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Entscheid

II 2024 48

2025-06-20

26. September 2025Deutsch29 min

A. A.________ (geb. __; ledig; nachstehend: der Steuerpflichtige) war bis zum 31. Dezember 2019 als Jurist im Rechtsdienst bei der B.________ AG tätig. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2022 arbeitete er als Jurist im Rechtsdienst bei der C.________. lm Rahmen von Teilpensionierungen tätigte der Steuerpflichtige folgende Kapitalbezüge aus der D.________ Pensionskasse (2016 und 2019) bzw. aus der C.________ (2022) (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 48 f. [betr. 2022] und A 128 f. [betr. 2019]; Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 34 [betr. 2016] und E 77 [betr. 2022]):

Source sz.ch

II 2024 48

Entscheid vom 20. Juni 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügungen 2019 und 2022 betreffend Kapitalabfindungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. __; ledig; nachstehend: der Steuerpflichtige) war bis zum 31. Dezember 2019 als Jurist im Rechtsdienst bei der B.________ AG tätig. Vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2022 arbeitete er als Jurist im Rechtsdienst bei der C.________. lm Rahmen von Teilpensionierungen tätigte der Steuerpflichtige folgende Kapitalbezüge aus der D.________ Pensionskasse (2016 und 2019) bzw. aus der C.________ (2022) (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 48 f. [betr. 2022] und A 128 f. [betr. 2019]; Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 34 [betr. 2016] und E 77 [betr. 2022]):

Datum

Kapitalbezug

1. Januar 2016 Fr. 226'854.15

1. Januar 2019 Fr. 192'745.50

1. Juni 2022 Fr. 608'641.60

B. Der Steuerpflichtige wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügungen 2019, Besteuerung von Kapitalabfindungen, vom 3. Juli 2019 (Versand), wie folgt veranlagt (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 86 f.):

Kanton

Bund

Steuerperiode 2019

Steuerbare Kapitalabfindung (gerundet) Fr. 192'700.-- Fr. 192'700.--

Satzbestimmendes Einkommen Fr. 7'700.-- Fr. 192'700.--

C. Mit Veranlagungsverfügungen 2019 (berichtigt) und 2022, Besteuerung von Kapitalabfindungen, beide vom 31. August 2022 (Versand), wurde der Steuerpflichtige von der StV/VdBSt wie folgt veranlagt (vgl. Steuerakten 2019 + 2022 act. A 1 f. und A 82 f.):

Kanton

Erwägungen

Bund

Steuerperiode 2019

Steuerbare Kapitalabfindung (gerundet) Fr. 192'700.-- Fr. 192'700.--

Satzbestimmendes Einkommen Fr. 32'000.-- Fr. 801'300.--

Steuerperiode 2022

Steuerbare Kapitalabfindung (gerundet) Fr. 608'600.-- Fr. 608'600.--

Satzbestimmendes Einkommen Fr. 32'000.-- Fr. 801'300.--

Während die Veranlagungsverfügung 2019 (berichtigt) unbegründet erlassen wurde, enthielt die Veranlagungsverfügung 2022 folgende Begründung/Hinweise:

Aus steuerlicher Sicht akzeptieren wir insgesamt 2 Kapitalbezüge (z.B. 1 x bei Teilpensionierung, 1 x bei definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit). Der 2. und 3. Bezug werden je zur Satzbestimmung mitberücksichtigt.

D. Mit Schreiben vom 27. September 2022 erhob der Steuerpflichtige gegen die Veranlagungsverfügungen 2019 (berichtigt) und 2022 Einsprache im Wesentlichen mit dem Begehren, die Kapitalbezüge wegen Teilpensionierungen unabhängig voneinander zu veranlagen und für die Festlegung des Steuersatzes nicht zusammenzuzählen (vgl. Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 53 - E 59).

E. Mit Entscheid Nr. 42/2023, 43/2023 vom 22. April 2024 vereinigte die Kantonale Steuerkommission (StK)/VdBSt die Einspracheverfahren und wies die Ein­sprache ab (vgl. Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 1 - E 8).

F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 1.5.2024) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:

Der Einspracheentscheid vom 22. April 2024 der Vorinstanzen und die von der Einsprache betroffenen Veranlagungsverfügungen 2022 und 2019 (berichtigte) für die Besteuerung von Kapitalabfindungen seien aufzuheben und die Kapitalbezüge aus beruflicher Vorsorge wegen Teilpensionierung per 31.12.2018 und wegen Pensionierung per 31.05.2022 seien sowohl für die Bundessteuer, wie auch für die Kantonssteuer unabhängig voneinander zu veranlagen und nicht für die Festlegung des Steuersatzes zusammenzuzählen. Entsprechend seien dem Einsprecher die aufgrund der angefochtenen Veranlagungsverfügungen zu viel bezahlten Steuerbeträge samt einer angemessenen Verzinsung zurückzuerstatten.

G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 3. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kapitalleistungen 2019 in der Höhe von Fr. 192'745.-- und 2022 in der Höhe von Fr. 608'641.-- für die Bestimmung des Steuersatzes zusammenzuzählen sind (Standpunkt der Vor-instanz) oder nicht (Standpunkt des Beschwerdeführers).

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die Vorinstanz nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der kantonalen Praxis davon aus, dass der dritte Kapitalbezug vom 1. Juni 2022 die Voraussetzungen der Teilpensionierung nach der Praxis von StV und StK in keinem Fall erfülle, weil bereits zwei Kapitalbezüge (am 1.1.2016 und 1.1.2019) vorgenommen worden seien. Die Teilkapitalbezüge seien nach dem Vorsorgereglement der C.________ zwar nicht auf zwei Bezüge limitiert. Das Vorsorgereglement beschlage jedoch lediglich die Frage, wie viele Teilkapitalbezüge vorsorgerechtlich möglich seien; ob die Teilkapitalbezüge für die Bestimmung des Steuersatzes zusammenzurechnen seien, sei demgegenüber eine steuerrechtliche Frage. Zudem seien aus steuerlicher Sicht mehr als zwei Pensionierungsschritte durchaus zulässig, wenn zusätzliche Schritte nachweislich mit einer Teilrente vollzogen würden.

Gemäss der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer - wenn es ihm lediglich um eine grösstmögliche Staffelung von Aktieninvestitionen zwecks Risikominimierung gegangen wäre - das Vorsorgekapital auch auf ein Bankkonto auszahlen und von dort gestaffelt investieren können. Sodann weise der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Kapitalbezug den Arbeitgeber noch wechselte, darauf hin, dass die Teilpensionierung nicht primär einer optimalen Nachfolgeregelung im bisherigen Betrieb, sondern hauptsächlich dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen zwecks Steuerersparnis gedient habe. Massgebend sei vorliegend das Recht der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] vom 25.6.1982) in der bis Ende 2023 geltenden Fassung. Diesem liege das Konzept eines einheitlichen Pensionierungszeitpunktes zugrunde, weshalb Teilpensionierungen aus gesetzgeberischer Sicht ohnehin die Ausnahme seien. Die Schwyzer Praxis trage diesem Umstand insoweit Rechnung, als sie gemäss Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zwar Teilpensionierungen in der Form von zwei Kapitalbezügen unter bestimmten Voraussetzungen zulasse, weitere Pensionierungsschritte steuerlich jedoch nur noch in Rentenform anerkenne. Diese Praxis zur Teilpensionierung stehe im Einklang mit dem für das Jahr 2022 geltenden Vorsorgerecht. Für die steuerliche Anerkennung von drei Bezügen von Alterskapital bestehe jedenfalls erst ab dem Jahr 2024 eine vorsorgerechtliche Grundlage (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.4).

Dispositiv

Sodann sei die Frage der steuerlichen Beschränkung von Teilkapitalbezügen bei der Pensionierung über alle Arbeitsverhältnisse konsolidiert zu betrachten. Denn nach der Bundesgerichtspraxis müsse das Vorsorgekapital gesamtheitlich betrachtet werden. Demnach sei die Sperrfrist von drei Jahren für Kapitalbezüge nach Art. 79b Abs. 3 BVG auch einzuhalten, wenn der Einkauf in die eine Vorsorgeeinrichtung erfolge und die nachfolgende Kapitalleistung aus einer anderen Einrichtung stamme. Die konsolidierte Betrachtungsweise des Bundesgerichts bei der Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG sei auf den Fall von Teilpensionierungen analog anzuwenden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.5).

1.2.1 Der Beschwerdeführer schildert dem Verwaltungsgericht zunächst nochmals folgenden Sachverhalt:

Er habe seit Juni 2008 für die B.________ AG, einer auf die Rückversicherung von Pensionskassen spezialisierten Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Sitz in E.________, in F.________ als Rechtsdienstverantwortlicher gearbeitet. Nach dem Unfalltod seiner Lebenspartnerin im Jahr 2013 habe er beschlossen, sich so früh wie möglich schrittweise aus dem Arbeitsleben zurückzuziehen und sich die Option offen zu halten, in einem reduzierten Pensum über das 65. Altersjahr hinaus weiterzuarbeiten. Mit dem Erreichen des 58. Altersjahr habe er sein Pensum bei der B.________ AG von 100% auf 70% reduziert, sich den Anteil von 30% seines Altersguthabens von der Pensionskasse (D.________) in Kapitalform auszahlen lassen und dieses Kapital in dividendenstarke Schweizer Aktien investiert, um damit den wegfallenden Erwerbserlös wenigstens teilweise zu kompensieren.

Obwohl seine Arbeitgeberin mit den Leistungen durchaus zufrieden gewesen sei, habe er sich infolge der zunehmenden Regulierung (doppelte Finanzmarkt-Auf­sicht nach europäischem Recht in E.________ und nach schweizerischem Recht in F.________) mit seinem Teilpensum zunehmend überfordert gefühlt und angeregt, den Rechtsdienst personell auszubauen. Er habe eingesehen, dass es in einem Teilpensum nicht gut möglich sei, die Verantwortung für den Rechtsdienst zu übernehmen und habe sich bereit erklärt, unter der Leitung einer neu engagierten Leiterin Rechtsdienst weiterzuarbeiten. Damit infolge der neu geschaffenen Stelle keine Überkapazität geschaffen wurde, habe er sein Pensum um weitere 20% auf neu 50% reduziert. Den entsprechenden Anteil von 20% seines Altersguthabens aus der Pensionskasse (D.________) habe er sich in Kapitalform auszahlen lassen und dieses Kapital aus genanntem Grund wiederum in dividendenstarke Schweizer Aktien investiert.

Da sich bei der C.________ die Möglichkeit geboten habe, auch mit einem Teilpensum wieder mehr Verantwortung zu übernehmen, habe er per 1. Januar 2020 zu dieser gewechselt und dort den Rechtsdienst als "Einmannbetrieb" geführt, dies mit einem unveränderten Pensum von 50%. Neben seiner Funktion als Rechtskonsulent habe er als Sparringpartner des dortigen Geschäftsführers gewirkt. Nach dem Altersrücktritt des Geschäftsführers sei eine dreiköpfige Geschäftsleitung eingesetzt worden. Seine Arbeit habe sich mehr und mehr auf die eines juristischen Sachbearbeiters beschränkt, ohne jeden Einfluss auf die Entwicklung und die strategische Ausrichtung der C.________. Als dann im Jahr 2021 seine juristischen Bedenken wegen einiger Entscheide des Stiftungsrats und der Geschäftsleitung nicht berücksichtigt worden seien, habe er sich entschieden, auf eine Weiterbeschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus zu verzichten und im Gegenteil im Juni 2021 seinen vorzeitigen Rücktritt einzureichen. Er habe sich auf Wunsch der Geschäftsleitung aber bereit erklärt, so lange weiterzuarbeiten, bis ein Nachfolger eingearbeitet gewesen war. Per 1. Dezember 2021 sei eine Nachfolgerin eingestellt worden, die per 1. Mai 2022 die Funktion als Rechtskonsulentin übernommen habe. Per 31. Mai 2022 sei er vollumfänglich pensioniert worden. Die Altersleistung habe er in Kapitalform bezogen. Die Pensionskasse habe dieses Kapital vollumfänglich auf sein Konto bei der G.________ überwiesen, wo er es in dividendenstarke Schweizer Aktien investiert habe. Die Dividendenzahlungen sollen die infolge des Kapitalbezugs wegfallende Altersrente ersetzen.

1.2.2 In rechtlicher Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Begründung aus seiner Einsprache an die Vorinstanz. Dort machte er zusammenfassend geltend, dass im vorliegenden Fall der Bezug der Altersleistungen in drei Etappen, verteilt über sechs Jahre, nicht mit der Absicht der missbräuchlichen Steueroptimierung erfolgt sei. Die Etappierung der Pensionierungsschritte sei ausschliesslich durch die Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn bedingt gewesen. Die entsprechenden Teilbezüge der Altersleistungen in Kapitalform seien erfolgt, damit der etappenweise Aufbau eines dividendenstarken Aktienportefeuilles möglichst zu Durchschnittspreisen erfolgen und damit die Lohnreduktionen infolge der Teilpensionierungen mit den anfallenden Dividendenzahlungen teilweise kompensiert werden konnten (Beschwerde S. 5 f. = Einsprache S. 6).

Ergänzend bringt er vor, die Kantone hätten zur Anzahl ohne nähere Prüfung anerkannter Pensionierungsschritte unterschiedliche Regelungen getroffen, während die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) für die direkte Bundessteuer erst bei mehr als drei Pensionierungsschritten von einer Steuerumgehung ausgehe. Weder beim Bund noch im Kanton Schwyz bestehe eine gesetzliche Regelung, die eine Teilpensionierung mit Kapitalbezug in drei Schritten untersage oder einer besonderen steuerlichen Behandlung unterstelle. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gelte der Grundsatz, was vorsorgerechtlich zulässig sei, sei auch steuerlich anzuerkennen, es sei denn, es liege ausdrücklich eine anderslautende gesetzliche Regelung (vgl. Art. 79b Abs. 3 BVG) oder eine Steuerumgehung vor. Im Urteil 2C_839/2021 vom 27. Januar 2022 (E. 4.3 f.) habe das Bundesgericht festgestellt, dass aufgrund von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG jeder während der Dauer der Sperrfrist getätigte Einkauf in die berufliche Vorsorge nachträglich vom steuerlichen Abzug auszuschliessen sei, ohne dass im Einzelfall geprüft werden müsste, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung vorliegen würden, weil eine objektivierte, allgemeingültige positivrechtliche Regelung bestehe. E contrario ergebe sich daraus, dass beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung das Vorliegen einer Steuerumgehung im Einzelfall geprüft werden müsse, wenn ein vorsorgerechtlich zulässiges Vorgehen steuerrechtlich nicht anerkannt werden soll. Zumindest die zwei ersten Voraussetzungen für eine Steuerumgehung seien klar nicht erfüllt, weil seine drei Pensionierungsschritte durch seinen Karriereverlauf bedingt gewesen seien und der parallel erfolgte Kapitalbezug der Altersleistungen einerseits dazu gedient habe, den wegfallenden Teil seines Erwerbseinkommens durch Dividendeneinkünfte zu kompensieren und andererseits den Vorteil hatte, die Investitionen über einen längeren Zeitraum zu etappieren.

In Bezug auf die Erhebung der direkten Bundessteuer erscheine der Entscheid der Vorinstanz besonders stossend. Die Kriterien für die Festlegung der direkten Bundessteuer müssten in allen Kantonen dieselben sein. Wenn die ESTV Teilpensionierungen mit Kapitalbezug in drei Schritten zulasse, dann müssten dies betreffend die direkte Bundessteuer auch alle Kantone tun. Es wäre eine grobe Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, wenn derselbe Vorfall zu einer unterschiedlichen Bemessung der direkten Bundessteuer führen würde, je nachdem, in welchem Kanton er beurteilt werde. Die Nichtanwendung von Art. 38 i.V.m. Art. 22 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 sei nur bei Vorliegen einer anderslautenden gesetzlichen Regelung oder beim Vorliegen einer Steuerumgehung zulässig.

1.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Begründung im Einspracheentscheid und ergänzt namentlich, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine absolute Beschränkung auf zwei Kapitalbezüge keine gesetzliche Grundlage erfordere. Vielmehr sei der altrechtliche Art. 13 BVG von einem einmaligen Pensionierungszeitpunkt ausgegangen und habe keine Teilkapitalbezüge vorgesehen. Ihr sei die Position der ESTV, wonach erst bei mehr als drei Pensionierungsschritten von einer Steuerumgehung auszugehen sei, nicht bekannt. Falls sich diese Position auch auf die alte Gesetzeslage beziehen sollte, würde dies der Position der SSK widersprechen, was schwer vorstellbar sei.

1.4 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Ansicht der

Vorinstanz seien auch unter dem altrechtlichen Art. 13 BVG vorsorgerechtlich mehrere Teilpensionierungsschritte mit Kapitalbezug zulässig gewesen. Die SSK habe empfohlen, unter gewissen Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall alle eingehalten seien, mindestens zwei Teilkapitalbezüge auch steuerrechtlich zu anerkennen. Einzelne Kantone würden zwei, andere drei Teilbezüge in Kapitalform erlauben. Die Kantone Luzern und Solothurn würden gar von der Definition einer zahlenmässigen Begrenzung absehen.

Betreffend die direkte Bundessteuer hätten diverse Kantone darauf aufmerksam gemacht, dass der Bund steuerrechtlich einen Kapitalbezug in maximal drei Teilschritten anerkenne. Es sei befremdlich, wenn die VdBSt in diesem Punkt die Praxis des Bundes nicht kenne, obwohl sie für die Veranlagung und Erhebung der direkten Bundessteuer zuständig sei.

Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge seien in dem Jahr zu versteuern, in dem sie bezogen werden. Um von diesem Grundsatz abzuweichen, brauche es eine gesetzliche Grundlage. Im vorliegenden Fall biete sich im massgebenden Zeitpunkt (vor Inkrafttreten des revidierten Art. 13 Abs. 2 BVG) hierzu einzig Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 an. Die Steuerverwaltung müsse prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Steuerumgehung vorliege. Dies sei im vorliegenden Fall nur teilweise erfolgt. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid hauptsächlich auf das rechtlich nicht haltbare Argument, dass steuerrechtlich ein Kapitalbezug in maximal zwei Teilschritten zulässig sei. Betreffend die Steuerumgehung berufe sich die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerdeführer seine angestrebte Art der Altersvorsorge auch mit zwei Teilbezügen hätte erreichen können. Selbst wenn das zutreffen sollte, was bestritten werde, würde dies gemäss der gefestigten Praxis des Bundesgerichts nicht ausreichen, um das Vorgehen des Beschwerdeführers als Steuerumgehung zu qualifizieren.

2.1.1 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG). Der Bundesrat kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen (Art. 1 Abs. 3 BVG). Ein frühzeitiger Altersrücktritt ist grundsätzlich ab dem 58. Altersjahr möglich, sofern dies reglementarisch vorgesehen ist (vgl. Art. 1i Abs. 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] vom 18.4.1984).

2.1.2 Bei einer Teilpensionierung reduziert eine Person ihre Erwerbstätigkeit und bezieht einen Teil ihrer Altersleistung vor, d.h. sie wird für einen bestimmten Teil ihrer Tätigkeit pensioniert, für einen anderen Teil übt sie weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus und ist diesbezüglich beitragspflichtig (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 870). Dabei erfolgt die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht in einem einzelnen Vorgang, sondern in mehreren "Schritten" zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Entsprechend wird die Altersleistung ebenfalls in mehreren Schritten fällig. Davon zu unterscheiden ist der Fall, bei dem eine Person bloss ihren Beschäftigungsgrad reduziert (Pensumsreduktion). Der Altersfall tritt hier typischerweise noch nicht ein bzw. die Altersleistungen werden aufgeschoben (vgl. Peter Lang, Schrittweise Pensionierung, SteuerRevue 9/2022, S. 630 ff., S. 631 f.).

2.1.3 Teilpensionierungen und damit der Teilbezug der Altersleistungen waren im Vorsorgerecht, das bis Ende 2023 in Kraft war, nicht ausdrücklich geregelt. Immerhin konnten die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen nicht erst bei Erreichen des Alters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern auch bei Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Vorsorgerechtlich war daher eine Teilpensionierung möglich, falls dafür eine reglementarische oder statutarische Grundlage bestand (vgl. Flückiger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 N 34; Marc Hürzeler, AHV-Reform: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge [2.Säule] und die Säule 3a, HAVE 1/2024, S. 76 ff., S. 78).

2.1.4 Am 1. Januar 2024 trat das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHV 21) vom 17. Dezember 2021 in Kraft (vgl. AS 2023 92 ff.). Mit diesem wurden unter anderem Art. 13 BVG neu gefasst sowie Art. 13a und 13b BVG eingefügt (vgl. Anhang Ziff. 4, AS 2023 106 ff.). Damit wurden die vorzeitige Pensionierung, die Teilpensionierung und die aufgeschobene Pensionierung vorsorgerechtlich geregelt (vgl. Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28.8.2019, BBl 2019 6305 ff. Ziff. 5.3.4; Hürzeler, a.a.O., S. 76 ff.). Neu ist der Bezug der Altersleistung in Kapitalform in höchstens drei Schritten zulässig (vgl. Art. 13a Abs. 2 BVG). Zwischen den Parteien ist indes unbestritten, dass im vorliegenden Fall die vorsorgerechtlichen Bestimmungen, welche per 1. Januar 2024 in Kraft traten, nicht zur Anwendung gelangen. Anwendbar sind die bis 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.

2.2.1 Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich der Kapitalabfindungen, unterliegen der Einkommenssteuer (vgl. § 23 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 bzw. Art. 22 Abs. 1 DBG). Werden Leistungen aus Vorsorge im Sinne von § 23 StG bzw. Art. 22 DBG als Kapitalleistungen ausbezahlt, findet § 38 StG bzw. Art. 38 DBG Anwendung.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 DBG werden Kapitalleistungen (sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile) gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Es handelt sich um eine besonders privilegierte Besteuerung, da die Steuer lediglich zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 36 DBG berechnet wird (Abs. 2) und überdies die Kapitalleistungen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden (Sondersteuer). Damit entfällt die Progressionswirkung des übrigen Einkommens (vgl. Urteile BGer 2C_217/2021 vom 4.11.2021 E. 2.2 m.H.; 2C_325/2014 vom 29.1.2015 E. 3.2).

Gemäss § 38 Abs. 1 StG werden Kapitalleistungen gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 2.5 Prozent.

2.2.2 Ein gestaffelter Bezug von Altersleistungen in Kapitalform wurde unter dem hier anwendbaren Recht nicht ohne weiteres anerkannt. Ein Ausnahmefall, bei dem ein gestaffelter Bezug auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen BVG-Bestimmungen steuerlich anerkannt werden konnte, sind Teilpensionierungen bzw. der stufenweise Altersrücktritt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar DBG, 4. Aufl., Art. 22 N 35, 35a und 35b m.H.; Marina Züger, Steuerliche Missbräuche nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision, ASA 75 [2006/2007], S. 513 ff., S. 551). Nach der Auffassung der SSK setzte eine steuerlich privilegierte Behandlung voraus, dass:

- eine massgebliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades vorliegt;

- der Lohn entsprechend reduziert wird;

- der Bezug von Altersleistungen dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades entspricht;

- die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen im Vorsorgereglement verankert sind.

Teilpensionierungen, die lediglich dem ratenweisen Bezug von Kapitalleistungen dienen, waren demnach aus steuerlicher Sicht als missbräuchlich zu betrachten (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattkommentar, Anwendungsfall A.1.3.8 [in den Versionen vom Februar 2011 und November 2023], S. 4 Ziff. 2.2; siehe auch Andrea Opel/Stefan Oesterhelt, Kapitalleistungen aus beruflicher Vor­sorge, SteuerRevue 4/2021, S. 258 ff., S. 267; Baumgartner, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 38 N 12 m.H.). Teilkapitalbezüge wurden demnach steuerlich nur anerkannt, sofern sie nicht zu einer unangemessenen Stückelung des Kapitalbezugs führten (vgl. Züger, a.a.O., S. 551). Als vorsorgerechtlich noch unbedenklich wurden dabei insgesamt zwei Kapitalbezüge betrachtet (SSK, a.a.O.; vgl. Züger, a.a.O., S. 551, FN 196; Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 22 N 30). Diesbezüglich wich das hier anwendbare Recht entscheidend von der neuen gesetzlichen Regelung in Art. 13a BVG ab (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 22 FN 25). Die von der SSK entwickelten Voraussetzungen zur steuerrechtlichen Anerkennung von Kapitalleistungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist eine der Voraussetzungen nicht

erfüllt, ist eine steuerrechtliche Anerkennung ausgeschlossen (vgl. Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, 3-RV.2017.56, vom 24.8.2017, in: AGVE 2017, S. 329 ff., E. 5.2).

2.2.3 Soweit ersichtlich wurden die Empfehlungen der SSK im Hinblick auf die steuerrechtliche Anerkennung von Kapitalleistungen von den kantonalen Steuerbehörden regelmässig befolgt. In der Praxis der Kantone bestanden allerdings Differenzierungen, so unter anderem hinsichtlich der Anzahl zulässiger Kapitalbezüge (vgl. Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 267 f.; Baumgartner, a.a.O., Art. 38 N 12). Als einziger Kanton kannte Luzern in seiner Praxis keine fixe Zahl von Teilpensionierungsschritten mit entsprechenden Kapitalbezügen. Alle anderen Kantone sahen eine maximale Anzahl Kapitalbezüge von zwei oder drei (bzw. zwei bis drei) vor (vgl. die Übersicht bei Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 268 f.).

2.2.4 Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Empfehlungen der SSK als schlüssig erachtet und in ihre Praxis übernommen, was von der StK bestätigt wurde. Sie erlaubte (steuerlich) höchstens zwei Kapitalbezüge. Ein dritter Kapitalbezug erfüllte demnach die Voraussetzungen der Teilpensionierung nicht (vgl. Entscheid der StK/VdBSt vom 13.1.2020, StKE 47/2018 und 48/2018, in: Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS] 2020, S. 74 ff., E. 3.2 mit Verweis auf das Merkblatt BVG der StV, Sich häufig stellende Fragen [FAQ], Stand Juni 2015, S. 17 und den Einspracheentscheid der StK 96/2016 vom 22.10.2018; E. 4.2).

2.2.5 Die Praxis der Kantone (zumindest für das bis Ende 2023 geltende Recht) in Bezug auf die Anzahl steuerrechtlich als privilegiert anerkannter Kapitalbezüge kann wie folgt zusammengefasst werden: Zwei Kapitalbezüge waren steuerlich immer unbedenklich. Drei Kapitalbezüge wurden in verschiedenen Kantonen akzeptiert. Eine Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde wurde als sinnvoll erachtet. Mehr als drei Kapitalbezüge wurden in der Regel steuerlich nicht akzeptiert (vgl. Max Ledergerber, Bedarfsgerechter und steueroptimierter Bezug von Vorsorgeleistungen: Heute - und in Zukunft?, Referat anlässlich der Frühlings-veranstaltung des Aargauischen Juristenvereins vom 14.3.2019, Seite/Folie 13, abrufbar unter <https://jv-aargau.ch/das-vorsorgereglement-das-unbekannte-we-sen/>, eingesehen am 4.6.2025).

3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend die ersten vier Vor-aussetzungen gemäss der Empfehlung der SSK bzw. der Praxis der StV sowie der StK erfüllt sind. So hat der Beschwerdeführer sein Pensum per 1. Januar 2016 von 100% auf 70% und per 1. Januar 2019 von 70% auf 50% reduziert, womit eine massgebliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades vorlag und sich der Lohn entsprechend reduzierte (vgl. Einspracheakten 2019 + 2022 act. E 35 vs. E 34 [betr. 2016] und E 34 vs. E 32 [betr. 2019]). Zudem ergibt sich aus dem Vergleich der Vorsorgeausweise, dass die Bezüge der Altersleistungen (2016 und 2019) prozentual ungefähr dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprachen. Schliesslich waren die Teilpensionierung bzw. eine flexible Pensionierung und deren Voraussetzungen sowohl im Vorsorgereglement der D.________ als auch der C.________ verankert (vgl. zum Ganzen: angefochtener Einspracheentscheid, E. 3.3; siehe ergänzend zur D.________: Vorsorgereglement der D.________, gültig ab 1.1.2015 und 1.1.2018, jeweils Rz. 8.7, abrufbar unter <https://D.________.ch/download/formulare>, eingesehen am 4.6.2025).

3.2 Umstritten ist allerdings die von der Vorinstanz herangezogene bzw. geschützte kantonale Praxis, wonach die Anzahl der steuerlich anerkannten Kapitalbezüge im Rahmen von Teilpensionierungen auf zwei beschränkt ist.

4. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht.

4.1 Zwar trifft zu, dass sowohl auf Bundesebene wie auch im Kanton Schwyz eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlte, die den Kapitalbezug in steuerrechtlicher Hinsicht auf zwei Teilbezüge beschränkte. Allerdings kannte auch keine der beiden Staatsebenen eine gesetzliche Grundlage, die drei oder mehr Kapitalbezüge zugelassen hätte. Im Gegenteil bringt die Vorinstanz zutreffend vor, dass das altrechtliche (und hier anwendbare) Vorsorgerecht grundsätzlich von einem einmaligen Pensionierungszeitpunkt ausging und keine Teilkapitalbezüge vorsah (vgl. Vernehmlassung S. 2). Entsprechend war unter altem Recht die mit Art. 38 DBG bzw. § 38 StG vorgesehene, privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen auf Einmal- und nicht Mehrfachbezüge ausgelegt.

Vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die Anwendungsfälle der SSK, die als Empfehlungen für die Steuerverwaltungen dienen und zum Ziel haben, harmonisierte Regelungen im Bereich Vorsorge und Steuern zu fördern (vgl. SSK, a.a.O., Allgemeines, Einleitung S. 1; siehe auch Sirgit Meier, SSK: Vorsorge und Steuern, SteuerRevue 1/2025, S. 53 ff., S. 53). Diese von Fachleuten erarbeiteten Empfehlungen können als Ausdruck einer gesamtschweizerisch wünschbaren, einheitlichen Praxis im Bereich der beruflichen und individuellen Vorsorge (Säulen 2 und 3) betrachtet werden. Es steht daher nichts entgegen, sie als Praxisrichtlinie heranzuziehen (vgl. Urteile BGer 2C_59/2022 vom 15.9.2022 E. 2.4; 2C_309/2007 vom 11.12.2007 E. 3.2). Die Praxis im Kanton Schwyz hat sich an den Empfehlungen der SSK für den Anwendungsfall A.1.3.8 orientiert und hielt diese ohne Weiteres ein, was auch im Hinblick auf die Anzahl von steuerrechtlich anerkennungsfähigen Kapitalbezügen galt.

Der Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass einige Kantone bzw. deren Steuerverwaltungen in ihrer Praxis möglicherweise drei (oder sogar mehr) Kapitalbezüge zugelassen haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt auch nicht auf, weshalb in seinem Fall von der langjährigen und publizierten Praxis der StV, die von der StK bestätigt wurde, abgewichen und er im Vergleich mit allen anderen Schwyzer Steuerpflichtigen ungleich besser behandelt werden sollte.

4.2 Dasselbe gilt hinsichtlich der direkten Bundessteuer: Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, diverse Kantone hätten in Bezug auf die direkte Bundessteuer darauf aufmerksam gemacht, dass der Bund steuerrechtlich einen Kapitalbezug in maximal drei Teilschritten anerkenne. Er zeigt allerdings nicht auf, welche Praxis des Bundes bzw. der ESTV er damit meint. Er bleibt denn auch einen Nachweis auf eine aussagekräftige Quelle bei der ESTV oder ein bundesgerichtliches Urteil schuldig, das seine Behauptung zu stützen vermöchte. Seine Verweisung auf die Kantone Solothurn (Solothurner Steuerbuch, Kapitalleis­tungen und Kapitalzahlungen, Vorsorgeleistungen, § 47 Nr. 1, Fassung vom 10.11.2022, S. 10, Ziff. 8) und Thurgau (Steuerverwaltung Thurgau, Teilpensionierung - steuerrechtliche Zulässigkeit von Kapitalleistungen aus Vorsorge, StP 39 Nr. 4, vom 1.7.2015, S. 1) ist dabei unbehilflich. Solothurn hält an der genannten Stelle lediglich fest, dass die Regelung bei der direkten Bundessteuer beinahe identisch mit der Regelung bei der Staatssteuer sei. Thurgau führt aus, dass bei der direkten Bundessteuer mehr als drei Kapitalbezüge für die Bestimmung des Steuersatzes zusammengerechnet werden; aufgrund des proportionalen Steuersatzes erübrige sich dies bei den Staats- und Gemeindesteuern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit nicht gemeint, der Bund bzw. die ESTV würden drei Kapitalbezüge zulassen resp. eine solche Praxis kennen, zumal weder Solothurn noch Thurgau eine solche Praxis zitieren oder eine entsprechende Quelle anführen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden Kantone, wie auch alle anderen Kantone, ihre eigene Praxis regelmässig nicht bloss auf die Staats- und Gemeindesteuer, sondern auch auf die direkte Bundessteuer anwenden (vgl. Opel/Oesterhelt, a.a.O., S. 268). Andernfalls würde in den einzelnen Kantonen in Bezug auf die direkte Bundessteuer und Staats-/Gemein­desteuer zu einer unterschiedlichen Praxisanwendung/Besteuerung kommen. Anderes wäre mit Blick auf den Umstand, dass die ESTV ebenfalls Mitglied SSK ist (vgl. <https://www.ssk-csi.ch/de/organisation/mitglieder>, eingesehen am 4.6.2025), überraschend und widersprüchlich.

Im Übrigen sahen zwei Kantone (Nidwalden und Schaffhausen), die drei Kapitalbezüge anerkannten, in Abweichung von der Praxis im Kanton Schwyz eine höhere Mindestreduktion des Beschäftigungspensums pro Pensionierungsschritt vor (30% statt 20%). Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, könnte sich die Vorinstanz ihrerseits auf die diesbezüglich strengere Praxis berufen. Dies würde dazu führen, dass er die Voraussetzung einer massgeblichen, dauerhaften Reduktion des Beschäftigungsgrades nicht mehr erfüllen würde, da seine zweite Pensumsreduktion lediglich einen Umfang von 20% hatte.

4.3.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass bei drei Kapitalbezügen eine Steuerumgehung durch die StV zu prüfen sei, da es sich bei der kantonalen Steuerpraxis, die nur zwei Teilbezüge in Kapitalform akzeptierte, um eine widerlegbare Vermutung handle.

4.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Steuerpflichtigen bei einem gestaffelten Bezug der Altersleistungen in Form des Kapitalbezuges nicht nur von der steuerlichen Privilegierung der Kapitalauszahlung gemäss § 38 StG bzw. Art. 38 DBG profitieren. Mit einer Stückelung der Bezüge können sie vielmehr einen weiteren steuerlichen Vorteil erzielen, indem sie den anwendbaren Steuersatz durch Besteuerung der Vorsorgeguthaben in zwei oder noch mehr verschiedenen Steuerperioden zusätzlich senken (vgl. StE 2005 B 26.13 Nr. 18 E. 4b; siehe auch Baumgartner, a.a.O., Art. 38 N 12). Dieses Vorgehen entsprach jedenfalls bis 31. Dezember 2023 nicht dem ursprünglichen gesetzgeberischen Konzept, das nicht auf Teilpensionierungen ausgerichtet war (vgl. oben, E. 4.1). Unter diesem Blickwinkel bedurfte die steuerliche Anerkennung von mehr als einer Kapitalleistung einer Rechtfertigung und nicht etwa die Beschränkung der steuerlichen Anerkennung von Kapitalbezügen auf maximal zwei.

4.3.3 Hinzu kommt, dass einem Kapitalbezug die steuerliche Anerkennung abzusprechen bzw. Missbrauch anzunehmen ist, wenn eine der Voraussetzungen nicht erfüllt ist, welche die kantonale Praxis (gestützt auf die Empfehlungen der SSK) vorsieht. Damit erübrigt sich aber eine weitergehende Prüfung zur Frage, ob allenfalls eine Steuerumgehung durch den Steuerpflichtigen vorliegt. Wäre nach Auffassung der SSK auf die Umstände jedes Einzelfalls abzustellen gewesen, wären Empfehlungen in der Form der bereits erwähnten Voraussetzungen obsolet gewesen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen dreimaligen Kapitalbezug mit einer Etappierung von Investitionen in Aktien begründet, deren Erträge seine Lohneinbussen teilweise kompensieren sollten. Abgesehen davon, dass etappenweise Investitionen in Aktien auch ohne mehrmalige Kapitalbezüge möglich gewesen wären (vgl. dazu auch unten, E. 4.3.4), legt er mit seinen Ausführungen nahe, dass seine Teilpensionierungen gerade dem ratenweisen Bezug von Kapitalbezug dienten. Ein solches Vorgehen ist aus steuerlicher Sicht nicht anerkennungsfähig.

4.3.4 Selbst wenn auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände des Einzelfalls abzustellen wäre, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn er nämlich vorbringt, die Etappierung der Pensionierungsschritte sei ausschliesslich durch die Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn bedingt gewesen, mag das vielleicht auf die Reduktion seines Pensums bzw. des Beschäftigungsgrades in den Jahren 2016 und 2019, nicht aber auf die jeweiligen Kapitalbezüge zutreffen. Es war seine eigene Entscheidung, sich erstens teilweise pensionieren zu lassen (und nicht nur das Pensum zu reduzieren, unter Aufschiebung von Altersleistungen; vgl. vorstehende E. 2.1.2) und zweitens die Altersleistungen in Kapitalform (und nicht in Rentenform) zu beziehen.

Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich vor seinen Teilpensionierungen mit Kapitalbezug bei der StV über die steuerlichen Folgen hätte informieren können. So weist auch die Lehre darauf hin, dass die Zulässigkeit bzw. die Besteuerungsmodalitäten von reglementarisch erlaubten Teilbezügen bei Teilpensionierungen mit den kantonalen Steuerverwaltungen abgeklärt werden müssten, da im Vorsorgerecht keine gesetzliche Grundlage für Teilpensionierungen vorhanden war (vgl. Sirgit Wäfler-Meier/Marco Zampieri, Missbrauchsfälle in der 2. Säule: Erkenntnisse aus der Rechtsprechung des Jahres 2010, SteuerRevue 5/2011, S. 374 ff., S. 376 FN 26; siehe auch Ledergerber, a.a.O., welcher schlussfolgert, dass Rücksprache mit der zuständigen Steuerbehörde sinnvoll sein könne). Die Praxis der StV war sodann im Internet als Merkblatt/FAQ aufgeschaltet (vgl. Merkblatt BVG der StV, Sich häufig stellende Fragen [FAQ], Stand Juni 2015, S. 17). In diesem Zusammenhang darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer von Beruf Jurist war und - wie er selbst ausführt - sein ganzes Berufsleben im Bereich von Lebensversicherungen und Pensionskassen gearbeitet hat.

4.4 Die konsolidierte Betrachtungsweise durch die Vorinstanz (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 3.5; siehe dazu auch Richner/Frei/Kaufmann/Roh-ner, a.a.O., Art. 22 N 35b) stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Eine Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens ist damit weder dargetan noch ersichtlich; den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen.

5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die SSK-Empfehlungen bzw. die von der SSK formulierten Voraussetzungen sowie die eigene langjährige Praxis abgestellt hat. Sie zählte die beiden Kapitalauszahlungen 2019 und 2022 für den Steuersatz folglich zu Recht zusammen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 4. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Gemeinderat H.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. Juni 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

15. Juli 2025

1

Art. 79b BVGart. 79b LPPart. 79b LPP

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2C_839/2021

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Art. 38 DBGart. 38 LIFDart. 38 LIFD

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Art. 13 BVGart. 13 LPPart. 13 LPP

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Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 CC

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

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Art. 1 BVGart. 1 LPPart. 1 LPP

Art. 1i BVV 2art. 1i OPP 2art. 1i OPP 2

Art. 13 BVGart. 13 LPPart. 13 LPP

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Art. 13n 3art. 13n 3art. 13n 3

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Art. 13b BVGart. 13b LPPart. 13b LPP

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§ 23 StG

Art. 22 DBGart. 22 LIFDart. 22 LIFD

§ 23 StG

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Art. 36 DBGart. 36 LIFDart. 36 LIFD

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RV.2017.56

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Art. 38 DBGart. 38 LIFDart. 38 LIFD

§ 38 StG

2C_59/2022

2C_309/2007

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§ 128 StG

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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