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Entscheid

II 2024 31

Kammergericht

24. September 2024Deutsch28 min

A. Die A.________ AG (nachstehend: Unternehmung) mit Sitz in C.________ (seit 22.2.2022, zuvor ab 13.7.2012 in D.________, ab 29.10.2010 ein erstes Mal in C.________ und bei Gründung in E.________) wurde am 10. August 2010 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte bis 7. Juni 2023 Vermögensverwaltung und Anlageberatung für Dritte sowie Finanzdienstleistungen aller Art. Seither bezweckt sie als Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) vom 15. Juni 2018 die Vermögensverwaltung und Anlageberatung für Dritte gemäss Art. 19 Abs. 1 FINIG sowie Finanzdienstleistungen aller Art. Die Unternehmung verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 vinkulierte Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Zudem verfügt sie seit dem 19. Mai 2014 (Statutenrevision vom 16.5.2014) über ein voll liberiertes PS-Kapital von Fr. 300.--, eingeteilt in 300 Namenpartizipationsscheine zu je Fr. 1.--.

Source sz.ch

II 2024 31

Entscheid vom 24. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Lohnbeiträge 2018

bis 2022: Nachzahlungsverfügungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ AG (nachstehend: Unternehmung) mit Sitz in C.________ (seit 22.2.2022, zuvor ab 13.7.2012 in D.________, ab 29.10.2010 ein erstes Mal in C.________ und bei Gründung in E.________) wurde am 10. August 2010 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckte bis 7. Juni 2023 Vermögensverwaltung und Anlageberatung für Dritte sowie Finanzdienstleistungen aller Art. Seither bezweckt sie als Vermögensverwalterin im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) vom 15. Juni 2018 die Vermögensverwaltung und Anlageberatung für Dritte gemäss Art. 19 Abs. 1 FINIG sowie Finanzdienstleistungen aller Art. Die Unternehmung verfügt über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.--, eingeteilt in 100 vinkulierte Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Zudem verfügt sie seit dem 19. Mai 2014 (Statutenrevision vom 16.5.2014) über ein voll liberiertes PS-Kapital von Fr. 300.--, eingeteilt in 300 Namenpartizipationsscheine zu je Fr. 1.--.

Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ab der Gründung und vom 13. Juli 2012 bis 1. Februar 2018 auch Präsident des Verwaltungsrates war F.________ (jeweils mit Einzelunterschrift). Weitere VR-Mitglieder ab dem 13. Juli 2012 bzw. 19. Juli 2012 sind G.________ und H.________, dieser seit dem 1. Februar 2018 auch VR-Präsident; beide zeichneten zunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien, seit dem 2. Januar 2014 jedoch mit Einzelunterschrift. G.________ ist seit dem 12. April 2024 VR-Mitglied ohne Zeichnungsberechtigung. Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien ist seit dem 12. April 2024 I.________.

Seit dem Ausscheiden von F.________ per Ende Januar 2018 halten G.________ und H.________ je die Hälfte der Namenaktien wie auch der Namenpartizipationsscheine (vgl. Aktienbuch = AK-act. 249).

B. Die Unternehmung ist seit dem 1. November 2010 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen (vgl. AK-act. 5 und 7 ff.). Laut einer Arbeitgeberkontrolle der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 14. Oktober 2015 hielt die Unternehmung die gesetzlichen Bestimmungen ein, und waren die Abrechnungen ordnungsgemäss erstellt (AK-act. 43 f.).

Eine nächste Arbeitgeberkontrolle erfolgte am 24. April 2023 (AK-act. 247). Geprüft wurden die Jahre 2018 bis 2022. Für das Jahr 2020 wurden Abrechnungsdifferenzen festgestellt, welche auf Übertragungsfehler zurückzuführen waren. Des Weiteren wird im Arbeitgeberkontrollbericht Folgendes festgehalten:

Asymmetrische Dividendenausschüttungen an Aktionäre G.________ und H.________:

Herr G.________ und Herr H.________ sind am Aktienkapital von Fr. 100'000.- mit je 50 % beteiligt. Zudem existiert ein Partizipationskapital von Fr. 300.-. Auch hier ist die Beteiligungsquote seit 2018 je 50%. In den Statuten der A.________ AG ist folgendes festgehalten:

"Vor Auszahlung einer Dividende an die Aktionäre schüttet die Gesellschaft den Inhabern von Partizipationsscheinen der Kategorien C [F.________], S [G.________] und N [H.________] je den Bruttoertrag derer Sparte abzüglich derer direkt und indirekt zuordenbaren Aufwendungen aus. Dabei besteht der Bruttoertrag aus den Kommissionen. Vermögensverwaltungsgebühren usw., abzüglich der direkt zuordenbaren Aufwendungen aus Mehrwertsteuern, allfällige für das Portfolio bezogene Drittvermittlungsprovisionen und der für das Portfolio direkt oder indirekt verbundenen Kosten, Lohnaufwendungen und Spesen sowie den indirekt nach Mitarbeiteranzahl zugeordneten Aufwendungen und Steuern."

Die Kategorien C, S und N ist die Aufteilung des Partizipationskapitals auf die mitarbeitenden Aktionäre F.________, G.________ und H.________. Herr F.________ ist im Jahr 2017 ausgetreten und die Partizipationsscheine der Kategorie C wurden von Herr G.________ und Herr H.________ je zur Hälfte übernommen.

Die Finanzbuchhaltung wird als Spartenrechnung geführt. Hierfür werden die Erträge und Aufwendungen direkt den mitarbeitenden Aktionären G.________ und H.________ sowie dem nicht beteiligten Mitarbeiter I.________ zugeteilt. Der Spartengewinn von Herr I.________ wird als Lohnaufwand abgegrenzt, im Folgejahr als Bonuszahlung ausbezahlt und mit der AHV als massgebender Lohn abgerechnet. Die Spartengewinne von Herr G.________ und Herr H.________ werden als Jahresgewinne pro Partizipationsschein-Kategorie ausgewiesen und bilden die Grundlage für die Dividendenausschüttung.

Aktionäre haben Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn. Dieser Anteil bemisst sich grundsätzlich im Verhältnis zum nominell einbezahlten Aktienkapital (im vorliegenden Fall 50:50). Solche Ausschüttungen stellen einen beitragsfreien Vermögensertrag dar.

Die in der Kontrollperiode beschlossenen Ausschüttungen sind nicht im Verhältnis zu den Kapitalanteilen erfolgt. Die in den Statuten umschriebenen und vollzogenen Ausschüttungen an die mitarbeitenden Inhaber von Partizipationsscheinen entsprechen einer individuellen Gewinnbeteiligung.

Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmende stellen grundsätzlich massgebenden Lohn in der AHV dar. Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person, gehören nach WML [Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1.1.2019, Stand 1.1.2024] Rz. 2010 unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet. Da die Umsätze und die gegenüberliegenden Aufwendungen in erster Linie im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung generiert werden, wird die Begründung der Gewinnausschüttung im Arbeitsverhältnis als erfüllt betrachtet. Die als Dividenden bezeichneten Ausschüttungen an Herr G.________ und Herr H.________ stellen somit keinen beitragsfreien Vermögensertrag, sondern massgebenden Lohn in der AHV dar. Daher Netto-/Brutto­aufrechnung vorgenommen.

Es wurden folgende Gewinnbeteiligungen gemäss GV-Beschluss erfasst (AK-act. 247-6/6: Beträge in Franken):

G.________ H.________ Total

2018 251'000.00 119'000.00 370'000.00

2019 142'000.00 47'000.00 189'000.00

2020 15'000.00 75'000.00 90'000.00

2021 65'000.00 137'000.00 202'000.00

2022 68'000.00 78'000.00 146'000.00

C. Am 3. Mai 2023 erliess die Ausgleichskasse Schwyz betreffend die Abrechnungsperioden (Kalenderjahre) 2018 bis 2022 Revisionsverfügungen, Nachzahlungsverfügungen sowie Verzugszinsverfügungen. Es wurden folgende Beitragsnachzahlungen sowie Verzugszinsen verfügt (Beträge in Franken):

Nachzahlung (AK-act.) Verzugszinsen (AK-act.)

2018 50'800.15 (270) 10'189.30 (261)

2019 25'180.50 (262) 3'857.50 (264)

2020 13'102.80 (265) 1'534.10 (271)

2021 27'553.55 (267) 1'848.40 (268)

2022 19'630.35 (263) 335.35 (260)

Total 136'267.35 17'764.65

D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 liess die Unternehmung bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache gegen die Nachzahlungsverfügungen erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie Gewährung einer Nachfrist zur Begründung der Einsprache und Zustellung der Akten zur Einsichtnahme (AK-act. 274). Mit der begründeten Einsprache vom 26. September 2023 hielt die Unternehmung am Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung fest unter Erweiterung der Antragsstellung um den Antrag, "es sei auf die Nacherhebung von Lohnbeiträgen auf Dividenden zu verzichten" (AK-act. 293).

E. Mit Entscheid Nr. 1116/23 vom 25. März 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 26. Mai 2023 unter gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2023 ab (Disp.-Ziff. 1). Kosten wurden keine erhoben, und auch keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Disp.-Ziff. 2).

F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 25.3.2024) erhebt die Unternehmung mit Eingabe vom 1. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Ostertage fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 25.03.2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022 auf die Nacherhebung von Lohnbeiträgen auf Dividenden zu verzichten.

Erwägungen

2.

Es sei für das Jahr 2020 eine Nachzahlung von CHF 213.30 zu verfügen und im darüberhinausgehenden Betrag sei auf die Nacherhebung von Lohnbeiträgen zu verzichten.

3.

Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Spesen) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

G. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 beantragt die Vorinstanz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Die Beschwerdeführerin reicht keine Replik ein. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2024 reicht die Beschwerdeführerin ergänzende Buchhaltungsunterlagen ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Ausgleichskasse qualifizierte die von der Beschwerdeführerin als Gewinnbeteiligungen qualifizierten Beträge mit den Verfügungen vom 3. Mai 2023 als beitragspflichtige Löhne (Lohnbestandteile). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich, Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt seien, gehörten unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bilde. Nicht zum massgebenden Lohn gehörten dagegen geldwerte Leistungen einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt seien, soweit die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellten; dies betreffe namentlich die Dividenden und den Wert allfälliger Bezugsrechte (E. 6.4 mit Hinweis auf WML Rz. 2010 f. und BGE 141 V 636 sowie BGE 134 V 300). Auf den Vertrauensschutz könne sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Arbeitgeberkontrolle vom Oktober 2015 nicht berufen, da es einerseits an einem vertrauenserweckenden Verwaltungsakt fehle und anderseits nicht von einer klaren Praxis der Ausgleichskasse gesprochen werden könne, von welcher abzuweichen eventuell die Rechtssicherheit tangieren würde (E. 7.3). Mit den umstrittenen Nachzahlungsverfügungen sei die Ausgleichskasse auch nicht auf irgendwelche formell rechtskräftigen Verfügungen zurückgekommen (E. 7.4). Die Ausgleichskasse treffe in diesem Fall keine Bindung an die steuerrechtliche Beurteilung (E. 8.1 ff. mit Hinweis auf das Urteil LGVE 2022 IV Nr. 9 vom 4.4.2022). Es sei richtig, dass die Ausgleichskasse nicht dargelegt habe, inwiefern ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende vorliege. Die Ausgleichskasse begründe die (vollständige) Umqualifizierung der Gewinnausschüttung zu Lohn jedoch vielmehr und direkt damit, dass es sich bei diesen Zahlungen an die mitarbeitenden Inhaber von Partizipationsscheinen um individuelle Gewinnbeteiligungen handle und dass solche Zuwendungen aus dem Reingewinn zum massgebenden Lohn gehörten, weil das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bilde (E. 9.3). Dies ergebe sich aus Art. 4 der Statuten vom 16. Mai 2014. Ziel dieser Bestimmung sei klar, dass den beiden mitarbeitenden Partizipationsscheininhabern jeweils jener Anteil am Gewinn ausgeschüttet werden soll, der auf ihre persönliche, individuelle Arbeitsleistung zurückzuführen sei. Sie sollen damit primär nach dem ihnen persönlich zurechenbaren Umsatz "entschädigt" werden. Die "Abgeltung" der Aktionäre an sich sei bzw. wäre erst in einem weiteren Schritt vorgesehen. Obwohl die Formulierung in Art. 4 der Statuten grundsätzlich Raum liesse für die Ausschüttung einer (beitragsfreien) Dividende an die Aktionäre, also für eine Entschädigung und Abgeltung des Risikokapitals, sei dies durch die effektiv erfolgte Art der Gewinnverteilung der Einsprecherin nicht so gelebt worden (E. 9.4 ff.). Dazu komme, dass das Halten eines Partizipationskapitals von gerade einmal Fr. 300.-- quasi dazu berechtige, jährlich den praktisch gesamten Gewinn der Aktiengesellschaft - welcher in der Kontrollperiode zwischen Brutto Fr. 90'000.-- bis Fr. 370'000.-- betragen habe - ausgeschüttet zu erhalten. Dies stehe in keinem Verhältnis. Demgegenüber bliebe für die Aktionäre - welche mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- beteiligt seien - nichts mehr übrig (E. 9.7). Dem Argument der Beschwerdeführerin, die vollständige Qualifikation der Gewinnauszahlungen als massgebender Lohn verletze den gesetzlichen Grundentscheid, wonach eine Aktiengesellschaft an Personen, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre seien, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, und andererseits einen angemessenen Vermögensertrag auszurichten habe, sei entgegenzuhalten, dass es von vornherein kein absolutes Recht der Aktionäre auf die jährliche Auszahlung einer Dividende gebe (E. 9.8). Die Regelung in den Arbeitsverträgen sei quasi das Gegenstück zur Statutenbestimmung in Artikel 4, welche für die lnhaber von Partizipationsscheinen gelte. Beide Regulierungen sorgten dafür, dass die Beschwerdeführerin - ohne Berücksichtigung ihrer juristischen Form als Aktiengesellschaft - im Grunde das Regime einer Kollektivgesellschaft zu führen habe, namentlich in finanzieller Hinsicht, was auch die Entschädigung der einzelnen Mitarbeitenden mitumfasse. So habe die Beschwerdeführerin eine Spartenrechnung zu führen und den Spartenerfolg zu ermitteln. Dieser stelle die direkte Basis für den Lohn inkl. Bonus dar - oder eben für eine allfällige "Dividende" bzw. die Ausschüttung des Spartenerfolgs an die Partizipationsscheininhaber. Nebenbei sei erwähnt, dass die Mitarbeitenden auf diese Weise auch ihre eigenen Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen hätten (E. 9.9.3 mit Hinweis auf Ziff. 13 der Arbeitsverträge [AK-act. 293-72 ff./115]). Angesichts der zwischen 2018 und 2022 praktisch unveränderten Löhne von je rund Fr. 150'000.-- pro Jahr sei das Argument, der Lohn beinhalte bereits eine Erfolgskomponente, unglaubwürdig und nicht plausibel (E. 9.9.5). Im Übrigen müsste auch auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Beitragspflicht geschlossen werden (E. 10).

1.2

Die Beschwerdeführerin hält vor dem Verwaltungsgericht an ihrer Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie der Rechtssicherheit fest. Sie habe bereits im Jahr 2013 die Dividenden asymmetrisch ausgeschüttet und entsprechend dem Erfolgsanteil der mitarbeitenden Aktionäre verteilt. Dieses System sei somit bereits im Jahre 2013 eingeführt und im Jahre 2014 auch statutarisch umgesetzt worden. Ohne Not dürfe die Vorinstanz nicht von der damaligen Beurteilung abkehren. Es werde auf BGE 115 V 308 (E. 4a ff.) verwiesen (Beschwerde S. 3 f. Rz. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin verweist weiter erneut auch auf die steuerrechtliche Beurteilung. Die Vorinstanz verletze mit den angefochtenen Verfügungen gleich mehrere Rechtsprinzipien. Es sei letztendlich der Beschwerdeführerin zu überlassen, wie der Gewinn, welcher unter Einsatz von Arbeit und unter Einsatz von Kapital und Übernahme des damit einhergehenden Risikos erbracht werde, verteilt werde (S. 4 f. Rz. 10 ff. mit Verweis auf Rz. 2013 WML sowie Urteil BGer 9C_107/2008). Im Unterschied zum Entscheid LGVE 2022 Nr. 9 vom 4. April 2022 habe die Beschwerdeführerin in die Statuten asymmetrische Dividenden aufgenommen. Damit seien diese gesellschaftsrechtskonform und von vornherein beitragsrechtlich unbedenklich, auch wenn sie aus dem Gewinn stammten, welcher vorwiegend aus dem Ergebnis der Arbeitsleistung von mitarbeitenden Aktionären geäufnet worden sei. Somit müsste die Vorinstanz ausführen, weshalb aus ihrer Sicht ein Missverhältnis zwischen Lohn und Vermögensertrag bestehe; dies habe sie unterlassen, weshalb die Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen zurückzuweisen sei. Die rechtliche Auslegung der Vorinstanz führe dazu, dass die grundsätzlich unentziehbaren Mitverwaltungs- und Vermögensrechte der Aktionäre entzogen würden. Um Aktionäre gleich zu behandeln, dürfe daher lediglich die Prüfung zulässig sein, ob ein Missverhältnis zwischen der Lohnzahlung und der Dividende bestehe (S. 5 ff. Rz. 13 ff.). Unzutreffend sei, dass die ausgeschütteten Dividenden in keinem Verhältnis zum Partizipationskapital in der Höhe von Fr. 300.-- lägen. Das Partizipationskapital sei vom Gesetzgeber gewollt und es könne daher keine Rolle spielen, in welchem Verhältnis das Partizipationskapital zum ausgeschütteten Gewinn stehe. Zudem seien beide mitarbeitenden Aktionäre mit einem Aktienkapital von 50% beteiligt (S. 9 Rz. 21). Bereits in den Arbeitsverträgen der Herren H.________ und G.________ aus dem Jahre 2012 sei eine Erfolgsbeteiligung auf der Basis der Arbeitsperformance festgehalten. Diese Regelungen seien nicht das Gegenstück zu Art. 4 der Statuten (S. 9 f. Rz. 24 f.). Das Bruttoeinkommen von Fr. 150'000.-- sei auch im Drittvergleich angemessen (S. 10 f. Rz. 26 ff.).

Im Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2022 sei keine Dividende ausgeschüttet worden, welche oberhalb der 10%-Grenze des steuerlichen Unternehmenswertes liege. Einzig in den Jahren 2021 und 2022 sei die Dividende darüber gelegen. Stelle man auf die einzelnen Aktionäre ab, so seien bei H.________ im Durchschnitt ebenfalls weniger Dividenden ausgeschüttet worden, während sie bei G.________ insgesamt lediglich rund Fr. 15'000.-- und somit nicht einmal 1 % höher lägen (S. 13 Rz. 30). Die Beschwerdeführerin illustriert dies mit folgender tabellarischer Übersicht (Beschwerde S. 12):

Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Beitragspflicht sei nicht nachvollziehbar (S. 13 f. Rz. 31 ff.).

2.1.1

Nach Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 sind nur auf dem Erwerbseinkommen AHV-Beiträge geschuldet, nicht aber auf dem Vermögensertrag (vgl. BGE 122 V 178 E. 3b). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 definiert einen nicht abschliessenden Katalog von Bestandteilen des massgebenden Lohnes, so unter anderem auch regelmässige Naturalbezüge (lit. f), geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (lit. cbis) und auch Tantiemen (lit. h).

Dispositiv

2.1.2 Dividenden stellen demgegenüber beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. Rz. 2011 WML), weshalb es unter beitragsrechtlichem Gesichtswinkel vorteilhaft erscheinen mag, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 mit diversen Hinweisen; Urteil BGer 9C_89/2017 vom 19.5.2017 E. 4.1 = SVR 2017 AHV Nr. 15). Besteht ein (offensichtliches) Missverhältnis zwischen Salär und Dividende hat sich zur Prüfung der Frage, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen zu qualifizieren ist, die sogenannte (modifizierte) "Nidwaldner Praxis" als bundesrechtskonform erwiesen (vgl. BGE 134 V 297). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert (effektiver wirtschaftlicher Wert der Aktien, d.h. Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist (vgl. BGE 145 50 E. 3.2.2; BGE 141 V 634 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 9C_89/2017 vom 19.5.2017 E. 4.2.2 = SVR 2017 AHV Nr. 15). Gemäss WML ist ein Missverhältnis zu vermuten, wenn der Vermögensertrag 10% oder mehr beträgt (Rz. 2018 WML).

2.1.3 Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge mithin die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt (BGE 134 V 297 E. 2.1).

2.2 Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person an ihre Arbeitnehmenden, die gleichzeitig an der Gesellschaft beteiligt sind, gehören unbekümmert der verwendeten Bezeichnung zum massgebenden Lohn, wenn das Arbeitsverhältnis den ausschlaggebenden Grund für deren Ausrichtung bildet (vgl. Rz. 2010 WML mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Ob ein Mittelzufluss seinen Grund im Arbeitsverhältnis oder im Beteiligungsverhältnis hat, ist im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind namentlich die zivilrechtliche (arbeitsvertragliche) Ausgestaltung der Beziehung zwischen juristischer Person und Arbeitnehmer/Anteilsinhaber wie auch der wirtschaftliche Gehalt dieser Beziehung. Auch bei an und für sich zulässigem Verhältnis von Salär und - von Arbeitnehmenden und gleichzeitig Anteilsinhabern einer Gesellschaft - als Dividende betrachteten Mittelzuflüssen kann sich erweisen, dass der Mittelzufluss insgesamt im Arbeitsverhältnis begründet liegt. Auch bei an und für sich zulässigem Verhältnis von Salär und - von Arbeitnehmenden und gleichzeitig Anteilsinhabern einer Gesellschaft - als Dividende betrachteten Mittelzuflüssen kann sich erweisen, dass der Mittelzufluss auf einem Rechtsanspruch aus Arbeitsverhältnis basiert und somit im Arbeitsverhältnis begründet liegt. In diesem Fall wird die Prüfung eines angemessenen Verhältnisses von Dividende und Salär (vgl. vorstehend E. 2.1.2) hinfällig.

2.3 Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen soll eine unterschiedliche Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (Urteil BGer 9C_837/2014 vom 8.4.2015 E. 1.5; vgl. BGE 103 V 1 E. 2c). Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (Urteile BGer 9C_837/2014 vom 8.4.2015 E. 1.5; 9C_89/2017 vom 19.5.2017 E. 4.3 = SVR 2017 AHV Nr. 15; vgl. BGE 122 V 178 E. 3b).

3.1.1 Art. 4 der Statuten ("Partizipationskapital und Partizipationsscheine") vom 16. Mai 2014 lautet wie folgt:

Das Partizipationskapital der Partizipationsscheine C [F.________] beträgt CHF 100 (Schweizer Franken hundert 00/100) und ist eingeteilt in 100 Namenpartizipationsscheine- zu CHF 1 (Schweizer Franken eins 00/100).

Das Partizipationskapital der Partizipationsscheine S [G.________] beträgt CHF 100 (Schweizer Franken hundert 00/100) und ist eingeteilt in 100 Namenpartizipationsscheine- zu CHF 1 (Schweizer Franken eins 00/100).

Das Partizipationskapital der Partizipationsscheine N [H.________] beträgt CHF 100 (Schweizer Franken hundert 00/100) und ist eingeteilt in 100 Namenpartizipationsscheine- zu CHF 1 (Schweizer Franken eins 00/100).

Die Partizipationsscheine sind vollständig liberiert.

Vor Auszahlung einer Dividende an die Aktionäre schüttet die Gesellschaft den Inhabern von Partizipationsscheinen der Kategorien C, S und N je den Bruttoertrag derer Sparte abzüglich derer direkt und indirekt zuordenbaren Aufwendungen aus, Dabei besteht der Bruttoertrag aus den Kommissionen, Vermögensverwaltungsgebühren usw., abzüglich der direkt zuordenbaren- Aufwendungen aus Mehrwertsteuern, anfällige für das Portfolio bezogene Drittvermittlungsprovisonen und der für das Portfolio direkt oder indirekt verbundenen Kosten Lohnaufwendungen und Spesen sowie den indirekt nach Mitarbeiteranzahl zugeordneten Aufwendungen und Steuern.

Die Partizipationsscheine von C (F.________) wurden nach dessen Ausscheiden anfangs 2018 je zur Hälfte von S (G.________) und N (H.________) übernommen (vgl. vorstehend Ingress lit. A).

3.1.2 Die Arbeitsverträge der Unternehmung mit den Mitarbeitern G.________, H.________ sowie I.________ vom 12. Juli 2012 bzw. 18. Juli 2012 bzw. 2./3. Juli 2018 (AK-act. 293-68 ff./115) enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

3. Aufgabenbereich, Arbeitszeiten, Sorgfaltspflichten

1. Der Vertragspartner 2) [d.h. der Arbeitnehmer] übernimmt die Führung der Geschäfte seines Portfolios für den Vertragspartner 1) [d.h. die Unternehmung] nach Massgabe dieses Vertrages, des Gesetzes, der Gesellschaftsstatuten und den vom Verwaltungsrat erteilten Weisungen. Der Vertragspartner 2) rapportiert dem Verwaltungsrat.

2. Ohne an Arbeits- und Geschäftszeiten gebunden zu sein, erfüllt der Vertragspartner 2) seine Aufgaben nach pflichtgemässem Ermessen und Arbeitsanfall. [Vertrag I.________ ergänzt mit: "Das Arbeitspensum beträgt 50%"].

3. Bei der Erfüllung seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten lässt er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten und sorgt insbesondere für eine sparsame Geschäftsführung.

4. (…).

7. Lohn- und Erfolgsbeteiligung (Bonus)

1. Dem Vertragspartner 2) stehen für seine Tätigkeit folgende Bezüge zu:

1. ein fester Monatslohn von brutto CHF 6'960 [I.________: CHF 1'700.00] zahlbar jeweils am Ende des Kalendermonats [I.________: "bzw. CHF 4'000.00 pro Monat ab 1. Januar 2019],

2. eine Erfolgsbeteiligung (Bonus) seiner Sparte (= eigenständiges Portfolio) gemäss nachfolgender Berechnung in Ziff. 8.

8. Berechnung und Auszahlung der Erfolgsbeteiligung

1. Die Erfolgsbeteiligung (Bonus) zusätzlich zum festen Monatslohn wird nach den folgenden, rein rechnerischen Kriterien festgelegt. Sie ergibt sich aus den vom Vertragspartner 2) auf seinen eigenakquirierten bzw. von ihm ausgebauten Portfoliovolumen generierten Bruttoerträgen seiner Sparte pro Jahr (Kommissionen, Vermögensverwaltungsgebühren, etc.),

abzüglich der direkt zuordenbaren Aufwendungen (Bezeichnung der Kontenhauptgruppen gemäss Kontenrahmen KMU in Klammer)

a) (30 - 39) für die anfallenden Mehrwertsteuern; und

b) (40 - 49) für die allfälligen für das Portfolio von Vertragspartner 2) bezogene Drittvermittlungsprovisionen und der für das Portfolio direkt oder indirekt verbunden Kosten und Spesen; und

c) (50 - 59) für den festen Monatslohn inkl. Spesenentschädigungen; und

d) (50 - 59) für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge der AHV, ALV, BVG, etc., davon Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge inkl. Verwaltungskosten; und

e) (620) für die Fahrzeugaufwendungen inkl. Leasing; und

f) (6512/6513) für die Natelaufwendungen; und

g) (660) für die Werbeaufwendungen.

abzüglich der indirekt, mit einem Verteilschlüssel. zuordenbaren Aufwendungen (Bezeichnung der Kontenhauptgruppen gemäss Kontenrahmen KMU in Klammer)

h) (60) für den gesamten sonstigen Betriebsaufwand exkl. den direkt zugeordneten Fahrzeug-, Natel- und Werbeaufwendungen und den Finanzerfolg.

[I.________ zusätzlich: "i) abzüglich pauschaler Raumaufwandanteil von CHF 300.00 pro Monat"]

2. Der Verteilschlüssel für die indirekt zuordenbaren Aufwendungen bestimmt sich, unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen der mitarbeitenden Aktionäre/Stellenprozente der bonusberechtigten Vermögensverwalter mit Arbeitsvertrag, nach Köpfen. Per 01.08.2012 gilt der Faktor 0.5 zu Lasten Vertragspartners 1) und 0.5 zu Lasten Vertragspartners 2).

[Ziff. 2 I.________: "Der Verteilschlüssel für die indirekt zuordenbaren Aufwendungen bestimmt sich, unabhängig von den bonusberechtigten Vermögensverwaltern mit Arbeitsvertrag bzw. Stellenprozenten, nach Köpfen. Dies gilt insbesondere für die Abgaben und Gebühren an die FINMA, Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) etc.]

3. Der Vertragspartner 1) führt für die Erfassung und den Nachweis des Spartenerfolgs aus dem Portfolio von Vertragspartner 2) in der Finanzbuchhaltung separate Buchhaltungseinzelkonti.

4. Die Erfolgsbeteiligung wird quartalsweise berechnet und akonto ausbezahlt. Per 31.12. eines jeden Jahres erfolgen die Schlussabrechnung und die Ermittlung des Schlusssaldos für das ganze Jahr.

5. Bei einem Austritt unter dem Jahr gelten die Bruttoerträge bis zum Austrittsdatum und die Erfolgsbeteiligung wird per Austrittsdatum berechnet.

6. Am Geschäftserfolg von Vertragspartner 1) ist der Vertragspartner 2) nicht beteiligt.

9. (…)

13. Kapitalmässige Beteiligung

Eine kapitalmässige Beteiligung von Vertragspartner 2) an Vertragspartner 1) besteht bisher nicht, wird jedoch angestrebt. Im Falle einer kapitalmässigen Beteiligung an Vertragspartner 1) kann der Bonus von Vertragspartner 2) in Form von Lohn oder Dividende (nach Steuern) beansprucht werden.

Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11 Rz. 27) ist B. I.________, der weder Aktionär noch Eigner von Partizipationsscheinen ist, seit dem Jahr 2018 beschäftigt. Er arbeitet in einem 50%-Pensum (Arbeitsvertrag Ziff. 3.2, vgl. Vi-act. 293-76/215). In den vier Jahren 2018 (nur vier Monate) bis 2021 erzielte er ein Einkommen zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 70'000.--.

3.2 Die Statuten halten in Art. 4 unmissverständlich fest, dass vor Auszahlung einer Dividende an die Aktionäre die Gesellschaft den Inhabern der Partizipationsscheine je den Bruttoertrag derer Sparte abzüglich der ihnen direkt und indirekt zuordenbaren Aufwendungen ausschüttet. Die übereinstimmenden Arbeitsverträge regeln "Lohn- und Erfolgsbeteiligung (Bonus)" in ein und derselben Bestimmung (Ziff. 7). Diese statutarischen und arbeitsvertraglichen Regelungen sprechen vorab für eine Qualifikation der Erfolgsbeteiligung, die nach den Vorgaben in Ziff. 8 der Arbeitsverträge zu ermitteln ist, als Lohnbestandteil, welcher der Sozialversicherungsbeitragspflicht unterliegt.

3.3.1 Die in ihrer ahv-rechtlichen Qualifikation strittigen Beträge (vgl. vorstehend lit. B) wurden nach der Vorgabe von Ziff. 7 f. der Arbeitsverträge mit den jeweiligen "Erfolgsrechnung[en] Standard mit Sparten" ermittelt. Für die fraglichen Jahre 2018 bis 2022 wurde einerseits der Jahresunternehmenserfolg der Gesamt­unternehmung, anderseits aber namentlich die den beiden Aktionären/Partizi­pationsscheininhabern wie auch dem Mitarbeiter I.________ direkt und individuell zurechenbaren Anteile am Unternehmenserfolg ausgewiesen. Es resultierten so für die einzelnen Jahre folgende jeweils individuell zurechenbare Erfolge nach Steuern (Beträge in Franken; in Klammern unter "Unternehmung" der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Reingewinn bzw. bei S. und N. die Beträge, auf welchen die Vorinstanz Lohnbeiträge nachverfügte [vgl. vorstehend Ingress lit. B] und bei V. der diesem zuzurechnende Anteil am Betriebsergebnis):

Jahr Unternehmung G.________ H.________ I.________

2018 366'827.59 248'306.92 118'520.67 0.00

(366'827.59) (251'000.00) (119'000.00)

2019 210'101.78 152'430.13 44'662.80 13'008.85

(189'592.93) (142'000.00) (47'000.00)

2020 117'267.87 15'288.59 75'283.32 26'695.96

(90'571.91) (15'000.00) (75'000.00)

2021 261'769.33 65'048.84 137'088.15 59'659.34

(202'136.99) (65'000.00) (137'000.00)

2022 146'490.81 67'653.22 77'228.31 1'609.28

(144'881.53) (68'000.00) (78'000)

Hierin ist mit der Vorinstanz ein gewichtiges, wenn nicht untrügliches Indiz dafür zu sehen, dass die Zahlungen an die beiden Mitarbeiter und Partizipationseigner S. und N. ihren Grund in ihrer Arbeitsleistung und als Erfolgsbeteiligung bzw. Bonus zu qualifizieren sind. Massgebend für die Höhe der Ausschüttung des Bonus ist mithin weniger der unbesehen der individuellen Arbeitsleistung ermittelte Unternehmensgewinn als eben vielmehr gerade der in der individuellen Arbeitsleistung begründete und auch individuell zurechenbare Anteil am Unternehmens­erfolg im Sinne der arbeitsvertraglichen Regelung. Die Beschwerdeführerin selber hält ihrerseits in ihrer Beschwerde auch fest, dass sie "die Dividendenausschüttung von der Performance der mitarbeitenden Aktionäre abhängig machte" (Beschwerde S. 7 Rz. 17) bzw. dass sie sich für ein System entschieden habe, "welches die Performance der einzelnen Aktionäre mitberücksichtigt" (Beschwerde S. 8 Rz. 19; vgl. vorstehend E. 1.2). Diese Darstellung ist insofern unzutreffend, als gerade nicht die Performance der einzelnen Aktionäre, sondern der Partizipationsscheineigner massgebend war. An diese wären ohne die Gegenleistung des Arbeitseinsatzes absehbar keine Ausschüttungen in gleicher Höhe vorgenommen worden bzw. bei grösserem (erfolgreicherem) Arbeitseinsatz noch eine höhere wie auch umgekehrt bei kleinerem (weniger erfolgreichem) Arbeitseinsatz eine geringere. Dies belegt der direkte Vergleich der Mitarbeiter.

3.3.2 Für das vorstehende Ergebnis spricht auch der Umstand, dass B. I.________ einen gleichen Arbeitsvertrag wie H.________ und G.________ hat. Laut der Arbeitgeberkontrolle wurde sein analog ermittelter Spartengewinn (d.h. der seiner Arbeitsleistung entsprechende Anteil am Unternehmenserfolg) jeweils als Lohnaufwand abgegrenzt, im Folgejahr als Bonus ausbezahlt und mit der AHV abgerechnet (vgl. vorstehend Ingress lit. B), was soweit ersichtlich unbestritten ist. Es ist daher kein überzeugender Grund erkennbar, die für H.________ und G.________ gestützt auf identische Arbeitsverträge ermittelten Anteile am Unternehmenserfolg abweichend als Dividenden zu qualifizieren.

Hieran kann die in den Jahresabschlüssen (bzw. den Anhängen zur Jahresrechnung) deklarierte (und jeweils beschlossene) Gewinnverwendung nichts ändern. Der in den Erfolgsrechnungen ausgewiesene Reingewinn entspricht denn auch ungefähr (bzw. für die Jahre 2020 bis 2022 exakt, für das Jahr 2019 mit einem Differenzbetrag von Fr. 7'500.-- [Grund unbekannt]) dem Gesamtbetriebsergebnis gemäss Spartenrechnung vermindert um den der Arbeitsleistung von V. zuzurechnenden Betrag (gemäss tabellarischer Übersicht vorstehend E. 3.3.1). Die Korrelation des Ergebnisses der Spartenrechnung mit der Gewinnverwendung (Ausschüttung an die Partizipationsscheininhaber) gemäss den Anhängen der Jahresrechnungen 2018 bis 2022 ist augenfällig. Die Aktionäre blieben bei der Gewinnverwendung unberücksichtigt; Ausschüttungen erfolgten nur an die beiden Partizipationsscheineigner.

3.3.3 Die Arbeitsverträge halten des Weiteren übereinstimmend fest (jeweils Ziff. 13; vgl. vorstehend E. 3.1.2), der Bonus könne von den Vertragspartnern (d.h. den Mitarbeitern) im Falle einer kapitalmässigen Beteiligung "in Form von Lohn oder Dividende (nach Steuern) beansprucht werden". Indes kann die Qualifikation als sozialversicherungsrechtlich relevante Lohnkomponente oder als Dividende nicht vom Entscheid eines Mitarbeiters/kapitalmässigen Beteiligten abhängen. Den eigenen Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin kann daher auch keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen werden.

3.4.1 Die aktenkundigen Unterlagen und Angaben lassen mithin bei pflichtgemässer Würdigung der gesamten Umstände (vgl. vorstehend E. 2.2) im konkreten Fall nur den Schluss zu, dass es sich bei den strittigen Zahlungen um Leistungen handelt, die im Arbeitsverhältnis begründet und als sozialversicherungsbeitragspflichtige Erfolgsbeteiligung (Bonus) zu qualifizieren sind. Die Frage eines angemessenen Verhältnisses zwischen behaupteter Dividende und Lohnzahlungen stellt sich mithin nicht (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 1.2). Entsprechend spielt vorliegend auch die allfällige Diskussion über die Zulässigkeit einer asymmetrischen Dividende keine Rolle. Aus den diesbezüglichen Präjudizien LGVE 2022 IV Nr. 9 sowie Urteil SGSTA.2019.75 des Steuergerichts des Kantons Solothurn lässt sich für die vorliegende Beurteilung daher nichts ableiten. Ebenso wird die Frage einer allfälligen Beitragsumgehung hinfällig (vgl. vorstehend E. 1.1 i.f.).

3.4.2 Was die im Zeichen der Einheit der Rechtsordnung anzustrebende Übereinstimmung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Betrachtungsweise anbelangt, kann dies die Ausgleichskasse (und die Rechtsmittelbehörden) nicht darin hindern, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen (vgl. vorstehend E. 2.3). Abgesehen davon ist vorliegend unbekannt, gestützt auf welche Unterlagen die Steuerverwaltung ihre Beurteilung vornahm, d.h. ob ihr neben den Jahresabschlüssen insbesondere auch die Spartenberechnungen unterbreitet wurden.

3.5 Aus den früheren anderslautenden Beurteilungen durch die Vorinstanz kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Rechtsbeständigkeit einer Beitragsverfügung reicht grundsätzlich längstens bis zum Ende des jeweiligen Beitragsjahres und hindert die Verwaltung nicht, den Sachverhalt künftig rechtskonform zu würdigen. Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts analog zu Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ist daher nicht erforderlich, damit hinsichtlich nachfolgender Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann (Urteil BGer 9C_86/2009 vom 30.6.2010 E. 3.2). Insofern greift auch kein Vertrauensschutz. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, ist der Sachverhalt allerdings auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Verfahrensökonomie (VGE II 2022 81 vom 14.3.2023 E. 3.2.2; BGE 121 V 1 E. 6; vgl. auch BGE 124 V 150 E. 7; Urteile BGer 9C_443/2017 vom 11.1.2018 E. 5.3; 9C_34/2021 vom 14.10.2021 E. 3.2.2). Auch ein Grenzfall steht einer abweichenden Würdigung indes nicht zwingend entgegen.

Vorliegend erfolgte die Nacherhebung der Beiträge bzw. die abweichende Qualifizierung zudem im Rahmen einer periodischen Arbeitgeberkontrolle, deren Aufgabe es gerade ist, allfällige Fehler im Rahmen einer (einlässlichen) Prüfung festzustellen (vgl. Art. 163 Abs. 2 AHVV). Eine Tangierung der Rechtssicherheit ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon konnte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2017 offensichtlich noch von einer für sie vorteilhaften, aber falschen Rechtsanwendung profitieren.

3.6 Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Erwägungen somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; § 74 VRP).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 7. Mai 2024 einen Betrag in gleicher Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 24. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Oktober 2024

1

Art. 17 FINIGart. 17 LBVMart. 17 LIsFi

Art. 19 FINIGart. 19 LBVMart. 19 LIsFi

BGE 141 V 636ATF 141 V 636DTF 141 V 636

BGE 134 V 300ATF 134 V 300DTF 134 V 300

BGE 115 V 308ATF 115 V 308DTF 115 V 308

9C_107/2008

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

BGE 122 V 178ATF 122 V 178DTF 122 V 178

Art. 5 AHVGart. 5 LAVSart. 5 LAVS

Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS

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9C_89/2017

BGE 134 V 297ATF 134 V 297DTF 134 V 297

BGE 141 V 634ATF 141 V 634DTF 141 V 634

9C_89/2017

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9C_837/2014

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 72 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 74 VRP

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