II 2024 108
Kammergericht
20. März 2025Deutsch52 min
A. A.________ (geboren 1966) arbeitete vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 als Managing Director bei der B.________ International Holdings GmbH, bei welcher er bereits zuvor tätig gewesen war, in einem 100%-Pensum. Zufolge Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2021 (in: Bf-act. 6) wurde das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2022 auf 50% und per 1. April 2022 auf 20% reduziert. Dieses Anstellungsverhältnis im 20%-Pensum ist weiterhin fortbestehend und ungekündigt (Vi-act. S. 333; vgl. S. 94; zum Ganzen Bf-act. 7, Sachverhalt).
Source sz.ch
II 2024 108
Entscheid vom 20. März 2025
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall; Rückforderung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geboren 1966) arbeitete vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2021 als Managing Director bei der B.________ International Holdings GmbH, bei welcher er bereits zuvor tätig gewesen war, in einem 100%-Pensum. Zufolge Änderungsvertrag vom 9. Dezember 2021 (in: Bf-act. 6) wurde das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2022 auf 50% und per 1. April 2022 auf 20% reduziert. Dieses Anstellungsverhältnis im 20%-Pensum ist weiterhin fortbestehend und ungekündigt (Vi-act. S. 333; vgl. S. 94; zum Ganzen Bf-act. 7, Sachverhalt).
Nachdem sich A.________ beim RAV und der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. Vi-act. S. 333 ff; Bf-act. 7 Sachverhalt lit. V f.), lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. März 2022 den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2022 ab, da er sich weiterhin in arbeitgeberähnlicher Stellung befinden würde (Vi-act. S. 107, Bf-act. 7 Sachverhalt lit. VIII). Die hiergegen erhobene Einsprache (Bf-act. 4 = Vi-act. S. 111) hiess die Arbeitslosenkasse in Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 gut (Bf-act. 7).
In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. April 2022 bis 31. März 2024 und informierte A.________, dass er bei einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 455.30, entsprechend 80% des versicherten Verdienstes, habe (angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt Ziff. I f.; Bf-act. 8).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (Bf-act. 9) forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ wegen "Bonus (STI)"- und "LTI (INFO)"-Zahlungen in der Höhe von Fr. 24'596.--, die als Zwischenverdienst angerechnet werden müssten, einen Betrag von Fr. 12'541.50 zurück. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. Januar 2024 (Bf-act. 11 = Vi-act. S. 92) zog A.________ am 15. März 2024 seine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Mai 2023 zurück (vgl. Bf-act. 11 f.).
B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 entschied die Unia Arbeitslosenkasse, der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2022 von A.________ werde abgewiesen, da sich wegen im Nachhinein erfolgten ("Bonus [STI]"- und "LTI [INFO]"-)Zahlungen der Zwischenverdienstbetrag erhöhe und kein anrechenbarer Verdienstausfall bestehe (Vi-act. S. 174).
Mit einer zweiten Verfügung vom 21. Juni 2024 forderte die Unia Arbeitslosenkasse von A.________ Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 42'086.90 zurück (Vi-act. S. 212).
C. Am 17. Juli 2024 erhebt A.________ gegen diese Verfügungen vom 21. Juni 2024 Einsprache (Vi-act. S. 159). Am 18. Juli 2024 forderte die Arbeitslosenkasse A.________ zur Nachbesserung der Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren sowie Begründung auf (Vi-act. S. 157). Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichte A.________ die geforderte Nachbesserung der Einsprache ein. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache in Bestätigung der Verfügungen vom 21. Juni 2024 ab (Vi-act. S. 63). Mit einem weiteren Entscheid vom 24. Oktober 2024 entschied sie: "Soweit das Schreiben vom 5. September 2024 ein Wiedererwägungsgesuch darstellt, wird darauf nicht eingetreten" (Vi-act. S 72 Disp.-Ziff. 1).
D. Gegen den Einspracheentscheid lässt A.________ am 24. November 2024 (Postaufgabe am 25.11.2024) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen (Beschwerde S. 11):
1. Ablehnung der Rückzahlungsforderungen der UNIA in Höhe von CHF 42'086.90 und CHF 12'541.50 aufgrund von Verfahrensfehlern und der unzulässigen Berücksichtigung von Ermessensboni.
Erwägungen
2.
Ausschluss von STI- und LTI-Boni aus der Berechnung des versicherten Verdienstes in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsrecht und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
3.
Kürzung des Teilzeiteinkommens (für die Ermittlung des versicherten Verdienstes) um CHF 13'612.35 für die Monate Januar bis Dezember 2023, anteilsmässig.
4.
die UNIA anzuweisen, in zukünftigen Fällen für ein faires Verfahren und die Einhaltung von Fristen zu sorgen.
Mit Begleitschreiben vom 24. November 2024 zur Beschwerde hält der Beschwerdeführer sodann fest, er "beantrage […] förmlich die Entscheidung des Gerichts über Fragen im Zusammenhang mit zwei Rückzahlungsforderungen der UNIA (42.086,90 CHF und 12.541,50 CHF) und die Anpassung meines Teilzeiteinkommens an die unmittelbar in diesem Verfahren entstandenen Rechtskosten."
E. Am 9. Dezember 2024 (Posteingang 10.12.2024) reicht der Beschwerdeführer einen "Nachtrag zum Schreiben vom 24. November 2024" ein. Mit Vernehmlassung ebenfalls vom 9. Dezember 2024 (Posteingang 11.12.2024) stellt die Arbeitslosenkasse die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 (Posteingang 23.12.2024) ersucht der Beschwerdeführer das Gericht sinngemäss, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er habe von der Arbeitslosenkasse trotz der von ihm eingelegten Rechtsmittel eine Zahlungsaufforderung erhalten (Mahnung vom 13.12.2024). Am 23. Dezember 2024 teilt der verfahrensleitende Richter mit, dass, nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Arbeitslosenkasse einer etwaigen Beschwerde diese Wirkung nicht entzogen habe, für das Gericht keine Veranlassung bestehe, diesbezüglich eine Anordnung zu treffen. Hingegen fordert er die Unia Arbeitslosenkasse auf, die Geltendmachung der Rückzahlungsforderung auszusetzen, bis ein Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst dann noch habe der Beschwerdeführer - wie es auch im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten ist - das Recht, ein Erlassgesuch zu stellen. Ebenfalls am 23. Dezember 2024 (E-Mail; 14:29 Uhr) zieht der Beschwerdeführer seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung zurück. Die Arbeitslosenkasse habe angegeben, dass die Rückzahlungsforderung irrtümlich verschickt worden sei und dass der Gerichtsentscheid abgewartet werde. Zum Beschwerde-Nachtrag vom 9. Dezember 2024 nimmt die Vorinstanz keine Stellung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 138 V 74 E. 4.1; vgl. auch Urteil BGer 9C_999/2009 vom 7.6.2010 E. 3.1 in fine mit Hinweisen, u.a. auf BGE 133 V 582 E. 4.1).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002).
1.1.2
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2; 129 V 110 E. 1.1; Urteile BGer 8C_301/2014 vom 9.9.2014 E. 2; 8C_48/2011 vom 16.5.2011 E. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 Rz. 11 ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (Urteil BGer 8C_735/2014 vom 3.3.2015 E. 2).
1.1.3
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist - gegebenenfalls - über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 ATSG abzustellen (VGE II 2022 7 vom 17.5.2022 E. 2.2 m.H.a. Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz. 17 ff. m.H.). Die Rechtsprechung lässt es zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (Kieser, Rückforderung unrechtmässiger bezogener Leistungen von Dritten, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224 m.H.a. Urteil BGer 9C_564/2009 vom 22.1.2010 E. 5.3).
Ein Leistungsbezug ist rechtmässig, wenn und solange er auf einer rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, und zwar auch, wenn diese unrichtig (geworden) ist. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs ergibt sich in solchen Fällen erst, wenn die Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in Wiedererwägung resp. in prozessuale Revision gezogen oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst wird. Dabei sind die spezifischen rechtlichen Voraussetzungen zu beachten; eine nachträgliche freie Prüfung der Rechtmässigkeit der Leistungszusprache anlässlich der Beurteilung der Rückerstattungspflicht ist grundsätzlich ausgeschlossen (BSK ATSG-Dormann, Art. 25 N 18).
1.2.1
Die Wiedererwägung von rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten Kassenleistungen setzt grundsätzlich eine zweifellose Unrichtigkeit (des ursprünglichen Kassenentscheides) und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Unrichtigkeit kann sich auf den zugrundegelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 46). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2.b/bb). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid, wenn es der einzige Schluss ist, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit besteht. Dieses Erfordernis ist deshalb zu verneinen, wenn man sich auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung beruft, oder allenfalls bei unzutreffenden Ermessensbetätigungen (Kieser, a.a.O. Art. 53 Rz. 60 f.). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG.
1.2.2
Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c). Bei den neuen Tatsachen handelt es sich um solche, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a; Urteil BGer 8C_93/2007 vom 29.2.2008 E. 2.2). Die Erheblichkeit der neuen Tatsache spricht deren Eignung an, die tatsächliche Grundlage der Verfügung so zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Eine neue Würdigung einer bereits bestehenden Tatsache ist keine neue Tatsache (Kieser, a.a.O. Art. 53 Rz. 26). Zulässig ist die Revision bei Auffinden von Beweismitteln dagegen auch dann, wenn das Beweismittel aus der Zeit nach dem Entscheid datiert, sofern es sich auf eine Tatsache bezieht, welche die Grundlage des Entscheides bildet (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 30).
Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ist von Amtes wegen ein Revisionsver-fahren einzuleiten, es bedarf keines entsprechenden Gesuches (Kieser, a.a.O. Art. 53 Rz. 36). Im Übrigen ist eine relative Revisionsfrist von 90 Tagen zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Die absolute zehnjährige Frist beginnt mit der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Kieser, a.a.O. Art. 53 Rz. 39; Art. 67 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Wird sie innert Frist nicht in diesem Sinne tätig, kann sie eine rechtskräftige Verfügung nicht mehr in Revision ziehen.
1.3.1
Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Erzielt er dabei ein geringeres Einkommen als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung, erhält er die Differenz bis zum versicherten Verdienst nach dem Entschädigungssatz von Art. 22 AVIG von der Arbeitslosenkasse ausgeglichen.
1.3.2
Da eine Arbeitslosenkasse beurteilen können muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht, sind sämtliche während einer Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen zu melden. Der Zweck der Auskunfts- und Meldepflicht besteht darin, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen (Urteil EVGer C 50/91 vom 16.12.1992 in: ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22 E. 3d). So ist auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da die diesbezügliche rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (Urteil BGer 8C_265/2014 vom 27.8.2014 E. 3.3).
1.3.3
Übt ein Versicherter in einer Kontrollperiode, für die er Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, eine Zwischenverdiensttätigkeit aus, hat er sich das vereinbarte (oder berufs-/ortsübliche; Art. 24 Abs. 3 AVIG) Entgelt in der gleichen Periode, in welcher er die geldwerte Leistung erbracht hat, anrechnen zu lassen, unabhängig davon, welchen Fälligkeitstermin die Parteien vereinbart haben. Die gegenteilige Auffassung würde nicht nur dem in Art. 24 AVIG mitenthaltenen Gebot der Schadensminderung widersprechen, sondern hätte auch zur Folge, dass der Versicherte den Fälligkeitstermin nach Belieben festsetzen und beispielsweise beträchtliche Entschädigungsforderungen in missbräuchlicher Weise auf einen Zeitpunkt fällig stellen könnte, in welchem die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten oder bereits überwunden ist. Dies kann nicht hingenommen werden. Entscheidend ist daher nicht, in welchem Zeitpunkt das Entgelt in die Verfügungsgewalt des Versicherten übergeht, sondern wann der wirtschaftliche Wert für die Arbeits- oder Dienstleistung erbracht bzw. entstanden ist (zum Ganzen BGE 122 V 367 E. 5a f. m.w.H.).
1.4
Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17.8.2016 E. 5.3).
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.; Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 E. 2.2 mit Hinweis).
Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 383 mit Hinweisen; BGE 115 V 133 E. 8). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; 115 V 133 E. 8; Urteil BGer 8C_762/2016 vom 18.1.2017 E. 5.3.2; Urteil EVG C 250/03 vom 28.7.2004 E. 2.2).
2.1
Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 (Vi-act. S. 175) wies die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2024 rückwirkend ab. Da im Nachhinein Zahlungen erfolgt seien, erhöhe sich der Zwischenverdienstbetrag in den Kontrollperioden April 2022 bis Januar 2023, weshalb kein Verdienstausfall bestehe (Sachverhalt Ziff. II). Die Arbeitslosenkasse hält unter Verweis auf die der Verfügung beigelegte Berechnungstabelle fest, vorliegend betrage der versicherte Verdienst Fr. 12'350.00 und das Taggeld 80% des versicherten Verdienstes bzw. Fr. 455.30 für einen Anspruchsbeginn ab 1. April 2022 (E. 5). Da der Versicherte sinngemäss in keiner Kontrollperiode einen Einkommensverlust von mehr als 20% erlitten habe (E. 2 i.V.m. E. 5-8), müsse der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlendem anrechenbaren Arbeitsausfall abgewiesen werden (E. 9). Die Kasse werde den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut ab 1. Februar 2023 prüfen, insbesondere, ob ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall vorliege (E. 10).
Dispositiv
2.2 Mit einer zweiten Verfügung desselben Tages (21.6.2024) forderte die Vorinstanz bereits geleistete Taggelder in der Höhe von Fr. 42'086.90 zurück (Vi-act. S. 212). Die Kasse habe für den Versicherten für die Kontrollperioden April 2022 bis Dezember 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 77'022.05 ausgerichtet. Der Versicherte habe im Februar 2023, März 2023 und März 2024 zusätzliche Zahlungen (LTl [INFO] und Bonus [STl]) erhalten, welche gemäss Entstehungsprinzip zum Zwischenverdienst angerechnet werden müssten. Da aus diesem Grund kein Verdienstausfall ab dem 1. April 2022 bestehe, sei der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2022 abgewiesen worden. Es sei [jedoch] ab dem 1. Februar 2023 ein Verdienstausfall festgestellt worden. Die Kontrollperioden Februar 2023 bis Dezember 2023 hätten [aber] ebenfalls korrigiert werden müssen, da der im März 2024 ausbezahlte Bonus für das Jahr 2023 den Zwischenverdienst in dieser Zeitspanne erhöht habe (Sachverhalt lit. I f., vgl. für die ermittelten Zwischenverdienste lit. III). Vorliegend habe der Versicherte aufgrund der vom Arbeitgeber B.________ lnternational Holding GmbH zusätzlich ausbezahlten Positionen "LTl (INFO)" und "Bonus (STl)" lediglich Anspruch auf Fr. 77'022.05 anstelle von Fr. 34'935.15 (recte: Fr. 34'935.15 anstelle von Fr. 77'022.05) für die unter Punkt l. erwähnte Periode [d.h. von April 2022 bis Dezember 2023]. Unter Verweis auf "Korrigierte Abrechnungen" in der Beilage hält die Vorinstanz fest, dass sie aus diesen Gründen den Betrag von Fr. 42'086.90 zurückfordern müsse (E. 2 f.).
2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz nach knapper Wiedergabe des Sachverhalts unter Auslassung zahlreicher Elemente (vgl. oben Ingress lit. A) - was der Verständlichkeit nicht förderlich ist - fest, die Kasse sei nachträglich von der Arbeitgeberin über die korrekten Bonuszahlungen informiert worden und auch darüber, für welche Zeitspanne diese seien. Der Anspruch habe aufgrund der erheblich neuen Tatsachen geprüft werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Revision der in Frage stehenden Kontrollperioden seien vorliegend gegeben (Vi-act. S. 65 E. 5). Die Arbeitslosenkasse habe für die Berechnung eines allfälligen Arbeits- und Verdienstausfalls per 1. April 2022 einen versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- und das Taggeld auf Fr. 455.30 bestimmt, was der Einsprecher nicht bestreite. Klar und unbestritten sei, dass der Einsprecher rückwirkend Bonuszahlungen von der Arbeitgeberin erhalten habe. Die Kasse habe zum Zeitpunkt der Erstanmeldung nicht wissen können, wieviel Boni er rückwirkend noch erhalten werde. Im Arbeitsvertrag stehe, dass die tatsächliche Bonushöhe von der Erreichung konkreter Ziele und Vorgaben abhänge, die die Geschäftsführung dem Mitarbeiter vorgebe. Die Bonuszahlungen müssten in jenen Beitragsmonaten angerechnet werden, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden sei. Vorliegend seien folgende Boni für folgende Zeitperioden erbracht worden (Vi-act. S. 68 f. E. 6):
Auszahlung Februar 2023:
CHF 156'819.26 - Zeitperiode Februar 2020 bis Januar 2023 = 3 Jahre = 72 Monate
CHF 156'819.26 / 72 Monate = CHF 2'178.05 pro Monat
Dieser Betrag muss zwingend ab April 2022 als Zwischenverdienst angerechnet werden.
Auszahlung März 2023:
CHF 24'596 - Zeitperiode Jahr 2022
CHF 24'596 / 12 Monate = CHF 2'049.65 pro Monat
Dieser Betrag muss zwingend ab April 2022 als Zwischenverdienst angerechnet werden.
Auszahlung März 2024:
CHF 18'701.00 - Zeitperiode Jahr 2023
CHF 18'701.00 / 12 Monate = CHF 1'558.40 pro Monat
Dieser Betrag muss zwingend ab April 2022 als Zwischenverdienst angerechnet werden.
Auszahlung März 2024:
CHF 13'664.60 - Zeitperiode Januar 2022 bis April2022
CHF 13'664.60 / 4 Monate = CHF 3'416.15 pro Monat
Dieser Betrag muss zwingend im April 2022 als Zwischenverdienst angerechnet werden
Der Einsprecher habe
- in der Kontrollperiode April 2022 einen Verdienst von Fr. 13'893.85 (Monatslohn Fr. 6'250.00 + Fr. 2'178.05 + Fr. 2'049.65 + Fr. 3'416.15),
- in den Kontrollperioden Mai 2022 – Dezember 2022 einen Verdienst von Fr. 10'477.70 (Monatslohn Fr. 6'250.00 + Fr. 2'178.05 + Fr. 2'049.65),
- in der Kontrollperiode Januar 2023 einen Verdienst von Fr. 9'986.45 (Monatslohn Fr. 6'250.00 + Fr. 2'178.05 + Fr. 1'558.40) - wobei der von der Arbeitslosenkasse [in der angefochtenen Verfügung] festgelegte Betrag von Fr. 9'995.45 falsch berechnet worden sei, was jedoch am anrechenbaren Verdienstausfall nichts ändere - und
- in den Kontrollperioden Februar 2023 bis Dezember 2023 einen Verdienst von Fr. 7'808.40 (Monatslohn 6'250.00 + Fr. 1'558.40) gehabt.
In der Kontrollperiode April 2022 betrage der Einkommensverlust 0% des versicherten Verdienstes, in den Kontrollperioden Mai 2022 bis Dezember 2022 15.16%, in der Kontrollperiode Januar 2023 19.14%. Der Bonus in der Höhe von Fr. 140'381.22, welcher der Beschwerdeführer im Februar 2024 erhalten habe, sei nicht angerechnet worden, da dieser das Jahr 2021 betreffe. Die Kasse habe somit zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022 abgelehnt, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall bestehe (Vi-act. S. 69 E. 6).
Der provisorisch festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 6'630.00 [sic] sei zu hoch berechnet worden. Die Kasse habe demzufolge die Kontrollperioden März 2024 bis Juli 2024 [sic] korrigieren müssen, da für diese Monate eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei. Die Rückforderungsverfügung vom 14. August 2024 [sic] sei aufgrund der obigen Ausführungen zu Recht ergangen (Vi-act. S. 69 E. 7).
Der Einsprecher habe seine Vertragsbedingungen bereits abgeschlossen, als er sich beim RAV und der Kasse angemeldet habe. Die Informationen auf der Website von Arbeit Swiss seien allgemeine Informationen für arbeitslose Personen. Es sei jedoch immer der Einzelfall zu prüfen. Weder das RAV noch die Kasse habe den Einsprecher vor Anmeldung falsch beraten. Weiter sei es undenkbar, dass man ihm nach seiner Anmeldung mitgeteilt habe, dass es besser für ihn gewesen wäre, wenn er sich für die vollständige Vertragsauflösung entschieden hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er vermutlich mit Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Er hätte sich vor der Vertragsunterzeichnung (Pensumsreduktion) bei der Kasse wie auch beim RAV betreffend seine Situation erkundigen können. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien nach oben genanntem nicht gegeben (Vi-act. S. 69 f. E. 9 f.).
Die Einsprache werde abgewiesen, die angefochtenen Verfügungen bestätigt und der Betrag von Fr. 42'086.90 zurückgefordert (Vi-act. S. 70 E. 11).
2.4 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer mit seinen zum Teil nicht leicht verständlichen Ausführungen geltend, sein Jahresgehalt habe im 100%-Pensum Fr. 275'000.-- betragen und er habe Anspruch auf diskretionäre Short Term lncentive ("STl") und Long Term lncentive ("LTl") Boni von je Fr. 91'887.-- gehabt. Die Arbeitgeberin habe ihm dann zwei Optionen unterbreitet. Einerseits die Reduktion seines Arbeitspensums auf 20% oder die vollständige Kündigung seines Arbeitsvertrags. Auf eine Anfrage ans RAV habe er keine Antwort erhalten und in der Folge habe er die Website von Arbeit Suisse konsultiert (S. 3 lit. C). lm Dezember 2021 habe er mit der B.________ vereinbart, das Arbeitspensum vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 (vorübergehend) auf 50% und danach ab dem 1. April 2022 auf 20% zu reduzieren. Beim 20%-Pensum habe sein Gehalt Fr. 75'000.-- betragen sowie "reduzierte diskretionäre STI- und LTI-Boni" von je Fr. 18'334.-- umfasst - eine Gesamtreduktion seines Gehalts von Fr. 200'000.-- und STI- und LTI-Boni von Fr. 146'700.--. Beide Beträge entsprächen oder überstiegen die Beträge, die für die Arbeitslosenversicherung als "versicherter Verdienst" gelten würden (S. 3 lit. D). Er habe der Vorinstanz am 10. März 2022 die vollständigen Lohnunterlagen für die vorangegangenen zwei Jahre vorgelegt (S. 4 lit. F) und am 29. August 2022 die angeforderten Informationen, einschliesslich der Arbeitsverträge, in denen seine STI- und LTI-Boni aufgeführt seien, übermitteln lassen (S. 4 lit. G). Es sei wichtig festzuhalten, dass die UNIA somit bereits am 29. August 2022 im Besitz aller relevanten Informationen gewesen sei, die zur Beurteilung der Art der STI- oder LTI-Zahlungen erforderlich gewesen seien (S. 4 lit. H). Im April 2023 habe die Vorinstanz die B.________ um Klarstellung der Bonuszahlungen ersucht und diese habe am 24. April 2023 bestätigt, dass die STI- und LTI-Boni nachträglich geleistet worden seien. So hätten sich beispielsweise die LTI-Zahlung vom Februar 2023 auf Ansprüche aus dem Jahr 2020 und die STI-Zahlungen vom März 2023 auf Ansprüche aus dem Jahr 2022 bezogen (S. 5 lit. I). Am 1. Mai 2023 habe die UNIA die Rückzahlung von Fr. 12'541.50 verfügt und behauptet, dass gewisse Arbeitslosenentschädigungen nicht korrekt berechnet worden seien und der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Einkommensverlust erlitten habe. Er habe den Betrag unter Vorbehalt zurückbezahlt (S. 5 lit. J). Am 21. Juni 2024, mehr als zwei Jahre nach der ersten Leistungsgewährung und sechs Monate nach Abschluss der neu berechneten Leistungsperiode, habe die UNIA eine weitere Rückforderung über Fr. 42'086.90 verfügt. Hiergegen habe er Einsprache erhoben und gebeten, die bereits zurückgezahlten Fr. 12'541.50 zurückzuerstatten, "da beide Forderungen auf dieselbe falsche Darstellung seines Beschäftigungsstatus und seiner Ermessensbonuszahlungen zurückzuführen seien"(S. 5 lit. K).
Die UNIA habe ihre Entscheidungen verzögert und in einer Weise gehandelt, die voreingenommen erscheine. So habe sie seinen Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt, er habe eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Sinngemäss habe er daraufhin Beweise vorgelegt, dass er de facto angestellt gewesen sei; die UNIA habe danach ergänzende Informationen verlangt; mit Schreiben vom 29. August 2022, welches jene Informationen enthielt, von denen die UNIA nun behaupte, sie seien "neu", sei dem lnformationsbegehren der UNIA entsprochen worden. Der juristische Charakter der Mitteilungen der UNIA hätten ihn veranlasst, einen Rechtsbeistand einzuschalten, was Kosten von Fr. 13'612.35 verursacht habe. Er habe die UNIA gebeten, seinen versicherten Verdienst (recte wohl: Zwischenverdienst) (anteilig) zu kürzen (S. 6 f. lit. M und O).
Die Forderungen der UNIA, dass der Beschwerdeführer Fr. 12'541.50 und nun Fr. 42'086.90 zurückzahlen solle, schienen auf einer fehlerhaften rechtlichen Argumentation und verfahrenstechnischen Ungereimtheiten zu beruhen, die zur gleichen Zeit entstanden seien. Diese Forderungen würden die vorgelegten Beweise nicht berücksichtigen, einschliesslich des diskretionären Charakters der STI- und LTI-Pläne, die unregelmässig und nicht an einen garantierten Verdienst gebunden seien, sowie der Tatsache, dass er sich auf einen schriftlichen Rat des RAV verlassen habe, der in seinem Fall falsch gewesen sei (S. 7 lit. P).
Es sei darauf hinzuweisen, dass die UNIA die LTI-Zuteilungen uneinheitlich behandle (S. 8 lit. Q).
Das Fehlen einer Beratung des RAV habe seine Entscheidung bei der Neuverhandlung des Arbeitsvertrags beeinflusst. Er habe sich auf die "Online-Beratung" von Arbeit Suisse verlassen und in gutem Glauben die reduzierte Beschäftigung akzeptiert. Hätte er von der Komplexität und Schwierigkeiten mit der UNIA gewusst, hätte er sich für eine vollständige Vertragsauflösung entschieden (S. 8 lit. R). Hinzuweisen sei, dass die Verfahren der UNIA von erheblichen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Ineffizienzen geprägt gewesen sei. Die Einsprache gegen die Rückforderung von Fr. 12'541,50 sei erst nach über 6 Monaten beantwortet worden. Das Versäumnis der UNIA, den gesamten Kontext seiner Situation zu berücksichtigen, habe zu einer Kaskade von ungerechtfertigten Forderungen geführt, die in der aktuellen Rückforderung von Fr 42'086.90 gipfle, die wiederum auf denselben Fehlinterpretationen beruhe (S. 8 lit. S). Die erheblichen Verzögerungen, die unnötigen Anforderungen an die Dokumentation und die "doppelte Argumentation" zeigten, dass die Forderungen der UNIA unbegründet und unverhältnismässig seien. Darüber hinaus fordere er das Gericht auf, die finanzielle und emotionale Belastung zu berücksichtigen, die ihm durch dieses Verfahren entstanden sei, einschliesslich der erheblichen Rechtskosten (S. 8 lit. T).
Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer "Verfahrensmängel und Verstoss gegen Treu und Glauben" geltend. Die UNIA habe es versäumt, das Vorliegen "wesentlicher neuer Tatsachen" gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG darzulegen, da die Informationen bereits im Jahr 2022 vorgelegt und geprüft worden seien; die Rückzahlungsforderungen würden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV verstossen, da er sich auf den ursprünglichen Entscheid der UNIA vom 25. Oktober 2022 stütze, der auf denselben Informationen beruht habe. Die UNIA habe es versäumt, bis April 2023 eine Klärung der STI- und LTI-Boni anzustreben. Diese Verzögerung zeuge von administrativer Nachlässigkeit, da die Boni weder neu noch unbekannt gewesen seien. Die Verfahrensverzögerungen, einschliesslich der 14-monatigen Zeitspanne zwischen dem Schreiben des Arbeitgebers und dem UNIA-Beschluss vom Juni 2024, verletzten die in BGE 143 V 105 festgelegte 90-Tage-Frist für Revisionen (S. 9 lit. U Ziff. 1). Die STI- und LTI-Boni seien diskretionär, unregelmässig, bindungsorientiert, verfallbar und erfüllten die Kriterien für den Ausschluss vom versicherten Verdienst gemäss Art. 322d OR und Art. 23 AVIG. Der rückwirkende Einbezug dieser Boni durch die UNIA widerspreche den Richtlinien des SECO und der Rechtsprechung (S. 10 lit. U Ziff. 2). Auf der Website von Arbeit Suisse seien allgemeine Hinweise gegeben worden, die eine Teilzeitbeschäftigung als die beste Option für Personen in der beschwerdeführerischen Situation empfohlen hätten. Als er per E-Mail um eine Klärung gebeten habe, bevor er gehandelt habe, habe das RAV nicht geantwortet, so dass er sich auf diesen Rat habe verlassen müssen. Spätere mündliche Hinweise hätten den Empfehlungen auf der Website widersprochen, was verwirrend sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 5 Abs. 3 BV verstosse. Eine effektive Bestrafung für die Aufrechterhaltung einer Teilzeitbeschäftigung (wie sie in den RAV-Leitlinien angeregt werde) untergrabe den Zweck der Arbeitslosenversicherung (S. 10 lit. U Ziff. 3). Durch Verfahrensverzögerungen und unzulässigen Druck seitens der UNIA sei er gezwungen worden, seine Einsprache gegen die Rückzahlung von Fr. 12'541.50 unter Vorbehalt zurückzuziehen. In Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den beiden Rückzahlungsforderungen und der Verfahrensfehler bei der Bearbeitung des Falles beantrage er eine vollständige Neubeurteilung nach Art. 53 ATSG (S. 10 lit. U Ziff. 4).
2.5 In den - auch im Vergleich zur Beschwerdeschrift - teilweise wiederholten Vorbringen macht der Beschwerdeführer schlussfolgernd namentlich geltend (S. 13 f. Ziff. 18.1 - 18.6),
- bei der Berechnung der Leistungen solle man sich an die Bestimmungen von Art. 39 AVIV halten;
- die STI- und LTI-Zahlungen sollen „von jeder Leistungsbestimmung ausgeschlossen“ werden, da es sich um Gratifikationen handle. Falls die STI- und LTl-Zahlungen in den versicherten Verdienst Art. 23 AVIG einbezogen würden, sei die Einbeziehung auch bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs nach Art. 16 AVIG zu berücksichtigen, wobei der Verdienstausfall anteilig zu ermitteln sei, wie in Art. 39 AVIV und Art. 6 ATSG, und Replik-Seite 9 dargelegt;
- eine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 53 ATSG fehle, da keine wesentlichen neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Die von der Klägerin (recte: von dem Beschwerdeführer) bereits zurückgezahlten Fr. 12‘541.50 seien unverzüglich wieder zurückzuerstatten;
- die Berechnungen des Zwischenverdienstes sollen überprüft werden, um die Einhaltung von Art. 39 AVIV, Art. 23 AVIG und Art. 24 AVIG, „unter Berücksichtigung der proportionalen Kürzungen bei der Ermittlung des Verdienstausfalls“ sicherzustellen;
- er habe in gutem Glauben gehandelt und sich auf die Hinweise der UNIA und der Website von Arbeit Suisse verlassen. Das erfülle die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach Art. 9 BV;
- der Mangel an fallbezogener Beratung und die Verfahrensfehler hätten finanzielle Härte verursacht. „Dieses Vertrauen“ rechtfertige einen Verzicht auf die Rückzahlungsforderung gemäss Art. 25 ATSG.
3.1 In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass wie der Antrag auch die Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Beschwerdebegründung nur hinsichtlich des von der Gegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Beschwerdefrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten. Allerdings steht es im Ermessen der Beschwerdeinstanz, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N 23, mit Hinweisen; vgl. zum Untersuchungsgrundsatz oben E. 1.3). Die Replik ist demgemäss für Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben.
3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz als einzig weitere Verfahrenspartei mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag; Posteingang am 11. Dezember 2024) auf die Einreichung einer ausführlichen Vernehmlassung verzichtet und auf den Sachverhalt sowie die Begründung im Einspracheentscheid verwiesen. Insofern gab es mangels neuer vorinstanzlicher Vorbringen grundsätzlich keine Veranlassung, eine Replik einzureichen. Dies erst recht, da dem Beschwerdeführer bei seiner Eingabe vom 9. Dezember 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) die Vernehmlassung noch gar nicht bekannt sein konnte (vgl. oben Ingress lit. E). In dieser Eingabe dennoch (neu) vorgetragene Begründungselemente erweisen sich insofern als verspätet bzw. als grundsätzlich unzulässige Ergänzung der Rechtsmitteleingabe, zumal nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass bei ihrer Postaufgabe am 9. Dezember 2024 die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen war. Soweit nachfolgend auch Vorbringen aus dieser Eingabe Beachtung finden, erfolgt dies nach erwähntem Ermessen des Gerichts.
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach fester Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (u.a. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 127 V 431 E. 3d/aa, mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem - der Anhörung gleichgestellten - Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Verweis auf BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
3.3.2 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum - Bestandteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden - Akteneinsichtsrecht der versicherten Person dar (BGE 124 V 372 E. 3b S. 375 f., 389 E. 3a S. 390), indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (Urteil BGer 5A_341/2009 vom 30.6.2009 E. 5.2). In Art. 46 ATSG wurde die Aktenführungspflicht für die dem ATSG unterworfenen Versicherungsträger auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen systematisch zu erfassen, die massgeblich sein können. Sie hat dabei den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung jederzeit auf nachvollziehbare Weise zu ermöglichen und zu gewährleisten (Urteil BGer 8C_319/2010 vom 15.12.2010 E. 2.2.1 f. m.w.H.). Eine geordnete und übersichtliche Aktenführung ist nicht nur Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten; sie steht auch im Interesse der korrekten Entscheidfindung (Feststellung des Sachverhalts und Rechtsanwendung von Amtes wegen). Nur so ist im Übrigen die Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren sichergestellt (Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N 5; Kieser, a.a.O., Art. 46 N 5).
3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt soweit ersichtlich nicht, die vorinstanzlichen Akten seien unvollständig. Vorliegend zu beachten ist aber, dass der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist und vorliegend das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Das Gericht kann sich vorliegend anhand der Akten der Vorinstanz kein vollständiges Bild des Sachverhalts machen. Dies gelingt erst in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Unterlagen, wie bereits die oben im Ingress (insb. lit. A) angegebenen Verweise auf die Bf-act. illustrieren. Es fehlen in den vorinstanzlichen Akten beispielsweise aber auch vorinstanzliche Schreiben, welche sie im Rahmen der Sachverhaltsabklärung an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gerichtet hatte mitsamt der Rückmeldung der Arbeitgeberin. So findet sich das Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. April 2023 einzig in den Bf-act. (9; vgl. unten E. 4.3.1); das in diesem Schreiben erwähnte "Schreiben vom 5. April 2023" wiederum ist überhaupt nicht aktenkundig. Es ist unerfindlich, weshalb diese - und weitere - Aktenstücke nicht Eingang in die vorinstanzlichen Akten bzw. in das dem Gericht zugestellte Aktendossier gefunden haben. Nur, aber immerhin, nach mühsamem Zusammensuchen der entscheidwesentlichen Akten gestützt sowohl auf die vorinstanzlichen wie auch vom Beschwerdeführer eingereichten Akten kann das Gericht vorliegend zur Entscheidfindung gelangen. Trotz dieser Mängel in der Aktenführung ist eine Entscheidfindung nicht verunmöglicht. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzusehen, da eine solche zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde.
3.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist sodann das Rückforderungsverfahren und das Erlassverfahren auseinander zu halten (vgl. VGE II 2021 80 vom 20.9.2021 E. 3.1; vorstehend E. 1.1.1, 1.1.3): Im Rückforderungsverfahren wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV). Mit der Erlassverfügung wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ATSV). Über den Erlass der Rückforderung ist allenfalls in einem nachgelagerten, separaten Verfahren zu befinden (vgl. bereits oben Sachverhalt lit. E). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht (sinngemäss) auf seine Gutgläubigkeit und eine finanzielle Härte verweist und um Erlass der Forderung ersucht (vgl. Eingabe des Bf vom 9.12.2024 S. 12 Ziff. 15). Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht über den Erlass der Rückforderung zu befinden und hatte dies die Vorinstanz ebenso wenig zu tun.
4.1 Strittig ist zur Hauptsache, ob es sich bei den an den Beschwerdeführer ausgerichteten Boni (STI, LTI) - neben dem Lohn von Fr. 6'250.--/Mt - um einen zusätzlich anrechenbaren Zwischenverdienst handelt (Standpunkt Vorinstanz) oder nicht (Standpunkt Beschwerdeführer) und ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung infolge Anrechnung dieser Bonuszahlungen (STI, LTI) ab April 2022 zu Recht revisionsweise abgelehnt und hiernach geleistete Arbeitslosenschädigung in der Höhe von Fr. 42'086.90 zu Recht zurückgefordert hat.
4.2.1 Die STI- und LTI-Boni sind in den aktenkundigen Arbeitsverträgen unter den Ziffern "4. Bonus" (STI) bzw. "5. LTI" geregelt (vom 9.12.2021 und 29.11.2019, in: Bf-act. 6). Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers - z.H. der Arbeitslosenkasse, in Bezug auf deren nicht aktenkundiges Schreiben vom 9. April 2024 - ist der Long Term lncentive [LTI bzw. LTI (Info)] ein vom Unternehmen nach eigenem Ermessen gewährter Betrag, der Teil des jeweiligen Jahresgehalts des Beschwerdeführers sei. Dieser Betrag werde von der Unternehmenszentrale in Aktien ausgegeben. Die Aktien würden drei Jahre nach ihrer Zuteilung übertragen bzw. möglicherweise früher, falls der Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin gekündigt werde. Der STI sei Teil des Jahreseinkommens, werde aber als Bonus ausbezahlt. Der Bonus sei an die Ziele für ein Kalenderjahr gebunden und werde daher im März des folgenden Kalenderjahres ausgezahlt (Vi-act. S. 248; vgl. Short-Term Incentive Plan in Bf-act. 18 und Long Term Incentive Plan in Bf-act. 19).
4.2.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellen die STI- und LTI-Boni Gratifikationen dar, deren Auszahlung im vollständigen Ermessen des Arbeitgebers stehe, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn bzw. zum Zwischenverdienst zu zählen seien. Solche Zahlungen seien nach den Verwaltungsrichtlinien vom versicherten Verdienst ausgeschlossen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
4.2.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid entsprechend der Weisung AVIG ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE, Stand 1.1.2025, C125) dargelegt, dass der Berechnung des Zwischenverdienstes grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen ist. Dazu gehören neben Grundlohn u.a. auch andere Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, "wie z.B. 13. Monatslohn, Gratifikation, […]."
Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung gilt, dass zum massgebenden Lohn bzw. zum versicherten Verdienst (i.S.v. Art. 23 AVIG; vgl. Art. 7 lit. c Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947) - wobei nicht einsichtig ist, weshalb dies nicht auch für das Einkommen nach Art. 24 AVIG Geltung beanspruchen soll - auch Gratifikationen gehören. Eine Bonuszahlung (ebenso deren anteilsmässige Anrechnung) ist selbst dann zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht wurde (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, Art. 23 S. 158 m.H.a. Urteil BGer 8C_757/2011 vom 21.12.2011 E. 3.4; BGE 144 V 195 E. 4.4; BGE 122 V 362 E. 4; SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer, N. Arbeitslosenversicherung Rz. 365: Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss. 1999, S. 397 Fn. 84).
4.2.4 Die Vorinstanz hat die STI- und LTI-Bonuszahlungen nicht explizit einer rechtlichen Zuordnung unterzogen. Der Beschwerdeführer, der in den Bonuszahlungen Gratifikationen erblickt, übersieht bei seinen Einwänden, dass eine (anteilsmässige) Anrechnung der Bonuszahlungen rechtsprechungsgemäss ungeachtet ihrer Klagbarkeit oder ihrer vertraglichen Vereinbarung erfolgt, sofern die betreffenden Leistungen zur Ausrichtung gelangten, weshalb auf die Frage des rechtlichen Charakters der Bonuszahlung nicht weiter einzugehen ist. Eine Bonuszahlung ist selbst dann zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht wurde.
Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer ausgerichteten STI- und LTI-Zahlungen als dem Zwischenverdienst grundsätzlich anrechenbar qualifiziert hat. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Zahlungen zu Recht als zusätzlicher Zwischenverdienst dem Entstehungsprinzip entsprechend den jeweiligen Kontrollperioden zugeordnet hat, während welchen der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung bezog.
4.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Bonuszahlungen gemäss Verdienstabrechnungen Februar 2023, März 2023 sowie März 2024 (teilweise) als anrechenbare Zwischenverdienste. Die "LTI (INFO)"-Zahlung gemäss Verdienstabrechnung Februar 2024 von Fr. 140'381.22 berücksichtigte sie hingegen nicht, da sie das Jahr 2021 betreffe. Die Verdienstabrechnungen, die im Übrigen den Monatslohn (Fr. 6'250.-- bei einem 20%-Pensum) ausweisen, liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz jeweils mit dem Formular "Angaben der Versicherten Person für den Monat" (vgl. z.B. Vi-act. S. 289) zukommen. Im Einzelnen ergibt sich in Bezug auf die darin angeführten STI- und LTI-Zahlungen was folgt:
4.3.1 Am 27. März 2023 ging bei der Vorinstanz die Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2023 ein mit einer ausgewiesenen "LTI (INFO)"-Zahlung von Fr. 156'819.26 (Vi-act. S. 291). Gemäss Auskunftsschreiben der Arbeitgeberin vom 24. April 2023 (in: Bf-act. 9 [auf ein weiteres nicht aktenkundiges Schreiben der Vorinstanz vom 5.4.2023 hin]) ist der "Anspruch der Zahlung von Februar 2023 im Jahr 2020 entstanden." Gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 (Bf-act. 11 = Vi-act. S. 92) betrifft dieser Betrag "die Monate 01.2020 - 12.2022"; gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid wiederum seien von dieser Auszahlung wiederum die 72 Monate Februar 2020 bis Januar 2023 betroffen.
Der Beschwerdeführer hält zu Recht fest, dass dieser dreijährige Zeitraum 36 Monate und nicht 72 Monate umfasst (was derweil in berechnungsmässiger Hinsicht zu seinen Gunsten ausfällt). Davon abgesehen ist ferner nicht einsichtig, weshalb die Vorinstanz nach Mitteilung der Arbeitgeberin, der Anspruch sei im Jahr 2020 entstanden, diese Zahlung der "Zeitperiode Februar 2020 bis Januar 2023" zugewiesen hat (vgl. Beschwerde S. 15 Ziff. 1.1.8 i.V.m. S. 29 Rz. 2.6.2). Vielmehr wäre diese Zahlung in Anbetracht der Arbeitgeberinformation (analog zur "LTI (INFO)-Zahlung" vom März 2023 über Fr. 6'262.-- betreffend das Jahr 2022 [vgl. auch Bf-act. 12, E-Mail vom 5.3.2024, 06:05 Uhr] bzw. zur "LTI (INFO)-Zahlung" vom Februar 2024 über Fr. 140'381.-- betreffend das Jahr 2021, vgl. nachfolgend) nur dem Jahr 2020 bzw. der Arbeitsleistung dieses einen Jahres zuzuordnen gewesen, was denn auch mit der oben erwähnten (E. 4.2.1) Arbeitgeberauskunft korrespondiert, wonach die Übertragung erst nach drei Jahren stattfinde. Jedenfalls aber findet die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung dieser Auszahlung vom Februar 2023 über die Zeitperiode Februar 2020 bis Januar 2023 keine Stütze in den vorliegenden Akten. Der hieraus abgeleitete, ab April 2022 angerechnete Zwischenverdienst von Fr. 2'178.05 erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht.
4.3.2 Am 5. April 2023 ging bei der Vorinstanz die Verdienstabrechnung für den Monat März 2023 ein mit einer ausgewiesenen "Bonus (STI)"-Zahlung von Fr. 18'334.-- sowie einer "LTI (INFO)"-Zahlung von Fr. 6'262.--, total Fr. 24'596.-- (Vi-act. S. 288). Gemäss bereits erwähntem Auskunftsschreiben der Arbeitgeberin vom 24. April 2023 (in: Bf-act. 9) bezieht sich die Bonuszahlung [STI] auf das Jahr 2022 und ist auch der Anspruch der LTI-Zahlung im Jahr 2022 entstanden.
Zu Recht errechnete die Vorinstanz zufolge dieser Zahlungen dem Entstehungsprinzip entsprechend für das Jahr 2022 einen monatlichen Betrag von Fr. 2'049.65, den sie ab April 2022 als Zwischenverdienst anrechnete.
Bleibt anzufügen, dass die diesbezüglich bereits am 11. Mai 2023 (Bf-act. 9) verfügte Rückforderung über Fr. 12'541.50 - nach Rückzug der Einsprache (vgl. Bf-act. 11 f.) - bereits in Rechtskraft erwachsen (und vom Beschwerdeführer offenbar beglichen worden) ist (Vi-act. S. 72 Sachverhalt; Beschwerde S. 5 lit. K; oben Sachverhalt lit. A; zum damals noch zugestandenen [Rest-]"Anspruch" in den Kontrollperioden April bis Dezember 2022 im Total von Fr. 23'293.20 vgl. Bf-act. 9 [Rückforderung Zusammenfassung vom 11.5.2023] sowie Vi-act. S. 179 [Rückforderung Zusammenfassung vom 20.6.2024]). Soweit sich die vorliegende Beschwerde auch gegen das diesbezügliche Nichteintreten vom 24. Oktober 2024 auf das entsprechende Wiedererwägungsgesuch (Vi-act. S. 72) bezieht, kann das Gericht darauf mangels Anfechtbarkeit nicht eintreten (vgl. Urteil BGer 8C_588/2017 vom 22.12.2017 E. 2.1 [vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Nichteintretensentscheid]).
4.3.3 Am 8. Mai 2024 oder 31. Mai 2024 (vgl. "Eingangsdatum" rechts auf dem jeweiligen Aktorum) ging bei der Vorinstanz die Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2024 ein mit einer ausgewiesenen "LTI (INFO)"-Zahlung von Fr. 140'381.22 (Vi-act. S. 245 f.). Nachdem es sich bei dieser Zahlung gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 30. April 2024 (Vi-act. S. 248) um "im Jahr 2021 verdiente Beträge" handelt, hat die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht nicht als Grundlage für eine weitere Zwischenverdienstanrechnung herangezogen.
4.3.4 Am 8. Mai 2024 ging bei der Vorinstanz die Verdienstabrechnung für den Monat März 2024 ein mit einer ausgewiesenen "Bonus (STI)"-Zahlung von Fr. 18'701.-- sowie einer "LTI (INFO)"-Zahlung von Fr. 13'664.60 (Vi-act. S. 247) Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 30. April 2024 (Vi-act. S. 249) bezieht sich der Bonus (STI) auf das Jahr 2023, die LTI (INFO)-Zahlung auf das "Q1 2022".
Was die STI-Zahlung von Fr. 18'701.-- betrifft, errechnete die Vorinstanz zu Recht dem Entstehungsprinzip entsprechend für das Jahr 2023 einen monatlichen Betrag von Fr. 1'558.40, den sie ab Januar 2023 als Zwischenverdienst anrechnete (so korrekt Einspracheentscheid S. 6 unten und S. 7 oben; falsch hingegen S. 6 unter "Auszahlung März 2024", wonach der Betrag ab April 2022 als Zwischenverdienst angerechnet werde).
Entsprechendes kann hingegen betreffend die LTI (INFO)-Zahlung von Fr. 13'664.60 nicht gesagt werden. Wie erwähnt, beschlägt diese Zahlung das erste Quartal 2022, mithin die drei Monate Januar 2022 bis März 2022. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird demgegenüber festgehalten, diese Zahlung falle in die viermonatige "Zeitperiode Januar 2022 bis April 2022". Die Anrechnung von Fr. 3'416.15 als Zwischenverdienst im April 2022 erfolgte damit zu Unrecht.
4.4.1 Im Zuge der dargelegten zu Unrecht erfolgten Zwischenverdienstanrechnungen erweisen sich die im angefochtenen Einspracheentscheid berechneten (Gesamt-)Verdienste für die Kontrollperioden April 2022, Mai 2022 - Dezember 2022 sowie Januar 2023 ebenfalls als fehlerhaft (vgl. Zusammenstellung vorne E. 2.3). Der Gesamtverdienst beträgt korrekterweise:
- in der Kontrollperiode April 2022 Fr. 8'299.65 (Monatslohn Fr. 6'250.00 + Fr. 2'049.65),
- in den Kontrollperioden Mai 2022 – Dezember 2022 Fr. 8'299.65 (Monatslohn Fr. 6'250.00 + Fr. 2'049.65),
- in der Kontrollperiode Januar 2023 Fr. 7'808.40 (Monatslohn Fr. 6'250.00 + Fr. 1'558.40).
Hingegen erweist sich die Verdienstberechnung für die Kontrollperioden Februar 2023 bis Dezember 2023 zu einem Total von Fr. 7'808.40/Mt (= Fr. 6'250.--
[Monatslohn] + Fr. 1'558.40 [Zwischenverdienst, vgl. oben E. 4.3.4]) als rechtmässig.
4.4.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid fest, der Einkommensverlust sei (in den Kontrollperioden April 2022, Mai 2022 - Dezember 2022 sowie Januar 2023) tiefer als 20% des versicherten Verdienstes. Die beiliegende Berechnungstabelle betreffend Anrechnung der verschiedenen Beträge und der getätigten Korrekturen bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheids. Die Kasse habe somit zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2022 abgelehnt, da kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall bestehe. Die erwähnte Berechnungstabelle findet sich, soweit ersichtlich, nicht bei den Akten, jedenfalls nicht als Bei-/Anlage zum angefochtenen Einspracheentscheid. Dessen ungeachtet gilt Folgendes:
4.4.3 Die von der Vorinstanz berechneten Einkommensverluste des versicherten Verdienstes für die Kontrollperioden April 2022 (0%), Mai 2022 - Dezember 2022 (15.16%) sowie Januar 2023 (19.14%) erweisen sich - als Folgefehler - ebenfalls als unrichtig.
Es ergibt sich für die Kontrollperiode April 2022 sowie die Kontrollperioden Mai 2022 bis Dezember 2022 ein Verdienst-Total von Fr. 8'299.65 (vgl. E. 4.4.1), entsprechend einem Verdienstausfall von 32.8% (100 / Fr. 12'350 x Fr. 8'299.65).
Für die Kontrollperiode Januar 2023 ergibt sich ein Verdienst-Total von Fr. 7'808.40 (vgl. E. 4.4.1), entsprechend einem Verdienstausfall von 36.8% (100 / Fr. 12'350 x Fr. 7'808.40). Dieser Verdienst entspricht dem Verdienst-Total, den die Vorinstanz für die anschliessenden Kontrollperioden Februar 2023 bis Dezember 2023 korrekt berechnet hat.
4.4.4 Wie erwähnt, ist die Rückforderung aufgrund der Zwischenverdienstanrechnung von Fr. 2'094.65 in den Kontrollperioden April 2022 bis Dezember 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen (E. 4.3.2). Dass dieser Zwischenverdienst im angefochtenen Einspracheentscheid dennoch Eingang fand, diente einzig der Berechnung des prozentualen Verdienstausfalles (und Beurteilung eines Leistungsanspruches) insgesamt, was angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs indes obsolet wird - andere anrechenbare Zwischenverdienste treten in diesen Kontrollperioden, anders als die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht angenommen hat, keine hinzu. Eine (zusätzliche) Rückforderung von bezahlter Arbeitslosenentschädigung für diese Periode April 2022 bis Dezember 2022 rechtfertigt sich nicht.
Der Verdienstausfall in der Kontrollperiode Januar 2023 liegt mit 36.8% über 20% und schliesst damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich nicht aus. Es ist Sache der Vorinstanz, im Rahmen der Rückweisung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes (neben dem Monatslohn) von lediglich Fr. 1'558.40 (d.h. ohne Fr. 2'178.05, vgl. E. 4.4.1) neu zu beurteilen und hiernach über eine allfällige Rückforderung neu befinden.
4.5 Im Rahmen der Neubeurteilung nach Rückweisung ist im Weiteren was folgt zu beachten:
4.5.1 Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte u.a. wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen und kann eine neue frühestens nach deren Ablauf eröffnet werden. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen die Rahmenfrist. Ebenfalls kann die Rahmenfrist nicht durch den Verzicht auf Leistungen verkürzt werden.
Die Beständigkeit des einmal festgelegten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessual-revisionsrechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist (BGE 126 V 374). In diesem Sinne zu Unrecht bezogene Leistungen sind nach Art. 95 Abs. 1 AVIG von der Arbeitslosenkasse zurückzufordern (BGE 126 V 399 E. 1). In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 475 E. 2a. 2b; vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer, a.a.O., Rz. 125).
4.5.2 Nach dem eben Erwähnten (E. 4.4.4) erweist sich für sämtliche in Frage stehenden Kontrollperioden ab April 2022 der Verdienstausfall grösser als 20%, sodass die Vorinstanz den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2022 (rückwirkend) zu Unrecht abgewiesen hat. Da damit kein Grund besteht, auf die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2022 bis 31. März 2024 (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Sachverhalt Ziff. III) zurückzukommen, mithin weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche vorliegen, legte die Vorinstanz ab 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2025 ebenso zu Unrecht eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit im Februar 2023 zu bestehenden Wartetagen fest (vgl. Vi-act. S. 201; "Kassenverfügung - Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung" vom 21.6.2024 E. 10 [Vi-act. S. 175]). Im Rahmen der Rückweisung wird der Anspruch für Februar 2023 deshalb ebenfalls neu zu berechnen sein.
4.6 Nach all dem Gesagten ist erstellt, dass es sich bei den STI- und LTI-Zahlungen um Einkommen handelt, das im Sinne der Erwägungen zumindest teilweise als Zwischenverdienst anrechenbar war und ist (Art. 24 AVIG).
Für sämtliche Kontrollperioden von April 2022 bis Dezember 2022 hat es mit dem Monatslohn von Fr. 6'250.-- als unstrittiger Zwischenverdienst sowie der Anrechnung der STI-/LTI-Zahlung von monatlich Fr. 2'049.65 sein Bewenden. Die Anrechnung der STI-/LTI-Zahlung wurde indes bereits in der rechtskräftig gewordenen Rückforderungsverfügung berücksichtigt. Vor allem aber besteht über diesen gesamten Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was durch die Vorinstanz zu Unrecht verneint wurde.
Unrichtig war zweifellos auch die Taggeldabrechnung im Kontrollmonat Januar 2023 und der Fehler von erheblicher Bedeutung (vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Kieser, D. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Rz. 187; VGE II 2022 4 vom 24.4.2022 E. 4.5). Es fällt der zu Unrecht angerechnete Zwischenverdienst von Fr. 2'178.05 weg, so dass auch in diesem Monat ein Anspruch auf Arbeitslosentaggeld besteht. Anderseits ist ein Zwischenverdienst von Fr. 1'558.40 (wie ab Februar 2023) anrechenbar, was ggf. zu einer Rückforderung von zu viel geleitesten Taggeldern führt.
Dies wiederum bedeutet, dass seit April 2022 durchwegs ein Leistungsanspruch bestand, so dass per Februar 2023 keine neue Rahmenfrist festzulegen war (vgl. oben E. 4.5.2). Damit entfallen auch die verfügten Wartetage im Februar 2023, weshalb der Anspruch für diesen Kontrollmonat ebenfalls neu zu berechnen ist.
Aufgrund dieser Fehler von erheblicher Bedeutung ist die Voraussetzung für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) damit gegeben (vgl. zit. VGE II 2022 4, ebenda) und es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Revision, insbesondere die Einhaltung der (relativen) 90-tägigen Revisionsfrist, gegeben wären.
5. An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
So kann insbesondere der Vorwurf wegen angeblich falscher Beratung nicht verfangen. Massgebend aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Perspektive ist, dass der Beschwerdeführer die zumutbare Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in reduziertem Umfang Zwischenverdienst gegenüber der zweiten Option der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Vorzug gab. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll die Annahme einer zumutbaren Zwischenverdienstarbeit nicht im Belieben der versicherten Person stehen. Vielmehr ist die versicherte Person verpflichtet, eine Zwischenverdienstarbeit anzunehmen. Die verschuldete Nichtannahme einer solchen Tätigkeit stellt einen Verstoss gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dar und hat eine Sanktion zur Folge. Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass - zufolge Verletzung der Schadensminderungspflicht - eine vollständige Vertragsauflösung (anstelle des Verbleibs zum reduzierten Pensum von 20% beim vorherigen Arbeitgeber) zur Folge gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer mit Einstelltagen (vgl. Art. 30 AVIG) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit hätte rechnen müssen (vgl. BGE 121 V 34 E. 4b; Urteil BGer 8C_315/2022 vom 23.1.2023 E. 3.1; Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 16 S. 121 f.; SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer, a.a.O., Rz. 409, 419).
Schliesslich entbehrt es einer (gesetzlichen) Grundlage, die Auslagen für Rechtsverbeiständung und -beratung beim Teilzeiteinkommen bzw. beim Zwischenverdienst in Abzug zu bringen. Entsprechende Kosten wären allenfalls im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen, derweil der Beschwerdeführer weder im vorliegenden noch im Einspracheverfahren anwaltschaftlich vertreten ist und war (vgl. unten).
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hatte seit April 2022 durchgehend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem bei korrekter Zwischenverdienstberechnung der Verdienstausfall stets höher als 20% war. Damit entfällt auch die Festlegung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab Februar 2023. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Januar 2023 und Februar 2023 sowie eine allfällige Rückforderung für Januar 2023 neu ermittelt.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist dem nicht anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer keine auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG).
Grund dafür, die Entschädigungsfolge für das Einspracheverfahren neu zu verlegen, besteht nicht, nachdem der Beschwerdeführer auch im dortigen Verfahren nicht anwaltschaftlich vertreten war. Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden Parteientschädigungen im Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung im Einspracheverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung (Kieser, a.a.O., Art. 52 N 85). So oder anders ist demzufolge eine Parteientschädigung auch für das Einspracheverfahren nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere E. 4.4.1, 4.4.3, 4.4.4 und 4.5.2 und 4.6) zur neuen Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden Januar 2023 und Februar 2023 sowie einer allfälligen Rückforderung im Januar 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. März 2025
1
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
BGE 138 V 74ATF 138 V 74DTF 138 V 74
9C_999/2009
BGE 133 V 582ATF 133 V 582DTF 133 V 582
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 130 V 318ATF 130 V 318DTF 130 V 318
BGE 129 V 110ATF 129 V 110DTF 129 V 110
8C_301/2014
8C_48/2011
8C_735/2014
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
9C_564/2009
Art. 25n mit Anhangart. 25n avec annexeart. 25n 1
Art. 25n mit Briefwechselart. 25n avec échange de lettresart. 25n 1
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 126 V 399ATF 126 V 399DTF 126 V 399
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 127 V 466ATF 127 V 466DTF 127 V 466
BGE 119 V 180ATF 119 V 180DTF 119 V 180
8C_93/2007
Art. 67 VwVGart. 67 PAart. 67 PA
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Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
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Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
8C_265/2014
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
9C_662/2016
BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218
8C_307/2016
BGE 132 V 393ATF 132 V 393DTF 132 V 393
9C_662/2016
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
9C_662/2016
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BGE 115 V 133ATF 115 V 133DTF 115 V 133
8C_762/2016
EVG C 250/03
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
BGE 143 V 105ATF 143 V 105DTF 143 V 105
Art. 322d ORart. 322d COart. 322d CO
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Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
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Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 39 AVIVart. 39 OACIart. 39 OADI
Art. 6 ATSGart. 6 LPGAart. 6 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 39 AVIVart. 39 OACIart. 39 OADI
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Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
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BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
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BGE 136 V 117ATF 136 V 117DTF 136 V 117
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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5A_341/2009
Art. 46 ATSGart. 46 LPGAart. 46 LPGA
8C_319/2010
Art. 23n 5art. 23n 5art. 23n 5
Art. 23n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 23n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 23n 5
Art. 23n mit Anhangart. 23n avec annexeart. 23n 5
Art. 23n ISVSart. 23n ISVSart. 23n 5
Art. 46n 5art. 46n 5art. 46n 5
Art. 46n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 46n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 46n 5
Art. 46n mit Anhangart. 46n avec annexeart. 46n 5
Art. 46n ISVSart. 46n ISVSart. 46n 5
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
8C_757/2011
BGE 144 V 195ATF 144 V 195DTF 144 V 195
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8C_588/2017
Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI
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Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
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Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
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8C_315/2022
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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