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Entscheid

II 2023 89

Kammergericht

13. Februar 2024Deutsch28 min

A. A.________ (Jg. 1960) trat am 1. Juli 2009 beim C.________ die Stelle eines Projektleiters IT an (Vi-act. Anmeldung Okt. 2021/38; nachfolgend Vi-act. I/38). Am 25. Juni 2021 hat C.________ den Arbeitsvertrag per 30. September 2021 gekündigt (Vi-act. I/39; Verlagerung der Stelle ins Ausland; Vi-act. Anmeldung März 2023/20; nachfolgend Vi-act. II/35) und A.________ freigestellt (Vi-act. II/20), wobei ihm eine Abfindung von sechs Monatslöhnen bezahlt wurde (Vi-act. I/32, 31). Am 29. September 2021 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. I/37). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ersuchte die Arbeitslosenkasse A.________ um Auskunft betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Firma D.________ (Vi-act. I/36). Am 7. Oktober 2021 erkundigte sich A.________ bei der Arbeitslosenkasse nach den Bedingungen, Arbeitslosenentschädigung (ALE) erst ab dem 1. April 2022 zu beziehen, da er aufgrund der Abfindung finanziell bis Ende März 2022 abgesichert sei und hoffe, bis dahin eine Arbeit gefunden zu haben (Vi-act. I/20). Nachdem ihm die Arbeitslosenkasse versichert hatte, er könne im März 2022 Antrag auf ALE per 1. April 2022 stellen (Vi-act. I/31), wurde er per 29. September 2021 von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet (Vi-act. I/30).

Source sz.ch

II 2023 89

Entscheid vom 13. Februar 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,

Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1960) trat am 1. Juli 2009 beim C.________ die Stelle eines Projektleiters IT an (Vi-act. Anmeldung Okt. 2021/38; nachfolgend Vi-act. I/38). Am 25. Juni 2021 hat C.________ den Arbeitsvertrag per 30. September 2021 gekündigt (Vi-act. I/39; Verlagerung der Stelle ins Ausland; Vi-act. Anmeldung März 2023/20; nachfolgend Vi-act. II/35) und A.________ freigestellt (Vi-act. II/20), wobei ihm eine Abfindung von sechs Monatslöhnen bezahlt wurde (Vi-act. I/32, 31). Am 29. September 2021 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. I/37). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 ersuchte die Arbeitslosenkasse A.________ um Auskunft betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Firma D.________ (Vi-act. I/36). Am 7. Oktober 2021 erkundigte sich A.________ bei der Arbeitslosenkasse nach den Bedingungen, Arbeitslosenentschädigung (ALE) erst ab dem 1. April 2022 zu beziehen, da er aufgrund der Abfindung finanziell bis Ende März 2022 abgesichert sei und hoffe, bis dahin eine Arbeit gefunden zu haben (Vi-act. I/20). Nachdem ihm die Arbeitslosenkasse versichert hatte, er könne im März 2022 Antrag auf ALE per 1. April 2022 stellen (Vi-act. I/31), wurde er per 29. September 2021 von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet (Vi-act. I/30).

B. Am 28. März 2022 kontaktierte A.________ die Arbeitslosenkasse neuerlich und verwies dabei auf den Austausch im Herbst 2021 (vgl. Ingress Bst. A). Er sei aktuell ohne Arbeit, versuche sich selbständig zu machen, habe aber noch keine ausreichenden Aufträge. Seine finanzielle Situation erlaube ihm noch weitere 3 bis 6 Monate ohne Einkommen; er glaube, auch ohne ALE ein Einkommen zu erzielen. Gleichzeitig wollte er sich erkundigen, "ob und ab wann mein Recht auf Arbeitslosenentschädigung spätestens verfällt" (Vi-act. I/29). Die Arbeitslosenkasse antwortete gleichentags, aufgrund der Abfindungszahlung sei er vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2022 angestellt gewesen. Um Anspruch auf ALE zu haben, müsse die Mindestbeitragszeit aus unselbständiger Beschäftigung von 12 Monaten innert den 2 Jahren vor Anmelde-/Anspruchsdatum erfüllt sein; die versicherte Person müsse in diesen 2 Jahren vor Anmeldung/Anspruch mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Er könne sich also spätestens am 1. April 2023 beim RAV melden, da er in den zwei Jahren zuvor (1.4.2021 - 31.3.2023) noch 12 Monate (1.4.2021 - 31.3.2022) gearbeitet und die Mindestbeitragszeit erfüllt habe (Vi-act. I/29).

C. Am 1. März 2023 wurde A.________ neuerlich zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. II/38). Am 6. März 2023 stellte er Antrag auf ALE per 1. März 2023. Dabei deklarierte er, an einem Betrieb beteiligt oder einem obersten betrieblichen Entscheidgremium angehörig zu sein, nämlich bei der D.________ (Vi-act. II/35).

Mit Einladung zur Stellungnahme vom 27. März 2023 informierte die Arbeitslosenkasse A.________, gemäss Akten sei er in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung (1.3.2023) vom 1. März 2021 bis 30. September 2021 beim C.________ angestellt gewesen. Mit sieben Anstellungsmonaten vermöge er den Nachweis von zwölf Beitragsmonaten nicht zu erbringen, weshalb bis auf weiteres kein Anspruch auf ALE bestehe (Vi-act. II/23). Mit Stellungnahme vom 29. März 2023 verwies A.________ auf seine Abfindung von sechs Monatslöhnen, welche gemäss seiner Abklärung als Lohnfortzahlung vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 gelte. Damit habe er die Beitragspflicht erfüllt (Vi-act. II/17). Mit Verfügung vom 20. April 2023 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf ALE ab dem 1. März 2023 bis auf weiteres wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die erhaltene freiwillige Leistung des Arbeitgebers gelte nicht als Beitragszeit; damit weise er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit nur 7 Beitragsmonate (1.3.2021 - 30.9.2021) aus (Vi-act. II/16).

D. Am 26. April 2023 opponierte A.________ gegen die ablehnende Verfügung vom 20. April 2023. Da er spätestens ab dem 1. Oktober 2021 in der Kollektivgesellschaft D.________ selbständig tätig gewesen sei und diese Tätigkeit die Rahmenfrist gestützt auf Art. 9a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 verlängere, meine er anspruchsberechtigt zu sein (Vi-act. II/13). Am 4. Mai 2023 widersprach die Arbeitslosenkasse; eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit könne nicht erfolgen, da die selbständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist nicht aufgegeben worden sei; auch eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit könne die Rahmenfrist nicht verlängern. Zusätzlich sei er aktuell noch Gesellschafter mit Einzelunterschrift der D.________ und habe damit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne, was einen Anspruch ausschliesse. Deshalb müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis auf weiteres abgelehnt werden. Er könne Einsprache erheben (Vi-act. II/13).

E. Am 22. Mai 2023 erhob A.________ Einsprache und beantragte (Vi-act. II/9):

1. Es sei in Abänderung der Verfügung vom 20. April 2023 der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und dem Gesuchsteller ab dem 1. März 2023, eventualiter ab wann rechtens, eine Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei in Abänderung der Verfügung vom 20. April 2023 der Anspruch des Gesuchstellers auf Arbeitslosenentschädigung unter der Bedingung, dass die Zeichnungsberechtigung des Gesuchstellers für die "D.________" gestrichen wird, zu bejahen und dem Gesuchsteller ab dem 1. März 2023, eventualiter ab wann rechtens, eine Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers [sic].

Mit Einspracheentscheid Nr. 46/2023 vom 15. September 2023 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (Vi-act. I/12; II/1). Die minimale Beitragszeit während der Rahmenfrist sei unbestritten mit 7 Beitragsmonaten nicht erreicht. Eine Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 9a Abs. 2 AVIG setze voraus, dass die versicherte Person die selbständige Tätigkeit während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit definitiv aufgegeben habe. Dies sei bei A.________ nicht der Fall, da er bei der D.________ weiterhin in einer arbeitgeberähnlichen Stellung sei.

F. Mit E-Mail vom 28. September 2023 kündigte A.________ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid an. Zudem meldete er sich erneut per sofort zum Bezug von ALE an, nachdem er per 22. September 2023 seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, die Kollektivgesellschaft aufgelöst und gelöscht und diese als Einzelunternehmen der Ehefrau am 25. September 2023 angemeldet worden sei (Vi-act. I/11). Am 9. Oktober 2023 antwortete die Arbeitslosenkasse, da die Ehefrau Inhaberin der neuen Einzelfirma sei, ändere sich an seiner arbeitgeberähnlichen Stellung nichts; die selbständige Erwerbstätigkeit gelte nicht als aufgegeben, es bestehe weiterhin kein Anspruch auf ALE. Der Einspracheentscheid habe nach wie vor Gültigkeit. Sollte er damit nicht einverstanden sein, könne er Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Vi-act. I/9).

G. Am 16. Oktober 2023 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1.

Es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. September 2023 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.

2.

Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. September 2023 die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

H. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Hierzu repliziert der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2023.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. März 2023 Antrag auf ALE per 1. März 2023. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde ein Anspruch auf ALE bis auf weiteres abgelehnt. Dies mit der Begründung, in der vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2023 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit könne der Beschwerdeführer nur sieben Beitragsmonate (1.3. bis 30.9.2021) nachweisen, die freiwillige Abfindungszahlung der Arbeitgeberin von sechs Monatslöhnen generiere keine Beitragszeit; damit erreiche er die geforderten 12 Beitragsmonate nicht.

1.2

Einspracheweise widersprach der Beschwerdeführer der Feststellung, in der zweijährigen Rahmenfrist keine 12 Beitragsmonate nachweisen zu können, nicht. Hingegen machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Rahmenfrist für die Beitragszeit falsch festgesetzt. Unmittelbar nach Beendigung der Anstellung habe er per 1. Oktober 2021 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und bis 28. Februar 2023 ausgeübt sowie während diesen 17 Monaten keine ALE bezogen. Gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG werde dadurch die zweijährige Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit (17 Monate) verlängert. Mithin habe bei ihm die Rahmenfrist für die Beitragszeit im Oktober 2019 zu laufen begonnen. In dieser verlängerten Rahmenfrist weise er mehr als 12 Beitragsmonate aus. Zudem habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit bei der D.________ per 28. Februar 2023 vollumfänglich aufgegeben. Damit bestehe ein Anspruch auf ALE. Sollte die (dannzumal) noch bestehende Einzelzeichnungsberechtigung in der Kollektivgesellschaft einen Anspruch wider Erwarten verhindern, so sei ein Leistungsanspruch mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz eventualiter dennoch ab dem Zeitpunkt des Endes der Zeichnungsberechtigung zu bejahen (vgl. Einspracheanträge oben Ingress Bst. E).

1.3

Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid fest, Art. 9a Abs. 2 AVIG erfasse jene Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne Unterstützung der Arbeitslosenversicherung aufgenommen und wieder definitiv aufgegeben hätten und bei (Wieder-) Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung die Mindestbeitragszeit nicht erfüllen würden. Voraussetzung sei, dass die selbständige Tätigkeit innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit definitiv aufgegeben worden sei. Beim Beschwerdeführer sei dies nicht der Fall, sei er doch unbestrittenermassen weiterhin Zeichnungsberechtigter der Kollektivgesellschaft. Rechtsprechungsgemäss sei die Löschung aus dem Handelsregister gefordert, was bis zum 28. Februar 2023 nicht erfolgt sei. Eine nachträgliche Aufgabe seiner Funktion in der Kollektivgesellschaft schliesse eine Rahmenfristverlängerung nach Art. 9a Abs. 2 AVIG aus, weshalb die Einsprache auch im Eventualantrag abzuweisen sei.

1.4

Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, die Vorinstanz hätte den Eventualantrag gutheissen müssen und zum andern, das Gesuch vom 28. September 2023 sei gutzuheissen. Beides wird seitens der Vorinstanz bestritten.

2.

Für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gilt zum einen (nach Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) der Untersuchungsgrundsatz; das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen und es hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; Urteil BGer 8C_668/2022 vom 29.6.2023 E. 6.1). Zum andern ist das Gericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden; es kann - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (Art. 61 lit. d ATSG). Schliesslich ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 26 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

3.1

Im Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer aus seiner vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2021 ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit beim C.________ während der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.3.2021 - 28.2.2023) eine Beitragszeit von 7 Monaten vorweisen könne und die Abfindung im Umfang von 6 Monatsgehältern keine Beitragszeit generiere (Vi-act. II/1 E. 7). Sie bestätigte damit die Ausführung in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2023 (Vi-act. II/16), mit welcher die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2023 reagierte, als er die Anrechnung der Abfindungszahlung forderte (vgl. Vi-act. 17). Warum er in der Einsprache und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter auf diesem Punkt insistierte, ist nicht bekannt. Es kann dies das Gericht nach dem Gesagten nicht hindern, die Rechtmässigkeit dieses Entscheides zu überprüfen.

3.2

Am 29. März 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, gemäss seinen Abklärungen gelte die Abfindung als Lohnfortzahlung vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022, womit er seines Erachtens die Anspruchsvoraussetzungen erfülle (Vi-act. 17). Dem widerspricht die Vorinstanz in der Verfügung vom 20. April 2023 und begründet, bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses würden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers erst dann zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führen, wenn sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG bzw. Fr. 148'000 überschreiten würden; die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar sei, würden als Beitragszeiten gelten, wobei es keine Rolle spiele, ob es sich bei den freiwilligen Leistungen um massgebenden Lohn nach AHVG handle. Die freiwilligen Leistungen, welche nicht zu einem Aufschub des Leistungsanspruchs führten, ergäben keine Beitragszeit (Vi-act. 16).

3.3

Diese rechtliche Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht Art. 11a AVIG i.V.m. Art. 11a AVIV. Die Begründung widerspricht aber der Auskunft der Vorinstanz, welche sie dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 gegeben hatte (vgl. Ingress Bst. B; Vi-act. I/29). Damals erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich, ob und wann sein Recht auf Arbeitslosenentschädigung spätestens verfalle. Erläuternd leitete er ein, der 30. September 2021 sei sein letzter Arbeitstag gewesen; die Arbeitgeberin habe ihm zusätzlich eine Abfindung von sechs Monatsgehältern gezahlt, so dass er bis am 31. März 2022 abgesichert sei. In der Rückmeldung verwies die Vorinstanz auf die Anspruchsvoraussetzung, in den zwei Jahren vor Anmeldung/Anspruch mindestens 12 Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Zudem hielt die Vorinstanz fest:

Mit der Abfindung haben Sie den Lohn bis 31. März 2022 von der […] AG erhalten. Diesbezüglich haben wir aber keine Unterlagen in unserem Dossier und verlassen uns somit auf Ihre Mitteilung in dieser E-Mail. Sie waren somit vom 01.07.2009 bis 31.03.2022 angestellt (da Lohn erhalten).

Sie können sich also spätestens am 01.04.2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anmelden. Sie haben so in den zwei Jahren vor der Anmeldung (01.04.21 - 31.03.23 / Rahmenfrist für die Beitragszeit) noch 21 Monate gearbeitet, und die Mindestbetragszeit von 12 Monaten erfüllt (vom 01.04.21 - 31.03.22). Sie erhalten so 260 Taggelder plus 120 Taggelder, da Sie in den 4 Jahren vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.

3.4

Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz erteilte Auskunft ist damit zweifellos falsch (vgl. Art. 11a AVIG). Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen (Urteil BGer 1C_187/2022 vom 28.2.2023 E. 6.4). Für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, setzt die Rechtsprechung (kumulativ) voraus (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil BGer 8C_394/2023 vom 13.12.2023 E. 4.2), dass:

a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

b) die Auskunft sich auf eine konkrete, eine bestimmte Person berührende Angelegenheit bezieht;

c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die rechtsuchende Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

d) die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;

e) die Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;

f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;

g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.

3.5

Vorliegend erscheinen diese Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens des Beschwerdeführers aufgrund der im Recht liegenden Akten als erfüllt.

Der Beschwerdeführer hatte der für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zuständigen Vorinstanz eine konkrete und klar formulierte Frage betreffend Verfall seines Rechts auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (vgl. Vi-act. I/29: ob und wann spätestens sein Recht auf Arbeitslosenentschädigung verfalle) (lit. b und c). Die Antwort der Vorinstanz, er könne sich spätestens am 1. April 2023 beim RAV anmelden, war klar und mit einer Begründung versehen, was ihre Richtigkeit als glaubhaft erscheinen liess; der Beschwerdeführer musste nicht erkennen, dass die Antwort falsch war (lit. d). Mit seiner Anfrage kündigte der Beschwerdeführer implizit an, je nach Antwort mit der Anmeldung zuzuwarten. Nach Erhalt der (falschen) Antwort wartete er mit der Anmeldung dann auch tatsächlich bis kurz vor Ablauf (1.4.2023) zu und stellte Antrag erst im März 2023. Damit hat er unweigerlich - und wie mit der angefochtenen Verfügung bestätigt wurde - nicht ohne Nachteil rückgängig machbare Dispositionen getroffen (lit. e). Dies war auch für die Vorinstanz ohne Weiteres erkennbar, hat doch der Beschwerdeführer mit seiner auf die Auskunft folgenden Antwort angekündigt, dass er sich - sofern dann noch nötig - erst im März 2023 anmelden werde (Vi-act. I/28). Seit der Auskunft hat sich das Recht nicht geändert (lit. f). Im Rahmen der Inter­essenabwägung spricht einzig das finanzielle Interesse der Kasse gegen den Vertrauensschutz. Das nämliche Interesse hat aber auch der Beschwerdeführer am Schutz seines Vertrauens. Weitere Interessen wären nicht betroffen, weshalb auch die letzte Voraussetzung zu bejahen ist (lit. g).

Als erste Voraussetzung (lit. a) ist verlangt, dass es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörde handelt. Aufgrund der im Recht liegenden Akten kann auch dies bestätigt werden. Insbesondere vermag die einleitende Bemerkung der Auskunft vom 28. März 2023, man verlasse sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, nichts an der Vorbehaltlosigkeit zu ändern. Trotz dieser einleitenden Bemerkung gab die Vorinstanz ohne Einschränkungen die klare Auskunft, bei einer Anmeldung bis spätestens 1. April 2023 habe er die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten erfüllt und sei damit anspruchsberechtigt. Mithin hat die Vorinstanz diese präzise Antwort gegeben im Wissen darum, dass sie sich nur auf Angaben des Beschwerdeführers abstützt. Es wäre an ihr gelegen mitzuteilen, bei diesen spärlichen Angaben sei eine Beantwortung nicht möglich. Indem sie aber die klare Antwort gab, durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass diese auch basierend auf seinen Informationen vorbehaltlos war. Zudem scheiterte der Anspruch - gemäss angefochtener Verfügung - letztlich daran, dass die Abfindungssumme zu wenig hoch war (< Fr. 148'000), was der Vorinstanz ja schon damals bekannt war (sie kannte den Monatslohn sowie die Dauer der Abfindung). Insgesamt erscheint die Auskunft - auf Basis vorliegender Akten - bestimmt und vorbehaltlos, weshalb sie der Beschwerdeführer denn auch als 'prompt und zielführend' bezeichnete (Vi-act. 28).

3.6

Das Gericht sieht dennoch davon ab, dem Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegenden Akten einen Leistungsanspruch infolge Schutz seines Vertrauens zuzusprechen. Dabei gilt es zu wiederholen, dass nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen hierfür aufgrund der vorliegenden Akten erfüllt wären. Zweifel bestehen einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer selber nicht auf dem Vertrauensschutz insistierte (auch nicht in der Einsprache oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Unterlagen vorhanden sind, welche dem Gericht nicht bekannt sind, aber aufzuzeigen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer dennoch nicht auf die falsche Auskunft vom März 2022 verlassen durfte. Bleibt immerhin anzufügen, dass auch die Vorinstanz keine solchen, das Vertrauen zerstörende Akten ins Recht gelegt hat. Dennoch erachtet das Gericht die Sache noch nicht spruchreif, weshalb sie zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4.

Der Vollständigkeit halber ist in der Folge noch auf die vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erhobenen Rügen einzugehen. Dies für den Fall, dass er in seinem Vertrauen nicht geschützt werden wird.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Abweisung des Einsprache-Hauptantrages nicht anficht. Dies zu Recht.

Nach Art. 9a Abs. 2 AVIG wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit von versicherten Personen, die den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen vollzogen haben, um die Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass (1.) im Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief; (2.) während dem Wechsel zur selbstständigen Erwerbstätigkeit und für die Dauer dieser Tätigkeit keine ALE bezogen wurde und (3.) die selbstständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgegeben worden ist. Die Vor­instanz hat zu Recht die dritte Voraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug seine selbständige Erwerbstätigkeit noch nicht definitiv aufgegeben hatte. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, entfällt bei selbständig Erwerbenden, welche in der eigenen Firma tätig sind, die arbeitgeberähnliche Stellung nicht schon dann, wenn sie - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Arbeit niederlegen, sondern erst, wenn sie in der Firma diese Stellung definitiv verloren haben, was in der Regel die Löschung aus dem Handelsregister voraussetzt (vgl. allgemein BGE 145 V 200 E. 4; VGE II 2019 90 vom 14.1.2020 E. 2), im Einzelfall mit entsprechendem Nachweis ggf. auch früher, etwa mit dokumentierter Demission und Meldung ans Handelsregisteramt (vgl. Urteile BGer 8C_522/2021 vom 7.2.2022 E. 4.2; 8C_102/2018 vom 21.3.2018 E. 6.3), umgekehrt aber auch später, wenn etwa trotz Löschung die leitende Funktion faktisch weitergeführt wird (vgl. Urteil BGer 8C_668/2022 vom 29.6.2023 E. 6.3). Bezweckt wird, der Missbrauchsgefahr zu begegnen (vgl. VGE II 2023 83 vom 13.12.2023 E. 1.2.4), weshalb letztlich auf die effektiven Umstände abzustellen und dann von der Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen ist, wenn kein auch nur schon geringes Missbrauchsrisiko mehr besteht (Urteil BGer 8C_433/2019 vom 20.12.2019 E. 5.2.3.2). Im Zeitpunkt der Anmeldung (1.3.2023) war der Beschwerdeführer nach wie vor Einzelzeichnungsberechtigter der Kollektivgesellschaft, womit ein Missbrauchsrisiko zweifelsohne noch bestand. Die arbeitgeberähnliche Stellung konnte ihm dannzumal daher nicht abgesprochen werden, weshalb die Vor­instanz die Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu Recht verneinte.

4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte den Einsprache-Eventualantrag gutheissen müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Eventualiter beantragte er, der Anspruch auf ALE sei unter der Bedingung, dass seine Zeichnungsberechtigung für die Kollektivgesellschaft gestrichen werde, zu bejahen und es sei ihm ab dem 1. März 2023, eventualiter ab wann rechtens, ALE zu entrichten (vgl. Ingress Bst. E).

4.2.1

Anspruch auf ALE besteht, wenn die versicherte Person sämtliche Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt und - gemäss Rechtsprechung - sie auch keine arbeitgeberähnliche Stellung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) innehat. Erst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die versicherte Person Anspruch auf ALE.

Am 1. März 2023 hatte der Beschwerdeführer die arbeitgeberähnliche Stellung noch inne (vgl. zuvor E. 4.1). Damit ist ausgeschlossen, dass ihm im Sinne des Eventualantrages ab dem 1. März 2023 ein Anspruch auf ALE hätte zugesprochen werden können.

Soweit der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht noch geltend macht, er habe seit dem 28. Februar 2023 auch tatsächlich keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, kann auf das zuvor Ausgeführte (E. 4.1) verwiesen werden.

4.2.2

Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch 'ab wann rechtens' unter der Bedingung, die Zeichnungsberechtigung sei gestrichen, beantragt hat, so entspricht dies letztlich nur der gesetzlichen Bestimmung, woraus der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, wozu die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung zählt, besteht Anspruch auf ALE. Da - wie erwähnt - dannzumal die Zeichnungsberechtigung noch bestand und ein Zeitpunkt deren Wegfalls unbekannt war, bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, in Gutheissung der Einsprache zu bestätigen, Anspruch auf ALE bestehe, sobald alle Voraussetzungen, namentlich der Wegfall der Zeichnungsberechtigung, erfüllt seien. Es ist vielmehr Sache des Beschwerdeführers, seinen Verlust der arbeitgeberähnlichen Stellung bei der Vor­instanz nachzuweisen und seinen Anspruch neuerlich geltend zu machen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

4.2.3

Fehl geht der Beschwerdeführer schliesslich in der Argumentation, die Rahmenfrist für die Beitragszeit habe nicht am 28. Februar 2023 geendet; vielmehr beginne sie mit dem Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit und ende mit deren Aufgabe und der darauffolgenden Anmeldung zum Taggeldbezug. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die selbständige Erwerbstätigkeit sei am 28. Februar 2023 noch nicht beendet gewesen, dann hätte sie seines Erachtens konsequenterweise annehmen müssen, dass die ordentliche Rahmenfrist für die Beitragszeit auch über den 28. Februar 2023 hinausgehe.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit von der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit unabhängig ist. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit ist von der Rahmenfrist für den Leistungsbezug abhängig, beginnt sie doch zwei Jahre vor dem Tag, an welchem letztere beginnt. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ihrerseits beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Als Stichtag kommt somit frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage, spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, Rz. 121).

Der Beschwerdeführer hat sich per 1. März 2023 zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Es könnte dies der früheste Tag der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sein; entsprechend endete die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 28. Februar 2023. Die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit beeinflusst diesen Zeitpunkt nicht bzw. nur insofern, als die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. März 2023 nicht beginnen konnte, weil dannzumal noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. oben E. 2.1). Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz die (theoretische) Berechnung der Rahmenfristen gestützt auf die Anmeldung korrekt vornahm. Korrekt auch, dass sie festhielt, es bestehe 'bis auf weiteres' kein Leistungsanspruch. Denn ein solcher besteht, sobald alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Und in jenem Zeitpunkt werden die Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit wiederum neu festgelegt.

4.3

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Gesuch vom 28. September 2023 sei gutzuheissen, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

4.3.1

Der Beschwerdeführer begründet, am 22. September 2023 sei sein Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft und seine Löschung aus dem Handelsregister beschlossen worden. Die Kollektivgesellschaft sei in der Folge aufgelöst und in eine Einzelunternehmung umgewandelt worden. Die Mutationen seien dem Handelsregister am 25. September 2023 gemeldet worden. Am 28. September 2023 habe er sich bei der Vorinstanz erneut zum Leistungsbezug angemeldet. In einer informellen E-Mail habe ihm die Vorinstanz eine Ablehnung der Wiederanmeldung in Aussicht gestellt, weil er nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, da die Firma nun eine Einzelfirma der Ehefrau sei. Es sei jedoch nicht korrekt, ihm in der neuen Begebenheit weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung zu unterstellen und den Leistungsanspruch zu verweigern.

4.3.2

Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass die Kollektivgesellschaft am 22. September 2023 die Tätigkeitsaufgabe des Beschwerdeführers und dessen Löschung aus dem Handelsregister sowie die Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine Einzelunternehmung (E.________) mit neuem Zweck (F.________) beschloss und dies dem Handelsregister angemeldet wurde (Vi-act. I/4). Im Recht liegen ebenso die E-Mail des Beschwerdeführers vom 28. September 2023, mit welcher er sich "erneut per sofort zum Taggeldbezug" anmeldet (Vi-act. I/11) sowie die Antwortmail der Vorinstanz vom 9. Oktober 2023 (Vi-act. I/4). Diese hielt fest, der Umstand, dass die Kollektivunternehmung in ein Einzelunternehmen umgewandelt worden sei und nun die Ehefrau einzige Inhaberin mit Einzelunterschrift sei, ändere immer noch nichts daran, dass er als Ehemann wegen der Stellung seiner Ehefrau weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe resp. die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben habe. Somit habe er weiterhin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Einspracheentscheid habe weiterhin Gültigkeit; die Anspruchsberechtigung sei weiterhin wegen fehlender Beitragszeit abzulehnen; hiergegen könne er Beschwerde erheben.

4.3.3

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1). Soweit im Sozialversicherungsrecht eine Einsprachemöglichkeit - wie im Recht der Arbeitslosenversicherung - besteht, kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand des Einspracheentscheides war.

4.3.4

Mit E-Mail vom 28. September 2023 hatte sich der Beschwerdeführer zum Taggeldbezug angemeldet. Mithin macht er Leistungsansprüche geltend, wobei er im Vergleich zur Anmeldung vom 1. März 2023 durchaus einen veränderten Sachverhalt geltend macht, was eine Neubeurteilung grundsätzlich rechtfertigt. Wird einem Ersuchen nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen, ist eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 100 Abs. 1 AVIG). Vorliegend erging keine Verfügung und noch weniger liegt - als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ein Einspracheentscheid vor. Damit aber fehlt es an einem gerichtlich anfechtbaren Gegenstand, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Dispositiv

4.3.5 Bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hat (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG), was er innert Jahresfrist verlangen muss (BGE 134 V 145). Denn die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, über die Neuanmeldung (bei neuem Sachverhalt) mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Sollte somit der Vertrauensschutz nicht greifen (vgl. oben E. 3.), hat der Beschwerdeführer Anspruch, dass über die Neunanmeldung verfügt wird. Diesbezüglich würde die Vorinstanz zu berücksichtigen haben, dass die Ehefrau, welche geschäftlich tätig ist, nicht umhinkommt, eine Einzelfirma zu führen. Dies allein vermag dem Beschwerdeführer nicht eine arbeitgeberähnliche Stellung zu geben. Denn wie er nachvollziehbar ausführt, wurde auch der Firmenzweck wesentlich geändert. Namentlich fiel sein Tätigkeits- und Zuständigkeitsgebiet (IT-Dienstleistungen sowie Handel mit Waren aller Art) ganz weg, weshalb die Firma ihren publizierten Zweck verlassen würde, wenn der Beschwerdeführer für die Firma tätig würde. Dies spräche - basierend auf den vorliegenden Akten - gegen eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers, weil ein Missbrauchsrisiko ausgeschlossen erscheint. Allerdings ist darüber vorliegend nicht abschliessend zu befinden. Zudem müssten auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, damit der Beschwerdeführer gestützt auf seine Neuanmeldung vom 28. September 2023 Leistungen beanspruchen könnte.

5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2023 damit aufzuheben und die Sache zur abschliessenden Prüfung des Vertrauensschutzes des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zeigt sich, dass der Beschwerdeführer auf die falsche Auskunft der Vor­instanz vom März 2022 vertrauen durfte, ist er in diesem Vertrauen zu schützen und die Abfindung ist ihm an die Beitragszeit anzurechnen. Sollten die weiteren Sachverhaltsabklärungen zeigen, dass er in seinem Vertrauen nicht geschützt werden kann, dann ist die Leistungsablehnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat aber Anspruch, dass über seine Neuanmeldung vom September 2023 mittels anfechtbarer Verfügung entschieden wird.

6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Ergebnis besteht sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sie ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. Februar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. Februar 2024

1

Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI

Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI

Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI

Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI

Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_668/2022

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 3 AVIGart. 3 LACIart. 3 LADI

Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI

Art. 11a AVIVart. 11a OACIart. 11a OADI

Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

1C_187/2022

BGE 143 V 95ATF 143 V 95DTF 143 V 95

8C_394/2023

Art. 9a AVIGart. 9a LACIart. 9a LADI

BGE 145 V 200ATF 145 V 200DTF 145 V 200

8C_522/2021

8C_102/2018

8C_668/2022

8C_433/2019

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51

BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 51 ATSGart. 51 LPGAart. 51 LPGA

BGE 134 V 145ATF 134 V 145DTF 134 V 145

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF