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Entscheid

II 2024 40

Kammergericht

24. September 2024Deutsch20 min

A. A.________ (geb. ________) ist Profifussballspieler in Russland (________) und seit 2014 mit B.________ verheiratet. Am 28. Mai 2019 verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz.

Source sz.ch

II 2024 40

Entscheid vom 24. September 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, vertreten durch seine Ehefrau B.________, diese vertreten durch C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2020 für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber [Selbstzahler])

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ________) ist Profifussballspieler in Russland (________) und seit 2014 mit B.________ verheiratet. Am 28. Mai 2019 verlegte er seinen Wohnsitz in die Schweiz.

B. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Russland forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit Schreiben vom 23. Juli 2021 dazu auf, ihr die Anmeldung für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) ausgefüllt zu retournieren (vgl. Vi-act. 1). Dieser Aufforderung kam A.________ am 29. September 2021 nach (vgl. Vi-act. 3).

C. Die Ausgleichskasse Schwyz erliess am 26. November 2021 die provisorische Verfügung über die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber (ANobAG) für die Jahre 2020 in Höhe von Fr. 27'909.10 (vgl. Vi-act. 11) und 2021 in Höhe von Fr. 47'678.45 (vgl. Vi-act. 13). Am selben Tag wurden die fälligen Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 26. November 2021 auf Fr. 1'263.65 festgesetzt (vgl. Vi-act. 9).

D. Am 23. Dezember 2021 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz über die definitive Beitragshöhe (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 32'663.-- für das Jahr 2019 (vgl. Vi-act. 28) sowie über Verzugszinsen in Höhe von Fr. 2'780.85. Gleichentags erliess sie die korrigierte provisorische Verfügung für das Jahr 2020, wobei sie den zu entrichtenden Beitrag inkl. Verwaltungskosten auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 344'495.-- auf Fr. 47'844.25 festlegte (vgl. Vi-act. 30).

E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 legte die Ausgleichskasse Schwyz die provisorischen Beiträge für Arbeitnehmende mit ausländischem Arbeitgeber für das Jahr 2022 auf Fr. 47'678.90 fest (vgl. Vi-act. 34).

F. Am 3. Mai 2022 erfolgte eine Abmeldeerklärung des Amts für Migration des Kantons Schwyz aufgrund des definitiven Wegzugs von A.________ ins Ausland (________, Russland) per 25. April 2022 (vgl. Vi-act. 50/122).

G. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 teilte die Ausgleichskasse Schwyz der Ehefrau von A.________ mit, dass sie das Konto als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) per 30. April 2022 schliessen werde. Gleichzeitig erliess die Ausgleichskasse Schwyz aufgrund des Wegzugs von A.________ eine korrigierte provisorische Beitragsverfügung für das Jahr 2022 und setzte die zu entrichtenden Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) auf Fr. 15'892.90 fest (vgl. Vi-act. 51 und 53).

H.1 Unter Bezugnahme auf eine vorangegangene telefonische Kontaktnahme machte A.________, vertreten durch seine Ehefrau, mit Schreiben vom 4. Juli 2022 geltend, er sei seit 2017 in Russland wohnhaft und arbeite auch dort; sein Lebensmittelpunkt sei seit 2017 bis 2023 in Russland. Sinngemäss bestritt er somit die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügungen (vgl. Vi-act. 54). Die Ausgleichskasse nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen (Vi-act. 55).

Mit dem Entscheid Nr. 1165/22 vom 7. Dezember 2022 (Vi-act. 58) trat sie einerseits auf die Einsprache nicht ein, soweit diese gegen die provisorische Beitragsverfügung 2021 vom 26. November 2021 sowie gegen die definitive Beitragsverfügung 2019 und die provisorische Beitragsverfügung 2020 vom 23. Dezember 2021 (vgl. vorstehend lit. C und D) gerichtet war, weil die Einsprache diesbezüglich verspätet erfolgte (E. 2 bis E. 5). Anderseits begründete sie ausführlich (E. 6 bis E. 10), dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 28. Mai 2019 bis zum 25. April 2022 als in der Schweiz wohnhaft zu betrachten ist und für diese Zeit zu Recht der Beitragspflicht unterstellt wurde.

H.2 Der gleichentags (7.12.2022) zum Versand gebrachte Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdeführer bzw. seiner ihn vertretenden Ehefrau nicht abgeholt und am 16. Januar 2023 an die Ausgleichskasse retourniert (Vi-act. 59).

I. Nach der Abweisung der Einsprache vom 4. Juli 2022 tätigte A.________ am 24. Januar 2023 Zahlungen für die Beiträge der Jahre 2019 bis 2022 an die Ausgleichskasse Schwyz (vgl. Vi-act. 61, 67, 85 und 88).

J. Am 1. März 2023 erliess die Ausgleichskasse Schwyz die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020 und setzte die Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) für A.________ als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) auf der Basis eines Jahreseinkommens 2020 von Fr. 916'000.-- auf Fr. 124'265.90 fest (vgl. Vi-act. 68). Die Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 26. November 2021 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz gleichentags in Höhe von Fr. 5'626.50 (vgl. Vi-act. 66).

K. Gegen diese Verfügung lässt A.________ durch seine Ehefrau am 27. März 2023 erneut fristgerecht Einsprache erheben, ein Jahresgehalt von rund € 324'000.-- geltend machen und sinngemäss die Korrektur der Verfügung vom 1. März 2023 beantragen (vgl. Vi-act. 73).

L. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1057/23) vom 25. April 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 27. März 2023 ab (vgl. Vi-act. 88).

M. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1057/23 vom 25. April 2024 lässt A.________ mit Eingabe vom 17. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. April 2024. Am 7. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

N. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst gilt es klarzustellen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vom 1. März 2023 richtet. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde zu Recht auch nur auf dieses Jahr, nicht aber auf die Jahre 2019 und 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. H.1).

Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu seiner Beitragspflicht im Grundsatz äussert und diese (sinngemäss) nach wie vor bestreitet (vgl. nachstehend E. 3.5) ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im Einspracheentscheid Nr. 1165/22 vom 7. Dezember 2022 zu verweisen, womit die Vorinstanz die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als ANobAG bejaht hat. Der dortigen Begründung, der nichts beizufügen ist, kann ohne weiteres gefolgt werden. Im Übrigen ist dieser Einspracheentscheid vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Aus der Nichtabholung des Einspracheentscheides kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Da der Beschwerdeführer mit der Zustellung des Einspracheentscheides im Nachgang zu seiner Einsprache rechnen musste, den Entscheid aber bei der Post nicht abholte, gilt die Zustellung als erfolgt (vgl. § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Mit der zweiten Zustellung vom 17. Januar 2023 (per A-Post) hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage hingewiesen (Vi-act. 60).

Umstritten ist jedoch nach wie vor die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2020.

2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit.a).

Erwägungen

2.2

Vorbehältlich des vorliegend nicht relevanten Art. 6 Abs. 2 AHVG bezahlen Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8.7 Prozent (Art. 6 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 16 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22-27 AHVV sinngemäss auch für Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es grundsätzlich der kantonalen Steuerbehörde, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender - und damit sinngemäss auch der Beiträge von ANobAG - massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörde sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz der prinzipiellen Vertretungsmöglichkeit (BGE 132 V 202 E. 5.1.1). Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen.

3.1

Mit Verfügung vom 1. März 2023 legte die Ausgleichskasse Schwyz die Beiträge für ANobAG für das Jahr 2020 wie folgt fest:

Berechnungsgrundlagen Betrag CHF

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit: 01.01.2020-31.12.2020 916'000.00

Beitragspflichtiges Einkommen 916'000.00

Beitragsübersicht für die Periode vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

Beitragsart Prozent Betrag CHF

AHV/IV/EO 10,5500 96'638.00

ALV1 2,200 3'260.40

ALV2 1,000 7'678.00

FAK 1,400 12'824.00

3.2

Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte in einer E-Mail vom 7. März 2023 sinngemäss geltend, die Vorinstanz verlange noch ungefähr Fr. 80'000.-- für das Jahr 2020 (d.h. im Vergleich zur provisorischen Verfügung vom 23.12.2021 betreffend Beiträge von Fr. 47'844.25, vgl. vorstehend Ingress lit. D). Dies sei jedoch nicht korrekt, da das Einkommen ihres Ehemannes nicht Fr. 916'000.-- betragen habe. Ihr Ehemann lebe nicht in der Schweiz und zahle auch keine Steuern in der Schweiz. Vielmehr lebe ihr Ehemann in Russland und habe die kosovarische Staatsangehörigkeit. Die Vorinstanz habe über Fr. 100'000.-- erhalten und ihr Ehemann werde keine weiteren Beiträge mehr an die Schweiz bezahlen, solange er dort nicht wohnhaft sei.

3.3

Mit Einsprache vom 27. März 2023 machte die Ehefrau des Beschwerdeführers sinngemäss geltend, dass das Beitragsjahr 2020 nicht korrekt berechnet worden sei. Ihr Ehemann verdiene monatlich ungefähr € 27'000.--, was aufs Jahr hochgerechnet ca. € 324'000.-- entspreche, wobei man diesen Betrag in Schweizer Franken umrechnen müsse. Da ihr Ehemann in Russland Steuern zahle, hätten sie die Steuern in der Schweiz nie richtig ausgefüllt, weshalb ihr dieser Fehler unterlaufen sei. Die Vorinstanz werde in den kommenden Tagen die Dokumente erhalten, aus denen ersichtlich sei, wie viel der Fussballclub ihrem Ehemann monatlich ausbezahlen würde. Dies werde jedoch in Rubel angegeben sein, da der Lohn in Russland in Rubel ausbezahlt werde.

3.4

Im Einspracheentscheid vom 25. April 2024 führt die Vorinstanz aus, von der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei ihr ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 916'000.-- gemeldet worden. Aufgrund dieser Meldung habe sie am 1. März 2023 über die definitiven Beiträge in Höhe von Fr. 124'265.90 (inkl. Verwaltungskosten) verfügt. Aufgrund der Intervention der Ehefrau habe man mit der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bzgl. Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Rücksprache gehalten. Dabei habe man der Ehefrau mitgeteilt, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2020 bereits rechtskräftig sei und keine Anpassung mehr erfolge. Daraufhin seien vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen verlangt worden, welche bekräftigten, wie hoch das Einkommen für das Jahr 2020 ausfalle. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2019 (IV-act. 73 [S. 337 f.]) habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2023 ein monatliches Netto-Gehalt in Höhe von € 27'083.34 erhalten. Zusätzlich habe er eine Prämie für die Spiele erhalten, die von der Clubmannschaft gewonnen worden seien oder unentschieden endeten. Die Höhe der Prämie sei aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Des Weiteren erhalte er zwei Mal pro Saison ein Flugticket in der Economy-Class zum Wohnort und zurück auf der optionalen Strecke. Zusätzlich sorge der Verein auf eigene Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Spieler im 5-Stern-Hotel ________. Die Beiträge seien in russischen Rubeln gemäss dem offiziellen Wechselkurs der russischen Bank ausbezahlt worden. Aus den eingereichten Unterlagen seien folgende Einnahmen ersichtlich:

Jahr 2020 RUB CHF

Gehalt 25'336'301.59 330'482.15

Einkommen 26'727'000.00 348'622.15

Kapitalisierung 881'773.79 11'501.70

Einschreibung/Anrechnung 16'672'000.00 217'466.55

Unbekannt vom 27.3.2020 408'477.18 5'328.10

Total (70'025'552.60) 913'400.65

Insgesamt lasse sich aus den vorliegenden Dokumenten nicht eindeutig erkennen, was zum Bonus (Siegerprämie) gehöre oder was zu den Spesen zähle, die möglicherweise nicht AHV-pflichtig seien. Am 24. April 2023 sei der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben, um die Zusammensetzung der einzelnen Einnahmen zu klären. Es sei jedoch nicht hinreichend erläutert worden, wie die einzelnen Beträge aufgeteilt seien. Anhand der beigebrachten Bestätigungen des Arbeitgebers hätten die Gehaltszahlungen plausibilisiert werden können. Keine Erklärung sei jedoch bezüglich der auf den Bankauszügen ersichtlichen und erheblichen Positionen "Einkommen" in Höhe von RUB 26'727'000.-- sowie der weiteren Positionen "Einschreibung/Anrechnung" in Höhe von RUB 16'672'000.-- gegeben worden. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Einschätzung, dass die erwähnten Positionen gemäss Bankauszug steuer- und AHV-pflichtiges Einkommen darstellen, sei in jedem Fall nicht offensichtlich falsch. Insofern müsse sich die Ausgleichskasse ebenfalls an die Daten gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung halten und das gemeldete Einkommen von Fr. 916'000.-- berücksichtigen. Die definitiven Beiträge für das Jahr 2020 seien deshalb korrekt und nicht zu beanstanden. Die Einsprache erweise sich folglich als unbegründet und sei abzuweisen.

3.5

Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht äussert der Beschwerdeführer, dass der Lohnausweis für das Jahr 2020 zugestellt werde, welcher genau auflisten würde, wieviel Geld der Beschwerdeführer monatlich von Januar 2020 bis Dezember 2020 mit Steuerabzug von seinem Arbeitgeber erhalten habe, wobei der gesamte Bonus für das Jahr 2020 ebenfalls aufgelistet sei. Dem Vertrag könne man ausserdem den gesamten Bonus für das Jahr 2020 entnehmen, welcher pro Sieg ausbezahlt worden sei. Für das Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer einen Bonus von RUB 100'050.-- erhalten. Es sei immer der Wechselkurs von der Zentralbank in Russland genommen worden. Aufgrund der damaligen Coronakrise sei der Wechselkurs nicht gut gewesen. Deswegen verstehe man nicht, wie die Ausgleichkasse auf ein solch hohes Einkommen komme. Man habe die Steuerverwaltung telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass damals ein Fehler unterlaufen sei. Die Steuerverwaltung habe sich diesbezüglich geäussert, dass man sich bzgl. des Anliegens bei der Steuerverwaltung melden solle. Da man aber selten in der Schweiz sei, habe man damals die Veranlagungsverfügung nicht selber kontrollieren können. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2020 jedoch kein Einkommen in Höhe von Fr. 917'000.-- erzielt, weil sein versteuertes Einkommen pro Monat nicht höher als € 27'000.-- gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar im Jahr 2020 in der Schweiz angemeldet, jedoch nie wohnhaft gewesen, da er ganzjährig in Russland gelebt habe. Er sei lediglich im Sommer und Winter für eine Woche in der Schweiz gewesen. Sein Lebensmittelpunkt sei folglich stets in Russland gewesen. Zudem könne der Beschwerdeführer kein Geld mehr aus Russland in die Schweiz transferieren, da seine Bank Geld von Russland nicht mehr akzeptieren würde.

3.6

Vernehmlassend bringt die Vorinstanz am 9. Juli 2024 vor, obwohl eine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliege, habe sie den Sachverhalt erneut geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass an der Höhe des Einkommens aus der Steuerveranlagung festzuhalten sei und dies als Berechnungsgrundlage für die AHV-Beiträge heranzuziehen sei.

4.1.1

Wie erwähnt sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörde über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen von ANobAG gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV in Analogie zu Selbständigerwerbenden für die Vor­instanz verbindlich. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden und stellt eine steuerrechtliche Frage dar, die dementsprechend im Steuerjustizverfahren analysiert werden sollte (vgl. BGE 102 V 27 E. 3a). Der Beschwerdeführer hat gegen die Steuerveranlagung für das Jahr 2020 keine Einsprache erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen weder das Sozialversicherungsgericht noch die Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, selbst wenn eine Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, hätte man sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten. Denn zunächst einmal begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen, an der festzuhalten ist (vgl. BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis). Auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; Stand 1. Januar 2024 Rz. 1233) macht deutlich, dass die Steuermeldungen auch dann verbindlich sind, wenn die rechtskräftige Steuerveranlagung bei rechtzeitiger Rechtsmittelergreifung wahrscheinlich korrigiert worden wäre.

Dispositiv

4.1.2 Da folglich die Ausgleichskasse an die Angaben der Steuerbehörde gebunden ist und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte - und damit auch der ANobAG - hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a mit Hinweis; BGE 106 V 130 E. 1; BGE 102 V 40 E. 3a; WSN Rz. 1239). Infolge des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung und des Verweises im Sozialversicherungsrecht auf die steuerrechtlichen Regelungen ist die von der Steuerbehörde gemeldete - im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene - Qualifikation für die Ausgleichskasse grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörde vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 144 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 9C_897/2013 vom 27.6.2014 E. 2.2.2).

4.1.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung Schwyz für die Steuerveranlagung russische Bankauszüge eingereicht. Die Steuerverwaltung hat alle Eingänge, die darauf ersichtlich waren zusammengezählt und diese anschliessend gemäss dem Jahresmittelkurs 2020 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Schweizer Franken umgerechnet (vgl. Vi-act. 70).

4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren bzw. mit Blick auf die Einsprache vom 27. März 2023 aufgefordert, die Bankbelege noch einmal einzureichen und eine klare Aufstellung der Löhne 2020 zu erstellen (Elar-Notiz vom 27.3.2023 = Vi-act. 72). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach bzw. er reichte nur den Arbeitsvertrag vom 3. Dezember 2019 ein (vgl. Vi-act. 73); er liess es bei der Bestreitung eines Einkommens von Fr. 916'000.-- bewenden und forderte seinerseits die Vorinstanz auf, "das mit der Steuerverwaltung zu klären"; irgendetwas stimme hier nicht (Vi-act. 76 [act. S. 346] = Vi-act. 77 [act. S. 351]). Zu den einzelnen Positionen (vgl. vorstehend E. 3.4) äussert(e) er sich mit keinem Wort.

4.2.2 Im Einspracheverfahren hat die Vorinstanz überdies die Steuerverwaltung ersucht, Kopien der Bankauszüge/Unterlagen, welche der Beschwerdeführer ihr habe zukommen lassen, einzureichen (Vi-act. 78), was die Steuerverwaltung am 21. April 2023 machte (Vi-act. 79 [Bankauszug act. S. 356 ff.]).

Der aktenkundige Kontoauszug betrifft den Zeitraum vom 7. Januar 2020 bis 24. Dezember 2021. Die Summe allein der verbuchten Eingänge in einer Höhe von jeweils mind. 1 Mio. Rubel im Jahr 2020 ergibt einen Betrag von knapp 67 Mio. Rubel, der somit im Bereich des von der Steuerverwaltung ermittelten und von der Vorinstanz übernommenen Betrages von 70'025'552.60 Rubel liegt. Damit lässt sich plausibilisieren, dass an der Richtigkeit der Beurteilung der Steuerverwaltung keine ernsthaften Zweifel bestehen können.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer um eine Klärung bei der Steuerverwaltung ersuchte (vgl. vorstehend E. 4.2.1), ist es selbstredend nicht Sache der Vor­instanz, eine Steuerveranlagung durch die Steuerverwaltung überprüfen zu lassen.

4.4 Der Beschwerdeführer muss es sich selbst anlasten lassen, dass er, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Veranlagungsverfügung von 2020 nicht angefochten hat bzw. anfechten konnte, weil er sich nur selten in der Schweiz aufhält. Abgesehen davon hätte er dies auch - wie die Einreichung der Einsprachen und Beschwerden im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragsverfahren - durch eine Vetreterin machen lassen können. Überdies ist der Beschwerdeführer auf § 144 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 hinzuweisen, wonach die steuerpflichtige Person alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Abs. 1). Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Belege und weitere Bescheinigungen einreichen (Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat vorliegend die erwähnten Mitwirkungspflichten durch die Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen offensichtlich nicht rechtsgenüglich erfüllt. Sein Aufenthalt in Russland kann ein Absehen von diesen Mitwirkungspflichten nicht rechtfertigen. Ebensowenig hat er die Veranlagungsverfügung einspracheweise angefochten. Er kann daher aus seiner Argumentation und insbesondere seinem Vorbringen, beim Wechselkurs müsse der Coronakrise Rechnung getragen und der Wechselkurs der russischen Zentralbank berücksichtigt werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2020 abgestellt und die AHV-Beiträge auf dieser Grundlage für das Beitragsjahr 2020 zu Lasten des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 916'000.-- verfügt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2024 erweist sich folglich als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Das vorliegende Beitragsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 lit. bbis ATSG). Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. Mai 2024 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Vertreterin des Beschwerdeführers (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 24. September 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Oktober 2024

1

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 6 AHVGart. 6 LAVSart. 6 LAVS

Art. 6 AHVGart. 6 LAVSart. 6 LAVS

Art. 16 AHVVart. 16 RAVSart. 16 OAVS

Art. 22 AHVVart. 22 RAVSart. 22 OAVS

Art. 27 AHVVart. 27 RAVSart. 27 OAVS

Art. 22 AHVVart. 22 RAVSart. 22 OAVS

Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

Art. 23 AHVVart. 23 RAVSart. 23 OAVS

Art. 23 AHVVart. 23 RAVSart. 23 OAVS

BGE 132 V 202ATF 132 V 202DTF 132 V 202

Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA

Art. 23 AHVVart. 23 RAVSart. 23 OAVS

BGE 102 V 27ATF 102 V 27DTF 102 V 27

BGE 110 V 369ATF 110 V 369DTF 110 V 369

BGE 110 V 369ATF 110 V 369DTF 110 V 369

BGE 106 V 130ATF 106 V 130DTF 106 V 130

BGE 102 V 40ATF 102 V 40DTF 102 V 40

BGE 147 V 144ATF 147 V 144DTF 147 V 144

9C_897/2013

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 3 GebO

§ 25 GebO

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF