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Entscheid

II 2024 2

Kammergericht

23. April 2024Deutsch16 min

A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Mai 2021 bei der C.________ GmbH als Chauffeur Kat. C/CE angestellt (Vi-act. 131). Das Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin am 24. November 2022 mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten per Ende Januar 2023 (Vi-act. 130). Der letzte Arbeitstag war bereits der 18. November 2022; der Lohn wurde bis Ende November 2022 ausgerichtet (Vi-act. 057, 068 ff.; 043).

Source sz.ch

II 2024 2

Entscheid vom 23. April 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch lic.iur. B.________

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1973) war seit dem 1. Mai 2021 bei der C.________ GmbH als Chauffeur Kat. C/CE angestellt (Vi-act. 131). Das Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin am 24. November 2022 mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten per Ende Januar 2023 (Vi-act. 130). Der letzte Arbeitstag war bereits der 18. November 2022; der Lohn wurde bis Ende November 2022 ausgerichtet (Vi-act. 057, 068 ff.; 043).

B. Per 21. November 2022 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 152, 153, 147). Am 7. Dezember 2022 reichte er im Kanton Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung ein, von wo das Gesuch zuständigkeitshalber an die Arbeitslosenkasse Schwyz weitergeleitet wurde (Vi-act. 057, 150). Am 12. Dezember 2022 informierte die Arbeitslosenkasse A.________, über die Arbeitgeberin sei bislang kein Konkurs eröffnet worden, weshalb offene Lohnforderungen auf dem Betreibungsweg eingefordert werden müssten; gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 könne keine Insolvenzentschädigung ausbezahlt werden (Vi-act. 147). Am 24. Januar 2023 forderte A.________ von der Arbeitgeberin den Dezemberlohn, verwies auf den Annahmeverzug der Arbeitgeberin und verlangte, der Januarlohn sei fristgerecht zu leisten (Vi-act. 046).

C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht über die C.________ GmbH mit Wirkung ab demselben Tag den Konkurs eröffnet. Bereits schon am 3. Februar 2023 (Eingang Arbeitslosenkasse 8.2.2023) stellte A.________ neuerlich Antrag auf Insolvenzentschädigung; als offene Lohnforderungen führte er die Monate Dezember 2022 und Januar 2023 auf sowie Ferienanteil von Fr. 2'320 und Zulagen von Fr. 10'789, zu welchen er anmerkte, es bestünden noch 319 offene Stunden (Vi-act. 056). Beim Konkursamt gab er im Rahmen seiner Forderungseingabe (Eingang beim Konkursamt am 21. resp. 24.4.2023) unter "Total Lohnforderung" einen Betrag über Fr. 25'648.60 [recte Fr. 25'648.10] an (Vi-act. 058), bestehend aus zwei Monatslöhnen Dezember / Januar zzgl. 13. Monatslohn (Fr. 12'566); Ferienguthaben 14.5 Tage (Fr. 2’803.30) und Überzeit 319 Stunden (Fr. 10'278.80). Zur Anspruchsprüfung forderte die Arbeitslosenkasse am 13. Februar 2023 verschiedene Unterlagen ein (Vi-act. 145), worauf A.________ am 14. April 2023 diverse Unterlagen einreichte (Vi-act. 142).

D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ die Ablehnung seines Antrages um Integritätsentschädigung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act. 153), wovon A.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Gebrauch machte (Vi-act. 035). Am 6. Juni 2023 verfügte die Arbeitslosenkasse die Ablehnung des Anspruches auf Insolvenzentschädigung wegen Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Vi-act. 033). Eine am 3. Juli 2023 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 011) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 56/2023 vom 7. Dezember 2023 ab (Vi-act. 008).

E. A.________ lässt am 10. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1. Es sei die Insolvenzentschädigung für den Zeitraum 19.07.2022 bis 30.09.2023 auszuzahlen;

Erwägungen

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie bezweckt für eine beschränkte Zeit den Schutz der Lohnguthaben sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers und damit die Vermeidung sozialer Härten (BGE 144 V 427 E. 3.1; vgl. SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer, N Rz. 585). Damit wird der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitnehmer Rechnung getragen, dies namentlich mit Blick auf ihre Vorleistungspflicht (Art. 323 Abs. 1 OR) und den bloss unvollkommenen Schutz durch Sicherstellung (Art. 337a OR) sowie Konkursprivileg (Art. 219 SchKG). Darüber hinaus soll mittels Bevorschussung die zeitgerechte Auszahlung der Lohnforderungen (für geleistete Arbeit) sichergestellt werden: Die Arbeitnehmer, die gemeinhin auf ein regelmässiges Einkommen angewiesen sind, sollen nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zuwarten müssen, um dann allenfalls nur einen Teil ihrer Lohnforderung beglichen zu erhalten (Nussbaumer, a.a.O.; Stöckli/Gächter, in: Basler Kommentar SchKG II, 2. Aufl. 2010, Vorb. Art. 51-58 AVIG, N 1 f.).

1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV; gegenwärtig Fr. 148'200 im Jahr und Fr. 406/Tag). Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers muss es sich um Lohnansprüche für geleistete Arbeit handeln. Dazu gehören grundsätzlich alle Forderungen, die eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeit darstellen und die im Leistungszeitraum erworben worden sind (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 620). Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend erstreckt sich der Anspruch nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit (BGE 132 V 82 E. 3.1).

1.3

Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte.

Dem gesetzlichen Zweck entsprechend (Schutz der Lohnguthaben und Sicherstellung des Lebensunterhalts; vgl. oben E. 1.1) hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitgebers zu decken, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den letzten vier Monaten gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Somit besteht der Sinn der Insolvenzentschädigung darin, der versicherten Person die Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96 E. 6.2).

1.4

Als entschädigungsberechtigter Lohnbestandteil gilt ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können.

1.5

Wie der 13. Monatslohn sind auch Ferien und Überstundenentschädigungen grundsätzlich Bestandteil des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV (BGE 137 V 96 E. 6.3).

Das Bundesgericht hat dazu jedoch in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt sind. Das Bundesgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Monatslohn angestellte Personen mit vollem Arbeitspensum, welche keine Ferienlohnzuschläge beziehen dürfen, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch keine Abgeltung der Ferien durch Geldleistung erwarten können (Art. 329d OR; vgl. auch Art. 361 und 362 OR, gemäss welchen Art. 329d OR zu den relativ zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts gehört). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien entsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können, also namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Anders verhält es sich bei Personen, welche während dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihrem Lohn zusätzlich eine Ferienabgeltung bezogen haben. Diese konnten mit den monatlich ausgerichteten Zuschlägen rechnen (BGE 137 V 96 E. 6.3.1.).

Für Überstunden ergibt sich gemäss Bundesgericht nichts Abweichendes. Wurde Überstundenarbeit geleistet, so entsteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit vereinbart haben. Versicherte Personen, welche arbeitsvertraglich dazu verpflichtet waren, geleistete Überstunden mit Freizeit zu kompensieren, hatten bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigungen. Hingegen konnten Arbeitnehmende, welche eine Überstundenvergütung abgemacht hatten, bei andauerndem Arbeitsverhältnis die vertragsgemässe Auszahlung einer solchen erwarten (BGE 137 V 96 E. 6.3.2).

Dieser Rechtsprechung entsprechend sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft - für noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden von der Insolvenzentschädigung nicht gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.4).

Trotz geäusserter Kritik (vgl. Gächter, Keine Insolvenzentschädigung für nicht bezogene Ferien und geleistete Überstunden?; Gedanken an einer Schnittstelle von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift zur Emeritierung von Jean-Fritz Stöckli, Zürich 2014, S. 211 ff.) hat das Bundesgericht seine Praxis bestätigt (Urteil BGer 8C_749/2016 vom 22.11.2017 E. 3.2; vgl. auch Sozialversicherungsgericht BS AL.2018.18 vom 19.11.2018; Versicherungsgericht SG AVI 2019/44 vom 31.8.2020; Cour des assurances sociales VD AR-2023-208 du 12.4.2023; Sozialversicherungsgericht ZH AL.2020.00327 vom 7.12.2020; Verwaltungsgericht BE 200 2017 656 vom 4.5.2017); auf diese Rechtsprechung verweisen etwa auch Nussbaumer (SBVR Soziale Sicherheit - Nussbaumer N Rz. 620) oder Kupfer Bucher (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, S. 324).

1.6

Schliesslich darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht (Art. 74 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Mit dieser Bestimmung werden die Beweisanforderungen bezüglich der Lohnforderung herabgesetzt. Es braucht damit nicht im Sinne des Regelbeweismasses die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden, dass die Lohnforderung überwiegend wahrscheinlich besteht. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte vorhanden sind, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachverhalt nicht erstellen lassen. Diese herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht, an deren Stelle die Insolvenzentschädigung treten soll (BGE 144 V 427 E. 3.3; VGE II 2019 48 vom 18.11.2019 E. 1.2).

2.1

Die Ablehnung eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung begründete die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 6. Juni 2023 damit, dass der Beschwerdeführer den Lohn, den (anteilsmässigen) 13. Monatslohn und die Feriengeldauszahlung bis am 30. November 2022 erhalten habe. Letzter Arbeitstag sei der 18. November 2022 gewesen, danach habe er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Offen sei gemäss Beschwerdeführer noch die Entschädigung für geleistete Überstunden. Für diese fehle jedoch ein vom Betrieb geführter Rapport eines Zeiterfassungssystems. Überstunden seien letztmals in der Lohnabrechnung Oktober für September 2022 ausgewiesen. Per Ende September 2022 seien wohl viele Überstunden ausgewiesen; die Insolvenzentschädigung berücksichtige jedoch nur Lohnansprüche der letzten vier Monate; also auch nur Überstunden der letzten vier Monate. Ein Nachweis hierfür fehle; es sei grundsätzlich möglich, dass in diesem relevanten Zeitraum ein Minussaldo bestehe. Auch wenn insgesamt noch Überstunden aus den Vormonaten bestehen würden, so könne ein allfälliger Abbau in den letzten vier Monaten, ohne Rapporte oder Angaben auf den Lohnabrechnungen, nicht ausgeschlossen werden. Die Überstunden könnten nicht korrekt berechnet und daher nicht glaubhaft belegt werden; weitere offene Forderungen für geleistete Arbeit gebe es nicht (Vi-act. 33).

2.2

Auf Einsprache hin bestätigte die Vorinstanz die Anspruchsablehnung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Vi-act. 008). Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes werde ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die Überzeit abgewiesen, da diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht worden seien. Insbesondere in den Monaten Oktober 2022 und November 2022 würden Angaben betreffend geleistete Überstunden resp. allfällige Kompensation gänzlich fehlen. Eine Berechnung der Insolvenzentschädigung könne nicht aufgrund von Vermutungen erfolgen, sondern müsse mittels Beweisen klar erstellt sein.

2.3

Wie bereits vor der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht, sein Anspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen und dem Kumulativjournal 2022 sei der Überstundensaldo jeweils ausgewiesen (vgl. Vi-act. 037, 128). Damit sei belegt, wie viele Mehrstunden bis und mit 30. September 2022 geleistet worden seien. Zumindest diese wären durch die Vorinstanz anzuerkennen. Belegt sei auch, dass in jedem Monat Mehrstunden geleistet und keine Kompensationsstunden bezogen worden seien. Damit liege es nahe, dass auch in den zwei letzten Monaten Mehrstunden geleistet worden seien und nichts kompensiert worden sei. In sieben Wochen könnten auch gar nicht 314 Überstunden und 12 Ferientage kompensiert werden. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um einen Nachweis zu liefern; aber weder das Konkursamt noch die ehemalige Buchhalterin hätten Unterlagen liefern können, der ehem. Geschäftsführer habe nicht reagiert.

3.1

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2022 seinen letzten Arbeitstag hatte; die Kündigung mit zweimonatiger Kündigungsfrist wurde am 24. November 2022 ausgesprochen, mithin per Ende Januar 2023. Per 21. November 2022 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung schliesst einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung grundsätzlich aus (vgl. BGE 132 V 86 E. 3.2; vgl. aber auch SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer N Rz. 621); war die versicherte Person (etwa bei Freistellung während der Kündigungsfrist) vermittlungsfähig und konnte sie die Kontrollvorschriften erfüllen sowie eine zumutbare Arbeit annehmen, so besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung, aber Arbeitslosenentschädigung (vgl. Cour des assurances sociales VD AR-2023-208 du 12.4.2023 E. 3c). Vorliegend ist unbestritten, dass der 18. November 2022 der letzte Arbeitstag war und der Beschwerdeführer sich umgehend zur Arbeitsvermittlung anmeldete und Arbeitslosenentschädigung beanspruchte; seine Arbeitsleistung hatte er der Arbeitgeberin nicht mehr anzubieten. Auch macht der Beschwerdeführer selber für die Zeit nach seinem letzten Arbeitstag gar keine Insolvenzentschädigung geltend (vgl. Antrag Ingress Bst. E).

3.2

Soweit der Beschwerdeführer Insolvenzentschädigung für nicht bezogene Ferien geltend macht, ergibt sich aus dem Kumulativjournal 2022, dass sein Feriensaldo im Dezember 2021 4.5 Tage auswies, im Januar 2022 0 Tage, im Februar 2022 20 Tage und ab März bis Oktober 2022 12 Tage, im November 2022 wiederum 0 Tage (vgl. Vi-act. 128). Weiter ergibt sich aus der Lohnabrechnung per November 2022, dass mit dem Novemberlohn Ferientage im Umfang von 90 Stunden ausbezahlt wurden (Vi-act. 117). Dies entspricht bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 45h/Woche 10 abgegoltenen Ferientagen. Zudem war der letzte Arbeitstag der 18. November 2022; der Monatslohn wurde bis zum 30. November 2022 bezahlt. Damit aber dürfte - auch in Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ferien während der Kündigungsfrist in natura zu beziehen sind (vgl. BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 329d N 12) - kein Ferienguthaben mehr bestanden haben. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer im Monatslohn ohne Ferienlohnzuschläge angestellt war (vgl. Arbeitsvertrag Vi-act. 131), so dass Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt sind (vgl. oben E. 1.5). So oder anders ist das Vorliegen eines Anspruchs auf Insolvenzentschädigung für nicht bezogene Ferien zu verneinen.

3.3

Was die Entschädigung von geleisteten Überstunden anbelangt, so kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer einen entsprechenden Lohnanspruch resp. geleistete Überstunden während der letzten vier Monate glaubhaft zu machen vermochte oder nicht.

Gemäss dargestellter Rechtsprechung kann ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für geleistete Überstunden nur bestehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit vereinbart haben. Wurde ein Ausgleich durch Freizeit hingegen vereinbart, so sind Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden von der Insolvenzentschädigung nicht gedeckt (vgl. oben E. 1.5).

Gemäss dem am 17. April 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden bei einem Vollpensum. Und weiter wurde vereinbart: "Die Überstunden werden in Form von Freizeit gleicher Länge abgegolten. Falls eine Kompensation nicht möglich ist, sind die Überstunden auszuzahlen" (Vi-act. 131).

Damit aber liegt ein Fall vor, dass der Beschwerdeführer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keine berechtigten Aussichten auf Auszahlung von Überstundenentschädigung hatte (vgl. oben E. 1.3; BGE 137 V 96 E. 6.3.2). Er hätte keine Auszahlung von Überstunden fordern können, sondern hätte sie in Form von Freizeit beziehen müssen. Entsprechend entfällt ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für Überstunden.

4.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. April 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

27. Mai 2024

1

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

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Art. 323 ORart. 323 COart. 323 CO

Art. 323 VAWart. 323 ORHart. 323 OR

Art. 337a ORart. 337a COart. 337a CO

Art. 337a VAWart. 337a ORHart. 337a OR

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Art. 51 AVIGart. 51 LACIart. 51 LADI

Art. 58 AVIGart. 58 LACIart. 58 LADI

Art. 3 AVIGart. 3 LACIart. 3 LADI

Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF

Art. 52 AVIGart. 52 LACIart. 52 LADI

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8C_749/2016

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