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Entscheid

II 2024 36

Kammergericht

28. Januar 2025Deutsch49 min

A.1 Am 21. September 2007 wurde die E.________ GmbH (CHE-F.________) mit Sitz in G.________ im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte Ein- und Verkauf von Handelswaren aller Art, insbesondere Geschäftsführung und Consulting von Betrieben jeglicher Art. Sie verfügte über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, zunächst eingeteilt in zwei Stammanteile zu je Fr. 10'000.--, später eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. A.________ und B.________ verfügten jeweils über die Hälfte der Stammanteile und versahen die Funktion eines Gesellschafters und Geschäftsführers (ab August 2010 war A.________ Vorsitzende der Geschäftsführung); beide zeichneten mit Einzelunterschrift.

Source sz.ch

II 2024 36

II 2024 37

II 2024 47

Entscheid vom 28. Januar 2025

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin im Verfahren II 2024 36 sowie

Beigeladene in den Verfahren II 2024 37 und II 2024 47

B.________,

Beschwerdeführer im Verfahren II 2024 37 sowie

Beigeladener in den Verfahren II 2024 36 und II 2024 47

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________

D.________,

Beschwerdeführer im Verfahren II 2024 47 sowie

Beigeladener in den Verfahren II 2024 36 und II 2024 37

gegen

Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Am 21. September 2007 wurde die E.________ GmbH (CHE-F.________) mit Sitz in G.________ im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte Ein- und Verkauf von Handelswaren aller Art, insbesondere Geschäftsführung und Consulting von Betrieben jeglicher Art. Sie verfügte über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, zunächst eingeteilt in zwei Stammanteile zu je Fr. 10'000.--, später eingeteilt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.--. A.________ und B.________ verfügten jeweils über die Hälfte der Stammanteile und versahen die Funktion eines Gesellschafters und Geschäftsführers (ab August 2010 war A.________ Vorsitzende der Geschäftsführung); beide zeichneten mit Einzelunterschrift.

A.2 Mit Vertrag vom 26. Februar 2018 übertrugen A.________ und B.________ sämtliche ihrer Stammanteile an D.________ (Bf Ziff. 3-act. 3/2). In der Folge wurde der Sitz der Gesellschaft per 23. Mai 2018 nach H.________ verlegt und in die I.________ GmbH umfirmiert. A.________ und B.________ wurden gleichentags im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer gelöscht. D.________ versah ab diesem Zeitpunkt die Funktion als (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer; er zeichnete mit Einzelunterschrift.

A.3 Die I.________ GmbH wurde am 29. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. D.________ amtete in der Folge als Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator der I.________ GmbH in Liquidation. Diese wurde in Anwendung von Art. 180 HRegV i.V.m. Art. 155 aHRegV von Amtes wegen per 23. Februar 2022 aus dem Handelsregister gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde (vgl. Amtsblatt Nr. J.________ und Nr. K.________).

B.1 Mit Verfügung betreffend Schadenersatz für entgangene Beiträge vom 15. Januar 2024 verfügte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, Ausgleichskasse, gegenüber A.________ was folgt (Vi-act. 282-2/23):

1. Frau A.________ als Solidarhafterin wird nebst D.________ und B.________, verpflichtet, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz von Fr. 7'000.20 zu leisten.

(Zahlungsfrist).

2.-3. (Zustellungsmodalität und Rechtsmittelbelehrung).

B.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 22. Ja­nuar 2024 Einsprache (Vi-act. 307). Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die SVA Zürich die Einsprache ab (Vi-act. 315).

C.1 Ebenso verfügte die SVA Zürich am 15. Januar 2024 gegenüber B.________ was folgt (Vi-act. 282-5/23):

1. Herr B.________ als Solidarhafter wird nebst A.________ und D.________, verpflichtet, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz von Fr. 7'000.20 zu leisten.

(Zahlungsfrist).

2.-3. (Zustellungsmodalität und Rechtsmittelbelehrung).

C.2 Gegen diese Verfügung erhob B.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2024 Einsprache (Vi-act. 306). Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die SVA Zürich die Einsprache ab (Vi-act. 316).

D.1 Ebenso verfügte die SVA Zürich am 15. Januar 2024 gegenüber D.________ was folgt (Vi-act. 282-8/23):

1. Herr D.________ als Solidarhafter wird nebst A.________ und B.________, welche für den Betrag von CHF 7'000.20 haften, verpflichtet, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz von Fr. 8'090.50 zu leisten.

(Zahlungsfrist).

2.-3. (Zustellungsmodalität und Rechtsmittelbelehrung).

D.2 Gegen diese Verfügung erhob D.________ mit Eingabe vom 15. Januar 2024 (Postaufgabe: 17. Januar 2024) Einsprache (Vi-act. 288). Mit Entscheid vom 15. Februar 2024 wies die SVA Zürich die Einsprache ebenfalls ab (Vi-act. 314).

E.1 Mit Eingaben vom 20. Februar 2024 (Postaufgabe: 21.2.2024) und vom 21. Februar 2024 (Postaufgabe: 23.2.2024) erhoben A.________ und B.________ fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, das Verfahren sei für die Beiträge 2017 einzustellen bzw. mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen.

E.2 Mit Eingabe vom 14. März 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) erhob D.________ fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz gutzuheissen. Zudem sei ihm für seine Aufwände eine Parteientschädigung auszurichten.

F. Mit Verfügungen AK.2024.00007 sowie AK.2024.00008 vom 8. März 2024 und AK.2024.00011 vom 18. März 2024 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerden nicht ein und überwies diese nach Eintritt der Rechtskraft der Nichteintretensentscheide zuständigkeitshalber ans Ver­waltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses erfasste die bei ihm am 17. bzw. 27. Mai 2024 eingegangenen Beschwerden unter den Verfahrensnummern II 2024 36 (A.________), II 2024 37 (B.________) und II 2024 47 (D.________).

G. Mit je getrennten Schreiben vom 17. Mai 2024 und 27. Mai 2024 lud der verfahrensleitende Richter unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil BGer 9C_646/2012 vom 27.8.2013 i.Sa. R. vs. Ausgleichskasse Schwyz, E. 3.1 m.w.H.; BGE 134 V 306) die drei Beschwerdeführer als Beigeladene in die jeweils anderen Verfahren bei.

H. Mit Vernehmlassungen vom 7. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz in allen drei Verfahren, die Beschwerden seien abzuweisen.

I.1 In den Verfahren II 2024 36 und 37 replizieren die Beschwerdeführer mit gemeinsamer Eingabe vom 2. September 2024. Mit Eingabe vom 25. September 2024 dupliziert die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 reichen die Beschwerdeführer eine gemeinsame Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. November 2024 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Quadruplik für beide Verfahren mit.

I.2. Im Verfahren II 2024 47 reicht der Beschwerdeführer am 22. September 2024 seine Replik ein; am 27. Oktober 2024 erfolgt ein "Nachtrag Replik". Mit Eingabe vom 7. November 2024 reicht die Vorinstanz ihre Duplik ein. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt Vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 E. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 E. 1).

1.2 Umstritten ist in allen drei Verfahren, ob die Beschwerdeführer für offene Beiträge betreffend die I.________ GmbH (vormals E.________ GmbH) haftbar sind. Die Beschwerdeführer wurden mit (abgesehen von der Schadenshöhe) gleichlautenden Verfügungen vom 15. Januar 2024 zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 machen geltend, es bestehe kein Schaden bzw. die Vorinstanz habe eine solchen nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Dieser Argumentation schliesst sich der Beschwerdeführer Ziff. 3 replizierend an und bringt ausserdem vor, dass er für den angeblichen Schaden nicht haftbar sei, da er die Gesellschaft erst per 23. Mai 2018 übernommen habe und die Gesellschaft schon vorher überschuldet gewesen sei. Damit sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerdeführer wurden von der Vorinstanz für dieselbe (Grund-)Forderung gestützt auf einen geltend gemachten gleichen Sachverhalt und gleiche Rechtsgrundlagen ins Recht gefasst. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 werden seit ihrer Replik vor dem hiesigen Gericht durch denselben Rechtsanwalt vertreten und haben in der Folge für beide Verfahren gemeinsame Eingaben eingereicht. Die Vorinstanz hat ebenso gemeinsame oder ähnliche Eingaben gemacht. Ausserdem wurden die Beschwerdeführer in allen drei Verfügungen der Vorinstanz als Solidarhafter zur Zahlung verpflichtet und sind mithin (zumindest betreffend die Grundforderung) gleichermassen betroffen.

2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 E. 3). In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

2.2 Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).

2.3 Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die I.________ GmbH (ehemals E.________ GmbH) seit dem 23. Mai 2018 bis zu ihrer Löschung im Handelsregister per 23. Februar 2022 ihren Sitz hatte, ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden und unbestritten.

3.1 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.

3.2 Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Bei Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft wird die formelle Organstellung vom Bundesgericht zwar ausdrücklich verneint, jedoch wird auf sie - wie zur Bestimmung der faktischen Organe - der materielle Organbegriff angewendet. Demgegenüber handelt es sich beim Geschäftsführer einer GmbH um ein formelles Organ. Eine Haftung ist ferner auch zu bejahen, wenn der Geschäftsführer den ihm (gegebenenfalls) formell übertragenen Rechten und Pflichten im Beitragswesen nicht nachkommt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH; BGE 126 V 237 E. 4 und Urteil EVG H 252/01 vom 14.5.2003 E. 3b f., bestätigt u.a. mit Urteil BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 E. 5.3; Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 E. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 E. 3).

3.3 Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212 f. m.H.).

3.4 Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2023 63+64 vom 22.11.2023 E. 2.2.4; VGE II 2021 96 vom 17.5.22 E. 3.3.2; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 E. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 E. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275/277).

3.5.1 Unbestreitbar und vor dem Verwaltungsgericht unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 kraft ihrer Funktion als im Handelsregister eingetragene Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH seit deren Gründung im September 2007 bis 23. Mai 2018 eine (formelle) Organstellung bei der E.________ GmbH innehatten.

3.5.2 Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer Ziff. 3, welcher seit dem 23. Mai 2018 (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer (später ausserdem Liquidator) der I.________ GmbH (vormals E.________ GmbH) war. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich jedoch geltend, dass er nicht für Beiträge vor dem 23. Mai 2018 hafte, da die Organhaftung zeitlich begrenzt und die Gesellschaft bei der Übernahme bereits massiv überschuldet gewesen sei. Der Schaden sei also bereits vor der Übernahme eingetreten.

Darauf ist an dieser Stelle noch nicht einzugehen, denn die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen der Untätigkeit eines Organs und der Nichtbezahlung von ausstehenden Beiträgen (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c) kann sich erst stellen, wenn der Vorinstanz überhaupt ein Schaden entstanden ist. Da alle drei Beschwerdeführer den Bestand eines Schadens bestreiten bzw. die Nachvollziehbarkeit des von der Vorinstanz geltend gemachten Schadens rügen, ist vor der Kausalität zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz überhaupt – und falls ja, in welchem Umfang – einen Schaden erlitten hat bzw. dieser rechtsgenüglich ausgewiesen ist.

4.1.1 Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).

Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).

4.1.2 Die Ausgleichskasse hat die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die Ausgleichskasse durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Schadenersatzbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des kantonalen Versicherungsgerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit die ins Recht gefasste Person die Schadenersatzforderung substanziiert, d.h. masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestreitet, oder sich aufgrund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil BGer 9C_325/2010 vom 10.12.2010 E. 7.1.1 m.H.). Andererseits hat die Ausgleichskasse den Betrag zu belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsummenmeldungen, Rechnungen, Revisorenberichten, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen und ist nur erforderlich, wenn die Forderung masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten ergeben (Urteil EVG H 34/04 vom 15.9.2004 E. 5.2.1). Die Mitwirkungspflicht der mit der Schadenersatzforderung belasteten Person verlangt, dass diese substantiiert darlegt, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist. Die erhobenen Einwände müssen zudem überprüfbar sein (Urteil EVG H 80/05 vom 31.8.2005 E. 2.3.2). Kurzum: Aufgrund der den Parteien obliegenden Mitwirkungspflichten ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beschwerdeführer, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (VGE II 2018 42 vom 26.6.2018 E. 3.1.2 m.H.).

4.2.1 Die Vorinstanz hielt in den Schadenersatzverfügungen vom 15. Januar 2024 fest, dass ihre Forderung für paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren von Fr. 8'090.50 ungedeckt bleiben werde, da die I.________ GmbH von Amtes wegen als aufgelöst erklärt worden sei. Der offene Betrag beziehe sich auf die nicht beglichenen Akontorechnungen für das Jahr 2017 bzw. die definitiven Schlussrechnungen für das Jahr 2017. Über die Zusammensetzung der Forderung gebe der Kontoauszug vom 18. Februar 2022 Auskunft. In den Verfügungen betreffend die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 hielt die Vorinstanz darüber hinaus fest, dass aufgrund deren Austritt aus der Gesellschaft per 23. Mai 2018 Beiträge und Kosten, welche erst nach dem Austritt entstanden seien, in Abzug gebracht würden. Der massgebende Schaden reduziere sich für sie auf Fr. 7'000.20. Den Verfügungen beigelegt waren – nebst einem Einzahlungsschein – der erwähnte Kontoauszug (Vi-act. 282-12/23) sowie die Beitragsübersicht vom 18. Februar 2022 (Vi-act. 282-20/23).

4.2.2 Auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführer in ihren Einsprachen hin führte die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden ergänzend aus, dass der Kontoauszug zwar auf den ersten Blick etwas unübersichtlich erscheine. Indes seien sämtliche Einzahlungen der Gesellschaft darauf ersichtlich. Zudem seien die Überträge, Umbuchungen und Rückzahlungen/Stornierungen bei genauerer Betrachtung nachvollziehbar. Diese seien sodann notwendig gewesen, da die Rechnungen jeweils nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig oder aber über das Betreibungsamt beglichen worden seien. Die Vorinstanz verweist zudem auf den Kontoauszug vom 7. Februar 2024 (Vi-act. 313-1/13).

4.2.3 Auch vor dem Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer betreffend die Schadensforderung geltend, dass die Beiträge für das Jahr 2017 bezahlt seien und bestreiten den Bestand des geltend gemachten Schadens bzw. dessen Nachvollziehbarkeit. Sie begründen dies im Wesentlichen wie folgt:

- Die Geltendmachung des Schadenersatzes gegenüber den Beschwerdeführenden setze voraus, dass die Vorinstanz schlüssig belegen könne, dass der vorgebrachte Schaden effektiv bestehe. In den Verfügungen, Einspracheentscheiden sowie der Vernehmlassung werde nicht deutlich gemacht, wie der geltend gemachte Schadensbetrag im Einzelnen berechnet worden sei.

- Aus dem Kontoauszug vom 18. Februar 2022 ergebe sich zwar im Ergebnis der angebliche Schadensbetrag. Im Detail sei dieser Auszug aber nicht nachzuvollziehen, zumal er unvollständig und darin zahlreiche Umbuchungen und Überträge vorgenommen worden seien.

- In der kurzen Auflistung der Beitragsübersicht vom 18. Februar 2022 fände sich zu den an die Forderungen für das Jahr 2017 angerechneten Zahlungen lediglich der Gesamtbetrag von Fr. 9'037.70, ohne dass ersichtlich würde, welche Zahlungen in welchem Betrag im Einzelnen angerechnet worden seien.

- Im Weiteren enthalte die Beitragsübersicht einen negativen Übertrag von

Fr. -2'573.90 in der Spalte Gutschrift sowie eine Umbuchung von Fr. 3'446.50 in der Spalte Belastung. Es erschliesse nicht, worauf diese Beiträge, welche beide den geltend gemachten Schaden im Ergebnis erhöhen würden, beruhen und wie sie zustande gekommen seien. Es sei dann auch nicht nachvollziehbar, warum eine Aufstellung, welche sich auf die Beitragsperiode 2017 beziehe, mit einem negativen Übertrag beginne.

- Auch der Kontoauszug vom 7. Februar 2024 enthalte etliche Positionen, welche schlechterdings nicht nachvollziehbar seien. Der Auszug gehe nicht mit der Beitragsübersicht vom 18. Februar 2022 zusammen. Es seien sehr viele Umbuchungen und Überträge vorgenommen worden, mit denen (teilweise dieselben) Beträge auf bestimmte Beitragsperioden umgebucht bzw. irgendwie und irgendwohin (teilweise hin und her) übertragen worden seien. Dies führe dazu, dass für etliche Jahre nicht nachvollzogen werden könne, wie die Vorinstanz die zahlenden Beträge sowie die geleisteten Zahlungen bestimmt habe und wie diese mit den effektiv in Rechnung gestellten bzw. in Betreibung gesetzten Beträgen und den geleisteten Zahlungen korreliere. Vor lauter Umbuchen und Überträgen, teilweise fortgesetzt über mehrere Beitragsperioden hinweg, lasse sich dies nicht mehr fassen. Die Beitragsübersicht wiederum enthalte mehrere Positionen, welche keiner entsprechenden Position im Kontoauszug zugeordnet werden könne.

- Es verletze den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, dass sie Einsprache führen und Beschwerde haben müssen, weil die ihnen auferlegten Schadenersatzforderungen und deren Grundlage schlicht nicht nachvollziehbar waren. Zur Wahrung dieses Anspruchs sei die Angelegenheit, soweit effektiv Schadenersatzforderungen bestehen, an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihre Forderungen zureichend und nachvollziehbar begründet, soweit sie an diesen festhalte. Zumindest insoweit sei der Einspracheentscheid auf jeden Fall aufzuheben.

4.3.1 Aus den Akten ergibt sich ohne Weiteres (vgl. allein das vorinstanzliche Aktenverzeichnis), dass die E.________ GmbH bereits seit 2009 (also bald nach ihrer Gründung, vgl. vorstehend Ingress lit. A.1) vielfach gemahnt (vgl. z.B. Vi-act. 23-1/3; 58-1/2; 156-1/3) und betrieben (vgl. Vi-act. 104 ff.; 125 ff.; 161 f.) werden musste. Weiter kam es zu Doppelzahlungen (vgl. nachstehende E. 4.6) und unvollständigen Zahlungen (Vi-act. [Dossier 2] 122-11/18). Die Vorinstanz ihrerseits hatte den Grundsatz zu beachten, dass eine Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen ist, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und – sofern keine Betreibung stattgefunden hat – auf die früher verfallene (vgl. Art. 87 Abs. 1 OR). Dies führte angesichts der verschiedenen verspäteten und nur teilweisen Zahlungen zwangsläufig zu zahlreichen Umbuchungen (vgl. VGE II 2023 34 vom 28.8.2024 E. 2.5.2), was die Übersicht/Nachvollziehbarkeit durchaus erschwert; dies hat bzw. haben sich letztlich jedoch die Unternehmung bzw. deren Organe zuzuschreiben. Mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung und der Duplik hat die Vorinstanz den geltend gemachten Schaden – der bei ordnungsgemässer Buchführung der Unternehmung (bzw. deren Organen) durchaus bekannt sein könnte/müsste – indes nachziehbar erläutert und begründet.

4.3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, konnten sich die Beschwerdeführer doch sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren zur Sache äussern und erhielten auf Gesuch hin Akteneinsicht. Infolge der Rügepunkte durch die Beschwerdeführer hat die Vorinstanz jeweils ausführlich Stellung genommen. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2, wonach der in den angefochtenen Einspracheentscheiden erwähnte Kontoauszug vom 7. Februar 2024 nicht beigefügt worden sei. Sollte dem so gewesen sein, wäre es ihnen ohne Probleme möglich gewesen, diesen innerhalb der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz nachzuverlangen. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Übrigen durch die volle Kognition des Verwaltungsgerichts geheilt.

4.4.1 Ausgangspunkt des geltend gemachten Schadens bildet die den Schadenersatzverfügungen beigefügte Beitragsübersicht vom 18. Februar 2022 ab der Beitragsperiode Januar 2017 (Vi-act. 282-20/23 betreffend Buchungsperiode 23.2.2017-16.1.2020) i.V.m. dem Kontoauszug vom 7. Februar 2024 (Vi-act. 309 bzw. 313):

Buchungstext

Belastung

Gutschrift

Übertrag

0.00

-2'573.90

Lohnbeiträge AHV/IV/EO

7'533.45

0.00

Lohnbeiträge ALV

1'616.95

0.00

Lohnbeiträge FAK

881.95

0.00

Verwaltungskosten

226.00

0.00

Einzahlung

0.00

9'037.70

Mahngebühren

340.00

0.00

CO2-Gutschrift

0.00

260.15

Verzugszinsen auf Beiträge

476.55

0.00

Betreibung- und Verfahrensspesen

408.00

0.00

Veranlagungs- oder Zusatzkosten

200.00

0.00

Ordnungsbusse

0.00

0.00

Rückverteilung CO2-Abgabe an Unternehmen

0.00

Erwägungen

95.05

Umbuchung

3'446.50

0.00

Verzicht Betreibungskosten zulasten SVA

0.00

219.90

Total

15'129.40

7'038.90

Saldo zu unseren Gunsten

8'090.50

4.4.2

Die Beschwerdeführer beanstanden an der vorstehenden Beitragsübersicht die Positionen "Übertrag" (Fr. -2'573.90), "Einzahlung" (Fr. 9'037.70) und "Umbuchung" (Fr. 3'446.50). Die weiteren Positionen werden nicht konkret bestritten. Diese Positionen und folglich der Saldo zugunsten der Vorinstanz lassen sich anhand der Akten und den Ausführungen der Vorinstanz, wie nachfolgend aufgezeigt wird, herleiten und verifizieren.

4.5

Position "Übertrag" (Fr. -2'573.90): Aus der Jahresrechnung für das Jahr 2016 resultierte ein Überschuss (zugunsten der E.________ GmbH) von Fr. 613.20 ("2017 0001"; Vi-act. 136). Dieser wurde der ausstehenden Rechnung vom 6. März 2015 für die Akontobeiträge Januar bis März 2015 ("2015 0003"; Vi-act. 76) angerechnet, womit noch eine Beitragsforderung von Fr. 2'533.90 offenblieb (Vi-act. 137).

Am 6. März 2017 stellte die Vorinstanz der E.________ GmbH die Akontobeiträge Januar bis März 2017 in der Höhe von Fr. 2'521.60 in Rechnung ("2017 0003"; Vi-act. 139). Da die Zahlung nicht fristgerecht einging, musste die Vorinstanz die Gesellschaft am 8. Mai 2017 mahnen, wobei (zusätzlich) eine Mahngebühr von Fr. 40.00 anfiel (Vi-act. 142). Sowohl die ursprüngliche Rechnung vom 6. März 2017 (Fr. 2'521.60) sowie die Rechnung inkl. Mahngebühr vom 8. Mai 2017 (Fr. 2'561.60 [Fr. 2'521.60 + Fr. 40.00]) wurden in der Folge bezahlt (Vi-act. 295-6/6 und 295-2/6), weshalb auf diesem Posten ein Überschuss bestand.

Die Vorinstanz deckte zuerst die Akontobeiträge Januar bis März 2017 von Fr. 2'521.60 ab. Die bereits in Rechnung gestellten Mahngebühren von Fr. 40.00 (Vi-act. 142) blieben vorerst stehen und wurden noch einmal in Rechnung gestellt (Vi-act. 143).

Die Vorinstanz bzw. deren Buchhaltungsprogramm buchte die vorstehende Doppelzahlung von Fr. 2'561.60 (von der bereits gedeckten) Beitragsperiode Januar bis März 2017 weg auf die (allgemeine) Periode Januar bis Dezember 2017 (01.-12.2017). Von den bezahlten Fr. 2'521.60 wurden Fr. 2'533.90 verwendet, um die vorstehenden Ausstände der Akontobeiträge Januar bis März 2015 (01.-03.2015; Vi-act. 137) zu decken (Vi-act. 144). Entsprechend mussten Fr. 2'533.90 von der (allgemeinen) Periode 01.-12.2017 auf die Periode 01.-03.2015 übertragen werden.

Die restlichen Fr. 27.70 (Fr. 2'561.60 - Fr. 2'533.90) wurden den stehen gebliebenen Mahngebühren von Fr. 40.00 gutgeschrieben. Auch diese Fr. 27.70 wurden von der (allgemeinen) Periode 01.-12.2017 zur Deckung verwendet/über­tragen.

Es blieben noch Mahngebühren von Fr. 12.30 offen (Fr. 40.00 – Fr. 27.70; Vi-act. 145). Diese waren nach der Zahlung vom 19. Mai 2017 in der Höhe von Fr. 12.30 (Vi-act. 95-4/6) gedeckt.

In der Folge wurden noch Fr. 40.00 einbezahlt (Vi-act. 295-3/6), welche an die damals ältesten noch bestehenden Ausstände, die Akontobeiträge Oktober bis Dezember 2017 gemäss Rechnung vom 1. Dezember 2016 (10.-12.2016; "2016 0006"; Vi-act. 124), angerechnet wurden (Vi-act. 146 und 147). Auch dafür mussten die Fr. 27.70 und Fr. 12.30 von der (allgemeinen) Periode 01.-12.2017 auf die Periode 10.-12.2016 übertragen werden.

Insgesamt mussten also Fr. 2'573.90 (Fr. 2'533.90 + Fr. 27.70 + Fr. 12.30) von der (allgemeinen) Periode 01.-12.2017 auf ältere Perioden übertragen werden, wodurch sich die negative Gutschrift in der Beitragsübersicht erklären lässt.

4.6.1

Position "Einzahlung" (Fr. 9'037.70): Die Beschwerdeführer monieren

diesbezüglich, dass der Gesamtbetrag der angerechneten Zahlungen von Fr. 9'037.70 gemäss Beitragsübersicht vom 18. Februar 2022 nicht stimme. Effektiv liege der Betrag der für die 2017 geleisteten Zahlungen höher. Sie machen Zahlungen von insgesamt Fr. 10'575.50 geltend, welche auf das Jahr 2017 anzurechnen seien. Diese würden sich gemäss Kontoauszug vom 7. Februar 2024 wie folgt zusammensetzen:

Datum

Zweck

Höhe (Fr.)

05.05.2017

01.-03.2017

2'521.60

09.05.2017

01.-03.2017

2'561.60

15.05.2017

01.-12.2017

40.00

19.05.2017

01.-12.2017

12.30

09.10.2017

01.-12.2013

1'572.15

12.10.2017

04.-06.2017

2'463.95

05.01.2017

01.-12.2017

1'231.95

13.08.2018

07.-09.2017

171.95

Total

10'575.50

4.6.2

Die Vorinstanz weist dagegen in der genannten Beitragsübersicht Einzahlungen im Betrag von Fr. 9'037.70 aus und erklärt diese duplizierend wie folgt:

Datum

Höhe (Fr.)

05.05.2017

2'521.60

09.05.2017

2'561.60

15.05.2017

40.00

19.05.2017

12.30

12.10.2017

2'463.95

24.10.2017

34.35

05.01.2017

1'231.95

13.08.2018

171.95

Total

9'037.70

4.6.3

Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt nicht: Die vorstehenden Übersichten weichen lediglich bei der Zahlung vom 9. Oktober 2017 (Fr. 1'572.15) und bei derjenigen vom 24. Oktober 2017 (Fr. 34.35) voneinander ab. Die aufgelisteten Zahlungen sowie deren Verwendungszweck bzw. Anrechnung lassen sich anhand der Akten und den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls wie folgt nachverfolgen sowie verifizieren:

- Die Zahlung vom 5. Mai 2017 von Fr. 2'521.60 (Vi-act. 295-6/6) hatte den Zahlungszweck "[…] 20170 00343" und bezog sich auf die Rechnung "2017 0003" vom 6. März 2017 (Lohnbeiträge Januar bis März 2017; Vi-act. 139). Die Zahlung wurde dem Zahlungszweck entsprechend angerechnet.

- Die Zahlung vom 9. Mai 2017 von Fr. 2'561.60 (Vi-act. 295-2/6) hatte ebenfalls den Zahlungszweck "[…] 20170 00343" und war somit eine Doppelzahlung. Sie wurde von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 2'533.90 an offene Forderungen bzw. den Saldo per 27. Februar 2017 (Vi-act. 137) und im restlichen Umfang von Fr. 27.70 an die Rechnung vom 9. Mai 2017 (2017 0004; Mahngebühren; Vi-act. 143, 145) angerechnet.

- Die Zahlung vom 15. Mai 2017 von Fr. 40.00 (Vi-act. 295-3/6) hatte den Zahlungszweck "[…] 20170 00441" und bezog sich auf die Rechnung vom 9. Mai 2017 (2017 0004; Mahngebühren; Vi-act. 143, 145). Da die Mahngebühren von Fr. 40.00 bereits im Umfang von Fr. 27.10 gedeckt waren (vgl. vorstehende Zahlung vom 9.5.2017), hat die Vorinstanz den ganzen Betrag von Fr. 40.00 an die damals ältesten noch bestehenden Ausstände (Lohnbeiträge 10.-12.2016 [Vi-act. 124]) angerechnet (Vi-act. 146 und 147).

- Die Zahlung vom 19. Mai 2017 von Fr. 12.30 (Vi-act. 295-4/6) hatte ebenfalls den Zahlungszweck "[…] 20170 00441" und bezog sich auf die Rechnung vom 9. Mai 2017 (2017 0004; Mahngebühren; Vi-act. 143, 145). Da die Mahngebühren von Fr. 40.00 bereits im Umfang von Fr. 27.10 gedeckt waren (vgl. vorstehende Zahlung vom 9.5.2017), hat die Vorinstanz die Zahlung an die restlichen Mahngebühren von Fr. 12.30 angerechnet (vgl. Vi-act. 309-8/12).

- Die Zahlung vom 24. Oktober 2017 von Fr. 34.35 (Vi-act. 309-9/12) hatte wohl die Rechnung vom 16. Oktober 2017 (2017 0008; Offene Debitoren von Fr. 34.35; Vi-act. 165) als Zahlungszweck, was mittels Höhe und Zeitpunkt der Zahlung erklärt werden könnte (soweit ersichtlich fehlt in den Akten ein entsprechender Kontoauszug bzw. Zahlungsnachweis). Der Bestand und der Verwendungszweck werden im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

- Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurde die Zahlung vom 9. Oktober 2017 korrekt an die Beitragsperiode 01.-03.2013 angerechnet. Die via Betreibungsamt geleistete Zahlung bezog sich auf Rechnungsnummer "Forderung verzinst, Rg-Nr. 001-EJ0.081/2017/00005 vom 06.06.2017" (vgl. den entsprechenden Zahlungsbefehl; Vi-act. 162-1/2). Die Rechnung "2017/ 00005" vom 6. Juni 2017 war eine Nachzahlungsverfügung für das Jahr 2013 (Vi-act. 154).

- Die Zahlung vom 12. Oktober 2017 von Fr. 2'463.95 (Vi-act. 297) hatte den Zahlungszweck "[…] 20170 00649" und bezog sich auf die Rechnung vom 7. Juni 2017 (2017 0006; Lohnbeiträge 04.-06.2017; Vi-act. 153, 157). Die Zahlung wurden dem Zahlungszweck entsprechend angerechnet.

- Die Zahlung vom 5. Januar 2018 von Fr. 1'231.95 (Vi-act. 295-1/6) hatte den Zahlungszweck "[…] 20170 00842" und bezog sich auf die Rechnung vom 16. Oktober 2017 (2017 0008; Offene Debitoren von Fr. 34.35; Vi-act. 165). Da offenen Debitoren von Fr. 34.35 bereits vollständig gedeckt waren (vgl. vorstehende Zahlung vom 24.10.2017), hat die Vorinstanz die Zahlung an die offene Rechnung vom 6. September 2017 (2017 0007; Lohnbeiträge 07.-09.2017; Vi-act. 159) angerechnet (Vi-act. 170).

- Das Argument der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2, wonach sie am 5. Januar 2018, am 14. August 2018 und am 7. September 2018 Zahlungen in Höhe von Fr. 1'231.95, Fr. 171.95 und Fr. 1'000.00 geleistet hätten und diese an die L.________ GmbH (CHE-M.________) und nicht der I.________ GmbH (CHE-F.________) hätten angerechnet werden dürfen, trifft nicht zu, was bereits das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwogen

hat (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2024.00003, AK.2024.00004 vom 21.6.2024 E. 2.3; Beilage zur Vi-Duplik). Die entsprechenden Zahlungen sind zwar erfolgt und bei der Vor­instanz eingegangen, sie betrafen jedoch die I.________ GmbH: Die Zahlung vom 5. Januar 2018 (Vi-act. 295-1/6) enthält den Zahlungszweck "[…] 20170 00842" und war somit für die Rechnung vom 16. Oktober 2017 an die E.________ GmbH (CHE-F.________) bestimmt (Rechnungs-Nr. 2017 00008; Vi-act. 165-1/3 und 165-3/3). Die Zahlung vom 14. August 2018 (Vi-act. [Dossier 2] 122-11/18) enthält den Zahlungszweck "2017/0007" und kann folglich nur die Rechnung vom 6. September 2017 an die E.________ GmbH (CHE-F.________) betreffend Lohnbeiträge Juli bis September 2017 meinen (Vi-act. [Dossier 1] 159-1/3). Die Zahlung vom 7. September 2018 ist ebenfalls im Kontoauszug betreffend die E.________ GmbH (CHE-F.________) ersichtlich (Vi-act. 254-6/8 [Beitragsperiode Oktober bis Dezember 2016]). Kommt hinzu – worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist (vgl. Vi-Duplik, S. 3) –, dass bei Nichtberücksichtigung dieser Zahlungen bei der E.________ GmbH (CHE-F.________) die Schadenshöhe entsprechend erhöht würde.

4.7

Position "Umbuchung" (Fr. 3'446.50): Gemäss Nachtragsrechnung vom 27. November 2019 betreffend die Lohnbeiträge Januar bis Mai 2018 resultierte ein Überschuss (zugunsten der E.________ GmbH) von Fr. 9'526.45 (Vi-act. 236). Davon wurden Fr. 3'446.50 verwendet, die ausstehenden Akontobeiträge der Periode Oktober bis Dezember 2016 (vgl. Vi-act. 228 und 124) zu decken (Vi-act. 242). Gemäss Vorinstanz enthält die vorstehende Beitragsübersicht lediglich die Umbuchungen der Jahre 2017 und 2018 zusammengefasst, weshalb nur die Umbuchung von Fr. 3'446.50 als Belastung erscheine.

Von den weiteren Fr. 6'079.95 (Fr. 9'526.45 - Fr. 3'446.50) wurden Fr. 4'200.20 auf die Periode 2017 (vgl. Vi-act. 221 und 279-12/18) umgebucht (Vi-act. 243), was die Beitragsübersicht 2017 bestätigt (Vi-act. 279-12/18: Gutschrift von Fr. 4'200.20). Der Restbetrag von Fr. 1'879.75 (Fr. 9'526.45 - Fr. 3'446.50 - Fr. 4'200.20) wurde an die ausstehenden Akontobeiträge der Periode Januar bis März 2018 angerechnet (Vi-act. 176). Das bestätigt die Beitragsübersicht 2018 (Vi-act. 279-14/18: Belastung von Fr. 7'551.65 [Umbuchung Fr. 4'200.20 auf 2017 + Fr. 3'446.50 auf 2016 - Fr. 95.05 Rückverteilung CO2-Abgabe gemäss Vi-act. 225 und 309-11/22]).

4.8

Im Übrigen beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schadens auf appellatorische Kritik an der Kontoführung durch die Vorinstanz. Sie versuchen insbesondere Zweifel an der Richtigkeit/Nachvoll­ziehbarkeit des Schadens zu streuen. Sie selber bringen – entgegen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. vorstehende E. 4.1.2) – nicht substantiiert vor, weshalb der Schaden bzw. dessen Höhe nicht korrekt sein sollte. So legen sie zum Beispiel keine Belege ins Recht, welche die Zahlung der Rechnungen vom 1. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 2'521.60 (Vi-act. 169 [Rechnungs-Nr. 2017 0009; Lohnbeiträge Oktober bis Dezember 2017]) und vom 23. Februar 2018 in der Höhe von Fr. 171.95 (Vi-act. 173 [Rechnungs-Nr. 2018 0001; Jahresabrechnung für das Jahr 2017]) nachweisen würden.

4.9

Folglich hat die Vorinstanz den Schaden in der Höhe von Fr. 7'000.20 (nicht beglichene Akontorechnungen für das Jahr 2017 bzw. die definitiven Schlussrechnungen für das Jahr 2017) anhand der Akten rechtsgenüglich ausgewiesen.

Festzuhalten gilt es, dass der Beschwerdeführer Ziff. 3 die darüberhinausgehenden Kosten (Mahngebühren, Verzugszinsen, Betreibungs- und Verfahrenskosten und Veranlagungs- oder Zusatzkosten; vgl. Vi-Vernehmlassung, S. 3 f.) von total Fr. 1'090.30 in Bestand und Höhe nicht bestreitet.

5.1.1

Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver­sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1b und BGE 121 V 243 E. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 E. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 E. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 E. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 E. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 E. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 E. 4 u.w.).

5.1.2

Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV). Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575 ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 E. 1a; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.2; VGE II 2023 63+64 vom 22.11.2023 E. 2.4.2).

5.1.3

Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619 f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 E. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b m.H.a. das nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 E. 1b; BGE 108 V 199 E. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.

5.2

Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 E. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.5; VGE II 2023 63+64 vom 22.11.2023 E. 2.5).

5.3

Zur Widerrechtlichkeit hat die Vorinstanz erwogen (angefochtene Entscheide Ziff. 4), die Gesellschaft habe es unterlassen, die Beiträge des Jahres 2017 inklusive Mahnkosten und Verzugszinsen vollständig zu bezahlen. Damit sei sie ihrer Pflicht als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und habe öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet. Dem halten die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 nichts entgegen. Der Beschwerdeführer Ziff. 3 hält lediglich fest, dass er weder absichtlich noch grobfahrlässig als Organ Vorschriften missachtet habe, ohne dies jedoch weiter und substantiiert zu begründen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Beschwerdeführer ihren Pflichten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 f. AHVV nicht nachgekommen sind. Die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens ist erstellt.

5.4

Zu bejahen ist auch das Verschulden der Beschwerdeführer und das Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes. In ihrer Funktion als Geschäftsführer der E.________ GmbH (bzw. I.________ GmbH) oblagen ihnen die Aufgaben gemäss Art. 810 OR, wozu unter anderem namentlich auch die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, gehört (Abs. 2 Ziff. 3). Diese Aufgaben sind sie hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Wie erwähnt, zeigen die Akten diverse Mahnungen und Betreibungen. Trotzdem haben sich die Beschwerdeführer nicht erkennbar um die fristgerechte und vollständige Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge bemüht. Ihr Verhalten ist sozialversicherungsrechtlich als grobfahrlässig zu qualifizieren. Gegenteiliges wird von ihnen nicht vorgebracht, obwohl es grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen obliegt, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert resp. sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (Urteil BGer 9C_779/2023 vom 20.3.2024 E. 5.4 m.H.).

5.5

Zur Frage des Kausalzusammenhanges zwischen ihrem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten einerseits und dem entstandenen Schaden äussern sich die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 – soweit ersichtlich – ebenfalls nicht. Er ist zu bejahen.

5.6

Die Beschwerden betreffend die Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (Verfahren II 2024 36 und II 2024 37) erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

6.1.1

Betreffend den Beschwerdeführer Ziff. 3 bleibt zu prüfen, ob zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt (vgl. vorstehende E. 3.5.2).

6.1.2

Wie vorstehend dargelegt, bezieht sich der von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer Ziff. 3 geforderte Betrag auf nicht beglichene Akontorechnungen für das Jahr 2017 bzw. die definitive Schlussrechnung für das Jahr 2017 (Fr. 7’000.20) sowie die weiteren Kosten (Fr. 1'090.30). Unbestritten war der Beschwerdeführer Ziff. 3 im Jahr 2017 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der damaligen E.________ GmbH. Damit entfällt aber seine Haftung für die der Vorinstanz entgangenen Lohnbeiträge nicht ohne weiteres. Zwar haftet eine Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (Reichmuth, a.a.O., Rz. 256 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Allerdings tritt das Organ mit der Übernahme einer Organfunktion nicht nur in die Verantwortung für die laufenden, sondern auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge ein. Es ist die Pflicht des zuständigen Organs sowohl für die Bezahlung der laufenden Beiträge als auch für die Begleichung bereits entstandener Abgaben besorgt zu sein (BGE 119 V 401 E. 4d, Reichmuth, a.a.O., Rz. 275 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht grundsätzlich auch für diejenigen Beiträge haftet, die im Zeitpunkt seines Eintritts in die formelle Organstellung bereits aufgelaufen waren.

6.1.3

Vom Grundsatz der Haftungsübernahme auch für vor dem Eintritt in die Organfunktion unbezahlt gebliebene Beiträge gibt es Ausnahmen (vgl. vorstehende E. 3.4). So besteht mangels (adäquater) Kausalität keine Haftung für jenen Schaden, der wegen faktischer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bereits vor Übernahme der Organstellung eingetreten war, ohne dass das neue Organ daran noch etwas ändern konnte (BGE 119 V 401 E. 4b-c; Urteil BGer 9C_538/2019 vom 19.6.2020 E. 3; vgl. auch Reichmuth, a.a.O., N 277 mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen Worten: Es besteht kein Kausalzusammenhang, wenn ein pflichtgemässes Verhalten den Schadenseintritt nicht in jedem Fall verhindert hätte (vgl. Urteil BGer 9C_454/2021 vom 11.2.2022 E. 5.2.1 m.H.). Diese Rechtsprechung wurde vom eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich auch auf den Eintritt neuer Organe in eine GmbH übertragen (Urteil EVG H.3/02 vom 4.7.2002 E. 2b).

6.1.4

Gemäss BGE 119 V 401 E. 4c ist ein Schaden vorbestehend, wenn die Gesellschaft bereits vor Eintritt des neuen Mitglieds in den Verwaltungsrat zahlungsunfähig ("insolvable") war. Weder ein blosser Liquiditätsengpass (Reichmuth, a.a.O., N 277 m.H.) noch eine Überschuldung der Gesellschaft reichen aus (Urteil BGer 9C_538/2019 vom 19.6.2020 E. 4.1 f.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 21 71 AHV vom 2. Juni 2021 E. 3.1.1). Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nämlich zu unterscheiden (hierzu und zum nachfolgenden vgl. Urteil BGer 9C_538/2019 vom 19.6.2020 E. 4.1 m.H.):

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn ein Schuldner dauerhaft seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. In einem solchen Fall kann ein Gläubiger nicht mehr auf Zahlung hoffen. Zahlungsunfähigkeit liegt vorab dann vor, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde. Sie wird ferner anerkannt, wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden, die das dauernde Unvermögen einer Person belegen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z.B. wenn die Person auf unbestimmte Zeit nicht über ausreichende Mittel verfügt, um ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen. Andererseits ist bei einem kurzfristigen finanziellen Engpass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; es muss sich um einen dauerhaften Zustand handeln.

Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Art. 725 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 1 OR bestand eine Überschuldung, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt waren (vgl. nun Art. 725b Abs. 1 OR und dazu Urteil BGer 5A_146/2024 vom 3.7.2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1 m.H.).

Eine Überschuldung ist jedoch ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (BGE 119 V 401 E. 4b).

6.2.1

Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer Ziff. 3 erstmals im Beschwerdeverfahren die Bilanz und Erfolgsrechnung einreiche, indes ohne entsprechende Kontoblätter. Es erscheine fraglich, wie eine Gesellschaft mit den vorgelegten Zahlen, über eine lange Zeit noch Löhne ausrichten sowie verbindliche Ratenpläne habe eingehen können. Zudem habe die Gesellschaft nach Erwerb durch den Beschwerdeführer Ziff. 3 noch bis zum 29. Oktober 2019 weiterbestanden und erst am 23. Februar 2022 von Amtes wegen aufgelöst worden (Vi-Vernehmlassung, S. 3).

6.2.2

Der Beschwerdeführer Ziff. 3 macht hingegen geltend, dass durch das am 31. Juli 2017 ergangene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich (HG170095-O) und der infolge dieses Urteils unterzeichneten Schuldanerkennung (recte: Zahlungsvereinbarung) vom 23. Oktober 2017 die E.________ GmbH bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 überschuldet gewesen sei, da die hierfür notwendigen Mittel nicht zur Verfügung gestanden seien. Es seien einmalig Fr. 5'000.00 an die Gläubigerin bezahlt worden; weitere Zahlungen seien nicht mehr geleistet worden (Bf Ziff. 3-Beschwerde, S. 4 f.). Gemäss Bilanz und Erfolgsrechnung der Jahre 2014 bis 2017 sei die Gesellschaft schon lange überschuldet gewesen (Bf Ziff. 3-Beschwerde, S. 5). Die nachmalige I.________ GmbH habe kein Bankkonto und keine Geschäftstätigkeiten gehabt. Es seien keine Löhne bezahlt oder sonst wie Geld ausgegeben worden, weder für Miete, Steuern, Strom etc. Die Gesellschaft habe auch keine Büroräumlichkeiten, sondern lediglich einen Briefkasten im Kanton Schwyz gehabt (Bf Ziff. 3-Be­schwerde, S. 6 f.). Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hätten trotz Überschuldung noch Löhne ausbezahlt werden können. Die E.________ GmbH habe damals nach wie vor Umsatz erzielt und Zahlungen von Kunden entgegengenommen. Aus diesen Einnahmen hätten die Löhne phasenweise noch bezahlt werden können. Das ergangene Urteil des Handelsgerichts Zürich habe ein Rechtsöffnungstitel dargestellt, mit dem der Gläubiger die Gesellschaft jederzeit hätte auf Konkurs betreiben können. Dies habe die Gesellschaft verhindern wollen, und sie sei daher unter grossem Druck auf die Zahlungsvereinbarung eingegangen. Weitere Zahlungen habe die Gesellschaft mangels Liquidität nicht mehr leisten können. Dass die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung keine Kontoblätter enthielten, sei nicht relevant, da das Steueramt der Gemeinde N.________ die damals eingereichte Steuererklärung genehmigt habe. Der Erfolgsrechnung könne entnommen werden, dass der Verlust im Jahr 2017 Fr. 114'905.64 und der kumulierte Verlust aus den Jahren 2015 bis 2017 bereits Fr. 249'123.70 betragen habe. Die Gesellschaft sei bei der Übernahem durch den Beschwerdeführer bereits nachweisbar überschuldet und der Schaden bereits eingetreten gewesen (Bf Ziff. 3-Replik, S. 1).

6.3.1

Ausgewiesen und unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer gemäss Vertrag vom 26. Februar 2018 sämtliche Stammanteile der E.________ GmbH zum Preis von Fr. 1.-- übernommen hatte (Bf Ziff. 3-act. 3.2) und per 23. Mai 2018 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der (neu firmierten) I.________ GmbH ins Handelsregister eingetragen wurde. Aus den Akten, insbesondere den eingereichten Steuerunterlagen, ergibt sich sodann, dass die E.________ GmbH in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils Verluste einfuhr. Im Jahr 2017 zahlte sie hingegen noch (Brutto-)Löhne von insgesamt Fr. 73'497.00 aus (Bf Ziff. 3-act. 3.4 und act. 15). Mit Urteil HG170095-O vom 31. Juli 2017 verurteilte das Handelsgerichts des Kantons Zürich die E.________ GmbH zur Zahlung von Fr. 35'815.00 (sowie einer Parteientschädigung von Fr. 5'600.00; Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.00) an die Klägerin. Per 23. Oktober 2017 ging die E.________ gegenüber der Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung ein, wonach sie erstmalig eine Rate von Fr. 5'000.00 und in der Folge monatlich einen Betrag von Fr. 2'500.00 zu bezahlen hatte (Bf Ziff. 3-act. 3.3).

6.3.2

Bislang nicht ausgewiesen ist jedoch die finanzielle Situation der E.________ GmbH im Jahr 2018, insbesondere im Zeitpunkt der Übernahme durch den Beschwerdeführer. Daher kann auch das Argument des Beschwerdeführers nicht geprüft werden – soweit dies überhaupt von Relevanz ist –, wonach die nachmalige I.________ GmbH kein Bankkonto und keine Geschäftstätigkeiten gehabt habe und keine Löhne bezahlt oder sonstwie Geld ausgegeben worden sei. Dass die E.________ GmbH der Forderung der Gläubigerin nicht mehr nachkommen und lediglich die erste Rate von Fr. 5'000.00 gemäss der Zahlungsvereinbarung vom 23. Oktober 2017 tatsächlich bezahlt hat, erscheint als möglich, lässt sich jedoch anhand der vorliegenden Akten nicht bestätigen, würde für sich alleine jedoch auch keine (dauerhafte) Zahlungsunfähigkeit indizieren. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer angesprochene Überschuldung und fehlende Liquidität der E.________ GmbH. Es fehlen auch Angaben über allfällige Betreibungshandlungen bzw. Verlustscheine gegenüber der E.________ GmbH bzw. der I.________ GmbH. Offenbar wurde gegen die Gesellschaft zu keiner Zeit ein Konkursverfahren angestrebt bzw. durchgeführt. Der Beschwerdeführer Ziff. 3 muss sich auch die Frage gefallen lassen, weshalb er nach Übernahme der Gesellschaft – und der von ihm selber behaupteten, bereits bestehenden Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – nicht unverzüglich den Konkurs über die GmbH herbeigeführt hat (vgl. BGE 119 V 401 E. 4b).

6.3.3

Der Beschwerdeführer Ziff. 3 macht hinsichtlich der finanziellen Situation der E.________ GmbH im Jahr 2017 bzw. im Zeitpunkt der Übernahme zwar sinngemäss finanzielle Schwierigkeiten (Überschuldung/fehlende Liquidität) geltend. Er legt jedoch keine Zwischenbilanz aus dieser Zeit auf, welche ausweisen würde, dass die Forderungen der Gläubiger der E.________ GmbH damals weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt waren (vgl. z.B. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2018.00019 vom 6.8.2019 E. 4.2.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers und die im Recht liegenden Akten sprechen zwar für eine wohl schwierige finanzielle Situation der E.________ GmbH im und per Ende Jahr 2017, was bisher jedoch höchstens als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit zu werten ist. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass während der Amtszeit des Beschwerdeführers Massnahmen hätten ergriffen werden können, um die Zahlung der ausstehenden Beiträge gegenüber der Vorinstanz (zumindest teilweise) sicherzustellen.

6.3.4

Eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der GmbH vor der Übernahme, d.h. per 23. Mai 2018, und folglich der Umstand, dass der Schaden bereits eingetreten war, ohne dass der Beschwerdeführer Ziff. 3 daran noch etwas hätte ändern können, kann somit aufgrund der vorhandenen Angaben und im Recht liegenden Akten weder bejaht noch verneint werden. Diese Abklärungen sind von der Vor­instanz noch vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer Ziff. 3 sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt, ihn jedoch eine Mitwirkungspflicht bezüglich der von ihm vorgebrachten Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft (vgl. Art. 43 ATSG). Es liegt somit primär an ihm, für die notwendigen Unterlagen besorgt zu sein und diese der Vorinstanz – insbesondere auf deren Aufforderung hin – vorzulegen. Andernfalls trägt er die Folgen der Beweislosigkeit, sprich, er hat für den geltend gemachten Schaden einzustehen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der GmbH vor der Übernahme und folglich der Umstand nicht ausgewiesen werden kann, dass der Schaden bereits eingetreten war, ohne dass der Beschwerdeführer Ziff. 3 daran noch etwas hätte ändern können.

6.4

Zusammenfassend ist die Beschwerde im Verfahren II 2024 47 damit gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird zu eruieren haben, ob die E.________ GmbH im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers Ziff. 3 als Gesellschafter und Geschäftsführer bereits zahlungsunfähig war und der Beschwerdeführer den Eintritt eines im Sinne von Art. 52 AHVG bereits bestehenden Schadens nicht mehr verhindern konnte.

7.1.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Verfahren II 2024 36 und 37 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von je Fr. 1'000.00 den unterliegenden Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.1.2

Den beanwalteten Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2.1

Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteile BGer 8C_618/2019 vom 18.2.2020 [VGE I 2019 20 vom 16.8.2019] E. 9; 9C_586/2017 vom 5.12.2017 [VGE II 2017 54 vom 12.7.2017] E. 4; 9C_874/ 2014 [VGE I 2014 74 vom 23.10.2014] E. 5; 8C_126/2014 vom 8.7.2014 [VGE II 2013 123 vom 20.12.2013]).

7.2.2

Die Kosten des Verfahrens II 2024 47 von Fr. 1'000.00 betreffend den Beschwerdeführer Ziff. 3 gehen somit zu Lasten der Vorinstanz.

7.2.3

Der Beschwerdeführer Ziff. 3 beantragt für seine Aufwände eine Parteientschädigung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der ohne Rechtsvertretung prozessierenden Person jedoch nur unter besonderen Umständen eine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b; Urteil BGer 9C_62/2015 vom 20.11.2015 E. 6.2). Solche Umstände werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

8.

Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 beim Bundes­gericht anfechtbar sind (vgl. Urteil BGer 2C_525/2013 + 2C_526/2013 vom 2.7.2013 E. 2 mit Hinweisen). Mithin ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Rückweisungsentscheid im Verfahren II 2024 47 eine selbständige Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gegeben ist. Hierüber hat indes im Beschwerdefall das Bundesgericht zu entscheiden. Die Rechtsmittelbelehrung betreffend den Beschwerdeentscheid im Verfahren III 2024 47 erfolgt unter diesem Vorbehalt. Der Beschwerdeführer Ziff. 3 kann mithin im Falle eines Weiterzuges aus der Rechtsmittelbelehrung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden in den Verfahren II 2024 36 und II 2024 37 werden abgewiesen.

2. Die Beschwerde im Verfahren II 2024 47 wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (betreffend den Beschwerdeführer Ziff. 3) aufgehoben wird und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

3. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der beiden Verfahren II 2024 36 und II 2024 37 von je Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführern Ziff. 1 und 2 auferlegt. Da sie am 4. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von je Fr. 1'000.00 geleistet haben, ist die Rechnung ausgeglichen.

4. Der Beschwerdeführer Ziff. 3 hat am 3. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 geleistet, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

7. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2 (3/R; unter Beilage des Schreibens der Vorinstanz vom 7. November 2024 [II 2024 36 + 37])

- den Beschwerdeführer Ziff. 3 (R; unter Beilage des Schreibens der

Vorinstanz vom 7. November 2024 [II 2024 36 + 37])

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 28. Januar 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Februar 2025

1

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

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Art. 180 HRegVart. 180 ORCart. 180 ORC

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9C_646/2012

BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306

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BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92

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EVG H 252/01

9C_657/2015

9C_713/2013

9C_347/2013

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9C_325/2010

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9C_330/2010

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9C_204/2008

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9C_538/2019

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