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Entscheid

II 2024 24

Kammergericht

18. Juni 2024Deutsch16 min

A. A.________ (Jg. 1981) wurde per 21. September 2022 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet und per eben diesem Datum beantragte er Arbeitslosenentschädigung, nachdem seine Temporäranstellung beendet war (Vi-act. 134, 141). Vom Amt für Arbeit wurde er mit Verfügung vom 3. März 2023 ab dem 10. Februar 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, mit seinem Verhalten in der arbeitsmarktlichen

Source sz.ch

II 2024 24

Entscheid vom 18. Juni 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,

Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Tilgung von Einstelltagen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1981) wurde per 21. September 2022 wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet und per eben diesem Datum beantragte er Arbeitslosenentschädigung, nachdem seine Temporäranstellung beendet war (Vi-act. 134, 141). Vom Amt für Arbeit wurde er mit Verfügung vom 3. März 2023 ab dem 10. Februar 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt mit der Begründung, mit seinem Verhalten in der arbeitsmarktlichen

Massnahme (AMM) beim Verein Impuls in D.________ habe er diese AMM verunmöglicht (Vi-act. 103). Eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 18. April 2023 ab (Vi-act. 99). Auf eine sich am 25. Mai 2023 im Briefkasten der kantonalen Verwaltung befindliche und ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz adressierte Eingabe vom 24. Mai 2023 mit dem Betreff "Einstrache gegen Verfügung vom Amt für Arbeit vom 18. April 2023 (Leistung, Verdienst, Moral und Verbrechen)" trat der Einzelrichter mit Entscheid II 2023 48 vom 25. Mai 2023 nicht ein (Vi-act 37).

B. Am 13. August 2023 gelangte A.________ an die Arbeitslosenkasse und hielt fest: "In den Abrechnungen Februar, März, April und Mai sind sog. Einstelltage geführt. Damit bin ich nicht einverstanden. Dazu meine Unterschrift." (Vi-act. 54).

C. Per 29. August 2023 wurde A.________ von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, nachdem er per 30. August 2023 eine neue Stelle antreten konnte (Vi-act. 40). Am 19. November 2023 stellte A.________ neuerlich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 23. Oktober 2023 (Vi-act. 32); die Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung erfolgte per 26. Oktober 2023 (Vi-act. 35).

D. Mit Verfügung Nr. 540 vom 24. Oktober 2023, worin die Arbeitslosenkasse Bezug auf das Schreiben von A.________ vom 13. August 2023 nahm (vgl. Ingress Bst. B), tilgte die Arbeitslosenkasse die vom Amt für Arbeit verfügten 21 Einstelltage (vgl. Ingress Bst. A) wie folgt (Vi-act. 36):

- im Monat Februar 2023 werden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 1'343.45 9.4 Einstelltage getilgt

Berechnung: Fr. 5'323.-- : 21.7 Tage x 20 Tage abzüglich 1'343.45 x 70 % = Fr. 2'493.80 Entschädigungsberechtigte Taggelder = Fr. 2'493.80 : 171.70 = 14.5 Taggelder, wovon 9.4 getilgt und 5.1 ausbezahlt werden

- im Monat März 2023 werden keine Einstelltage getilgt, da der Zwischenverdienst von Fr. 4'687.25 höher ist als die Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 3'449.10 (23 à Fr. 171.70)

- im Monat April 2023 werden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 3'396.10 6.2 Einstelltage getilgt

Berechnung: Fr. 5'323.-- : 21.7 Tage x 20 Tage abzüglich 3'396.10 x 70 % = Fr. 1'056.95 Entschädigungsberechtigte Taggelder = Fr. 1'056.95 : 171.70 = 6.2 Taggelder, wovon 6.2 getilgt werden

- im Monat Mai 2023 werden unter Anrechnung eines Zwischenverdienstes von Fr. 2'938.60 5.4 Einstelltage getilgt

Berechnung: Fr. 5'323.-- : 21.7 Tage x 23 Tage abzüglich 2'938.60 x 70 % = Fr. 1'892.30 Entschädigungsberechtigte Taggelder = Fr. 1'892.30 : 171.70 = 11 Taggelder, wovon 5.4 getilgt werden

E. Am 18. November 2023 reichte A.________ Einsprache gegen die Verfügung Nr. 540 vom 24. Oktober 2023 ein mit dem Begehren, die bereits getilgten Einstelltage (entstanden durch AMM Impuls) seien auszubezahlen (Vi-act. 23). Die Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 10/2024 vom 8. März 2024 ab (Vi-act. 5).

F. Am 15. April 2024 gelangt A.________ unter dem Betreff 'Der Staat bin ich' (Einsprache gegen Einspracheentscheid 10/2024) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Begehren:

Die Einsprache vom 18. November 2023 sei gut zu heissen. Die Verfügung vom 24. Oktober 2023 aufzuheben. Auf Sanktionen im Zusammenhange mit der wiederholten Zuweisung zur AMM Impuls ist zu verzichten.

Unter Begründung wird ausgeführt:

Es gibt sie! Kultur und schöne Länder. Es muss Sie geben, denn anders ist die jährliche Zuwanderung in der Grössenordnung, der Zahl der beim RAV als arbeitslos registrierten Personen, nicht zu erklären. Beim ersten Impuls Einsatz in E.________, wurde Gewalt angewendet. Beim Gespräch mit dem RAV waren zwei Berater mit mir im persönlichen Gespräch. Diese haben sich nachträglich für einen unmittelbaren zweiten Einsatz beim Impuls D.________ entschieden, ohne mit mir darüber zu reden. Es eskalierte weiter. Dort wo jemand kaum Bildung genoss und rasch aufsteigt und viel Geld verdient. Dort arbeitete ich lange. Nämlich als Schaler auf dem Bau. 23 Jahre auf dem Bau unterbrochen nur durch Arbeitslosigkeit und einige kurze Saisonanstellungen (Badmeister oder Skiliftmitarbeiter). Impuls ist bei B.________ AG eingemietet. Die ungefähre Höhe der Miete ist mir bekannt, da ich im selben Gebäude meine kaufmännische Lehre absolvierte. Als Jurist sind mir auch Anspruchsgruppen ein Begriff. Ich wehrte mich. Unter anderem beim Verwaltungsgericht, das zweimal nicht auf eine Beschwerde eintreten wollte, wovon in der aktuellen Einsprache nichts zu entnehmen ist.

G. Mit Verfügung vom 16. April 2024 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ Frist zur Verbesserung der Eingabe an, da die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. § 38 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 nicht genüge; es fehle eine vom Gesetz geforderte Begründung, da in der Eingabe jeglicher Bezug zum angefochtenen Einspracheentscheid fehle.

Am 22. April 2024 bestätigt A.________ das Rechtsbegehren vom 15. April 2024 und fügte folgende Begründung an:

Erwägungen

In "der Staat bin ich" (Eingabe vom 15. April 2024) soll jeglicher Bezug zum angefochtenen Einspracheentscheid fehlen; es fehle jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Nun weise ich das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Amt für Arbeit in unserem Einspracheentscheid keinen Bezug zu meiner Einsprache machte. Das Verwaltungsgericht übernimmt das bereits und tituliert in der Verfügung vom 16. ApriI 2024 unter Gegenstand: "Tilgung von Einstelltagen". Das ist Sankto! Obwohl ich meine Taggelder nie habe rechtlich geltend machen können. Das Verwaltungsgericht selbst ist mir auch noch meine Eingaben zum angestrebten Verfahren bezüglich Verfügung Nr. 540 vom 24. Oktober 2023 (Amt für Arbeit) schwach. Mich interessiert besonders der Zustand dieser Eingaben. Es geht um Dilettantismus! Im Zusammenhang mit den Vorkommnissen, die das entschwinden meiner Ansprüche rechtfertigen oder widerlegen sollen, machte ich fünf Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft und schaltete das Kantonsgericht ein. Letzteres verzichtete ausnahmsweise auf Kosten. In der Vernehmlassung zum jetzt angestrebten Verfahren, sind Ausführungen diesbezüglich zu erwarten. Ob die Begründung genügt ist wichtig, weshalb ich dringend Kontakt unter [Telefonnummer] oder weitere Fristen erwarte, sollte dem nicht so sein.

H. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2024 beantragt die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Unter dem Betreff "Des Volgs Noname's Sixpack" reicht der Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 eine Stellungnahme ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.2).

1.3

Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 E. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 E. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen).

2.

Vorliegend ergibt sich sachverhaltsmässig aus den Akten was folgt:

2.1

Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte das Amt für Arbeit den Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2023 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 103). Der Begründung lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Verein Impuls in E.________ in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung war (arbeitsmarktliche Massnahme), der Einsatz aber per 16. Januar 2023 aufgrund seines unkooperativen und provozierenden Verhaltens beendet wurde. Am 26. Januar 2023 sei er durch das RAV C.________ dem Verein Impuls in D.________ für einen neuen Einsatz zugewiesen worden. Am 9. Februar 2023 habe er sich geweigert, die Einsatzvereinbarung zu unterschreiben, weshalb die AMM abgebrochen worden sei. Mit seinem Verhalten habe er die Durchführung der AMM verunmöglicht, was mit 21 Einstelltagen zu sanktionieren sei.

Eine gegen diese Sanktion eingereichte Einsprache wies das Amt für Arbeit ab. Auf eine Eingabe dagegen trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nicht ein (vgl. Ingress Bst. A). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 10. Februar 2023 für die Dauer von 21 Tagen wurde damit rechtskräftig.

2.2

Der Taggeldabrechnung Februar 2023 lässt sich entnehmen, dass 9.4 Einstelltage getilgt/belastet wurden (Vi-act. 84). In der Taggeldabrechnung März 2023 sind keine Einstelltage ausgewiesen (Vi-act 82). Die Taggeldabrechnung April 2023 weist eine Tilgung/Belastung von 6.2 Einstelltagen aus (Vi-act. 83). Im Mai 2023 wurden gemäss Taggeldabrechnung 5.4 Einstelltage getilgt/belastet (Vi-act. 70). Mithin wurden in den Monaten Februar bis Mai 2023 total 21 Einstelltage getilgt bzw. belastet, was der Verfügung des Amtes für Arbeit vom 3. März 2023 entspricht.

2.3.1

Mit Schreiben vom 13. August 2023 zeigte sich der Beschwerdeführer mit den in den Abrechnungen Februar, März, April und Mai aufgeführten Einstelltagen nicht einverstanden (vgl. Ingress Bst. B), was die Arbeitslosenkasse als Aufforderung zum Erlass einer förmlichen Verfügung entgegennahm.

2.3.2

Am 24. Oktober 2023 verfügte die Arbeitslosenkasse die Tilgung der 21 durch das Amt für Arbeit verfügten Einstelltage (vgl. Ingress Bst. D). Die Arbeitslosenkasse führte dabei explizit aus, Gegenstand sei nicht die Verfügung der Einstelltage, sondern die Tilgung der Einstelltage (Vi-act. 36).

2.4

Mit Einsprache vom 18. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die bereits getilgten Einstelltage seien auszubezahlen (Vi-act. 23). Zur Begründung führte er aus:

Ich bin Jurist (Gemeindeschreiberprüfung), war immer bereit, jede Arbeit anzunehmen. Jetzt werde ich nach insgesamt 17 Jahren ausgesteuert (Ende der 8. Rahmenfrist). Dass ich mich nun doch noch zu den Sachverhalten, die zur Einstellung meiner Anspruchsberechtigung führten äussern kann, ist dem Wachmittel geschuldet, das ich verwende. Dr. jur. Vital Zehnder verweigerte mir nämlich meine Rechtsmittel und meine Eingaben hat er bis heute nicht retourniert! Bei der Staatsanwaltschaft Schwyz habe ich fünf Strafanzeigen deponiert und vier Nichtanhandnahmeverfügungen bekommen. Immer betone ich, dass mir Gewalt widerfahrt. Die Staatsanwaltschaft informiere ich hiermit darüber, wie es bezüglich meiner Leistungen von der ALK aussieht. Gerne würde ich von der Polizei einvernommen werden dazu.

2.5

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. März 2024 führte die Vor­instanz aus, der Beschwerdeführer sei vom Amt für Arbeit ab dem 10. Februar 2023 mit 21 Einstelltagen sanktioniert worden; eine Einsprache dagegen sei abgewiesen worden und auf eine Eingabe dagegen sei das Verwaltungsgericht nicht eingetreten. Einstelltage könnten nur mit anspruchsberechtigten Stempeltagen getilgt werden. Die Einstellung falle binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellung dahin, wobei es sich um eine Vollstreckungsfrist handle und der Anspruch auf Vollstreckung mit dem unbenützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung untergehe. Anfechtungsgegenstand seien nicht die verfügten Einstelltage, sondern die Tilgung der Einstelltage. Da wie ausgeführt die Tilgung der Einstelltage keine aufschiebende Wirkung habe, müsse der Vollzug der Einstelltage vollstreckt werden, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen habe. Es bleibe der Arbeitslosenkasse deshalb keine andere Wahl, als die verfügten Einstelltage zu vollziehen, was eine Auszahlung derselben ausschliesse (Vi-act. 5).

3.1

Gegenstand der angefochtenen Verfügung Nr. 540 vom 24. Oktober 2023 resp. des angefochtenen Einspracheentscheides bildet ausschliesslich die Tilgung von 21 Einstelltagen, d.h. die Vollstreckung der verfügten 21 Einstelltage. Nicht Gegenstand bildet hingegen die Sanktionierung selbst. Diese verfügte das Amt für Arbeit am 3. März 2023. Nachdem die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben, trat die Sanktion in Rechtskraft.

Eine Verfügung, mit der ein rechtskräftiger Entscheid vollzogen wird, kann grundsätzlich nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann zu machen, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zur Diskussion steht (dazu nachfolgend E. 3.5; Urteil BGer 2C_1063/2013 vom 2.6.2014 E. 1.2; VGE III 2017 40 vom 25.4.2017 E. 2.4; VGE III 2012 136 vom 15.11.2012 E. 1.4).

Die 21 Einstelltage können somit im Rahmen des Verfahrens betreffend Tilgung der Einstelltage nicht als fehlerhaft gerügt werden, da sie zum einen nicht Gegenstand der Vollstreckungsverfügung bilden und zum andern in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2

Die Opposition vom 13. August 2023 gegen die Taggeldabrechnungen Februar bis Mai 2023 bzw. die Tilgung von Einstelltagen enthält gar keine Begründung. Es bleibt daher unklar, weshalb die Berücksichtigung resp. Tilgung der Einstelltage aus Sicht des Beschwerdeführers nicht rechtens sein soll.

3.3

Soweit der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 18. November 2023 (vgl. oben E. 2.4) die eigentliche Sanktion mit 21 Einstelltagen als rechtswidrig rügt, so bildete dies - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung Nr. 540. Mithin hatte sie sich im Einspracheentscheid auch nicht mit der Rechtmässigkeit der verfügten Einstelltage zu befassen, sondern einzig mit der Tilgung der rechtskräftig verfügten Einstelltage. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich mit seinem Vorbringen betreffend Einstelltage nicht auseinander, ist daher nicht zu hören.

Mit der angefochtenen Verfügung Nr. 540 selbst setzt sich der Beschwerdeführer in der Einsprache gar nicht auseinander. Weder zeigt er auf, dass gar keine Tilgung hätte erfolgen dürfen, noch trägt er Gründe vor, inwiefern die Tilgung in den entsprechenden Monaten fehlerhaft gewesen sein sollte oder die Taggeldabrechnungen nicht zutreffend wären.

3.4

Das Nämliche gilt für die Eingaben vor Verwaltungsgericht. Erneut opponiert der Beschwerdeführer gegen die Sanktion, die 21 Einstelltage als solche. Diese bildet indes nicht Verfahrensgegenstand.

Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt gänzlich. Auf die eigentliche Auflistung und Berechnung der Tilgung der 21 Einstelltage geht er überhaupt nicht ein. Auch äussert er sich nicht dazu, dass die Verfügung des Amtes für Arbeit vom 3. März 2023 erfolglos angefochten wurde und zwischenzeitlich in Rechtskraft erwuchs. Ebenso wenig geht er darauf ein, dass Einstelltage nur mit anspruchsberechtigten Stempeltagen getilgt werden können und die Einstellung binnen sechs Monaten nach Beginn dahinfällt, wobei es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, die Tilgung umgehend zu vollstrecken ist, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. Einzig dies aber bildete Gegenstand der angefochtenen Verfügung Nr. 540 und des angefochtenen Einspracheentscheides.

3.5

Dass die Sanktion der 21 Einstelltage (Verfügung des Amtes für Arbeit vom 3.3.2023) geradezu nichtig wäre oder sonst wie eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten darstellen würde (was jederzeit geltend gemacht werden könnte bzw. von Amtes wegen jederzeit zu beachten wäre, vgl. Urteil BGer 2C_195/2022 vom 9.8.2022 E. 4.1), trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Es sind auch keine Anzeichen ersichtlich, welche für eine Nichtigkeit der Sanktion sprechen würden (vgl. betr. Nichtigkeit etwa die Urteile BGer 9C_156/2023 vom 20.3.2024 E. 4.2; 2C_195/2022 vom 9.8.2022 E. 4.1; 1C_561/2021 vom 15.8.2023 E. 2.4.1; 2C_149/2020 vom 23.7.2020 E. 4.2.1; 8C_677/2017 vom 23.2.2018 E. 5.2). Auch die Eingabe vom 10. Juni 2024, in welcher erneut auf die Umstände im Zusammenhang mit der Zuweisung ins AMM, nicht aber auf die angefochtene Verfügung eingegangen wird, enthält keine Angaben, so dass auf Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung geschlossen werden müsste. Aus diesem Grunde ist es ausgeschlossen, im Zusammenhang mit der Verfügung betreffend Tilgung der Einstelltage auch die Sanktion, die Verfügung der 21 Einstelltage, als rechtswidrig zu rügen.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB; unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingabe vom 10.6.2024)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. Juni 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. Juli 2024

1

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§ 27 VRP

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