II 2024 104
Kammergericht
28. Januar 2025Deutsch17 min
A.1 A.________ (nachstehend: die Versicherte; geb. ________1986; ledig; Mutter von B.________, geb. ________2012 [deren Vater drei weitere Kinder hat, vgl. AK-act. 37], und C.________, geb. ________2018) lebt mit D.________ (geb. ________), Vater von C.________, zusammen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ für die Versicherte eine Beiständin ernannt, unter anderem zwecks Erledigen der administrativen Angelegenheiten und - soweit nötig - auch zur Vertretung im Verkehr mit Sozialversicherungen sowie zur sorgfältigen Verwaltung des Einkommens und Vermögens (AK-act. 124).
Source sz.ch
II 2024 104
Entscheid vom 28. Januar 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung/Höhe familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 A.________ (nachstehend: die Versicherte; geb. ________1986; ledig; Mutter von B.________, geb. ________2012 [deren Vater drei weitere Kinder hat, vgl. AK-act. 37], und C.________, geb. ________2018) lebt mit D.________ (geb. ________), Vater von C.________, zusammen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ für die Versicherte eine Beiständin ernannt, unter anderem zwecks Erledigen der administrativen Angelegenheiten und - soweit nötig - auch zur Vertretung im Verkehr mit Sozialversicherungen sowie zur sorgfältigen Verwaltung des Einkommens und Vermögens (AK-act. 124).
Der ebenfalls verbeiständete (vgl. AK-act. 3) D.________ hat zudem einen Sohn (E.________, geb. ________2013 [AK-act. 6-2/4, 68-1/5]) aus einer anderen Beziehung. Am 22. Januar 2021 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz) meldete die Amtsbeistandschaft F.________ die Versicherte, welche eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (vgl. AK-act. 36, 50 f.), zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung an (AK-act. 9).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten für den Monat Dezember 2020 eine EL von Fr. 902.-- (inkl. Fr. 414.-- Prämienpauschale Krankenversicherung [PP KV]) sowie ab dem 1. Januar 2021 von Fr. 906.-- (inkl. Fr. 416.-- PP KV) zu (AK-act. 44). Ab dem 1. Januar 2022 sprach ihr die Ausgleichskasse eine EL von Fr. 908.-- (inkl. Fr. 418.-- PP KV sowie Fr. 194.-- PP KV für die Kinder) zu (Verfügung vom 17.12.2021 = AK-act. 54), welche mit Verfügung vom 3. Februar 2022 auf Fr. 907.-- geändert wurde (AK-act. 62).
A.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 sprach die Ausgleichkasse der Versicherten ab dem 1. März 2022 eine EL von monatlich Fr. 696.-- zu (inkl. PP KV Fr. 418.-- sowie PP KV Fr. 97.-- Kind [B.________]) und forderte für die drei Monate März bis Mai 2022 Fr. 342.-- zurück (AK-act. 78). Diese Neuberechnung wurde damit begründet, dass die Tochter C.________ für die Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht falle, da ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde der Versicherten ab dem 1. Januar 2023 eine EL von monatlich Fr. 727.-- zugesprochen (inkl. Fr. 445.-- PP KV sowie Fr. 102 PP KV Kind; AK-act. 81), die mit Verfügung vom 8. März 2023 auf monatlich Fr. 698.-- (inkl. Fr. 445.-- PP KV sowie Fr. 102 PP KV Kind) korrigiert wurde, was zu einer Rückforderung von Fr. 87.-- führte (AK-act. 89).
A.3 Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 informierte die Amtsbeistandschaft die Ausgleichskasse über eine Veränderung der Verhältnisse der Versicherten, da diese für ihre Tochter B.________ Kinderzulagen erhalten habe und der Mietzins geändert worden sei (AK-act. 93). Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten ab dem 1. Juli 2023 eine EL von Fr. 698.-- zu (inkl. Fr. 445.-- PP KV sowie Fr. 102.-- PP KV) (AK-act. 97).
A.4 Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 verfügte die Ausgleichskasse folgende EL (AK-act. 103; Beträge in Franken):
Zeit Betrag
1.8.2021-31.12.2021 706.--
1.1.2022-31.1.2022 707.--
1.3.2022-30.6.2022 612.--
1.9.2022-31.12.2022 612.--
1.1.2023-30.6.2023 649.--
Ab 1.7.2023 649.--
Die Ausgleichskasse machte folgende Rückforderungen geltend:
Zeit Anzahl Mte. Betrag Total
1.8.2021-31.12.2021 5 200.-- 1'000.--
1.1.2022-31.1.2022 1 200.-- 200.--
1.3.2022-30.6.2022 4 181.-- 724.--
1.9.2022-31.12.2022 4 181.-- 724.--
1.1.2023-30.6.2023 6 151.-- 906.--
Ab 1.7.2023-31.7.2023 1 151.-- 151.--
Total 3'705.--
Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit sie sich gegen die Herabsetzung des EL-Anspruches richte.
B.1 Gegen die (Rückforderungs-)Verfügung vom 5. Juli 2023 erhob die Amtsbeistandschaft mit Eingabe vom 6. September 2023 Einsprache bei der Ausgleichskasse mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Ausgleichskasse IV Stelle Schwyz vom 5. Juli 2023 betreffend A.________, ________, ________1986 («Verfügung: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV») sei aufzuheben, und der Einsprache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Erwägungen
2.
Nach der neuen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge betreffend das Kind C.________, sei dies durch einen geänderten Unterhaltsvertrag zwischen D.________ und A.________ - und der anschliessenden Genehmigung durch die KESB G.________ - oder durch ein Gerichtsurteil, habe die Ausgleichskasse IV Stelle Schwyz die in der angefochtenen Verfügung 5. Juli 2023 aufgeführten Leistungen bzw. Rückforderungsbeträge unter Berücksichtigung der geänderten Unterhaltsbeiträge für C.________ neu festzulegen.
3.
Das Einspracheverfahren sei zu sistieren, bis eine Änderung des Unterhaltsvertrages zwischen der Einsprecherin und D.________ vorliegt und von der KESB G.________ genehmigt worden ist oder bis über eine Änderung der Unterhaltsbeiträge mittels eines Gerichtsurteils entschieden worden ist. Einstweilen sei das Einspracheverfahren bis 31. Dezember 2023 zu sistieren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
B.2 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 sistierte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren bis zur genehmigten Änderung des Unterhaltsvertrags bzw. einem Gerichtsurteil (AK-act. 136). Mit Verfügung ebenfalls vom 19. Dezember 2023 verweigerte die Ausgleichskasse betreffend die Herabsetzung der EL die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache (AK-act. 137).
B.3 Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 informierte die Amtsbeiständin die Ausgleichskasse (AK-act. 153 f.), die KESB G.________ könne im Rahmen der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der Rechtsprechung zum Kinderunterhalt keinen Unterhaltsvertrag bei Eltern, die einen gemeinsamen Haushalt führen, ausarbeiten oder genehmigen. Dies betreffe auch Verträge zur Abänderung eines Unterhaltsvertrages. Das Betreibungsamt Schwyz rechne für die Tochter C.________ einen Kinderunterhalt von Fr. 400.-- pro Monat ein; eine Erhöhung auf Fr. 600.-- sei nicht realistisch. Es werde deshalb ersucht, diesen Betrag von Fr. 400.-- bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen, der aktuell auch ins Familienbudget einfliesse. Auf eine entsprechende Anfrage der Ausgleichskasse vom 30. Juli 2024 nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen verwies die KESB mit Antwortschreiben vom 3. September 2024 auf den Basler Kommentar zum ZGB (Band I, 7. Aufl., Basel 2022 [BSK ZGB I-Fountalakis] Art. 285 N 1) (AK-act. 156 und 158).
C. Mit Entscheid Nr. 1167/23 vom 16. Oktober 2024 hob die Ausgleichskasse die Sistierung auf (Disp.-Ziff. 1) und wies die Einsprache vom 6. September 2023 ab (Disp.-Ziff. 2). Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben, noch Parteientschädigungen entrichtet (Disp.-Ziff. 3).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2024 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese selbst einen den neuen Verhältnissen angepassten Unterhaltsbeitrag für C.________ festsetze.
Nach Anpassung des Unterhaltsbeitrages habe die Beschwerdegegnerin die EL-Leistungen für die Beschwerdeführerin neu festzusetzen und auch neu über die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2024 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aufzuheben, und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe einen den neuen Verhältnissen angepassten Unterhaltsbeitrag für C.________ festzusetzen.
Nach Anpassung des Unterhaltsbeitrages habe das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die EL-Leistungen für die Beschwerdeführerin neu festzusetzen und auch neu über die Rechtmässigkeit der Rückforderung zu entscheiden.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 14. Januar 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Mitteilung ihres Verzichts auf weitere Ausführungen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem (Hauptantrag Ziff. 1), die Vorinstanz oder (Eventualantrag Ziff. 2) das Verwaltungsgericht soll einen den Verhältnissen angepassten Unterhaltsbeitrag festsetzen.
1.1.1
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB).
1.1.2
Unterhaltsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Unterhaltsverträge werden zum einen geschlossen, wenn die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes nicht miteinander verheiratet sind, zum anderen dann, wenn die Ehe der Eltern geschieden oder getrennt ist und der im Urteil festgelegte Kindesunterhalt einvernehmlich abgeändert werden soll (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 1 f.). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde (KESB) ausgeschlossen worden ist. Für das Kind ist der Unterhaltsvertrag also solange unverbindlich, als er (von der KESB oder dem Gericht) nicht genehmigt worden ist (Abs. 1). Für den Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen Abschluss verbindlich (BSK ZGB-I Fountoulakis, Art. 287 N 2).
1.1.3
Der einmal festgesetzte Kindesunterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden (vgl. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 7). Auch eine vertragliche Änderung des Kindesunterhaltsbeitrags ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB möglich. Zur Genehmigung einer aussergerichtlich getroffenen Abänderungsvereinbarung - als Voraussetzung für deren Verbindlichkeit (vgl. Art. 287 Abs. 1 ZGB) - ist die KESB zuständig (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 8).
1.2
Die KESB ist sachlich zuständig, wo ihr das ZGB oder ein anderes Gesetz eine Aufgabe zuweist (§ 26 Abs. 2 erster Satz des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Die gerichtliche Zuständigkeit in Familien- und Partnerschaftssachen, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind, liegt beim Bezirksgericht (§ 31 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).
1.3
Dem Verwaltungsgericht kommt mithin keine Zuständigkeit zur Festlegung und/oder Genehmigung familienrechtlicher Unterhaltsverträge zu. Auf die entsprechenden Anträge kann daher mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eingetreten werden (§ 27 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 27 Abs. 2 VRP).
2.
Laut dem Haupt- wie dem Eventualantrag ist über die Rechtmässigkeit der Rückforderung erst zu entscheiden, wenn der Unterhaltsbeitrag antragsgemäss neu festgesetzt worden ist. Sollte sich der angefochtene Einspracheentscheid (und die Verfügung vom 5.7.2023) betreffend die Höhe der rückwirkend korrigierten EL als rechtmässig erweisen, erübrigt sich eine Prüfung der Rückforderung, zumal diese als solche an sich nicht weiter als unrechtmässig gerügt wird.
3.1
Es ist unbestritten, dass vorliegend die per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gestützt auf Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 noch nicht zur Anwendung kommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 f.). Analog zur Vorgehensweise wird nachstehend auf die neurechtlichen Bestimmungen verwiesen, soweit diese mit den altrechtlichen übereinstimmen.
3.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 erster Satzteil ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 erster Satz ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
3.2.2
Als Einnahmen werden unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Gerichtlich oder behördlich genehmigte oder festgesetzte Unterhaltsleistungen sind für die EL-Stelle verbindlich und zu berücksichtigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2025] Rz. 3491.02 vgl. Carigiet / Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Rz. 668).
Anzurechnen sind nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2; Urteil BGer 9C_329/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
3.3.1
Wie die Vorinstanz darlegt (angefochtener Entscheid E. 8), haben die Beschwerdeführerin und der mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kindsvater am 15. Februar 2019 einen Unterhaltsvertrag für die gemeinsame Tochter C.________ betreffend eine Zahlung von Fr. 600.-- pro Monat vereinbart (AK-act. 71). Dieser Vertrag wurde von der KESB G.________ am 18. Februar 2019 genehmigt.
3.3.2
Im Rahmen der Scheidung des Kindsvaters hat das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid (CIV 20 1868) vom 16. Februar 2022 für den Kindsvater monatliche Unterhaltsleistungen für seinen Sohn aus der dortigen Beziehung festgesetzt (für fünf Phasen bis zur Volljährigkeit von Fr. 2'396.-- [Rechtskraft des Scheidungsurteils bis April 2022], Fr. 2'232.-- [bis August 2023], Fr. 2'423.-- [bis Übertritt in die Sekundarstufe I], 1'699.-- [bis und mit August 2029] und Fr. 1'242.-- [bis zur Volljährigkeit]).
In Bemerkungen zu diesem Entscheid hielt das Gericht unter anderem fest, bedarfsseitig werde beim Ehemann (d.h. vorliegend Kindsvater) von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen, da mit C.________ ein gemeinsames Kind existiere. Die Besonderheit der Konstellation bestehe darin, dass C.________ über substanzielle eigene Einkünfte (IV-Kinderrenten erste Säule Fr. 705.--, zweite Säule Fr. 146.-- und Kinderzulagen von Fr. 230.-- bzw. später Fr. 280.--) verfüge, welche ihren Barbedarf zur Zeit überstiegen und auch in späteren Phasen komplett abdeckten. Die Mutter von C.________ verfüge ebenfalls über ausreichend Ersatzeinkommen von rund Fr. 2'530.--, welches ihren aktuellen Bedarf ohne Steuern von rund Fr. 1'600.-- erheblich übersteige, so dass für C.________ weder Bar- noch Betreuungsunterhalt zur Diskussion stehe. Andernfalls entstehe zwischen den beiden Kindern ein nicht zu vertretendes Gefälle an zur Verfügung stehenden Mitteln. Der bestehende Unterhaltsvertrag zu Gunsten von C.________ sei vor diesem Hintergrund unangemessen und notfalls anzupassen, sollte auf einer Durchsetzung beharrt werden.
3.3.3
Die KESB G.________ sah sich nicht in der Lage, den Unterhaltsvertrag abzuändern, was sie mit rechtlichen Vorgaben begründete (vgl. vorstehend Ingress lit. B.3).
3.4.1
Der behördlich genehmigte Unterhaltsvertrag vom 15. Februar 2019 hat mangels einer Änderung oder Aufhebung nach wie vor unverändert Geltung. Es bestehen derzeit auch keinerlei stringente Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit des genehmigten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 600.--. Entsprechende amtliche Bescheinigungen bestehen nicht, namentlich keine entsprechenden Belege eines Betreibungsamtes. Es ist folglich weiterhin auch EL-rechtlich auf diesen Unterhaltsvertrag abzustellen. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).
3.4.2
Laut der Berechnung des Existenzminimums des Kindsvaters durch das Betreibungsamt Höfe vom 27. Juni 2024 (AK-act. 155), welche die vom Regionalgericht Bern-Mittelland festgelegten Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt, hingegen Fr. 180.-- zwecks Wahrung des Kinderbesuchsrechts, besteht beim Kindsvater (bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'527.65 und einem Anteil von Fr. 2'512.-- am gemeinschaftlichen Existenzminimum) eine pfändbare Quote von Fr. 1'015.65. Diese pfändbare Quote spricht jedenfalls gegen die Uneinbringlichkeit der Fr. 600.-- bzw. der Differenz von Fr. 200.-- zu den von der Beschwerdeführerin beantragten Fr. 400.--. Dies gilt selbst dann, wenn für den Sohn des Kindsvaters aus dessen erster Beziehung im Kanton Bern ein Betrag von Fr. 600.-- für über zehnjährige Kinder gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) eingesetzt wird, verbleibt doch auch in diesem Fall noch eine pfändbare Quote von gut Fr. 400.--.
3.5
Der Vorinstanz ist auch beizupflichten (angefochtener Entscheid E. 9), dass die Begründung der KESB G.________ für ihre Weigerung, den Unterhaltsvertrag vom 15. Februar 2019 zu ändern, schwer verständlich ist (angefochtener Entscheid E. 9).
Jener Unterhaltsvertrag stellt einleitend fest, dass die Eltern (d.h. der Kindsvater und die Beschwerdeführerin) einen gemeinsamen Haushalt führen (Ziff. I.2) und bis anhin kein durch die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht genehmigter Vertrag über Unterhalt und Besuchsrecht bestehe (Ziff. I.5). In Ziff. II werden der monatliche Unterhaltsbeitrag (von Fr. 600.--) sowie die diesbezüglichen Modalitäten geregelt. In Ziff. IV.2 wird zudem die Berechtigung beider Elternteile festgeschrieben, die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen. Ohne behördliche Genehmigung einer im gegenseitigen Einverständnis erfolgenden Abänderung durch die KESB am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes behalte der bisherige Vertrag im Streitfall seine Gültigkeit (Ziff. IV.2). Der Genehmigungsvorbehalt in Ziff. V stellt klar, dass der Vertrag erst durch die Genehmigung der KESB G.________ verbindlich und betreibungsrechtlich vollstreckbar wird. Die Genehmigung dieses von den Kindseltern am 15. Februar 2019 unterzeichneten Unterhaltsvertrags durch die KESB G.________ erfolgte am 18. Februar 2019.
Noch mit ihrer Einsprache vom 5. Juli 2023 begründete die Amtsbeistandschaft (also die KESB) den Sistierungsantrag mit der vorgesehenen Änderung des Unterhaltsvertrags.
Die KESB G.________ setzt sich somit in doppelter Hinsicht in Widerspruch zum eigenen Verhalten, wenn sie nunmehr eine Änderung mit der Begründung des gemeinsamen Haushaltes ablehnt. Die rechtliche und sachverhaltliche Lage hat sich seit 2019 nicht geändert. Zudem scheint die Begründung der KESB, die sich nur auf eine Literaturstelle bezieht (BSK ZGB I-Fountalakis Art. 285 N 1, vgl. vorstehend Ingress lit. B.3), nicht einschlägig, da Art. 285 ZGB nur die Bemessung des Unterhaltsbeitrages betrifft, nicht aber die Voraussetzungen/Modalitäten, unter welchen eine Unterhaltsbeitragsregelung zu treffen ist (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Auch wenn bei Unterhaltsverträgen ein nicht gemeinsamer Haushalt der Regelfall sein dürfte, spricht nichts gegen die Zulässigkeit eines (genehmigungsfähigen) Unterhaltsvertrages bei einem gemeinsamen Haushalt unverheirateter Eltern.
3.6
Die Vorinstanz hat somit zu Recht bei den Einnahmen an der Anrechnung eines familienrechtlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 600.-- festgehalten. Der angefochtene Entscheid erweist sich diesbezüglich als rechtmässig.
4.
Die Rückforderung als solche wird von der Beschwerdeführerin nicht für unrechtmässig erachtet. Abgesehen von der mit der Reduktion des Unterhaltsbeitrages begründeten Höhe des Rückforderungsbetrages wird dieser im Quantitativ nicht bestritten. Es spricht auch ansonsten nichts gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung. Somit ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Rückforderung zu bestätigen.
5.
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Unbeanwaltete Parteien haben unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. statt Vieler VGE II 2021 30 vom 19.5.2021 E. 5.2.2; VGE 375/99 vom 1.9.1999 lit. C).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 14.1.2025)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. Januar 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
12. Februar 2025
1
Art. 285n mit Anhangart. 285n avec annexeart. 285n 1
Art. 285n mit Briefwechselart. 285n avec échange de lettresart. 285n 1
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 CC
Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 CC
Art. 287n mit Anhangart. 287n avec annexeart. 287n 1
Art. 287n mit Briefwechselart. 287n avec échange de lettresart. 287n 1
Art. 287n 2art. 287n 2art. 287n 2
Art. 287n 2art. 287n 2art. 287n 2
Art. 287n 2art. 287n 2art. 287n 2
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 286n 7art. 286n 7art. 286n 7
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC
Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 CC
§ 27 VRP
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
BGE 120 V 442ATF 120 V 442DTF 120 V 442
9C_329/2010
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 285n mit Anhangart. 285n avec annexeart. 285n 1
Art. 285n mit Briefwechselart. 285n avec échange de lettresart. 285n 1
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF