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Entscheid

II 2024 101

Kammergericht

20. März 2025Deutsch42 min

A. A.________ (geb. ____; ledig; Mutter von B.________ und C.________, geboren ____ bzw. ____; nachstehend: die Steuerpflichtige) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2021 vom 18. September 2023 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 126'300.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'639'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 154'200.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2021 act. A 1 f.). Abweichend zur Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen wurden ihr für ihre beiden minderjährigen Kinder erhaltenen Alimente von Fr. 95'585.-- als Einkünfte angerechnet.

Source sz.ch

II 2024 101

Entscheid vom 20. März 2025

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2021)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____; ledig; Mutter von B.________ und C.________, geboren ____ bzw. ____; nachstehend: die Steuerpflichtige) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2021 vom 18. September 2023 (Versanddatum) kantonal mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 126'300.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'639'000.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 154'200.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2021 act. A 1 f.). Abweichend zur Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen wurden ihr für ihre beiden minderjährigen Kinder erhaltenen Alimente von Fr. 95'585.-- als Einkünfte angerechnet.

B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 erhob die Steuerpflichtige Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt mit folgenden Anträgen (vgl. Einspracheakten 2021 act. E 40 - E 155):

1. Die Position 300 Haupterwerb

Die Kinderzulagen 2021 von Total Fr. 5’520.00 sind vom Haupterwerb in Abzug zu bringen, da diese nicht steuerbar sind. Dies sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

Erwägungen

2.

Die Position 550 Erhaltene Alimente für Kinder über Fr. 95’585.00 sei auf Fr. 0.00 zu korrigieren, da diese nicht steuerbar sind. Dies sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

3.

Die Position 530 Mietwert der eigenen Wohnung im Kanton Schwyz

Der Eigenmietwert ist auf 0.00 zu korrigieren, da dieser nicht steuerbar ist. Dies sind Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.

4.

Position 935 Liegenschaft im Privatbesitz

Die selbstbewohnte Liegenschaft im D.________ im Betrag von Fr. 1'222'369.-- ist vom steuerbaren Vermögen in Abzug zu bringen. Somit beträgt das steuerbare Vermögen neu: Fr. 416'631.--

5.

Entsprechend ist der Abzug für Krankheits- und Unfallkosten anzupassen, da sich dieser Abzug um den vorgesehenen Selbstbehalt von 3% des Nettoeinkommens reduziert. Die Kosten beliefen sich auf Fr. 6'916.-- somit ist der Betrag neu auf Fr. 6’007.00 anzusetzen.

Somit ist das steuerbare Einkommen 2021 Kantonal mit Fr. 0.00

das steuerbare Einkommen 2021 beim Bund mit Fr. 20'422.00

und das steuerbare Vermögen 2021 mit Fr. 416'631.00 festzusetzen.

C. Mit Einspracheentscheid Nr. 77/2023 vom 4. November 2024 entschied die StK/VdBSt wie folgt (Einspracheakten 2021 act. E 1 - E 11):

Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2021 wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen.

Das kantonal steuerbare und satzbestimmende Einkommen wird neu mit CHF 101 900.-- und das steuerbare Vermögen unverändert mit CHF 1 639 000.-- festgesetzt (einfache Steuer für Kanton und für Gemeinde, Bezirk und Kultus CHF 4381.40).

Das bundessteuerlich steuerbare und satzbestimmende Einkommen wird neu mit CHF 130 500.-- festgesetzt (Steuerbetrag CHF 3483.--).

Die Kosten des kantonalen Verfahrens im Betrag von CHF 800.-- (Spruch-gebühr inkl. Kanzleikosten) werden der Einsprecherin zu vier Fünfteln auferlegt; (…).

3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

Die teilweise Gutheissung betraf die Reduktion der Alimente von Fr. 95'585.-- auf Fr. 71'833.-- und als Folge hiervon die Erhöhung des Abzugs für Krankheits- und Unfallkosten kantonal von Fr. 2'187.-- auf Fr. 2'900.-- (bundessteuerlich unverändert).

D. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 7.11.2024) erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 12. November 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Der Einspracheentscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Im Weiteren sei die Einsprache vom 5. Oktober 2023 vollumfänglich gutzuheissen. Die Kantonale Steuerkommission sowie die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer sei zu verpflichten, eine umfassende Begründung und Stellungnahme zu den einzelnen Positionen der Einsprachebegründungen abzugeben. Die Einspracheinstanzen seien zu verpflichten, von Amtes wegen den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt und die erforderlichen Beweise zu erheben.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einspracheinstanzen.

[…]

lch beantrage, meine Einsprache vom 5. Oktober 2023 vollumfänglich gutzuheissen und auf den Antrag auf Revision, aller Veranlagungen bis ins Jahr 2008 zurück, einzutreten.

E. Die Vorinstanzen beantragen am 11. Dezember 2024 vernehmlassend unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so insbesondere auch die Frage der Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Entscheidungs-voraussetzung nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (S. 7 ff.) unter Verweis auf das Schreiben vom 6. November 2024 (Bf-act. 5) die Revision der Grundstückgewinnsteuerveranlagung VO-2021-1340 vom 26. Oktober 2021 (Einspra-cheakten 2021 act. E 150 f.), der Veranlagungsverfügung 2023 Besteuerung von Kapitalleistungen vom 6. Juli 2023 (Einspracheakten 2021 act. E 152 f.) und all ihrer Veranlagungsverfügungen zurück bis ins Jahr 2008 verlangt, kann darauf infolge fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche die Verfügung oder den Entscheid getroffen hat (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) bzw. ist für die Behandlung des Revisionsbegehrens die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 149 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990), worauf die Beschwerdeführerin übrigens selber hinweist (Beschwerde S. 8). Zuständig für die Behandlung bezüglich Revisionsbegehren der genannten Veranlagungsverfügungen wäre daher vorliegend die (verfügungs-)erlassende Steuerverwaltung und nicht das Verwaltungsgericht (vgl. VGE II 2007 64 vom 22.1.2008 E. 4.1 m.H.). Ohnehin zielt das von der Beschwerdeführerin eingereichte und von ihr lediglich mitunterzeichnete Schreiben vom 6. November 2024 nicht auf die Revision ihrer eigenen Veranlagungsverfügungen, sondern diejenigen ihres Bruders ab.

2.

Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen in formeller Hinsicht eine ungenügende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten bzw. sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde S. 2 f.).

2.1

§ 154 Abs. 2 StG und Art. 135 Abs. 2 DBG schreiben die Begründung des Einspracheentscheides vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 135 Abs. 2 DBG gilt ein Einspracheentscheid grundsätzlich bereits dann als "begründet", wenn die Abweichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben werden. Eine weitergehende Begründungspflicht sieht weder das DBG (vgl. Urteil BGer 2C_596/2012 vom 19.3.2013 E. 4.1 m.H.; vgl. Zweifel/Beusch/Hun-ziker/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 22 Rz. 15; Locher, Kommentar DBG, III. Teil, 2015, Art. 135 N 11) noch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar StHG, Art. 48 N 40) vor.

Die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) abgeleitete Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat, woraus die Verpflichtung folgt, die Entscheide zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2; Zweifel/Beusch/Hunziker/Seiler, a.a.O., § 22 Rz. 15).

2.2

Dass sich die Vorinstanzen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der 19-seitigen Einspracheschrift sowie den beinahe 100 Seiten an Beilagen auseinandersetzte und sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkten, ist nicht zu beanstanden. Die massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen sind von den Vorinstanzen thematisiert worden. Immerhin erlaubten die Erwägungen der Beschwerdeführerin, die Tragweite des Einspracheentscheides zu erkennen und diesen anzufechten. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. Der Umstand, dass die Vorinstanzen eine Rechtsauffassung vertreten, welche von derjenigen der Beschwerdeführerin abweicht, begründet im Übrigen keine Gehörsverletzung (vgl. Urteil BGer 2C_603/2020 vom 11.2.2021 E. 4.2 m.H.). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.

3.

In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Einspracheschrift die Steuerbarkeit der vom Kindsvater im Jahr 2021 für ihre beiden Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge.

3.1

Die Vorinstanzen erwogen im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe in der Steuererklärung 2021 den Erhalt von Alimenten für ihre beiden Kinder im Betrag von je Fr. 19'277.-- bzw. gesamthaft Fr. 38'554.-- deklariert. Die Veranlagungsabteilung habe dagegen in der Veranlagungsverfügung 2021 Kinderalimente von gesamthaft Fr. 95'585.-- berücksichtigt. Gemäss Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom ____ 2021 sei der Kindsvater verpflichtet worden, an den Unterhalt der beiden Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus, auf den Ersten des Monats, Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinder- oder Ausbildungszulagen an die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Gemäss Kontoauszug vom 17. September 2022 habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Alimentenzahlungen inklusive einer Nachzahlung in der Höhe von insgesamt Fr. 71'833.-- erhalten. Demzufolge seien in der Veranlagungsverfügung 2021 Kinderalimente inklusive der Nachzahlung von gesamthaft Fr. 71’833.-- (gerundet) zu berücksichtigen. Die Einsprache sei insofern teilweise begründet, als in der Veranlagungsverfügung 2021 der Betrag für erhaltene Alimente zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 95’585.-- auf Fr. 71'833.-- zu reduzieren sei. Des Weiteren treffe der sinngemässe Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei verletzt worden, nicht zu (angefochtener Einspracheentscheid E. 3).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Unterhaltszahlungen würden Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen darstellen. Bei ungetrennten Eltern müssten die Kosten der Kinder (recte wohl: die Unterhaltsbeiträge) auch nicht versteuert werden. Unterhaltsleistungen an erwachsene Kinder würden ebenfalls als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gelten und seien gemäss Art. 24 lit. e DBG steuerfrei. Bei Unterhaltszahlungen von geschiedenen oder getrenntlebenden Eltern seien die Kosten der Kinder jedoch steuerpflichtig. Dies verstosse gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie gegen die Gleichbehandlung. Die Steuerkommission bestätige, dass Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen steuerfrei seien. Die Steuerkommission argumentiere, dass dieser Grundsatz bei Unterhaltsbeiträgen durch Bestimmungen in den Steuergesetzen durchbrochen werde. Es sei aber so, dass Steuergesetze nicht die Bundesverfassung durchbrechen könnten. Wenn also Steuergesetze verfassungswidrig seien, würden diese Bestimmungen im Steuergesetz nicht gelten.

Unterhaltsbeiträge für Kinder würden nie einen Vermögenszuwachs verschaffen. Wenn sich Paare mit Kindern trennten, jedoch beide der Ansicht bleiben würden, dass die Kinder oberste Priorität hätten und jeder Elternteil, ein jeder nach seinen Kräften, für die Kosten der Kinder aufkommen und keiner der Eltern einen Abzug für Alimente bei den Steuern machen möchte, komme es nicht zu einer Besteuerung. Bei Eltern, bei welchen die Situation problematisch sei und ein Gericht hinzugezogen werden müsse, um die Rechte der Kinder zu wahren, komme es zwangsläufig zu einer Besteuerung der Kinderalimente und einer Reduktion der Leistungsfähigkeit. Das sei ein Widerspruch. Das nicht korrekt angewandte Steuergesetz würde den Kindsvater mit der Abzugsmöglichkeit entlasten und der Beschwerdeführerin als Mutter die Leistungsfähigkeit entziehen und somit die Lebenskosten der Kinder (recte wohl: die Unterhaltsbeiträge) reduzieren.

Die Steuerkommission habe selbst festgestellt, dass Leistungsströme zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Familie unter der geltenden Familienbesteuerung Einkommensverwendung darstellen würden und daher steuerlich irrelevant seien. Sobald eine Familiengemeinschaft auseinandergerissen würde, würden diese Leistungen steuerlich anders behandelt, obwohl es sich immer noch um die gleiche Sache handle, nämlich Leistungsströme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in der Familie. Es schlage fehl, als Argumente gegen die Einsprache Bundesgerichtsurteile beizuziehen, da das Bundesgericht bis heute noch nie den Sachverhalt, wie er sich bei der Beschwerdeführerin zeige, beurteilen musste. Durch die Zahlung von Kindesunterhalt werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nie verbessert. Es seien Kostenanteile (Beschwerde S. 5 f.).

3.3.1

Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen eine Einkommenssteuer (§ 1 Abs. 1 lit. a StG; Art. 1 lit. a DBG). Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 17 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG).

3.3.2

Bei der Einkommenssteuer legt das DBG den Grundsatz fest, dass der Steuerpflichtige weder die Aufwendungen für seinen eigenen Unterhalt und seiner Familie (Art. 34 lit. a DBG) noch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG [zweiter Satzteil]) abziehen kann, während diese Leistungen beim Empfänger steuerfrei sind (Art. 24 lit. e DBG [erster Satzteil]; vgl. BGE 125 II 183 E. 6a). Diese Regelung geht vom Grundsatz aus, dass Geldflüsse unter einem steuerrechtlichen Aspekt nicht erfasst werden, wenn sie innerhalb der Familiengemeinschaft stattfinden. Daher werden Leistungen, die ein Steuerpflichtiger in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erhält, aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht als Einkommen behandelt (vgl. BGE 149 II 19, in: Pra 112 [2023] Nr. 49, E. 5.2; Urteil BGer 9C_354/2024 vom 9.12.2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Abweichend von diesem Grundsatz gehören insbesondere Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, zu dessen steuerbaren Einkünften, was in Art. 23 lit. f DBG ausdrücklich festgehalten ist (vgl. Urteile BGer 2C_285/2019 vom 9.3.2020 E. 9.2; 2C_567/2016, 2C_568/2016 vom 10.8.2017 E. 5.1). Entsprechend dem sog. Korrespondenz- resp. Kongruenzprinzip kann der Elternteil, der Unterhaltsbeiträge an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder leistet, diese Beiträge (nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten) von seinen steuerbaren Einkünften abziehen (Art. 33 Abs. 1 lit. c [erster Satzteil] DBG; vgl. Urteil BGer 9C_354/2024 vom 9.12.2024 E. 2.1 m.H.). Mit dieser Ordnung werden Unterhaltsleistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen zwischen nicht gemeinsam besteuerten Ehegatten bzw. ehemaligen Ehegatten oder zwischen nicht gemeinsam besteuerten Elternteilen erbracht werden, nach dem Zuflussprinzip grundsätzlich bei der steuerpflichtigen Person besteuert, der sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 23 DBG N 23).

Art. 33 Abs. 1 lit. c sowie Art. 23 lit. f i.V.m. Art. 24 lit. e DBG stellen eine Ausnahme dar, indem sie den Grundsatz der steuerlichen Irrelevanz innerfamiliärer Leistungsflüsse für Unterhaltsleistungen durchbrechen (vgl. Urteil BGer 9C_356/2023 vom 7.6.2024 E. 3.1 m.H.). Der Gesetzgeber hat diese "völlig neue Regelung" mit dem DBG eingeführt, weil sie sich besser mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbaren liess als die gegenteilige Norm im BdBSt (Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundesteuer; vgl. BGE 149 II 19 E. 5.3 m.H.). Zur Entstehungsgeschichte der Regelung im DBG hielt das Bundesgericht fest (vgl. Urteil BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023 E. 2.3.2):

Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung ergibt, ging es dem Gesetzgeber in erster Linie darum, unter Beibehaltung der Familienbesteuerung der herabgesetzten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Beendigung einer Familiengemeinschaft Rechnung zu tragen: Einerseits soll die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person diese steuerlich in Abzug bringen können. Andererseits wird nicht auf die Steuerbarkeit der Leistung selbst verzichtet. Diese wird beim empfangenden Elternteil steuerlich erfasst, wobei daraus jedoch im Regelfall jedenfalls keine erheblich ins Gewicht fallende Erhöhung der Steuerlast resultiert, weil der Elternteil, welcher die tatsächliche Sorge für ein oder mehrere unmündige Kinder erbringt, nur ein geringeres Arbeitseinkommen erzielt. Aus rechtstatsächlicher Perspektive ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung von Unterhaltsleister und Unterhaltsempfänger eine insgesamt niedrigere Steuerlast und wird damit einkommenssteuerlich der Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Folge der Beendigung der Familiengemeinschaft Rechnung getragen (so ausführlich das Urteil 2C_139/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

3.3.3

Für den Bereich der kantonalen Steuern machte das StHG den Kantonen in Art. 9 Abs. 2 lit. c sowie Art. 7 Abs. 4 lit. g verbindliche Vorgaben zu gleicher Legiferierung. Dieser Pflicht kam der Schwyzer Gesetzgeber mit der Regelung in § 33 Abs. 1 lit. c und § 24 lit. e i.V.m. § 25 lit. e StG nach.

3.3.4

Unterhaltsbeiträge (Alimente) im Sinn von § 24 lit. e StG bzw. Art. 23 lit. f DBG und § 33 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer gerichtlichen Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge (im Sinn einer Schenkung) nicht zum Abzug berechtigen (vgl. Urteile BGer 9C_354/2024 vom 9.12.2024 E. 2.2; 2C_160/2022 vom 27.12.2022 E. 2.1; 2C_233/2017 vom 13.4.2018 E. 6.2).

3.4

Das erste Argument der Beschwerdeführerin, die erhaltenen Unterhaltsbeiträge würden Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gemäss § 25 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG darstellen, geht offensichtlich fehl. Unter diese steuerfreien Einkünfte fallen faktisch die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterstützungspflichten gemäss Art. 328 ff. ZGB (Verwandtenunterstützungspflicht) und die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhaltspflichten gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB (elterliche Unterhaltspflichten für volljähriege Kinder; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 24 N 85; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 24 N 21 f.; Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 43 f.; KS ESTV Nr. 30, S. 30 Ziff. 14.1.2 betr. Verwandtenunterstützung; siehe auch Urteil BGer 2C_439/2007 vom 12.9.2007 E. 2.1 betr. Beiträge an das volljährige Kind). Dagegen fallen - wie oben aufgezeigt - die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (minderjährigen) Kinder erhält, Kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht unter die Steuerfreiheit von § 25 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 24 DBG N 22; Richner/Frei/ Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 24 N 84a und N 89).

Die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 für ihre beiden minderjährigen Kinder erhaltenen Unterhaltszahlungen stellen unbestreitbar - gestützt auf das Urteil des Kantonsgericht Schwyz - familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge und nicht Verwandtenunterstützungen i.S.v. Art. 328 ff. ZGB oder elterliche Unterhaltspflichten für volljährige Kinder dar, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird.

3.5.1

Weiter vergleicht die Beschwerdeführerin ihre Situation mit derjenigen von ungetrennten bzw. verheirateten Eltern sowie getrennten bzw. unverheirateten Eltern, welche sich gegenseitig keine Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen (minderjährigen) Kinder zukommen lassen und sieht darin eine Ungleichbehandlung.

3.5.2

Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gebietet als Ausfluss von Art. 8 Abs. 1 BV allgemein, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Die Rechtsgleichheit wird auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV); danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes spielt die Vergleichbarkeit der Sachverhalte eine beträchtliche Rolle (vgl. zum Ganzen vgl. VGE II 2013 8 vom 21.3.2013 E. 4.5.1 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt indessen selbst im horizontalen Verhältnis (d.h. zwischen Personen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit) keine absolut gleiche Besteuerung, da auch hier die Vergleichbarkeit beschränkt ist (vgl. Urteil BGer 9C_391/2023 vom 5.1.2024 E. 5.1 m.H.).

3.5.3

Mit ihren Vorbringen stellt sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich gegen die gesetzliche Ausgestaltung der Einkommenssteuer bzw. der darin explizit vorgesehenen Steuerbarkeit der Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält (vgl. vorstehende E. 3.3). Zum einen ist diese gesetzgeberische Entscheidung für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden - selbst bei Verfassungswidrigkeit -

massgebend (Art. 190 BV) und daher anzuwenden (was gleichwohl eine Überprüfung nicht verbietet; vgl. BGE 137 I 23 E. 2.4.4; BGE 136 II 120 E. 3.5.1).

Zum anderen ist die Situation der Beschwerdeführerin, welche vom Kindsvater Unterhaltsbeiträge für die unter ihrer Sorge stehenden minderjährigen Kinder erhält, weder mit der Situation von ungetrennten bzw. verheirateten Steuerpflichtigen noch mit unverheirateten bzw. getrennten Eltern, welche sich keine Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder zukommen lassen, vergleichbar. Erstere unterstehen der gesetzlich vorgesehenen Faktorenaddition (vgl. § 9 StG bzw. Art. 9 DBG), wodurch ihr Einkommen zusammengerechnet und gemeinsam besteuert wird. Letztere haben ihr Einkommen selbständig zu versteuern und haben den Kindesunterhalt aus diesem zu bestreiten.

Was die Beschwerdeführerin sinngemäss im Sinne hat, ist eine unbelastete bzw. "steuerfreie" Verwendung eines gewissen Einkommensanteiles (hier des Kindsvaters) zur Deckung des Unterhaltes ihrer beiden Kinder. Das würde jedoch den klaren Willen des Gesetzgebers unterlaufen und ist auch bei den beiden von ihr zum Vergleich herangezogenen Situationen nicht vorgesehen. Unterhaltszahlungen bedeuten eine Verschiebung von Ressourcen: Der Steuerpflichtige, der Alimente erhält, verwendet sie für den Unterhalt des Kindes an Stelle eigener Ressourcen; die Alimente werden diesen gleichgestellt, und sie werden bei ihm besteuert (vgl. BGE 133 II 305, in: Pra 97 [2008] Nr. 39, E. 6.5). Damit ist auch dem Argument, die Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsbeiträge würde die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin reduzieren, die Grundlage entzogen. Von einer offensichtlichen Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) oder des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann nicht gesprochen werden.

3.6

Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2021 vom Kindsvater familienrechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge von Fr. 71'833.-- für die beiden minderjährigen Kinder überwiesen, welche unbestrittenermassen unter ihrer elterlichen Sorge standen/stehen. Die Voraussetzungen für deren Besteuerung nach § 24 lit. e StG bzw. Art. 23 lit. f DBG sind somit erfüllt. Die von den Vorinstanzen ermittelte Höhe der Unterhaltsbeiträge stellt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht in Abrede.

Anzumerken gilt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Reineinkommen 2021 die Sozialabzüge für minderjährige Kinder von insgesamt Fr. 13'000.-- (betreffend die direkte Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [in der Fassung vom 1.7.2021]; Code 855) bzw. Fr. 18'000.-- (betreffend die kantonalen Steuern; § 35 Abs. 1 lit. c StG [Code 855]) sowie den zusätzlichen Abzug für eine allein erziehende Person von Fr. 6'300.-- (betreffend die kantonalen Steuern; § 35 Abs. 1 lit. e StG [Code 850]) in Abzug bringen konnte und bei ihr der Elterntarif zur Anwendung gelangt (betreffend die direkte Bundessteuer; Art. 36 Abs. 2bis DBG [in der Fassung vom 1.7.2021]), worauf sie bereits durch die Veranlagungsbehörde hingewiesen wurde (vgl. Einspracheakten 2021 act. E 32).

3.7

Im Übrigen ist den Vorinstanzen beizupflichten, wenn sie die Einsprache nach den geltenden (Steuer-)Gesetzen beurteilte und nicht nach Massgabe von Forderungen in den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten politischen Vorstössen (angefochtener Einspracheentscheid E. 3.1 und E. 5.1).

3.8

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.

Weiter moniert die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Einsprache die Steuerbarkeit der im Jahr 2021 erhaltenen Kinderzulagen bzw. macht diesbezüglich eine Reduktion ihres Einkommens in der Höhe von Fr. 5'520.-- geltend (Beschwerde S. 7).

4.1.1

Die Vorinstanzen gingen im Einspracheentscheid davon aus, dass Familienzulagen Bestandteil des Erwerbseinkommens seien, die der Empfänger als Einkommen versteuere. Gemäss Lohnausweis 2021 habe die Steuerpflichtige Kinderzulagen im Betrag von Fr. 4’600.-- erhalten, welche zutreffend in der Veranlagungsverfügung 2021 unter Haupterwerb/Nettolohn berücksichtigt worden seien (angefochtener Einspracheentscheid E. 4).

4.1.2

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass Kinderzulagen nicht Bestandteil des Erwerbseinkommens seien. Diese würden Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen darstellen und seien folglich steuerfreie Einkünfte i.S.v. § 25 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG. Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB seien Kinderzulagen "Andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen". Auch das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 definiere den Begriff Familienzulagen so; es seien einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Nur weil die Kinderzulagen auf dem Lohnausweis erschienen, bedeute dies nicht, dass die Familienzulagen Erwerbseinkommen seien. Die Steuerverwaltung habe die Familienzulagen fälschlicherweise als Erwerbseinkommen besteuert und damit gegen Bundesrecht verstossen (Beschwerde S. 7 mit Verweis auf die Einsprache [Bf-act. 2] S. 9 f.).

4.2

Gemäss § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, d.h. aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht­lichem Arbeitsverhältnis, steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. Darunter fallen insbesondere auch alle Lohnzulagen, ungeachtet der Gründe, aus denen sie ausgerichtet werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 17 N 32; siehe auch Urteil BGer 2C_436/2010 vom 16.9.2010 E. 5.1.1). Steuerbar sind folglich auch Geburts-, Kinder- und Ausbildungszulagen im Sinne des FamZG (vgl. Suter/Meier, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N 30; Locher, a.a.O., Art. 17 N 39; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 17 N 32; siehe auch Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, Einleitung Rz. 79). Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden als Lohnbestandteil vollumfänglich erfasst, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person erhöhen (vgl. BBl 2013 8461, S. 8472).

4.3.1

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, sind Familienzulagen ein­malige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Diese Begriffs- und Zweckbestimmung besagt jedoch noch nichts über deren Besteuerung, gelangen diesbezüglich doch die vorstehenden Bestimmungen des StG und des DBG zur Anwendung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erhöhten die erhaltenen Kinderzulagen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Gegenteiliges substantiiert sie nicht weiter. Eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV ist daher nicht ersichtlich. Weshalb die Kinderzulagen nicht als Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen i.S.v. § 25 lit. e StG bzw. Art. 24 lit. e DBG in Frage kommen können, wurde oben dargelegt, worauf verwiesen werden kann.

4.3.2

Gemäss den beiden in den Akten liegenden Lohnausweisen erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 Kinderzulagen von Fr. 4'600.-- (Steuerakten 2021 act. A 63 und A 64). Diese wurden als Teil des Nettolohnes als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt (Steuerakten 2021 act. A 2), was die

Vorinstanzen gestützt auf die vorstehenden Gesetzesbestimmungen zu Recht bestätigt haben. Es bleibt dann auch unklar, wie die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Reduktion in der Höhe von Fr. 5'520.-- herleitet (vermutungsweise 12 Monate x Fr. 460.-- Kinderzulagen [Fr. 230.-- pro Kind und Monat]).

4.4

Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Motion 97.3643 braucht grundsätzlich nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. vorstehende E. 3.6). Immerhin sei angemerkt, dass das Anliegen, die Kinderzulagen als steuerfrei zu erklären, bereits in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer parlamentarischer Vorstösse war (vgl. etwa 97.3643, 07.470, 08.302, 08.308, 08.461, 19.3027). Diese wurden jedoch sowohl vom Bundesrat wie auch vom Parlament bis anhin stets abgelehnt. Auch die Volksinitiative "Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen" (13.084) scheiterte in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 mit 75,4 Prozent Neinstimmen deutlich (vgl. zum Ganzen: Stellungnahme des Bundesrates vom 1.5.2019 zur Motion 19.3027, abrufbar unter <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20193027>, zuletzt besucht am 28.1.2025). Der Gesetzgeber hat somit auf eine Änderung bei der Besteuerung von Kinderzulagen verzichtet. Folglich entspricht deren Besteuerung (weiterhin) dem Willen des Gesetzgebers.

4.5

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Veranlagung des Eigenmietwertes und Vermögenssteuerwertes der eigenen Wohnung im D.________; diese seien nicht steuerbar.

5.1.1

Die Vorinstanzen hielten betreffend den Eigenmietwert fest, die Veranlagungsbehörde habe in der Veranlagungsverfügung 2021 die Eigenmietwerte für die selbstbewohnte Liegenschaft in D.________ (d.h. die vier Mit- bzw. Stockwerk­eigentumsanteile GB Nrn. ____, ____, ____ und ____ E.________) gemäss den geltenden Schätzungsverfügungen vom 13. Oktober 2021 berücksichtigt. Sie habe die Eigenmietwerte anteilig seit Antritt durch die Beschwerdeführerin per 1. September 2021 übernommen, wie sie deklariert worden seien, was korrekt und nicht zu beanstanden sei (angefochtener Einspracheentscheid E. 5).

5.1.2

Dagegen begründet die Beschwerdeführerin ihren Rügepunkt, unter Verweis auf die Einsprache, wie folgt: Der Eigenmietwert werde oft auch als fiktiver Mietertrag bezeichnet. Gemäss Art. 22 StG gelte der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder unentgeltlicher Nutzungsrechte für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen würden, als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Somit komme der Eigen­mietwert nur zur Besteuerung, wenn der/die entsprechende Besitzerin das Objekt selbst bewohne. Es sei demzufolge so, dass dieses Objekt immer dem Zweck zur Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen diene, was in allen Steuergesetzen steuerfrei sei. Die Besteuerung des Eigenmietwerts sei eine Ungleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. Es liege eine Ungleichbehandlung der Eigentümer vor und es sei ein Verstoss gegen den Art. 127 BV. Die Einsprache basiere auf der Grundlage der Bundesverfassung, welche den Steuergesetzen übergeordnet sei. Die Steuerkommission versuche den Eindruck zu erwecken, dass die Argumente aus den politischen Vorstössen kämen. Wenn die Steuerkommission die Einsprache wie auch die entsprechenden Beilagen genau angesehen und gewürdigt hätte, hätte sie feststellen müssen, dass in der gesamten politischen Betrachtung auch die entsprechenden Gesetzesgrundlagen und die rechtliche Würdigung des Bundesrates zu diesen Themen zu finden seien (Beschwerde S. 7 mit Verweis auf die Einsprache S. 14 f. [Bf-act. 2]).

5.1.3

Gemäss § 22 Abs. 1 lit. b StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist der Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaft(steil)en steuerbar, soweit sie dem Pflichtigen aufgrund von Eigentum oder aufgrund eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Mit Art. 7 Abs. 1 StHG ist den Kantonen die Besteuerung des Eigenmietwertes von Grundstücken ausdrücklich vorgeschrieben (vgl. BGE 132 I 157 E. 3.3).

5.1.4

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, als Eigentümerin einer selbstbewohnten Eigentumswohnung werde sie im Vergleich mit Mietern ungleich behandelt bzw. besteuert, kann nicht gefolgt werden. Hintergrund der Eigenmietwertbesteuerung ist gerade die Beachtung der Steuergerechtigkeit, wie sie Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV verlangen. Insbesondere soll sie die Gleichbehandlung von Personen gewährleisten, die Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie sind und die einen erheblichen Teil der Wohnkosten (Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten usw.) steuerlich zum Abzug bringen können, und von Mietern, die zwar ebenfalls Auslagen haben, insbesondere für die Wohnungsmiete, aber keinen Anspruch auf analoge Abzüge haben (vgl. BGE 148 I 286, in: Pra 112 [2023] Nr. 34, E. 4.1 und 5.2; BGE 143 I 137 E. 3.2). Ohne die Besteuerung des Eigenmietwerts würden Mieter bei ansonsten gleichen Einkünften und Abzügen mit einem höheren steuerbaren Einkommen veranlagt als Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie (vgl. BGE 143 I 137 E. 3.2; BGE 131 I 377 E. 2.1). Um die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen gleich zu behandeln, wird dem Eigentümer der Mietwert der von ihm benützten Wohnung als Einkommen angerechnet (vgl. BGE 99 Ia 344 [Ott gegen Kanton Schwyz] E. 5c).

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt der so besteuerte Eigenmietwert kein bloss fiktives, sondern ein echtes Naturaleinkommen dar (vgl. BGE 112 Ia 240 E. 3b; Urteile BGer 9C_551/2014 vom 13.3.2015 E. 3.1; 2C_773/2009 vom 23.4.2010 E. 2.3; Locher, a.a.O., Art. 21 N 20 m.H.). Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich dabei um einen Nutzungsertrag handle, der einen wirtschaftlichen Wert habe und der dem Mietzins entspreche, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft an einen Dritten hätte erzielen können. Mit der Benützung spare der Eigentümer eine unerlässliche Ausgabe - die Miete -, die jeder andere Steuerpflichtige aufwenden müsse. Die Besteuerung des Mietwertes stelle so einen integrierenden Bestandteil der Gesamtreineinkommensbesteuerung dar (BGE 112 Ia 240 E. 3b; siehe auch Locher/Gurtner, Eigenmietwertbesteuerung und Verschuldungsanreize, ASA 5/91 [2022-2023], S. 241 ff., 244, gemäss welchen der Wohnnutzen bei der selbstbewohnten Immobilie ein effektiver, realer Kapitalertrag sei [wenn auch in natura, nämlich mittels "Logieren in den eigenen vier Wänden"]).

5.1.5

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen seit August 2021 Eigentümerin der vier genannten Grundstücke bzw. der Eigentumswohnung in D.________ (vgl. Steuerakten 2021 act. A 91 - A 93) und bewohnt diese seit September 2021 mit ihren beiden Kindern selber. Gründe, welche rechtsprechungsgemäss einen steuerlich relevanten Eigengebrauch ausschliessen würden (vgl. Urteil BGer 2C_509/2020 vom 7.10.2020 E. 3; Locher, a.a.O., Art. 21 N 21), werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Das Argument, die selbstbewohnte Eigentumswohnung bezwecke/diene der Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ist jedenfalls keine solche Ausnahme. Die Werte der veranlagten Eigenmiete, welche anteilig seit Antritt bzw. Bezug per 1. September 2021 veranlagt wurden, werden von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht gerügt.

5.1.6

Wiederum nicht von Belang ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf zahlreiche politische Vorstösse zum Thema Eigenmietwert (vgl. Einsprache S. 14 f. [Bf-act. 2]; vgl. vorstehende E. 3.6). Freilich sind seit längerem Bestrebungen im Gange, die Eigenmietwertbesteuerung zu reformieren bzw. einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung herbeizuführen. Ob, wann und in welcher Form eine diesbezügliche Gesetzesänderung zustande kommt, ist im jetzigen Zeitpunkt jedoch noch offen (vgl. zum aktuellen Stand: <https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/steuerpolitik/steuerpolitische-dossier/wohneigentumsbesteuerung.html>, zuletzt besucht am 28.1.2025) und letztlich für die hier zu beurteilende Veranlagungsperiode 2021 unerheblich.

5.2.1

Betreffend den Vermögenssteuerwert der Eigentumswohnung in D.________ hielten die Vorinstanzen fest, dass gemäss § 40 Abs. 1 StG das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliege, mithin auch das unbewegliche Vermögen. Die Vermögenssteuerwerte seien gestützt auf die geltenden Schätzungsverfügungen vom 13. Oktober 2021 und aufgrund des für die Bemessung massgebenden Stichtages per Ende der Steuerperiode ungekürzt berücksichtigt worden (angefochtener Einspracheentscheid E. 5).

5.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, beim Kauf von Wohn­eigentum dürfe man Vorsorgegelder aus der 2. und 3. Säule nutzen, vorausgesetzt, man bewohne diese selber. Auch hier könne wieder der klare Bezug zu Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen gezogen werden; das Eigenheim diene ausschliesslich diesem Zweck. Vermögen, welche sich in der 2. und 3. Säule befänden, würden nicht zum steuerbaren Vermögen gehören. Eine selbstbewohnte Liegenschaft gehöre zur gebundenen Vorsorge, werde aber mit der Vermögenssteuer belastet, was gegen die Gleichmässigkeit der Besteuerung verstosse. Das Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführerin, welches bis anhin nicht der Vermögenssteuer unterliegen habe, sei durch den Vorbezug zum Zweck des Eigenheims zu steuerpflichtigem Vermögen geworden, was Art. 127 BV verletze. Hätte sie anstelle des Kaufs eines Eigenheims in die 3. Säule investiert, würde sie auf diesem Betrag keine Vermögenssteuern zahlen und hätte noch Abzüge bei der Einkommenssteuer tätigen können. Auch sehe Art. 108 BV die Förderung des Wohnungsbaus vor, welcher dem Eigenbedarf Privater diene (Beschwerde S. 7 mit Verweis auf die Einsprache S. 18 [Bf-act. 2]).

5.3.1

Die Kantone haben von den natürlichen Personen eine Vermögenssteuer zu erheben (Art. 2 Abs. 1 lit. a StHG). § 40 Abs. 1 StG bestimmt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 StHG (vgl. BGE 131 I 291 E. 2.5), dass das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt. Steuerbar sind danach alle Aktiven, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Vorgabe von der objektiven Steuerpflicht ausgenommen sind. Es gilt somit ein Vermögensbegriff, der vom Grundsatz der Gesamtvermögenssteuer geprägt ist und dem Gedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht; er umfasst sämtliche einer Person zivilrechtlich zustehenden und rechtlich realisierbaren geldwerten Rechte an Sachen sowie an Forderungen und Beteiligungen, seien sie dinglicher oder obligatorischer Natur, unabhängig davon, ob es sich um privates oder geschäftliches, bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt (vgl. BGE 138 II 311 E. 3.1.1; BGE 136 II 256, in: Pra 100 [2011] Nr. 3, E. 3.2). Unter das steuerbare Vermögen fallen auch die Grundstücke, d.h. unter anderem die Liegenschaften und die Miteigentumsanteile an Grundstücken (§ 42 Abs. 1 StG; siehe auch § 155 Abs. 1 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 52 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 StHG).

5.4

Die Vorinstanzen haben gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen die Grundstücke der Beschwerdeführerin zu Recht als der Vermögenssteuer unterliegendes Vermögen qualifiziert und die Vermögenssteuerwerte von den Schätzungsverfügungen vom 13. Oktober 2021 übernommen. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Dass die Grundstücke steuerfreies Vermögen i.S.v. § 40 Abs. 4 StG bzw. Art. 13 Abs. 4 StHG darstellen, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.

5.4.1

An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Nicht stichhaltig ist das Argument, ihre selbstbewohnte Eigentumswohnung diene ausschliesslich dem Zweck "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" und sei folglich (vermögens-)steuerfrei. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass diese Formulierung im StG und im DBG zwar unter dem Titel der Einkommenssteuer anzutreffen ist (§ 25 lit. e StG; Art. 24 lit. e DBG [Steuerfreie Einkünfte]; vgl. vorstehende E. 3), jedoch keinen Bezug zur Vermögenssteuer hat (vgl. § 40 ff. StG; Art. 13 ff. StHG). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihres Eigenheims einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung (WEF) tätigte. Aus dem Umstand, dass das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 (Art. 30c Abs. 1) bzw. das OR (Art. 331e Abs. 1) als Bedingung zum Vorbezug das selbstbewohnte Wohneigentum ("Wohneigentum für den eigenen Bedarf") vorsehen, kann nichts über die Frage der (Vermögens-)Besteuerung des dadurch finanzierten Wohneigentums abgeleitet werden.

5.4.2

Unbehelflich ist zudem der Einwand, dass das sich in der zweiten Säule befindende Vermögen steuerbefreit sei, das nach einem Vorbezug finanzierte und selbstbewohnte Wohneigentum jedoch der Vermögenssteuer unterliege. Gemäss Art. 84 BVG sind Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgeformen vor ihrer Fälligkeit von der Besteuerung des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Die Vorschrift ist vor allem für die Vermögenssteuer von Bedeutung. Damit wird sichergestellt, dass solche Ansprüche entsprechend ihrem Zweck für die Vorsorge erhalten bleiben (vgl. Urteil BGer 2C_179/2007 vom 14.12.2007 E. 4.1). Die Steuerbefreiung gilt solange, als die Vorsorgeansprüche für die berufliche Vorsorge im weiteren Sinne verwendet werden und somit Teil der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und/oder der gebundenen individuellen Vorsorge (Säule 3a) sind (vgl. Schneider/Merlino/Mange, in: Schneider/Geiser/Gäch­ter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 84 BVG N 2). Im Sinne ihrer Privatautonomie hat sich die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Finanzierung ihrer Eigentumswohnung für den Vorbezug ihrer Vorsorgeleistungen entschieden und somit dieses Vermögen der - gesetzlich vorgesehenen - vermögensteuerbefreiten Sphäre, sprich der 2. Säule, entzogen. Davon, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegen würde, kann nicht gesprochen werden, vergleicht die Beschwerdeführerin doch auch hier zwei verschiedene Sachverhalte.

Hingegen läge gerade ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn die mittels WEF-Vorbezug finanzierten Grundstücke von der Vermögenssteuer befreit würden, während die anderweitig erworbenen (z.B. durch Schenkung, Erbvorbezug) bzw. finanzierten Grundstücke jedoch der Vermögenssteuer unterlägen.

Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin, anstelle des Vorbezugs, ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung verpfänden lassen können (vgl. Art. 30b BVG bzw. Art. 331d OR), wodurch das Vorsorgevermögen weiterhin in der 2. Säule und somit steuerbefreit geblieben, die dank der Verpfändung finanzierte Eigentumswohnung jedoch ebenfalls der Vermögenssteuer unterlegen wäre.

5.4.3

Ebensowenig verstösst die Erfassung der beschwerdeführerischen Grundstücke mit der Vermögenssteuer gegen Art. 108 BV. Dass der Bund den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördert (Abs. 1) und dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten berücksichtigt (Abs. 4), bedeutet nicht, dass sämtliche Regelungen, durch die (Haus-)Eigen-tümer belastet werden, unzulässig wären (vgl. Urteil BGer 9C_245/2023 vom 26.7.2023 E. 5.4.2). Dem Ziel von Art. 108 Abs. 1 BV kommt der Bund mit der vorteilhaften Ausgestaltung der Eigenmietwertbesteuerung (vgl. BGE 148 I 286 E. 5.3.1; BGE 148 I 210 E. 4.4.6; siehe § 22 Abs. 2 StG betreffend die Regelung im Kanton Schwyz) sowie den steuerlich begünstigten Vorbezugsmöglichkeiten aus den Säulen 2 und 3a nach (vgl. Alvarez/Streiff, in: Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl. 2023, Art. 108 N 16).

5.5

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.

Aufgrund des Dargelegten ergeben sich in Bezug auf den Einspracheentscheid keine Änderungen bei den Einkünften bzw. dem steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführerin, weshalb sich die von ihr beantragte Anpassung der Krankheits- und Unfallkosten erübrigt. Die Vorinstanzen haben diesen Abzug - infolge der teilweisen Gutheissung der Einsprache - hinsichtlich die kantonalen Steuern (§ 33 Abs. 3 lit. a StG) zugunsten der Beschwerdeführerin korrekt neu auf Fr. 2'900.-- (Fr. 6’916.-- [geltend gemachte Krankheits- und Unfallkosten 2021; Steuerakten 2021 act. A 116] abzüglich Fr. 4'016.-- [3% Selbstbehalt des neu berechneten Nettoeinkommens von Fr. 133'868.--; vgl. Einspracheakten 2021 act. E 15]) und derjenige betreffend die direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG) unverändert auf Fr. 0.-- (Fr. 6’916.-- [geltend gemachte Krankheits- und Unfallkosten 2021; Steuerakten 2021 act. A 116] abzüglich Fr. 7’252.-- [5% Selbstbehalt des neu berechneten Nettoeinkommens von Fr. 145’048.--; vgl. Einspracheakten 2021 act. E 15]) festgelegt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E. 6). Das ist nicht zu beanstanden.

7.

Im Kostenpunkt kritisiert die Beschwerdeführerin sodann noch die Verfahrenskosten im kantonalen Einspracheverfahren in der Höhe von Fr. 800.--, welche ihr im Einspracheentscheid dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu vier Fünfteln, d.h. im Betrag von Fr. 640.--, auferlegt wurden. Für das bundessteuerliche Einspracheverfahren wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, da dieses gemäss Art. 135 Abs. 3 DBG kostenfrei ist (angefochtener Einspracheentscheid E. 9; Beschwerde, S. 9).

7.1

Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des VRP anwendbar, soweit das StG oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht davon abweichen (§ 128 StG). Das StG hält lediglich fest, dass die Steuerkommission gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einspracheverfahrens entscheidet (§ 154 Abs. 1 erster Satz StG), weshalb für die Höhe der festzulegenden Kosten das VRP zu konsultieren ist. Dieses sieht vor, dass die Behörden für den Erlass von Entscheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen erheben (§ 71 Abs. 1 VRP) und diese in der Regel der unterliegenden Partei überbunden werden; unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Gemäss § 22 Ziff. 12 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975, die auf § 81 ff. des Justizgesetzes des Kantons Schwyz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 fusst, liegen die Kosten der Steuerkommission für Behandlung und Entscheid im Einspracheverfahren zwischen Fr. 50.-- und Fr. 3'000.--.

7.2

Mit den vorstehenden Bestimmungen, auf welche die Vorinstanzen im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen haben, besteht eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verfahrenskosten im kantonalen (Steuer-)Ein­spracheverfahren. Die Schwyzer Regelung zur Kostenauflage im Einspracheverfahren liegt zudem innerhalb des den Kantonen durch das Steuerharmonisierungsgesetz eingeräumten Regelungsspielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Urteil BGer 2C_458/2012, 2C_459/2012 vom 15.3.2013 E. 4.2 m.H. [publiziert in StPS 2013, S. 44 ff.]; VGE II 2021 69 vom 15.12.2021 E. 7). Es ist deshalb unerfindlich, inwiefern die Vorinstanzen nicht geltendes Recht angewendet haben sollen. Es sind dann auch keine Gründe ersichtlich, welche die Gebühr bzw. deren Höhe als gesetzes- und/oder verfassungswidrig darstellen könnten. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht substantiiert dargetan, weshalb die Auferlegung von Verfahrenskosten in casu gegen Treu und Glauben verstossen soll. Sie wurde im Verlauf des Einspracheverfahrens sowohl im Vorverfahren (gestützt auf § 54 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001) als auch im Hauptverfahren auf die Kostenfolgen im Falle des Unterliegens vor der Steuerkommission aufmerksam gemacht (vgl. Einspracheakten 2021 act. E 13 und E 32 f.; Bf-act. 3). Die anteilmässige Kostenauflage erweist sich mithin als begründet und gibt auch in der Höhe zur keiner Korrektur Anlass.

8.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 18. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.--bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Bezirksrat E.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. März 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. März 2025

1

§ 27 VRP

§ 171 StG

Art. 149 DBGart. 149 LIFDart. 149 LIFD

§ 154 StG

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

2C_596/2012

Art. 135n mit Anhangart. 135n avec annexeart. 135n 1

Art. 135n mit Briefwechselart. 135n avec échange de lettresart. 135n 1

Art. 48n mit Anlage und Beilagenart. 48n avec annexe et addendaart. 48n 4

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

2C_603/2020

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

§ 1 StG

Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD

§ 17 StG

Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD

Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

BGE 125 II 183ATF 125 II 183DTF 125 II 183

BGE 149 II 19ATF 149 II 19DTF 149 II 19

9C_354/2024

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

2C_285/2019

2C_567/2016

2C_568/2016

9C_354/2024

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

9C_356/2023

BGE 149 II 19ATF 149 II 19DTF 149 II 19

9C_696/2022

2C_139/2019

§ 33 StG

§ 24 StG

§ 25 StG

§ 24 StG

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

§ 33 StG

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

9C_354/2024

2C_160/2022

2C_233/2017

§ 25 StG

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

Art. 24n 2art. 24n 2art. 24n 2

Art. 24n 2art. 24n 2art. 24n 2

Art. 24n 2art. 24n 2art. 24n 2

Art. 24n mit Anlage und Beilagenart. 24n avec annexe et addendaart. 24n 4

2C_439/2007

§ 25 StG

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 328 ZGBart. 328 CCart. 328 CC

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

9C_391/2023

Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

BGE 136 II 120ATF 136 II 120DTF 136 II 120

§ 9 StG

Art. 9 DBGart. 9 LIFDart. 9 LIFD

BGE 133 II 305ATF 133 II 305DTF 133 II 305

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

§ 24 StG

Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD

Art. 35 DBGart. 35 LIFDart. 35 LIFD

§ 35 StG

§ 35 StG

Art. 36 DBGart. 36 LIFDart. 36 LIFD

§ 25 StG

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 285a ZGBart. 285a CCart. 285a CC

§ 18 StG

Art. 17 DBGart. 17 LIFDart. 17 LIFD

Art. 17n Satzung des Europaratesart. 17n Statut du Conseil de l’Europeart. 17n 3

Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3

2C_436/2010

Art. 17n Satzung des Europaratesart. 17n Statut du Conseil de l’Europeart. 17n 3

Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3

Art. 17n Satzung des Europaratesart. 17n Statut du Conseil de l’Europeart. 17n 3

Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3

Art. 17n Satzung des Europaratesart. 17n Statut du Conseil de l’Europeart. 17n 3

Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3

Art. 2 FamZGart. 2 LAFamart. 2 LAFam

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

§ 25 StG

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

Art. 22 StGart. 22 LTart. 22 LTB

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

§ 22 StG

Art. 21 DBGart. 21 LIFDart. 21 LIFD

Art. 7 StHGart. 7 LHIDart. 7 LAID

BGE 132 I 157ATF 132 I 157DTF 132 I 157

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

BGE 148 I 286ATF 148 I 286DTF 148 I 286

BGE 143 I 137ATF 143 I 137DTF 143 I 137

BGE 143 I 137ATF 143 I 137DTF 143 I 137

BGE 131 I 377ATF 131 I 377DTF 131 I 377

BGE 99 Ia 344ATF 99 Ia 344DTF 99 Ia 344

BGE 112 Ia 240ATF 112 Ia 240DTF 112 Ia 240

9C_551/2014

2C_773/2009

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

BGE 112 Ia 240ATF 112 Ia 240DTF 112 Ia 240

2C_509/2020

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

Art. 21n 2art. 21n 2art. 21n 2

§ 40 StG

Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.

Art. 108 BVart. 108 Cst.art. 108 Cost.

Art. 2 StHGart. 2 LHIDart. 2 LAID

§ 40 StG

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

BGE 131 I 291ATF 131 I 291DTF 131 I 291

BGE 138 II 311ATF 138 II 311DTF 138 II 311

BGE 136 II 256ATF 136 II 256DTF 136 II 256

§ 42 StG

§ 155 StG

§ 52 StG

Art. 17 StHGart. 17 LHIDart. 17 LAID

§ 40 StG

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

§ 25 StG

Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD

§ 40 StG

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

Art. 84 BVGart. 84 LPPart. 84 LPP

2C_179/2007

Art. 84 BVGart. 84 LPPart. 84 LPP

Art. 30b BVGart. 30b LPPart. 30b LPP

Art. 331d ORart. 331d COart. 331d CO

Art. 331d VAWart. 331d ORHart. 331d OR

Art. 108 BVart. 108 Cst.art. 108 Cost.

9C_245/2023

Art. 108 BVart. 108 Cst.art. 108 Cost.

BGE 148 I 286ATF 148 I 286DTF 148 I 286

BGE 148 I 210ATF 148 I 210DTF 148 I 210

§ 22 StG

Art. 108n mit Anhangart. 108n avec annexeart. 108n 1

Art. 108n mit Briefwechselart. 108n avec échange de lettresart. 108n 1

§ 33 StG

Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

§ 128 StG

§ 154 StG

§ 71 VRP

§ 72 VRP

§ 22 GebO

§ 81 JG

2C_458/2012

2C_459/2012

§ 54 VVStG

§ 128 StG

§ 72 VRP

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF