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Entscheid

II 2024 38

Kammergericht

24. September 2024Deutsch20 min

A. A.________ (geboren ________1970, verwitwet seit 29.9.2020, zwei Töchter: B.________, geboren ________.2006 und C.________, geboren ________2007; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 10. Februar 2022 bei der Ausgleichskasse Schwyz als Nichterwerbstätige (NE) mit keiner oder geringer Erwerbstätigkeit an. Den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit schätzte sie auf unter ca. 40%, das voraussichtliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen auf ca. Fr. 7'714.10 (AK-act. 1).

Source sz.ch

II 2024 38

Entscheid vom 24. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Provisorische Beiträge 2021 und 2022 für Nichterwerbstätige)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geboren ________1970, verwitwet seit 29.9.2020, zwei Töchter: B.________, geboren ________.2006 und C.________, geboren ________2007; nachstehend: die Versicherte) meldete sich am 10. Februar 2022 bei der Ausgleichskasse Schwyz als Nichterwerbstätige (NE) mit keiner oder geringer Erwerbstätigkeit an. Den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit schätzte sie auf unter ca. 40%, das voraussichtliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen auf ca. Fr. 7'714.10 (AK-act. 1).

B.1 Nach Einholung diverser Unterlagen verfügte die Ausgleichskasse am 22. September 2022 für das Jahr 2021 provisorisch Akontobeiträge AHV/IV/EO für NE auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 3'745'957.50 (Renteneinkommen 2021 von Fr. 31'517.70 x 20 entsprechend Fr. 630'354.-- plus Reinvermögen am 31.12.2021 von Fr. 3'115'603.50) in der Höhe von Fr. 9'805.-- zuzüglich Verwaltungskosten von 5 % entsprechend Fr. 478.90 abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen von Fr. 226.70, total also Fr. 10'057.20 (AK-act. 10).

Auf diesem Betrag von Fr. 10'057.20 erhob die Ausgleichskasse gleichentags auch Verzugszinsen von Fr. 365.95 (1.1.2022 - 22.9.2022: 262 Tage, 5%; AK-act. 9). Ebenso stellte die Ausgleichskasse der Versicherten gleichentags die "Differenzrechnung" über Fr. 10'423.15 zu (Fr. 9'805.-- minus Fr. 226.70 plus Fr. 478.90 plus Fr. 365.95; AK-act. 11).

B.2 Ebenfalls am 22. September 2022 setzte die Ausgleichskasse die provisorischen Beiträge 2022 verfügungsweise auf Fr. 10'295.25 fest (vgl. Einspracheentscheid Nr. 1237/22 vom 16.4.2024 lit. C; Einsprache-act. B1).

C. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 erhob die Versicherte bei der Ausgleichkasse Einsprache gegen die provisorischen Verfügungen für die Jahre 2021 und 2022 mit den folgenden Anträgen:

1. Von einer Beitragspflicht für Nichterwerbstätige sei abzusehen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei für das Jahr 2021 das Reinvermögen neu festzulegen.

3.

Eventualiter sei für die provisorischen Zahlungen 2021 und 2022 das Reinvermögen für A.________ auf Fr. 906'649.50 festzulegen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse.

D. Mit Entscheid Nr. 1237/22 vom 16. April 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache wie folgt teilweise gut:

1.

In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 17. Oktober 2022 werden die Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 auf Fr. 5'716.50 definitiv festgesetzt. Die Verzugszinsen für das Jahr 2021 werden von Amtes wegen auf Fr. 208.-- reduziert und die Vergütungszinsen auf Fr. 291.15 festgesetzt.

Die Beitragsverfügung für das Jahr 2022 wird ersatzlos aufgehoben. Die Vergütungszinsen für das Jahr 2022 werden von Amtes wegen auf Fr. 669.20 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

Die Ausgleichskasse ermittelte neu ein Renteneinkommen von Fr. 756'200.-- sowie ein Reinvermögen von Fr. 1'650'154.--, zusammen Fr. 2'406'354.--.

E. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1237/22 vom 16. April 2024 (Versand am gleichen Tag) erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2024 (Postaufgabe am 17.5.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

1.1

Das Verfahren sei zu sistieren.

1.2

Eventualiter sei unter Ziffer 10 Einspracheentscheid (Beilage 1) das massgebende Reinvermögen am 31.12.2021 von Fr. 1'650'154.00 (Berechnung Ausgleichskasse) auf Fr. 1'534'548.75 zu reduzieren und daraus folgend die AHV-Beiträge und die Verzugs- und Vergütungszinsen neu zu berechnen.

1.3

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass gleichzeitig die Ausgleichskasse ersucht werde, das Reinvermögen und entsprechend die AHV-Beiträge und Verzugs- sowie Vergütungszinsen zu korrigieren.

F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Sistierungsbegehrens sowie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

G. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2024 reicht die Beschwerdeführerin die Beilage 2 zur Beschwerde vom 16. Mai 2024 (Berechnung ihres Reinvermögens per 31.12.2021) mit einer Ergänzung ihres Treuhänders noch einmal ein. Sie macht ein anrechenbares Vermögen von Fr. 1'534'464.25 geltend. Zudem beantragt sie eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (4 ½ Stunden zu je Fr. 200.--).

H. Duplizierend hält die Vorinstanz am 5. August 2024 an ihrem Abweisungsantrag und ihrer Berechnung des Vermögens der Beschwerdeführerin fest. Mit Eingabe vom 27. August 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine neue Darstellung der Ermittlung ihres Vermögens ein. Sie macht ein Reinvermögen per 31. Dezember 2021 von Fr. 1'534'549.-- geltend. Hierzu äussert sich die Vor­instanz mit Stellungnahme vom 17. September 2024.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Im Einspracheverfahren war umstritten, einerseits ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2021 und 2022 zu Recht der Beitragspflicht als NE unterstellt, und anderseits ob die Höhe ihres Reineinkommens korrekt ermittelt worden war (angefochtener Einspracheentscheid E. 1).

1.2

Betreffend den Beitragsstatus kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 nur während dreier Monate (Oktober bis Dezember) als Kinderbetreuerin gearbeitet und somit ihre Erwerbstätigkeit "nicht dauernd" (d.h. weniger als neun Monate) im Sinne der gesetzlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946 sowie Art. 28bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.1010] vom 31.10.1947) ausgeübt hatte.

Für das Jahr 2022 hingegen wurden die Voraussetzungen (neben neun und mehr Monate kumulativ auch voll erwerbstätig, d.h. während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit, vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2; vgl. Urteil BGer 9C_621/2023 vom 30.11.2023 i.Sa. L. vs. AK-SZ E. 2.2 [= SZS 2024 S. 72 AHV Nr. 9 = SVR 2024 AHV Nr. 6) gestützt auf den Arbeitsvertrag (bzw. Betreuungsvertrag) vom 4. Oktober 2021 (AK-act. 16) bejaht. Dies führte zur ersatzlosen Aufhebung der Beitragsverfügung für das Jahr 2022, für welches Jahr die Beschwerdeführerin als erwerbstätige Versicherte im Sinne von Art. 4 f. AHVG eingestuft wurde.

1.3

Vor dem Verwaltungsgericht wird der Beitragsstatus (betreffend das Jahr 2021) nicht mehr bestritten. Strittig bleibt einzig das für die Beitragserhebung 2021 massgebende Vermögen (vgl. vorstehend Ingress lit. E und G).

1.4

Gemäss dem vorliegend anwendbaren Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (vgl. Art. 1 AHVG) ist das Versicherungsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG).

Das gleiche ergibt sich vorliegend aus dem kantonalen Verfahrensrecht: Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (§ 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes vor oder steht dem Verwaltungsgericht die Ermessensprüfung zu, ist § 49 VRP anwendbar (§ 59 VRP). Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, unter anderem wenn es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Dies trifft vorliegend zu. Es kommt somit § 49 VRP zur Anwendung, wonach keine Bindung an die Parteianträge gilt (§ 49 Satz 1 VRP).

2.1

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als NE beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Für das Vermögen massgebend ist der 31. Dezember (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV).

2.2.1

Beim Renteneinkommen 2021 berücksichtigte die Vorinstanz die AHV-Witwenrente von Fr. 1'960.-- pro Monat, welche sie seit Oktober 2020 erhielt, entsprechend Fr. 23'520.-- pro Jahr. Zudem bezieht sie eine Rente der 2. Säule von Fr. 14'290.-- (unter Einschluss der beiden Waisenrenten für die Töchter von je Fr. 2'858.35; vgl. Rentenbezugsschein der asga pensionskasse, vom "im Januar" [2022], Beilage zu AK-act. 1). Das gesamte Renteneinkommen beträgt somit Fr. 37'810.-- multipliziert mit 20 entsprechend Fr. 756'200.--.

2.2.2

Das Renteneinkommen wird zwar von der Beschwerdeführerin nicht als unrichtig gerügt. Indes gehören laut der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN, gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2024) zum massgebenden Renteneinkommen zwar Kinderrenten der AHV, auf welche der Bezüger einer Altersrente Anspruch hat (Art. 22ter AHVG), und Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Rechtsanspruch haben (z.B. Kinderrenten zur BVG-Altersrente nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] vom 25.6.1982 oder zur BVG-Invalidenrente nach Art. 25 BVG; vgl. WSN Rz. 2089), nicht aber Kinderrenten und -pensionen, sofern die Kinder einen eigenen Rechtsanspruch darauf haben (z.B. Waisenrenten nach dem AHVG, BVG und UVG; vgl. WSN Rz. 2090). Da es sich bei der Waisenrente nach Art. 20 BVG um eine eigene Leistungsart handelt, die keine persönliche Kongruenz mit einer allfälligen Ehegattenrente (Art. 19 BVG) aufweist und der Waise einen eigenen Leistungsanspruch vermittelt, der dem Kind selbst zusteht, kann das für die Kinderrenten geltende Anrechnungsprinzip bei der Waisenrente nicht zur Anwendung gelangen (vgl. KoSS - Hürzeler/Scartazzini, Art. 20 BVG N 2; BSK Berufliche Vorsorge-Amstutz, Art. 20 BVG N 2; zum akzessorischen Charakter einer Kinderrente im Gegensatz zur Waisenrente und zum selbständigen Anspruch der Kinder beim Tod versicherter Personen auf eine Waisenrente vgl. auch Urteil BGer B 25/00 vom 24.9.2001 E. 5.b).

2.2.3

Beim Renteneinkommen sind also die beiden Waisenrenten von je Fr. 2'858.35, zusammen Fr. 5'716.70, auszuklammern und nur die Partnerrente von Fr. 8'573.70 (gerundet Fr. 8'574.--) anzurechnen. Das Vermögen aus Renten (Renteneinkommen) beläuft sich somit auf die AHV-Witwenrente von Fr. 23'520.-- pro Jahr plus die BVG-Partnerrente von Fr. 8'574.-- entsprechend Fr. 32'094.--, was multipliziert mit 20 Fr. 641'880.-- ergibt. Insoweit ist die Beschwerde jedenfalls gutzuheissen.

3.1

Beim massgebenden Vermögen ist auf die Angaben der kantonalen Steuerbehörden abzustellen (vgl. vorstehend E. 2.1). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein erkennbarer Grund. Gemäss der Steuermeldung vom 3. Januar 2024 (AK-act. 35) verfügt die Beschwerdeführerin über Wertschriften/Guthaben von Fr. 831'740.-- sowie Liegenschaften von Fr. 6'223'512.-- (mit Repartitionswert umgerechnet: gesamter Liegenschaftswert von [Fr. 4'981'599.-- minus Fr. 13'609.-- {vgl. nachstehend 3.2.3 f.}] x 1.25 = Fr. 6'209'987.50 plus Fr. 13'609.-- = Fr. 6'223'596.50; Differenz von Fr. 84.50 ungeklärt) entsprechend total Fr. 7'055'252.--, wovon die privaten Schulden von Fr. 3'951'371.-- in Abzug zu bringen sind. Das Reinvermögen beträgt also Fr. 3'103'881.--. Von diesem Reinvermögen ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen.

Hiervon in Abzug zu bringen ist indessen das auf die beiden Töchter entfallende Vermögen, das in die Steuerveranlagung ihrer Mutter miteingeschlossen ist. Entsprechend sind die auf die Töchter entfallenden Wertschriften/Kapitalanlagen sowie ihr Anteil am Liegenschaftsvermögen (unter Berücksichtigung der anteilsmässigen Schulden) und ihr Anspruch aus dem Nachlass zu ermitteln. Aus Gründen der Kongruenz sind auch hierbei die Steuerwerte der Liegenschaften um den Repartitionswert zu erhöhen, andernfalls der Mutter bzw. Beschwerdeführerin ein zu hohes Vermögen aus Liegenschaften angerechnet würde.

3.2

Den Akten lässt sich die Herleitung des in der Verfügung vom 22. September 2022 angenommenen Reinvermögens von Fr. 3'115'603.50 - soweit ersichtlich - bedauerlicherweise nicht entnehmen.

3.2.1

Mit dem Einspracheentscheid führt die Vorinstanz aus, laut der am 3. Januar 2024 von der kantonalen Steuerverwaltung übermittelten AHV-Steuermeldung des Jahres 2021 betrage das beitragspflichtige Vermögen Fr. 3'103'881.-- (E. 9; vgl. vorstehend E. 3.1). Gestützt hierauf und auf die von der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 eingereichten Unterlagen (AK-act. 31 [diverse E-Mails; KESB-Beschluss betreffend Genehmigung von Berichten; Rechenschaftsberichte/Vermögensnachweise betr. die Töchter; Nachlassinventar per 29.9.2020 vom 3.5.2022; Vermögensnachweise Töchter) habe sie eine Neuberechnung des massgebenden Vermögens vorgenommen. Diese Neuberechnung habe ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'406'354.-- ergeben (Vermögen aus Renteneinkommen von Fr. 756'200.--; Reinvermögen von Fr. 1'650'154.--). Das Reinvermögen 2021 setze sich wie folgt zusammen:

- Laut dem Inventar per 31. Dezember 2021 (datierend vom 3.5.2022) seien gewisse Liegenschaften zu 100% im Eigentum des Ehemannes sel. gewesen, andere zu 50%, was auf Miteigentum schliessen lasse. Deshalb sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch nur die Hälfte berücksichtigt worden.

- Die im Inventar genannten Steuerwerte der Liegenschaften seien um den Repartitionswert, der im Jahr 2021 im Kanton Schwyz für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 125% betragen habe, also um jeweils 25% erhöht worden, was einen Gesamtwert von Fr. 4'191'143.50 ergeben habe (Fr. 3'257'058.50 plus Fr. 934'085.-- [25% von Fr. 3'257'058.50 recte: Fr. 814'264.65, Differenz nicht nachvollziehbar]).

- Die hälftige Errungenschaft am Todestag belaufe sich unter Berücksichtigung des Repartitionswertes somit auf Fr. 2'559'536.--

[dies offensichtlich wie folgt:

Grundeigentum (inkl. Rep.Wert) 4'191'143.50

Wertschriften / Kapitalanlagen 789'269.82

Anteile an Vermögen von Gesellschaften 16'872.--

Übrige Vermögensgegenstände (Auto KIA Sorenta 2017) 10'000.--

Anwartschaftliche Ansprüche 111'786.68

Total 5'119'072.--

Hiervon ½ 2'559'536.--]

- Abzüglich der Hälfte der Schulden (insgesamt Fr. 2'982'621.--) von Fr. 1'491'310.50 betrage der Nachlass somit Fr. 1'068'225.50.

- Auf die beiden Töchter entfielen hiervon je Fr. 267'056.35.

- Der Vermögensnachweis für die Tochter B.________ belaufe sich per 31. Dezember 2021 auf Fr. 729'835.05, für C.________ auf Fr. 723'891.60 (je Anteil von 25% an den Grundstücken GB Nr. 4.________ [Fr. 304'757.--], GB Nrn. 5.________, 7.________, 8.________ [je Fr. 9'035.--], GB Nr. 11.________ [Fr. 270'690.--] und GB Nr. 12.________ [Fr. 392'828.--], Anteil Erbengemeinschaft von je Fr. 267'056.35 sowie Wertschriften/Kapitalanlagen von Fr. 15'906.35 [B.________] bzw. Fr. 9’962.90 [C.________]).

- Vom mit der AHV-Steuermeldung ausgewiesenen beitragspflichtigen Vermögen von Fr. 3'102'881.-- (AK-act. 35) seien die Vermögen der beiden Töchter von (zusammen) Fr. 1'453'726.65 in Abzug zu bringen, was ein Reinvermögen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 von Fr. 1'649'154.-- ergebe.

3.2.2

Mit der Beschwerde und ebenso mit der Eingabe vom 27. August 2024 macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf Beschwerdebeilage 2 ein Reinvermögen per 31. Dezember 2021 von Fr. 1'534'548.75, mit der Stellungnahme vom 17. Juli 2024 ein geringfügig (rund Fr. 85.--) geringeres Reinvermögen geltend.

3.2.3

Mit dem Inventar per 31. Dezember 2021 (vom 3.5.2022) wird folgendes Grundeigentum des Erblassers (ohne Anteile der Kinder am Grundeigentum) aufgelistet (Ziff. 2.1; Beträge in Franken; Schulden "pro memoria" in Klammern):

Grundstück Steuerwerte Anteil "Nachlass" Steuerwerte

Galgenen GB-Nr. 1.________ 19'980.00 100% 19'980.00

Galgenen GB-Nr. 2.________ 782'838.00 100% 782'838.00

(750'000.00) (- 750'000.00)

Galgenen GB-Nr. 3.________ 931'208.00 100% 931'208.00

(1'250'000.00) (- 1'250'000.00)

Galgenen GB-Nr. 4.________ 975'224.00 50% 487'612.00

Wohnrecht 276'573.00 50% - 138'286.50

(500'000.00) 50% (- 250'000.00)

Galgenen GB-Nr. 5.________ 28'912.00 50% 14'456.00

Galgenen GB-Nr. 6.________ 28'912.00 100% 28'912.00

Galgenen GB-Nr. 7.________ 28'912.00 50% 14'456.00

Galgenen GB-Nr. 8.________ 28'912.00 50% 14'456.00

Galgenen GB-Nr. 10.________ 39'782.00 100% 39'782.00

Galgenen GB-Nr. 11.________ 866'208.00 50% 433'104.00

Galgenen GB-Nr. 12.________ 1'257082.00 50% 628'541.00

(1'417'500) 50% (- 708'750.00)

Total Schulden auf Liegenschaften 3'917'500.00 - 2'958'750.00)

Total Grundeigentum ohne Schulden 3'257'058.50

Beim Grundstück GB-Nr. 1.________ handelt es sich um Landwirtschaftsland (ausserhalb der Bauzone, vgl. AK-act. 23). Bei den Grundstücken GB-Nr. (S)3.________ und (S)4.________ handelt es sich um Stockwerkeigentum (STWE; Miteigentum an KTN D.________); bei GB-Nr. (M)5.________, 6.________, 7.________, 8.________ und 10.________ um Miteigentumsanteile (Autoeinstellplätze) an GB-Nr. (S)________; bei GB-Nrn. 11.________ und 12.________ um STWE (Miteigentum an KTN ________) (vgl. AK-act. 23).

An den StWE S10900, S11598 und S11599 und an den Miteigentumsanteilen M10914, M10920 sowie M10921 sind die beiden Töchter zu je 25% als Eigentümerinnen mitbeteiligt. Das Wohnrecht an GB-Nr. 4.________ zu Gunsten der Mutter (F.________) des Erblassers sel. entspricht (jährlich) Fr. 23'629.--; die steuerliche Nutzniessung an StWE GB-Nr. 4.________ wie auch an den übrigen Grundstücken, an denen der Ehemann der Beschwerdeführerin (Mit-)Eigentum hatte, hat seit dem Tod ihres Ehemannes sel. die Beschwerdeführerin (vgl. Schätzungsverfügung zu GB-Nr. 4.________ vom 21.4.2021 sowie die weiteren Schätzungsverfügungen [= AK-act. 13]).

3.2.4

Unbestrittenermassen ist auf den Steuerwerten der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke der Repartitionswert zu berücksichtigen.

Beim landwirtschaftlichen Grundstück GB-Nr. 1.________ geht die Beschwerdeführerin von einem Wert von Fr. 13'609.-- statt Fr. 19'980.-- aus. Zwar wurde mit Schätzungsverfügung vom 21. April 2021 der Vermögenssteuerwert auf Fr. 19'980.-- ermittelt (AK-act. 13) und hat die Beschwerdeführerin diesen Wert auch in der Steuererklärung 2021 vom 3. Mai 2022 deklariert (AK-act. 5). Ebenso wurde dieser Betrag in allen Versionen des Nachlassinventars (per 29.9.2020, 31.12.2021, 3.5.22) berücksichtigt. Hingegen wurde mit der definitiven Steuerveranlagung vom 13. November 2023 (AK-act. 32) offensichtlich nur der tiefere Betrag von Fr. 13'609.-- berücksichtigt, wie der für die Liegenschaften im Privatbesitz veranlagte Vermögenswert von Fr. 4'981'599.-- zeigt, der exakt um den Differenzbetrag von Fr. 19'980.-- und Fr. 13'609.-- entsprechend Fr. 6'371.-- unter Fr. 4'987'970.-- liegt, was in der Steuerveranlagung mit der Bemerkung unter Code 935, dass der Steuerwert gemäss "aktueller Schätzungsverfügung berichtigt" wird, erläutert wird. Die Tatsache, dass eine solche aktuelle Schätzungsverfügung nicht bei den Akten liegt, kann nichts daran ändern, dass auf diesen Betrag von Fr. 13'609.-- abzustellen ist. Anzumerken ist an dieser Stelle diesbezüglich, dass in den Berechnungen der Vermögenswerte der beiden Töchter per 31. Dezember 2021 (in AK-act. 36 und 37) somit zu Unrecht von Fr. 19'980.-- ausgegangen wird und dieser Wert, das landwirtschaftliche Grundstück GB-Nr. 1.________ betreffend, zudem ebenfalls zu Unrecht um den Repartitionswert erhöht wird.

Es ergeben sich somit folgende um den Repartitionswert bereinigte auf den Nachlass (Anteil Erbengemeinschaft) entfallende Werte der Liegenschaften (Beträge in [ganzen] Franken):

Grundstück Steuerwerte Anteil "Nachlass" Rep.Wert

Galgenen GB-Nr. 1.________ 13'609.00 100% 13'609.00

Galgenen GB-Nr. 2.________ 782'838.00 100% 978'548.00

Galgenen GB-Nr. 3.________ 931'208.00 100% 1'164'010.00

Galgenen GB-Nr. 4.________ 975'224.00 50% 609'515.00

Galgenen GB-Nr. 5.________ 28'912.00 50% 18'070.00

Galgenen GB-Nr. 6.________ 28'912.00 100% 36'140.00

Galgenen GB-Nr. 7.________ 28'912.00 50% 18'070.00

Galgenen GB-Nr. 8.________ 28'912.00 50% 18'070.00

Galgenen GB-Nr. 10.________ 39'782.00 100% 49'728.00

Galgenen GB-Nr. 11.________ 866'208.00 50% 541'380.00

Galgenen GB-Nr. 12.________1'257'082.00 50% 785'676.00

Total 4'981'599.00 4'232'816.00

Dem von der Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid ermittelten Wert von Fr. 4'191'143.50 kann hingegen deshalb nicht gefolgt werden, weil 25% auf dem von ihr angenommenen Gesamtwert von Fr. 3'257'058.50 nicht Fr. 934'085.--, sondern Fr. 814'265.-- entspricht (vgl. vorstehend E. 3.2.1 zweites Lemma).

3.2.5

Beim Nachlass sind neben dem Liegenschaftsvermögen die weiteren Vermögenswerte des Erblassers zu berücksichtigen sowie die auf den Nachlass (anteilig) entfallenden Schulden. Hierfür ist auf den Ausweis im Inventar per 31. Dezember 2021 (vom 3.5.2022) abzustellen. Diesem Inventar sind die folgenden Beträge zu entnehmen:

Total Wertschriften / Kapitalanlagen 789'269.82

Total Zinsen 3'744.64

Anteile an Vermögen von Gesellschaften 16'872.00

Übrige Vermögensgegenstände (Auto KIA Sorenta 2017) 10'000.00

Total 819'886.46

Auszuklammern sind die anwaltschaftlichen Ansprüche von insgesamt Fr. 111'786.88 (3. Säule, vgl. Inventar Ziff. 2.10).

Unter Berücksichtigung des Liegenschaftswertes und der anteiligen Schulden ergibt sich folgender Nachlass:

Liegenschaften (Rep.-Wert) 4'232'816.00

Übrige Vermögenswerte (vgl. vorstehend) 819'886.46

Subtotal 5'052'702.46

Abzüglich (anteilige) Schulden (vgl. vorstehend E. 3.2.3) 2'958'750.00

Abzüglich weitere Schulden (vgl. Inventar Ziff. 3.1) 23'871.00

Subtotal 2'982'621.00

Total 2'070'081.46

Hiervon entfallen aus Errungenschaft und Erbquote insgesamt ¾ entsprechend Fr. 1'552'561.10 auf die Beschwerdeführerin und je 1/8 (je Fr. 258'760.20) auf die beiden Töchter.

3.3

Die beiden Töchter sind Eigentümerinnen zu jeweils einem Viertel (zusammen je ½) an den vorerwähnten Grundstücken mit den folgenden Steuer- und Repartitionswerten, auf welche folgende anteilsmässige Hypothekarschulden entfallen:

Grundstück Steuerwerte Anteil "Nachlass" Rep.Wert

Galgenen GB-Nr. 4.________ 975'224.00 50% 609'515.00

Hypothek - 250'000.00

Galgenen GB-Nr. 5.________ 28'912.00 50% 18'070.00

Galgenen GB-Nr. 7.________ 28'912.00 50% 18'070.00

Galgenen GB-Nr. 8.________ 28'912.00 50% 18'070.00

Galgenen GB-Nr. 11.________ 866'208.00 50% 541'380.00

Galgenen GB-Nr. 12.________ 1'257'082.00 50% 785'676.00

Hypothek - 708'750.00

Subtotal Rep.Werte 1'990'781.00

Subtotal Hypotheken - 958'750.00

Total Liegenschaftsvermögen 1'032'031.00

Hiervon entfallen auf die beiden Töchter also je Fr. 516'015.50.

3.4

Unbestritten sind die Wertschriften/Kapitalanlagen (Sparguthaben) der beiden Töchter von Fr. 15'906.35 (B.________) bzw. Fr. 9'962.90 (C.________) per Ende 2021.

3.5

Der auf die beiden Töchter entfallende Anteil am steuerlich gemeldeten Vermögen der Beschwerdeführerin setzt sich also aus den folgenden Beträgen zusammen und beläuft sich auf jeweils folgendes Total (Beträge in Franken):

Vermögenswert B.________ C.________

Aus Nachlass 258'760.20 258'760.20

Eigene Anteile an Grundstücken 516'015.50 516'015.50

Eigenes Sparguthaben 15'906.35 9'962.90

Total 790'682.05 784'738.60

Der Anteil der beiden Töchter am steuerlich bescheinigten Vermögen ihrer Mutter beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'575'420.65.

3.6

Das der Beitragspflicht unterliegende Vermögen der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. 3'103'881.-- (vgl. vorstehend E. 3.1) abzüglich das Vermögen ihrer Töchter von insgesamt Fr. 1'575'420.65 entsprechend Fr. 1'528'460.35.

4.

Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und ist gutzuheissen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind einerseits beim Renteneinkommen die beiden Waisenrenten auszuklammern (vgl. vorstehend E. 2.2.3), und ist anderseits das Vermögen der Beschwerdeführerin zu korrigieren (vorstehend E. 3.6). Es wird Sache der Vorinstanz sein, die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 und ebenso die darauf entfallenden Verzugs-/Vergütungszinsen neu zu berechnen.

5.1

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz auferlegt.

5.2

Die Beschwerdeführerin hat in eigenem Namen Beschwerde geführt. Praxisgemäss besteht bei Beschwerdeführung in eigenem Namen (in eigener Sache) grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (was selbst für Rechtsanwälte gilt; vgl. VGE III 2015 174 vom 26.11.2015 E. 4.3, VGE III 2013 106 vom 24.4.2014 E. 8.2; vgl. auch Urteil BGer 1C_233/2015 vom 5.10.2015 E. 3.1). Nichts Anderes gilt vorliegend.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1237/22 vom 16. April 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Neuverfügung über die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 sowie die Verzugs-/Vergütungszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 28. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet. Der Zahlungsverkehr dieser Verfahrenskosten wird so abgewickelt, dass das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss einbehält und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fr. 800.-- bezahlt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R; unter Beilage der Stellungnahme der Vor­instanz vom 17.9.2024)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 24. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. Oktober 2024

1

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

9C_621/2023

Art. 4 AHVGart. 4 LAVSart. 4 LAVS

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 49 VRP

§ 59 VRP

§ 55 VRP

§ 49 VRP

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Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

Art. 28 AHVVart. 28 RAVSart. 28 OAVS

Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS

Art. 29 AHVVart. 29 RAVSart. 29 OAVS

Art. 22ter AHVGart. 22ter LAVSart. 22ter LAVS

Art. 17 BVGart. 17 LPPart. 17 LPP

Art. 25 BVGart. 25 LPPart. 25 LPP

Art. 20 BVGart. 20 LPPart. 20 LPP

Art. 19 BVGart. 19 LPPart. 19 LPP

Art. 20 BVGart. 20 LPPart. 20 LPP

Art. 20 BVGart. 20 LPPart. 20 LPP

EVG B 25/00

1C_233/2015

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF