II 2023 96
Kammergericht
18. Januar 2024Deutsch22 min
A. A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- (satzbestimmend Fr. 2'146'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'672'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 2'151'700.-- veranlagt.
Source sz.ch
II 2023 96
Entscheid vom 18. Januar 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung
für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2017:
Fristversäumnis, Wiederherstellung; 2. Rechtsgang im Verfahren
II 2022 36)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- (satzbestimmend Fr. 2'146'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'672'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 2'151'700.-- veranlagt.
Laut der Sendungsverfolgung (A-Post Plus Nr. ________01) wurde die Veranlagungsverfügung vom 17. August 2020 dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuervertreterin (C.________) am 18. August 2020 zugestellt (Einsprache-act. 72).
B. Mit Eingaben vom 12. November 2020 (Eingang bei der StV am 16.11.2020) sowie 27. November 2020 liess der Steuerpflichtige durch seine Steuervertreterin (C.________ [D.________]) bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt Einsprache erheben mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist.
C. Nach Durchführung des Vorverfahrens und Weiterleitung der Einsprache zur Behandlung an die StK/VdBSt traten diese mit Entscheid Nr. 68/2020 vom 2. März 2022 nicht auf die Einsprache ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegten die Verfahrenskosten (kantonal) von Fr. 450.-- dem Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2020 und 16. Januar 2021, einzutreten.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2017, datiert vom 17. August 2020, per 26. Oktober 2020 wiederherzustellen und das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. November 2020, ergänzt mit Schreiben vom 25. November 2020 und 16. Januar 2021, einzutreten.
3./4. (…).
E. Mit VGE II 2022 36 vom 21. Juni 2022 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 7. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen.
3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
F. Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer am 4. August 2022 ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil 9C_627/2022 vom 1. November 2023 wie folgt entschied:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz 2017 gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2017 gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Juni 2022 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.
4.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
5.
(schriftliche Mitteilung).
G. Am 22. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht den Vorinstanzen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung Frist bis spätestens 13. Dezember 2023 an, um dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme einzureichen. Da keine Stellungnahmen eingingen ist androhungsgemäss Verzicht anzunehmen. Ebenso reichte der Beschwerdeführer innert am 18. Dezember 2023 angesetzter Frist (8.1.2024) keine Stellungnahme ein, womit ebenfalls androhungsgemäss Verzicht anzunehmen ist.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Das Verwaltungsgericht hat im VGE II 2022 36 (Erw. 2.4) die Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassend dargestellt:
Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache im Wesentlichen damit begründet, dass die Veranlagungsverfügung erstmalig per E-Mail vom 26. Oktober 2020 eingegangen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die ursprüngliche Sendung im Postfach der an gleicher Büroadresse wie die Steuervertreterin domizilierte "C.________, Zweigniederlassung E.________" gelandet sei. Unter Verweis auf andere Vorfälle (wie Fehlzustellung einer Kuriersendung durch F.________ an die C.________ am 7.1.2021 und drei Fehlzustellungen der Poststelle G.________ E.________ in der Zeit vom 25.11.2020 bis 15.1.2021) habe der Beschwerdeführer die "Track & Trace"-Bestätigung der Post in Frage gestellt.
Die Vorinstanzen hätten anerkannt, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen vermocht habe, dass Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit lägen; sie hätten jedoch festgehalten, dass er keine konkreten Hinweise für eine sehr wahrscheinlich anzunehmende Fehlzustellung der Veranlagungsverfügung 2017 vom 17. August 2020 vorgelegt habe.
Der Beschwerdeführer lege in seiner Beschwerde unter anderem dar, dass seine Steuervertreterin, eine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft in der Stadt E.________, mehr als hundert Kunden habe. Sie habe ein Postfach bei der Post G.________ gemietet. Zudem beauftrage sie seit mehr als zehn Jahren den Velokurierdienst "Velokurier H.________ E.________ AG", die Post im Postfach jeweils vor 8 Uhr abzuholen und an den Sitz der Gesellschaft zu bringen. Der interne Verarbeitungsprozess sei professionell organisiert. Wäre die Veranlagung am 18. August 2020 ins Postfach gelegt worden, hätte sie der Velokurier dort am Folgetag, 19. August 2020, entnommen und sie wäre intern verarbeitet worden. Die Medisuisse habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 die höheren Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 in Rechnung gestellt, die sich aufgrund der Aufrechnung des Steueramtes beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ergeben hätten. Wäre die Steuerveranlagung am 19. August 2020 zugegangen, wären für den Beschwerdeführer sicher Leistungen erbracht worden (S. 5 f. Ziff. 18).
Dispositiv
Die Steuervertreterin habe der Thematik fehlerhafter Postzustellungen bei der Post G.________ in E.________ seit Oktober 2020 vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Bereits im Nachgang zur Einsprache vom 12. November 2020 hätten drei Fälle registriert werden können, welche den Vorinstanzen am 16. Januar 2021 schriftlich mitgeteilt worden seien. Für den Zeitraum vom 4. Dezember 2020 bis 29. März 2022 hätten insgesamt 37 Fälle dokumentiert werden können, in welchen die Postfachzustellung fehlerhaft gewesen sei. In einem Fall sei die Post für einen Kunden der Steuervertreterin der "C.________", ebenfalls mit der Adresse I.________-strasse __02, E.________, zugestellt und von dieser nachträglich der Steuervertreterin übergeben worden. Bei einem Teil der anderen Fälle handle es sich um frühere Kunden der Steuervertreterin, welche ihre neue Adresse der Post jedoch bereits vor längerer Zeit gemeldet hätten. Bei einem Grossteil der Fälle sei jedoch unklar, weshalb Postmitarbeiter fremde Post ohne jeden Bezug zur Steuervertreterin in deren Postfach gelegt hätten. Teils sei die Postfachnummer ähnlich derjenigen der Steuervertreterin (Postfach __03). Die Beispiele zeigten, dass Zustellungsfehler bei der Post G.________ regelmässig passierten, weshalb sich die Steuervertreterin auch bei der Poststelle schon schriftlich beschwert habe. Dass die Steuerveranlagung 2017 "ebenfalls Opfer einer fehlerhaften Zustellung geworden" sei, müsse demnach aufgrund der Umstände durchaus als plausibel erscheinen. Ein möglicher Grund für die Fehlbehandlung durch die Post könne in der Art der Adressierung der Steuerveranlagung 2017 gesehen werden.
1.2 Das Verwaltungsgericht hat zu diesen Vorbringen erwogen (Erw. 2.5.1 ff.), mit den Vorinstanzen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachzuweisen vermöge, dass Fehler bei der Postzustellung durchaus vorkämen und dies namentlich auch für die Poststelle gelte, über welche er bzw. seine Steuervertreterin die Korrespondenz abwickle. Es hat die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Präzedenzfälle indes als nicht einschlägig erachtet. Im Unterschied zu Zusendungen mittels Einschreiben oder A-Post-Plus greife bei gewöhnlicher Post (A- oder B-Post; die überwiegende Mehrheit der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beispiele) keine Zugangsvermutung bzw. könne mangels elektronischer oder anderweitiger Erfassung keine solche greifen. Der Beschwerdeführer vergleiche mit seinen Beispielen Gleiches mit Ungleichem.
Die vom Beschwerdeführer aufgelisteten 37 Fälle seien offensichtlich insgesamt unverzüglich an ihren Bestimmungsort weitergeleitet worden, sei dies durch die falsche Empfängerin an den richtigen Adressaten. Namentlich gelte dies auch für eine F.________-Zusendung sowie eine Zusendung per Einschreiben (oder A-Post-Plus). Es dürfe denn auch dem Regelfall entsprechen, dass in ein falsches Postfach gelegte Post vom Postfachinhaber der Post zur Ablage ins korrekte Postfach übergeben oder direkt an den richtigen Adressaten weitergeleitet wird. Was bereits für gewöhnliche Post (A- oder B-Post) als generelle Usanz angenommen werden müsse, könne umso mehr für eingeschriebene Briefe (bzw. falsch zugestellte Abholscheine) und A-Post-Plus-Zusendungen gelten. Dies habe zur Konsequenz, dass einem Adressaten entgegen der elektronischen Zugangsbestätigung ein Schriftstück allenfalls mit einer gewissen Verzögerung zugehe, womit eine Rechtsmittelfrist entsprechend auch später zu laufen beginne.
Im konkreten Fall verhalte es sich jedoch anders. Die Veranlagungsverfügung sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nie (im Original mit typographischer Hervorhebung) bei seiner Steuervertreterin eingegangen. Dies stehe im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer aufgelisteten 37 Fällen. Ein Fall, in welchem eine Zusendung per A-Post-Plus oder per Einschreiben (Abholschein) entgegen der elektronischen Zugangsbestätigung überhaupt nicht eingegangen sei, werde von ihm nicht bezeichnet. Plausibel seien die belegten Zustellungen in falsche Postfächer (oder auch falsche Briefkästen, wie es erfahrungsgemäss gelegentlich bei gleichen/ähnlichen Namen von Adressaten [wie vorliegend die Steuervertreterin und die "C.________"] oder bei benachbarten Häusern oder auch bei ähnlichen Hausnummern oder gleichen Hausnummern nahegelegener Strassen vorkommen könne), nicht aber eine inexistente Zustellung entgegen der mittels der elektronischen Zugangsbestätigung begründeten Zugangsvermutung.
Demgegenüber seien - ohne die Qualität der internen Büroorganisation im vorliegenden Fall in Frage stellen zu wollen - vergleichsweise Fehler bei der Postbehandlung/Postbearbeitung durch Empfänger auch nicht unbekannt. Dies belegten die zahlreichen Fälle in der Rechtsprechung betreffend Fristversäumnis im Zusammenhang mit Zustellungen per A-Post-Plus (wie auch per Einschreiben).
Im konkreten Fall habe die Steuervertreterin weit über hundert Kunden zu betreuen und eine entsprechend grosse Korrespondenz zu bewältigen. Die Abholung der Post erfolge durch einen dazwischengeschalteten Velokurierdienst. Selbst bei einer professionellen Ausgestaltung der internen Verarbeitungsprozesse liessen sich damit Fehler nicht gänzlich ausschliessen. Dies sei allerdings nicht relevant. Entscheidend sei weniger die Frage, ob mögliche Fehlerquellen bei der nachträglichen Postbearbeitung in der Kanzlei erkennbar seien, als vielmehr das Bestehen von konkreten Anzeichen für einen Fehler bei der Postzustellung selbst. Solche konkreten Anzeichen könne der Beschwerdeführer mit den Angaben zu Fehlzustellungen der fraglichen Poststelle nicht rechtsgenüglich beibringen. Von einer Anhörung des Steuervertreters D.________ als Zeuge könne abgesehen werden.
1.3 Vor dem Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer namentlich, das Verwaltungsgericht habe sich überhaupt nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, wonach aus den Arbeitsrapporten der Steuervertreterin ersichtlich sei, dass die letzten für den Beschwerdeführer erbrachten Leistungen (im Zusammenhang mit der Jahresrechnung und der Steuererklärung 2018) am 11. August 2020 ausgeführt worden seien und sich der nächste Eintrag für eine von der Steuervertreterin erbrachte Leistung erst wieder unter dem 19. Oktober 2020 finde (also nachweislich kein Stundenrapport für den Zeitraum bei angeblicher Zustellung der Veranlagungen bestehe). Zudem habe die Vorinstanz implizit die Vermutung aufgestellt, dass ein Fehler auch in der internen Büroorganisation der Vertreterin entstanden sein könne. Die Vorinstanz habe sodann die hohe Anzahl von 37 Fehlzustellungen sowie die in dieser Zahl enthaltenen beiden Sonderfälle (F.________-Fehlzustellung sowie Fehlzustellung eines Briefes mit Sendungsverfolgung) nicht gebührend berücksichtigt. Der vorliegende Fall sei indessen in keiner Weise mit den von der Vorinstanz dafür herangezogenen Fällen vergleichbar, in denen es jeweils nur um die Frage des Zeitpunkts der Zustellung und nicht etwa wie hier um die Frage, ob überhaupt eine Zustellung erfolgt sei, gegangen sei.
1.4 Das Bundesgericht hat "entlang den Ausführungen des Beschwerdeführers" eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht. Es erwog:
6.1. Die erläuterte Zwischenstellung von A-Post-Plus-Sendungen führt dazu, dass zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Empfang einer Sendung geschlossen werden kann (Vermutung der Zustellung), dass dem Empfänger aber der Gegenbeweis offensteht. Dieser gilt dann als erbracht, wenn es dem Empfänger gelingt, die Vermutung der ordnungsgemäss erfolgten Zustellung durch A-Post-Plus-Sendung zu erschüttern, und er damit ausreichende Umstände nachzuweisen vermag, die seine Sachdarstellung als plausibel erscheinen lassen (vgl. vorne E. 4.4, insb. E. 4.4.4).
6.2. Vorliegend wurde eine nicht unbedeutende Zahl von Fehlzustellungen nachgewiesen. Dabei lässt allein der Umstand, dass der Grossteil dieser Fehlzustellungen A- und B-Post-Sendungen betraf, diese Nachweise entgegen der Vor-instanz nicht von vornherein als irrelevant erscheinen. Dass die zuständige Person der Post bei A-Post-Plus-Zustellungen gegenüber "gewöhnlichen" Zustellungen eine zusätzliche Handlung ausführen muss, führt zwar dazu, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit von Fehlzustellungen bei dieser Art von Zustellungen geringer ist. Wenn, wie hier vom Beschwerdeführer nachgewiesen wurde, Fehlzustellungen gehäuft vorkommen, stellt sich jedoch durchaus die Frage, ob dies als Indiz dafür gewertet werden kann, dass solche Fehler - wenn auch wahrscheinlich weniger oft - auch bei A-Post-Plus-Sendungen vorkommen können.
6.3. Gänzlich unberücksichtigt durch die Vorinstanz blieb hier zudem die Argumentation des Beschwerdeführers zu den Stundenrapporten. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass gemäss den Stundenrapporten der Steuervertreterin zwischen der letzten für ihn am 11. August 2020 ausgeführten Arbeit und dem nächsten Eintrag am 19. Oktober 2020 (im Zusammenhang mit einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer, welches die Steuervertreterin dazu veranlasste, sich bei der Steuerverwaltung danach zu erkundigen, ob inzwischen eine Veranlagung ergangen sei) eine Lücke von mehr als zwei Monaten klafft, d.h. während dieser Zeit keine Arbeiten für den Beschwerdeführer dokumentiert sind. Auch wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden muss, dass interne Vorgänge bzw. Organisationsmängel bei der Steuervertreterin bzw. deren Hilfspersonen (hier Velokurierdienst, welcher jeweils die Post aus dem Postfach abholt und zur Steuervertreterin bringt) nie ausgeschlossen werden können, liegt damit mit dem den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus dem Stundenrapport immerhin ein Beleg resp. Umstand dafür vor, dass keine Stunden rapportiert worden sind.
Auch dieser Umstand, mit dem sich die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet, nicht auseinandergesetzt hat, könnte dafür sprechen, dass die Veranlagung vom 17. August 2020 tatsächlich nicht in den Machtbereich der Steuervertreterin gelangte: In der Steuerberatungsbranche ist es notorischerweise üblich, dass Veranlagungen betreffend von einem Steuerberatungsunternehmen betreute Kunden, für welche insbesondere die Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht wurde, unmittelbar nach deren Eingang beim Unternehmen geprüft werden; allfällige Abweichungen der Veranlagungen von der eingereichten Steuererklärung werden dem Kunden umgehend angezeigt und mit ihm werden allfällig erforderliche Massnahmen (insbesondere Notwendigkeit einer Einsprache) diskutiert. Es erscheint daher als äusserst untypisch (und würde einen Verstoss gegen elementare Pflichten der Steuervertreterin aus dem Auftragsverhältnis mit dem Beschwerdeführer bedeuten), dass hier offenbar keine Überprüfung der Veranlagung erfolgte. Auch liegen prima vista keine Hinweise darauf vor, dass die Steuervertreterin den eingereichten Stundenrapport erst nachträglich erstellt haben könnte. Durch die Nichtwürdigung dieses Umstands, der die Vermutung einer ordnungsgemäss erfolgten Zustellung durch die A-Post-Plus-Sendung erschüttern könnte, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt.
6.4. In einer Gesamtbetrachtung erweist sich die Beweiswürdigung durch die
Vorinstanz, indem sie die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Fehlzustellungen grossmehrheitlich (mit Bezug auf die A- und B-Post-Zustellungen) als von vornherein irrelevant betrachtet, die beiden übrigen Fehlzustellungen (F.________-Zustellung sowie Zustellung mit Sendeverfolgung) ebenso als nicht massgeblich angesehen und überdies die ergänzend dazu eingereichten Arbeitsrapporte, welche wie dargelegt für den infrage stehenden Zeitraum keinen Eintrag aufweisen, völlig unbeachtet gelassen hat, als unhaltbar. Im Rahmen einer Rückweisung sind diese Umstände zur Heilung des rechtlichen Gehörs der Würdigung zu unterziehen und es ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die Vermutung der ordnungsgemäss erfolgten Zustellung durch A-Post-Plus-Sendung zu erschüttern und damit ausreichende Umstände nachzuweisen, die seine Sachdarstellung als plausibel erscheinen lassen.
(typographische Hervorhebungen nicht im Original)
2. Vorerst drängt sich folgende Bemerkung zum Bundesgerichtsurteil auf:
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es indes gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BG 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 141 V 557 E. 3.2.1 und viele mehr).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat im VGE II 2022 36 durchaus anerkannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur das Vorkommen von Postzustellungsfehlern im Allgemeinen, sondern auch in seinem besonderen Fall "nachzuweisen vermag" (Erw. 2.5.1, vgl. vorstehend Erw. 1.2). Wenn es die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Präzedenzfälle als nicht einschlägig erachtet hat und auch begründet hat, weshalb dies nach seiner Auffassung so sei, hat es der Zahl der Fehlzustellungen von A- und B-Post indessen nicht den Charakter eines Indizes, jedenfalls nicht eines für die Entscheidung relevanten Indizes, für Fehlzustellungen von A plus-Post, beigemessen.
Das Bundesgericht ist in diesem Punkt offenkundig anderer Auffassung (vgl. vorstehend Erw. 1.4 mit Erw. 6.2 des Bundesgerichtsurteils).
2.3 Das Verwaltungsgericht soll laut Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers zu den Stundenrapporten "gänzlich" unberücksichtigt gelassen haben.
Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 5 f. Ziff. 18) ausgeführt "Wäre die Steuerveranlagung am 19. Au-gust 2020 zugegangen, wären für den Beschwerdeführer sicher Leistungen erbracht worden" (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Hierfür - d.h. als Beweis für diese fehlende Leistungserbringung - wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenda (S. 5 f. Ziff. 18) auf den Arbeitsrapport verwiesen.
Zutreffend ist mithin zwar, dass das Verwaltungsgericht den Arbeitsrapport als solchen nicht explizit erwähnt hat. Wenn das für eine geltend gemachte Tatsache offerierte Beweismittel nicht explizit erwähnt wird, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass es bzw. der zu beweisende Sachverhalt gänzlich unberücksichtigt gelassen wurde. Wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, dass die Zustellung gemäss der Sendungsverfolgung zwar erfolgte, das strittige Schreiben indes einer der verschiedenen konkret bestehenden Fehlerquellen ([notorisch unter hohem Stress arbeitende] Velokuriere [vgl. hierzu S. Eggmann, Velokuriere in der Schweiz, Kulturelle Aspekte eines wirtschaftlichen Phänomens, in: Schweizerisches Archiv für Volkskunde Nr. 94 1998, S. 137-158, S. 143 und 146]; Anzahl der Kunden, denkbare Fehler bei internen Verarbeitungsprozessen) gewissermassen zum Opfer fiel, konnten konsequenterweise auch keine Arbeiten dokumentiert worden sein. Dem Argument, es wären für den Beschwerdeführer sicher Leistungen erbracht worden (bzw. dem [Fehlen eines] Arbeitsrapports), konnte und musste somit auch keine Entscheidwesentlichkeit beigemessen werden, was in der Begründung nicht mehr eigens erwähnt werden musste.
3.1.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Verfahren "A-Post-Plus" gilt, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde.
Da dieser "Track & Trace"-Eintrag eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung begründet, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen, zumal selbst im Fall eines Zustellungsfehlers in der Regel ohne Willkür angenommen werden darf, dass der unbeteiligte Dritte die nicht für ihn bestimmte Sendung der Post übergeben oder sie dem Empfänger, für den sie bestimmt war, direkt überbracht hätte. Um die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung umzustossen, müssen somit konkrete Zeichen für einen Fehler vorhanden sein (vorliegendes Bundesgerichtsurteil Erw. 4.4.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).
3.1.2 Mit dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil wird dem Verwaltungsgericht genau besehen und unausgesprochen der Vorwurf überhöhter Beweisanforderungen gemacht. Dem ist in diesem zweiten Verfahrensdurchgang entsprechend Rechnung zu tragen.
Gemäss der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich das anzulegende Beweismass nach der Nachvollziehbarkeit der (geltend gemachten) Umstände und deren Plausibilität; verlangt wird nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Mit Blick auf den konkreten Sachverhalt verfeinert das Bundesgericht den Beweismassstab und die Beweisgrundsätze nicht näher.
3.2 Im Lichte des zitierten Bundesgerichtsurteils muss der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis für die Entkräftung der Zustellungsvermutung als erbracht erachtet werden.
Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass davon ausgegangen werden muss, dass interne Vorgänge bzw. Organisationsmängel bei der Steuervertreterin bzw. deren Hilfspersonen nie ausgeschlossen werden können. In der Folge deutet im angefochtenen Entscheid indes nichts darauf hin, dass dies nach Auffassung des Bundesgerichts im konkreten Fall eine Option sein könnte. Von internen Organisationsmängeln (unter Einschluss des Velokurierdienstes) ist daher nicht mehr auszugehen.
Das Bundesgericht lässt hingegen erkennen, dass Fehlzustellungen betreffend die A- und B-Post-Sendungen durchaus als Indiz für Fehlzustellungen auch bei A-Post-Plus-Sendungen qualifiziert werden können. Angesichts der schieren Zahl belegter Fehlzustellungen bei A- und B-Post-Sendungen ist hierin vorliegend ein nicht unbedeutendes Indiz für eine Fehlzustellung auch der strittigen Zusendung zu erblicken.
Wenn laut Bundesgericht das Fehlen entsprechender Einträge in den Arbeitsrapporten dafür sprechen könnte, dass die Veranlagung vom 17. August 2020 tatsächlich nicht in den Machtbereich der Steuervertreterin gelangte, so heisst dies nichts anderes, als dass auch hierin ein Indiz für eine Fehlzustellung gesehen werden kann bzw. zu sehen ist. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht auf die in der Steuerberatungsbranche notorischerweise üblichen Abläufe hin und bezeichnet es "als äusserst untypisch", dass "hier offenbar keine Überprüfung der Veranlagung erfolgte". Diese Feststellung/Formulierung kann eigentlich nicht anders verstanden werden, als dass das Bundesgericht seinerseits in Würdigung der gesamten (aktenkundigen) Umstände von einer rechtsgenüglich erbrachten Entkräftung der sich aus dem "Track & Trace"-Eintrag ergebenden natürlichen Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Veranlagung vom 17. August 2020 ausgeht.
3.3 Der Beschwerdeführer hatte angesichts des Bundesgerichtsurteils keinen Grund, sich im vorliegenden Verfahren zu vernehmen. Die Vorinstanzen haben sich ebenfalls nicht (mehr) vernehmen lassen. Dies kann als Signal verstanden werden, dass sie nicht mehr an ihrem vom Verwaltungsgericht bestätigten Standpunkt gemäss Einspracheentscheid Nr. 68/2020 vom 2. März 2022 festhalten - dies im Lichte des Bundesgerichtsurteils zu Recht.
3.4 Es ist somit von einer frühesten Kenntnisnahme (Zustellung) der Veranlagungsverfügung durch den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 auszugehen (vgl. VGE II 2022 36 Erw. 2.1.1). Die Einspracheerhebung mit Eingabe vom 12. November 2020 (VGE II 2022 36 Ingress lit. B) erfolgte somit fristgerecht.
3.5 In Gutheissung der Beschwerde vom 1. April 2022 ist der Einspracheentscheid Nr. 68/2020 vom 2. März 2022 somit aufzuheben. Die StK/VdBSt hat auf die Einsprache vom 12. November 2020 (samt weiteren Eingaben, vgl. VGE II 2022 36 Ingress lit. C und D) einzutreten und sie materiell zu beurteilen.
4. Dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Einspracheverfahrens sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens II 2022 36 und die Parteientschädigungen neu zu verlegen bzw. zu regeln.
4.1.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (kantonal) von Fr. 450.-- werden neu der StK auferlegt bzw. gehen zu Lasten des Staates.
4.1.2 Für das kantonale Einspracheverfahren betreffend die Kantonalen Steuern ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Staates eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen (vgl. § 154 Abs. 1 StG bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001 und § 74 Abs. 1 VRP). Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden einen Honorarrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- vorsieht (§ 15 GebTRA) sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
Für das Einspracheverfahren betreffend die direkte Bundessteuer darf dem Beschwerdeführer mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 135 N 18; Zweifel/Hun-ziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 135 DBG N 28).
4.2.1 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens II 2022 36 von Fr. 2'000.-- werden neu den
Vorinstanzen bzw. dem Staat auferlegt.
4.2.2 Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 GebTRA sowie des für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss § 14 GebTRA geltenden Gebührenrahmens von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Staates eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
4.3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 1. April 2022 wird der Einspracheentscheid Nr. 68/2020 vom 2. März 2022 im Sinne der Erwägungen aufge-hoben und die kantonale Steuerkommission (StK) sowie die Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) werden angewiesen, auf die Einsprache vom 12. November 2020 einzutreten und sie materiell zu beurteilen.
2.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (kantonal) von Fr. 450.-- werden neu der StK auferlegt bzw. gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Die StK bzw. der Staat hat dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens II 2022 36 von Fr. 2'000.-- werden neu den Vorinstanzen bzw. dem Staat auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat am 7. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
4. Die Vorinstanzen bzw. der Staat haben dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VGE II 2022 36 eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Für das vorliegende Verfahren II 2023 96 werden weder Gebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
7. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- den Gemeinderat ________ (A; im Dispositiv)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Januar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Februar 2024
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9C_627/2022
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28
BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557
§ 154 StG
§ 55 VVStG
§ 74 VRP
§ 15 GebTRA
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Art. 135n mit Anhangart. 135n avec annexeart. 135n 1
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