II 2024 112
Kammergericht
20. März 2025Deutsch33 min
A. Mit Gesuch vom 5. bzw. 7. November 2023 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 9.11.2023) meldete sich A.________ (geb. 19__; geschieden) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (EL) an (vgl. AK-act. 1-15). Mit Schreiben vom 17. November 2023 wurde sie von der Ausgleichskasse Schwyz zwecks Prüfung des EL-Anspruchs aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und fehlende Unterlagen einzureichen (AK-act. 17). Mit Schreiben vom 23. November 2023 reichte A.________ den ausgefüllten Fragenbogen sowie ergänzende Unterlagen ein (vgl. AK-act. 18-59).
Source sz.ch
II 2024 112
Entscheid vom 20. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst,
Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 5. bzw. 7. November 2023 (Eingang bei der Ausgleichskasse Schwyz am 9.11.2023) meldete sich A.________ (geb. 19__; geschieden) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (EL) an (vgl. AK-act. 1-15). Mit Schreiben vom 17. November 2023 wurde sie von der Ausgleichskasse Schwyz zwecks Prüfung des EL-Anspruchs aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und fehlende Unterlagen einzureichen (AK-act. 17). Mit Schreiben vom 23. November 2023 reichte A.________ den ausgefüllten Fragenbogen sowie ergänzende Unterlagen ein (vgl. AK-act. 18-59).
B. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 retournierte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ die eingereichten Originalunterlagen und stellte ihr die Verfügung über die EL mit separater Post in Aussicht (AK-act. 64). Die Ausgleichskasse Schwyz schloss den Fall gleichentags ab, unterdrückte jedoch versehentlich den Versand der Abweisungsverfügung (vgl. AK-act. 65 und 81-2/6).
C. Am 4. Oktober 2024 erkundigte sich A.________ telefonisch bei der Ausgleichskasse Schwyz über den Stand des Verfahrens (AK-act. 65). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch der Versicherten auf EL, da das Reinvermögen infolge Vermögensverzichts die Vermögensschwelle überschreite (vgl. AK-act. 66).
D. Dagegen liess A.________ am 5. November 2024 Einsprache erheben mit der sinngemässen Begründung, es würden keine Vermögensverzichte vorliegen und sie verfüge nicht mehr über ein Vermögen über Fr. 100'000.-- (vgl. AK-act. 74). Mit Einspracheentscheid Nr. 1228/24 vom 15. November 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen und unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 ab (vgl. AK-act. 81).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und nach einer aktuellen Neuberechnung seien der Beschwerdeführerin ab Anspruchsgesuchstellung vom 9.11.2023 Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente auszurichten.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse.
F. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 repliziert die Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.
1.1.2
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
1.2.2
Art. 9a Abs. 1 definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Laut Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird folglich daher erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570).
1.2.3
Meldet sich eine Person neu für den Bezug von Ergänzungsleistungen an, ist für die Beurteilung, ob der zulässige Schwellenwert überschritten wird, dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem der Ergänzungsleistungsanspruch besteht (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 226 Rz. 572). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte; deren Herkunft ist dabei unerheblich.
Dispositiv
1.3.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch das Vermögen zum Reinvermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).
1.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. m.H.) Ein Vermögensverzicht kann demnach auch vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder eine Rechtspflicht besteht, aber die Gegenleistung nicht angemessen ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 Rz. 630).
1.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).
1.4.1 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 84 Rz. 205). Im Fall einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens muss die Person, die um EL ersucht, die Umstände behaupten und, soweit möglich, nachweisen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen, oder, dass dieses in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder gegen eine angemessene Gegenleistung hingegeben worden ist. Diesbezüglich genügt der Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Beweis wird daher als erbracht erachtet, wenn nach objektiven Kriterien gewichtige Gründe gegeben sind, um eine Sachbehauptung als korrekt zu erachten angesichts anderer denkbarer Möglichkeiten, die aber vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht kommen. Bei Fehlen von Beweisen, das heisst, wenn die leistungsansprechende Person nicht in der Lage ist, einen Rückgang des Vermögens darzulegen oder dessen Gründe rechtsgenügend nachzuweisen, wird ein Verzicht auf Vermögen vermutet und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; siehe auch BGE 150 V 198, in: Pra 113 [2024] Nr. 47, E. 7.2.3.4.2; je mit Hinweisen).
1.4.2 Das Verwaltungsverfahren sowie der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 E. 7.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
2.1 Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, ihr Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle. Sie ging dabei von einem Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. November 2023 von Fr. 104'051.19 aus und rechnete ihr zudem einen Vermögensverzicht von Fr. 70'000.-- an (vgl. Vi-act. 66).
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Vorinstanz in einem ersten Punkt aus, die Beschwerdeführerin weise in den Jahren 2010 (Fr. 50'000.--), 2011 (Fr. 39'000.--), 2013 (Fr. 22'000.--), 2014 (Fr. 24'000.--), 2015 (Fr. 39'000.--) und 2022 (Fr. 16'000.--) Vermögensrückgänge auf, welche sie nicht habe belegen können und deshalb als Vermögensverzichte zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin ginge fälschlicherweise davon aus, dass es sich um einen Vermögensverzicht aus übermässigem Verbrauch handle. Die diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen in der Einsprache gingen fehl. Zur Berechnung der Vermögensveränderungen sei das Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis (Ziff. 900) der Steuerveranlagungsverfügungen massgebend. Davon werde der zulässige Verbrauch gemäss Rz. 3532.12 ff. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1.4.2011), Stand 1.1.2025 in Abzug gebracht. Die Ausgleichskasse Schwyz habe sowohl die Kursgewinne als auch die Konkursverluste (recte wohl: Kursverluste) berücksichtigt; ebenso weitere von der Beschwerdeführerin belegte Ausgaben. Da die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren keine weiteren Ausgaben für die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2022 vorgelegt habe, verbleibe es bei den oben genannten Vermögensabnahmen. Die einzelnen Vermögensverzichte amortisierten sich wie folgt:
Jahr
Verzichtsvermögen vor Amortisation
Unbelegte
Rückgänge
Amortisation
Total Verzichts-
vermögen
2010
+ 50'000.00
2011
50'000.00
+ 39'000.00
= Fr. 89'000.00
2012
89'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 79'000.00
2013
79'000.00
+ 22'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 91'000.00
2014
91'000.00
+ 24'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 105'000.00
2015
105'000.00
+ 39'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 134'000.00
2016
134'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 124'000.00
2017
124'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 114'000.00
2018
114'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 104'000.00
2019
104'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 94'000.00
2020
94'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 84'000.00
2021
84'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 74'000.00
2022
74'000.00
+ 16'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 80'000.00
2023
80'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 70’000.00
2024
70'000.00
./. 10'000.00
= Fr. 60'000.00
In einem zweiten Punkt stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin weise per 1. November 2023 ein Vermögen von Fr. 174'051.19 (inkl. Vermögensverzicht von Fr. 70'000.--) auf. Da die Verfügung versehentlich erst am 7. Oktober 2024 versandt worden sei, sei zu prüfen, ob das Vermögen seither die Vermögensschwelle unterschreite. Die Beschwerdeführerin weise per 24. Oktober 2024 ein Vermögen von Fr. 150'022.28 (inkl. Vermögensverzicht von Fr. 60'000.--) auf. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin sowohl per 1. November 2023 als auch per 24. Oktober 2024 die Vermögensschwelle überschreite.
2.3 Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbringen:
- Das durch die Vorinstanz versäumte Jahr dürfe keine negativen Folgen für die Beschwerdeführerin haben. Die Vorinstanz verletze mit ihrem Vorgehen Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV Der EL-Anspruch sei der Beschwerdeführerin ab der Gesuchstellung und anhand der aktuellen Zahlen zu gewähren.
- Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass einzig der Tatbestand des Vermögensverzichtes durch übermässigen Verbrauch zu prüfen sei.
- Die Beschwerdeführerin habe für die Jahre 2010 ff. lückenlos alle Bankbelege und damit alle Bankbewegungen ausgewiesen. Diese seien alle über die C.________ erfolgt. Den Bankbelegen sei zu entnehmen, welcher Betrag wohin oder an wen geflossen sei. Selbsterklärend sei es, dass die Beschwerdeführerin bei einer zehnjährigen Aufbewahrungspflicht von Buchhaltungsbelegen, die Kaufquittungen für allfällige Reisen, medizinische Hilfsmittel, Lebenshaltungskosten ganz allgemein etc. bis Ende 2013 nicht mehr lückenlos vorweisen könne, sofern sie dazu aus EL-rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt verpflichtet wäre, was bestritten werde.
- Bei der Beschwerdeführerin lägen keine Tatbestände i.S.v. Art. 17b lit. a ELV vor. Sie habe keine Nachkommen und somit nie irgendwelche Unterstützungspflichten gegenüber Kindern gehabt. Sie habe keine Verwandten, die ihrer finanziellen Hilfe bedurft hätten. Die Beschwerdeführerin lebe in einem gut situierten Umfeld. Sie habe weder Schenkungen vorgenommen noch Erbvorzüge oder risikobehaftete Darlehen gewährt. Sie sei noch nie in einem Spielcasino gewesen oder hätte durch Spielen und Wetten regelmässige Spielschulden geäufnet. Sie habe auch noch nie einer für sie ungünstigen Erbteilung zugestimmt oder eine Liegenschaft zu günstig verschreiben lassen. Die im einstigen Miteigentum mit ihrem geschiedenen Ehegatten gestandenen Liegenschaften hätten diese beide an Dritte verkauft, ohne dabei (selbstlos) auf Gewinn verzichtet zu haben. Wenn die Beschwerdeführerin solch aufgezählte Finanzverschiebungen nicht beweisen könne, dann schlicht deshalb, weil solche eben gar nicht stattgefunden hätten. Negative Tatsachen seien nicht zu beweisen. Hinsichtlich der Liegenschaften in D.________ und E.________ lägen Beweise im Recht. Die Liegenschaften hätten bei der Vorinstanz nicht zu Beanstandungen geführt.
- Die Gründe für den Vermögensabfluss seien schnell erklärt: Die Beschwerdeführerin habe das Geld für sich verwendet. Der Rückgang des Vermögens sei auf die hohen Lebenshaltungskosten zurückzuführen, was wiederum mit den lückenlos eingereichten Bankbelegen bewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe neben Ausflügen, dem Ausgehen, den Reisen, Konzertbesuchen, der Kleideranschaffung, Auslagen für den Lebensgenuss etc. schon immer gerne Freunde und Bekannte eingeladen und bei sich zu Hause grosszügig bewirtet. Das sei nicht nur während der Ehezeit, sondern auch und möglicherweise noch mehr danach, als alleinstehende Frau, der Fall gewesen. Die Einladungen hätten in jüngster Vergangenheit altershalber, aber auch aus finanziellen Gründen, abgenommen. Aus alledem folge, dass die Beschwerdeführerin über den zu betrachtenden Zeitraum zwar Vermögen verbraucht habe, jedoch lediglich der Tatbestand von Art. 17b lit. b ELV (gestützt auf Art. 11a Abs. 3 ELG) zu prüfen sei.
- Die Beschwerdeführerin habe einen erhöhten Lebensstandard gepflegt und nun im doch hohen Alter realisiert, dass es für den Existenzbedarf nicht mehr lange reiche. Es stehe damit der Tatbestand von Art. 11a Abs. 3 ELG zur Diskussion (Art. 17b lit. b ELV). Es gelte festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin kein Vorwurf zu machen sei. Die Beschwerdeführerin habe das statistische Lebensalter längst erreicht, pflichtteilsgeschützte Erben habe sie nicht, auf die sie aus moralischer Sicht noch Rücksicht nehmen müsste und mitnichten habe sie mit Blick auf einen EL-Bezug missbräuchlich ihr Geld gebraucht.
- Die 89-jährige Beschwerdeführerin beziehe seit ihrem 63. Altersjahr und damit seit 26 Jahren, eine AHV-Rente. Auch wenn es für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts gemäss Art. 17b lit. a ELV in der EL-Berechnung möglicherweise unerheblich sein könne, wie weit die Verzichtshandlung zurückliege, müsse die Behörde darlegen können, weshalb sie welchen Beginn des Betrachtungszeitraums festlege. Vorliegend sei die Vorinstanz 14 Jahre, bis ins Jahr 2010, zurückgegangen. Wären es elf oder zwölf Jahre gewesen, läge gemäss Berechnung der Vorinstanz bereits kein Verzicht mehr vor. Die Vor-instanz würde nicht darlegen, weshalb sie sich für das Jahr 2010 als Beginn der Betrachtungsphase festgelegt habe. Das sei Willkür. Ohne anderweitige Anhaltspunkte sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz mehr als zehn Jahre - gemäss der allgemein geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist - zurückgegangen sei. Es liege von Vornherein kein Fall von Art. 17b lit. a ELV vor. Selbst wenn dem so wäre, so habe die Vorinstanz den Betrachtungszeitraum nicht willkürfrei festgelegt.
- Die Beschwerdeführerin sei seitens der Vorinstanz aufgefordert worden, ihre Lebenshaltung seit mindestens dem Jahr 2010 darzulegen. Das Vorgehen der Vorinstanz werde als schikanös betrachtet. Die Vorinstanz hätte sich lediglich - gestützt auf die seit 1.Januar 2021 geltende neue Gesetzgebung - mit einem allfälligen Vermögensverzicht seit 2021 beschäftigen dürfen.
- Gemäss Einspracheentscheid soll das Vermögen der Gesuchstellerin per 1. November 2023, ohne Berücksichtigung eines angeblichen Vermögensverzichts von Fr. 70'000.--, Fr. 104'051.19 betragen haben. Damit werde die Grenze des Reinvermögens knapp überschritten. Es dürfe jedoch nicht angehen, dass nun zulasten der Beschwerdeführerin ein Jahr zugewartet werde, im Wissen darum, dass das Vermögen mit dem Zeitablauf abnehme. Es sei von aktuellen Zahlen auszugehen. Die Gesuchstellerin weise per 24. Oktober 2024 ein Vermögen bei der C.________ von Fr. 73'421.37 aus. Bei gleichbleibendem Wert des Schmuckes von Fr. 12'601.-- und Bargeld von Fr. 4'000.-- resultiere ein Reinvermögen von Fr. 90'022.37, womit die Grenze von Fr. 100'000.-- unterschritten sei. Die Vorinstanz sähe dies gleich, würde jedoch noch einen Vermögensverzicht von Fr. 60'000.-- dazurechnen, was nicht zulässig sei.
2.4 Vernehmlassend führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verweise auf die eingereichten Bankbelege. Es könne jedoch nicht auf Aufgabe der Verwaltung sein, in Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen und geltend gemachte Aufwendungen mit den übrigen eingereichten Unterlagen (Bankauszügen) auf ihre EL-rechtliche Begründetheit hin zu überprüfen. Es falle auf, dass in einigen Jahren das Gesamtvermögen bei der C.________ gemäss Steuerverzeichnis der C.________ nicht mit dem versteuerten Vermögen gemäss Veranlagungsverfügungen übereinstimme. Aus diesen Unstimmigkeiten lasse sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin nebst den Bankkonti und Wertschriften bei der C.________ noch über andere Vermögenswerte verfügt haben musste. Deshalb würden die eingereichten Bankauszüge ohnehin nicht ausreichen, um aufzuzeigen, dass die Geldhingabe im Austausch einer adäquaten Gegenleistung oder infolge einer Rechtspflicht erfolgte. Der pauschale Hinweis auf hohe Lebenshaltungskosten reiche im Hinblick auf den Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass negative Tatsachen nicht zu beweisen seien. Sie verkenne dabei, dass es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen handle, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen seien. Es sei auch unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliege. Ein hypothetisches Vermögen sei auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliege. Die Prüfung des Vermögensverzichts sei (rückwirkend) somit an keine Frist gebunden. Bei Neuanmeldungen prüfe die Ausgleichskasse Schwyz die Vermögensentwicklungen praxisgemäss 15 Jahre zurück. Dies stelle keine Willkür dar. Die Ausgleichskasse Schwyz habe bereits im Einspracheverfahren das Vermögen per 24. Oktober 2024 berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin bestreite weder das Vermögen per 1. November 2023 noch das Vermögen per 24. Oktober 2024, mit Ausnahme des jeweiligen Vermögensverzichts.
2.5 Replizierend macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht von Buchhaltungsbelegen etc. verfüge sie nicht mehr über alle Dokumentationen zu ihren Vermögensverhältnissen von vor über zehn Jahren. So habe sie beispielsweise auch keine Steuererklärungen aus den Jahren 2010, 2011 oder 2013 mehr zur Hand, aus welchen die allfälligen Differenzen zwischen den Veranlagungsverfügungen und den Steuerverzeichnissen der
C.________ erklärt werden könnten. Immerhin habe sie bei ihren Unterlagen ein ausgedrucktes Übersichtsblatt zur direkten Bundessteuer und kantonalen Steuer 2021 wiedergefunden. Darauf habe sie einen Zettel gefunden mit dem Hinweis, dass sie die Steuererklärung 2021 für ihr erstes Gesuch an die Ausgleichskasse eingereicht hätte. Interessant dabei sei, dass sie auf dem ausgedruckten Übersichtsblatt seinerzeit ein Fragezeichen beim steuerbaren Vermögen angebracht habe. Sie habe sich wohl gewundert, aber die Angelegenheit nicht weiterverfolgt und damit die Veranlagungsverfügung später auch nicht angefochten. Es dürfte durchaus die Möglichkeit bestehen, dass sie zumindest im Jahr 2021 nicht korrekt veranlagt worden sei; diese Veranlagung sei jedoch nicht angefochten worden. Sie habe gegenüber Behörden nie absichtlich unwahre Angaben gemacht, um irgendwelche Vorteile zu erheischen. Es sei ihr wichtig festzuhalten, dass sie stets transparent über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft erteilt habe. Auch beim aktuellen Gesuch habe sie wahrheitsgemässe Angaben getätigt und alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Prüfung des Gesuches eingereicht.
3.1 Vorab gilt es auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Thematik der Verfahrensdauer einzugehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang (zumindest sinngemäss) geltend macht, ihr EL-Anspruch sei ab der Gesuchstellung (per November 2023) und anhand der aktuellen Zahlen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (per 24. Oktober 2024) zu gewähren, kann ihr nicht gefolgt werden.
3.2 Für die Beurteilung, ob der zulässige Schwellenwert überschrittenen wird, ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem der Ergänzungsleistungsanspruch besteht (Art. 2 Abs. 2 ELV; vgl. vorstehende E. 1.2.3). Gestützt darauf prüfte die Vorinstanz - wenn auch aufgrund eines Versehens reichlich spät (vgl. Art. 21 Abs. 1 ELV) - zu Recht, ob die Vermögensschwelle per 1. November 2023 überschritten war oder nicht. Folgte man der Argumentation der Beschwerdeführerin, würde sie gesetzeswidrig profitieren, wenn sie ihren EL-Anspruch ab Zeitpunkt der EL-Anmeldung (November 2023; vgl. Art. 12 Abs. 1 ELG), jedoch unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit abgenommenen Vermögens per Oktober 2024 geltend machen könnte.
3.3 Wenn die Vorinstanz im Einspracheentscheid zusätzlich auch das Vermögen bzw. die Vermögensschwelle per 24. Oktober 2024 prüfte, kann dies höchstens so verstanden werden, dass sie den Sachverhalt als rechtserheblich erachtete, wie er sich bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides entwickelt hatte und infolgedessen der Beschwerdeführerin aufzeigen wollte, dass der Anspruch auf EL - unter Berücksichtigung der aktuelleren Vermögenszahlen per 24. Oktober 2024 - auch per Oktober 2024 nicht bestanden hätte. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch für die Prüfung des Anspruchs per November 2023 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern das durch die Vorinstanz zwischen EL-Anmeldung und Verfügung versäumte Jahr für sie negative Folgen hatte. Dasselbe gilt für die Rüge, wonach die Vorinstanz Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV verletzt habe. Für die Bestimmung der Vermögensschwelle ist nicht Art. 23 ELV, sondern Art. 2 Abs. 2 ELV massgebend (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 234 FN 750; siehe vorstehende E. 1.2.3 und E. 3.1).
3.4 Streitig und zu prüfen ist somit im Folgenden, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. November 2023 mit oder ohne Vermögensverzicht die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten hat und ihr deshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen zukommt.
4.1.1 Die Vorinstanz stellte sowohl in der Verfügung als auch im Einspracheentscheid ein Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. November 2023 (ohne Vermögensverzicht) von insgesamt Fr. 104'051.19 fest (vgl. AK-act. 66; S. 4 Ziff. 16 Einspracheentscheid). Dieser Betrag ergibt sich aus den Akten (Schmuck Fr. 12'601.-- [AK-act. 6] + Bargeld Fr. 4'000.-- [AK-act. 18-3/4 und 21] + Konti/Wertschriften C.________ Fr. 87'450.19 [ohne Marchzinsen; AK-act. 19 und 20-2/3]).
4.1.2 Per 24. Oktober 2024 belief sich das Vermögen der Beschwerdeführerin (ohne Vermögensverzicht) auf noch insgesamt Fr. 90'022.37, was ebenfalls aktenkundig ist (vgl. Schmuck Fr. 12'601.-- [AK-act. 6] + Bargeld Fr. 4'000.-- [AK-act. 18-3/4 und 21] + Konti/Wertschriften C.________ Fr. 73'421.37 [AK-act. 76-1/2]; vgl. die minimale Abweichung im Einspracheentscheid [S. 4 Ziff. 18]).
4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vermögen weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren. Ihr Vermögen belief sich demnach am hier relevanten Zeitpunkt auch ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts auf über Fr. 100'000.--, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine EL per 1. November 2023 von vornherein ausschliesst. Die Beschwerde erweist sich insofern bereits an dieser Stelle als unbegründet.
4.3 Da die Überschreitung der Vermögensschwelle knapp ist, das Vermögen (ohne Vermögensverzicht) im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter die Vermögensschwelle sank, die Vorinstanz im Einspracheentscheid das Vermögen zusätzlich per 24. Oktober 2024 prüfte, die Vorinstanz den EL-Anspruch per Oktober 2024 aufgrund des zusätzlichen Vermögensverzichts verneinte, sich die Frage nach dem Vermögen bzw. dem Vermögensverzicht in naher Zukunft wieder stellen könnte und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b), rechtfertigt es sich dennoch, die Ausführungen der Vorinstanz zum Vermögensverzicht zu überprüfen.
5.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie eine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann, rechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an (vgl. VGE II 2018 45 vom 26.6.2018 E. 4.1; siehe zur Berechnung des Vermögenverzichts auch Urteil BGer 9C_667/2021 vom 17.5.2022).
5.1.1 Die von der Vorinstanz festgehaltenen Vermögensstände der Beschwerdeführerin lassen sich anhand der sich in den Akten befindenden Steuerveranlagungsdaten 2008 bis 2021 (AK-act. 16) sowie der Steuererklärung 2022 (AK-act. 15) verifizieren. Die Richtigkeit dieser Vermögensstände stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Dabei ist unerheblich, dass sich das Vermögen gemäss den Veranlagungsverfügungen in gewissen Jahren (2010, 2011, 2013 und 2021) von demjenigen gemäss Vermögensverzeichnis der C.________ unterscheidet, zumal sich Ersteres als jeweils höher erweist (vgl. AK-Vernehmlassung S. 2 Ziff. 3). Dass die veranlagten Vermögenswerte nicht dem tatsächlichen Vermögen der Beschwerdeführerin entsprachen, wird von keiner Seite nachgewiesen, zumal die Angaben in den Steuerveranlagungsverfügungen als erstellt zu gelten haben (vgl. VGE II 2019 6 vom 22.5.2019 E. 6.1; VGE II 2018 45 vom 26.6.2018 E. 5.1).
5.1.2 Gestützt darauf stellte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 (Fr. 50'000.--), 2011 (Fr. 39'000.‑-), 2013 (Fr. 22'000.--), 2014 (Fr. 24'000.--), 2015 (Fr. 39'000.--) und 2022 (Fr. 16'000.--) unerklärte Vermögensrückgänge fest (vgl. Berechnungsblatt vom 18.12.2023 [AK-act. 61]).
5.1.3 Anhand dieser Vermögensrückgänge hat die Vorinstanz sodann - unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) - einen Vermögensverzicht per 2023 von Fr. 70’000.-- bzw. per 2024 von Fr. 60'000.-- errechnet (vgl. vorstehende E. 2.2; AK-act. 66; S. 3 f. Ziff. 11 Einspracheentscheid).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, es liege von vornherein kein Fall eines Vermögensverzichts durch Veräusserung vor (Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b lit. a ELV), sondern es sei einzig der Tatbestand des Vermögensverzichtes durch übermässigen Verbrauch zu prüfen (Art. 11a Abs. 3 ELG i.V.m. Art. 17b lit. b ELV). Dies geht aus folgenden Gründen fehl.
5.2.1 Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ELG sowie der ELV in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz datiert vom 24. Oktober 2024 und bezieht sich auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. bzw. 7. November 2023, wobei die Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier die Bestimmungen des ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar.
5.2.2 Gestützt auf Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22 März 2019 (EL-Reform) gelten die Absätze 3 und 4 des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a ELG nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung (also ab 1. Januar 2021) verbraucht worden ist. Da die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG darin nicht aufgeführt wird, gilt sie auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 4.2.2 und 4.2.5 m.H.).
5.2.3 Die Vorinstanz hat den Vermögensverzicht betreffend die Jahre 2010, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2022 nicht mit Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG, d.h. mit einem übermässigen Vermögensverbrauch, sondern mit Verzicht auf Vermögenswerte i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. WEL 3531.01 ff.) begründet. Das ist nicht zu beanstanden. Denn wie vorstehend dargelegt, ist zum einen eine Anwendung von Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG für Vermögen, das bis Ende 2020 verbraucht worden ist, (zugunsten der Versicherten) ausgeschlossen (vgl. auch WEL Rz. 3533.01), zum andern gilt Art. 11a Abs. 2 ELG auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde.
Für das Jahr 2022 wäre zwar die Prüfung eines übermässigen Vermögensverbrauchs i.S.v. von Art. 11a Abs. 3 ELG denkbar gewesen. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 2 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. Sie kommt somit auf belegte Vermögensrückgänge zur Anwendung (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 4.2.3 m.H.). Vorliegend steht jedoch gerade in Frage bzw. hat die Vorinstanz verneint, dass ein Teil des Vermögensrückganges im Jahr 2022 belegt war.
5.2.4 Bereits nach altem Recht wurden bei der Bemessung der Ergänzungsleistung auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG). Ein Verzicht war jedoch nicht allein deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Die Rechtsprechung hat betont, dass keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" bestehe. Für die Beurteilung eines Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG hat sie auf die beiden Kriterien der fehlenden Rechtspflicht resp. der fehlenden adäquaten (gleichwertigen) Gegenleistung abgestellt. Dies galt ausdrücklich auch für Konstellationen, in denen jemand vor der Anmeldung zum Leistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt hatte. Gemäss dem nach bis Ende 2020 geltenden Recht war es daher mit Ausnahme einiger Tatbestände nicht relevant, wie viel und wofür jemand sein Vermögen ausgegeben hatte, sofern der Vermögensverminderung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand. Vor allem war auch irrelevant, in welchem Zeitraum das Geld ausgegeben wurde und in welchem Verhältnis die Ausgabe zum Gesamtvermögen stand. Im neuen Recht werden die erwähnten Kriterien nunmehr ausdrücklich genannt (Art. 11a Abs. 2 ELG); dabei soll die bisherige Definition des Vermögensverzichts erhalten bleiben. Die neue Bestimmung hat daher keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- oder Vermögensverzichte zur Folge (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 4.2.2 f. m.H.).
Es ist daher zulässig, eine Vermögensabnahme vor dem Jahr 2021 mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf (BGE 115 V 352 E. 5d). Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürfnisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, sofern und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. Urteil BGer 8C_1039/2008 vom 25.2.2009 E. 3.2.2). Entscheidend ist einzig, ob die versicherte Person den Vermögensrückgang mit adäquater Gegenleistung belegen kann (vgl. Meier/Renker, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, Staatliche Lebensführungskontrolle ab Alter 55?, SZS 1/2020, S. 2 ff., S. 5 mit Verweisen).
5.3.1 Im Abklärungsverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Zusammenstellung/Übersicht über die Rechnungen ein, welche die Ausgaben der Jahre 2012 bis 2022 belegen sollen (vgl. AK-act. 35), reichte Rechnungen ein (vgl. AK-act. 36-46) und verwies auf die zur Verfügung gestellten Kontoauszüge der Jahre 2010 bis 2022 der C.________ (vgl. AK-act. 18). Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung die konkret behaupteten und belegten Ausgaben sowie die vorgebrachten Börsenschwankungen bzw. Kursverluste als Vermögensabnahmen berücksichtigt (vgl. AK-act. 61-63).
Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus pauschal auf ihre hohen Lebenshaltungskosten beruft und dabei auf die Kontoauszüge verweist, hat sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die geltend gemachten Ausgaben zu konkretisieren. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist es nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts), in einem Stapel von zahlreichen Bankkontoauszügen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2; siehe auch EGV-SZ 2018 B 2.2 E. 4.2.4). Abgesehen davon sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten sind (vgl. Urteil BGer 9C_377/2021 vom 22.10.2021 E. 5.3.3 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3). Wird eine Vermögensabnahme mit einem - allenfalls gehobenen - Lebensstandard begründet, ist dafür der Beweis zu erbringen (vgl. vorstehende E. 5.2.4; siehe auch Urteil BGer 9C_934/2009 vom 28.4.2010 E. 4.2.2).
5.3.2 Der Beschwerdeführerin ist der Nachweis offen gestanden, dass kein tatbestandlicher Vermögensverzicht vorlag bzw. sie nicht ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden keine zusätzlichen Ausgaben belegt. Der Nachweis über die weiteren pauschal vorgebrachten Lebenshaltungskosten (Ausflüge, Konzertbesuche, Reisen, Kleideranschaffung usw.), welche nicht schon von der Vorinstanz berücksichtigt wurden, ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Durchsicht der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kontoauszüge lässt keine andere Beurteilung zu.
5.4 Unbehelflich sind auch die weiteren Rügepunkte der Beschwerdeführerin.
5.4.1 Entgegen ihrem Vorbringen entspricht es der Rechtsprechung und stellt auch keine - indirekte - Lebensführungskontrolle dar, wenn von ihr verlangt wird, nachzuweisen, dass nicht mehr vorhandenes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. Urteil BGer 9C_301/2023 vom 2.5.2024 E. 7.3.2).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin hätte sodann entgegen ihrem Vorbringen nicht zu beweisen gehabt, dass keine Finanzverschiebungen stattgefunden hätten, sondern sie hatte den Beweis darzubringen, dass für die festgestellten Vermögensverminderungen bzw. die behaupteten hohen Lebenshaltungskosten eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand, um so den Entlastungsbeweis dafür anzutreten, wie das Vermögen verwendet wurde.
5.4.3 Zudem enthält Art. 11a Abs. 2 ELG (wie bereits Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG) im Gegensatz zu Art. 11a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 ELG keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind daher die zivilrechtlichen Verjährungsregeln nicht anwendbar und der Vermögensverzicht ist grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen. Ein hypothetisches Vermögen ist somit auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt, da eine solche Massnahme gerade darauf abzielt, die missbräuchliche Gewährung von Ergänzungsleistungen zu verhindern. Andernfalls hätte es die versicherte Person in der Hand, auf ihr Vermögen etwas mehr als zehn Jahre vor Bezug einer AHV-Rente im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG zu verzichten, ohne dass ihr dies bei der Geltendmachung von Ergänzungsleistungen vorgehalten werden könnte (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 6.1 m.H.). Eine zeitliche Beschränkung, d.h. eine Verjährung, ist nicht vorgesehen (vgl. Meier/Renker, a.a.O., S. 4 f. mit Verweis auf Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N 480).
Das hat konsequenterweise auch zu gelten, wenn wie hier, die versicherte Person bereits seit Jahren eine AHV-Rente bezieht und sich zum EL-Bezug anmeldet. Es erweist sich daher nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall ab EL-Anmeldung 15 Jahre zurück, d.h. bis ins Jahr 2008, die Vermögensentwicklungen der Beschwerdeführerin prüfte (vgl. Berechnungsblatt vom 18.12.2023 [AK-act. 61]). Sie hätte theoretisch auch die früheren Jahre überprüfen können und dürfen.
5.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es bestehe keine Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen für zehn Jahre und länger zurückliegende Vorgänge, ist ihr entgegenzuhalten, dass die leistungsansprechende Person sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen hat (vgl. vorstehende E. 1.4). Es entspricht wohl einer Erfahrungstatsache, dass in der Regel nicht jede (Klein-)Auslage dokumentiert bzw. entsprechende Belege aufbewahrt werden (vgl. VGE II 2019 6 vom 22.5.2019 E. 5.4; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 E. 4.2.6). Die Beschwerdeführerin ist zwar über mehrere Jahre zurück erstaunlich gut dokumentiert. Trotzdem hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 6.2 m.H.).
5.5 Aufgrund des Gesagten ist das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung bzw. eine rechtliche Verpflichtung für die festgestellten Vermögensrückgänge in den Jahren 2010, 2011, 2013, 2014, 2015 und 2022 nicht hinreichend belegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und die Vorinstanz demnach die Vermögensrückgänge in den genannten Jahren zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 70'000.-- (per 2023) bzw. Fr. 60'000.-- (per 2024) angerechnet.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.
7. Das Verfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. März 2025
1
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 2 ELVart. 2 OPC-AVS/AIart. 2 OPC-AVS/AI
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
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8C_12/2024
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9C_198/2010
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