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Entscheid

II 2023 93

Kammergericht

13. Februar 2024Deutsch17 min

A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Januar 2016 bei der C.________ AG als Teamleiterin Lager-Produktion mit Arbeitsort D.________ angestellt (Vi-act. 76). Mit Schreiben vom 2. August 2019 informierte die Arbeitgeberin A.________, die E.________ AG, zu welcher die Arbeitgeberin gehört, übertrage die Logistikaktivitäten einer Drittfirma. Per 30. Juni 2022 sei davon auch das Lager D.________ betroffen, das nach F.________ verschoben werde, weswegen ihr Arbeitsverhältnis dann ende. Alle Mitarbeitenden, auch sie, habe die Möglichkeit, bei der Drittfirma am neuen Standort die bisherige Tätigkeit fortzuführen (Vi-act. 68). Am 5. Februar 2021 informierte die Arbeitgeberin, wegen Verzögerungen am neuen Lagerstandort verlängere sich das Anstellungsverhältnis bis 31. Dezember 2022 (Vi-act. 69).

Source sz.ch

II 2023 93

Entscheid vom 13. Februar 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch lic.iur. B.________

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,

Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Januar 2016 bei der C.________ AG als Teamleiterin Lager-Produktion mit Arbeitsort D.________ angestellt (Vi-act. 76). Mit Schreiben vom 2. August 2019 informierte die Arbeitgeberin A.________, die E.________ AG, zu welcher die Arbeitgeberin gehört, übertrage die Logistikaktivitäten einer Drittfirma. Per 30. Juni 2022 sei davon auch das Lager D.________ betroffen, das nach F.________ verschoben werde, weswegen ihr Arbeitsverhältnis dann ende. Alle Mitarbeitenden, auch sie, habe die Möglichkeit, bei der Drittfirma am neuen Standort die bisherige Tätigkeit fortzuführen (Vi-act. 68). Am 5. Februar 2021 informierte die Arbeitgeberin, wegen Verzögerungen am neuen Lagerstandort verlängere sich das Anstellungsverhältnis bis 31. Dezember 2022 (Vi-act. 69).

Mit Schreiben vom 26. September 2022 teilte A.________ der Drittfirma mit, "dass ich das von Ihnen gemachte Angebot, welches die Übernahme zum aktuellen E.________-Lohnniveau und zu den Anstellungsbedingungen der […] AG berücksichtigt, nicht annehmen werde und somit per 1. Januar 2023 kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommen wird" (Vi-act. 70). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 wurde A.________ bis zum Ende der Anstellung (31.12.2022) freigestellt; weil ihre persönliche Situation den Stellenantritt bei der Drittfirma nicht zulasse, erhalte sie wie vereinbart eine Sonderprämie von Fr. 22'000 (brutto) als Zeichen der Anerkennung für die Firmentreue und ihr Engagement (Vi-act. 75).

B. Am 13. Dezember 2022 wurde A.________ durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 77). Am 20. Januar 2023 meldete sie sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) per 1. Januar 2023 an (Vi-act. 65).

C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 konfrontierte die Arbeitslosenkasse A.________ mit der Feststellung, gemäss Unterlagen habe sie die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2023 bei der Drittfirma abgelehnt. Man müsse prüfen, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliege und A.________ zu sanktionieren sei (Vi-act. 61). Am 6. März 2023 nahm A.________ Stellung, wobei sie erklärte, sie habe das Angebot ablehnen müssen, weil es ihr unmöglich sei, täglich fünf Stunden Arbeitsweg in Kauf zu nehmen und pünktlich um 7 Uhr bei der Arbeit zu sein (Vi-act. 55, 56).

D. Mit Verfügung vom 20. April 2023 wurde A.________ ab dem 1. Januar 2023 für 39 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Vi-act. 47). Sie habe durch ihr persönliches Verhalten (Ablehnung der Weiterführung der Anstellung bei der Drittfirma) die Arbeitgeberin dazu bewogen, die Anstellung zu kündigen. Zudem sei sie vom 27. September 2022 bis 4. Oktober 2022 krank gewesen, was die Kündigungsfrist unterbrochen habe, weswegen sich das Arbeitsverhältnis bis Ende Januar 2023 verlängert hätte (Art. 336c OR). Indem sie die Kündigung per 31.12.2022 akzeptiert habe, habe sie auf die Weiterführung der Anstellung bis Ende Januar 2023 verzichtet und damit auf den gesetzlichen Lohnanspruch während der Kündigungsfrist. Damit habe sie die Arbeitslosigkeit zumindest bis Ende Januar 2023 (Ablauf der gesetzlichen Ansprüche) selber verschuldet. Dies rechtfertige die Einstellung für 39 Tage.

Eine am 4. Mai 2023 erhobene und am 29. Juni 2023 begründete Einsprache (Vi-act. 38, 22) hiess die Arbeitslosenkasse am 10. Oktober 2023 teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer von 39 Tagen auf 29 Tage (Vi-act. 13).

E. A.________ lässt am 6. November 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1. Es sei die verfügte Taggeldeinstellung aufzuheben;

Erwägungen

2.

eventualiter sei die verfügte Taggeldeinstellung angemessen zu reduzieren;

3.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 30. November 2023 beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit dem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 hat die Vorinstanz die Sanktion von 39 auf 29 Einstelltage reduziert. Dies, weil die Beschwerdeführerin auf die ihr angebotene Anstellung bei der Drittfirma verzichtet habe. Mindestens vorübergehend wäre ihr die Annahme der Stelle in G.________ zumutbar gewesen. Fallengelassen hat die Vorinstanz hingegen den in der Verfügung noch erhobenen Vorwurf des Verzichts auf die Durchsetzung der Sperrfrist nach Art. 336c OR (vgl. oben Ingress Bst. D). Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines sanktionswürdigen Tatbestandes, da ihr der Antritt der angebotenen Stelle nicht zumutbar gewesen sei. Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführer die ihr angebotene Stelle ablehnen durfte oder ob sie durch die Vorinstanz deswegen zu Recht für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.1

Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 E. 3.1; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, ALV, Rz. 828; Melissa Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung, SZS 2022 S. 154 ff.).

2.2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Von diesem Tatbestand erfasst werden Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 enthält eine nicht abschliessende, beispielhafte Auflistung möglicher Verhaltensweisen, welche den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen. Er kann zudem nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses (wozu auch die Ablehnung einer zumutbaren Vertragsänderung zählt), nicht aber durch Nichtantritt einer neuen Stelle verwirklicht werden (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, Rz. 836).

2.2.2

Einzustellen ist die versicherte Person auch dann, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Dieser Einstellungstatbestand umfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil EVG C 17/07 vom 22.2.2007 E. 2.2; BBl 2001 2245 ff., 2285; VGE II 2023 66 vom 23.11.2023 E. 5.2.2). Entscheidend ist, dass eine zumutbare Arbeit nicht angenommen wird. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund gilt als schweres Verschulden (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b AVIV). Das Gesetz selbst setzt somit voraus, dass der versicherten Person eine zumutbare Arbeitsstelle im Sinne von Art. 16 AVIG angeboten wird. Daher ist vor der Verhängung der Sanktion grundsätzlich die Zumutbarkeit der fraglichen Stelle zu prüfen (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 E. 5.1).

2.3

Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (Urteil BGer 8C_107/2018 vom 7.8.2018 E. 3 mit Verweis auf BGE 124 V 62 E. 3b).

2.4

Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2), die diejenigen Beweismittel, die sie in den Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Sodann hat das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. VGE II 2021 2 vom 18.3.2021 E. 2.5 m.H.a. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 E. 4.1).

3.1

Vorliegend steht sachverhaltsmässig fest, dass die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin am 2. August 2019 über die anstehende Reorganisation informierte, wonach die eigenen Logistikaktivitäten einer Drittfirma übertragen würden und insbesondere auch der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im Lager D.________ zur Drittfirma nach F.________ verschoben werde. Ihr Arbeitsverhältnis ende per 30. Juni 2022, wobei sie die Möglichkeit habe, ihre bisherige Tätigkeit am neuen Standort für die Drittfirma fortzuführen (Vi-act. 68). Später wurde das Anstellungsende - wegen Verzögerungen beim Lager F.________ - auf den 31. Dezember 2022 verschoben (Vi-act. 69). Mit Schreiben vom 26. September 2022 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Drittfirma ihren Verzicht, die ihr per 1. Januar 2023 angebotene Stelle anzutreten (Vi-act. 70). Der Erklärung lässt sich entnehmen, dass das aktuelle Lohnniveau übernommen worden wäre und die Anstellungsbedingungen der Drittfirma gegolten hätten. Mit Stellungnahme vom 6. März 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt, wobei sie aber betonte, ihr neuer Arbeitsplatz wäre nicht F.________, sondern G.________ gewesen (Vi-act. 56). Mit E-Mail vom 23. Juni 2023 bestätigte der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, dass ihr zu keinem Zeitpunkt eine Anstellung in F.________ angeboten worden sei; sondern eine Stelle in G.________ als Logistikerin, Schichtarbeit nicht ausgeschlossen, andere Arbeitsorte sowieso (Vi-act. 22 Beilage 4; Bf-act. 10).

3.2.1

Einspracheweise bekräftigte die Beschwerdeführerin, der neue Arbeitsort wäre G.________ gewesen. Von ihrer Wohnadresse zum Arbeitsort wären mit dem öffentlichen Verkehr 2:20 bis 2:45 Std. aufzuwenden, was die vom Gesetzgeber und der Praxis vorgesehene Limite von 2h weit überschreite. Zudem hätte sie frühestens um 7.30 Uhr ankommen und den Arbeitsbeginn um 7 Uhr somit nicht einhalten können. Auch die weiteren Anstellungsbedingungen hätten nicht dem Besprochenen und Versprochenen entsprochen.

3.2.2

Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Verzicht eine mögliche Anstellung per 1. Januar 2023 vereitelt. Auch wenn der Arbeitsweg mehr als 2 Stunden betragen hätte, so wäre es ihr zumindest vorübergehend bis zum Finden einer neuen Stelle zumutbar gewesen, die Stelle in G.________ anzutreten. Sie hätte auch genügend Zeit gehabt, eine Wohnung in der Region zu suchen. Es fänden sich Wohnungsinserate für 1 bis 1.5 Zi-Wohnungen im Umkreis von 10km für rund Fr. 730-750 / Monat. Bei einem Lohn von Fr. 7'000 zzgl. 13. Monatslohn wäre ihr die vorübergehende Annahme dieser Stelle zumutbar gewesen. Komme hinzu, dass sie geschieden sei und keine Kinder habe. Mit ihrem Verhalten habe sie eine Anstellung bei der Drittfirma zu den gleichen Lohnbedingungen vereitelt und der ALV damit einen relativ grossen Schaden zugefügt, an welchem sie sich angemessen mitbeteiligen müsse, da die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet sei.

3.3

Vor Verwaltungsgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, die angebotene Arbeitsstelle in G.________ sei aufgrund des Arbeitsweges von über 2 Stunden unzumutbar; den morgendlichen Arbeitsbeginn um 7 Uhr hätte sie nicht einhalten können, eine Unterkunft vor Ort sei ihr nicht angeboten worden. Im angefochtenen Entscheid werfe ihr die Vorinstanz neu vor, in der Umgebung G.________ keine Wohnung genommen zu haben. Dabei stimme nicht, dass sie kinderlos sei. Sie habe zwei Töchter, die in ihrer Nähe wohnen würden und zu denen sie ein sehr gutes Verhältnis pflege. Ohnehin sei es verfehlt anzunehmen, weil sie geschieden sei, sei sie nicht ortsgebunden. Dass sie für sich selbst sorgen müsse und finanziell auf sich allein gestellt sei, heisse umso mehr, dass sie mit den Finanzen 'haushalten' müsse und nicht einfach irgendwo zusätzlich eine Zweitwohnung dazumieten könne. Der finanzielle Aufwand wäre zudem weit grösser als nur der monatliche Mietzins (Umzugskosten, Einrichtung, Mindestlaufzeiten etc.). Die angebotene Stelle sei nicht zumutbar, weshalb eine Sanktion ausgeschlossen sei.

4.1

Vorgeworfen wird der Beschwerdeführerin selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Wie zuvor ausgeführt, bezieht sich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit jedoch stets auf die Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses inkl. Ablehnung einer Änderungskündigung, welche zu einer Kündigung führt (vgl. oben E. 2.2.1; vgl. auch Beispieltatbestände in Art. 44 AVIV).

Vorliegend hat jedoch die Arbeitgeberin von sich aus - infolge Übertragung der Logistikaktivitäten - das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin vorerst per 30. Juni 2022, später per 31. Dezember 2022 aufgelöst. Aus den Akten geht nicht hervor - insbesondere nicht aus den Informationsschreiben der Arbeitgeberin - dass eine Betriebsübertragung nach Art. 333 OR vorliegen würde und das Anstellungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit allen Rechten und Pflichten auf die Drittfirma übergehen sollte, falls sie den Übergang nicht ablehne. Es wurde ihr denn auch gar nicht zugesichert, dass die Anstellungsbedingungen beibehalten würden; in Aussicht gestellt wurde bloss die Möglichkeit, die bisherige Tätigkeit neu am Standort F.________ fortzuführen (vgl. Vi-act. 75, 76). Da das Lager D.________, der Arbeitsort der Beschwerdeführerin, gemäss Informationsschreiben aufgelöst bzw. nach F.________ verschoben wurde, wäre wohl auch die für einen Betriebsübergang geforderte Betriebsidentität nicht mehr gewahrt gewesen (vgl. Mueller Martin L., Sonderprobleme des Betriebsübergangs, ARV 2022 S. 237 ff., 238, 243).

Mithin steht vorliegend nicht zur Prüfung, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten die Beendigung der Anstellung 'provoziert' hat, etwa durch Ablehnung einer Änderungskündigung, weshalb nicht Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zur Anwendung kommt (vgl. oben E. 2.2.1).

Hingegen wurde der Beschwerdeführerin angeboten, ab dem 1. Januar 2023, und damit nahtlos zur Beendigung ihrer Anstellung, für die Drittfirma an einem neuen Standort bei gleichem Lohn tätig zu sein. Mithin hat sie ein konkretes Stellenangebot erhalten. Es stellt sich damit die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch ihren Verzicht eine ihr konkret angebotene zumutbare Stelle abgelehnt hat, oder ob diese Stelle unzumutbar im Sinne des Gesetzes war und durch die Beschwerdeführerin abgelehnt werden durfte, ohne Sanktionen gewärtigen zu müssen. Zu prüfen ist daher der Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. oben E. 2.2.2).

4.2

Soweit kein Unzumutbarkeitsgrund vorliegt, ist eine angebotene Stelle grundsätzlich zumutbar (vgl. oben E. 2.3). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Unzumutbarkeitsgrund des Arbeitsweges (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG).

Eine Arbeit gilt als unzumutbar, die namentlich einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für die versicherte Person am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder sie bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ihre Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG; Urteil BGer 8C_652/2015 vom 17.5.2016 E. 5.3). Für die Bemessung der Arbeitswegdauer ist zum einen als Regelfall die Benutzung des öffentlichen Verkehrs und zum andern der Weg von Tür zu Tür massgeblich (SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer, Rz. 300; AVIG-Praxis ALE B294).

4.3

Gemäss SBB-Fahrplan (www.sbb.ch) dauert der Arbeitsweg von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zur angebotenen Arbeitsstelle in G.________ mindestens 2h 20' (z.B. Abfahrt 05.04 Uhr: 9' Fussweg; 21' Busfahrt; 1h 28' Zugfahrt; 11' Busfahrt; 5' Fussweg; zzgl. Umsteigzeiten). Gleich verhält es sich bei den Rückfahrten.

4.4

Damit aber überschreitet der Arbeitsweg zum neuen Arbeitsort die gesetzliche Limite eines zumutbaren Arbeitsweges offenkundig. Die Arbeit für die neue Firma in G.________ war für die Beschwerdeführerin damit aufgrund des Arbeitsweges nicht zumutbar (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann von einer Arbeitnehmerin auch nicht verlangt werden, auf eigene Kosten eine Wohnung am neuen Ort zu nehmen, wird doch gemäss Gesetz (vgl. oben E. 4.2) ein neuer, entfernter Arbeitsort nur dann zumutbar, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft zur Verfügung stellt. Dass solches vorliegend der Fall wäre, macht auch die Vorinstanz nicht geltend. Da die bisherige Anstellung durch die Arbeitgeberin ohnehin gekündigt wurde, geht auch die vorinstanzliche Argumentation fehl, es wäre der Beschwerdeführerin mindestens zumutbar gewesen, die Arbeit am neuen Standort solange auszuführen, bis sie eine neue Anstellung gefunden hätte. Denn vorliegend ist nicht die Zumutbarkeit der vorübergehenden Weiterführung einer bestehenden Anstellung zu prüfen (welche rechtsprechungs-gemäss strenger zu würdigen ist als die Zumutbarkeit einer neuen Stelle), sondern die Zumutbarkeit einer neu anzutretenden Stelle. Die Situation ist zu vergleichen mit dem Fall, dass diese konkrete Stelle der arbeitslosen Beschwerdeführerin durch das RAV zugewiesen worden wäre. Auch diesfalls wäre die Stelle nicht zumutbar gewesen und daher vom RAV wohl schon gar nicht zugewiesen worden.

5.

Damit aber erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 ist aufzuheben, da die Beschwerdeführerin die ihr angebotene Stelle in G.________ wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Arbeitsweges (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) ablehnen durfte, ohne dafür mit Einstelltagen sanktioniert zu werden.

6.1

Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.2

Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2023 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. Februar 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. Februar 2024

1

Art. 336c ORart. 336c COart. 336c CO

Art. 336c VAWart. 336c ORHart. 336c OR

Art. 336c ORart. 336c COart. 336c CO

Art. 336c VAWart. 336c ORHart. 336c OR

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

8C_468/2020

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 44 AVIVart. 44 OACIart. 44 OADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 17/07

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_468/2020

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_107/2018

BGE 124 V 62ATF 124 V 62DTF 124 V 62

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_662/2016

BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_794/2016

Art. 44 AVIVart. 44 OACIart. 44 OADI

Art. 333 ORart. 333 COart. 333 CO

Art. 333 VAWart. 333 ORHart. 333 OR

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_652/2015

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF