II 2023 97
Kammergericht
13. Februar 2024Deutsch27 min
A. Mit vom 21. Mai 2017 datiertem Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente", meldete sich A.________ (geb. 1999; Sohn der geschiedenen C.________ und D.________; nachstehend: der Versicherte) bei der IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle) an (IV-act. 9). Mit vom 27. August 2021 datiertem Formular meldete er sich ausserdem zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) AHV/IV an (EL-act. 1). Die Ausgleichskasse Schwyz (nachfolgend: Ausgleichskasse) bestätigte mit Schreiben vom 7. November 2022 (EL-act. 17) den Erhalt der Anmeldung und erklärte, diese erst im Anschluss an den Entscheid über die IV-Taggeldleistungen behandeln zu werden.
Source sz.ch
II 2023 97
Entscheid vom 13. Februar 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung Unterhaltszahlungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit vom 21. Mai 2017 datiertem Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente", meldete sich A.________ (geb. 1999; Sohn der geschiedenen C.________ und D.________; nachstehend: der Versicherte) bei der IV-Stelle Schwyz (nachfolgend: IV-Stelle) an (IV-act. 9). Mit vom 27. August 2021 datiertem Formular meldete er sich ausserdem zum Bezug einer Ergänzungsleistung (EL) AHV/IV an (EL-act. 1). Die Ausgleichskasse Schwyz (nachfolgend: Ausgleichskasse) bestätigte mit Schreiben vom 7. November 2022 (EL-act. 17) den Erhalt der Anmeldung und erklärte, diese erst im Anschluss an den Entscheid über die IV-Taggeldleistungen behandeln zu werden.
B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten IV-Taggelder in Höhe von Fr. 85.50 pro Eingliederungstag während einer vom 29. August 2022 bis 31. Juli 2024 dauernden Eingliederungsmassnahme zu (EL-act. 19). Aus der zugehörigen Mitteilung vom 18. November 2022 geht einerseits hervor, dass es sich bei der Eingliederungsmassnahme um die Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) bei der E.________ GmbH in F.________ handelte, andererseits, dass die IV-Stelle auch die daraus resultierenden Mehrkosten übernehme. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 teilte die Ausgleichkasse dem Versicherten mit, dass er die Voraussetzungen für die Ausrichtung von EL nicht erfülle (EL-act. 36), weil der Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben einen Einnahmenüberschuss ergab (EL-act. 37).
C. Mit Eingaben vom 1. Februar 2023 (EL-act. 44) resp. 27. Februar 2023 (Ergänzende Begründung; EL-act. 50) liess der Versicherte durch seine Rechtsschutzversicherung Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. Dezember 2022 erheben mit den folgenden Anträgen:
Die Verfügung vom 29 Dezember 2022 sei aufzuheben
Unserem Versicherungsnehmer seien Ergänzungsleistungen zuzusprechen.
D. Auf Aufforderungen der Ausgleichskasse hin reichte der Versicherte mehrfach zusätzliche Unterlagen nach und beantwortete Fragen. In der Folge wechselte er den Lehrbetrieb und arbeitete seit dem 1. Februar 2023 bei der G.________ AG in H.________ (vgl. EL-act. 67). Per 10. August 2023 erfolgte ein Wechsel der Rechtsvertretung (vgl. EL-act. 77). Mit Einspracheentscheid Nr. 1024/23 vom 30. Oktober 2023 (EL-act. 97) entschied die Ausgleichskasse sodann wie folgt:
In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 2. Februar 2023 werden dem Einsprecher ab 1. September 2023 Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) in der Höhe von monatlich Fr. 320.00 zugesprochen. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.-5. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
Der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2023 sei aufzuheben.
Die Sache sei zum Neuentscheid an die Ausgleichskasse Schwyz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Dem Versicherten sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten gemäss Gesetz. Der Beschwerdeführer teilt im Rahmen seiner Replik vom 15. Januar 2024 mit, an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich festzuhalten. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilt die Vorinstanz den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Vor dem Verwaltungsgericht gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Das Rügeprinzip bedeutet, dass die urteilende Behörde nicht verpflichtet ist, die angefochtene Verfügung resp. den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu prüfen. Vielmehr soll sie sich grundsätzlich nur mit jenen rechtlichen Einwänden auseinandersetzen müssen, die vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form thematisiert worden sind. Damit wird grundsätzlich nicht untersagt, augenfällige Mängel dennoch zu thematisieren; dies gebietet auch der Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. VGE II 2010 125 vom 30.03.2011 Erw. 1.1; VGE II 2011 25 vom 29.06.2011 Erw. 1.1; VGE II 2022 48 vom 22.08.2022 Erw. 3.1). Es ist folglich zu prüfen, auf welche Gegenstände des angefochtenen Einspracheentscheids sich die Rügen des Beschwerdeführers beziehen, was also Streitgegenstand ist.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. November 2023 werden im Wesentlichen zwei Aspekte gerügt: Einerseits wird die Rechtmässigkeit der während sämtlicher Phasen des geprüften EL-Anspruchs vorgenommenen Anrechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters an die Einnahmen des Beschwerdeführers bestritten (Beschwerde S. 6 Ziff. 3 ff.). Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass ab dem 1. August 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht des Vaters untergegangen seien. Andererseits bemängelt der Beschwerdeführer die gemäss Ziffer 12 des angefochtenen Einspracheentscheids errechneten Gewinnungskosten in Bezug auf die tatsächlichen Reisekosten ab September 2022. Zu diesem Punkt wurde eine Aufstellung zu den Akten gereicht (Bf-act. 4).
Erwägungen
2.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] vom 06.10.2006). Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle grundsätzlich verbindlich und zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 01.04.2011, Stand: 01.01.2024, Rz. 3491.02).
Die Genehmigungspflicht von zivilprozessualen Vergleichen i.S.v. Art. 241 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 richtet sich danach, ob im betreffenden Verfahren die Offizialmaxime (Art. 58 ZPO) zur Anwendung kommt. Bei minderjährige Kinder betreffenden Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ist dies stets der Fall (vgl. Art. 296 ZPO). Ob der Offizialgrundsatz auch gegenüber volljährigen Kindern und namentlich deren Unterhaltsansprüchen zum Zuge kommt, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der Tendenz und namentlich unter Hinweis auf die anstehende Änderung des Art. 295 ZPO (Revision per 01.01.2025; künftiger Wortlaut: "Für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfahren") scheint das Bundesgericht dies indes positiv zu beurteilen (Urteil BGer 5A_274/2023 vom 15.11.2023 Erw. 5.3.6 f.; Urteil BGer 5A_90/2021 vom 01.02.2022 Erw. 3.2). Es ist mithin davon auszugehen, dass auch im Rahmen von Unterhaltsprozessen von Volljährigen vor Gericht abgeschlossene Vergleiche der Offizialmaxime und damit der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Entsprechend sind derartige (gerichtlich genehmigte) Vergleiche für die EL-Stellen grundsätzlich verbindlich. Für die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens i.S.v. Art. 197 ff. ZPO abgeschlossenen Vergleiche hingegen kann – aufgrund dessen formloser Natur (Art. 201 Abs. 1 ZPO) – nicht das Gleiche gesagt werden (vgl. Hurni, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 58 N 6; vgl. Sarbach, in: Orell Füssli Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 59 N 11; vgl. Infanger, in: Dike Kommentar Art. 197-408 ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 202 N 1, Gloor/Umbricht Lukas, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 201 N 4).
Werden in einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung oder in einem Gerichtsurteil zu Unrecht keine oder zu tiefe Unterhaltsbeiträge festgelegt, darf indes – offensichtliche Unangemessenheit vorbehalten (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, N 675; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1796 f. und S. 1901 f.) – kein Einkommensverzicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG angenommen werden (Carigiet/Koch, N 675).
Bei der Einnahmenberechnung werden nicht nur tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen berücksichtigt. Geschuldete, aber nicht geleistete Unterhaltsbeiträge werden ebenfalls den Einnahmen angerechnet, es sei denn, sie erweisen sich als uneinbringlich. Von einer Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind, oder wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies kann sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (Unterlagen der Steuerbehörden oder der Nachweis einer erfolglosen Betreibung) oder über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (z.B. Bezug von Fürsorgeleistungen) ergeben (WEL, Rz. 3491.03 und Rz. 3523.01 m.H.). Diesfalls wäre zu prüfen, ob nicht ein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (vgl. ebenda, N 3491.03).
Das Kriterium der Uneinbringlichkeit muss in objektiver Hinsicht bestehen (Carigiet/Koch, N 673). Es dient dem Zweck, Missbräuche auszuschliessen (vgl. EGV-SZ 1985, S. 81). Die Uneinbringlichkeit ist folglich in Nachachtung des sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes der Schadensminderungspflicht nicht leichthin zu bejahen. So stellt bereits das Nichtgebrauchmachen oder die Nichtdurchsetzung von Rechten, sofern keine adäquate Gegenleistung vorliegt (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG), einen Verzicht dar (Urteil BGer 9C_558/2013 vom 12.11.2013 E. 3.1.2). Ist klar ausgewiesen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, kann die Beschreitung des Rechtsweges nicht verlangt werden, wenn dies lediglich einen unnötigen Leerlauf darstellt, an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts ändert und mithin aussichtslos erscheint (vgl. Urteil BGer 9C_329/2010 vom 23.06.2010 Erw. 3.2 und 5.3). Wird der Beweis der Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge durch den Gesuchsteller nicht erbracht, werden ihm diese in Anwendung von Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen, auf welche verzichtet wurde, angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a).
2.1
Unter "Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge" führte die Vorinstanz aus (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3 – 7), das Bezirksgericht I.________ habe im Urteil vom 29. November 2007 (soweit ersichtlich nicht bei den Akten, aber unbestritten) festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers diesem Unterhalt von monatlich Fr. 500.00 bzw. Fr. 700.00 (zzgl. Kinderzulagen) bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung schulde. Der Unterhalt sei gemäss genanntem Urteil zu indexieren und betrage daher für das Jahr 2022 monatlich Fr. 710.00 und für das Jahr 2023 Fr. 731.00. Der im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt J.________ vom 25. Mai 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater abgeschlossene Vergleich (soweit ersichtlich nicht bei den Akten liegende Beilage 7 zur Eingabe des Beschwerdeführers [Rechtschutzversicherung] vom 1.6.2023 [EL-act. 61-1/2]), mit welchem dieser seinen Vater von dessen Unterhaltspflicht befreit habe, stelle einen freiwilligen Verzicht auf die ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsbeiträge dar. Der Beschwerdeführer habe diesen Verzicht mit der Begründung abgeschlossen, dass er ein IV-Taggeld erhalte. Das IV-Taggeld reiche indes nicht aus, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb der Beschwerdeführer um Ergänzungsleistungen ersucht habe. Die Vorinstanz verneint sowohl das Vorliegen einer Änderung der finanziellen Verhältnisse als auch die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge und rechnet die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge den Einnahmen des Beschwerdeführers an.
2.2
In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass ab 1. August 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Unterhaltspflicht des Vaters nicht mehr gegeben gewesen seien (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3 ff.). Er begründet dies damit, dass die Unterhaltszahlung für den Vater unzumutbar sei. So habe dieser für den Unterhalt so lange aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden konnte, sofern das Kind sich für die beabsichtigte Ausbildung eigne und diese ernsthaft sowie zielstrebig betreibe. Der Beschwerdeführer habe zwei Lehren als Maurer abgebrochen, sei bei der Lehre als Polymechaniker gescheitert und absolviere seit dem Jahr 2022 eine Lehre als Hauswart. Dies zeige, dass er ab Erreichen der Volljährigkeit bis 2021 seine Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgt habe. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, eine Lehre bis August 2022 abzuschliessen. Angesichts des mehrfachen Abbruchs und der mehrjährigen Lehrdauer sei dem Vater eine Unterhaltszahlungspflicht für den aktuellen Lehrgang nicht mehr zumutbar. Ebenfalls spreche gegen die Zumutbarkeit einer Unterhaltszahlung, dass sich der Versicherte in den ersten Jahren ab Volljährigkeit mehrfach strafbarer Handlungen schuldig gemacht habe und hierfür mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft K.________ verurteilt worden sei.
2.3
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung, es würden hohe Anforderungen an den Einwand der Unzumutbarkeit gestellt und es sei auch dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass das Kind ggf. ohne eigenes Verschulden binnen üblicher Fristen keinen Ausbildungsabschluss erlangen konnte.
Die Vorinstanz widerspricht der beschwerdeführerischen Darstellung, dass es diesem möglich gewesen wäre, eine Lehre bis 2022 abzuschliessen. Dieser sei seit dem Jahr 2008 von der IV-Stelle begleitet worden, da er das Geburtsgebrechen Ziffer 404 aufweise.
Die vom Beschwerdeführer bekundete Mühe, im Berufsleben Tritt zu fassen, bedürfe einerseits einer Unterstützung durch die IV-Stelle mit berufsbegleitenden Massnahmen und IV-Taggeldern und andererseits des Vaters in Form von Unterhaltszahlungen für den Abschluss seiner Ausbildung resp. für eine finanzielle Grundsicherheit während dieser schwierigen Zeit. Die Lehrabbrüche würden keineswegs zeigen, dass der Beschwerdeführer ab Erreichen der Volljährigkeit seine Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgt hätte. Es sei ihm stattdessen aufgrund seiner psychischen und physischen Gesundheit mindestens markant erschwert gewesen, eine Ausbildung abzuschliessen.
In Bezug auf eine in der Delinquenz des Beschwerdeführers gründende Unzumutbarkeit der Unterhaltszahlung verweist die Vorinstanz auf die Begründung des Strafbefehls. Aus dieser gehe insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer mit den Aufgaben des Alltags, namentlich mit der Lehrstellensuche, der Regelung seiner finanziellen Belange und im Umgang mit Behörden überfordert gewesen sei. Dies zeige, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen sei, sein Leben in den Griff zu kriegen. Die Vorinstanz führt sodann aus, dass es wenig Sinn ergebe, den aus dem Jahr 2018 stammenden Strafbefehl erst nach fünf Jahren als Grund für die Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht anzuführen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine schwerwiegenden Delikte gegen den Vater begangen habe, welche klarerweise gegen jedwede Unterstützungspflicht, für verständliche und umfassende Kontaktabbrüche o.ä. sprechen würden.
2.4
Im Rahmen seiner Replik gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich zurzeit im vierten Ausbildungsversuch befinde und bereits die Anzahl der gescheiterten Ausbildungsversuche die Unzumutbarkeit einer weiteren Unterhaltspflicht des Vaters belege. Die früheren Lehrabbrüche würden nicht in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 stehen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons L.________ habe im Schreiben vom 23. November 2018 denn auch mangels ausgewiesenen Schwächezustands von der Errichtung einer Beistandschaft abgesehen. Auch der bisher erfolgreiche vierte Ausbildungsversuch zeige, dass die früheren Versuche nicht gesundheitsbedingt gescheitert seien.
In Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafbefehl vom 7. Dezember 2018 erklärt der Beschwerdeführer, dass die Anzahl der begangenen Delikte und die Schadenssumme von mehr als Fr. 80'000.00 angesichts des Alters des Versicherten im Zeitpunkt der Begehung und des kurzen Zeitraums der Tatbegehung als erheblich einzustufen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach und insgesamt während längerer Zeit, nämlich 65 Tage, in Untersuchungshaft befunden, was ein Hinweis für die Schwere der Taten sei, die das Verhältnis zum Vater verständlicherweise schwer belasten würden. Geschädigt seien, wie sich aus dem Strafbefehl ergebe, auch der Vater und weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers gewesen. Es sei von einer schuldhaft groben Verletzung gegenüber der Familie auszugehen, was eine weitere Unterhaltspflicht des Vaters unzumutbar mache.
2.5
In Bezug auf die Anrechnung des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers lässt sich der interessierende Zeitraum (01.08.2022 bis 01.09.2023 und folgend) in zwei Phasen aufteilen: Die erste Phase beschlägt den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum Abschluss des Vergleichs (25.05.2023) zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater, die zweite Phase denjenigen danach.
2.6.1
Indem der Beschwerdeführer die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen während dieser ersten Phase bestreitet, steht fest, dass diese von seinem Vater nicht entrichtet wurden (andernfalls kein Anlass für deren Nichtberücksichtigung bestünde); dies, entgegen der im Urteil des Bezirksgerichts I.________ vom 29. November 2007 statuierten Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Das Urteil war resp. ist für die EL-Stelle grundsätzlich verbindlich und zu berücksichtigen (vgl. Erw. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Unterhaltszahlungen in diesem Zeitraum tatsächlich uneinbringlich waren, oder ob der Beschwerdeführer vielmehr freiwillig auf deren Einforderung verzichtet hat.
Für die Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers eindeutig nicht in der Lage dazu gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Dies wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich der Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen rechtlichen Schritte unternommen hat. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer liess durch seine damalige Rechtsvertreterin verlauten, dass er sich gegen die Klage seines Vaters nicht zur Wehr setzen werde (EL-act. 50 S. 2). Es liegt damit grundsätzlich ein Verzicht vor, für welchen der Beschwerdeführer keinerlei Gegenleistung erhielt. Einzig, wenn allfällige rechtliche Schritte in objektiver Betrachtung von vornherein aussichtslos erschienen hätten, wäre der vermeintliche Verzicht unbeachtlich.
2.6.2
Es stellt sich damit die Frage, wie die Aussichtslosigkeit der Beschreitung des Rechtsweges zu beurteilen ist. Hierzu dürfte regelmässig (analog) auf die sachverständige Einschätzung des zuständigen Zivilgerichts abgestellt werden können. Dieses hat schliesslich im Rahmen der Beurteilung von allfälligen Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege – wie sie von EL-Gesuchstellern i.d.R. gestellt werden – unter anderem dessen prozessuale Aussichtslosigkeit zu prüfen (Art. 117 lit. b ZPO). Eine hierauf im Rahmen eines Unterhaltsprozesses begründete Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist für EL-Stellen bindend und verbietet die Anrechnung hypothetischer Unterhaltszahlungen. Hierdurch werden Parallelwertungen durch die Verwaltung vermieden, welche für Zivilgerichte ohnehin keinerlei Verbindlichkeit aufweisen. Sie können sich dennoch, namentlich in Fällen wie dem Vorliegenden, aufdrängen, da i.c. aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine gerichtliche Beurteilung stattgefunden hat.
Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung grundsätzlich ernsthaft verfolgt und seine bildungsbezogenen Rückschläge und verhältnismässig lange Ausbildungsdauer in medizinischen Gründen gründete und keineswegs Folge von Liederlichkeit oder fehlender Zielstrebigkeit ist. Sie verweist darauf, dass dem Beschwerdeführer seine psychische und physische Gesundheit im Weg gestanden sei (Vernehmlassung, Rz. 5). So habe er seine Maurerlehre im Jahr 2017 unter anderem aufgrund einer Knieoperation nach einem schweren Motorradunfall abgebrochen. Auch weise er das Geburtsgebrechen Ziffer 404 auf, wobei es sich um eine Störung des Verhaltens von Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebs, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit handle (ebenda). Aus dem Coachingbericht der M.________ vom 5. Dezember 2023 (IV-act. 14) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem schweren Motorradunfall einen langwierigen Genesungsprozess durchlaufen hat. Bei seinem derzeitigen Ausbildungsort habe er sodann aufgrund zweier Verletzungen im Sportunterricht (drei Mittelfussknochen gebrochen, beide Bänder gerissen) und entsprechender Arzttermine viele Absenzen aufgewiesen. Gleichzeitig geht aus dem Coachingbericht aber auch hervor, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Arbeitsleistung erbringe und sich stets für zusätzliche Arbeiten oder Schichten zur Verfügung stelle. Entsprechend werde er auch durch seinen Arbeitgeber in zusätzliche Weiterbildungskurse geschickt und gefördert. Sowohl die gesundheitsbedingten Absenzen wie auch die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers unterstreichen die vorinstanzliche Argumentation.
Den vorinstanzlichen Ausführungen ist – ohne an dieser Stelle die umfangreiche Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit i.S.v. Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 wiederzugeben – hinzuzufügen, dass gesundheitlich bedingte Verzögerungen im Ausbildungsverlauf keine Unzumutbarkeit für den Unterhaltspflichtigen zu begründen vermögen (Urteil BGer 5A_776/2016 vom 27.03.2017 Erw. 5.4). Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen seiner Vernehmlassung indes lediglich, dass die früheren Lehrabbrüche nicht in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 gestanden hätten. Er verkennt dabei, dass vorliegend ohne Bedeutung ist, worin exakt die gesundheitliche Beeinträchtigung gründet. Auch ist sein Hinweis auf die ausgebliebene Errichtung einer Beistandschaft unbehilflich, ist dies doch nicht Voraussetzung für die Bejahung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Es erhellt denn auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer die Unterhaltspflicht des Kindsvaters spezifisch ab dem 1. August 2022 verneint. Immerhin ist gerichtsnotorisch, dass Berufslehren in aller Regel im Alter von 18 bis 19 Jahren abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer war am 1. August 2022 jedoch bereits beinahe 23 Jahre alt. Auch ist der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu hören, wenn er die Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht seines Vaters mit seiner eigenen Delinquenz zu verneinen versucht. Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass ein fünf Jahre alter Strafbefehl hierfür keine ausreichende Grundlage darstellt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer dennoch von einer Unterhaltspflicht seines Vaters bis zum 1. August 2022, mithin während vier dieser fünf Jahre, ausgegangen ist bzw. diese nicht in Frage gestellt hat.
Die berufliche Situation des Beschwerdeführers dürfte selbstredend sowohl für ihn als auch seinen unterhaltspflichtigen Vater unbefriedigend sein. Dennoch geht es nicht an, dass sich Letzterer einseitig von seinen familienrechtlichen Pflichten befreit und diese der öffentlichen Hand zu überbürden versucht, zumal für Ergänzungsleistungen der Grundsatz der Subsidiarität im Verhältnis zu familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen gilt. Angesichts des in dieser Frage erheblichen Ermessensspielraums (vgl. Urteil BGer 5A_382/2021 vom 20.04.2022 Erw. 1.3) und des Grundsatzes, wonach im Zweifel die Aussichtslosigkeit eines Rechtsbegehrens zu verneinen ist, ist für die erste der beiden interessierenden Phasen keine Aussichtslosigkeit gegeben.
Was bereits für die nicht eingeforderten Unterhaltszahlungen in der ersten Phase gilt, trifft umso mehr für die zweite zu, hat der Beschwerdeführer doch vor dem Vermittleramt J.________ förmlich auf seinen Anspruch verzichtet. Entsprechend ist die prozessuale Aussichtslosigkeit in beiden Fällen zu verneinen. Es lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer den Beweis der Uneinbringlichkeit der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Die Vorinstanz ist damit richtigerweise von einem Verzicht auf Einnahmen i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG ausgegangen und hat die (nicht bezahlten) familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge den Einnahmen des Beschwerdeführers angerechnet. Entsprechend wird die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.
3.
Wie bereits in Erwägung 2 beschrieben, entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbare Ausgaben gelten bei allen Personen unter anderem Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Diese Kosten werden indes bereits bei der Ermittlung des jährlichen Erwerbseinkommens berücksichtigt (Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.01.1971) und stellen keine eigenständigen Ausgabenposten dar (Carigiet/Koch, N 504). Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (WEL, Rz. 3423.03).
3.1
In Ziffer 12 des angefochtenen Einspracheentscheids errechnet die Vorinstanz Reisekosten des Beschwerdeführers in Höhe von maximal Fr. 1'004.40 pro Jahr. Diese würden ihm als Gewinnungskosten angerechnet. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2022 in N.________ wohnhaft gewesen. Er habe vom 29. August 2022 bis 14. Dezember 2022 während vier Tagen pro Woche bei der E.________ GmbH in F.________ gearbeitet. Einmal pro Woche habe er die Schule in O.________ und viermal einen überbetrieblichen Kurs (nachfolgend: ÜK) besuchen müssen. Die Kosten für ein Streckenabonnement Ostwind (3 Zonen, P.________/N.________/Q.________, für Erwachsene) würden jährlich Fr. 1'008.00 resp. monatlich Fr. 84.00 betragen. Im Jahr müsse der Beschwerdeführer maximal Fr. 1'004.40 selbst tragen, da diesen Betrag übersteigende Reiskosten von der IV-Stelle Schwyz übernommen würden. Seit dem 1. Februar 2023 arbeite der Beschwerdeführer bei der G.________ AG in H.________ und besuche weiterhin die Berufsschule in O.________. Er wohne zudem seit dem 1. September 2023 in R.________. Ein Strecken-Abo Ostwind-ZVV zum Arbeitsort in H.________ koste monatlich ab Fr. 133.00.
3.2
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde (S. 6 Ziff. 4) ohne weitere Erklärung auf Bf-act. 4, aus welcher sich seine tatsächlichen Reisekosten ab September 2022 ergäben. In dieser Auflistung werden unterschiedliche Reisekosten aufgeführt. So finden sich darin Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel von jeweils Fr. 55.60 für sechs ÜK (02./03.11.2022; 28.02./01.03.2023; 31.05./01.06.2023; 28./29.06.2023; 16./17.10.2023; 13./14.11.2023). Unter "Bemerkungen/Ergänzungen" finden sich weitere Ausgaben: Sechs Retourbillets im Zeitraum vom 3. März bis 16. Juni (ohne Angabe einer Jahreszahl) à Fr. 26.00 für "IGAB", wobei die mutmassliche Abkürzung nicht erklärt wird. Eine kursorische Internetrecherche fördert lediglich den Begriff "Interessengemeinschaft für Angehörigenbetreuung" zu Tage. Ein Konnex zur Berufsausbildung des Beschwerdeführers ist dabei auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Weiter werden die Kosten für ein Halbtaxabonnement für die Jahre 2022 und 2023 von je Fr. 120.00 resp. insgesamt Fr. 240.00 aufgelistet. Hinzu kämen ein "Jahresabo H.________" ab dem 1. August 2023 für Fr. 873.00, ein "Monatsabo Junior N.________ F.________" für den Zeitraum vom September 2022 bis Januar 2023 à Fr. 59.00 (insg. Fr. 295.00) sowie ein "Monatsabo Junior N.________ resp. R.________/H.________" für den Zeitraum vom Februar 2023 bis Juli 2023 à Fr. 97.00 (insg. Fr. 582.00). Die Reisekosten würden sich – soweit ersichtlich – für den gesamten Zeitraum 2022 bis 2023 somit gesamthaft auf Fr. 2'583.60 belaufen.
3.3
Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Fr. 1'291.80 pro Jahr (= Fr. 2'583.60 / 2) statt des von der Vorinstanz genannten Betrags von Fr. 1'004.40 als Transport- und damit als Gewinnungskosten anstrebt. Als Gewinnungskosten abziehbar sind selbstredend ausschliesslich die tatsächlich entstandenen Kosten. Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 18. November 2022 mit (EL-act. 19), dass er nach Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 2'008.80 Anspruch auf Reisekosten von seinem Wohnort zur Durchführungsstelle (Lehrbetrieb, ÜK, Berufsschule) habe. In der Mitteilung der IV-Stelle vom 27. Januar 2023 (EL-act. 67) wurde wiederholt, dass jener Anspruch auch in Bezug auf die Ausbildung beim neuen Arbeitgeber weiterhin bestehe. Angesichts der zweijährigen Ausbildungsdauer rechtfertigt es sich, rechnerisch pro Jahr den hälftigen Betrag (= Fr. 1'004.40) zu berücksichtigen. Allfällige den Betrag von Fr. 1'004.40 übersteigende Fahrtkosten sind letztlich nicht durch den Beschwerdeführer zu tragen und stellen insofern für ihn keine anrechenbaren Gewinnungskosten dar. Aus den von ihm behaupteten höheren Transportkosten vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insofern wird die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen.
4.
Andere Positionen werden, wie in Erwägung 1 beschrieben, vom Beschwerdeführer nicht bemängelt, noch ergeben sich augenfällige Unstimmigkeiten. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerde vom 28.11.2023 Antrag Ziff. 4).
5.1
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 06.10.2000 i.V.m. Art. 83 ATSG i.V.m. § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 06.06.1974). Das ELG sieht keine Kostenpflicht über Streitigkeiten betreffend EL-Leistungen vor, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
5.2
Voraussetzungen für die Zusprechung einer unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind praxisgemäss die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie zusätzlich die Notwendigkeit bzw. sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts (vgl. Urteil BGer 9C_407/2014 vom 27.06.2014 Erw. 1; VGE III 2015 99 vom 18.11.2015 Erw. 1.3, publ. in EGV-SZ 2015 B 1.3 S. 58 f.). Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sieht die Notwendigkeit explizit als Voraussetzung für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vor.
5.2.1
Allein die Tatsache des Bezugs von Ergänzungsleistungen lässt an und für sich noch nicht auf eine Bedürftigkeit in genanntem Sinne schliessen, da die Ansätze nach dem ELG über die Ansätze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums hinausgehen. Anderseits ist der Beschwerdeführer als Berechtigter resp. Bezüger von Ergänzungsleistungen (gemäss angefochtenem Einspracheentscheid in Höhe von Fr. 320.00) und bei seinem vergleichsweise tiefen Einkommen (Fr. 33'309.00/12 = Fr. 2'775.75 [exkl. EL] gemäss EL-Berechnung [vgl. Beilagen zu angefochtenem Einspracheentscheid]) alles andere als "auf Rosen gebettet" (VGE II 2020 122 vom 18.03.2021 Erw. 8.2; bestätigt in: VGE II 2023 69 vom 30.10.2023 Erw. 4.3.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist mithin zu bejahen.
5.2.2
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3; vgl. VGE 74/05 vom 9.11.2005 Erw. 4.2 und VGE 862/06 vom 28.06.2006 Erw. 4).
Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid in zweierlei Hinsicht, wegen der Berücksichtigung hypothetischer familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge sowie wegen falscher Berechnung der Transport- resp. Gewinnungskosten, bestritten. Hinsichtlich der Gewinnungskosten müsste, wie die diesbezüglichen Erwägungen erhellen, die Aussichtslosigkeit bejaht werden. Hinsichtlich der Frage, ob nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge dennoch als Einnahmen anzurechnen sind, ist die Aussichtslosigkeit hingegen zu verneinen.
5.2.3
Angesichts der aus Laiensicht hohen Komplexität der sich im Verfahren stellenden Fragen sowie der Tragweite für den Beschwerdeführer ist das Kriterium der Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung zu bejahen.
5.3
Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind nach dem Gesagten grundsätzlich erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist damit in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________, für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4
Das Honorar für den Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, bestimmt. Unter Berücksichtigung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens rechtfertigt es sich, das Honorar auf Fr. 900.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) entrichtet.
Der Beschwerdeführer hat das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 900.00 dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.06.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 25.1.2024),
- die Ausgleichskasse Schwyz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A).
Schwyz, 13. Februar 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. Februar 2024
1
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 295 ZPOart. 295 CPCart. 295 CPC
5A_274/2023
5A_90/2021
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
Art. 201 ZPOart. 201 CPCart. 201 CPC
Art. 59n mit Anhangart. 59n avec annexeart. 59n 1
Art. 59n mit Briefwechselart. 59n avec échange de lettresart. 59n 1
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
Art. 408 ZPOart. 408 CPCart. 408 CPC
Art. 202n mit Anhangart. 202n avec annexeart. 202n 1
Art. 202n mit Briefwechselart. 202n avec échange de lettresart. 202n 1
Art. 201n mit Anlage und Beilagenart. 201n avec annexe et addendaart. 201n 4
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
9C_558/2013
9C_329/2010
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC
5A_776/2016
5A_382/2021
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
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Art. 11a ELVart. 11a OPC-AVS/AIart. 11a OPC-AVS/AI
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Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
9C_407/2014
EGV-SZ 2015 B 1.3
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129
BGE 128 I 236ATF 128 I 236DTF 128 I 236
§ 14 GebTRA
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF