Lexipedia

Entscheid

II 2024 22

Kammergericht

18. Juni 2024Deutsch22 min

A. C.________ (geb. ________2005) ist die Tochter der geschiedenen Eltern D.________ (geb. ________1967) und E.________ (geb. ________1980) Die Mutter ist seit dem ________ 2008 mit A.________ (geb. ________1980) verheiratet.

Source sz.ch

II 2024 22

Entscheid vom 18. Juni 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

AHV / IV (Rückforderung Kinderrente / Ersuchen um Kinderzusatzrente für Stieftochter)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ (geb. ________2005) ist die Tochter der geschiedenen Eltern D.________ (geb. ________1967) und E.________ (geb. ________1980) Die Mutter ist seit dem ________ 2008 mit A.________ (geb. ________1980) verheiratet.

Infolge der Invalidität ihres leiblichen Vaters wird C.________ eine Kinderrente von monatlich Fr. 148.-- ausbezahlt.

B. A.________ (nachstehend: der Versicherte) hat seit dem 1. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 54 %, was monatlich Fr. 782.-- ergibt. Zudem wurde ihm für seine Stieftochter C.________ wie für seine beiden Söhne F.________ (geb. ________2008) sowie G.________ (geb. ________2021) je eine Kinderrente in der Höhe von monatlich Fr. 313.-- zugesprochen.

Die Nachzahlung der Ausgleichskasse B.________ für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 belief sich auf insgesamt Fr. 10'326.-- (6xFr. 782.-- sowie 3x6xFr. 313.--). Unter Berücksichtigung einer Auszahlung der Arbeitslosenkasse von Fr. 6'113.90 für die vier Monate 1. Juli 2023 bis 31. Oktober 2023 verblieb eine Nachzahlung von Fr. 4'212.10. Gleichzeitig erfolgte die Überweisung der Renten von insgesamt Fr. 1'721.-- (Fr. 782.-- plus 3xFr. 313.--) für den Monat Januar 2024.

C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 forderte die Ausgleichskasse B.________ die für C.________ bezogenen Kinderrenten für drei Monate für die Zeit vom 1. Oktober 2023 (recte: 1.11.2023) bis 31. Januar 2024 von je Fr. 313.--, total Fr. 939.--, zurück. Vi-ac. 10). Diese Rückforderung wurde damit begründet, dass die Stieftochter bereits eine IV-Kinderrente über ihren leiblichen Vater beziehe.

D. Gegen diese Rückforderungsverfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Eingang am 8.2.2024) bei der Ausgleichskasse B.________ Einsprache mit den folgenden Anträgen (Vi-act. 7):

1. (…).

Erwägungen

2.

Ich beantrage die auf Korrektur der Auszahlung der IV-Rente und drei Kinderzusatzrenten entsprechend der IV Verfügung ab 01.01.2024 mit 58 % statt 54 %. Siehe beigelegte IV-Verfügung S. 5 oben Berechnung bis 31.12.2023 mit 54 % und unten ab 01.01.2024 mit 58 %.

3.

Ich beantrage den Erlass der Rückforderung, da wir gutgläubig weiterhin von einem Pflegekindverhältnis ausgegangen sind und eine Änderung dieser Entscheidung für uns nicht ersichtlich war. Des Weiteren verfügen wir nicht über die Mittel, diese zurück zu erstatten.

E. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2024 hob die Ausgleichskasse B.________ die Verfügung vom 8. Januar 2024 (recte 19.1.2024) auf und stellte den Erlass einer neuen Verfügung am 21. März 2024 in Aussicht (Vi-act. 2).

In der Begründung wurde festgehalten, der IV-Grad werde per 1. Januar 2024 korrigiert. Eine Kinderrente für die Stieftochter könne nicht gewährt werden, da bereits seit dem Oktober 2020 eine Kinderrente für C.________ an den leiblichen Vater ausgerichtet werde. Die Rückforderung von Fr. 939.-- bleibe somit geschuldet.

F. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 20. März 2024 erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe am 3.4.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag,

die Kinderzusatzrente für meine Stieftochter, C.________, zu verfügen.

Er verweist namentlich auf das Urteil C-1943/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2017 (E. 7.2.4).

G. Mit Schreiben vom 8. April 2024 reicht die Vorinstanz die Akten ein und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Neben der Kinderrente des leiblichen Vaters könne keine zusätzliche Kinderrente ausgerichtet werden.

H. Auf Verlangen des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 reicht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zahlreiche Belege zu den Lebenshaltungskosten seiner Stieftochter ins Recht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Art. 35 Abs. 3 IVG bestimmt, dass für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, kein Anspruch auf Kinderrente besteht, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Art. 25 AHVG bezieht (Abs. 2). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Abs. 3).

1.1.2

Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

1.1.3

Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

1.2

Als Pflegekind im Sinne der dargelegten gesetzlichen Grundlagen gilt ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich in der Lage eines ehelichen Kindes befindet und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (Urteil BGer 9C_24/2022 vom 5.4.2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 458 E. 3.2).

1.3.1

Die in Art. 49 Abs. 1 AHVV statuierte Voraussetzung der Unentgeltlichkeit der Pflege und Erziehung ist nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt, wenn die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht mehr als einen Viertel der Unterhaltskosten ausmachen (BGE 125 V 141 E. 2b; BGE 98 V 253; Urteil BVGer C_1943/2015 vom 12.6.2017 E. 4.2; Rz. 3061 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Stand 1.1.2024, gültig ab 1.1.2024]). Waisenrenten infolge Todes der leiblichen Eltern oder eines leiblichen Elternteils sind Leistungen Dritter gleichzusetzen, sofern sie für die Finanzierung des Pflegeverhältnisses verwendet werden (vgl. Urteil BGer 9C_24/2022 vom 5.4.2022 E. 3.2.1).

1.3.2

Der (für die Prüfung der Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses massgebende) Unterhaltsbedarf bemisst sich nicht nach den tatsächlichen Unterhaltskosten im Einzelfall. Die massgebenden Ansätze werden jeweils im gleichen Zeitpunkt und im gleichen Ausmass wie die Renten der Lohn- und Preisentwicklung angepasst und im Anhang III der RWL publiziert (vgl. Urteil BGer 9C_24/2022 vom 5.4.2022 E. 3.2.2).

1.4

Das Stiefkind wird hinsichtlich des Anspruchs auf eine Waisenrente gemäss Art. 25 AHVG nach den für das Pflegekind massgebenden Grundsätzen behandelt, d.h. entscheidend ist das Bestehen eines Pflegeverhältnisses zwischen dem Stiefvater oder der Stiefmutter und dem Stiefkind (BGE 125 V 141 E. 2b und 122 V 182 E. 2 f.; Urteil des EVG H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1). Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn das Stiefkind im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt. Die beiden Voraussetzungen (gemeinsamer Haushalt und Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des EVG H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil B 14/04 vom 19.9.2005 E. 1.3). Gegenüber dem "einfachen" Pflegekind ist das Stiefkind insofern privilegiert, als der Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 Satz 2 AHVG auch nach Eintritt der Invalidität beim Stiefelternteil oder nach Entstehung des Altersrentenanspruchs des Stiefelternteils entstehen kann. Der Beginn fällt diesfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 AHVG auf den ersten Tag des folgenden Monats nach Bestehen der weiteren Voraussetzungen des Pflegeverhältnisses (Urteil BGer 9C_24/2022 vom 5.4.2022 E. 3.3).

1.5

Im Sinne dieser Rechtsprechung gibt die RWL unter anderem Folgendes vor:

- Für ein eigentliches Pflegeverhältnis muss das Kind zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Ohne Belang ist, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Rz. 3058).

- Wenn sich das Kind für Ausbildungszwecke ausserhalb der Hausgemeinschaft aufhält, existiert diese weiterhin, solange die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen (Rz. 3059 mit Hinweis auf BGE 140 V 458).

- Das Pflegeverhältnis muss vor dem Rentenfall unentgeltlich gewesen sein. Ergibt sich die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses nach dem Eintritt des Rentenfalles, kann für das Pflegekind kein Anspruch auf Waisenrente mehr entstehen (Rz. 3060 mit Hinweis auf ZAK 1967 S. 615).

- Unentgeltlich ist das Pflegeverhältnis, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistungen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevorschussung, Kostgelder, Sozialversicherungsrenten, private Versicherungsleistungen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (Rz. 3061 mit Hinweis auf ZAK 1958 S. 335; ZAK 1973 S. 5).

- Unter Sozialversicherungsrenten von dritter Seite fällt eine Waisenrente oder Kinderrente, für welche ein leiblicher Elternteil Auslöser ist, sei es, weil dieser gestorben ist, IV- oder Altersrentner ist. Diesfalls ist das Pflegeverhältnis als entgeltlich zu qualifizieren (Rz. 3062).

- Bei der Prüfung der Frage, ob die periodischen Leistungen oder Zuwendungen Dritter einen Viertel der Unterhaltskosten erreichen, ist in der Regel auf die durchschnittliche Leistung und den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf für die ganze Unterhaltsdauer abzustellen. Massgebend sind aber grundsätzlich nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge. Rechtlich geschuldete, aber nicht geleistete Beiträge sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die begründete Annahme besteht, dass sie in Zukunft tatsächlich bezahlt bzw. nachbezahlt werden (Rz. 3065; ZAK 1979 S. 349; ZAK 1985 S. 583).

1.6

Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassene RWL stellt (wie alle anderen zum Vollzug des Sozialversicherungsrechts erlassenen Kreisschreiben) eine Verwaltungsweisung dar, welche sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richtet und für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich ist. Indes sind die Kreisschreiben von den Gerichten insbesondere dann zu berücksichtigen und ein Abweichen ist ohne triftigen Grund nicht gerechtfertigt, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 [frz.]; BGE 142 V 442 E. 5.2; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1).

1.7

Mit dem vorerwähnten Urteil (E. 1.3.2) 9C_24/2022 vom 5. April 2022 hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob abweichend von den gemäss der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis anwendbaren tabellarischen Ansätze im Einzelfall gewürdigt werden müsse/könne, welchen Beitrag der Stiefvater oder die Stiefmutter zu leisten hat, und insoweit nicht auf allgemeine Pauschalen abgestellt werden müsse. In ausführlicher Würdigung seiner Rechtsprechung erwog das Bundesgericht Folgendes:

6.2

(…). Anfänglich berücksichtigte das Eidgenössische Versicherungsgericht zur Bestimmung des tatsächlichen Unterhaltsbedarfs neben Schätz- und Durchschnittswerten auch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles, indem es beispielsweise nach städtischen und ländlichen Verhältnissen differenzierte (ZAK 1958 S. 335 E. 2 und 1976 S. 90 E. 2c; BGE 98 V 253 E. 3). Im Jahre 1977 änderte es seine Praxis und erklärte, dass fortan von einheitlichen, generell anwendbaren Ansätzen auszugehen sei, wobei es die in der Dissertation von Winzeler (vgl. E. 3.2.2) in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für massgebend erklärte. Da diese sich einerseits auf den Lebenskostenindex der grösseren Schweizer Städte stützten und andererseits auch gewisse für den Lebensunterhalt nicht unbedingt erforderliche Kosten beinhalteten, prüfte es, ob die Ansätze an den jeweiligen Wohnort des Kindes anzupassen seien, welche Lösung es schliesslich aus Gründen der Praktikabilität verwarf. Es beschloss die Einführung einer einheitlichen, in der ganzen Schweiz anwendbaren Regelung; dazu seien die Ansätze des Jugendamtes um einen Viertel herabzusetzen, womit sie etwa der Höhe der zum Unterhalt absolut notwendigen Auslagen entsprächen (BGE 103 V 55 E. 1b). In BGE 122 V 125 änderte es seine Rechtsprechung aufgrund neuer Erkenntnisse zur Höhe des Kinderunterhaltsbedarfs und erkannte, dass sich eine Reduktion der Ansätze von Winzeler nicht mehr rechtfertige, sondern fortan vielmehr die ungekürzten Beträge massgeblich seien (E. 2 und 4). Gleichzeitig bestätigte es seine Praxis, wonach eine einheitliche, besonderen Umständen nicht Rechnung tragende Tabellenlösung gilt; aus Gründen der Einheitlichkeit und Praktikabilität sei davon nicht abzuweichen (E. 3). Diese Rechtsprechung behielt auch für die im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefasste Bestimmung des Art. 25 AHVG Gültigkeit (BGE 125 V 141 E. 2b).

6.3

Die in der Beschwerde anbegehrte Rechtsprechungsänderung im Sinne einer Abkehr von den pauschalierten Ansätzen für den Kinderunterhalt rechtfertigt sich nur, wenn sich dafür hinreichend ernsthafte Gründe - eine bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen - anführen lassen. Das gilt namentlich mit Blick darauf, dass es sich um eine während Jahrzehnten konstant befolgte Rechtsprechung handelt (vgl. E. 6.2; BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1). Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Lösung einer einzelfallweisen Betrachtung geht in die Richtung, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht ursprünglich eingeschlagen hatte, bevor es die entsprechende Praxis im Jahr 1977 (mit BGE 103 V 55) aus Gründen der Praktikabilität und Einheitlichkeit aufgab. Die dem damaligen Urteil zugrundeliegenden Überlegungen haben unverändert Gültigkeit und sprechen klar für den Beizug von Tabellenwerten, der sich in der Vergangenheit bewährt hat. Überzeugende Argumente, die für die gegenteilige Lösung und damit eine Rückkehr zur längst aufgegebenen Praxis sprechen, sind nicht ersichtlich und vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzutun.

2.1

Im Lichte der dargelegten Rechtsgrundlagen kann die Ausrichtung einer vom Rentenanspruch des leiblichen Vaters abgeleiteten IV-Kinderrente einer aus dem IV-Rentenanspruch des Stiefvaters abgeleiteten Kinderrente nicht a priori entgegengehalten werden.

2.2

Es ist mittlerweile gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer mit der ihm angetrauten leiblichen Mutter sowie den beiden Söhnen und der Stieftochter eine Hausgemeinschaft bildet, in welche die Stieftochter weder zur Arbeitsleistung noch zur beruflichen Ausbildung, sondern zur Pflege und Erziehung aufgenommen ist und faktisch auch hinsichtlich des Beschwerdeführers die Stellung einer eigenen Tochter innehat. So hat sich der Beschwerdeführer beispielsweise zusammen mit der Mutter für seine Stieftochter um Inkassohilfe zwecks Eintreibung der vom leiblichen Vater geschuldeten Unterhaltszahlungen bemüht (vgl. z.B. AK-act. 42 [S. 168]). An dieser Hausgemeinschaft und dem Pflegeverhältnis kann nichts ändern, dass und wenn die Stieftochter mittlerweile nicht mehr der Pflege und Erziehung bedarf und ihre Ausbildung allenfalls (teils) einen Aufenthalt ausserhalb der Hausgemeinschaft bedingt.

Es ist somit zu prüfen, ob die vom leiblichen Vater geschuldeten Zuwendungen weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten der Stieftochter des Beschwerdeführers ausmachen, womit das Pflegeverhältnis als unentgeltlich zu betrachten wäre.

2.3

Gemäss Anhang III RWL beträgt der Unterhaltsbedarf für ein Einzelkind (Jahr 2023) von über 17 Jahren monatlich Fr. 954.-- bei zwei Kindern Fr. 805.-- und bei drei Kindern monatlich Fr. 723.--. Es ist somit von einem Unterhaltsbedarf von monatlich Fr. 723.-- auszugehen.

2.4

Gemäss der "Berechnung geschuldeter Ali-Betrag ab Januar 2022" hat der leibliche Vater seiner Tochter gemäss Scheidungsbeschluss monatlich Euro 200.-- zu bezahlen (AK-act. 35 [S. 161]). In diesem monatlichen Betrag ist die Kinderrente von Fr. 145.-- mitenthalten (vgl. AK-act. 19 [S. 102]; AK-act. 48 [S. 190]; AK-act. 52 f. [S. 215 f.]). Aufgrund Währungsschwankungen ermittelte die Ausgleichskasse Schwyz, Fachstelle Alimente, für die Zeit vom Januar 2022 bis April 2023 unterschiedliche monatliche Beträge zwischen Fr. 191.22 bis Fr. 207.48 (AK-act. 64 [S. 276 ff.]).

2.5.1

Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, der Lebensbedarf der Stieftochter inklusive Ausbildung koste aktuell seit fast drei Jahren rund Fr. 2'000.-- pro Monat. Seit 2007 habe er die Betreuung, Pflege und die Fürsorge für die in die Hausgemeinschaft aufgenommene Pflege der Stieftochter wie ein Vater übernommen. Ihren Lebensbedarf habe er meistens alleine gedeckt (2007 bis August 2017, Februar 2023 bis Juli 2023) und decke diesen seit Februar 2024 alleine.

2.5.2

Es ist aktenkundig, dass die (Stief-)Tochter während des Besuchs der Talentklasse der H.________ die Aufnahmeprüfungen für das PreCollege am I.________ im Fachbereich Gesang bestanden hat (mit Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung für das Wintersemester 21/22 vom 12.10.2021). Gemäss Bestätigung des zuständigen Direktors besucht C.________ seit September 2021 das private, von der Republik J.________ subventionierte Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium der K.________ in L.________. Ende November 2021 ersuchte sie bei der Stipendienstelle des Amtes für Berufsbildung um einen Ausbildungsbeitrag (Stipendium) für die Ausbildung "PreCollege Gesang + ORG Vokalmusik". Das Berufsbildungsamt verfügte am 20. Dezember 2021, dass der Stipendienantrag abgelehnt werde. Das Verwaltungsgericht bestätigte mit VGE III 2022 110 vom 29. August 2022 (AK-act. 43 mit Anhang [S. 178]) diese Ablehnung wie zuvor der Regierungsrat. Das Verwaltungsgericht leitete das Gesuch allerdings ans Berufsbildungsamt weiter/zurück, damit es in diesem konkreten Fall (mit einer nach der Aktenlage unbestrittenen musikalischen Hochbegabung der Tochter) nach einer entsprechenden Rücksprache mit der Beschwerdeführerin die Modalitäten eines (allfälligen, rückzahlbaren) Studiendarlehens erläutern könne.

Vor diesem Hintergrund kann ein erhöhter Unterhaltsbedarf der (Stief-)Tochter als erstellt gelten. Diese Annahme wird durch die vom Beschwerdeführer belegten diversen (Zusatz-)Ausgaben für seine Stieftochter (vgl. vorstehend Ingress lit. H), welche nicht in die EL der Stieftochter eingerechnet sind, erhärtet. Es betrifft dies namentlich den Mietzins in L.________. Zwar werden die Monate, für welche die Vermieterschaft am 19. Februar 2024 einen Ausstand von € 1'346.46 geltend machte, nicht bezeichnet. Es darf aber angenommen werden, dass die Vermieterschaft mit der Mahnung nicht mehrere Monate zuwartete. Es können mithin jedenfalls (mindestens) monatliche Mietkosten von rund € 300.-- angenommen werden. Die Nebenkosten vom 20. Januar 2024 bis 15. April 2024 beliefen sich gemäss Rechnung vom 24. April 2024 auf € 511.48, also rund € 170.-- pro Monat. Berücksichtigt werden kann auch die M.________ Privat-Weltweit-Versicherung bei der N.________ in der Höhe von monatlich Fr. 84.70.

2.6

Nachdem der vom leiblichen Vater zu leistende Unterhaltsbeitrag rund Fr. 200.-- beträgt, im Sinne der zitieren aktuellen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.7) die Tabellenwerte massgebend sind, allfällige Zusatzaufwendungen - so auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und belegten - unbeachtlich zu bleiben haben und für das hiesige Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, von diesen Vorgaben abzuweichen, macht der Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters - sofern von dessen (regelmässiger) Zahlung ausgegangen werden könnte, was indes nicht der Fall ist (vgl. nachstehende Erwägung) - mehr als einen Viertel des Unterhaltsbedarfes der Stieftochter aus.

2.7

Was die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters anbelangt, ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer und die Mutter der (Stief-)Tochter Inkassohilfe in Anspruch nehmen mussten (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der leibliche Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. So ergibt sich beispielsweise aus einem Schreiben der Fachstelle Alimente vom 17. März 2023 an die kantonale Steuerverwaltung (AK-act. 55 [S. 244]), dass gegen den Unterhaltsschuldner "diverse Verlustscheine" vorliegen und die Fachstelle hoffte, mit einer Erbschaft, welche dem leiblichen Vater von seinem Vater sel. möglicherweise anfiel, die geschuldeten Alimente "zum Teil" gedeckt werden könnten. Die Verlustscheine allein aus den Kinderalimenten wurden vom Beschwerdeführer gegenüber der Ausgleichskasse auf über Fr. 18'000.-- beziffert (AK-act. 57 [S. 246]). Dies lässt sich verifizieren: laut Auszug aus dem Betreibungsregister vom 24. Juni 2022 bestehen für die Unterhaltszahlungen drei Verlustscheine über Fr. 1'326.50, Fr. 13'050.80 und Fr. 1'834.77 sowie ein erloschener (abgelaufener) Verlustschein über Fr. 17'393.87.

Mit Schreiben vom 24. März 2023 (AK-act. 58 [S. 248]), also über ein Jahr nach Einreichen des Inkassohilfegesuchs durch die Mutter am 29. Januar 2022 (AK-act. 1 [S. 1]), gab die Fachstelle Alimente ihrer Hoffnung Ausdruck, mit dem Unterhaltsschuldner eine Vereinbarung eingehen zu können. Mit Mahnung vom 11. Mai 2023 forderte die Fachstelle Alimente den Unterhaltsschuldner auf, den Ausstand von Fr. 667.-- seit Januar 2022 sowie für den Mai 2023 von Fr. 49.-- zu bezahlen (AK-act. 65 [S. 279]). Am 21. Juni 2023 informierte das Betreibungsamt O.________ die Fachstelle Alimente über die Möglichkeit einer Anschlusspfändung für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge (AK-act. 66 [S. 281]). Am 3. Juli 2023 machte die Fachstelle Alimente hiervon Gebrauch für Ausstände von Fr. 759.-- (AK-act. 69 [S. 307], mit Detailberechnung der Ausstände vom Januar 2022 bis Juli 2023). Am 6. Juli 2023 meldete die Fachstelle Alimente dem Betreibungsamt einen Zahlungseingang des Unterhaltsschuldners von Fr. 48.-- für den Monat Juli 2023 sowie von Fr. 4.00 für den Januar 2022 (AK-act. 70 [S. 310]). Es folgten am 3. August 2023 sowie 18. August 2023 (AK-act. 72 und 75 [S. 318 und S. 327]) weitere Zahlungsmeldungen für geringfügige Beträge (Fr. 47.-- Juni 2023, Fr. 5.-- und Fr. 8.-- Monat Januar 2022; Fr. 52.--, welche auf die Ausstände Januar und Februar 2022 angerechnet wurden). Laut dem Debitoren-Kontoauszug der Fachstelle Alimente belaufen sich die Zahlungen des Unterhaltsschuldners für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 1. September 2023 auf insgesamt gerade einmal Fr. 171.-- (d.h. Fr. 8.50 pro Monat; AK-Zusatzakte Z12).

Es erweist sich somit, dass der Unterhaltsschuldner trotz amtlichen Inkassobemühungen seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur sehr schleppend nachkommt (bzw. allenfalls infolge seiner unklaren wirtschaftlichen Situation [?] nicht nachkommen kann oder will). Dies gilt nicht nur aktuell, sondern ebenso für die Vergangenheit. Dabei ist zu beachten, dass die Fachstelle Alimente die Inkassohilfe nur/erst ab dem 1. Januar 2022 gewährt, dies wie gezeigt ohne durchschlagenden Erfolg.

Es rechtfertigt sich somit nur die Kinderrente von Fr. 145.-- anzurechnen. Dieser Betrag entspricht weniger als einem Viertel des Unterhaltsbedarfs der Stieftochter von monatlich Fr. 723.--.

Die Beschwerde ist somit begründet. Von einer Rückforderung von Fr. 939.-- ist abzusehen.

2.8

Angesichts der zweifelsohne erhöhten Lebenshaltungskosten der Stieftochter liesse es sich im konkreten Fall auch vertreten, grundsätzlich von einem

Unterhaltsbedarf für ein Einzelkind von über siebzehn Jahren, d.h. von monatlich Fr. 954.-- auszugehen. Die (theoretischen) Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters von monatlich € 200.-- machen unter dieser Annahme entsprechend weniger als einen Viertel der Unterhaltskosten der (Stief-)Tochter aus. Knapp unter einem Viertel läge der Anteil auch bei einem Abstellen auf den Wert von

Fr. 805.-- bei zwei Kindern.

3.

Zu ergänzen ist Folgendes:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist genau betrachtet nur die Rückforderung von Fr. 939.-- für die drei Monate November 2023 bis Januar 2024. Soweit mit der Beschwerde darüber hinausgehende Forderungen gestellt werden, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

In der Begründung des Einspracheentscheides wird indessen festgehalten, "eine Kinderrente für C.________ kann nicht gewährt werden, da bereits seit dem Oktober 2020 eine Kinderrente für C.________ an den leiblichen Vater ausgerichtet wird. (…)."

Implizit wurde also auch über den Anspruch auf eine Kinderrente für die

(Stief-)Tochter über den Januar 2024 hinaus entschieden und dieser verneint. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ein grundsätzlicher Anspruch der (Stief-)Tochter auf eine Kinderrente auch über den 31. Januar 2024 hinaus. Vorbehalten bleibt eine Änderung des Anteils des vom leiblichen Vater geschuldeten Unterhalts zu Gunsten seiner Tochter an den Unterhaltskosten seiner Tochter. Diese Relation hängt - ebenfalls im Sinne der vorstehenden Erwägungen - einerseits davon ab, ob der Unterhaltsschuldner seinen Verpflichtungen nunmehr vollumfänglich und mit der gebotenen Regelmässigkeit nachkommt, anderseits von der Höhe des effektiven Unterhaltsbedarfs der Tochter, wofür namentlich deren Ausbildung und die damit verbundenen Zusatzauslagen massgebend sein dürften.

4.

Für das vorliegende Verfahren sind weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2024 wird im Sinne der Erwägungen insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz an der Rückforderung von Fr. 939.-- festgehalten hat.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. Juni 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Juni 2024

1

Art. 35 IVGart. 35 LAIart. 35 LAI

Art. 35 IVGart. 35 LAIart. 35 LAI

Art. 49 AHVVart. 49 RAVSart. 49 OAVS

Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS

Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 20 ATSGart. 20 LPGAart. 20 LPGA

Art. 35 IVGart. 35 LAIart. 35 LAI

Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS

9C_24/2022

BGE 140 V 458ATF 140 V 458DTF 140 V 458

Art. 49 AHVVart. 49 RAVSart. 49 OAVS

BGE 125 V 141ATF 125 V 141DTF 125 V 141

BGE 98 V 253ATF 98 V 253DTF 98 V 253

BVGer C-1943/2015TAF C-1943/2015TAF C-1943/2015

9C_24/2022

9C_24/2022

Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS

BGE 125 V 141ATF 125 V 141DTF 125 V 141

BGE 122 V 182ATF 122 V 182DTF 122 V 182

EVG H 123/02

EVG H 123/02

EVG B 14/04

Art. 22ter AHVGart. 22ter LAVSart. 22ter LAVS

Art. 49 AHVVart. 49 RAVSart. 49 OAVS

Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS

9C_24/2022

BGE 140 V 458ATF 140 V 458DTF 140 V 458

BGE 145 V 84ATF 145 V 84DTF 145 V 84

BGE 142 V 442ATF 142 V 442DTF 142 V 442

BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543

9C_24/2022

BGE 98 V 253ATF 98 V 253DTF 98 V 253

BGE 103 V 55ATF 103 V 55DTF 103 V 55

BGE 122 V 125ATF 122 V 125DTF 122 V 125

Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS

BGE 125 V 141ATF 125 V 141DTF 125 V 141

BGE 146 I 105ATF 146 I 105DTF 146 I 105

BGE 145 V 50ATF 145 V 50DTF 145 V 50

BGE 103 V 55ATF 103 V 55DTF 103 V 55

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF