II 2024 49
Grundstückgewinnsteuer
13. November 2025Deutsch21 min
A. Die Steuerpflichtige A.________ AG (U.________/SZ, CHE-xxx.xxx.xxx) bezweckt die Beteiligung an Unternehmungen aller Art; sie kann selber Unternehmen gründen oder sich an schon bestehenden beteiligen, sie finanzieren und fördern. Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift ist X.________. Die Steuerpflichtige hielt beziehungsweise hält Beteiligungen an zwei hundertprozentigen Tochtergesellschaften, die B.________ AG (U.________/SZ, CHE-xxx.xxx.xxx) und die C.________ AG (U.________/SZ, CHE-xxx.xxx.xxx). Der Gewinnsteuerwert und die Gestehungskosten der Beteiligungen betrugen CHF 3'750'000.-- und CHF 100'000.--. In den Jahren 2018 und 2019 nahm die Steuerpflichtige Wertberichtigungen auf der Beteiligung an der B.________ AG in der Höhe von CHF 1'500'000.-- und CHF 550'000.-- vor. Im Jahr 2020 wurde die Beteiligung um CHF 1'300'000.-- auf einen Buchwert von CHF 400'000.-- abgeschrieben; gleichzeitig erhielt die Steuerpflichtige eine Dividende im Betrag von Brutto CHF 550'433.25.
Source sz.ch
II 2024 49
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt …
gegen
Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagungsverfügung 2020: Verrechnung Vorjahresverluste u.w.)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Steuerpflichtige A.________ AG (U.________/SZ, CHE-xxx.xxx.xxx) bezweckt die Beteiligung an Unternehmungen aller Art; sie kann selber Unternehmen gründen oder sich an schon bestehenden beteiligen, sie finanzieren und fördern. Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift ist X.________. Die Steuerpflichtige hielt beziehungsweise hält Beteiligungen an zwei hundertprozentigen Tochtergesellschaften, die B.________ AG (U.________/SZ, CHE-xxx.xxx.xxx) und die C.________ AG (U.________/SZ, CHE-xxx.xxx.xxx). Der Gewinnsteuerwert und die Gestehungskosten der Beteiligungen betrugen CHF 3'750'000.-- und CHF 100'000.--. In den Jahren 2018 und 2019 nahm die Steuerpflichtige Wertberichtigungen auf der Beteiligung an der B.________ AG in der Höhe von CHF 1'500'000.-- und CHF 550'000.-- vor. Im Jahr 2020 wurde die Beteiligung um CHF 1'300'000.-- auf einen Buchwert von CHF 400'000.-- abgeschrieben; gleichzeitig erhielt die Steuerpflichtige eine Dividende im Betrag von Brutto CHF 550'433.25.
B. In den Steuerperioden ab 2015 entrichtete die Steuerpflichtige als Holdinggesellschaft gemäss § 75 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (aStG, in der bis 31.12.2019 gültigen Fassung) keine Gewinnsteuer und gestützt auf § 83 Abs. 1 aStG eine Minimalsteuer von 0.025 Promille vom massgebenden Eigenkapital (CHF 50'000), mindestens aber 100 Franken. Bei der direkten Bundessteuer wurde die Steuerpflichtige jeweils ordentlich besteuert und resultierte wegen angefallener Verluste bzw. verrechenbarer Vorjahresverluste kein steuerbarer Reingewinn (sog. Nullveranlagungen). In der Steuerperiode 2019 verzichtete die Steuerpflichtige auf die Besteuerung als Holdinggesellschaft und wechselte bei den kantonalen Steuern in die ordentliche Besteuerung (vorgezogener Statuswechsel durch das Ende des Steuerregimes als Holdinggesellschaft per Ende Steuerjahr 2019). Die Veranlagung lautete bei der Gewinnsteuer auf null Franken und die Minimalsteuer betrug 0.4 Promille des massgebenden Eigenkapitals (CHF 100'000). Mit Unterschrift vom 17. Mai 2021 reichte die Steuerpflichtige die Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 ein. Darin deklarierte sie nach Verlustverrechnung kantonal einen Verlust von CHF -285'409.-- (Verluste aus den vorangegangenen Geschäftsjahren 2008 und 2009: CHF -1'545'596 und
CHF -815’886) und ein steuerbares Kapital von CHF 100'000.--. Bundessteuerlich wurde ein Verlust von CHF -289'540.-- (Verluste aus den vorangegangenen Geschäftsjahren 2013-2019: CHF -2'365’613) deklariert.
C. Mit Veranlagungsverfügung 2020 vom 18. Oktober 2021 wurde die Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von kantonal CHF 1'260'100.-- und bundessteuerlich CHF 0.-- sowie einem kantonal steuerbaren Kapital von CHF 100'000.-- veranlagt. Die Veranlagung enthielt folgende Begründung:
Ziffer 206:
Bei den Staatssteuern kann nur der Verlust aus dem Jahr 2019 berücksichtigt werden. Der Verlust aus dem Jahr 2018 kann nicht berücksichtigt werden, weil im Jahr 2018 die Besteuerung als Holdinggesellschaft beantragt wurde und die Veranlagung als Holdinggesellschaft (gemäss Antrag) erfolgt ist. Die Differenz zwischen deklariertem Vorjahresverlust und dem steuerlich anrechenbaren Vorjahresverlust wird unter dieser Position berücksichtigt.
Gegen die Veranlagungsverfügung liess die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 1. November 2021 Einsprache erheben mit den Anträgen:
1. Die Verluste der Geschäftsjahre 2018 und 2019 sind zum Abzug zuzulassen.
Erwägungen
2.
Eventualiter sei der Beteiligungsabzug zu gewähren auf den deklarierten Beteiligungserträgen.
Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2024 (Versand: 29.04.2024) entschied die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer:
1.
Auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2020 betreffend direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
2.
Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2020 betreffend die kantonalen Steuern wird abgewiesen.
(…)
D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 (Postaufgabe: 28.05.2024) erhebt die Steuerpflichtige fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 23. April 2024, mit den folgenden Anträgen:
1.
Der steuerbare Gewinn für die Belange der kantonalen Steuern sei auf null festzusetzen. Der Verlust des Jahres 2018 sei mit CHF -1‘549‘727 zu berücksichtigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 63 StG). Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten (§ 70 Abs. 1 StG).
Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in der Weisung zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (HDW) vom 25. Februar 2011 (gültig bis und mit Steuerperiode 2019) zum Thema Statuswechsel bei Holdinggesellschaften in RZ 37 festgehalten: "Die während der Zeit des Holdingprivilegs entstandenen stillen Reserven können vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in der Steuerbilanz offengelegt werden. Verluste aus Geschäftsjahren, für welche das Holdingprivileg beansprucht wurde, können nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nicht zur Verrechnung gebracht werden." Der Kanton Schwyz gehört damit zu den Kantonen, die es ausdrücklich zugelassen haben, stille Reserven, die unter dem Holdingprivileg entstanden sind, vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in der Steuerbilanz erfolgsneutral offen zu legen. Unter dieser Voraussetzung erscheint es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als vertretbar, ebenso wenig Verlustvorträge, die unter dem Holdingprivileg entstanden sind, nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung noch zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 2C_645/2011 vom 12.3.2012 E. 3.3).
Dispositiv
Das Holdingprivileg (§ 75, 83 aStG) wurde im Kanton Schwyz - nach Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018 - im Rahmen der Änderung des Steuergesetzes vom 22. Mai 2019 (STAF; GS 25-51) auf den 1. Januar 2020 aufgehoben. Die kantonale Steuerverwaltung hat die gesetzlichen Massnahmen und das Vorgehen beim Statuswechsel ("altrechtlicher Step-up" oder neurechtlich "Sondersatzmethode, Zweisatzmodell") in der Mitteilung zur "Umsetzung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) bei der Steuerverwaltung Schwyz" vom 18. Juli 2019 (Version 1.1) auf der Homepage publiziert (letzte Aktualisierung vom 16. Oktober 2020, Version 1.4). Im Zusammenhang mit dem Step-up bei Holdinggesellschaften wurde dabei auch nochmals festgehalten, dass keine Verlustverrechnung möglich ist, weil eine steuerunwirksame Aufdeckung stiller Reserven zulässig ist (vgl. Mitteilung, 4 Step-up bei Holdinggesellschaften, Seite 3). Bei den FAQ’s zum Step-up wurde auch vorgesehen, dass eine Möglichkeit besteht, freiwillig in das ordentliche Steuerregime zu wechseln und weiterhin vom reduzierten Minimalsteuersatz (Kapitalsteuer) zu profitieren, bevor die Steuerreform in Kraft tritt. Demnach konnte eine Steuerprivilegierung - wenn die Voraussetzungen erfüllt waren - für Gewinn und Eigenkapital, aber ab dem Steuerjahr 2018 auch bloss für das Eigenkapital beantragt werden (vgl. Mitteilung, 6 FAQ’s zum Step-up, Antwort zu Frage 1).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass Verluste aus Geschäftsjahren, für welche das Holdingprivileg beansprucht wurde, nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nicht zur Verrechnung gebracht werden können. Umstritten und daher zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung hier den Verlust aus dem Geschäftsjahr 2018 zu Recht nicht berücksichtigte (vgl. Veranlagungsverfügung 2020 vom 18.10.2021, wonach im Jahr 2018 die Besteuerung als Holdinggesellschaft beantragt wurde und die Veranlagung als Holdinggesellschaft gemäss Antrag erfolgt ist).
2. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihres Antrags auf Berücksichtigung des Verlustes aus dem Geschäftsjahr 2018 wie bereits in der Einsprache geltend, in Rechtskraft erwachse bei einer Veranlagung lediglich das Dispositiv, also die Kombination aus Steuerfaktoren, Steuersatz und den Steuerbeträgen, nicht jedoch die Begründungen und Mitteilungen. Diese hätten lediglich informativen Charakter.
Die Steuerverwaltung müsse sich im Verfahren nicht auf die in der Veranlagungsverfügung gemachten Begründungen und Ausführungen behaften lassen. Umgekehrt dürfe jedoch auch die Steuerpflichtige nicht darauf behaftet werden. Auch die einzelnen Komponenten des Dispositivs, wie bspw. der Stand des Eigenkapitals, könnten nicht angefochten werden, sondern nur das Dispositiv als Ganzes, sofern und soweit eine materielle Beschwer bestehe. Der Hinweis der Steuerverwaltung auf die Anwendung des Holdingprivilegs habe somit in casu rechtlich keine Bedeutung.
Nebst den Bemerkungen auf einer Veranlagungsverfügung, welche nicht Teil des Dispositivs seien, erwachse auch die Steuererklärung (und damit die darin enthaltenen Anträge) selbst nicht in Rechtskraft. Massgeblich sei allein, was veranlagt werde.
Das Dispositiv der Veranlagung 2018 zeige sich wie folgt:
Steuerfaktoren
Kanton Schwyz
Direkte Bundessteuer
Steuerperiode
01.01.2018 bis 31.12.2018
01.01.2018 bis 31.12.2018
Faktoren
Gewinnsteuer
Reingewinn
Minimalsteuer
Eigenkapital
Reingewinn
Kapital
Gesamtfaktoren
Steuerbar
Steuersatz
Einfache Steuer
CHF
CHF
%
CHF
0
0
2.25
0.00
50’000
50’000
0.0025
100.00
0
0
8.5
0.00
50’000
50’000
0.0
0.00
Total Minimalsteuer
CHF
100.00
(je Einheit)
0.00
Die Gewinnsteuerfaktoren (CHF 0) wie auch die Kapitalfaktoren (CHF 50'000) würden sich nicht unterscheiden zwischen einer als Holdinggesellschaft besteuerten Gesellschaft, einer ordentlich besteuerten Gesellschaft mit Holdingprivileg bei der Kapitalsteuer, und einer ordentlich besteuerten Gesellschaft.
Bei einer ordentlich besteuerten Gesellschaft betrage der Gewinnsteuersatz 2.25% für das Geschäftsjahr 2018 (§ 71 Abs. 1 aStG). Dies entspreche dem veranlagten Steuersatz.
Bei einer als Holding besteuerten Gesellschaft werde keine Steuer auf dem Reingewinn erhoben. Das Feld für den Steuersatz müsse entsprechend leer sein oder zumindest einen Satz von 0% ausweisen. Es könne sich vorliegend also gemäss Dispositiv nicht um eine als Holding veranlagte Gesellschaft handeln.
Bei einer Gesellschaft mit ordentlicher Besteuerung bei der Gewinnsteuer und Holdingprivileg bei der Kapitalsteuer betrage der Steuersatz der einfachen Steuer analog 2.25% für das Geschäftsjahr 2018. Dies entspreche dem veranlagten Steuersatz. Aufgrund des veranlagten Gewinnsteuersatzes von 2.25% könne es sich demnach nur um eine für die Gewinnsteuerzwecke ordentlich besteuerte Gesellschaft handeln. Der Steuersatz der Kapitalsteuer von 0.0025% entspreche demjenigen einer Holdinggesellschaft (§ 83 Abs. 1 aStG).
Aufgrund der Kombination des Gewinnsteuersatzes einer ordentlich besteuerten Gesellschaft mit der Kapitalbesteuerung einer Holdinggesellschaft lasse sich nur der Schluss ziehen, dass es sich vorliegend um eine ordentlich besteuerte Gesellschaft mit Holdingprivileg bei der Kapitalsteuer handle, gemäss der am 18. Juli 2019 publizierten Praxis der Steuerverwaltung Schwyz.
Da die Gesellschaft in casu die Minimalsteuer bezahlt habe, unterscheide sich die Veranlagung in diesem Punkt nicht zwischen einer als Holding besteuerten, einer ordentlich mit Holdingprivileg bei der Kapitalsteuer besteuerten und einer ordentlich besteuerten Gesellschaft.
Die Ausführungen liessen nach dem Ausschlussprinzip einzig und allein den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 als ordentlich besteuerte Gesellschaft mit Holdingprivileg bei der Kapitalsteuer gemäss der Übergangspraxis der Steuerverwaltung Schwyz besteuert worden sei.
Vorliegend sei die Beschwerdeführerin, wie der Veranlagung 2018 zu entnehmen sei, ab dem Jahr 2018 ordentlich besteuert worden, mit einem Holdingprivileg auf der Kapitalsteuer. Somit finde der § 70 StG Anwendung und die Verluste ab dem Jahr 2018 seien zur Verrechnung zuzulassen.
Die Erhebung einer Einsprache sei nur zulässig, sofern materielle Beschwer vorliege, was in casu bis zur Veranlagung 2020 nicht der Fall gewesen sei, da das Dispositiv unverändert geblieben wäre. Ebenso könne gegen Begründungen und Mitteilungen auf Veranlagungsverfügungen keine Einsprache erhoben werden, da diese nicht Teil des Dispositivs und damit auch nicht Teil der Veranlagung resp. der Einsprache seien.
Eine Einsprache bezüglich der vorhandenen Verlustvorträge sei gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann ebenfalls nicht zulässig, da die Verlustvorträge erst bei der beantragten Verrechnung eingeschätzt würden und damit auch erst bei Verweigerung der Verrechnung durch die Steuerverwaltung in der Veranlagung eine Beschwer vorliege.
Die Veranlagung 2020 sei der frühestmögliche Zeitpunkt der Geltendmachung der Vorjahresverluste gewesen, da vor diesem Zeitpunkt noch keine Beschwer vorgelegen habe.
Die Steuerverwaltung Schwyz habe ihre Praxis zur Umsetzung der STAF erstmals am 18. Juli 2019 auf ihrer Homepage publiziert. Nach dieser Praxis sei es möglich, eine Gesellschaft für die Belange der Gewinnsteuer für die Übergangsphase als ordentlich und für die Belange der Kapitalsteuer als Holdinggesellschaft besteuern zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Steuererklärung jedoch bereits im Juni 2019 eingereicht (ohne das Wissen dieser nachträglich publizierten Praxis und ohne das Wissen, dass dafür gemäss Steuerkommission zwingend ein Antrag zu stellen sei).
Veranlagt worden sei die Beschwerdeführerin jedoch im Resultat gleich, wie wenn die neue, am 18. Juli 2019 publizierte Praxis explizit angewendet worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei somit in den veranlagten Faktoren genau gleich behandelt worden, wie jede andere Gesellschaft, welche die Übergangspraxis angewandt habe. Im Ergebnis sei null Gewinn und ein Kapital mit reduziertem Steuersatz festgelegt worden. Das in der Veranlagungsverfügung erlassene Dispositiv entspreche exakt der Anwendung dieser am 18. Juli 2019 publizierten Praxis.
Im Sinne einer Gleichbehandlung und im Sinne von Treu und Glauben müsse es möglich sein, dass die Beschwerdeführerin auch von dieser Übergangspraxis profitieren könne, wie andere Steuerpflichtige auch, welche ihre Steuererklärung 2018 erst nach der Publikation dieser Praxis am 18. Juli 2019 inkl. Antrag eingereicht hätten. Hätte die Beschwerdeführerin diesen Antrag explizit gestellt, wäre sie genau gleich besteuert worden, wie sie effektiv besteuert worden sei.
Somit sei festzustellen, dass der Verlust des Steuerjahres 2018 in der Höhe von CHF -1'549'727.-- in Anrechnung gebracht werden könne.
3. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid erwogen, im vorliegenden Fall habe die Einsprecherin in der am 19. Juni 2019 eingereichten Steuererklärung 2018 für den Kanton Schwyz das Holdingprivileg ausdrücklich beantragt. Mit Veranlagungsverfügung 2018 sei antragsgemäss und entgegen der Behauptung der Einsprecherin kantonal die Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 75 StG (in der hier massgebenden Fassung vom 9.2.2000 [GS 19-492], nachfolgend § 75 aStG) erfolgt. Dies ergebe sich aus der Begründung der Veranlagungsverfügung 2018.
Die Einsprecherin habe bereits in den Steuererklärungen 2011 bis 2017 jeweils das Holdingprivileg beantragt, welches ihr jedoch mit den betreffenden Veranlagungsverfügungen nur für die Steuerjahre 2015 bis 2017, nicht aber auch für die Steuerjahre 2011 bis 2014 gewährt worden sei. Der Antrag in den Steuererklärungen sei jeweils auf die gleiche Weise wie in der Steuererklärung 2018 erfolgt. Auf Seite 4 der jeweiligen Steuererklärung unter der Rubrik "D. Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft" sei unter Verweis auf die publizierte Weisung des Vorstehers der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zur Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (HDW) vom 25. Februar 2011 (Schwyzer Steuerbuch 70.10) ausgeführt worden, dass die privilegierte Besteuerung nur erfolge, wenn ausdrücklich ein solcher Antrag gestellt werde. Dieser Antrag habe gestellt werden können, indem der auf der Steuererklärung vorangedruckte Satz "Wir beantragen die Besteuerung als …" nur entsprechend habe ergänzt werden müssen. Dies habe die Einsprecherin in all den Jahren gemacht, indem sie den Satz mit "Holdinggesellschaft" vervollständigt habe. Die Besteuerung der Einsprecherin für die Steuerperiode 2018 sei somit aufgrund eines ausdrücklichen und gleichlautenden Antrags wie in den Jahren ab 2015 zuvor erfolgt.
Aufgrund des Antrags der Einsprecherin und des auf der Veranlagungsverfügung 2018 angebrachten Hinweises "Kantonal Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 75 StG" sowie aufgrund der früheren gleichen Besteuerungsweise habe der Einsprecherin ohne weiteres klar sein müssen, dass für das Jahr 2018 eine privilegierte Besteuerung als Holdinggesellschaft im Sinne von § 75 aStG und damit für Gewinn und Eigenkapital erfolgt sei. Die Behauptung der Einsprecherin, sie sei ab dem Jahr 2018 beim Gewinn ordentlich und beim Kapital mit einem Holdingprivileg besteuert worden, treffe offensichtlich nicht zu.
Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Veranlagungsverfügung 2018 vom 16. September 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Die Einsprecherin berufe sich bei ihrem Standpunkt, sie sei ordentlich, aber mit einem Holdingprivileg für das Kapital besteuert worden, auf die Praxismitteilung der kantonalen Steuerverwaltung zur STAF-Umsetzung. Dabei blende sie jedoch geflissentlich aus, dass diese für die Übergangszeit festgelegte Praxis ebenfalls einen ausdrücklichen Antrag voraussetze. Eine ordentliche Gewinnbesteuerung mit einem Privileg für die Kapitalbesteuerung sei eine während einer beschränkten Zeit zur Verfügung stehende steuerliche Sonderbesteuerung, die deshalb von einem ausdrücklichen Antrag abhängig gemacht worden sei (vgl. Praxismitteilung). Deshalb und weil die bisherige Möglichkeit der privilegierten Holdingbesteuerung daneben weiterbestanden habe, ergebe sich die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Antragsstellung ohne weiteres. Während des bisherigen Einspracheverfahrens habe die Einsprecherin, wofür sie beweisbelastet wäre, auch nie geltend gemacht, sie habe rechtzeitig, d.h. vor Rechtskraft der Veranlagungsverfügung 2018, einen solchen anderen Antrag gestellt. Um sich erfolgreich auf eine Praxismittelung der Steuerverwaltung berufen zu können, müsste die Einsprecherin jedoch auch die Voraussetzungen, unter denen diese Besteuerungsvariante gewährt werde, erfüllen. Wie dargelegt, treffe dies mangels entsprechendem Antrag gerade nicht zu.
In der Besprechung vom 24. September 2021 habe die Vertreterin zudem eingeräumt, dass eine Intervention nach Erhalt der Veranlagungsverfügung 2018 angezeigt gewesen wäre. Vielleicht seien nicht alle Mitarbeiter optimal "geschult" gewesen (vgl. Aktennotiz vom 24.9.2021). Demzufolge sei davon auszugehen, dass für die Einsprecherin die Notwendigkeit der erneuten Antragsstellung erkennbar gewesen sei bzw. dass die mit der Steuererklärung 2018 beantragte Holdingbesteuerung, beinhaltend eine privilegierte Besteuerung bei Gewinn und Kapital, der Besteuerungsvariante für die STAF-Übergangszeit nicht gleichzusetzen gewesen sei. Eine entsprechende Antragsstellung wäre für die Einsprecherin zumutbar und rechtzeitig möglich gewesen. Jedenfalls werde weder erklärt noch sei ersichtlich, weshalb es der Einsprecherin nicht möglich gewesen sein solle, zeitnah zur Publikation der Praxis zur Umsetzung der STAF einen entsprechenden Nachtrag zur Steuererklärung 2018 einzureichen oder gegen die Veranlagungsverfügung 2018 Einsprache zu erheben. Beim Hinweis auf die fehlende Beschwer werde zudem übersehen, dass die Art der Besteuerung - ob als Holdinggesellschaft oder ordentlich mit dem Holdingprivileg bei der Kapitalsteuer - Auswirkungen auf die vorliegend im Raum stehende Frage der Verlustanrechnung habe. Dies führe zu einem schutzwürdigen Interesse, das der Einsprecherin ermöglicht hätte, die Art der Besteuerung für das Jahr 2018 spätestens noch mittels Einsprache aufzugreifen. Die Behauptung, dass eine frühere Geltendmachung nicht möglich gewesen sei, treffe somit nicht zu.
Im Weiteren könne die Einsprecherin aus den Vorbringen zur Gleichbehandlung und Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie müsse sich diese Grundsätze im Gegenteil selbst vorhalten lassen. Sie verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits mit der Steuererklärung 2018 ausdrücklich eine Holdingbesteuerung beantragt habe, nicht innerhalb des Veranlagungsverfahrens reagiert habe, dementsprechend als Holdinggesellschaft veranlagt worden sei, die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen lassen habe und nach der Erkenntnis der versäumten Einspracheerhebung im Umkehrschluss aus dem Gewinnsteuersatz von 2.25% abzuleiten versuche, sie sei als ordentliche Gesellschaft besteuert worden (venire contra factum proprium). Eine Ungleichbehandlung resultiere im weiteren auch deshalb nicht, weil andere Gesellschaften ohne ausdrücklichen Antrag ebenfalls nicht von Amtes wegen so besteuert worden seien, wie die Einsprecherin dies nun für sich reklamiere.
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung lediglich die Entscheidformel (das Dispositiv) zugänglich, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten, sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Im Steuerrecht bedeutet dies, dass (nur) die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben. Die Erwägungen bzw. Berechnungen, die zum Dispositiv führen, haben lediglich die Bedeutung von Motiven (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 und 2.4.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil BGer 9C_454/2023 vom 11.12.2024 E. 1.3.3.3).
Im Recht des Kantons Schwyz findet sich zum Inhalt des Veranlagungsdispositivs die Bestimmung in § 150 Abs. 1 StG, die folgenden Wortlaut hat: "Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren, die einfache Steuer und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital." Mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich feststellen, dass bei einer Veranlagung für eine juristische Person lediglich die Höhe des steuerbaren Reingewinns und das für die Minimalsteuer massgebende Eigenkapital in Rechtskraft erwächst. Zu den für die Veranlagung erforderlichen Angaben ("Dispositiv") gehört bei richtiger Betrachtung aber auch (der Hinweis auf) die Art der Besteuerung (vgl. hierzu auch die Weisungen der Finanzdirektion des Kantons Zürich über die Eröffnung der Einschätzungen vom 9.12.2008, ZStB-Nummer 139.1).
Hier hat die Steuerverwaltung der Veranlagung für die Steuerperiode 2018 folgende "Begründung/Hinweise" beigegeben: "allg.: Kantonal Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 75 StG". Der Hinweis auf die Art der Besteuerung (Kantonal Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 75 StG) gehört nach dem Gesagten bei richtiger Betrachtung zu den für die Veranlagung erforderlichen Angaben ("Dispositiv"). Von daher hat sich die Beschwerdeführerin hier auch auf die Besteuerung als Holdinggesellschaft behaften zu lassen. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich die Besteuerung als Holdinggesellschaft nicht nachträglich (für die Gewinnsteuer) als "ordentliche Besteuerung" umdeuten. Auch wenn sich der Unterschied aufgrund der konkreten Umstände (kein steuerbarer Reingewinn wegen angefallener Verluste) nicht auf die Höhe der zu entrichtenden Gewinnsteuer, sondern lediglich (aber immerhin) bei der Minimalsteuer ausgewirkt hat, wäre der Beschwerdeführerin die Überprüfung möglich gewesen, ob die Veranlagung auf der gewünschten Rechtsgrundlage erfolgte (vgl. hierzu auch VGr ZH, 25.9.2002, SB.2002.00012, E. 4b = RB 2002 Nr. 107, 108).
Abgesehen davon erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin widersprüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben, weshalb es keinen Rechtsschutz verdient. Es ist unstrittig, dass Verluste aus Geschäftsjahren, für welche das Holdingprivileg beansprucht wurde, nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nicht zur Verrechnung gebracht werden können. Die Beschwerdeführerin hat in der Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 (genau gleich wie in den vorangegangenen Steuerperioden) ausdrücklich die Besteuerung als Holdinggesellschaft beantragt und wurde dementsprechend von der Steuerverwaltung mit Veranlagungsverfügung (mit dem jeweiligen Hinweis "Kantonal Besteuerung als Holdinggesellschaft gemäss § 75 StG") mit einer Gewinnsteuer von CHF 0 und mit einer Minimalsteuer vom massgebenden Eigenkapital, mindestens aber 100 Franken, veranlagt. Die Beschwerdeführerin verhält sich deshalb widersprüchlich und verstösst gegen Treu und Glauben, wenn sie nunmehr bei der Veranlagung für die Steuerperiode 2020 den Verlust aus dem Geschäftsjahr 2018 zur Verrechnung bringen möchte, obwohl Verluste aus den Geschäftsjahren, für welche das Holdingprivileg beansprucht wurde, nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung (unstrittig) nicht zur Verrechnung gebracht werden können.
Es mag zutreffend sein, dass die Mitteilung der Steuerverwaltung zur "Umsetzung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) bei der Steuerverwaltung Schwyz" erst publiziert worden ist, nachdem die Beschwerdeführerin die Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 bereits eingereicht hatte, und dass der Beschwerdeführerin deshalb im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2018 (noch) nicht bekannt war, dass die Möglichkeit besteht, freiwillig in das ordentliche Steuerregime zu wechseln und weiterhin vom reduzierten Minimalsteuersatz (Kapitalsteuer) zu profitieren, bevor die Steuerreform in Kraft tritt (vgl. Mitteilung, 6 FAQ’s zum Step-up, Antwort zu Frage 1). Die Beschwerdeführerin muss sich jedoch richtigerweise den Vorwurf machen lassen, dass sie es auch nach der Einreichung der Steuererklärung unterlassen hat, einen entsprechenden Nachtrag zur Steuererklärung einzureichen, musste ihr doch jedenfalls klar sein, dass ein entsprechender Wechsel in das ordentliche Steuerregime nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern einen Antrag vorausgesetzt hätte. Ein solcher Nachtrag zur Steuererklärung hätte bis zur Rechtskraft der Veranlagung für die Steuerperiode 2018 vorgenommen werden können, wobei die Veranlagung erst am 16. September 2019 und somit nach der Publikation der Mitteilung zur Umsetzung der STAF erging. Die Beschwerdeführerin hätte schliesslich Gelegenheit gehabt, eine entsprechende Besteuerung auch noch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, was sie ebenfalls unterliess (vgl. hierzu auch VGr ZH, 25.9.2002, SB.2002.00012, E. 4d = RB 2002 Nr. 107, 108). Dass die Beschwerdeführerin sich damals möglicherweise der steuerrechtlichen Folgen der Besteuerung als Holdinggesellschaft nicht (hinreichend) bewusst war, hat sie selbst zu vertreten. Nur wenn bereits ab dem Steuerjahr 2018 in das ordentliche Steuerregime gewechselt worden wäre, könnte bei der Veranlagung für die Steuerperiode 2020 bei den kantonalen Steuern auch der Verlust aus dem Geschäftsjahr 2018 zur Verrechnung gebracht werden. Das ist hier nach dem Gesagten jedoch nicht der Fall. Deshalb kann bei der Veranlagung für die Steuerperiode 2020 bei den kantonalen Steuern der Verlust aus dem Geschäftsjahr 2018 richtigerweise nicht zur Verrechnung gebracht werden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von CHF 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 7. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (2/EB)
- und den Gemeinderat U.________/SZ (A; im Dispositiv).
Schwyz, 20. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
29. Oktober 2025
1
§ 75 StG
§ 83 StG
§ 63 StG
§ 70 StG
2C_645/2011
§ 75 StG
§ 83 StG
§ 71 StG
§ 83 StG
§ 70 StG
§ 75 StG
§ 75 StG
§ 75 StG
§ 75 StG
BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114
9C_454/2023
§ 150 StG
§ 75 StG
§ 75 StG
§ 75 StG
§ 128 StG
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF