II 2024 45
Kammergericht
28. August 2024Deutsch10 min
A. A.________ (geb. ________1971) erhält seit 2017 eine volle Invalidenrente sowie ab dem 1. August 2020 Ergänzungsleistungen, welche von der Ausgleichskasse Schwyz ausgerichtet werden (vgl. Vi-act. 43).
Source sz.ch
II 2024 45
Entscheid vom 28. August 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Fiona Schuler, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Amtsbeiständin B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (anrechenbare Wohnkosten)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ________1971) erhält seit 2017 eine volle Invalidenrente sowie ab dem 1. August 2020 Ergänzungsleistungen, welche von der Ausgleichskasse Schwyz ausgerichtet werden (vgl. Vi-act. 43).
B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 berechnete die Ausgleichskasse Schwyz infolge einer periodischen Überprüfung per 1. März 2024 die Ergänzungsleistungen von A.________ neu und setzte diese von Fr. 615.-- auf monatlich Fr. 225.-- (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) herab. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wurde der bisher berücksichtigte Mietzins von Fr. 13'560.-- pro Jahr (12 x Bruttomietzins von monatlich Fr. 1'130.--, vgl. Vi-act. 120 = 124 [Mietvertrag vom 3.8.2021]; vgl. Vi-act. 132 f. bzw. 136 f. [Berechnungsblätter vom 13.9.2021 bzw. 16.9.2021]; Vi-act. 159 [Berechnungsblatt vom 16.12.2022]) auf Fr. 10'110.-- pro Jahr gesenkt (vgl. Vi-act. 187; Vi-act. 188 [Berechnungsblatt vom 16.2.2024]).
C. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, am 27. Februar 2024 bei der Ausgleichskasse Schwyz fristgerecht Einsprache mit dem Antrag einer erneuten Überprüfung der Verfügung vom 16. Februar 2024 (vgl. Vi-act. 189).
D. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1049/2024) vom 25. April 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 27. Februar 2024 ab (vgl. Vi-act. 195).
E. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhebt A.________, vertreten durch die Amtsbeiständin, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2024 mit folgenden Anträgen:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 25.4.2024 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin einen anrechenbaren Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt (Grenzwert CHF 17'040 pro Jahr) zusteht.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdegegnerin habe eine neue Verfügung über die Neuberechnung der Ergänzungsleistung zu erlassen, in welcher die Gewährleistung eines anrechenbaren Mietzinses für einen 1-Personen-Haushalt zu bewilligen sei.
3.
Die Korrektur des anrechenbaren Mietzinses sei rückwirkend ab 1.3.2024 vorzunehmen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
F. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 25. April 2024 die Verfügung vom 16. Februar 2024 bestätigt, wonach die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. März 2024 von Fr. 615.-- auf neu Fr. 225.-- gesenkt werden (vgl. Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistung der AHV/IV vom 16.2.2024; vgl. Vi-act. 188-1/2). Hierzu hielt sie in der Verfügung fest, dass nach eigenen Abklärungen die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft lebe. Aufgrund dessen könne bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zukünftig nicht mehr wie bisher das Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt berücksichtigt werden, sondern nur noch das Mietzinsmaximum für eine Wohngemeinschaft (vgl. Vi-act. 187-2/3). Im Einspracheentscheid präzisierte die Vorinstanz, dass bei der Wohnform zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden werde (WEL; 318.682; gültig ab 1.4.2011; Stand 1.1.2024; Rz. 3232.03). Als allein lebend gelten alle Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben […] (WEL; Rz. 3232.04). Von einer Wohngemeinschaft sei auszugehen, wenn eine Einzelperson - d.h. eine alleinstehende Person […] - mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (WEL; Rz. 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, gelange gem. Art. 10 Abs. 1ter Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl. Erw. 5). Weiterführend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Mietvertrag (vgl. Vi-act. 124-1/3) im Zimmer "A" in der Wohnung Nr. 3, 2. OG, ________ lebe. Laut der Auskunft von Herrn C.________ (vom 9.2.2024, vgl. Vi-act. 184), welcher neben B.________, die auf unbestimmte Zeit als Stellvertreterin für Herrn C.________ tätig ist, Berufsbeistand der Beschwerdeführerin ist, teilen sich mehrere Personen die Wohnung Nr. 3. Jede Person habe jedoch ein eigenes Zimmer. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Folglich lebe die Beschwerdeführerin mit weiteren Personen zusammen, die nicht in die EL-Berechnung miteingeschlossen sind, weshalb man i.S.d. Wegleitung von einer Wohngemeinschaft ausgehen könne (vgl. Erw. 6). Die Vorinstanz hält aufgrund der gemeinschaftlichen Wohnform an den anrechenbaren Mietausgaben von Fr. 10'110.-- fest.
In ihrer Beschwerde vom 22. Mai 2024 rügt die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Amtsbeiständin, dass ihr ein anrechenbarer Mietzins für einen Einpersonenhaushalt zustehe. Sie macht geltend, dass es in der Wohnung der Beschwerdeführerin keinen Hauptmieter gibt, welcher einzelne Zimmer zur Untermiete weitervermieten kann. Zudem werde jedes Zimmer direkt vom Eigentümer vermietet, wobei die anderen Mieterinnen und Mieter kein Mitspracherecht haben. Man könne die Situation der Beschwerdeführerin mit derjenigen einer Person vergleichen, die in einer Notunterkunft wohne. Dies, weil ein Zimmer in einer Notunterkunft nicht als "WG-Zimmer" berechnet werde, obwohl es in dieser keine Kochmöglichkeiten oder persönliche sanitäre Anlagen gibt. Des Weiteren verfüge jede Mieterin und jeder Mieter über einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter. Sofern ein Zimmer nicht vermietet werden könne, werde dieser "Fehlbetrag" nicht auf die verbleibenden Mieterinnen und Mieter verteilt, wie es in einer Wohngemeinschaft der Fall sei. Zusätzlich kümmere sich der Vermieter um einen Nachmieter. In einer Wohngemeinschaft liege dies in der Verantwortung des Hauptmieters (vgl. Bf-act. 3).
Streitig und daher zu beurteilen ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein anrechenbarer Mietzins für einen Einpersonenhaushalt (Grenzwert Fr. 17'040.-- pro Jahr) oder ein anrechenbarer Mietzins für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft (Grenzwert Fr. 10'110.-- pro Jahr) zusteht. Der Grenzwert ergibt sich jeweils aus der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion (vgl. WEL; Rz. 3232.01).
(Auszug Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Anhang 5.2. ________ ist der Region 2 zugeordnet (vgl. Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.301.114] vom 14.6.2021, Art. 1 i.V.m. Anhang 1, ________).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilfslosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl.: Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1737, Rz. 40). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 festgelegten Bestimmungen ermittelt.
Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, ab wann eine Person als allein lebend gilt und ab wann von einer Wohngemeinschaft auszugehen ist. Es kann daher auf die Ausführungen in E. 1 verwiesen werden.
Der Beschwerdeführerin ist (sinngemäss) dahingehend beizupflichten, dass die vorliegende Wohnsituation eine grössere Privatsphäre und Unabhängigkeit gewährleistet als eine "traditionelle" Wohngemeinschaft, bei der mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung anmieten und die vorhandenen Zimmer untereinander aufteilen (vgl. Urteil BGer 8C_545/2023 vom 29.2.2024 E. 3.1). Jedoch verfügt die Beschwerdeführerin weder über eine eigene Küche noch über eigene sanitäre Anlagen, deren Vorhandensein üblicherweise als Voraussetzung für die Anerkennung eines eigenständigen Haushalts gilt. Die Einstufung einer Wohnsituation als Wohngemeinschaft und der damit verbundene tiefere Maximalmietzins sind gerechtfertigt, wenn durch die gewählte Wohnform im Vergleich zur Wohnsituation einer Einzelperson Kosteneinsparungen zu erwarten sind. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die gemeinsame Nutzung der Gemeinschaftsküche und der gemeinschaftlichen sanitären Anlagen erhebliche Einsparungen erzielen kann. Demgegenüber müsste eine alleinstehende Person die zuvor genannten Räume selber anmieten, was zu höheren Mietkosten führen würde. Da wesentliche Kosteneinsparungen bereits durch die gemeinsame Nutzung einzelner Räume erzielt werden können, ist es nicht notwendig, einen gemeinsamen Mietvertrag mit den anderen Mieterinnen und Mietern zu haben, um von einer gemeinschaftlichen Wohnform ausgehen zu können. Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es in der vorliegenden Wohnung weder einen Hauptmieter noch Untermieter gibt. Im erwähnten Urteil 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 hat das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall (monatliche Miete eines [möblierten] Zimmers inkl. Dusche/WC mit eigenem Schlüssel, TV/Internet-Anschluss und Postfach sowie mit Mietern anderer Zimmer gemeinsamer Benützung von Küche [mit eigenem abschliessbarem Kühlfachschrank], Aufenthaltsraum und Terrasse für monatlich Fr. 1'369.--) die Gewährung nur des Höchstbetrages für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft durch die Vorinstanzen bestätigt.
Das Argument der Beschwerdeführerin, dass eine Notunterkunft ebenfalls nicht als "WG-Zimmer" berechnet werde, ist für die Frage, ob eine gemeinschaftliche Wohnform i.S.v. Art. 10 Abs. 1ter ELG vorliegt, unpassend und ungeeignet. Eine Notunterkunft nimmt obdach- beziehungsweise wohnungslose Personen auf, dient der Unterbringung in Notfällen und ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Ziel ist es, den Übergang in den freien Wohnungsmarkt wieder zu ermöglichen. Es sind - Ausnahmen vorbehalten - keine Mietzinse geschuldet. Folglich kommt in einer solchen Situation die Anwendung von Art. 10 Abs. 1ter ELG von vornherein nicht in Frage, da es an anfallenden Mietkosten fehlt und dementsprechend eine Einstufung in die verschiedenen Wohnformen überflüssig ist.
Aufgrund der vorliegenden, klaren Rechtslage sowie den angeführten Argumenten ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Die vorliegende Streitigkeit betrifft Ergänzungsleistungen. Das ELG sieht hierfür keine Kostenpflicht vor. Eine unbeanwaltet beschwerdeführende Partei hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 28. August 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. September 2024
1
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
8C_545/2023
8C_545/2023
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF