II 2024 11
Kammergericht
28. August 2024Deutsch17 min
A. Die A.________ GmbH erhielt von der Gemeinde U.________/SZ am 23. April 2018 die Baubewilligung für den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau von Terrassenhäusern an der B.________strasse xxx in U.________/SZ (KTN yyy), wobei die Auflagen gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom 12. März 2018 integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildeten (beide Beschlüsse liegen nicht in den Akten), worin auch auf die zu leistende Vorteilsabgabe verwiesen wurde.
Source sz.ch
II 2024 11
Entscheid vom 28. August 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kausalabgaben (Vorteilsabgabe nach § 58 Strassengesetz)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH erhielt von der Gemeinde U.________/SZ am 23. April 2018 die Baubewilligung für den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau von Terrassenhäusern an der B.________strasse xxx in U.________/SZ (KTN yyy), wobei die Auflagen gemäss kantonalem Gesamtentscheid vom 12. März 2018 integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildeten (beide Beschlüsse liegen nicht in den Akten), worin auch auf die zu leistende Vorteilsabgabe verwiesen wurde.
B. Am 25. Januar 2024 verfügte das Tiefbauamt des Kantons Schwyz:
Der Bauherrschaft A.________ GmbH, C.________strasse zzz, V.________/SZ, wird die gemäss StraG fällige Vorteilsabgabe im Zusammenhang mit der Erstellung der Zufahrt und der baulichen Erweiterung der Nutzfläche von Fr. 24'862.75 gemäss den Erwägungen erhoben.
C. Die A.________ GmbH reicht am 7. Februar 2024 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die Verfügung des Tiefbauamts fristgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, auf die Erhebung einer Vorteilsabgabe sei zu verzichten, im Mindesten aber merklich zu reduzieren.
Mit RRB Nr. 114/2024 vom 20. Februar 2024 überweist der Regierungsrat die Beschwerde als Sprungbeschwerde (§ 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) ans Verwaltungsgericht.
D. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 beantragt das Tiefbauamt:
1. Die Beschwerde vom 7. Februar 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
E. Am 13. Mai 2024 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und stellt die Anträge:
5.1
Prüfung der Verjährung
Wir bitten das Gericht um die Prüfung, ob die Forderung allenfalls verjährt ist.
5.2
Korrektur bzw. Reduktion des Betrags
Wir bitten das Gericht höflich, den Rechnungsbetrag wie folgt anzupassen, weil einerseits die Berechnung nicht stimmte, anderseits durch die verspätete Information der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist:
24'862.83 CHF
- 2'160.00 CHF (Korrektur Flächenberechnung wegen Holzschopf)
- 8'287.61 CHF (Schaden wegen Verspätung Grundstückgewinnsteuer)
- 5'000.00 CHF (Pauschaler Abzug wegen zu später Verfahrenseröffnung durch das Tiefbauamt und daher keine Möglichkeit für diese Forderung Rückstellungen zu bilden)
9'415.22 CHF
5.3
Prüfung einer Teilzahlungsmöglichkeit
Wir bitten das Gericht, eine Teilzahlungsmöglichkeit zu prüfen.
Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 hält das Tiefbauamt an den Anträgen der Vernehmlassung fest. Die Beschwerdeführerin reicht am 15. Juni 2024 eine weitere Eingabe ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin eine Ratenzahlung beantragt (Antrag 5.3 der Replik), so wurde darüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden, weshalb dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann (vgl. BGE 125 V 414 E. 1a; VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1). Soweit die Beschwerdeführerin mit der verfügten Vorteilsabgabe allfällige Schadenersatzforderungen ihrerseits gegenüber dem Tiefbauamt verrechnen will (vgl. Antrag 5.2 der Replik), so ist sie darauf hinzuweisen, dass Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Gemeinwesen auf dem Klageweg geltend zu machen sind (vgl. § 67 Abs. 1 lit. c VRP). Es ist ausgeschlossen, im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung gleichzeitig über etwaige Schadenersatzforderungen, welche auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen als die Vorteilsabgabe und in einem anderen Verfahren (Klageverfahren) geltend zu machen sind, zu entscheiden. Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.
2.
Gemäss § 58 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 erhebt der Strassenträger für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42 StraG) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f. StraG) eine Vorteilsabgabe. Die Abgabepflicht entsteht bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche (§ 58 Abs. 2 lit. b StraG).
Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und Zugängen höchstens 5% des Verkehrswertes der effektiv bebauten Nutzfläche, aber ohne die Fläche der Zugänge und Zufahrten selbst (vgl. § 58 Abs. 3 lit. b StraG). Konkreter festgelegt wird die Höhe der Vorteilsabgabe für Zufahrten und Zugänge zu Hauptstrassen in der Strassenverordnung (StraV; SRSZ 442.111) vom 18. Januar 2000, indem was folgt normiert ist (§ 28 Abs. 2 StraV):
Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstrassen:
a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen;
b) 4,5 Prozent bei der Erschliessung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren Einfamilienhäusern;
c) 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.
Der für die Berechnung relevante Verkehrswert wird aufgrund einer Schätzung der kantonalen Güterschatzungskommission festgelegt (§ 28 Abs. 4 StraV).
3.
Mit Replik vom 13. Mai 2024 macht die Beschwerdeführerin Verjährung der Vorteilsabgabe geltend, ohne dies indes substantiiert zu begründen.
Mit VGE II 2024 42 vom 28. August 2024 hat das Verwaltungsgericht seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, wonach keine gesetzliche Normierung der Verjährung der Vorteilsabgabe besteht und praxisgemäss die für Kausalabgaben ohne gesetzliche Verjährungsfrist anwendbare 10jährige Verjährungsfrist Geltung hat. Die mit Erteilung der Baubewilligung im April 2018 entstandene Pflicht zur Leistung einer Vorteilsabgabe (vgl. § 58 Abs. 2 lit. b StraG) führt dazu, dass die Forderung im Verfügungszeitpunkt (25.1.2024) noch nicht verjährt war und auch seither noch nicht verjährt ist.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Pflicht, die am 25. Januar 2024 verfügte Vorteilsabgabe noch zu schulden. Bis zum Erhalt dieser Verfügung sei ihr weder die Existenz noch die Dimension der Forderung bekannt gewesen. Mit Schreiben vom Januar 2024 sei sie erstmals mit der erheblichen Summe konfrontiert worden; der Verweis im kantonalen Gesamtentscheid vom April 2018 habe keine klare Vorstellung der daraus erwachsenden finanziellen Verpflichtung geliefert. Das Bauprojekt sei schon Mitte 2021 abgeschlossen worden, ohne dass für solche Forderungen Rücklagen gebildet worden wären, es fehle hierfür die Liquidität; die Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer sei 2023 erfolgt, mithin habe auch hier die Möglichkeit gefehlt, die Forderung steuerlich geltend zu machen; in keiner Phase der Kostenplanung durch Architekten oder Bauleiter sei eine solche Vorteilsabgabe erwähnt worden.
4.1.2
Dem hält das Tiefbauamt entgegen, die Bauherrschaft sei bereits mit kantonalem Gesamtentscheid vom 12. März 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie vorteilsabgabepflichtig sei; es sei festgehalten worden, die Vorteilsabgabe werde in einem separaten Verfahren erhoben. Mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2018 sei der Bauherrschaft der Betrag für die Vorteilsabgabe mit Gebühren eröffnet worden; der nun verfügte Betrag stimme damit genau überein. Mithin habe die Beschwerdeführerin seit Eröffnung dieses Schreibens Kenntnis von der Existenz und der Dimension der fälligen Vorteilsabgabe.
4.1.3
Replizierend bestreitet die Beschwerdeführerin, je ein Schreiben vom 4. Juli 2018 erhalten zu haben; die Gebührenrechnung habe sie erstmals im Januar 2024 erreicht. Bis dahin habe man keine Kenntnis von einem Verfahren für eine Vorteilsabgabe und entsprechende Forderungen gehabt. Jetzt sei dies für ihr Unternehmen viel zu spät. Duplizierend hält das Tiefbauamt fest, am 18. Mai 2018 sei das rechtliche Gehör für die Vorteilsabgabe der damaligen Grundeigentümerin zugestellt worden und in der Folge ebenso die Verfügung vom 18. Juni 2018. Am 28. Juni 2018 habe sich deren Rechtsvertreter gemeldet und im Austausch zwischen ihm, dem Tiefbauamt und der Bauherrschaft geltend gemacht, die Bauherrschaft (Beschwerdeführerin) schulde die Vorteilsabgabe; gleichzeitig seien deren Kontaktdaten übermittelt worden. In der Folge sei das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 4. Juli 2018 der Beschwerdeführerin gewährt worden.
4.2.1
Bereits früh hat das Verwaltungsgericht in einem Leitentscheid die wesentliche Bedeutung des rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Festsetzung der Vorteilsabgabe hervorgehoben (EGV-SZ 2002 B. 5.1). Vor Erlass der Verfügung ist der abgabepflichtigen Person die Möglichkeit einzuräumen, zu dem von der Güterschatzungskommission beigezogenen Schätzungswert und zu den weiteren Berechnungsparametern (Nutzfläche etc.) Stellung zu nehmen. Es seien ihr der voraussichtliche Inhalt der Verfügung oder zumindest die wesentlichen Elemente der zu treffenden Anordnung bekannt zu geben. Die Nichtwahrung des rechtlichen Gehörs stellt einen formellen Mangel dar, der zur Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs führt. Es erfolgt keine Heilung des Mangels im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens.
4.2.2
Das Tiefbauamt legt ein Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2018, adressiert an die Beschwerdeführerin, ins Recht. Entgegen seiner Darstellung vermag dies jedoch die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
Für die ordnungsgemässe Zustellung ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde beweisbelastet, welche daraus eine rechtliche Konsequenz ziehen will (BGE 142 III 599 E. 2.2). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet (Urteil BGer 2C_760/2019 vom 19.9.2019 E. 2.2). Beim Versand mittels A-Post-Plus, welcher eine elektronische Sendungsverfolgung ermöglicht und abrufbar macht, wann die Sendung in das Postfach oder den Briefkasten des Empfängers gelegt wird, wird ebenfalls keine fehlerhafte Postzustellung vermutet; sie ist nur - aber immerhin - anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1).
Vorliegend erfolgte der Versand am 4. Juli 2018 weder eingeschrieben noch per A-Post-Plus (Vi-act. 2). Die Zustellung vermag das Tiefbauamt nicht zu beweisen. Namentlich stellt der ins Recht gelegte Mailverkehr vom 28. Juni 2018 mit dem Rechtsvertreter der Grundeigentümerin von 2018 keinen Beweis für die Zustellung des Schreibens vom 4. Juli 2018 dar (Vi-act. 5). Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Verteiler dieser E-Mail. Wohl wird darin vermerkt, es habe ein Austausch mit der Bauherrschaft stattgefunden und für diese sei unstrittig, dass sie die Vorteilsabgabe schulde. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte (was die Beschwerdeführerin bestreitet), würde dies lediglich belegen, dass die Beschwerdeführerin damals mit der Forderung einer Vorteilsabgabe rechnete. Es vermag dies indes keineswegs das rechtliche Gehör zu den Parametern der Vorteilsabgabe zu ersetzen.
4.2.3
Damit aber muss davon ausgegangen werden, dass das rechtliche Gehör bislang nicht gewährt wurde. Vor Verwaltungsgericht bestreitet die Beschwerdeführerin sowohl die Güterschatzung resp. den angewendeten Verkehrswert als auch die Nutzfläche. Beides wäre nach dem Gesagten im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend zu machen und nach Möglichkeit zu bereinigen; es ist dies nicht erstinstanzlich durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu klären. Die angefochtene Verfügung ist daher praxisgemäss aufzuheben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin drängen sich noch nachfolgende Ausführungen auf.
5.1
Vorliegend ist die Abgabe geschuldet für die bewilligungspflichtige Erstellung der Zufahrt und bauliche Erweiterung der Nutzfläche (vgl. § 58 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 StraG). Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll (§ 47 Abs. 2 StraG). Eine solche bewilligungspflichtige bauliche Erweiterung mit wesentlichem Mehrverkehr (aufgrund der Erweiterung von einer auf drei Wohnparteien, bzw. durch den Abbruch Einfamilienhaus Neubau Terrassenhäuser mit Garagengeschoss und bewilligten Parkplätzen) liegt hier vor. Es ist somit auch eine Vorteilsabgabe geschuldet (wie dies bereits im kantonalen Gesamtentscheid vom 12.3.2018 festgestellt wurde).
5.2
Der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach wegen des ausgebliebenen rechtlichen Gehörs nun gar keine Vorteilsabgabe mehr geschuldet sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen wird die gesetzliche Regelung der Pflicht zur Leistung einer Vorteilsabgabe (vgl. zuvor E. 2) als bekannt vorausgesetzt, resp. kann die Beschwerdeführerin aus dem Nichtkennen der gesetzlichen Grundlage nichts zu ihren Gunsten ableiten (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 mit weiteren Hinweisen; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 4.2.2). Kommt hinzu, dass der Vermerk des Rechtsvertreters der Grundeigentümerin von 2018 ein starkes Indiz dafür ist, dass die Beschwerdeführerin 2018 mit der Anordnung einer Vorteilsabgabe rechnete. Nur so ist erklärlich, dass der Rechtsvertreter explizit auf einen Austausch mit der Beschwerdeführerin verweist und die Geschäftsführerin gar namentlich erwähnt (vgl. Vi-act 5). Weiter kommt hinzu, dass die für die Berechnung der Vorteilsabgabe massgebliche Nutzfläche aus dem Plan Nr. 1608-06 ermittelt wurde (Vi-act. 3), und dieser Plan mit den entsprechenden Angaben gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz durch den Architekten der Beschwerdeführerin erstellt wurde, was sich die Bauherrschaft sehr wohl anzurechnen hat. Es ist dies ein weiteres klares Indiz, dass der Bauherrschaft die Abgabepflicht durchaus bekannt war. Und schliesslich war allein schon die Feststellung im kantonalen Gesamtentscheid vom 12. März 2018, wonach eine Vorteilsabgabe geschuldet sei und diese in einem separaten Verfahren festgelegt werde, ein genügend deutlicher Hinweis, so dass die Bauherrschaft um die Vorteilsabgabepflicht wissen musste; dass die Forderung noch nicht beziffert war, ändert hieran nichts. Ein vertrauensbegründendes Verhalten der Behörden, welches in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auf einen Vorteilsabgabepflichtverzicht der Behörden hätte schliessen lassen, ist im Übrigen nicht erstellt: Dass das Tiefbauamt oder irgendeine andere Behörde Aussagen getätigt hätte, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin hätte vertrauen dürfen, keine Vorteilsabgabe zu schulden, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass sie selbst die Vorteilsabgabe in ihren späteren Kalkulationen nicht beachtet hat, hat sie sich selbst anzurechnen und entbindet sie nicht von der Abgabepflicht.
Auf die Tatsache, dass die Vorteilsabgabe noch nicht verjährt ist, wurde bereits hingewiesen (vgl. oben E. 3).
5.3.1
Gemäss Beschwerdeführerin steht die geforderte Summe in keiner Relation zu der tatsächlichen Nutzungserhöhung der Strasse durch die Erweiterung von einer auf drei Wohnparteien. Die Kostenkalkulation sei intransparent, die Bewertung des Landes nicht nachvollziehbar. Der angesetzte Landwert übersteige sogar den von ihr geleisteten Kaufpreis. Die Verknüpfung zwischen Strassennutzung und Landwert sei für sie nicht ersichtlich, die angenommenen Quadratmeter und Multiplikatoren unklar.
5.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin einen falschen Verkehrswert moniert, so wird dies Gegenstand des noch zu wahrenden rechtlichen Gehörs sein; es ist hier nicht weiter darauf einzugehen. Das Nämliche gilt für die weiteren Berechnungsparameter (wie die Nutzfläche) und die konkrete Berechnung.
5.3.3
Mit der Vorteilsabgabe wurde im kantonalen Recht ein angemessener Ausgleich für erhebliche Vorteile geregelt, die durch das Unterschreiten des Strassenabstandes oder die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (wie auch der baulichen Erweiterung der Nutzfläche mit wesentlichem Mehrverkehr) entstehen. Als erhebliche Vorteile erwähnt seien dabei etwa der wirtschaftliche Vorteil, welchen der Grundeigentümer aus dem Direktanschluss an eine öffentliche Strasse zieht, da er sich dadurch nicht an Erschliessungskosten beteiligen muss (vgl. Gesetz über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen [GbVaG; SRSZ 400.220] vom 7.2.1990) oder die zumindest örtlich besonders intensive, über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Strasse aufgrund der direkten Einfahrt (vgl. EGV-SZ 2001 B. 5.1).
Die gesetzlichen Grundlagen der Vorteilsabgabe sind in E. 2 hiervor wiedergegeben. Nach Einführung der Vorteilsabgabe mit dem StraG (vom 15.9.1999) hatte sich das Verwaltungsgericht in publizierten Leitentscheiden vertieft mit der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Vorteilsabgabe nach § 58 StraG auseinandergesetzt und sie bejaht (so namentlich das Legalitäts- und Äquivalenzprinzip, das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Abgabeerhebung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit; vgl. EGV-SZ 2001 B. 5.1 und B. 5.3, je E. 3 und E. 4; vgl. auch RRB Nr. 106/2018 vom 20.2.2018 betr. Änderung des Strassengesetzes [Abschaffung der Vorteilsabgabe]).
Die Vorteilsabgabe bemisst sich nach dem nutzenorientierten Wertzuwachs (in Form einer Steigerung des Werts des Grundstücks) und nicht nach den dem Gemeinwesen erwachsenen Kosten. Dieser Wertzuwachs ist nicht in jedem Einzelfall zu ermitteln, sondern kann nach schematischen, auf die Durchschnittserfahrung abstellenden Massstäben berechnet werden (vgl. Urteil BGer 2C_1131/2014 vom 5.11.2015 E. 4.2).
Die Bemessung der Vorteilsabgabe in Prozenten vom Verkehrswert der effektiv bebauten Nutzfläche mit der Abstufung nach Art der Nutzung des erschlossenen Grundstücks (d.h. Gebäude mit erheblichem Auto- oder Publikumsverkehr oder Parkplatzanlagen, MFH oder mehrere EFH, einzelnes EFH) entspricht einer "nutzenorientierten" Betrachtung (als Pendant zu einer "aufwandsorientierten" Betrachtung) und kann grundsätzlich als eine nachvollziehbare (transparente) und taugliche Methode für die Bestimmung des nutzenorientierten Wertzuwachs (in Form einer Steigerung des Werts des Grundstücks) betrachtet werden.
5.4
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auf Kostenüberschreitungen des Neubaus sowie finanzielle Schwierigkeiten hinweist, so ist dies für die Frage der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 25. Januar 2024 nicht relevant. Wie die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht ausführt, normiert das StraG die Grundlage der Vorteilsabgabe, zu deren Erhebung der Kanton verpflichtet ist.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit insofern als begründet, als die Verfügung vom 25. Januar 2024 erging, ohne dass der Beschwerdeführerin vorab das rechtliche Gehör gewährt worden wäre; zumindest vermag das Tiefbauamt die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten von Fr. 800 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz auferlegt (§ 72 VRP). Die nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).
8.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Urteil 9C_202/2023 vom 21.12.2023 E. 1.2; BSK BGG-Uhlmann Art. 92 N 4). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Zwischenbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien im Falle eines Weiterzugs daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2024 aufgehoben und die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Kosten von Fr. 800 werden der Vorinstanz auferlegt; auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 800 geleistet, der ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2/EB).
Schwyz, 28. August 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
14. Oktober 2024
1
§ 58 StraG
§ 27 VRP
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
§ 67 VRP
§ 42 StraG
§ 47 StraG
§ 58 StraG
§ 58 StraG
§ 28 StraV
§ 28 StraV
§ 58 StraG
EGV-SZ 2002 B 5.1
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
2C_760/2019
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
§ 58 StraG
§ 47 StraG
§ 47 StraG
BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331
EGV-SZ 2001 B 5.1
§ 58 StraG
EGV-SZ 2001 B 5.1
2C_1131/2014
§ 72 VRP
§ 74 VRP
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
9C_202/2023
Art. 92n mit Anlage und Beilagenart. 92n avec annexe et addendaart. 92n 4
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF