II 2024 21
Kammergericht
18. Juni 2024Deutsch21 min
A. A.________ (Jg. 1980) arbeitete seit dem 1. März 2017 bei B.________ in ________. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. August 2019 aufgelöst, nachdem A.________ über längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Bereits am 17. Juli 2019 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen sowie Rente) an, woraufhin die IV-Stelle Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zusprach, welche indes per 30. Juni 2023 eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen: Vi-act. 344 i.V.m. 361-388, 349ff., 340, 299-332, 290, 283, 226).
Source sz.ch
II 2024 21
Entscheid vom 18. Juni 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst; Rückforderung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1980) arbeitete seit dem 1. März 2017 bei B.________ in ________. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. August 2019 aufgelöst, nachdem A.________ über längere Zeit krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war. Bereits am 17. Juli 2019 meldete er sich bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen sowie Rente) an, woraufhin die IV-Stelle Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung zusprach, welche indes per 30. Juni 2023 eingestellt wurde (vgl. zum Ganzen: Vi-act. 344 i.V.m. 361-388, 349ff., 340, 299-332, 290, 283, 226).
B. Alsdann stellte A.________ am 1. Juli 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung; bereits am 20. Juni 2023 wurde er durch das RAV C.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet (vgl. Vi-act. 344ff./352f.).
C. Mit informellem Schreiben vom 17. Juli 2023 errechnete die Arbeitslosenkasse Schwyz einen Taggeldanspruch von A.________ ab dem 3. Juli 2023 von Fr. 284.85 brutto basierend auf einem versicherten Verdienst auf Fr. 7'726.-- (vgl. Vi-act. 267f.; Vi-act. 252, 230, 205, 192, 173).
D. Mit Vorbescheid vom 13. September 2023 informierte die IV-Stelle des Kantons Luzern A.________, ab dem 1. Juli 2023 bestehe ein Anspruch auf 54% einer ganzen Invalidenrente. Eine Kopie des Vorbescheides wurde gleichentags auch der Arbeitslosenkasse zugestellt (Vi-act. 216, 225). Diese informierte am 20. September 2023 die zuständige Ausgleichskasse, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung an A.________ ausgerichtet würden (Vi-act. 209).
Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse bestätigte die IV-Stelle am 24. Oktober 2023, A.________ habe gegen den Vorbescheid Einwände erhoben, welche geprüft würden. Ob am Entscheid festgehalten werde, stehe noch nicht fest (Vi-act. 178).
Am 20. November 2023 stellte die IV-Stelle der Arbeitslosenkasse eine Orientierungskopie ihres der Ausgleichskasse zugestellten Beschlusses zu, wonach A.________ ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf 54% einer ganzen Rente habe und ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf 58% einer ganzen Rente, wobei die Ausgleichskasse ersucht wurde, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (Vi-act. 171).
Am 1. Dezember 2023 stellte die Arbeitslosenkasse bei der Ausgleichskasse das Gesuch um Verrechnung von erbrachten Vorleistungen mit Nachzahlungen von Invalidenleistungen (Vi-act. 143).
E. Mit einem weiteren informellen Schreiben informierte die Arbeitslosenkasse A.________ am 1. Dezember 2023, mit Vorbescheid vom 13. September 2023 resp. erneuter Mitteilung vom 20. November 2023 habe die IV-Stelle den IV Grad auf 54% festgelegt und eine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2023 zugesprochen. Der versicherte Verdienst betrage ab 1. November 2023 daher Fr. 3'554.-- (Vermittlungsgrad 46%) und entspreche seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Vi-act. 141).
Ebenfalls am 1. Dezember 2023 lud die Arbeitslosenkasse A.________ zur Stellungnahme ein betreffend eine beabsichtigte Rückforderung/Verrechnung von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 11'020.70. Gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 20. November 2023 betrage sein IV-Grad 54% und erhalte er rückwirkend ab 1. Juli 2023 eine Rente von Fr. 782 und drei Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 313. Er habe während der Arbeitslosigkeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 netto Fr. 11'020.70 zuviel Arbeitslosenleistungen bezogen. Mit der IV-Rente werde nun der Betrag von Fr. 6'113.90 verrechnet, der Restbetrag voraussichtlich mit ebenfalls auszuzahlenden Rentenleistungen BVG (Vi-act 140). Hierzu nahm A.________ am 5. Dezember 2023 Stellung. Er verwies auf den Bundesgerichtsentscheid 8C_357/2019 und machte geltend, es sei gemäss dieser Rechtsprechung nicht möglich, den versicherten Verdienst bereits jetzt anzupassen. Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle habe er Einwand erhoben (Vi-act. 123).
Erwägungen
Mit Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ Fr. 11'020.70 an zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 zurück, wobei Fr. 6'113.90 mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung und Fr. 4'906.80 mit Leistungen der BVG-Versicherung verrechnet würden (vgl. Vi-act. 119ff.).
Gegen die Verfügung Nr. 655 erhob A.________ am 21. Dezember 2023 Einsprache; da noch keine rechtskräftige IV-Verfügung vorliege, könne der versicherte Verdienst noch nicht angepasst werden. "Entsprechend bitte ich kurzfristig um die Korrektur des versicherten Verdienstes auf das ursprüngliche Taggeld von 284.84 und eine Nachzahlung für November bis 31.12.2023" (vgl. Vi-act. 105ff.).
F. Noch während des laufenden Einspracheverfahrens erliess die IV-Stelle am 8. Januar 2024 die rentenzusprechende Verfügung (Vi-act. 91). Der von A.________ mit seinem Einwand gegen den IV-Vorbescheid geforderte Tabellenabzug von 10% wegen Teilzeitarbeit könne vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 nicht berücksichtigt werden, jedoch gestützt auf die geänderte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 ab dem 1. Januar 2024; die übrigen Einwendungen blieben unberücksichtigt. Dies ergab einen Rentenanspruch von 54% einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 und von 58% einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024.
Am 19. Januar 2024 forderte die Ausgleichskasse von der Arbeitslosenkasse Fr. 1'252 zurück. Die Arbeitslosenkasse habe Fr. 6'113.90 an erbrachten Vorleistungen zurückgefordert, was ihr die Ausgleichskasse folglich erstattet habe. Bei der Verfügung vom 8. Januar 2024 sei ihr indes ein Fehler unterlaufen, indem für ein Kind eine Kinderrente in Gesamthöhe von Fr. 1'252 berechnet worden sei, obwohl A.________ keinen Anspruch darauf habe (Vi-act. 89; vgl. auch Vi-act. 87). Aufgrund dieser Information errechnete die Arbeitslosenkasse den Verrechnungsbetrag neu und bestätigte der Ausgleichskasse am 25. Januar 2024, der zu verrechnende Betrag mit der IV betrage neu Fr. 5'002.65, es werde der Ausgleichskasse ein Betrag von Fr. 1'111.25 überwiesen.
G. In einem weiteren informellen Schreiben vom 9. Februar 2024 an A.________ verwies die Arbeitslosenkasse auf die IV-Verfügung vom 8. Januar 2024, wonach der IV-Grad ab dem 1. Januar 2024 58% betrage. Der versicherte Verdienst betrage ab dem 1. Januar 2024 Fr. 3'245.00 (Vermittlungsgrad 42%) und entspreche seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit (Vi-act. 75).
H. Mit Einspracheentscheid Nr. 18 / 2024 vom 4. März 2024 wies die Arbeitslosenkasse die von A.________ gegen die Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 erhobene Einsprache ab (vgl. Vi-act. 47ff.).
I. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe: 2.4.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. der versicherte Verdienst sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV-Rentenleistungen nicht anzupassen. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen liegen in der Angelegenheit nicht vor.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft sie die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Nichteintretensentscheid zu treffen (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.2).
Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 E. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 E. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen).
Dispositiv
1.3 Diese Ausführungen betreffend das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss auch für das Einspracheverfahren (vgl. Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Mit Einsprache angefochten werden kann nur, worüber mit einer anfechtbaren Verfügung entschieden wurde. Wurde über eine strittige Frage noch keine Verfügung erlassen, kann nicht Einsprache erhoben werden. Und mit einem Einspracheentscheid ist nur über eine strittige Frage zu befinden, über welche bereits mittels anfechtbarer Verfügung entschieden wurde (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 3. A., Art. 52 Rz. 17 ff.).
2. Vorliegend steht sachverhaltsmässig das Folgende fest:
2.1.1 Am 1. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Ingress Bst. B).
2.1.2 Mit informellem Schreiben (ohne formelle Verfügung) vom 17. Juli 2023 bestätigte die Vorinstanz einen Taggeldanspruch ab dem 3. Juli 2023. Das Taggeld wurde bei einem versicherten Verdienst von Fr. 7'726.-- auf Fr. 284.85 festgesetzt (vgl. Ingress Bst. C). Gestützt hierauf erfolgten die Taggeldabrechnungen bzw. -auszahlungen in den Monaten Juli bis Oktober 2023 (vgl. Vi-act. 252, 230, 205, 192, 173).
2.1.3 Mit einem weiteren informellen Schreiben (ohne formelle Verfügung) vom 1. Dezember 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der versicherte Verdienst betrage bei einem Vermittlungsgrad von 46% ab 1. November 2023 Fr. 3'554. Dies basierend auf dem IV-Vorbescheid vom 13. September 2023 und der IV-Mitteilung vom 20. November 2023, wonach ein IV-Grad von 54% anerkannt sei (vgl. Ingress Bst. E).
2.1.4 Ebenfalls am 1. Dezember 2023 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht, Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 11'020.70 zurückzufordern bzw. mit IV- und BVG-Leistungen zu verrechnen. Am 5. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung hierzu (vgl. Ingress Bst. E).
Mit förmlicher Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2022 forderte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer Fr. 11'020.70 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 zurück, wobei die Rückforderung mit Rentenleistungen (Fr. 6'113.90 IV, Fr. 4'906.80 BVG) verrechnet werde (vgl. Ingress Bst. E).
Explizit gegen diese Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache, da der versicherte Verdienst mangels rechtskräftiger Verfügung der IV noch nicht angepasst werden könne. Dies mit dem Begehren: "Entsprechend bitte ich kurzfristig um die Korrektur des versicherten Verdienstes auf das ursprüngliche Taggeld von 284.84 und eine Nachzahlung für November bis 31.12.2023" (vgl. Vi-act. 105ff.).
2.1.5 Am 8. Januar 2024 verfügte die IV-Stelle, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf eine 54%-Rente und ab 1. Januar 2024 auf eine 58%-Rente (vgl. Ingress Bst. F).
Am 19. Januar 2024 forderte die Ausgleichskasse von der Vorinstanz Fr. 1'252 zurück, da fälschlicherweise eine Kinderrente zu viel berechnet worden sei, auf welche der Beschwerdeführer keinen Anspruch habe. Am 25. Januar 2024 bestätigte die Vorinstanz, die zu verrechnende Vorleistung betrage Fr. 5'002.65 (nicht Fr. 6'113.90), weshalb Fr. 1'111.25 an die Ausgleichskasse zurücküberwiesen würden (vgl. Ingress bst. F).
2.1.6 In einem weiteren informellen Schreiben (keine formelle Verfügung) vom 9. Februar 2024 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, gestützt auf die IV-Verfügung vom 8. Januar 2024 betrage der versicherte Verdienst ab
dem 1. Januar 2024 bei einem Vermittlungsgrad von 42% ab 1. Januar 2024 Fr. 3'245.00 (basierend auf einem IV-Grad von 58%).
2.1.7 Mit Einspracheentscheid Nr. 18 / 2024 vom 4. März 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 21. Dezember 2023 ab und bestätigte die Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023. In der Begründung führte die Vorinstanz aus:
1. Mit Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 wurde durch das Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, die Rückforderung von Fr. 11'020.70 verfügt, wovon Fr. 6'113.90 direkt mit der zugesprochenen Rente verrechnet und der Rest von Fr. 4'906.80 mit allfälligen Leistungen der BVG-Versicherung verrechnet werden. Zudem wurde gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. Januar 2024 ab dem 3. Juli 2023 der Vermittlungsgrad für die Auszahlung der weiteren Arbeitslosentaggelder dem Validitätsgrad von 46 Prozent angepasst, weshalb eine Kürzung des versicherten Verdienstes von Fr. 7'726.-- auf Fr. 3'554.-- erfolgte (Fr. 7'726.-- x 46 %), was einem Taggeld von Fr. 131.-- entspricht (Fr. 3'554.-- : 21.7 x 80 Prozent). Ab 1. Januar 2024 wurde in derselben Verfügung der Validitätsgrad auf 42% angepasst, weshalb eine erneute Kürzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 3'245.-- (Fr. 7'726.-- x 42 %) erfolgte, was einem Taggeld von Fr. 119.65 entspricht (Fr. 3'245.-- : 21.7 x 80 Prozent).
2. Am 21. Dezember 2023 hat der Versicherte dagegen Einsprache erhoben und sinngemäss beantragt, eine Korrektur des versicherten Verdienstes auf das ursprüngliche Taggeld basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 7'726.-- für die Monate November 2023 und Dezember 2023 vorzunehmen (Fr. 7'726.-- : 21.7 x 80 % = Fr. 284.85). […]
7. In seinem Einwand vom 16. Oktober 2023 hat der Versicherte nebst dem 10 %-igen Teilzeitabzug geltend gemacht, dass ihm eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 40 % zumutbar sei. Dies hätte für den Versicherten eine noch grössere Kürzung des versicherten Verdienstes zur Folge auf Fr. 3'090.40 (Fr. 7'726.-- x 40 % = Fr. 3'090.40) und kann sicher nicht im Interesse des Versicherten liegen. Eine entsprechend kurzfristige Korrektur des versicherten Verdientes auf das ursprüngliche Taggeld von Fr. 284.85 für die Monate November 2023 und Dezember 2023 kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Verfügung IV-Stelle Luzern vom 8. Januar 2024) nicht erfolgen, da die Arbeitslosenkasse gestützt auf den Entscheid der IV-Stelle Luzern vom 8. Januar 2024 den versicherten Verdienst anpassen musste auf seine Restarbeitsfähigkeit gemäss Art. 40b AVIV.
8. In der Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern macht der Versicherte eine Anpassung der Berechnungsgrundlage ab 1. Januar 2024 geltend. Das vorliegende Einspracheverfahren beschränkt sich auf die Monate November 2023 und Dezember 2023. Für die Festlegung des versicherten Verdienstes ist auf die IV Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 8. Januar 2024 abzustellen, was für die beiden Monate Fr. 3'554.-- ergibt, basierend auf einen Validitätsgrad von 46 %.
2.2 Bei diesem Sachverhalt aber steht fest:
- Die Vorinstanz hat nie förmlich über den versicherten Verdienst verfügt. Wohl wurden dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 für die Zeit ab 3. Juli 2023, am 1. Dezember 2023 für die Zeit ab 1. November 2023 und am 9. Februar 2024 für die Zeit ab 1. Januar 2024 informelle Schreiben zugestellt, worin er über den massgeblichen versicherten Verdienst informiert wurde. Eine anfechtbare Verfügung lag nie vor.
- Für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 liegt gar keine Neuberechnung eines versicherten Verdienstes vor. Vielmehr verfügte die Vorinstanz unmittelbar eine Rückforderung/Verrechnung von angeblich zu viel bezahlten Tag-geldleistungen mit nachzuzahlenden Rentenleistungen. Aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum IV-Rentenleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 782 plus drei Kinderrenten à Fr. 313 (= insgesamt Fr. 6'884) erhalten habe. Weshalb er in demselben Zeitraum Fr. 11'020.70 zuviel Taggeld bezog, erhellt aus der Verfügung nicht, wird nicht erklärt. Insbesondere ergibt sich aus der Verfügung nicht, dass die Rückforderung auf einer rückwirkenden Reduktion des versicherten Verdienstes beruht (es stellt sich damit allein schon die Frage, ob ein zur Rückforderung berechtigender Rückforderungstitel vorliegt; vgl. BGE 137 V 362). Nicht weiter erhellend ist das Schreiben vom 1. Dezember 2023 (Einladung zur Stellungnahme, Vi-act. 140), da auch hier weder ein neuer versicherter Verdienst noch die Rückforderungssumme berechnet wird bzw. sich die Berechnung aus dem Berechnungsblatt nicht ergibt (vgl. Vi-act. 148).
- In der Begründung des Einspracheentscheides wird unter Ziffer 1 ein Sachverhalt zusammengefasst, wobei Sachverhaltselemente wiedergegeben werden, welche sich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergaben und damit überhaupt nicht Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung bilden konnten.
- Wie erwähnt, bildet Gegenstand der mit Einsprache angefochtenen Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 ausschliesslich die Rückforderung / Verrechnung von zuviel geleisteten Taggeldern in der Höhe von Fr. 11'020.70 für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2023. Wenn im Einspracheentscheid dann festgehalten wird, das vorliegende Einspracheverfahren beschränke sich auf den versicherten Verdienst der Monate November 2023 und Dezember 2023 (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 8), so ist dies in zweierlei Hinsicht nicht korrekt. Zum einen bildeten die Monate November und Dezember 2023 überhaupt nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 und zum andern wurde über den versicherten Verdienst der Monate November und Dezember 2023 gar nie eine anfechtbare Verfügung erlassen, weshalb dies auch nicht Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden konnte.
- Es mag zutreffen, dass die Einsprache vom 21. Dezember 2023, insbesondere das Rechtsbegehren äusserst knapp formuliert ist. Wenn aber die Vorinstanz im Einspracheentscheid (Ziffer. 2) zusammenfasst, er beantrage sinngemäss, "eine Korrektur des versicherten Verdienstes auf das ursprüngliche Taggeld basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 7'726 für die Monate November 2023 und Dezember 2023 vorzunehmen", so gilt es zum einen zu wiederholen, dass dies gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 bildete (weshalb nicht darauf einzutreten gewesen bzw. vorerst eine anfechtbare Verfügung zu erlassen gewesen wäre, vgl. oben E. 1.3), und zum andern ergibt sich aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2023, der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 (worauf in der Einsprache verwiesen wird) und der Verfügung vom 18. Dezember 2023, dass einzig die Rückforderung Anfechtungsgegenstand bilden kann.
2.3 Wenn sich aber ergibt, dass
- mit der angefochtenen Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 die Rückforderung / Verrechnung zu viel bezahlter Taggelder (Juli bis Oktober 2023) angeordnet wurde,
- mit der Einsprache vom 21. Dezember 2023 ausdrücklich die Verfügung Nr. 655 und damit die Rückforderung/Verrechnung angefochten wurde,
- der versicherte Verdienst November und Dezember 2023 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 bildete,
- sich der Einspracheentscheid mit der Festsetzung des versicherten Verdienstes November und Dezember 2023 auseinandersetzt und diesen bestätigt,
so steht ohne Weiteres fest, dass erstens mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht die angefochtene Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 überprüft und bestätigt wurde und zweitens mit dem angefochtenen Einspracheentscheid über etwas befunden wurde, was gar nicht Anfechtungsgegenstand bildete, da über den versicherten Verdienst November/Dezember 2023 nie förmlich verfügt wurde.
Damit aber ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Einsprache gegen die Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 (Rückforderung/Verrechnung zu viel bezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 11'020.70) entscheide.
3. Der Vollständigkeit halber drängen sich für das weitere Verfahren folgende Anmerkungen auf:
3.1 In der Verfügung Nr. 655 vom 18. Dezember 2023 setzt sich die Vorinstanz mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 auseinander, wonach seines Erachtens der Schwebezustand bis zur Rechtskraft der IV-Verfügung anhalte und kein neuer versicherter Verdienst festgelegt werden könne. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie in casu auch schon nach der Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse vom 20. November 2023 (Vi-act. 71) eine Verrechnung verfügen könne. Dass diese Rechtsüberzeugung vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 145 V 399 insbesondere E. 4.4 f.; ebenso BGE 142 V 380; Urteil BGer 8C_364/2022 vom 23.9.2022 E. 2.2.3) Stand halten könnte, ist zu bezweifeln.
3.2 Anderseits geht der Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die IV-Verfügung müsse in Rechtskraft erwachsen sein, bevor gestützt auf Art. 40b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 eine Korrektur vorgenommen werden könne. Grundsätzlich bildet die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrads (anstelle vieler: Urteil BGer 8C_364/2022 vom 23.9.2022 E. 2.2.3).
3.3 Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides verwirklicht hat (Urteil BGer 8C_394/2023 vom 13.12.2023 E. 3.3). Vorliegend erliess die IV-Stelle ihre Verfügung am 8. Januar 2023 und damit noch vor dem angefochtenen (und nun aufgehobenen) Einspracheentscheid. Die Vorinstanz durfte somit diese Verfügung durchaus berücksichtigen und darf sie auch im neu zu treffenden Einspracheentscheid berücksichtigen, selbst wenn sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht vorlag. Für die Frage, ob bzw. welche Korrektur gestützt auf Art. 40b AVIV vorzunehmen ist, ist diese IV-Verfügung damit durchaus relevant (vgl. vorstehend E. 3.2), selbst wenn sie vom Beschwerdeführer angefochten wurde.
3.4 Noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides wurde aber offensichtlich durch die IV-Stelle noch eine weitere Verfügung erlassen, welche jene vom 8. Januar 2024 ersetzt/korrigiert hat, indem der Beschwerdeführer neu nur Anspruch auf 2 Kinderrenten hat und nicht drei, wie am 8. Januar 2024 noch verfügt (vgl. Vi-act. 89). Die angefochtene Rückforderungs-/Verrechnungsverfügung vom 18. Dezember 2023 geht noch von drei Kinderrenten aus, weshalb sie so oder so falsch ist. Die Vorinstanz selber hat denn zumindest gegenüber der Ausgleichskasse am 25. Januar 2024 auch eine Korrektur der Verrechnung vorgenommen (Vi-act. 83). Dies müsste auch Eingang in die Verfügung gegenüber dem Beschwerdeführer finden. Denn in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs- bzw. Verrechnungssumme auf die Höhe der von den in Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 genannten Institutionen für denselben Zeitraum (für welchen Verrechnung verlangt wird) ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). Wenn diese Leistungen gekürzt werden, muss dies auch zur Kürzung der Rückforderung führen, falls die Rückforderung insgesamt höher als die gekürzten Leistungen wäre. Es hätte dies auch bereits im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigt werden müssen, lag die Korrektur der Rentenberechnung dannzumal doch bereits vor.
4. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 4. März 2024 im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen. Es sind keine Kosten zu erheben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. fbis und lit. g ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Der Einspracheentscheid vom 4. März 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Juni 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. Juni 2024
1
8C_357/2019
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
2C_314/2019
2C_314/2019
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 40b AVIVart. 40b OACIart. 40b OADI
BGE 137 V 362ATF 137 V 362DTF 137 V 362
BGE 145 V 399ATF 145 V 399DTF 145 V 399
BGE 142 V 380ATF 142 V 380DTF 142 V 380
8C_364/2022
Art. 40b AVIVart. 40b OACIart. 40b OADI
8C_364/2022
8C_394/2023
Art. 40b AVIVart. 40b OACIart. 40b OADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF