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Entscheid

II 2024 42

Kammergericht

28. August 2024Deutsch15 min

A. Am 30. August 2018 erteilte der Gemeinderat C.________ A.A.________ und B.A.________ die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau Wohn- und Gewerbehaus auf KTN xxx, C.________. Im kantonalen Gesamtentscheid vom 21. August 2018, der mit dem Baubewilligungsbeschluss des Gemeinderates eröffnet wurde, war festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf KTN xxx an der D.________strasse die Vorteilsabgaben in einem separaten Verfahren behandelt werden. Am 31. Dezember 2018 erfolgte die Baufreigabe (Vi-act. 4) und am 24. Oktober 2019 fand die Schlusskontrolle statt (Vi-act. 5).

Source sz.ch

II 2024 42

Entscheid vom 28. August 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch …

gegen

Tiefbauamt, Postfach 1251, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Kausalabgaben (Vorteilsabgaben; Verjährung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 30. August 2018 erteilte der Gemeinderat C.________ A.A.________ und B.A.________ die Baubewilligung für den Abbruch und Neubau Wohn- und Gewerbehaus auf KTN xxx, C.________. Im kantonalen Gesamtentscheid vom 21. August 2018, der mit dem Baubewilligungsbeschluss des Gemeinderates eröffnet wurde, war festgehalten, dass im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf KTN xxx an der D.________strasse die Vorteilsabgaben in einem separaten Verfahren behandelt werden. Am 31. Dezember 2018 erfolgte die Baufreigabe (Vi-act. 4) und am 24. Oktober 2019 fand die Schlusskontrolle statt (Vi-act. 5).

B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährte das kantonale Tiefbauamt A.A.________ und B.A.________ das rechtliche Gehör betreffend festzusetzender Vorteilsabgabe. Mit Stellungnahme vom 6. Februar 2024 rügten A.A.________ und B.A.________ eine fehlerhafte Berechnung der Abgabe und sie machten geltend, der Anspruch auf die Erhebung von Vorteilsabgaben sei aufgrund der fünfjährigen Veranlagungsverjährungsfrist erloschen.

C. Am 29. April 2024 verfügte das kantonale Tiefbauamt eine Vorteilsabgabe und Gebühren in der Höhe von Total Fr. 5'777.75 (Vi-act. 1).

D. Am 10. Mai 2024 lassen A.A.________ und B.A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die Verfügung vom 29. April 2024 Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1. Die Verfügung des kantonalen Tiefbauamtes vom 29. April 2024 sei aufzuheben mit der Feststellung, dass allfällige Vorteilsabgaben verjährt sind.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Vor­instanz.

Mit RRB Nr. 391/2024 vom 21. Mai 2024 überwies der Regierungsrat die Beschwerde als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht.

Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 beantragt das kantonale Tiefbauamt, die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit angefochtener Verfügung vom 29. April 2024 setzte das kantonale Tiefbauamt die von den Beschwerdeführern geschuldete Vorteilsabgabe und Gebühren auf total Fr. 5'777.75 fest, bestehend aus:

Fr. 1'100.00 für die Unterschreitung des Strassenabstands (Näherbaurecht)

Fr. 4'347.00 für Zufahrten und Zugänge/bauliche Erweiterung der Nutzfläche

Fr. 330.75 an Gebühren.

Diese Berechnung ist unbestritten (vgl. Beschwerde Rz. 13). Strittig ist einzig, ob die Forderung der Vorteilsabgabe infolge Zeitablaufs erloschen ist, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen.

2.1

Gemäss § 58 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 erhebt der Strassenträger für das Unterschreiten des Strassenabstandes (§ 42 StraG) und für die Erstellung von Zufahrten und Zugängen (§§ 47 f. StraG) eine Vorteilsabgabe. Die Abgabepflicht entsteht beim Unterschreiten des Strassenabstandes im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und bei Zufahrten und Zugängen im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für die Bebauung oder für die bauliche Erweiterung der Nutzfläche (§ 58 Abs. 2 lit. a und b StraG).

2.2

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Abgabepflicht entstehe gemäss § 58 Abs. 2 StraG im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung. Mit Entstehung der Abgabepflicht beginne gleichzeitig die Veranlagungsverjährung. Sie habe am 30. August 2018 zu laufen begonnen.

Die Verjährung der Vorteilsabgabe sei weder im Recht des Kantons noch der Gemeinde geregelt, als allgemeiner Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht jedoch anerkannt. Selbst ohne gesetzliche Regelung trete sie durch Zeitablauf ein. Fehle eine gesetzliche Regelung der Verjährung, würden in erster Linie die Regeln gelten, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt habe; abgesehen davon gelte für einmalige Leistungen eine Frist von 10 Jahren.

Ohne Regelung könnten die Verjährungsvorschriften von gleichgelagerten Sachverhalten analog übernommen werden; sie müsse derjenigen entsprechen, die der Gesetzgeber gewählt hätte, wenn er sich mit der Frage befasst hätte. Bei der Vorteilsabgabe handle es sich um eine Vorzugslast. Da es sich um eine Kausalabgabe handle, dränge sich die analoge Anwendung der steuerrechtlichen Verjährungsbestimmungen auf.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes am 1. Januar 2021 [recte 2001] habe das kantonale Steuerrecht keine Veranlagungsverjährung gekannt, weshalb es richtig gewesen sei, auf die 10-jährige Verjährungsfrist des Zivilrechts abzustellen. Neu gelte gemäss § 139 Abs. 1 Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 für die nicht periodischen Steuern eine relative Veranlagungsverjährungsfrist von fünf Jahren nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, so etwa für die Grundstücksgewinnsteuer (§ 163 Abs. 1 StG).

Mit der Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage im Kanton Schwyz gebe es für Kausalabgaben nun eine verwandte Regelung für die Veranlagungsverjährung von nicht periodischen Abgaben. So habe das Bundesgericht in einem Falle des Kantons Zürich entschieden (BGE 112 Ia 260). In einem Schwyzer Fall habe das Bundesgericht entschieden, das Schwyzer Steuerrecht kenne keine Veranlagungsverjährung, weshalb nicht auf steuerrechtliche Fristen abgestellt werden könne, sondern auf die zivilrechtliche Bestimmung auszuweichen sei. Nach der Revision des Steuerrechts und Einführung einer Veranlagungsverjährungsfrist sei dieser Rückgriff auf das Zivilrecht laut Beschwerdeführer nicht mehr gerechtfertigt. Wie im Kanton Zürich sei auch im Kanton Schwyz die im StG normierte Veranlagungsverjährung für nicht periodische Steuern für die Vorteilsabgabe analog anzuwenden.

Demgegenüber könne gemäss Beschwerdeführern die Verjährungsbestimmung der Mehrwertabgabe (die Mehrwertabgabe verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurde; § 36i Abs. 3 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987) nicht analog angewendet werden, da sie die Bezugs- und nicht die Veranlagungsverjährung regle. Die Veranlagung der Mehrwertabgabe setze nicht deren Fälligkeit voraus; die Verfügung ergehe, bevor die Abgabe fällig werde und sie werde nicht sofort mit der Veranlagung fällig, sondern erst mit der Veräusserung des Grundstücks oder nach der Bauabnahme durch die Gemeinde. Zudem hätten die Beschwerdeführer ihr Baugesuch eingereicht, bevor die PBG-Bestimmungen zur Mehrwertabgabe per 1. Juli 2018 in Kraft getreten seien. Ebenso wenig sei auf die Nachsteuerfrist abzustellen, bei welcher es sich um eine zu Unrecht nicht erhobene Steuer, die bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel noch erhoben werden könne, handle, wodurch sie sich wesentlich von der Vorteilsabgabe unterscheide.

Bei den Vorteilsabgaben handle es sich wie bei der Grundstückgewinnsteuer um nichtperiodische Steuern, die aus einem konkreten Anlass entstünden; die Verjährungsfrist von 5 Jahren für solche Abgaben (in analoger Anwendung von § 139 StG) erscheine sachgerecht, weil der Schuldner nach Ablauf dieser Frist vom Desinteresse des Gläubigers ausgehen könne. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Analogie dem mutmasslichen Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Auch der Gläubiger müsse mit einer solchen Verjährung rechnen. Nach dem Gesagten sei somit auch im Kanton Schwyz nicht mehr auf die Nachsteuerfrist, sondern auf die neu geregelte Veranlagungsverjährungsfrist abzustellen. Damit aber sei die Forderung vorliegend erloschen, nachdem die Baubewilligung am 30. August 2018 erteilt worden sei.

2.3

Demgegenüber hält das Tiefbauamt fest, die Beschwerdeführer seien mit dem kantonalen Gesamtentscheid vom 21. August 2018 darauf hingewiesen worden, dass sie mit dem Bauvorhaben gemäss § 58 StraG vorteilsabgabepflichtig würden und die Vorteilsabgabe in einem separaten Verfahren erhoben werde. Es handle sich dabei um eine Kausalabgabe, eine Vorzugslast als Ausgleich für den Sondervorteil, welchen die Person durch die Strasse erlange. Das Gesetz regle die Verjährung der Vorteilsabgabe nicht. Am ehesten lasse sie sich mit der Mehrwertabgabe nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 und §§ 36 ff. PBG vergleichen, für welche in § 36i Abs. 3 PBG eine zehnjährige Verjährungsfrist vorgesehen sei. Diese Frist stimme auch mit der privatrechtlichen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR überein, die bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im öffentlichen Recht für einmalige Forderungen zur Lückenfüllung herangezogen werde.

§ 58 StraG enthalte auch keine Regelung betreffend Fälligkeit der Forderung. Die Erteilung der Baubewilligung sei hierfür nicht sachgerecht, da dannzumal nicht klar sei, ob ein bewilligtes Projekt auch tatsächlich realisiert und der Vorteil beansprucht werde, oder ob es noch für die Vorteilsabgabe relevante Projektänderungen gebe. Sachgerecht für den Fristbeginn sei die Schlusskontrolle, da sich erst in diesem Zeitpunkt ermitteln lasse, ob und inwiefern ein Vorteil überhaupt beansprucht werde. Eine Vorteilsabgabe werde nur erhoben, wenn ein geplanter Vorteil auch tatsächlich in Anspruch genommen werde; werde ein Bauprojekt nicht oder anders realisiert, sei keine oder allenfalls eine andere als aufgrund der mit dem Baugesuch eingereichten Unterlagen vermutete Vorteilsabgabe geschuldet. Die Höhe der Abgabe lasse sich erst ermitteln, wenn klar sei, ob und inwiefern tatsächlich ein abzugeltender Vorteil beansprucht werde.

Zum selben Ergebnis gelange man, wenn die Fälligkeitsbestimmung zur Mehrwertabgabe herangezogen werde (§ 36i Abs. 2 PBG: Fälligkeit bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der Bauabnahme durch die Gemeinde). Auch auf § 46 PBG könne verwiesen werden, wonach Erschliessungsbeiträge nach Vollendung der Anlage mit der Rechnungsstellung fällig werde.

Der Sachverhalt der Vorteilsabgabe lasse sich eben nicht mit jenem der Steuern vergleichen, da jene ohne Gewährung einer besonderen Gegenleistung geschuldet seien.

Der von den Beschwerdeführern zitierte BGE 112 Ia 260 sei nicht einschlägig. Er betreffe Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren, sei 1986 ergangen und halte lediglich fest, die analoge Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nach damaligem Zürcher Steuerrecht sei nicht willkürlich. In EGV-SZ 93 Nr. 31 E. 4a werde zudem explizit festgehalten, BGE 112 Ia 262 werde verkannt, wenn gefolgert werde, dass bei fehlender ausdrücklicher Regelung der Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Ansprüche zwangsläufig die steuerrechtliche Verjährungsregelung anzuwenden sei; vielmehr sei die Praxis des Verwaltungsgerichts bestätigt worden (analoge Anwendung Nachsteuer oder Verjährungsordnung gemäss Zivilrecht).

Im Ergebnis hält das Tiefbauamt dafür, es sei die Verjährungsregelung der Mehrwertabgabe analog anzuwenden und falls nicht, jene gemäss Zivilrecht. Für die Vorteilsabgabe müsse eine 10jährige Verjährungsfrist gelten, die frühestens im Zeitpunkt der Bauabnahme zu laufen beginne, vorliegend gemäss Bauabnahmeprotokoll der Gemeinde C.________ am 24. Oktober 2019. Die Frist sei daher noch nicht abgelaufen, selbst die fünfjährige noch nicht.

3.1

Die Parteien halten in ihren Rechtsschriften übereinstimmend fest, dass es sich bei der Vorteilsabgabe gemäss § 58 StraG um eine Kausalabgabe, eine Vorzugslast handelt, welche für den Sondervorteil geschuldet ist, den der Schuldner durch den Direktanschluss an eine öffentliche Strasse geniesst (vgl. EGV-SZ 2001 B. 5.1 und B. 5.3). Es ist seitens der Parteien sodann unbestritten, dass hinsichtlich Vorteilsabgabe keine gesetzliche Regelung der Verjährung besteht. Unbestritten ist auch, dass das Institut der Verjährung im öffentlichen Recht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch dann anerkannt wird, wenn eine ausdrückliche Bestimmung fehlt (BGE 112 Ia 260 E. 5).

3.2

Das Verwaltungsgericht hat sich letztmals in VGE II 2023 29 vom 13. Februar 2024 zur Verjährung einer Kausalabgabe (Kanalisationsanschlussgebühren) geäussert, welche nicht gesetzlich normiert war. Es bestätigte die bisherige Praxis der 10jährigen Verjährungsfrist zur Festsetzung der Anschlussgebühren und hielt dabei fest (E. 2.3):

Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Verwaltungsgerichts gilt für die Erhebung von Kanalisationsgebühren bei fehlender gesetzlicher Regelung eine 10jährige Verjährungsfrist (vgl. Urteil BGer 2P.242/1992 vom 30.12.1993 publiziert in EGV-SZ 1993 Nr. 31 S. 102 ff.). Zwar ist in jüngerer Zeit auch die Frage aufgeworfen worden, ob nunmehr nicht die analoge Anwendung der zwischenzeitlich in Beachtung von Art. 47 StHG eingeführten 5jährigen relativen und 15jährigen absoluten Veranlagungsverjährungsfrist angezeigt wäre (vgl. VGE II 2006 716 vom 5.4.2007 E. 2.3 mit Hinweis auf VGE 701/06 vom 8.6.2006). Das Verwaltungsgericht hat es jedoch abgelehnt, für Anschlussgebühren auf die fünfjährige Veranlagungsverjährungsfrist des Steuerrechts abzustellen. Es hat dabei stets auch betont, dass mit einer Praxisänderung eine intertemporale Regelung einhergehen müsste, um der Trägerschaft eine angemessene Reaktionszeit zu gewähren (vgl. VGE II 2014 117 vom 18.6.2015 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3

Die Frage der analogen Anwendbarkeit der steuerrechtlichen 5jährigen relativen und 15jährigen absoluten Veranlagungsverjährungsfrist (§ 139 StG) auf die Kausalabgaben hat das Verwaltungsgericht erstmals im Zusammenhang mit einer Vorteilsabgabe aufgeworfen (VGE 701/06 vom 8.6.2006 E. 2.4). Zum einen hatte es die Frage damals ausdrücklich offen gelassen und zum andern ergibt sich aus dem Entscheid, dass die Praxis der (10jährigen) Verjährung bei Kausalabgaben auch für die Vorteilsabgaben Anwendung finde. Auch in späteren Entscheiden wurde die Frage offengelassen, um in VGE II 2014 117 vom 18. Juni 2015 E. 2.3.2 dann ausdrücklich festzuhalten, das Gericht habe sich nicht für die analoge Anwendung der 5jährigen relativen Veranlagungsverjährungsfrist entschieden. Daran hat sich bis dato nichts geändert.

Aufgrund der langen Dauer und regelmässigen gerichtlichen Bestätigung stellt die 10jährige Verjährungsfrist von Kausalabgaben im Mindesten eine erhärtete Verwaltungs- und Gerichtspraxis dar, wenn ihr nicht gar schon eine gewohnheitsrechtliche Wirkung zugesprochen werden kann (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 163 ff.). Richtig ist auch, dass zu den Mehrwertabgaben gemäss Art. 5 Abs. 1 RPG eine gewisse Nähe besteht (vgl. zu den Unterschieden aber auch Enrico Riva in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 5 Rz. 15, S. 8 f.) und nach der gesetzlichen Regelung im Kanton Schwyz, wie sie seit 1. Juli 2018 in Kraft ist, die Abgabeforderung mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren verjährt (vgl. § 36i Abs. 3 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987; wobei es sich gemäss Bericht des Regierungsrates um eine absolute Verjährungsfrist handelt, RRB Nr. 806/2017 vom 24.10.2017 S. 18).

Es bestehen deshalb gute Gründe, an der bisherigen Praxis der 10jährigen Verjährungsfrist festzuhalten, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass auch eine analoge Anwendung der steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften sachgerecht erscheinen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2003.00273 vom 13.11.2003 E. 3b; vgl. dazu auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen OGE 67/2006/2 vom 23.5.2008 E. 2c). Eine Änderung der Praxis lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderten Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; anderenfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 144 III 285 E. 2.2 S. 290).

Zudem muss eine Praxisänderung (analoge Anwendung der steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften) den Behörden eine angemessene Reaktionszeit belassen (z.B. übergangsweise ein zusätzliches Jahr nach Publikation der Praxisänderung). Eine solche Übergangsregelung fehlt. Das Gericht konnte die Frage bisher regelmässig offen lassen, da in den zu beurteilenden Fällen der Sachverhalt sich noch vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Verjährungsvorschriften ereignete oder auch die 5jährige Verjährungsfrist (ggf. mit Unterbrechung der Verjährung, vgl. etwa VGE II 2008 36 vom 23.9.2008 E. 7.4; VGE II 2014 35 vom 18.6.2015 E. 3.1.1; VGE II 2023 29 vom 13.2.2024 E. 2.3.1) noch nicht abgelaufen war. Ein zu langes Zuwarten der Behörden mit der Abgabenfestsetzung ohne ersichtlichen Grund könnte aber in künftigen Fällen auch das Gericht dazu veranlassen, seine Praxis der 10jährigen Verjährungsfrist zu überdenken.

3.4

Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Veranlassung, von der langjährigen Praxis abzuweichen, wonach bei Kausalabgaben, insbesondere auch bei Vorzugslasten mangels entsprechender Regelung eine 10-jährige Verjährungsfrist Anwendung findet, nachdem die fünfjährige Veranlagungsverjährungsfrist gemäss Steuerrecht bereits seit 1. Januar 2001 gilt und trotzdem die Rechtsprechung seither wiederholt entschieden hat, diese Regelung nicht analog anzuwenden und auch keine entsprechende Praxisänderung mit einer Übergangsregelung vorzusehen.

Damit aber bleibt es dabei, dass Vorteilsabgaben nach § 58 StraG infolge Zeitablaufs nach 10 Jahren verjähren. Da diese Frist vorliegend in jedem Fall noch lange nicht abgelaufen ist, nachdem die Baubewilligung am 30. August 2018 erteilt wurde, erübrigt sich näher zu prüfen, wann genau der Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst wurde (vgl. dazu aber immerhin VGE 711/06 vom 7.11.2006 [Prot. 342], wonach im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die Abgabepflicht entsteht und die Fälligkeit eintritt).

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 800 festzusetzenden Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 72 VRP); Anspruch auf eine Parteienschädigung besteht keiner (§ 74 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 800 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben am 24. Mai 2024 einen Kostenvorschuss dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2/EB).

Schwyz, 28. August 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

14. Oktober 2024

1

§ 42 StraG

§ 47 StraG

§ 58 StraG

§ 58 StraG

§ 163 StG

BGE 112 Ia 260ATF 112 Ia 260DTF 112 Ia 260

§ 139 StG

§ 58 StraG

Art. 5 RPGart. 5 LATart. 5 LPT

§ 36 PBG

§ 36i PBG

Art. 127 ORart. 127 COart. 127 CO

Art. 127 VAWart. 127 ORHart. 127 OR

§ 58 StraG

§ 36i PBG

§ 46 PBG

BGE 112 Ia 260ATF 112 Ia 260DTF 112 Ia 260

BGE 112 Ia 262ATF 112 Ia 262DTF 112 Ia 262

§ 58 StraG

EGV-SZ 2001 B 5.1

BGE 112 Ia 260ATF 112 Ia 260DTF 112 Ia 260

2P.242/1992

Art. 47 StHGart. 47 LHIDart. 47 LAID

§ 139 StG

Art. 5 RPGart. 5 LATart. 5 LPT

BGE 144 III 285ATF 144 III 285DTF 144 III 285

§ 58 StraG

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF