II 2024 106
Kammergericht
20. März 2025Deutsch24 min
A. Mit Gesuch vom 17. bzw. 31. Januar 2024 meldete sich A.________ (geb. ____; verwitwet) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV) an (vgl. AK-act. 1-10).
Source sz.ch
II 2024 106
Entscheid vom 20. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 17. bzw. 31. Januar 2024 meldete sich A.________ (geb. ____; verwitwet) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV) an (vgl. AK-act. 1-10).
B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch der Versicherten auf EL, da das Reinvermögen infolge Vermögensverzichts die Vermögensschwelle überschreite (vgl. AK-act. 14).
C. Dagegen liess A.________ am 4. Juni 2024 Einsprache erheben mit der sinngemässen Begründung, es liege kein Vermögensverzicht vor, da die von der Ausgleichskasse Schwyz ermittelten Vermögensabnahmen ausschliesslich auf Handlungen ihres verstorbenen Ehemannes zurückzuführen seien (vgl. AK-act. 15). Mit Einspracheentscheid Nr. 1116/24 vom 22. Oktober 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen und unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 6. Mai 2024 ab (vgl. AK-act. 26).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
E. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 repliziert die Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beziehen.
1.1.2
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.2.2
Art. 9a Abs. 1 definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Laut Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird folglich daher erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570).
1.2.3
Meldet sich eine Person neu für den Bezug von Ergänzungsleistungen an, ist für die Beurteilung, ob der zulässige Schwellenwert überschritten wird, dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem der Ergänzungsleistungsanspruch besteht (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 226 Rz. 572). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte; deren Herkunft ist dabei unerheblich.
Dispositiv
1.3.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch das Vermögen zum Reinvermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).
1.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. m.H.). Ein Vermögensverzicht kann demnach auch vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder eine Rechtspflicht besteht, aber die Gegenleistung nicht angemessen ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 Rz. 630).
1.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).
1.4.1 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 84 Rz. 205). Im Fall einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens muss die Person, die um EL ersucht, die Umstände behaupten und, soweit möglich, nachweisen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen, oder, dass dieses in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder gegen eine angemessene Gegenleistung hingegeben worden ist. Diesbezüglich genügt der Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Beweis wird daher als erbracht erachtet, wenn nach objektiven Kriterien gewichtige Gründe gegeben sind, um eine Sachbehauptung als korrekt zu erachten angesichts anderer denkbarer Möglichkeiten, die aber vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht kommen. Bei Fehlen von Beweisen, das heisst, wenn die leistungsansprechende Person nicht in der Lage ist, einen Rückgang des Vermögens darzulegen oder dessen Gründe rechtsgenügend nachzuweisen, wird ein Verzicht auf Vermögen vermutet und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; siehe auch BGE 150 V 198, in: Pra 113 [2024] Nr. 47, E. 7.2.3.4.2; je mit Hinweisen).
1.4.2 Das Verwaltungsverfahren sowie der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 E. 7.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
2.1 Der Verfügung vom 6. Mai 2024 bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1116/24 vom 22. Oktober 2024 und mithin ihrer EL-Berechnung legte die Vorinstanz einen Vermögensverzicht - unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- für die Jahre 2013 bis 2023 - von Fr. 404'000.-- zugrunde (AK-act. 14; AK-act. 26).
2.2 Im Einspracheentscheid führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin weise in den Jahren 2011 (Fr. 21'000.--), 2012 (Fr. 98'000.--), 2017 (Fr. 196'000.‑-), 2020 (Fr. 143'000.--) und 2022 (Fr. 66'000.--) Vermögensrückgänge auf, welche sie im Abklärungsverfahren nicht habe belegen können und deshalb als Vermögensverzichte zu berücksichtigen seien. Trotz erteilter Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen habe die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 schlussendlich mitgeteilt, dass die Vermögensverwaltung ihrem Ehemann obliegen sei; entsprechend sei ihr nicht bekannt, wofür das Geld verwendet worden sei und die Abklärungen ergebnislos verlaufen seien. Dieses Argument der Beschwerdeführerin rechtfertige nicht die Herabsetzung der Beweisanforderung. Ohne Belege könnten keine Ausgaben berücksichtigt werden. Es würden keine Hinweise bestehen, welche adäquate Gegenleistungen für die hohen Vermögensrückgänge erbracht und/oder aufgrund welcher Verpflichtungen sie bezogen bzw. verwendet worden seien. Die einzelnen Vermögensverzichte würden sich wie folgt amortisieren:
Jahr
Verzichtsvermögen vor Amortisation
Unbelegte
Rückgänge
Amortisation
Total Verzicht-
vermögen
2011
+ 21'000.00
2012
21'000.00
+ 98'000.00
= Fr. 119'000.00
2013
119'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 109'000.00
2014
109'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 99'000.00
2015
99'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 89'000.00
2016
89'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 79'000.00
2017
79'000.00
+ 196'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 265'000.00
2018
265'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 255'000.00
2019
255'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 245'000.00
2020
245’000.00
+ 143'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 378'000.00
2021
378'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 368'000.00
2022
368'000.00
+ 66'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 440'000.00
2023
424'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 414'000.00
2024
414'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 404'000.00
3.1 Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, nach Rz. 3533.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und lV (WEL) seien die Bestimmungen des Kapitels "Übermässiger Vermögensverbrauch" nur auf Vermögensreduktionen anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 stattgefunden hätten. Ein übermässiger Vermögensverbrauch liege vor, wenn eine Person während des zu betrachtenden Zeitraums übermässig viel Vermögen verbraucht habe und für den übermässigen Vermögensverbrauch keine Rechtfertigungsgründe vorliegen würden. Die beanstandeten Vermögensminderungen seien vor dem Jahr 2021 erfolgt. Eine Anrechnung habe aus diesem Grunde zu unterbleiben. Der von der Vorinstanz beanstandete übermässige Vermögensverbrauch sei auf Handlungen des verstorbenen Ehemannes zurückzuführen. Sie sei nicht in die Transaktionen eingebunden gewesen und weder vom Ehemann orientiert und noch viel weniger um ihr Einverständnis gebeten worden. Sie sah und sehe sich deshalb trotz des getätigten Abklärungsaufwandes nicht in der Lage, anzugeben, wofür das Geld vom Ehemann gebraucht worden sei. Sie habe die bezogenen Beträge nicht für sich verbraucht und insbesondere keinen übermässigen Lebensstil gelebt. Sie sei zu diesem Punkte zu befragen. Soweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid ausführe, ohne Belege könnten keine Ausgaben berücksichtigt werden, verkenne diese Rechtsauffassung die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Beweismässig sei auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen und von einer Aufrechnung von Vermögensverzichten abzusehen.
3.2 Dagegen macht die Vorinstanz vernehmlassend geltend, die Begründung der Beschwerdeführerin, wonach der Verbrauch auf Handlungen des verstorbenen Ehemannes zurückzuführen sei, könne an der Anrechnung der Vermögensverzichte nichts ändern, denn es seien Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation. Auch bei der Berechnung des Anspruches auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten sei deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht aufzurechnen. Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2024 sei die Erbteilung noch nicht erfolgt, weshalb der Vermögensverzicht vollumfänglich der Beschwerdeführerin anzurechnen sei. Das in der Berechnung der Vermögensrückgänge berücksichtigte Vermögen der Jahre 2010 bis 2020 entspräche dem Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis und den übrigen Vermögenswerten gemäss den Steuerveranlagungsverfügungen. Das Vermögen per 31. Dezember 2022 entspräche dem ausgewiesenen Vermögen in der Steuererklärung 2022. Da für den Vermögensstand per 31. Dezember 2021 weder eine Veranlagungsverfügung noch eine Steuererklärung vorliege und von der Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht worden seien, habe die Vorinstanz das gleiche Vermögen vom Vorjahr verwendet. Die daraus resultierende Vermögensabnahme könne sich folglich beim Vorliegen der entsprechenden Unterlagen noch ändern. Ein Wegfall des Vermögensverzichts im Jahr 2022 würde jedoch am Ergebnis nichts ändern, da auch der übrige Vermögensverzicht die Vermögensschwelle überschreite.
3.3 Replizierend macht die Beschwerdeführerin geltend, nach Absatz 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) würde Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur für Vermögen gelten, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. Nach WEL 3532.09 sei, wenn ein bedeutender Vermögenrückgang vorliege und die EL-beziehende Person nicht nachweisen könne, wofür sie das Geld verwendet habe, von einem Vermögensverzicht auszugehen. Die von der Vorinstanz aufgerechneten unbelegten Vermögensrückgänge seien nicht als unbelegter Vermögensrückgang, sondern als übermässiger Vermögensverbrauch zu qualifizieren. Die zur Vermögensverminderung führenden Transaktionen seien ausschliesslich durch den in der Zwischenzeit verstorbenen Ehemann erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in die Transaktionen eingebunden gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er das Geld für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwendet habe. Dafür habe die Beschwerdeführerin nicht einzustehen. In der Zwischenzeit sei den Erben der Erbteilungsvertrag vom ____ 2024 zugestellt worden. Die gesetzlichen Erben hätten diesem zugestimmt und die Erbanteile seien ausbezahlt worden.
4.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ermittelten Vermögensstände der Beschwerdeführerin anhand der sich in den Akten befindenden Steuerveranlagungsdaten 2010 bis 2020 sowie der Steuererklärung 2022 verifiziert werden können (AK-act. 9; AK-act. 28-32). Die Richtigkeit dieser Vermögensstände stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Betreffend das Jahr 2021 liegen keine Steuerdaten/-akten vor. Wenn die Vorinstanz deshalb für den Vermögensstand per Ende 2021 das Vermögen des Vorjahres (2020) übernimmt, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin weder gegen dieses Vorgehen opponiert noch diesbezügliche Unterlagen ins Recht legt. Nur am Rande bemerkt sei, dass die Vorinstanz die veranlagten bzw. deklarierten Motorfahrzeuge der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes in den Jahren 2017 (Fr. 45'000.--), 2018 (Fr. 38'000.--), 2019 (Fr. 33'000.--), 2020 (Fr. 33'000.--) und 2022 (Fr. 18'141.--) (bewusst oder nicht) nicht in die Vermögensstände einbezogen hat (vgl. AK-act. 28-3/11; 28-5/11; 9-3/11). Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage ist somit, dass es bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 (Fr. 21'000.--), 2012 (Fr. 98'000.--), 2017 (Fr. 196'000.--), 2020 (Fr. 143'000.--) und 2022 (Fr. 66'000.--) zu Vermögensrückgängen gekommen ist.
4.2 Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Vermögensverzichtsberechnung vorgenommen. Dabei vergleicht sie die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie eine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann, rechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an (vgl. VGE II 2018 45 vom 26.6.2018 E. 4.1). Anhand der vorstehenden Vermögensständen sowie den Vermögensrückgängen hat die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) - einen Vermögensverzicht von Fr. 404'000.-- errechnet (vgl. vorstehende E. 2.2; S. 4 Ziff. 17 Einspracheentscheid; Berechnungsblatt vom 22. Oktober 2024 [AK-act. 25]). Diese Berechnung an sich bestreitet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht.
5. Die Beschwerdeführerin macht jedoch vor Verwaltungsgericht - analog dem Einspracheverfahren - im Wesentlichen geltend, die Vermögensrückgänge seien nicht auf Vermögensverzichte, sondern auf Vermögensverbrauch ihres verstorbenen Ehemannes zurückzuführen. Das vermag aus folgenden Gründen nicht zu verfangen.
5.1.1 Wie dargelegt, handelt es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen sind (vgl. vorstehende E. 1.4). Um die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die Beschwerdeführerin den Beweis der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (VGE II 2018 24 vom 15.5.2018 E. 5.1; siehe auch EGV-SZ 2018 B 2.2). Es genügt nicht, wenn die versicherte Person die Vermögensreduktion nur glaubhaft machen kann (BGE 121 V 204 E. 6b und c; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 255 Rz. 655). Es genügt auch nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil BGer 9C_186/2011 vom 14.4.2011 E. 4.2.3).
5.1.2 Die (pauschalen) Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Vermögensrückgänge in den Jahren 2011, 2012, 2017, 2020 und 2022 im Wesentlichen auf Handlungen ihres verstorbenen Ehemannes zurückzuführen seien und er das Geld für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwendet habe, blieben bis dato unbelegt und basieren demnach auf reinen Behauptungen. Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise nachzuweisen, von wem das Vermögen entäussert wurde noch, dass dies in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder gegen adäquate Gegenleistung erfolgte. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, Belege für die behaupteten Ausgaben einzureichen. Dem kam sie indessen während des ganzen Verfahrens nicht nach. Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verwendung des Vermögens durch ihren Ehemann durchaus im Bereich des Möglichen liegen, so reicht dies ohne entsprechende Belege und Quittungen dennoch nicht aus, um von der Anrechnung von Verzichtsvermögen abzusehen.
Die Beschwerdeführerin legt sodann auch keine Nachweise für den seit Einreichung des EL-Gesuches angeblich getätigten Abklärungsaufwand vor. Auch wenn es ihr allenfalls zu Lebzeiten ihres Ehemannes faktisch verwehrt gewesen ist, Einblick oder Einfluss in bzw. auf die ehelichen Finanzen resp. auf die Art der Verwendung des Vermögens zu nehmen, so wäre es ihr als gesetzliche Erbin (vgl. Art. 462 ZGB; Erbteilungsvertrag vom ____ 2024) nach dem Tod ihres Ehemannes möglich gewesen, diesbezügliche Unterlagen bei der Steuerverwaltung, Banken, Kreditkartenunternehmen usw. anzufordern und so zu versuchen, den Entlastungsbeweis dafür anzutreten, wie das Vermögen verwendet wurde.
5.1.3 Indem die Beschwerdeführerin den Vermögensverbrauch nicht substanziiert, sondern lediglich pauschal behauptet, die nicht mehr vorhandenen Mittel seien durch ihren verstorbenen Ehemann für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwendet worden, ist sie der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.
5.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Rz. 3533.01 ff. WEL beruft, ist dies unbehelflich. Wie sie zwar zutreffend vorbringt, gilt Art. 11a Abs. 3 und 4 nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 verbraucht worden ist (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vorinstanz hat den Verzicht jedoch nicht mit Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG, d.h. mit einem übermässigen Vermögensverbrauch, sondern mit Verzicht auf Vermögenswerte i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. WEL 3531.01 ff.) begründet. Da die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG in Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nicht aufgeführt wird, gilt sie auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 4.2.5 m.H.).
Bereits nach altem Recht wurden bei der Bemessung der Ergänzungsleistung auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Ein Verzicht war jedoch nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Die Rechtsprechung hat betont, dass keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" bestehe. Für die Beurteilung eines Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG hat sie auf die beiden Kriterien der fehlenden Rechtspflicht resp. der fehlenden adäquaten (gleichwertigen) Gegenleistung abgestellt. Dies galt ausdrücklich auch für Konstellationen, in denen jemand vor der Anmeldung zum Leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt hatte. Im neuen Recht werden die erwähnten Kriterien nunmehr ausdrücklich genannt (Art. 11a Abs. 2 ELG); dabei soll die bisherige Definition des Vermögensverzichts erhalten bleiben. Die neue Bestimmung hat daher keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 4.2.2 und E. 6.4.1 mit Verweisen).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die vor 2021 erfolgten Vermögensrückgänge auf einen Vermögensverbrauch (angeblich Verwendung durch den Ehemann für dessen persönlichen Lebensunterhalt) zurückzuführen wären, hätte die Beschwerdeführerin den Vermögensverbrauch (durch den Ehemann) und die adäquate Gegenleistung bzw. eine rechtliche Verpflichtung gleichwohl belegen müssen.
5.2.2 Des Weiteren ist - wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt - bei der Berechnung der Ergänzungsleistung des überlebenden Ehegatten der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation aufzurechnen, und zwar in dem Umfang, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (vgl. BGE 139 V 505 E. 2; Urteile BGer 9C_377/2021 vom 22.10.2021 E. 3.2.2; P 30/06 vom 5.2.2007 E. 3.5).
Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, dass die Vermögensrückgänge auf Handlungen ihres verstorbenen Ehemannes zurückzuführen sind, erübrigt sich im vorliegenden Fall auch eine Auseinandersetzung mit der in der Zwischenzeit erfolgten Erbteilung bzw. dem eingereichten Erbteilungsvertrag. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die behaupteten Transaktionen bzw. die Verwendung des Geldes, welche (angeblich) zu den Vermögensverminderungen führten, vorehelich tätigte und die Beschwerdeführerin mithin darauf keinerlei Einfluss nehmen konnte (vgl. jüngst Urteil BGer 8C_119/2024 vom 8.1.2025 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.3) wird nicht behauptet/belegt und ist auch nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass die Abnahme des Vermögens im Jahr 2022 (Fr. 66'000.--) nach dem Tod des Ehemannes erfolgte und damit ihrem Argument, die Vermögensrückgänge seien auf dessen Handlungen zurückzuführen, der Boden entzogen ist.
5.3 Zusammenfassend sind aufgrund des Gesagten weder der Grund der Vermögensrückgänge noch das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung bzw. eine rechtliche Verpflichtung hinreichend belegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und die Vorinstanz demnach die Vermögensrückgänge in den genannten Jahren zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat.
5.4 Von einer Befragung der Beschwerdeführerin i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt Vieler VGE III 2024 55 vom 13.11.2024 E. 1.5.1 m.H.). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sehe sich trotz des getätigten Abklärungsaufwandes nicht in der Lage, anzugeben, wofür das Geld von ihrem Ehemann gebraucht worden sei, ist nicht ersichtlich, was sie mittels Parteibefragung Weitergehendes dazu beitragen kann. Da sie ihren Standpunkt in einem zweifachen Schriftenwechsel umfassend schriftlich äussern konnte, können zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse aufgrund einer Parteibefragung ausgeschlossen werden.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
7. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
7.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis ATSG). Dementsprechend erübrigt es sich, den Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln.
7.2 Zu prüfen bleibt der Antrag betreffend die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. B.________.
Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 61 lit. f ATSG dort zu bewilligen, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und sachlich gebotene bzw. notwendige Vertretung voraus (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 und E. 5.1.3, BGE 124 I 1 E. 2a, BGE 122 I 271 E. 2; Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., Art. 61 Rz. 183-193).
7.2.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro-zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Verweisen).
7.2.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde angesichts der vorinstanzlichen Begründung des Einspracheentscheides als aussichtslos. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht gehen nicht entscheidend über diejenigen im Einspracheverfahren hinaus. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin sowohl im Abklärungs- als auch im Einspracheverfahren aufgefordert, die notwendigen bzw. fehlenden Unterlagen einzureichen und hat ihr dazu mehrfach Fristen eingeräumt (vgl. AK-act. 13; S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 12 Einspracheentscheid). Insbesondere werden nach wie vor keine Belege eingereicht, welche die von der Vorinstanz ermittelten Vermögensverzichte als falsch bzw. unhaltbar widerlegen könnten. Eine Partei, welche für die Kosten selber aufkommen müsste, hätte unter diesen Umständen keine Beschwerde (mehr) erhoben (vgl. VGE II 2016 76 vom 24.1.2017 E. 5.4.2).
7.2.3 Bei dieser Rechts- und Sachlage sind die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung wie auch die Bedürftigkeit (welche indes nicht offensichtlich ist [angesichts des mit der Replik als Bf-act. 4 eingereichten Erbvertrages vom ____2024, wonach der Beschwerdeführerin ein eherechtlicher Vorschlagsanspruch von Fr. 72'708.68 und ein Anspruch aus Nachlassvermögen von Fr. 36'354.34 zusteht, sowie des Stillschweigens in der Replik hinsichtlich des Ausgangs des vorgängig mit der Beschwerde als Bf-act. 3 eingereichten Unterstützungsgesuchs vom 30.9.2024 betreffend wirtschaftliche Hilfe]) nicht weiter zu prüfen.
7.2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
26. März 2025
1
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
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Art. 2 ELVart. 2 OPC-AVS/AIart. 2 OPC-AVS/AI
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Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
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BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
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