst Giger / Andrea Pedroli, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2. Aufl. 2022, N 145 zu Art. 58 DBG; hierzu auch Patrick Scherrer, Der Grundsatz "dealing at arm’s length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmung und Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im interkantonalen Verhältnis, Diss. Zürich 2023, S. 447 f. N 581 mit Hinweisen auf weitere Autoren).

4.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Gegenberichtigung verlangen kann, kann auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derselbe Steuerpflichtige für dieselbe Einkunft und dieselbe Steuerperiode nur einmal mit der direkten Bundessteuer belastet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2019 vom 17.12.2020 E. 15). In Bezug auf die kantonalen Steuern hat der Steuerpflichtige einen verfassungsrechtlichen Anspruch (Art. 127 Abs. 3 BV), für dasselbe Steuerobjekt und dieselbe Zeit nicht von mehreren Kantonen mit gleichartigen Steuern belastet zu werden. Dabei wird vom Bundesgericht grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Doppelbesteuerung dasselbe Steuersubjekt betrifft. Darauf verzichtet das Bundesgericht jedoch praxisgemäss, wenn wirtschaftlich identische Steuerobjekte bei wirtschaftlich in besonderer Weise miteinander verbundenen Subjekten besteuert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_597/2019 vom 14.4.2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Gestützt auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung kann ein Anspruch auf Gegenberichtigung geltend gemacht werden (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_674/2021 vom 20.3.2023 E. 3.3.7; 2C_716/2022 vom 15.11.2022 E. 8.2; 2C_597/2019 vom 14.4.2022 E. 3.3; 2C_153/2021 vom 25.8.2021 E. 1.4.3). Wenn bei Darlehen zwischen Schwestergesellschaften der bei der zinszahlenden Gesellschaft nach Art. 65 DBG bzw. § 64 Abs. 1 Bst. d StG als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnete Zinsaufwand in eine geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber umqualifiziert wird, würde dies zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn bei der leistungsempfangenden Gesellschaft, bei welcher der bezahlte Zins nach wie vor steuerbaren Zinsertrag darstellt, keine Gegenberichtigung möglich wäre.

4.3.3 Art. 127 Abs. 3 verbietet die interkantonale Doppelbesteuerung. Im rein innerkantonalen Verhältnis kann ein solcher Anspruch auf die Vermeidung der Doppelbelastung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem daraus abgeleiteten Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) abgeleitet werden. Das gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 206). Sofern die leistende und die begünstige Gesellschaft der gleichen Steuerhoheit unterstehen, muss die Steuerbehörde den Sachverhalt beim Leistungsempfänger gleich beurteilen wie bei der leistenden Gesellschaft (vgl. Stefan Oesterhelt / Marco Mühlemann / Michael Bertschinger, in: Martin Zweifel / Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., 2022, N 171 zu Art. 58 DBG mit Hinweisen). In der Literatur zur Thematik der Verrechnungspreise wird in diesem Zusammenhang auch vom sogenannten "Kohärenzprinzip" gesprochen (vgl. Nils Harbeke / Thomas Hug / Patrick Scherrer, Verrechnungspreisrecht der Schweiz, Grundlagen und Praxis, Zürich/St.Gallen 2022, S. 90 N 252). Das Kohärenzprinzip richtet sich an die rechtsanwendenden Behörden und fordert ganz allgemein ein kohärentes Verhalten, indem materiell bzw. inhaltlich zusammenhängende Entscheide unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhangs zu fällen sind und in sich nicht widersprüchlich sein dürfen (vgl. Patrick Scherrer, Der Grundsatz "dealing at arm’s length" im interkantonalen Steuerrecht der Schweiz, Unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmung und Korrektur von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen im interkantonalen Verhältnis, Diss. Zürich 2023, S. 444 ff. N 578 f.).

4.4 Im Rahmen der Gegenberichtigung dürfen bei den steuerlichen Konsequenzen bzw. Korrekturmöglichkeiten die Beteiligungsverhältnisse nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Analog wie bei den Verrechnungspreiskorrekturen ist basierend auf den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Kapitaleinlage vorzugehen (sog. Sekundärgeschäftsvorfallfiktion).

4.4.1 Bei der Darlehensgewährung von einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ist dementsprechend davon auszugehen, dass eine Aufrechnung von Zinsaufwand nach den Regeln zum verdeckten Eigenkapital auf Stufe der darlehensnehmenden Muttergesellschaft gegenüber der darlehensgebenden Tochtergesellschaft eine verdeckte (Kapital-) Einlage darstellt (gl.M. Nils Harbeke / Patrick Scherrer, Unternehmenssteuerrecht, Zürich/St.Gallen 2020, S. 135). Dies hat zur Folge, dass auf Stufe der Tochtergesellschaft der erfolgswirksam verbuchte Zinsertrag nicht als steuerbarer Ertrag, sondern als gewinnsteuerneutrale Kapitaleinlage (Art. 60 Bst. a DBG; § 66 Bst. a StG) zu behandeln ist. Entsprechend kann eine Gegenberichtigung durch Umqualifizierung des erfolgswirksam verbuchten Zinsertrags in eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage vorgenommen werden.

4.4.2 Bei der Aufrechnung von Zinsaufwand nach den Regeln zum verdeckten Eigenkapital auf Darlehen zwischen konzernmässig verbundenen Schwestergesellschaften ist entsprechend grundsätzlich die (modifizierte) Dreieckstheorie anzuwenden (vgl. auch die Stellungnahme von EXPERTsuisse zum Entwurf des Kreisschreibens Nr. 6a der ESTV betreffend verdecktes Eigenkapital vom 12.2.2024, S. 2 a.E., abrufbar unter <www.expertsuisse.ch/positionen-stellungnahmen>, zuletzt besucht am 10.10.2024). Dementsprechend hat der Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung (Umqualifikation von Zins in Beteiligungsertrag) an den Anteilsinhaber einerseits und als verdeckte Kapitaleinlage des Anteilsinhabers an die empfangende Gesellschaft andererseits zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2010, 2C_962/2010 vom 30.1.2012 E. 4.2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_660/2022 vom 10.5.2023 E. 4.3; 2C_824/2021, 2C_825/2021 vom 12.10.2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Aufgrund der Anwendung der (modifizierten) Dreieckstheorie liegt bei der begünstigten Gesellschaft eine Kapitaleinlage vor, die gestützt auf Art. 60 Bst. a DBG und § 66 Bst. a StG steuerfrei ist. Im Rahmen der Gegenberichtigung kann der erfolgswirksam verbuchte Zinsertrag in eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage umqualifiziert werden.

4.4.3 Demgegenüber möchte die Vorinstanz bei den steuerlichen Konsequenzen bzw. Korrekturmöglichkeiten davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin der (Konzern-) Muttergesellschaft ein marktkonformes Darlehen gewährte und letztere dieses Darlehen an die B.________ Ltd. weiterleitete. Auch in diesem Fall würde der Zins auf dem verdeckten Eigenkapital in Beteiligungsertrag umqualifiziert, jedoch würde der (Konzern-) Muttergesellschaft ein fiktiver Zinsaufwand zugebilligt. Dadurch könnte dem Einwand der Doppelbesteuerung wirksam begegnet werden. Die Beschwerdeführerin erzielte durch die Darlehensgewährung an die (Konzern-) Muttergesellschaft einen Zinsertrag, wie wenn sie einer unabhängigen Drittperson ein Darlehen gewährt hätte. Indes ermöglicht vorliegend aber die sogenannte (modifizierte) Dreieckstheorie die konsistente steuerliche Beurteilung der Zinskorrektur auf dem verdeckten Eigenkapital für alle beteiligten Rechtseinheiten. Gemäss der (modifizierten) Dreieckstheorie erfolgt die gewinnsteuerliche Korrektur für die geldwerte Leistung zwischen Schwestergesellschaften einerseits in Form einer (verdeckten) Gewinnausschüttung der leistenden Schwestergesellschaft an die gemeinsame Muttergesellschaft und andererseits als (verdeckte) Einlage der Muttergesellschaft in die begünstige Gesellschaft. Die in der Praxis bewährte (modifizierte) Dreieckstheorie bildet die steuerliche Beurteilung konsistent und zuverlässig ab, sie führt in der Summe für die beteiligten Rechtseinheiten zu keiner Überbesteuerung.

4.4.4 Eine andere Beurteilung könnte sich gegebenenfalls nur bei Vorliegen einer Steuerumgehung rechtfertigen. Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (vgl. BGE 149 II 53 E. 5.2.1 S. 57). Es ist zwar davon auszugehen, dass es grundsätzlich Aufgabe der A.________ Sp. z o.o. als Muttergesellschaft der B.________ Ltd. gewesen wäre, die B.________ Ltd. mit genügend Eigenmitteln auszustatten. Dafür, dass vorliegend die Darlehensgewährung von der Beschwerdeführerin an die B.________ Ltd. zum Zweck der Gewinnverlagerung und Reduktion der Steuerlast (Steuerersparnis) gedient hätte, womit gegebenenfalls Steuerumgehung anzunehmen und der Besteuerung ein verzinsliches Darlehen der Beschwerdeführerin an die (Konzern-) Muttergesellschaft zugrunde zu legen wäre, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Soweit ersichtlich geht dem Fiskus durch die gewählte Rechtsgestaltung jedenfalls kein (Gewinn-) Steuersubstrat verloren (insbesondere keine Gewinnverlagerung zum Zweck der Verrechnung mit Verlustvorträgen und auch kein Entzug von Dividendenquellensteuersubstrat).

5.1 Die Beschwerde erweist sich mit Bezug auf den Anspruch auf eine korrespondierende Berichtigung bzw. auf ein "Corresponding Adjustment" als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid wird demnach aufgehoben. Für die Festsetzung der steuerbaren Faktoren (steuerbarer Reingewinn, allenfalls mit gleichzeitiger Anpassung der Steuerrückstellung) wird das Verfahren an die Vorinstanz bzw. die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren der Vorinstanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG).

Zudem hat die Vorinstanz bzw. der Kanton Schwyz der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von CHF 300.-- bis CHF 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf CHF 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

5.3 Die Kosten des kantonalen Verfahrens vor der Vorinstanz sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz (§ 154 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung (vgl. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2011) wurde in der Einsprache nicht beantragt (vgl. Einspracheakten act. E 23 – E 26).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zwecks Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz bzw. Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des kantonalen Verfahrens vor der Vorinstanz von CHF 1'500.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden neu verlegt und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.

3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von CHF 3'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat am 30. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in gleicher Höhe besteht.

4. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Gemeinderat U.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. November 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

20. Dezember 2024

1

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

§ 80 StG

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

2C_560/2014

2C_561/2014

BGE 99 Ib 371ATF 99 Ib 371DTF 99 Ib 371

BGE 90 I 217ATF 90 I 217DTF 90 I 217

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

2C_1108/2014

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

§ 64 StG

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

§ 64 StG

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

§ 64 StG

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

2C_1158/2012

9C_660/2022

2C_630/2021

2C_631/2021

Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD

Art. 24 StHGart. 24 LHIDart. 24 LAID

Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD

2C_974/2019

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

2C_597/2019

9C_674/2021

2C_716/2022

2C_597/2019

2C_153/2021

Art. 65 DBGart. 65 LIFDart. 65 LIFD

§ 64 StG

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

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Art. 60 DBGart. 60 LIFDart. 60 LIFD

§ 66 StG

2C_961/2010

2C_962/2010

9C_660/2022

2C_824/2021

2C_825/2021

Art. 60 DBGart. 60 LIFDart. 60 LIFD

§ 66 StG

BGE 149 II 53ATF 149 II 53DTF 149 II 53

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