II 2024 50
2025-10-20
1. Oktober 2025Deutsch16 min
A. Die Steuerpflichtige E.A.________ ist am 1. April 2013 verstorben. Am 14. Februar 2014 verstarb auch ihr Ehemann D.A.________. Das Ehepaar hinterliess drei gemeinsame Nachkommen, nämlich A.A.________, B.A.________ und C.A.________. Zur Erbfolge gelangten einzig diese drei Nachkommen, welche in einen andauernden Erbstreit verwickelt sind.
Source sz.ch
II 2024 50
Entscheid vom 1. Oktober 2025
Besetzung
Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt …
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2013 betreffend Erben D.A.________)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Steuerpflichtige E.A.________ ist am 1. April 2013 verstorben. Am 14. Februar 2014 verstarb auch ihr Ehemann D.A.________. Das Ehepaar hinterliess drei gemeinsame Nachkommen, nämlich A.A.________, B.A.________ und C.A.________. Zur Erbfolge gelangten einzig diese drei Nachkommen, welche in einen andauernden Erbstreit verwickelt sind.
B. D.A.________ hatte in der am 20. August 2013 von ihm unterzeichneten gemeinsamen Steuererklärung 2012 eine am 16. Mai 2012 von E.A.________ ausgerichtete Schenkung an "Trust; irriv. discr." von CHF 40'000'000.-- deklariert. Entgegen der Selbstdeklaration bewertete die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStV/VdBSt) den "Trust" in der Veranlagungsverfügung 2012 vom 11. März 2014 als transparent und veranlagte das Ehepaar im Vermögen mit CHF 40'000'000.--. Der gesamte Wertschriftenertrag inkl. jener des Trustvermögens wurde nach Ermessen auf CHF 1'000'000.-- ergänzt. Mit Entscheid VGE 2020 75 vom 19. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht die Veranlagung bestätigt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Veranlagungsverfügung 2013 und Veranlagungsverfügung 2014, alle vom 31. Mai 2023, wurden (als Ehepaar gemeinsam) D.A.________ und E.A.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 1. April 2013 (bis zum Todestag von E.A.________) bzw. (als alleinstehende Person) D.A.________ für die Zeit vom 2. April bis 31. Dezember 2013 sowie vom 1. Januar bis 14. Februar 2014 (bis zum Todestag von D.A.________) veranlagt. Dabei wurde jeweils entgegen der Selbstdeklaration der liechtensteinische Trust wie bereits im Jahr 2012 als transparent betrachtet, was zu einer Zurechnung beim Vermögen und beim Einkommen führte.
Dagegen erhoben sowohl der Erbe A.A.________ wie auch die Erben B.A.________ und C.A.________ Einsprache. Während A.A.________ erneut die transparente Besteuerung des liechtensteinischen Trusts bestritt, erhoben B.A.________ und C.A.________ die Einsprache rein vorsorglich, weil sie keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Steuererklärungen 2013 und 2014 gehabt hätten. Nach Zustellung der relevanten Verfahrensakten zogen B.A.________ und C.A.________ ihre Einsprachen noch im Einspracheverfahren wieder zurück. A.A.________ hielt dagegen vollumfänglich an der Einsprache fest.
Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2024 (Versand: 29.04.2024) vereinigte die Kantonale Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) die von A.A.________ geführten Einspracheverfahren gegen die verschiedenen Veranlagungsverfügungen (Dispo.-Ziff.1). Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2013 (01.01.-01.04.2013) wurde abgewiesen (Dispo.-Ziff. 2). Die Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügung 2013 (02.04.-31.12.2013) und Veranlagungsverfügung 2014 (01.01.-14.02.2014) wurden dagegen gutgeheissen (Dispo.-Ziff. 3 und 4). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 1'750.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) wurden A.A.________ zur Hälfte auferlegt (Dispo.-Ziff. 5) und diesem zulasten des Kantons Schwyz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) ausgerichtet (Dispo.-Ziff. 6).
D. Dagegen erhebt A.A.________ mit Eingabe vom 29. Mai 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
Es sei die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid in den Ziffern 2, 5 und 6 des Rechtsspruchs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung Schwyz vom 31. Mai 2023 wie folgt abzuändern:
- kantonale Steuerveranlagung:
- bei Code 880 (Steuerbares Einkommen) sei bei «steuerbar» von CHF 33‘500.00 anstatt CHF 933‘500.00 auszugehen und bei «satzbestimmend» von CHF 51‘900.00 anstatt CHF 951‘900.00.
- bei Code 900 (Wertschriften, Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis) sei von CHF 1‘048‘640.00 anstatt CHF 49‘048‘640.00 auszugehen und in dessen Folge bei Code 990 (steuerbares Vermögen) von CHF -728‘000.00 anstatt CHF 47‘272‘000.00.
- Bundessteuerveranlagung:
- bei Code 880 (Steuerbares Einkommen) sei bei «steuerbar» von CHF 40‘000.00 anstatt CHF 940‘000.00 auszugehen und bei «satzbestimmend» von CHF 60‘500.00 anstatt CHF 960‘500.00.
- betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren:
- Die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen und dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘800.00 (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen
2. Es sei entsprechend den Änderungen des Veranlagungsprotokolls eine neue Veranlagungsverfügung zu erlassen.
3. Die neu mit dieser Beschwerde aufgelegten Belege seien zu den Akten zu nehmen. Die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse des Kantons Schwyz in allen Instanzen.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 beantragt die KStK/VdBSt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 16. Juli 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde vom 29. Mai 2024 fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist lediglich noch die Veranlagungsverfügung 2013 (01.01.-01.04.2013) für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Todestag von E.A.________ (letzte gemeinsame Steuererklärung des Ehepaars A.________). Das Verwaltungsgericht ist bereits im vom Beschwerdeführer angestrengten Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 betreffend Veranlagungsverfügung 2012 (Einkommens- und Vermögenssteuer des Ehepaars A.________ für den Zeitraum vom 01.01.-31.12.2012) zum Schluss gekommen, dass das Vermögen des Trusts und die daraus resultierenden Erträge im Steuerjahr 2012 von der Treugeberin (E.A.________) zu versteuern waren und in Bezug auf die Höhe des Trustvermögens und der daraus resultierenden Erträge im Steuerjahr 2012 in zulässiger Weise eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurde. Dabei hatte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren VGE II 2020 75 den heutigen Rechtsvertreter beigezogen. Weshalb es sich hier bei der Anfechtung der Veranlagungsverfügung 2013 (01.01.-01.04.2013) für den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum Todestag von E.A.________ (letzte gemeinsame Steuererklärung des Ehepaars A.________) anders verhalten sollte, wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Sachverhalt und Rechtslage haben sich diesbezüglich nicht geändert. In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet (vgl. § 45 Abs. 5 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). In analoger Anwendung ist hier auf die entsprechenden Darlegungen des Gerichts im Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 zu verweisen.
Erwägungen
2.
Was der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
2.1
Dass im Steuerrecht in der Schweiz keine expliziten gesetzlichen Regelungen zur Trustbesteuerung bestehen und das Kreisschreiben über die Besteuerung von Trust keine Gesetzesqualität hat, bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Handeln der Steuerbehörden keine gesetzliche Grundlage besitzt, das schweizerische Steuerrecht eine Lücke aufweist und das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzt wird. Richtig ist, dass die steuerliche Praxis der Trustbesteuerung mangels spezialgesetzlicher Regelungen auf die im schweizerischen Steuerrecht bestehenden und entsprechend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern abgestützt werden (können) muss. Davon geht auch das Kreisschreiben über die Besteuerung von Trusts aus (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1). Dementsprechend gilt auch hier, dass das Gericht nicht ohne triftigen Grund von den Verwaltungsweisungen abweicht, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen. Es ist aber auch klar, dass Verwaltungsweisungen, die nicht mit dem Gesetz vereinbar sind, unbeachtlich bleiben müssen (vgl. dazu zuletzt auch Urteil BGer 9C_230/2024 vom 21.1.2025 E. 4 mit Hinweisen).
2.2
In steuerrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, es gelte der Grundsatz im Steuerrecht, dass einem Steuerpflichtigen kein Einkommens- oder Vermögenswert zugerechnet werden dürfe, über welchen er keine Verfügungsmacht besitze. Tatsächlich hätten weder die verstorbene Mutter noch er selbst aus dem Trust bzw. aus dem Vermögen des Trusts jemals irgendwelches Einkommen erzielt oder Verfügungsmacht über dessen Vermögen gehabt. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die Zurechnung des Trustvermögens und dessen Ertrag weiterhin an den Settlor auf dem Grundsatz beruht, dass es keine Entreicherung ohne korrespondierende Bereicherung geben kann. Wenn der Settlor im Zeitpunkt der Errichtung des Trusts seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, liegt nach schweizerischem Recht nur dann eine Entreicherung des Settlors vor, wenn ein anderes Steuersubjekt bereichert wird. Das trifft gemäss Kreisschreiben nur bei der Errichtung eines Irrevocable Fixed Interest Trust zu (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1.2). In diesem Fall stehen der Kreis der Begünstigten, Umfang und Zeitpunkt der Zuwendungen an die Beneficiaries fest. Aufgrund des bestehenden und bekannten Rechtsanspruchs kann damit eine Zurechnung zu den Beneficiaries im Umfang des anteiligen Trustvermögens erfolgen. In allen anderen Fällen werden das Vermögen und der Vermögensertrag weiterhin dem Settlor zugerechnet. Hierbei wird durch das Kreisschreiben zudem auch das Verbot der Errichtung von Familienfideikommissen gemäss Art. 335 Abs. 2 ZGB und der allgemeine Vorbehalt der Steuerumgehung berücksichtigt (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1.1.2).
2.3
Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht im Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 ausgeführt hat: "Die überwiegende Lehre stuft die Zurechnung an den Settlor, der sich des Vermögens definitiv begeben hat, als verfassungswidrig ein. Angenommen wird ein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit." Der Beschwerdeführer ist daher der Meinung, das Verwaltungsgericht wie auch die Verwaltung würden den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verletzen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 aber auch erklärt, weshalb der Trust in der Schweiz steuerlich nicht anerkannt werden kann: "Wirtschaftlich betrachtet bleibt bei einem Familientrust das Vermögen auch beim Irrevocable Discretionary Trust weiterhin mit dem Begründer bzw. dessen Familie verbunden, weshalb es stossend wäre, wenn die Besteuerung eines weiterhin dem Settlor bzw. den Beneficiaries dienenden Vermögens durch Einbringung in einen Irrevocable Discretionary Trust umgangen werden könnte." Entsprechend geht auch das Kreisschreiben bei der Errichtung eines Irrevocable Discretionary Trust durch einen Settlor mit Wohnsitz in der Schweiz zumindest implizit von einer Steuerumgehung aus, weshalb das Vermögen und der Vermögensertrag weiterhin dem Settlor zugerechnet werden (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1.1.2).
2.4
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Kreisschreiben überhaupt nicht aussagt, was die Vorinstanz hineininterpretiert, entspricht nicht den Tatsachen. Das Kreisschreiben verweist für den Fall der Errichtung eines Irrevocable Discretionary Trust durch einen Settlor mit Wohnsitz in der Schweiz auf die Steuerfolgen beim Revocable Trust und rechnet das Trustvermögen sowie dessen Ertrag steuerlich weiterhin dem Settlor zu (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1.1.2 und Ziff. 5.2.3). Entgegen dem Beschwerdeführer hängt die Besteuerung des Settlors nicht alleine davon ab, ob es sich um einen Revocable oder einen Irrevocable Trust handelt (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 5.1.1.1). Zusätzlich ist nach dem Kreisschreiben danach zu unterscheiden, ob es sich um einen Fixed Interest oder Discretionary Trust handelt (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 3.7.2 und Ziff. 3.7.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, übersieht der Beschwerdeführer, dass sowohl die Vorinstanz (Einspracheentscheid Nr. 106/2014 vom 6.7.2020 E. 3.3 f.) wie auch das Verwaltungsgericht (Entscheid VGE II 2020 75 vom 19.7.2022 E. 3.3) bereits mit Bezug auf das Steuerjahr 2012 von einem Discretionary Trust ausgegangen sind (nur Anwartschaft der Beneficiaries, keine Entreicherung des Settlors). Gegen eine unwiderrufliche Entäusserung spricht zudem auch, wenn der Settlor sich selbst als Trustee und/oder Beneficiary eingesetzt hat oder sonst wie die Kontrolle vorbehalten hat (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 3.7). Das alles ist bereits im Entscheid VGE II 2020 75 vom 19. Juli 2022 (vgl. E. 3.2 ff.) und erneut im hier angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 und E. 6.1) festgestellt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Revocable Trust sind deshalb unbehelflich. Darauf musste die Vorinstanz nicht weiter eingehen. Entsprechend erweist sich auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
Dispositiv
2.5 Daraus, dass der Trust (Treuhänderschaft) im Fürstentum Liechtenstein von der Steuerverwaltung ins Steuerregister eingetragen wurde und im Fürstentum Liechtenstein der Besteuerung (Mindestertragsbesteuerung) unterliegt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Eintragung in das Steuerregister und die Mindestertragsbesteuerung im Fürstentum Liechtenstein ändern nichts daran, dass der Trust in der Schweiz steuerrechtlich kein Rechtssubjekt ist und demnach Ausgangspunkt der Trustbesteuerung in der Schweiz die steuerliche Transparenz des Trusts bildet. Das schweizerische Steuerrecht könnte nur durch ein DBA beschränkt werden. Ergibt sich aus dem anwendbaren DBA, dass ein Trust im Ausland ansässig ist, kann dieser von der Schweiz steuerlich nicht belangt werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das DBA mit dem Fürstentum Liechtenstein gibt es erst seit 2015 und enthält keine Kollisionsnorm für den Trust. Bei Subsumption unter Gesellschaft oder Personenvereinigung würde es an der Ansässigkeit fehlen, weil die blosse Vermögensanlage keine Ansässigkeit zu begründen vermag (vgl. dazu ausführlich Stephan Berner, Liechtensteinische Strukturen in der Schweizer Nachlassplanung, in: Zürcher Studien zum Privatrecht [ZStP], Band/Nr. 308, 2021, Rz. 169 ff.; Olaf Gierhake/Natalie Peter, Einsatzszenarien von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Zweckvermögen unter dem neuen DBA Schweiz-Liechtenstein, in: SteuerRevue [StR] 70/2015, S. 628 ff., insb. S. 642 f.).
2.6 In Bezug auf die Höhe des Trustvermögens sowie die daraus resultierenden Erträge hat die Vorinstanz festgestellt, dass für den hier interessierenden Zeitraum keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, weshalb die Veranlagung wie schon im Vorjahr zu Recht nach Ermessen vorgenommen worden sei. Das Vermögen sei dabei auf CHF 42 Mio., das daraus fliessende Einkommen auf CHF 262'500.-- festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zur Höhe der ermessensweise festgelegten Trustwerte geäussert. Die von der Veranlagungsabteilung getroffenen Annahmen könnten bestätigt werden. Der Beschwerdeführer entgegnet dazu, dass eine Besteuerung nach Ermessen wohl nicht in Anwendung gebracht werden könne, wenn ihm oder seiner verstorbenen Mutter überhaupt keine Erträgnisse zufliessen. Zudem sei der Vorwurf, er nähme zum Masslichen des Ertrages nicht Stellung, völlig haltlos, da er einen allfälligen Ertrag gar nicht kennen könne. Richtig daran ist, dass rechtliche Würdigungen nicht geschätzt werden können. Desgleichen darf der Grundsachverhalt, d.h. die steuerauslösenden Tatsachen (das Steuerobjekt) selbst nicht geschätzt werden. Erst wenn feststeht, dass Einkünfte vorhanden sind, von denen bloss die Höhe unbekannt ist, darf geschätzt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 23 und N. 63 zu Art. 130 DBG). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Deshalb durfte zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen vorgenommen werden. Eine zu Recht ergangene Ermessenseinschätzung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 151 Abs. 3 Satz 1 StG; Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Daraus ergibt sich eine Prüfungsbeschränkung der Rechtsmittelinstanzen. Die Schätzung kann nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden. Der Beschwerdeführer hat (mangels Begründung sowie Einreichen oder Nennung der Beweismittel) nichts vorgebracht, was die Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen könnte. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass die Schätzung sachwidrig und damit offensichtlich unrichtig sei. Das ist gemäss Vorinstanz auch nicht ersichtlich. Insofern ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen.
3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen und ihm sei eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'800.-- zuzusprechen.
3.1 Eine Begründung, weshalb die Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich von der Staatskasse zu tragen sein sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Darauf ist deshalb mangels (formell) rechtsgenüglicher Begründung (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) nicht einzutreten, zumal ein Rechtsfehler der Vorinstanz bei der Festsetzung der Verfahrenskosten auch nicht offenkundig ist.
3.2 Auch die im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung ist nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 7'258.85 erweist sich klarerweise als zu hoch. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Im vorinstanzlichen Verfahren ist keine spezifische Kostennote eingereicht worden. Entsprechend wurde die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 GebTRA). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar CHF 200.-- bis CHF 4'800.-- (§ 15 GebTRA). In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1
GebTRA). Entsprechend hat die kantonale Steuerkommission (KStK) hier bei der pauschalen Zusprechung und reduzierten Bemessung der Parteientschädigung von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, ohne es zu überschreiten. Insbesondere durfte sie dabei auch berücksichtigen, dass es um dieselben Fragen wie im Verfahren (Entscheid Nr. 106/2014 und VGE II 2020 75) ging, Sachverhalt und Rechtslage sich seither nicht geändert haben, derselbe Rechtsvertreter bereits mit der Sache vertraut war, womit auch die Wichtigkeit der Sache, ihre Schwierigkeit, der Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie der notwendige Zeitaufwand unweigerlich tiefer ausfallen mussten. Hinzu kommt, dass die Bindung an die im Gebührentarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass im Rahmen der im Gebührentarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung möglich ist. Unter all diesen Gesichtspunkten erweist sich die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung als rechtmässig.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 VRP bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 2'500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 5. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (2/EB)
- den Gemeinderat U.________ (A; im Dispositiv)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 1. Oktober 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
9. Oktober 2025
1
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
9C_230/2024
Art. 335 ZGBart. 335 CCart. 335 CC
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
§ 151 StG
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
§ 6 GebTRA
§ 15 GebTRA
§ 128 StG
§ 72 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 128 StG
§ 74 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF