II 2023 94
Kammergericht
26. Februar 2024Deutsch27 min
A. A.________ (nachstehend: der Versicherte; geboren ____1946, verheiratet mit C.________, geboren ____1946) meldete sich am 31. Oktober 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Vi-act. 1).
Source sz.ch
II 2023 94
Entscheid vom 26. Februar 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Mietkosten; Einkommen Ehefrau)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (nachstehend: der Versicherte; geboren ____1946, verheiratet mit C.________, geboren ____1946) meldete sich am 31. Oktober 2022 (Eingang bei der Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Vi-act. 1).
B. Nach Vornahme von Abklärungen verneinte die Ausgleichskasse Schwyz mit Verfügung vom 21. März 2023 einen Anspruch des Versicherten auf EL (Vi-act. 40).
C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 erhob(en) der Versicherte (und seine Ehefrau) bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Verfügung vom 21. März 2023 mit folgenden Anträgen:
A. Mietzins
Der verfügte Mietzinsaufwand von
CHF 13’320.-- für das Jahr 2022 und von CHF 13'860.-- für das Jahr 2023
sei aufzuheben und durch die Anerkennung der tatsächlichen Mietkosten respektive des maximalen Jahresbetrages gemäss ELG Art. 10 Abs.1 lit. B
CHF 18'800.-- für das Jahr 2022 und von CHF 20’220.-- für das Jahr 2023
zu ersetzen.
Begründung: (…).
B. Einkommen C.________
Der mutmassliche Einkommensbetrag 2023, von der Ausgleichskasse aus den Lohnbeträgen Januar und Februar 2023 hochgerechnet, sei aufzuheben und durch eine wahrscheinlich zutreffendere Berechnung zu ersetzen.
Begründung: (…).
D. Mit Entscheid Nr. 1091/23 vom 5. Oktober 2023 wurde die Einsprache des zwischenzeitlich beanwalteten Versicherten von der Vorinstanz abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt (Disp.-Ziff. 1).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 5.10.2023, Zustellung am 11.10.2023) lässt der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 5.10.2023 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen nach Gesetz zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2023, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
G. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 repliziert der Beschwerdeführer. Die
Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 15. Februar 2024 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.1.2
Die EL wird grundsätzlich jährlich ermittelt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG; Art. 9 ELG "Berechnung und Höhe der jährlichen EL"). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971).
1.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Der jährliche Höchstbetrag ist abgestuft nach drei Regionen und beträgt (seit 1.1.2023) in der Region 1 für eine allein lebende Person Fr. 17'580.-- sowie Fr. 3'240.-- zusätzlich für die zweite Person im gleichen Haushalt (total Fr. 20'820.--; im Jahr 2022: Fr. 19'440.--), in der Region 2 Fr. 17'040.-- und Fr. 3'180.-- (total Fr. 20'220.--; im Jahr 2022: Fr. 18'900.--) sowie in der Region 3 Fr. 15'540.-- sowie Fr. 3'240.-- (Fr. 18'780.--; im Jahr 2022: Fr. 17'520.--).
D.________ bzw. Einsiedeln ist der Region 2 zugeordnet (vgl. Anhang 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114] vom 14.6.2021).
Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt Fr. 3'060.-- pro Jahr (Art. 16a Abs. 3 ELV; bis 31.12.2022: Fr. 2'520.--). Art. 16b ELV regelt die Pauschale für Heizkosten. Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu bezahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Art. 16b Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a ELV (Art. 16b Abs. 2 ELV), d.h. also Fr. 1'530.-- (ab 1.1.2023) bzw. Fr. 1'260.-- bis 31.12.2022).
1.3
Als Einnahmen werden unter anderem bei Ehepaaren zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie Fr. 1'500.-- übersteigen, angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten Einnahmen, oder die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2024, Rz. 3413.01; vgl. vorstehend Erw. 1.1.2). Kann die versicherte Person mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche EL beantragt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (WEL Rz. 3414.01).
2.1.1
Die Vorinstanz berücksichtigte in der Verfügung vom 21. März 2023 Mietkosten (Mietzins) von insgesamt Fr. 13'320.-- (Jahr 2022) bzw. Fr. 13'860.-- (Jahr 2023).
In der Begründung führte die Vorinstanz aus, dass nur Mietkosten inkl. Nebenkosten für die Wohnung angerechnet, Kosten für Parkplätze (zwei Fahrzeuge) jedoch nicht berücksichtigt werden könnten. Es erfolge hierfür ein Abzug von je Fr. 50.-- pro Monat vom Mietzins von Fr. 1'000.-- (entsprechend anrechenbare Mietkosten von 12 x Fr. 900.-- = Fr. 10'800.--). Diverse ausgewiesene Nebenkosten könnten nicht als Mietnebenkosten angerechnet werden, da diese Kosten vom allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt seien. Für die Mietnebenkosten werde eine Pauschale von Fr. 2'520.-- für das Jahr 2022 und von Fr. 3'060.-- für das Jahr 2023 angerechnet.
2.1.2
Bei den Einnahmen rechnete die Vorinstanz folgendes Einkommen der Ehefrau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an (Beträge in Franken):
1.1.-31.12.2022 ab 1.1.2023
Einkommen 31'863 28'451
Sozialversicherungsbeiträge - 1'467 - 1'493
Berufsauslagen - 4'575 - 4'575
Freibetrag - 1'500 - 1'500
Total 24'321 20'883
davon 2/3 16'214 13'922
Bei der Berechnung des (unregelmässigen) Einkommens der Ehefrau sei der Lohn für die Monate Januar und Februar 2023 auf das Jahr hochgerechnet worden. Bei den Fahrkosten für den Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug seien die gesetzlich maximalen Fr. 3'000.-- pro Jahr sowie die Kosten für auswärtige Mittagsverpflegung gemäss den Angaben der Steuererklärung 2021 (Fr. 1'575.--; Vi-act. 11-13/20) angerechnet worden.
2.2
In der Einsprache rügte der Beschwerdeführer einerseits die Bemessung der anrechenbaren Wohn- bzw. Mietkosten und anderseits die Ermittlung des mutmasslichen Einkommens der Ehefrau im Jahr 2023 allein gestützt auf den im Januar und Februar 2023 erzielten Lohn. Nicht gerügt wurde das für das Jahr 2022 angerechnete Einkommen der Ehefrau.
3.1
Bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft E.________ __01 (KTN __02 Einsiedeln, im Eigentum von F.________, dem Vermieter; vgl. WebGIS-SZ) handelt es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Einsprache um ein in den 60er-Jahren erbautes Chalet mit einem 1'415 m2 grossen, für die Hundehaltung sicher eingezäunten Grundstück. Ein schriftlicher Mietvertrag besteht laut der Bestätigung des Vermieters vom 14. Februar 2023 nicht. Mietbeginn war der Sommer 2011 (vgl. Vi-act. 51 = 30-2/2).
Die Liegenschaft ist gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers Teil einer Siedlung bestehend aus 12 Ferienhäusern an einem Steilhang. Die Zugangstreppe sei im Miteigentum dieser 12 Ferienhäuser und werde von der Interessengemeinschaft IG E.________ betreut und verwaltet. Die Unterhaltskosten würden durch die IG E.________ auf die einzelnen Liegenschaften aufgeteilt. Diese anteiligen Kosten seien ebenfalls Teil des Bruttomietzinses. Insgesamt stünden 12 Parkplätze zur Verfügung der 12 Liegenschaften. Diese könnten von den Bewohnern und deren Besucher benützt werden. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf einen zugeteilten Parkplatz. Mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hätten sie der Vorinstanz eine detaillierte Liste der effektiven Wohnkosten/Bruttomietzins für die Jahre 2021 und 2022 eingereicht (vgl. Einsprache vom 8.5.2023 S. 2 = Vi-act. 49-2 f./4 mit Beilagen 3 und 4 = Vi-act. 52 und 53 = Vi-act. 22-1 f./2). Die Bruttomietkosten hätten sich im Jahr 2021 auf Fr. 20'035.70 und im Jahr 2022 auf Fr. 22'386.40 belaufen. Seit 2013 betrage die vereinbarte monatliche Zahlung an den Vermieter Fr. 950.-- für die Liegenschaft E.________ __01 und zusätzlich Fr. 50.-- an den Vermieter zugunsten eines Nachbarn für den Benutzungsverzicht von einem der 12 Parkplätze.
Gemäss dem mündlichen Mietvertrag habe man mit dem Vermieter einen "Bruttomietzins vereinbart, bei welchem alle mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Betriebskosten wie Wasser, Abwasser, Strom, Heizöl, alle Gebühren und Abgaben, Kosten für Pflege und Unterhalt der Garten- und Einfriedungsanlage (Buchenhecke ca. 1.80 m Höhe und ca. 110 m Länge am Steilhang) durch einen Fachbetrieb, eines Kostenanteil für die IG E.________ sowie einer monatlichen zusätzlichen Zahlung auf das Bankkonto des Eigentümers durch uns zu bezahlen sind". Gemäss der schriftlichen Bestätigung des Vermieters (vom 14.2.2023, Vi-act. 51 = 30-2/2) hätten sie sämtliche Betriebskosten zu übernehmen wie
- Wasser und Abwasser (Bezirkskasse Einsiedeln)
- Wasserverbrauch (Brunnengenossenschaft)
- Grundgebühr Kehrrichtabfuhr
- Stromverbrauch
- Heizöleinkauf
- Kaminfeger und Serviceabonnement Ölbrenner
- Gartenpflege, Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Grünabfuhr
- Kostenanteil IG E.________
- (Schneeräumung, Mähen, Allg. Strom, Containerreinigung)
Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz folgende Übersichten vom 31. Januar 2023 bzw. 8. Mai 2023 über die Zusammensetzung der Wohnkosten in den Jahren 2021 und 2022 wie auch 2023 ein (Vi-act. 22 und 52 f. sowie Beilage 1 zur Replik; in Franken, je Gesamtbeträge pro Jahr):
Miete Gebühren Abgaben Strom Heizung Umgebung
2021.
12'000.00 430.80 325.50 1'172.25 3'607.15 2'500.00
Total 20'035.70
2022.
12'000.00 581.55 783.75 1'132.10 4'329.00 3'580.00
Total 22'386.40
2023.
12'000.00 817.30 152.90 1'524.50 3'862.20 4'580.00
Total 22'936.90
3.2
Die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid aus, aufgrund der Akten (namentlich Bankbelege/-auszüge mit dem Buchungsvermerk "Miete inkl. 2 PP", vgl. Vi-act. 4-2 f./4; Vi-act. 8-1 ff./14) falle auf, dass zwei Parkplätze zur Benützung in der Miete inbegriffen sein müssten; zudem habe der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei Fahrzeuge. Es seien daher korrekt zwei Parkplätze berücksichtigt worden (Erw. 1).
Des Weiteren zeigten die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen folgende Kostenfaktoren (in Franken):
Jahr 2022 Faktisch Pauschalwert Angerechnet
Jahresmiete ohne Parkplätze 10'800.00 10'800.00
Heizkosten 4'329.00
Wasser/Abwasser 516.95
Kehricht 64.60
Strom 1'132.10
Nebenkosten Total 6'042.65 1'530.00 2'520.00
Total 13'320.00
Jahr 2023 Faktisch Pauschalwert Angerechnet
Jahresmiete ohne Parkplätze 10'800.00 10'800.00
Heizkosten 4'329.00
Wasser/Abwasser 516.95
Kehricht 64.60
Strom 1'132.10
Nebenkosten Total 6'042.65 1'530.00 3'060.00
Total 13'860.00
Es zeige sich also, dass die Ausgleichskasse bei der Nebenkostenpauschale die Werte gemäss WEL Rz. 3263.02 (recte: Rz. 3236.02 bzw. Art. 16a Abs. 3 ELV [Bewohnen von eigenem Wohneigentum]) statt jene gemäss Art. 16b ELV (so wohl recte; nicht Art. 16a Abs. 3 ELV wie gemäss Einspracheentscheid) resp. WEL Rz. 3235.03 in der Höhe von Fr. 1'530.-- (Heizkostenpauschale) berücksichtigt habe. Die Pauschale sei also zugunsten des Einsprechers ausgelegt worden, obwohl er und seine Ehefrau eigentlich nicht in der eigenen Liegenschaft, im Wohnrecht oder in der Nutzniessung wohnten. Über diese Pauschale hinaus seien dem Einsprecher tatsächlich weitere Kosten angefallen; diese könnten aber auch bei kulanter Auslegung der WEL nicht angerechnet werden. Beispielsweise wiesen Kehrichtgebühren o.ä. keinen Bezug zu Mietkosten auf und könnten gemäss WEL Rz. 3235.01 nicht berücksichtigt werden, da "nur die Nebenkosten" berücksichtigt werden dürften, "welche mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen".
3.3.1
Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen in der Einsprache fest. Bei belegten Wohnkosten von Fr. 22'386.40 sei der Maximalbetrag von Fr. 20'220.-- (ab 2023) bzw. 18'900.-- (bis Ende 2022; vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu gewähren. Es gebe keinen Grund, bei den Nebenkosten nur Pauschalen von Fr. 2'520.-- (2022) bzw. Fr. 3'060.-- (2023) zu gewähren (Beschwerde S. 6 Ziff. 17 und S. 3 f. Ziff. 6). Die ELV sehe nur in den Fällen von Art. 16a ELV und Art. 16b ELV Pauschalen vor. Beide Bestimmungen seien vorliegend jedoch nicht einschlägig. Der Beschwerdeführer sei einerseits nicht Eigentümer seiner Mietwohnung und anderseits habe er mit seinem Vermieter eine vertragliche Regelung über die Tragung der Nebenkosten getroffen, in deren Rahmen die Heizkosten explizit enthalten seien (Beschwerde S. 6 Ziff. 18).
3.3.2
Gemäss der Bestätigung des Vermieters (Vi-act. 30-2/2 = 51) sei der Betrag von Fr. 50.-- nicht für die Miete eines spezifischen Parkplatzes, sondern nur für die Nutzungsmöglichkeit einer der zwölf der Überbauung zur Verfügung stehenden Parkmöglichkeiten. Diese Nutzungsmöglichkeit sei von der Miete für eine Garage zu unterscheiden (Beschwerde S. 7 Ziff. 19 f.).
3.4.1
Laut der Definition von Art. 257a Abs. 1 OR sind die Nebenkosten das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Diese Legaldefinition hat zwingenden Charakter (BSK OR-I Weber, Art. 257a N 6). Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben (Art. 257b Abs. 1 OR). Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren (Art. 257b Abs. 2 OR).
Nicht zu den Nebenkosten zu zählen sind die sogenannten Verbraucherkosten. Diese sind zwar ebenfalls vom Mieter zu tragen; sie sind aber nicht von der Leistungspflicht des Vermieters erfasst, sondern beruhen auf einer direkten Rechtsbeziehung zwischen dem Mieter und dem Erbringer der Leistung (BSK OR-I Weber, Art. 257a N 1). Nicht unter die Nebenkosten fallen Leistungen des Vermieters oder Dritter für den ordentlichen Unterhalt der Mietsache wie Aufwendungen für Reparaturen und Ersatzanschaffungen ausgedienter Teile (derselbe, Art. 257a N 4). Nebenkostenpositionen können beispielsweise sein: Kehrichtgrundgebühr, Kosten für Gartenpflege, Hauswartdienst, Betrieb und Service eines Lifts, Strom- und Wasserverbrauch in einer Waschküche, für Klimatisierung oder einen Kabelnetzanschluss (derselbe, Art. 257a N 2).
3.4.2
EL-rechtlich entscheidet sich, ob die Nebenkosten berücksichtigt werden können, nicht dadurch, ob sie im Mietvertrag als solche aufgeführt werden. Rechtsprechung und Doktrin machen einen Abzug unter der Ausgabenposition "Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängende Nebenkosten" - ungeachtet der für die Mehrkosten geltend gemachten Gründe - immer von der konkreten Wohnsituation abhängig; sie dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse und hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 Erw. 8). Dies ist bei Garagenplätzen, Autoeinstellplätzen wie Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge nicht der Fall (ebenda; vgl. Kosten für Garagen werden nicht anerkannt [WEL Rz. 3235.01]).
3.5.1
Laut der Bestätigung des Vermieters ist im Mietzins von Fr. 1'000.-- ein Autoabstellplatz zu Fr. 50.-- miteingeschlossen. Die Überbauung E.________ weist zwölf Parkplätze auf, was sich verifizieren lässt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Die zwölf Parkplätze liegen teils (je ca. zur Hälfte) auf KTN __03 (167m2), welches sich im Miteigentum der zwölf Parzellen der Überbauung E.________ befinden, so auch im Miteigentum von KTN __02 (d.h. der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft). Es ist daher im Verbund mit der Bestätigung des Vermieters mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Mieter nicht über mehr als einen Parkplatz verfügen kann. Hieraus ist zu folgern, dass - entgegen den Buchungsvermerken in den Bankbelegen und der eigenen Erläuterung des Beschwerdeführers in der Einsprache betreffend Abgeltung des Nutzungsrechts am Parkplatz eines Nachbarn - nur die Berücksichtigung eines Abstellplatzes zu Fr. 50.-- gerechtfertigt ist. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz im Nachgang zur Einsprache ihrerseits Zweifel an der Berechtigung des Abzugs eines Mietanteils von je Fr. 50.-- für zwei Parkplätze hegte und ergänzende Abklärungen ins Auge fasste (Vi-act. 55); solche sind in der Folge nicht aktenkundig.
Wo der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihr Zweitauto parkieren und zu welchen Bedingungen, kann daher nicht weiter interessieren. Entsprechende Auslagen machen sie nicht geltend und könnten auch nicht berücksichtigt werden. Es ist somit ein monatlicher Mietzins von Fr. 950.-- bzw. von Fr. 11'400.-- pro Jahr anzurechnen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.5.2
Wasser- und Stromverbrauch zählt zum allgemeinen Lebensbedarf (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Rz. 491; Urteil BGer 9C_69/2013 vom 9.8.2013 Erw. 7). Diese Kosten sind daher über den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) von Fr. 30'150.-- (Jahr 2023) bzw. Fr. 29'415.-- (Jahr 2022) abgedeckt. Die ausgewiesenen Fr. 1'132.10 für Strom sowie die Kosten für Wasser von Fr. 516.95 können daher nicht als Nebenkosten angerechnet werden.
3.5.3
Heizkosten werden gemäss Art. 16b ELV und den dortigen Voraussetzungen als Pauschale zu den übrigen Nebenkosten hinzugezählt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 492). Die anerkannten Ausgaben sind abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 Erw. 3.3; Urteil BGer 9C_822/2009 vom 7.5.2010 Erw. 3.3 f.). Mit BGE 131 V 256 hat das Bundesgericht die Pauschalierung der Heizkosten gemäss Art. 16b ELV als gesetz- und verfassungsmässig beurteilt. Es hat unter anderem einerseits auch darauf hingewiesen, dass die EL nicht für alle tatsächlich anfallenden Kosten eine Deckung vorsehen (Erw. 5.2), und dass es anderseits in der Natur einer Pauschale liegt, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspricht (Erw. 5.5). Die Heizungskosten können entsprechend nur im Umfang der Pauschale von Fr. 1'530.-- (2023) bzw. Fr. 1'260.-- (2022) berücksichtigt werden.
3.5.4
Das Grundstück des vom Beschwerdeführer gemieteten Wohnhauses umfasst gemäss Grundstücksbeschrieb der amtlichen Vermessung (vgl. WebGIS-SZ) neben dem Gebäude auch Acker-/Wiese-/Weideland von 539 m2 sowie eine Gartenanlage von 730 m2. Weder ist ein enger Zusammenhang dieses Umschwunges mit dem Gebrauch des Mietobjekts (Gebäude) erkennbar, noch kann gesagt werden, er diene der Gewährleistung der existentiellen Wohnbedürfnisse. Die in selbständiger Erwerbstätigkeit betriebene Hundezucht (G.________), welche einen solchen Zusammenhang allenfalls begründen könnte, hat die Ehefrau im Jahr 2010, also noch vor Mietantritt, eingestellt (vgl. Vi-act. 37-5/5). Es lässt sich auch dem Gesetz kein Hinweis für die Anrechenbarkeit der Kosten für den Gartenunterhalt eines Mieters entnehmen. Diese Kosten sind EL-rechtlich unter den allgemeinen Lebensbedarf/Lebenshaltungskosten zu subsumieren. Zudem hätte eine Anrechenbarkeit der Unterhaltskosten für den Garten zur Folge, dass der Eigentümer diese Aufwendungen mittels der Liegenschaftsunterhaltspauschale steuerlich zum Abzug bringen könnte und folglich seine steuerlichen Einsparungen insoweit zu Lasten der EL gingen bzw. der Grundeigentümer ebenfalls von der EL des Mieters mitprofitieren könnte. Dies ist mit Sinn und Zweck des ELG nicht zu vereinbaren.
3.6
Es erweist sich somit, dass die Aufwendungen für Garten (Fr. 3'580.-- bzw. Fr. 4'580.--), Strom (Fr. 1'132.10 bzw. Fr. 1'524.50) und Wasser (Fr. 516.95) keine Berücksichtigung finden können. Für die geltend gemachten Heizungskosten von Fr. 4'329.-- bzw. Fr. 3'862.20 ist die Pauschale von Fr. 1'260.-- bzw. Fr. 1'530.-- einzusetzen. Die Vorinstanz hat bei den Nebenkosten Fr. 2'520.-- bzw. Fr. 3'060.-- berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Aufwendungen für Kehricht (Gebühr [?]) von Fr. 64.60 sowie die diversen Abgaben von Fr. 783.75 bzw. Fr. 152.90 entsprechend total Fr. 848.35 bzw. Fr. 217.50 (wie auch die Grundgebühr "Brunnengenossenschaft" von Fr. 235.75 [Beilage 1 zur Replik]) vollumfänglich bzw. überschiessend von der gewährten Pauschale abgedeckt sind. Eine nähere Prüfung der Berechtigung der Anrechnung dieser Positionen als Ausgaben erübrigt sich entsprechend. Insoweit ist die Beschwerde also abzuweisen.
3.7
Anzufügen ist, dass das Urteil BGer 9C_489/2017 vom 5. März 2018, auf welches der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde S. 6 Ziff. 15), Gebäudeunterhaltskosten bei einem Wohnrecht betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist. Zudem entsprechen die in jenem Urteil akzeptierten Nebenkosten (Strom, Wasser, etc.) von Fr. 1'680.-- der damals geltenden Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV, womit sich eine Prüfung allenfalls geltend gemachter höherer Kosten durch das Bundesgericht erübrigte.
4.1
Betreffend das Einkommen der Ehefrau führte der Beschwerdeführer in der Einsprache aus, sie arbeite als CareGiver bei H.________ in I.________. Sie sei als Mitarbeiterin auf Abruf im Stundenlohn ohne garantierte Stundenzahl angestellt. Mit der Lohnabrechnung werde das Feriengeld (5 Wochen pro Jahr) mit 10.6 % sowie eine Gratifikation von 8.33 % des monatlichen Stundenlohnes vergütet. Die Hochrechnung des Lohnanteils Januar und Februar 2023 ergebe zum Nachteil der Lohnempfängerin eine falsche Jahreslohnsumme. Es sei von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 19'138.-- bzw. 2/3 hiervon entsprechend Fr. 12'758.-- auszugehen; dies gestützt auf folgende Berechnung (in Franken):
Bruttolohn Januar 2023 2'183.50
Bruttolohn Februar 2023 (ohne HRegionen Zuschlag pro 2022) 2'369.70
Anzahl Tage Januar + Februar: 59
Lohnsumme pro Tag 77.17
Anzahl Tage 2023 ohne 5 Wochen Ferien: 330
Hochgerechnete theoretische Lohnsumme pro 2023 25'459.50
Zuschlag Hochregion pro 2023 Annahme: 4 %
1'018.40
Bruttolohnsumme (Annahme hochgerechnet) 26'477.90
Sozialabzüge
AHV 5.3 % von CHF 26'477.90 - CHF 16'800.-- (Freibetrag) 512.90
NBUV-Beitrag 2.14 % von CHF 26'477.90 566.65
Berufsbeitrag GAV 0.7 % von CHF 26'477.90 - CHF 16'800.-- 185.35
Einkommen aus unselbständiger Erwerbsätigkeit [Ehefrau] 25'213.--
Abzüglich Berufsauslagen - 4'575.--
20'638.--
Abzüglich Freibetrag - 1'500.--
Anrechenbares Einkommen 19'138.--
Davon für die EL-Berechnung 2/3 12'758.--
4.2.1
Hierzu erwog die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich, im Verfügungszeitpunkt seien erst die Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar bekannt gewesen. Insofern sei keine fehlerhafte Berechnung des anrechenbaren Einkommens erkennbar.
Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen bis und mit August 2023 nachgereicht, woraus folgende Bruttolöhne hervorgingen (Vi-act. 68 bis 75; Beträge in Franken):
Januar 2'183.50
Februar 2'935.90
März 2'542.95
April 753.45
Mai 816.50
Juni 1'209.35
Juli 1'450.45
August 904.70
September 0.00 (6 Wochen Arbeitsunfähigkeit [vgl. Vi-act. 76])
Selbst im Zeitpunkt des Einspracheentscheides sei nicht erkennbar, wie hoch das Jahreseinkommen der Ehefrau tatsächlich ausfallen werde. Bereits die Monatslöhne 2022 hätten markant geschwankt. Veränderungen während eines Jahres seien nur zu berücksichtigen, wenn sie voraussichtlich längere Zeit dauerten (WEL Rz. 3414.02; vgl. Art. 25 ELV). Auch aus Ressourcengründen könnten die EL-Stellen nicht auf alle ständigen Veränderungen sofort reagieren.
4.2.2
Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer auch die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau für die Monate Oktober 2023 bis Dezember 2023 ins Recht (Beilagen 1 bis 3 zur Replik). Sie zeigen, dass der Ehefrau Unfall-Taggelder ausbezahlt wurden in der Höhe von Fr. 2'053.05 (Oktober), Fr. 1'448.40 (November) sowie Fr. 2'183.-- (Dezember).
4.3
Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung. Deshalb hat die Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhaltes bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 74 mit Hinweis auf BGE 116 V 248 und BGE 132 V 368; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 39 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 Erw. 1.b; vgl. auch BGE 134 V 392 Erw. 6; 132 V 215 Erw. 3.1.1; 130 V 445 Erw. 1.2; Urteile BGer 8C_8472015 vom 2.9.2016 Erw. 1.3; 8C_380/2008 vom 17.9.2008; 8C_587/2008 vom 1.9.2008 Erw. 1). Massgebender Zeitpunkt ist also vorliegend der 5. Oktober 2023.
Das heisst, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Lohnes der Ehefrau in jedem Fall die Monate Januar 2023 bis und mit September 2023 zu berücksichtigen sind.
Monat Bruttolohn abzgl. SV-beiträge Betrag vor Gewin-
gemäss Lohnabrechn. nungskosten
Januar 2'183.50 93.80 2'089.70
Februar 2'935.90 155.00 2'780.90
März 2'542.95 123.00 2'419.95
April 753.45 22.70 730.75
Mai 816.50 17.60 798.90
Juni 1'209.35 14.45 1'194.90
Juli 1'450.45 34.05 1'416.40
August 904.70 10.35 894.35
September
0.00
0.00
0.00
Total 12'796.80 470.95 12'325.85
Nachdem nunmehr aufgrund der mit der Replik eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2023 das (Erwerbs-)Einkommen der Ehefrau für das ganze Jahr bekannt ist, rechtfertigt es sich, der Neubeurteilung dieses Gesamteinkommen zugrunde zu legen.
4.4
Unbegründet ist hingegen die Beanstandung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau für das Jahr 2022. Bezeichnenderweise bringt der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rüge erst im "Fazit" (Beschwerde S. 9 Rz. 28) vor. Die Berechnungsweise entspricht den Vorgaben von Weisung und Gesetz. Das Einkommen des Monats Oktober 2022 von Fr. 3'082.15 stellt das dritthöchste Einkommen des Jahres 2022 dar. Aufgrund der zweit- und dritttiefsten Einkommen der Monate November und Dezember 2022 kann im Jahresvergleich noch nicht auf ein dauerhaft tieferes Einkommen geschlossen werden. Dies bestätigen die Einkommen der ersten drei Monate 2023. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer mit der Anmeldung keinen Hinweis auch nur auf die Möglichkeit einer absehbaren nachhaltigen Verringerung des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau gemacht (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Zudem ergäbe das Einkommen der letzten drei Monate 2022 hochgerechnet ein (Brutto-)Jahreseinkommen von Fr. 28'626.-- entsprechend einer Differenz von rund Fr. 3'250.-- zum von der Vorinstanz angerechneten (Brutto-)Jahreseinkommen. Bei einer solchen Differenz (die nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge, der Gewinnungskosten sowie des Freibetrages und Berücksichtigung von 2/3 des Ergebnisses noch einiges geringer ausfallen dürfte) zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer auch unter Anrechnung um Fr. 50.-- pro Monat bzw. Fr. 600.-- pro Jahr erhöhter Mietkosten kein Anspruch auf eine EL zusteht.
4.5
Abschliessend drängt sich folgende Bemerkung auf:
Im Rahmen eines EL-Verfahrens als eines Verfahrens der Massenverwaltung stellt es einen kaum zu bewältigenden Aufwand dar, die einzelnen Positionen in der EL-Berechnung jährlich zu verifizieren. Diesem Umstand trägt Art. 30 ELV Rechnung, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen sind (BGE 139 V 570 Erw. 3.1; Urteile BGer 9C_567/2016 vom 3.1.2017 Erw. 4.2.1; 9C_132/2018 vom 14.5.2018 Erw. 3.2).
Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche EL ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats auszurichten, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; vgl. WEL Rz. 3742.01).
Nachdem nun das Jahreseinkommen der Ehefrau bekannt ist, zeigt sich, dass die Vorinstanz von einem zu hohen Jahreseinkommen ausgegangen ist, wenn sie ihrer Hochrechnung das Einkommen der Monate Januar 2023 und Februar 2023 zugrunde gelegt hat. Indes bewegt sich das Einkommen der Monate Oktober und Dezember 2023 wiederum auf der Höhe des Januareinkommens (oder darüber). Abgesehen von der fehlenden Vereinbarkeit einer (monatlichen) Anpassung einer EL an ein schwankendes monatliches Einkommen mit der Eigenheit des EL-Verfahrens als eines Massenverwaltungsverfahrens, besteht vorliegend auch aufgrund des stark schwankenden monatlichen Einkommens der Ehefrau kein Anlass, von einem Abstellen auf den Durchschnittswert abzuweichen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine laufende Anpassung der EL ans schwankende Einkommen der Ehefrau kann daher nicht Rechnung getragen werden (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 7).
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 gutzuheissen. Die Sache ist - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers - zur Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird bei der Neuberechnung von einer Wohnungsmiete von monatlich Fr. 950.-- bzw. Fr. 11'400.-- pro Jahr auszugehen haben. Beim neu zu ermittelnden anrechenbaren Einkommen wird auch ein allfälliges Einkommen (Unfall-Taggelder oder anderweitiges Ersatzeinkommen) der Ehefrau im Monat September 2023 mitzuberücksichtigen sein. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).
6.2.1
Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Zusprechung einer Parteientschädigung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde.
6.2.2
Soweit der beanwaltete Beschwerdeführer unterliegt (betreffend die EL für das Jahr 2022), besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Soweit die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gilt er als Obsiegender. Es ist ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
Diese wird in Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Art. 61 lit. g ATSG), insbesondere des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien nennt, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'300.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgesetzt.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1091/23 vom 5. Oktober 2023 insoweit aufgehoben, als die Sache zur Neuermittlung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 (Monate Januar bis September) im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 15.2.2024)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. März 2024
1
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 16a ELVart. 16a OPC-AVS/AIart. 16a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELVart. 16a OPC-AVS/AIart. 16a OPC-AVS/AI
Art. 16b ELVart. 16b OPC-AVS/AIart. 16b OPC-AVS/AI
Art. 257b ORart. 257b COart. 257b CO
Art. 257b VAWart. 257b ORHart. 257b OR
Art. 16b ELVart. 16b OPC-AVS/AIart. 16b OPC-AVS/AI
Art. 16a ELVart. 16a OPC-AVS/AIart. 16a OPC-AVS/AI
Art. 16b ELVart. 16b OPC-AVS/AIart. 16b OPC-AVS/AI
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11a ELVart. 11a OPC-AVS/AIart. 11a OPC-AVS/AI
Art. 16a ELVart. 16a OPC-AVS/AIart. 16a OPC-AVS/AI
Art. 16b ELVart. 16b OPC-AVS/AIart. 16b OPC-AVS/AI
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Art. 16a ELVart. 16a OPC-AVS/AIart. 16a OPC-AVS/AI
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Art. 257a ORart. 257a COart. 257a CO
Art. 257a VAWart. 257a ORHart. 257a OR
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Art. 257b VAWart. 257b ORHart. 257b OR
Art. 257b ORart. 257b COart. 257b CO
Art. 257b VAWart. 257b ORHart. 257b OR
9C_69/2013
9C_69/2013
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 16b ELVart. 16b OPC-AVS/AIart. 16b OPC-AVS/AI
BGE 147 V 441ATF 147 V 441DTF 147 V 441
9C_822/2009
BGE 131 V 256ATF 131 V 256DTF 131 V 256
Art. 16b ELVart. 16b OPC-AVS/AIart. 16b OPC-AVS/AI
9C_489/2017
Art. 16a ELVart. 16a OPC-AVS/AIart. 16a OPC-AVS/AI
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 52n 7art. 52n 7art. 52n 7
BGE 116 V 248ATF 116 V 248DTF 116 V 248
BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368
Art. 61n Satzung des Europaratesart. 61n Statut du Conseil de l’Europeart. 61n 3
Art. 61n 3art. 61n 3art. 61n 3
BGE 121 V 362ATF 121 V 362DTF 121 V 362
BGE 134 V 392ATF 134 V 392DTF 134 V 392
BGE 132 V 215ATF 132 V 215DTF 132 V 215
BGE 130 V 445ATF 130 V 445DTF 130 V 445
8C_380/2008
8C_587/2008
Art. 30 ELVart. 30 OPC-AVS/AIart. 30 OPC-AVS/AI
BGE 139 V 570ATF 139 V 570DTF 139 V 570
9C_567/2016
9C_132/2018
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 2 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF