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Entscheid

II 2024 52

Berufliche Vorsorge (ohne med. SV)

15. Dezember 2025Deutsch47 min

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Mai 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: die Veranlagungsabteilung) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen oder die Beschwerdeführer) für die Steuerperioden 2002 bis 2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem diese verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten.

Source sz.ch

II 2024 52

Entscheid vom 15. Dezember 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für

die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Beigeladener,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Berichtigte Veranlagungs­verfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016)

(Einspracheentscheide Nr. 24/2024 sowie 18-21/2024)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Mai 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (nachfolgend: die Veranlagungsabteilung) die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen oder die Beschwerdeführer) für die Steuerperioden 2002 bis 2010 nach pflichtgemässem Ermessen, nachdem diese verschiedene Angaben und Unterlagen, trotz Mahnung, nicht vorgelegt hatten.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hatte sich (u.a.) damit in Entscheid VGE II 2014 89 (Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997-2001; Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002-2010) vom 17. Dezember 2015, Entscheid VGE II 2019 31 (Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 [und 2002] sowie Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002-2010) vom 13. August 2019 und Entscheid VGE II 2020 21 (Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001 [2002, 2003, 2004 und 2009]; Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010-2012) vom 24. Juni 2020 zu befassen.

Infolgedessen hatte sich auch das Bundesgericht damit in Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 (Entscheid VGE II 2014 89 [Revisionsgesuch für die Steuerjahre 1997-2001; Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009]) vom 9. Januar 2017, Urteil 2F_15/2019 (Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016) vom 12. Juli 2019, Urteilen 2F_17/2020 (Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016) und 2C_745/2020 (Entscheid VGE II 2020 21 [Revisionsgesuch für das Steuerjahr 2001; Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2005-2008 und 2010-2012]) vom 29. Oktober 2020 und schliesslich Urteil 2F_7/2021 (Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_17/2020 und gegen das Urteil 2C_745/2020) vom 5. August 2021 zu befassen.

Dabei setzten sich das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht auch ein­gehend mit dem Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 und den Auswirkungen der finanziellen Folgen dieses Urteils auseinander. In diesem Urteil war der Steuerpflichtige der qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie der Leistung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010, verurteilt worden. Vom 23. März 2021 bis 8. März 2023 verbüsste der Steuerpflichtige einen Teil seiner Gefängnisstrafe in der Strafanstalt Saxerriet in Sennwald/SG.

B.

B.a. Nach dem Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 und gleichzeitig mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht im Verfahren VGE II 2020 21 erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 5. Februar 2020 auch Einsprache gegen die zwischenzeitlich ebenfalls ergangenen Veranlagungsverfügungen ("Definitiv") für die Steuerjahre 2013-2016 vom 20. Januar 2020 (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 65 ff., E 72 ff. und E 104 ff.). Zur Einsprachebegründung verwiesen die Steuerpflichtigen darauf, dass den Einschätzungsverfahren der Jahre 2013-2016 umfangreiche Steuerverfahren in den Vorjahren vorausgegangen seien, welche zum Teil nach wie vor pendent seien. Das Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2019 habe einen völlig neuen Sachverhalt gezeigt, welcher Einfluss auf die Jahre 2001-2010 habe. Die Verfahren seien zur Zeit bei den zuständigen Instanzen hängig, würden aber auch Einfluss auf die Steuerjahre 2011 und 2012 sowie die in der Einsprache beschwerten Steuerjahre 2013-2016 haben.

B.b. Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 und den Urteilen des Bundesgerichts 2F_17/2020 und 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 teilte die Veranlagungsabteilung den Einsprechern mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 mit, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 auf das Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 Bezug nehme (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 41 ff.). Dem genannten Verwaltungsgerichtsentscheid sei zu entnehmen, dass eine Schuldpflicht von maximal in Höhe des ausgewiesenen Eigenkapitals der X.________ Ltd. (BVI) in Abzug gebracht werden könne. Für die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs für den Schadenszins bleibe kein Raum. Die Schulden bzw. Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) könnten ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen werden (VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 4.3). Die Veranlagungsabteilung unterbreitete für die Steuerjahre 2013-2016 entsprechende Erledigungsvorschläge mit korrigierten Faktoren. Da in der Folge keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Einsprache am 12. Januar 2021 zur Entscheidung an die kantonale Steuerkommission überwiesen.

C.

C.a. Mit (je getrennten) Eingaben vom 16. und 17. Februar 2021 liessen die Steuerpflichtigen auch Einsprache erheben, bzw. erhoben die Steuerpflichtigen auch Einsprache, gegen die rektifizierten Veranlagungsverfügungen ("Rekt. Rechtsmittelentscheid") für die Steuerjahre 2010 und 2011 vom 18. Januar 2021 (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 162 ff. und E 144 ff.). Zur Einsprachebegründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Veranlagungsabteilung habe mit den angefochtenen Veranlagungsverfügungen ("Rekt. Rechtsmittelentscheid") vom 18. Januar 2021 den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 unrichtig umgesetzt. Dabei sei auch die Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen unberücksichtigt geblieben. So hätten zufolge der Sperrwirkung des in dieser Frage rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 (E. 4.9) und der Unzulässigkeit der "reformatio in peius" durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 (E. 4.3) die Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) zum Abzug zugelassen werden müssen. Ebenso hätten die Zinsen aufgrund der getroffenen Einigung (Settlement Agreement) vom 12. April 2019 mit dem im Strafverfahren ultimativen Geschädigten auf die Zahlung von Schadenersatz von EUR 4'346'000.-- nebst Zins zu 5% ab dem 26. April 2010 zum Abzug zugelassen werden müssen. Zudem wurde beantragt, dass in Umsetzung und vollständiger Verrechnung der korrelierenden Ablieferungspflicht die Zurechnungen der Gewinne der X.________ Ltd. (BVI) in den Vorjahren heranzuziehen seien, bis dass die Ablieferungspflicht mit den Aufrechnungen aus Gewinnen der X.________ Ltd. (BVI) korreliere (Eventualantrag – "Corresponding Adjustment" [Revision] Vorjahre). Für den Fall, dass die Anträge nicht vollumfänglich gutgeheissen würden, seien die Eingaben als Aufsichtsbeschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung entgegenzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

C.b. Mit (je getrennten) Schreiben vom 22. und 26. Februar 2021 nahm die Veranlagungsabteilung auch zu den Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen ("Rekt. Rechtsmittelentscheid") für die Steuerjahre 2010 und 2011 Stellung (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 22 und E 138 ff.). Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 (E. 3.6) sowie Bundesgerichtsurteil 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020 (E. 2.4.1) müsse der in der Erfolgsrechnung der X.________ Ltd. (BVI) verbuchte Ertrag aus dem Verkauf des Tizian-Gemäldes aufgrund der Ablieferungspflicht neutralisiert werden. Des Weiteren sei beim Vermögen vom Eigenkapital der X.________ Ltd. (BVI) eine Schuldpflicht für den zu leistenden Schadenersatz in Abzug zu bringen. Die Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) könnten hingegen nicht zum Abzug zugelassen werden. Dasselbe gelte für die Schuldzinsen gegenüber dem M.________ (bzw. im Strafverfahren ultimativ Geschädigten), da Schuldzinsen erst bei Fälligkeit oder Zahlung vor Fälligkeit abziehbar seien. Der Erledigungsvorschlag der Veranlagungsabteilung betreffend die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2010 enthielt korrigierte Faktoren. An der Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2011 hielt die Veranlagungsabteilung fest, da der Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 bereits umgesetzt worden sei. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte (u.a. Festhalten der Einsprecher an allen Einsprachen gemäss Mitteilung vom 24.3.2021 wegen Nichtzustandekommen der Einigung für das Steuerjahr 2009 gemäss Einigungsvorschlag vom 9.3.2021), wurden die Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010 und 2011 am 29./30. März 2021 ebenfalls zur Entscheidung an die kantonale Steuerkommission überwiesen.

D.

D.a. Die Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) verfügte mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 (Entscheid Nr. 36/2021 und 37/2021, versandt am 9.11.2022) Folgendes:

Die Verfahren Nr. 36/2021 und 37/2021 werden vereinigt.

Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2010 wird teilweise gutgeheissen.

Für das Jahr 2010 wird kantonal das steuerbare Einkommen neu auf CHF 74 800.-- (satzbestimmendes Einkommen CHF 39 900.--) festgesetzt und das steuerbare Vermögen unverändert bei CHF 1 115 000.-- belassen (einfache Steuer CHF 2486.55). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 83 700.-- (Steuerbetrag CHF 1344.--) festgesetzt.

Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 1000.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit zu einem Fünftel auferlegt; der Betrag von CHF 200.-- ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Amt für Finanzen, Schwyz, zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich, im Doppel und mit begründetem Antrag Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz, eingereicht werden; der angefochtene Entscheid und allfällige neue Beweisurkunden sind beizulegen.

Schriftliche Mitteilung an die Einsprecher (A-Post Plus), den Gemeinderat U.________, die kantonale Steuerverwaltung (2) sowie im Dispositiv an das Amt für Finanzen.

In den Erwägungen wurde (u.a.) festgehalten, im Rahmen des Einsprachevorverfahrens habe die Veranlagungsabteilung die Veranlagungsverfügung 2010 unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 2C_745/2020 bzw. Verwaltungsgerichtsentscheids VGE II 2020 21 korrigiert, indem beim Einkommen die Aufrechnung von CHF 3'984'481.-- zu Gunsten der Einsprecher korrigiert worden sei. Alle anderen Punkte seien bereits in den angefochtenen Veranlagungsverfügungen korrekt umgesetzt worden. Im Übrigen sei festzuhalten, dass auf diejenigen Ausführungen und Anträge der Einsprecher, die über den Rückweisungsauftrag des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid VGE II 2020 21 hinausgehen würden, infolge Rechtskraft des Urteils nicht mehr eingetreten werden könne. Insbesondere könnten die geltend gemachten privaten Schulden bzw. Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) nicht zum Abzug zugelassen werden. Dies ergebe sich ebenfalls aus den Ausführungen im Verwaltungsgerichtsentscheid VGE II 2020 21 (E. 4.3). Was die Einsprecher dagegen vorbringen würden, hätten sie im Bundesgerichtsverfahren 2C_745/2020 einbringen müssen. Soweit zudem der in der Einsprache gegen die Steuerperiode 2011 genannte Eventualantrag des "Corresponding Adjustment" der Vorjahre, insbesondere der Steuerperiode 2009, einen Revisionsantrag darstellen sollte, wäre dafür einzig das Bundesgericht zuständig, bzw. hätte der geltend gemachte Revisionsgrund bereits im ordentlichen Verfahren 2C_745/2020 vor Bundesgericht eingebracht werden können und müssen.

D.b. Die Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) verfügte mit weiterem Entscheid vom 18. Oktober 2022 (Entscheid Nr. 02/2021 bis 05/2021, versandt ebenfalls am 9.11.2022) Folgendes:

Die Verfahren Nrn. 02/2021, 03/2021, 04/2021 und 05/2021 werden vereinigt.

Die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2013 bis 2016 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die Steuerfaktoren werden im Sinne der Erwägungen neu wie folgt festgelegt:

2013:

Das steuerbare Einkommen beträgt neu CHF 105 700.-- (satzbestimmendes Einkommen CHF 58 600.--), das steuerbare Vermögen bleibt unverändert auf CHF 0.-- (einfache Steuer CHF 3083.15). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 118 700.-- (Steuerbetrag CHF 3096.--) festgesetzt.

2014:

Das steuerbare Einkommen beträgt neu CHF 76 400.-- (satzbestimmendes Einkommen CHF 43 100.--), das steuerbare Vermögen bleibt unverändert auf CHF 0.-- (einfache Steuer CHF 2022.55). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 87 600.-- (Steuerbetrag CHF 1375.--) festgesetzt.

2015:

Das steuerbare Einkommen beträgt neu CHF 102 600.-- (satzbestimmendes Einkommen CHF 57 000.--), das steuerbare Vermögen bleibt unverändert auf CHF 0.-- (einfache Steuer CHF 2964.40). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 114 400.-- und das satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 114 200.-- (Steuerbetrag CHF 2790.85) festgesetzt.

2016:

Das steuerbare Einkommen beträgt neu CHF 82 200.-- (satzbestimmendes Einkommen CHF 46 100.--), das steuerbare Vermögen bleibt unverändert auf CHF 0.-- (einfache Steuer CHF 2221.75). Bundessteuerlich wird das steuerbare und satzbestimmende Einkommen neu auf CHF 105 000.-- (Steuerbetrag CHF 2234.--) festgesetzt.

Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 1200.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt; der Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Amt für Finanzen, Schwyz, zu überweisen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich, im Doppel und mit begründetem Antrag Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz, eingereicht werden; der angefochtene Entscheid und allfällige neue Beweisurkunden sind beizulegen.

Schriftliche Mitteilung an die Einsprecher (A-Post Plus), den Gemeinderat U.________, die kantonale Steuerverwaltung (2) sowie im Dispositiv an das Amt für Finanzen.

In den Erwägungen wurde (u.a.) festgehalten, das Verwaltungsgericht habe betreffend Steuerperioden 2010 bis 2012 entschieden, dass die geltend gemachten privaten Schulden bzw. hier interessierend die Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) nicht zum Abzug zugelassen werden könnten (VGE II 2020 21 E. 4.3). Diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei höchstrichterlich bestätigt worden (Urteil 2C_745/2020) und sei analog auf die Steuerperioden 2013 bis 2016 anwendbar. Die Veranlagungsabteilung habe deshalb den Einsprechern im Laufe des Einsprachevorverfahrens zu den hier strittigen Veranlagungsverfügungen 2013 bis 2016 unter Berücksichtigung der erwähnten, zwischenzeitlich ergangenen verwaltungsgerichtlichen bzw. bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Veranlagungsabteilung sei zum Schluss gekommen, dass gegenüber den angefochtenen Veranlagungsverfügungen eine "reformatio in peius" (Verschlechterung) vorzunehmen sei. Eine summarische Prüfung ergebe, dass die im Rahmen des Einsprachevorverfahrens berechneten Korrekturen bestätigt werden könnten.

D.c. Die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 1 ff. und E 18 ff.) wurden an die angegebene Zustelladresse (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 38) mit A-Post-Plus (Vermerk "Zugestellt via Postfach") zugestellt und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 32 ff.).

E.

E.a. Die Veranlagungsabteilung stellte am 21. September 2023 die Veranlagungsverfügungen ("Berichtigte") für die Steuerjahre 2013 bis 2016 "Gemäss Einspracheentscheid / Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2022" zu (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 24 ff.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 erhoben die Steuerpflichtigen u.a. Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügungen ("Berichtigte") für die Steuerjahre 2013 bis 2016 mit den folgenden Anträgen (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 19 f.):

Die Veranlagungsverfügungen seien aufzuheben und die Einschätzungen im Sinne der ergangenen Entscheide des Bundesgerichts abzuändern, resp. gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen.

Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Dazu wurde vorgebracht, der Steuerpflichtige befinde sich seit 1. August 2023 in Auslieferungs- / Untersuchungshaft in Italien und den USA (New York) und habe keine Möglichkeit, die Veranlagungsverfügungen einzusehen oder einen Dritten mit der Vornahme der Einsprache zu betrauen. Es sei ihm deshalb nach der Rückkehr eine Ergänzung dieser Einsprache zu ermöglichen. Materiell sei der Sachverhalt durch alle Instanzen bekannt, und zur Zeit sei noch eine Aufsichtsbeschwerde (VB 85/2023) vom 24. April 2023 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz hängig, welche Einfluss auf all die vorliegenden Einschätzungen habe. In Unkenntnis der tatsächlichen Einschätzungen werde vorsorglich Einsprache erhoben.

E.b. Die Veranlagungsabteilung stellte am 5. Dezember 2023 auch die Veranlagungsverfügung ("Berichtigte") für das Steuerjahr 2010 "Gemäss Einspracheentscheid / Beschwerdeentscheid vom 18. Oktober 2022" zu (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 86 f.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 erhoben die Steuerpflichtigen auch Einsprache gegen diese Veranlagungsverfügung ("Berichtigte") für das Steuerjahr 2010 mit den folgenden Anträgen (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 82 ff.):

Die Veranlagungsverfügungen seien aufzuheben und die Einschätzungen im Sinne der ergangenen Entscheide des Bundesgerichts abzuändern, resp. gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen.

Steuerfaktoren: Einkommen 0 Vermögen 0

Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Dazu wurde wiederum vorgebracht, der Steuerpflichtige habe sich seit 1. August 2023 in Auslieferungs- / Untersuchungshaft in Italien und den USA (New York) befunden und keine Möglichkeit gehabt, die Veranlagungsverfügungen einzusehen oder einen Dritten mit der Vornahme der Einsprache zu betrauen. Materiell sei der Sachverhalt mehrfach auch höchstrichterlich beurteilt worden, wobei sich die Steuerverwaltung um diese Entscheide foutiere und ausserdem durch das Verwaltungsgericht mittels "reformatio in peius" gesetzeswidrig eine Änderung erfolgt sei (Abzug der Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. ab dem Jahr 2009), obwohl dies gar nicht mehr zur Disposition gestanden habe. Ferner seien von der Steuerverwaltung bei der Vermögensstandsrechnung nur die Jahre bis 2010 berücksichtigt worden. In der Beschwerde an den Regierungsrat sei nachgewiesen worden, dass bei Ausdehnung des Betrachtungszeitraums bis und mit dem Jahr 2011 die gesamte Vermögensstandrechnung hinfällig würde. Leider habe sich der Regierungsrat nicht materiell mit der Beschwerde befasst, da er sich zwar als Aufsichtsbehörde sehe, aber materiell nicht in die Steuereinschätzung eingreifen wolle (vgl. Beschluss Nr. 900/2023 des Regierungsrates vom 5.12.2023 = Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 88 ff.). Dies mache das willkürliche Vorgehen der Steuerverwaltung jedoch nicht gesetzeskonform. Die Steuerverwaltung habe sich weder zum überschiessenden Teil der korrelierenden Ablieferungspflicht aus Schadenersatzzahlung geäussert, noch die Schuldzinsen adäquat berücksichtigt.

E.c. Mit (je getrennten) Schreiben vom 27. November 2023 bzw. 9. Januar 2024 teilte die Veranlagungsabteilung den Steuerpflichtigen mit, dass die Veranlagungsverfügungen ("Berichtigte") für die Steuerjahre 2013 bis 2016 gemäss den Gerichtsentscheiden vorgenommen worden seien, bzw. die Veranlagungsverfügung ("Berichtigte") für das Steuerjahr 2010 gemäss dem rechtskräftigen Steuerkommissionsentscheid vom 18. Oktober 2022, und auf die Begehren nicht ein­getreten werden könne (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 11 ff. und E 81). Die beiden Einsprachen wurden am 11. bzw. 12. Januar 2024 zur Entscheidung an die kantonale Steuerkommission überwiesen.

F. Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2024 (Entscheid Nr. 24/2024 sowie 18/2024 bis 21/2024, versandt am 1.5.2024) ist die StK/VdBSt auf die Einsprachen gegen die berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 nicht eingetreten (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 1 ff.). In den Erwägungen wurde ausgeführt, in den berichtigten Veranlagungsverfügungen sei festgehalten worden, dass diese auf zwei Einspracheentscheiden, beide jeweils vom 18. Oktober 2022, basierten. Diese hätten die Beurteilung der Steuerperioden 2010 und 2011 sowie 2013 bis 2016 zum Gegenstand gehabt. Beide Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2022 seien am 9. November 2022 per A-Post Plus an die Einsprecher versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Post am 10. November 2022 zugestellt worden. Sie seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die vorliegend angefochtenen berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 und 2013 bis 2016 seien gemäss den genannten Einspracheentscheiden vorgenommen worden und würden lediglich Vollzugshandlungen der Entscheide der StK/VdBSt darstellen. Eine Anfechtung dieser Vollzugshandlungen sei nicht mehr möglich, resp. es hätten die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht angefochten werden müssen. Auf die Einsprachen vom 27. Oktober 2023 bzw. 29. Dezember 2023 (jeweils Poststempel) könne deshalb nicht eingetreten werden. Aufgrund der Aussichtslosigkeit infolge Fristversäumnis werde darauf verzichtet, die Einsprachen vom 27. Oktober 2023 bzw. 29. Dezember 2023 (Poststempel) im Sinne von Beschwerden an das Verwaltungsgericht das Kanton Schwyz weiterzuleiten.

G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 erheben die Steuerpflichtigen "Rechtsverweigerungs-, Nichtigkeitsbeschwerde & Revision gegen den Entscheid der Kant. Steuerkommission vom 29. April 2024 pro Steuerjahr 2010 sowie 2013-2016 sowie die anderen betroffenen Steuerjahre" mit den folgenden Anträgen:

1. Der eingangs erwähnte Entscheid der Steuerkommission für die Veranlagungsperiode 2010 sowie 2013-2016 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Hauptantrag 1 – Nichtigkeit: Es sei durch das Verwaltungsgericht Schwyz festzustellen, dass es bei den Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009-2021 im allgemeinen, und in den Jahren 2010 sowie 2013-2016 (sowie in den Jahren 2002-2009, 2011&2012, und 2017ff.) im Besonderen zu zahlreichen formellen und materiellen Rechtsverweigerungen gekommen ist, und diese Veranlagungen daher nichtig sind, und daher durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren sind, resp. an die Veranlagungsbehörde zur Korrektur zurückzuweisen sind.

3.

Hauptantrag 2 – Revision: Es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass es sich beim Nichteintretensentscheid des Regierungsrats im Verfahren Nr. 900/2023 um eine Rechtsverweigerung gehandelt hat, hätte dieser doch, mangels Zuständigkeit, die Aufsichtsbeschwerde/Erlass (faktisch Nichtigkeitsbeschwerde und Revisionsgesuch) an die zuständige Stelle weiterleiten müssen.

4.

Dadurch sei diese Eingabe nicht nur als Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerkommission vom 29. April 2024 entgegenzunehmen, sondern auch als Rechtsverweigerungsbeschwerde und als Revisionsgesuch für die zu Grunde liegenden Veranlagungen.

5.

Es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass der unterzeichnete Einigungsvorschlag pro Steuerjahr 2009 durch die Kant. Steuerverwaltung zu Unrecht widerrufen wurde, und der Einigungsvorschlag in Rechtskraft erwachsen ist.

6.

Falls das Verwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Einigung durch die Kant. Steuerverwaltung zu Recht widerrufen wurde, sei durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Schadenersatzverpflichtungen des Pflichtigen (EUR 4‘346‘000) mit Einkünften/Aufrechnun­gen anderer Jahre zu verrechnen sei, insbesondere sei die Aufrechnung von rund CHF 1.9 Mio im Steuerjahr 2009 durch die nicht verrechneten Schadenersatzverpflichtungen zu eliminieren.

7.

Wenn das Verwaltungsgericht wiederum zum Schluss kommt, es sei für die Revision des Steuerjahres 2009 nicht zuständig, bittet der Pflichtige um Zustellung des Revisionsgesuchs an die zuständige Instanz, da sich im bisherigen Rechtsmittelverfahren sämtliche Instanzen als nicht zuständig erklärt haben.

8.

Es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass das veranlagte steuerbare Vermögen des Jahres 2010 offensichtlich falsch ist, da dies in Anbetracht der tatsächlichen Schulden/Ersatzforderungen per 31.12.2010 (gemäss beiliegender Aufstellung über Schulden und Schuldzinsen) eine rechtswidrige, willkürliche Sachverhaltsannahme darstellte (materielle Rechtsverweigerung), und eine realitätsfremde Veranlagung der Veranlagungsbehörde nach sich zog, welche im Nachgang von diversen Gerichten (Bezirks- und Kantonsgericht SZ) immer wieder als Anlass genommen wurde, um die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da ja offensichtlich noch Vermögen vorhanden sei!

9.

Es sei durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Zustellung der Einschätzungen 2019 und 2020 völkerrechtswidrig erfolgt sei, ob diese nichtig sind, oder ob diese zur Neuveranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen seien. Eventualiter sei die Einschätzung ebenfalls durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren.

10.

Eventualiter – Beschwerde gegen Entscheid der Steuerkommission: Die Steuerjahre 2010 sowie 2013-2016 seien zur Neuveranlagung an die Veranlagungsabteilung zurückzuweisen, wobei diese Beschwerde als Revisionsbegehren zur Kenntnis zu nehmen sei, und insbesondere die Entscheide des Bundesgerichts umzusetzen seien. Dies betrifft die Veranlagungsjahre ab Steuerjahr 2009. Die Revision hinsichtlich des Schulden- und Schuldzinsenabzugs / Schadenersatz und Schadenszinsen sei auch auf die Steuerjahre 2011 und 2012 sowie die Steuerjahre 2017-2021 ff auszudehnen und die jeweiligen Schuldzinsverpflichtungen (X.________ Ltd. und M.________) in den Veranlagungen der Steuerjahre 2010 – 2023ff zu berücksichtigen seien.

11.

Subeventualiter seien die Schulden und Schadenersatzverpflichtungen, resp. die Schadens- und Schuldzinsen des Pflichtigen (wie oben beschrieben) zum Abzug zuzulassen, sofern eine Korrektur/Revision der in Rede stehenden Steuerjahre ausgeschlossen ist.

12.

Die Steuerfaktoren seien neu festzusetzen:

Einkommen 2009 – 2021 gemäss den sich ergebenden Aenderung aufgrund der Beschwerde (evt. ab 2002)

Vermögen 2010-2021 0

13.

Sämtliche Veranlagungsverfahren und SchKG-Aktivitäten (Betreibungs- und Pfändungsverfahren) des Amts für Finanzen und der Gemeinde U.________, hinsichtlich Steuerforderungen, seien zu sistieren, bis über diese Eingabe entschieden ist.

14.

Es wird vorsorglich unentgeltliche Rechtspflege und die Stellung eines Rechtsbeistandes beantragt.

15.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

H. Der unter Hinweis auf Beschwerdeantrag Ziff. 3 (betr. RRB Nr. 900/2023 vom 5.12.2023) ins Verfahren beigeladene Regierungsrat nimmt mit Eingabe des Vorstehers des Sicherheitsdepartements vom 17. Juni 2024 zur Sache Stellung und beantragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. die Nichtigkeitsbeschwerde bzw. das Revisionsbegehren seien alle unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Dagegen, dass der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet worden sei, sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig. Die Behauptung, es liege eine Rechtsverweigerung vor, sei offensichtlich unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer die Eingabe im Aufsichtsbeschwerdeverfahren bewusst an den Regierungsrat gerichtet habe, sei auch eine Überweisung an eine andere Behörde nicht in Frage gekommen. Darüber hinaus wäre auch völlig unklar, an wen der Regierungsrat die fragliche Eingabe denn hätte weiterleiten sollen. Vielmehr entscheidend sei jedoch, dass der Regierungsrat den materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers, die u.a. offensichtlich rechtskräftigen Gerichtsurteilen widersprechen würden, nicht im Ansatz gefolgt sei und daher der Aufsichtsbeschwerde auch keinerlei Folge geleistet habe.

I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2024, die Beschwerde sei zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung wird ausgeführt, Ende des Jahres 2022 seien die Steuerjahre bis und mit 2016 rechtskräftig veranlagt worden. Die Beschwerdeführer versuchten – zum wiederholten Mal – rechtskräftige Urteile zu ihren Gunsten abzuändern, obwohl das Bundesgericht die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen habe, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Revision nicht dazu dienen könne, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Das Bundesgericht habe die Steuerpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, dass gleiche oder ähnlichen Eingaben in der rechtskräftig erledigten Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abgelegt würden (vgl. Urteil 2F_7/2021 vom 5.8.2021 E. 2.4.2). Weiter habe das Bundesgericht ausgeführt, wenn die Steuerpflichtigen beanstandeten, die Veranlagungsbehörde habe sich um die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts foutiert, so hätten ihnen hiergegen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden (vgl. Urteil 2F_7/2021 vom 5.8.2021 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall seien die berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 gemäss den unangefochten in Rechtskraft erwach­senen Einspracheentscheiden vom 18. Oktober 2022 vorgenommen worden und würden nur Vollzugshandlungen darstellen, deren Anfechtung nicht mehr möglich sei, weshalb zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen sei.

J. Mit Replik vom 4. Dezember 2024 wiederholen die Beschwerdeführer nochmals ihre Vorbringen. Zusätzlich wird geltend gemacht, dass der Entscheid des Regierungsrates mangels korrekter Eröffnung nichtig sei und auch im historischen Verlauf der Zustellungen von Veranlagungen und Entscheiden sich immer wieder Fehler ergeben hätten, welche zu Rechtsnachteilen geführt hätten. So soll sich bei den gemeinsam mittels A-Post-Plus am 18. Januar 2021 versandten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010-2012 die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2012 nicht in der Sendung befunden haben. Ebenso sollen die per A-Post-Plus an die angegebene Adresse erfolgten Zustellungen der Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 gar nie zugegangen sein und wäre deren Eröffnung mangels separater Zustellung an den anderen Ehegatten mangelhaft gewesen.

K. Die Vorinstanz weist in ihren Bemerkungen vom 9. Dezember 2024 darauf hin, dass sämtliche Zustellungen korrekt erfolgt seien.

L. Mit "Replik-Nachtrag" vom 11. Februar 2025 reichen die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein und beantragen, dass auch die Steuererklärungen 2023 und 2024 samt Beilagen bei der Beurteilung zu berücksichtigen seien.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet der Einspracheentscheid der StK/VdBSt Nr. 24/2024 sowie 18/2024 bis 21/2024 vom 29. April 2024 (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 1 ff.). Der angefochtene Einspracheentscheid betrifft nur die berichtigten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 vom 5. De­zember 2023 bzw. 21. September 2023 (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 86 und E 24 ff.).

1.1

Die Beschwerdeführer beantragen, den Entscheid der Kant. Steuerkommission für die Veranlagungsperioden 2010 und 2013-2016 aufzuheben (Anträge, Ziffer 1). Dazu wird beantragt ("Eventualantrag – Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerkommission"), die Steuerjahre 2010 sowie 2013-2016 seien zur Neuveranlagung an die Veranlagungsabteilung zurückzuweisen, wobei (…) insbesondere die Entscheide des Bundesgerichts umzusetzen seien (Anträge, Ziffer 10). Subeventualiter seien die Schulden und Schadenersatzverpflichtungen, resp. die Schadens- und Schuldzinsen (…) zum Abzug zuzulassen, sofern eine Korrektur/Revision der in Rede stehenden Steuerjahre ausgeschlossen sei (Anträge, Ziffer 11). Die Steuerfaktoren seien neu festzusetzen: Einkommen 2009 – 2021 gemäss den sich ergebenden Aenderungen aufgrund der Beschwerde (evt. ab 2002) Vermögen 2010-2021 0 (Anträge, Ziffer 12).

1.2

Mit dem Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 29. April 2024 ist die

Vorinstanz auf die erhobenen Einsprachen gegen die berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 nicht eingetreten. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Andernfalls weist es die Beschwerde ab (vgl. VGE II 2018 95 vom 21.3.2019 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; entsprechend auch bereits VGE II 2019 31 vom 13.8.2019 E. 1.2 und VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 E. 9).

1.3

Mit den berichtigten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 vom 5. Dezember 2023 bzw. 21. September 2023 wurden die Einspracheentscheide Nr. 36/2021 und Nr. 37/2021 sowie Nr. 02/2021 bis Nr. 05/2021 vom 18. Oktober 2022 vollzogen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. E). Die Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2022 erfolgten unter Berücksichtigung des Urteils BGer 2C_745/2020 vom 29. Oktober 2020, mit dem eine Beschwerde gegen den Entscheid VGE II 2020 21 vom 24. Juni 2020 abgewiesen wurde. In den Einspracheentscheiden vom 18. Oktober 2022 wurde das steuerbare Einkommen und Vermögen frankengenau festgelegt (vgl. dazu Sachverhalt Bst. D).

1.3.1

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, bei den berichtigten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 vom 5. Dezem­ber 2023 bzw. 21. September 2023 handle es sich lediglich um Vollzugshandlungen zur Umsetzung der rechtskräftigen Einspracheentscheide vom 18. Oktober 2022. Eine Anfechtung dieser Vollzugshandlungen sei nicht mehr möglich (vgl. dazu Sachverhalt Bst. F und I).

1.3.2

Die berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 vom 5. Dezember 2023 bzw. 21. September 2023 stützen sich auf die beiden rechtskräftigen Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022. Materiell ist die Sache mit den Einspracheentscheiden der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 abschliessend beurteilt worden. In diesem Sinne handelt es sich bei den berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 um reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlungen. Insofern ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 lediglich noch Vollzugshandlungen darstellten.

1.4

Erfolgt eine separate Vollstreckungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt als der Sachentscheid, kann nach der Rechtsprechung bloss noch ein Mangel geltend gemacht werden, der im Vollstreckungsentscheid selbst begründet sein soll.

Dispositiv

1.4.1 Es kann demnach bei der Anfechtung des Vollstreckungsentscheids grundsätzlich nur gerügt werden, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder die Sachverfügung sei mangelhaft eröffnet worden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere Sachverfügung sei rechtswidrig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls in Betracht, wenn die Beschwerdeführenden die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend machen oder wenn die Nichtigkeit des Sachentscheids zur Diskussion steht (vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1; 119 Ib 492 E. 3 c/cc; Urteil BGer 1C_675/2024 vom 24.4.2025 E. 3.4 m.H. [zur Publ. vorgesehen]; vgl. dazu auch Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, § 30 N. 80 ff.). Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist abgesehen von den vor­genannten Ausnahmen nicht mehr einzugehen (vgl. VGr. ZH, 29.11.2022, VB.2022.00638, E. 3.2).

1.4.2 Dies alles ergibt sich im Übrigen auch aus § 27 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974: Gemäss dieser Bestimmung trifft eine Behörde einen Nichteintretensentscheid, wenn in der gleichen Sache bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Soweit eine Vollstreckungsverfügung lediglich dem Vollzug des in der Sache rechtskräftigen Entscheids dient, ist auf ein inhaltlich bloss gegen den Vollzug gerichtetes Rechtsmittel demnach nicht einzutreten.

1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war eine Anfechtung dieser Vollzugshandlungen mit Einsprache (zur erneuten materiellen Überprüfung der Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18.10.2022) nicht mehr möglich, resp. es hätten die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden müssen.

1.6 In der Replik vom 4. Dezember 2024 wird erstmals die Behauptung vorgebracht, die mit A-Post-Plus versandten Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 seien gar nie beim Beschwerdeführer eingegangen (vgl. dazu Sachverhalt Bst. J). Dem kann nicht gefolgt werden.

1.6.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 werden Verfügungen und Entscheide - und damit insbesondere Veranlagungen für die direkte Bundessteuer - dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet. Zusätzlich regelt der Kanton Schwyz für die Kantons- und Gemeindesteuern, dass Veranlagungsverfügungen in der Regel mit A-Post zuzustellen sind (§ 150 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000; § 53 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001). Insoweit sind die Steuerbehörden im Kanton Schwyz dazu angehalten, den Steuerpflichtigen die Veranlagungen besonders für die Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Weg über die von der schweizerischen Post angebotene Beförderungsform der sog. A-Post zuzustellen, was auch für Veranlagungen für die direkte Bundessteuer mangels anderweitiger Regelung ausreichend ist (vgl. Urteil BGer 9C_627/2022 vom 1.11.2023 E. 4.1; siehe dazu auch Urteil BGer 9C_97/2025 vom 4.4.2025 E. 4.5 zum Verfahren mit "A-Post-Plus"). Auch aus § 33 Abs. 1 VRP ergibt sich, dass ein Versand von Verfügungen per A-Post-Plus zulässig ist. Die genannte Bestimmung sieht zwar vor, dass schriftliche Verfügungen den Parteien durch die Post, in der Regel eingeschrieben, zugestellt werden. Einen Versand von Verfügungen per A-Post-Plus schliesst die Bestimmung aber gerade nicht aus (vgl. VGE III 2019 215 vom 11.12.2019 E. 2.2; III 2017 230 vom 9.4.2018 E. 1.6), was im Übrigen auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt wird.

1.6.2 Zum Verfahren mit "A-Post-Plus" gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass mit der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zwar nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; 142 III 599 E. 2.2; Urteile BGer 9C_627/2022 vom 1.11.2023 E. 4.4.1; 2C_1008/2022 vom 21.12.2022 E. 3.2.1; 2C_170/2022 vom 21.12.2022 E. 5.3).

1.6.3 Begründet der "Track & Trace"-Eintrag wie dargelegt im Sinne des erwähnten Indizes eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung, so ist nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Zustellung vorliege, (nur) dann abzustellen, wenn die Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspringt bzw. aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. Urteile BGer 9C_627/2022 vom 1.11.2023 E. 4.4.2; 2C_570/2011 / 2C_577/2011 vom 24.1.2012 E. 4.3), wobei der gute Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile BGer 9C_627/2022 vom 1.11.2023 E. 4.4.2; 2C_189/2022 vom 8.3.2022 E. 3.2.2). Rein hypothetische Überlegungen und die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügen für sich allein nicht, um die Vermutung umzustossen, zumal selbst im Fall eines Zustellungsfehlers in der Regel ohne Willkür angenommen werden darf, dass der unbeteiligte Dritte die nicht für ihn bestimmte Sendung der Post übergeben oder sie dem Empfänger, für den sie bestimmt war, direkt überbracht hätte (vgl. Urteile BGer 9C_627/2022 vom 1.11.2023 E. 4.4.2; 5A_729/2007 vom 29.1.2008 E. 4.2). Um die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung umzustossen, müssen somit konkrete Zeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile BGer 9C_627/2022 vom 1.11.2023 E. 4.4.2; 2C_189/2022 vom 8.3.2022 E. 3.2.2 m.H.).

1.6.4 Hier meldete der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung mit E-Mail vom 24. März 2021, dass sämtliche Korrespondenz künftig an seine neue Adresse "A.A.________, Postfach 1, CH-9466 Sennwald" zu schicken sei (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 38). Dass es sich dabei bis 8. März 2023 um seine Postadresse handelte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben vom 5. März 2023, das der Beschwerdeführer an die Vor­instanz richtete (und zufolge Entlassung aus der Strafanstalt Saxerriet eine neue Adresse meldete [vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 95]). Der Versand der Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 erfolgte demnach in zutreffender Weise an die vom Beschwerdeführer genannte Adresse ("A.A.________, Postfach 1, CH-9466 Sennwald" [vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 38]). Weiter liegt ein Zustellnachweis der Schweizerischen Post AG in den Akten, wonach die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 am 10. November 2022 im bezeichneten Postfach zugestellt wurden (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 32 ff.). Beim Zustellnachweis der Schweizerischen Post handelt es sich nach dem Dargelegten um ein Indiz, das die natürliche Vermutung einer korrekten Zustellung begründet.

1.6.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese natürliche Vermutung nicht umzustossen. Er macht im Wesentlichen bloss geltend, er habe im fraglichen Zeitraum seine Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Saxerriet verbüsst. Die Sendung mit den Einspracheentscheiden der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 möge wohl in der Strafanstalt angekommen sein, sei aber nie bis zu ihm gelangt. Die Aufseher hätten die Sendung offensichtlich nicht ins richtige Fach gelegt. Es sei an der Tagesordnung gewesen, dass man im eigenen Postfach Mitteilungen anderer Häftlinge vorgefunden habe. Dickere Briefe seien entweder durch Aufseher durchleuchtet, geöffnet oder dem Sozialdienst zur weiteren Behandlung übergeben worden. Zudem habe er in den letzten 30 Jahren noch gegen jede Veranlagung und jeden Entscheid der Vorinstanz ein Rechtsmittel ergriffen. Wieso er ausgerechnet die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 nicht hätte anfechten sollen, sei nicht ersichtlich.

1.6.6 Mit diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer in pauschaler Weise blosse Hypothesen über mögliche Geschehensabläufe auf. Konkrete Begebenheiten, die seine Behauptungen untermauern, führt er nicht an. Dass in der Strafanstalt Saxerriet ein eigentliches Chaos bei der Zustellung von Briefen an die Häftlinge geherrscht haben soll, ist nicht glaubwürdig und überdies mit nichts belegt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Betrieb in der Strafanstalt klaren Strukturen folgt und insbesondere für Kontakte mit bzw. von der Aussenwelt geordnete Abläufe bestehen. Unter diesen Umständen liegen keinerlei Anzeichen vor, wonach die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 entgegen dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post AG nicht zugestellt wurden. Hinzu kommt, dass in den berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 vom 5. Dezember 2023 bzw. 21. September 2023 ausdrücklich auf den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2022 verwiesen wird (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 86 und E 24 ff.). Spätestens mit dem Eingang dieser Verfügungen hätte der Beschwerdeführer Kenntnis davon gehabt, dass es bereits am 18. Oktober 2022 zum Erlass von entsprechenden Einspracheentscheiden gekommen ist (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 87 und E 21 ff.). Wenn er - wie von ihm geltend gemacht - tatsächlich nicht in den Besitz dieser Einspracheentscheide gelangt wäre, ist davon auszugehen, dass er nicht erst im Rahmen der Replik des vorliegenden Verfahrens erstmals geltend macht, diese Einspracheentscheide nie zu Gesicht bekommen zu haben. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, dass ihm entgegen dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post AG die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 nicht zugegangen seien.

1.6.7 Als treuwidrig erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Einwand, die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 seien mangelhaft eröffnet worden, nachdem der Beschwerdeführer zuvor ausdrücklich darum bat, sämtliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit inskünftig (während des Aufenthalts in der Strafanstalt) an seine neue Adresse zuzustellen (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 38). Es liegt damit in dieser Hinsicht auch kein Grund für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 vor (vgl. dazu § 163 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009).

1.6.8 Damit aber steht fest, dass die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 (Versand: 09.11.2022) dem Beschwerdeführer am 10. Novem­ber 2022 via Postfach rechtmässig zugestellt wurden und sie mutmasslich am gleichen Tag (oder - je nach Abläufen in der Strafanstalt Saxerriet - einige Tage später) dem Beschwerdeführer auch zugingen und im Anschluss unangefochten in Rechtskraft erwuchsen (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 32 ff.). Die Einspracheentscheide der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 bildeten mithin rechtskräftige und vollstreckbare Sachverfügung, die mit den berichtigten Veranlagungsverfügungen 2010 sowie 2013 bis 2016 vom 5. Dezember 2023 bzw. 21. September 2023 bloss noch vollzogen wurden (vgl. Einspracheakten zum Entscheid vom 29.4.2024 act. E 86 und E 24 ff.), zumal sich bereits aus den Einspracheentscheiden der StK/VdBSt vom 18. Oktober 2022 das steuerbare Einkommen und Vermögen für die Steuerperioden 2010 sowie 2013 bis 2016 frankengenau ergab (vgl. Einspracheakten zu den Entscheiden vom 18.10.2022 act. E 18 ff. und E 1 ff.).

2.

2.1 In der Hauptsache beantragen die Beschwerdeführer ("Hauptantrag 1 – Nichtigkeit"), es sei durch das Verwaltungsgericht Schwyz festzustellen, dass es bei den Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009-2021 im Allgemeinen, und in den Jahren 2010 sowie 2013-2016 (sowie in den Jahren 2002-2009, 2011&2012, und 2017ff) im Besonderen zu zahlreichen formellen und materiellen Rechtsverweigerungen gekommen sei, und diese Veranlagungen daher nichtig seien, und daher durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren seien, resp. an die Veranlagungsbehörde zur Korrektur zurückzuweisen seien (Anträge, Ziffer 2). Insbesondere sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass das veranlagte steuerbare Vermögen des Jahres 2010 offensichtlich falsch sei, da dies in Anbetracht der tatsächlichen Schulden/Ersatzforderungen per 31.12.2010 (gemäss beiliegender Aufstellung über Schulden und Schuldzinsen) eine rechtswidrige, willkürliche Sachverhaltsannahme dargestellt (materielle Rechtsverweigerung), und eine realitätsfremde Veranlagung der Veranlagungsbehörde nach sich gezogen habe, welche im Nachgang von diversen Gerichten (Bezirks- und Kantonsgericht SZ) immer wieder als Anlass genommen worden sei, um die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da ja offensichtlich noch Vermögen vorhanden sei (Anträge, Ziffer 8).

2.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in aller Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft (vgl. Urteil BGer 2C_679/2016, 2C_680/2016 vom 11.7.2017 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonderes schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Urteil BGer 9C_673/2023 vom 19.8.2024 publiziert in BGE 151 II 120 E. 4.1; Urteil BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024 pub­liziert in BGE 150 II 244 E. 4.2.1; Urteil BGer 2C_1022/2020 vom 18.5.2021 E. 3.1).

Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. Urteil BGer 9C_673/2023 vom 19.8.2024 publiziert in BGE 151 II 120 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (vgl. Urteil BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024 pub­liziert in BGE 150 II 244 E. 4.2.1; Urteil BGer 2C_1022/2020 vom 18.5.2021 E. 3.1).

Eine Ermessensveranlagung ist bei offensichtlicher inhaltlicher Unrichtigkeit in der Regel bloss anfechtbar und nicht nichtig. Von Nichtigkeit wird nur ausgegangen, wenn die Veranlagungsbehörde aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst und willkürlich von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie den sonstigen Umständen abweicht und die Steuerfaktoren zum Nachteil des Steuerpflichtigen festsetzt bzw. wenn in diesem Sinne eine qualifizierte inhaltliche Unrichtigkeit und eine gravierende verfahrensrechtliche Verfehlung der Veranlagungsbehörde vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_511/2024 vom 19.2.2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

Wenn einer Entscheidung infolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit fehlt, so ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Mit der Sache befasst sind erstens die Behörde, die für den Rechtsakt verantwortlich ist, jedenfalls solange die Sache nicht an eine andere Instanz weitergezogen oder von dieser sogar bereits materiell beurteilt worden ist, zweitens die Behörden, die mit einem (zulässigen) Rechtsmittel gegen den nichtigen Entscheid angerufen werden, und drittens die Behörden, welche die Nichtigkeit des Rechtsakts vorfrageweise prüfen müssen. Ausserdem kann eine Behörde die Nichtigkeit eines Rechtsakts feststellen, wenn ihr eine Aufsichtsfunktion über seine Urheberin zukommt und die Feststellung der Nichtigkeit von ihren Aufsichtskompetenzen gedeckt ist (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 9C_673/2023 vom 19.8.2024 publiziert in BGE 151 II 120 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid der StK/VdBSt vom 29. April 2024 betrifft nur die berichtigten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016. Der Anfechtungs- und damit auch der Streitgegenstand ist insofern auf diese Steuerjahre beschränkt. Die gesetzlichen Vorschriften sehen nicht vor, dass das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Veranlagungen auch ausserhalb eines hängigen und zulässigen Rechtsmittels feststellen könnte. Die Rechtsbeständigkeit betreffend die Steuerjahre 2002-2009, 2011&2012, und 2017ff stellt sich auch nicht als Vorfrage, die für die Beurteilung der hier im Streit liegenden Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 zwingend beantwortet werden müsste, handelt es sich doch um klar abgrenzbare Veranlagungen, die unab­hängig voneinander beurteilt werden können (vgl. dazu bereits Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 E. 1.3; VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 2.4). Folglich lässt sich nicht sagen, dass das Verwaltungsgericht auch mit den Steuerjahren 2002-2009, 2011&2012, und 2017ff befasst wäre und deshalb auch deren Nichtigkeit feststellen könnte. Soweit deshalb auch die Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungen betreffend die Steuerjahre 2002-2009, 2011&2012, und 2017ff verlangt wird, kann auf die Anträge nicht eingetreten werden.

Inwiefern die Veranlagungen betreffend die Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 nichtig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Eine Ermessensveranlagung ist selbst bei offensichtlicher inhaltlicher Unrichtigkeit in der Regel bloss anfechtbar und nicht nichtig. Von der Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens dann auszugehen, wenn zusätzlich zur offensichtlichen inhaltlichen Unrichtigkeit eine gravierende verfahrensrechtliche Verfehlung seitens der Veranlagungsbehörde vorliegt (vgl. Urteil BGer 9C_288/2024 vom 30.1.2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine solche gravierende verfahrensrechtliche Verfehlung ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Es wurde bereits mehrfach vom Verwaltungsgericht festgestellt und auch vom Bundesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-taxation erfüllt waren und die Veranlagungen auch nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wurden (vgl. VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 3 u. 4; dazu auch Urteil BGer 2C_745/2020 vom 29.10.2020 E. 2.3 u. 2.4; Urteil BGer 2F_17/2020 vom 29.10.2020 E. 2.2; Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 E. 3). Der Vorwurf, dass aufgrund des Strafverfahrens eine Vorverurteilung erfolgt sei, ist offensichtlich unbegründet.

Dazu ist auch eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessenstaxation weiterhin nicht nachgewiesen. Dass sich aus den Urteilen des US Federal Court oder High Court in Hong Kong ein anderer Sachverhalt ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Bereits im Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 ist festgestellt worden, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die in diesem Kontext vorgetragenen Umstände die in der Anklage umschriebenen Straftaten in einem anderen Lichte erscheinen lassen sollten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich hieraus keine falsche bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Urteil BGer 6B_667/2019 vom 4.12.2019 E. 1.3). Auch die Aufstellung über Schulden und Schuldzinsen ist nicht geeignet, den Nachweis für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessentaxation zu erbringen. Dass eine Verdoppelung oder gar Verdreifachung der Schadenersatzpflichten zum identischen Sachverhalt vorliegen würde, ist offenkundig wenig plausibel. In den Urteilen des Bundesgerichts ist auch nicht entschieden worden, dass die Schulden und Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. (BVI) abzugsfähigen Aufwand, resp. Schulden darstellen würden; vielmehr ist vom Bundesgericht bestätigt worden, dass kein abzugsberechtigendes Schuldverhältnis vorliegt (vgl. Urteil BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 E. 4.1).

Die Anrufung der Nichtigkeit kann schliesslich auch nicht dazu dienen, die Rechtskraft ausserhalb von Revisionsverfahren zusätzlich und selbst nach Jahr und Tag erneut in Frage zu stellen und ein – aus welchen Gründen auch immer nicht erfolgtes – materielles Verfahren nachzuholen (vgl. Urteil BGer 2C_1022/2020 vom 18.5.2021 E. 3.3). In den Einspracheentscheiden vom 18. Oktober 2022 hat sich die StK/VdBSt bereits (eingehend) mit den Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt (vgl. dazu Sachverhalt Bst. D). Wenn die Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie dagegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben können. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage gewesen wären. Die Geltendmachung der Nichtigkeit dient nicht dazu, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (vgl. VGr. ZH, 26.02.2025, SB.2025.00001, E. 2.6.2 a.E.).

3.

3.1 Zusätzlich beantragen die Beschwerdeführer ("Hauptantrag 2 – Revision"), es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass es sich beim Nichteintretensentscheid des Regierungsrates im Verfahren Nr. 90/2023 um eine Rechtsverweigerung gehandelt habe, hätte dieser doch, mangels Zuständigkeit, die Aufsichtsbeschwerde/Erlass (faktisch Nichtigkeitsbeschwerde und Revisionsgesuch) an die zuständige Stelle weiterleiten müssen (Anträge, Ziffer 3). Dadurch sei diese Eingabe nicht nur als Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerkommission vom 29. April 2024 entgegenzunehmen, sondern auch als Rechtsverweigerungsbeschwerde und als Revisionsgesuch für die zu Grund liegenden Veranlagungen (Anträge, Ziffer 4). Dazu wird beantragt, die Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 seien zur Neuveranlagung an die Veranlagungsabteilung zurückzuweisen, wobei diese Beschwerde als Revisionsbegehren zur Kenntnis zu nehmen sei, und insbesondere die Entscheide des Bundesgerichts umzusetzen seien. Dies betreffe die Veranlagungsjahre ab Steuerjahr 2009. Die Revision hinsichtlich des Schulden- und Schuldzinsenabzugs / Schadenersatz und Schadenszinsen sei auch auf die Steuerjahre 2011 und 2012 sowie die Steuerjahre 2017-2021ff auszudehnen und die jeweiligen Schuldzinsverpflichtungen (X.________ Ltd. und M.________) in den Veranlagungen der Steuerjahre 2010-2023ff zu berücksichtigen (Anträge, Ziffer 10). Wenn das Verwaltungsgericht wiederum zum Schluss komme, dass es für die Revision des Steuerjahres 2009 nicht zuständig sei, werde um Zustellung das Revisionsgesuchs an die zuständige Instanz gebeten, da sich im bisherigen Rechtsmittelverfahren sämtliche Instanzen als nicht zuständig erklärt hätten (Anträge, Ziffer 7).

3.2 Mit Beschluss Nr. 900/2023 des Regierungsrates vom 5. Dezember 2023 wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet. Gegen einen ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz möglich. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat und entsprechend nicht für aufsichtsrechtliche Rügen zuständig (vgl. VGE III 2019 98 vom 26.6.2019 E. 6). Soweit die Beschwerdeführer auch den Beschluss Nr. 900/2023 des Regierungsrates vom 5. Dezember 2023 anfechten, ist darauf nicht einzutreten. Fraglich ist, ob die Beschwerde als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann. Die Voraussetzungen der Revision wurden den Beschwerdeführern bereits früher dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. dazu bereits VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 E. 9.2; Urteil BGer 2F_17/2020 vom 29.10.2020 E. 1.2 und 1.3; Urteil BGer 2F_15/2019 vom 12.7.2019 E. 2). Die Beschwerdeführer sind auch wiederholt darauf hingewiesen worden, dass zur Vornahme der Revision jene Instanz zuständig ist, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat (vgl. dazu ebenfalls bereits ausführlich VGE II 2014 89 vom 17.12.2015 E. 9.3). Für rechtsmissbräuchliche Falschadressierungen gilt die Pflicht zur Weiterleitung und Entgegennahme derartiger Eingaben nicht (BGE 111 V 406 E. 2; dazu auch Urteil BGer 2C_462/2014 vom 24.11.2014 E. 3).

3.3 Dass die Urteile des US Federal Court oder High Court in Hong Kong, auf welche die Beschwerdeführer sich schwergewichtig berufen, keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstellen, ist bereits vom Bundesgericht erklärt worden. Tatsachen, die erst nach den revisionsbetroffenen Entscheiden entstanden sind (echte Noven), sind im Revisionsverfahren auf keinen Fall zu hören (vgl. Urteil BGer 2F_7/2021 vom 5.8.2021 E. 2.2.2). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Beweiswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (vgl. Urteil BGer 2F_17/2020 vom 29.10.2020 E. 1.2; Urteil BGer 2F_15/2019 vom 12.7.2019 E. 2.2). Ebenfalls ist vom Bundesgericht bereits erklärt worden, dass die angebliche Missachtung der Urteile des Bundesgerichts keinen Grund zur Revision zu setzen vermag. Wenn die Beschwerdeführer der Meinung sind, dass bei den Veranlagungen der Steuerjahre 2010 sowie 2013 bis 2016 die Entscheide des Bundesgerichts nicht umgesetzt worden sind (oder eine unzulässige reformatio in peius vorliegt), so hätten ihnen hiergegen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden (vgl. Urteil BGer 2F_7/2021 vom 5.8.2021 E. 2.3.1). Es gibt insofern auch keinen Grund, die Revision hinsichtlich des Schulden- und Schuldzinsenabzugs / Schadenersatz und Schadenszinsen auch auf die Steuerjahre 2011 und 2012 sowie die Steuerjahre 2017-2021ff auszudehnen. Schliesslich sind auch die geltend gemachten Revisionsgründe für das Steuerjahr 2009 bereits wiederholt vorgebracht und vom Bundesgericht mit Urteil 2F_17/2020 vom 29. Oktober 2020 (E. 2.2) und Urteil 2F_7/2021 vom 5. August 2021 (E. 2.2) als unbegründet zurückgewiesen worden. Es kann deshalb auch darauf verzichtet werden, das (neuerliche) Revisionsgesuch dem Bundesgericht weiterzuleiten.

4. Nicht einzutreten ist sodann auf diejenigen Anträge, die ausserhalb des möglichen Streitgegenstandes liegen.

Das gilt zunächst für den Antrag, es sei durch das Verwaltungsgericht festzustellen, dass der unterzeichnete Einigungsvorschlag pro Steuerjahr 2009 durch die Kant. Steuerverwaltung zu Unrecht widerrufen wurde, und der Einigungsvorschlag in Rechtskraft erwachsen ist (Anträge, Ziffer 5). Dieses Ansinnen liegt auch hier offenkundig ausserhalb des Streitgegenstandes (vgl. dazu auch Urteil BGer 2F_7/2021 vom 5.8.2021 E. 1.3). Es ist zudem auch offensichtlich, dass die Veranlagungsabteilung kein Sachurteil des Bundesgerichts aufheben oder ändern kann, weshalb die Veranlagungsabteilung zu Recht erkannt hat, dass der Einigungsvorschlag vom 9. März 2021 für das Steuerjahr 2009 keine Gültigkeit haben kann.

Ins Leere stösst aber auch der Antrag, dass, falls das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, dass die Einigung durch die Kant. Steuerverwaltung zu Recht widerrufen worden sei, durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden sei, ob und in welchem Umfang die Schadenersatzverpflichtungen des Pflichtigen (EUR 4'346'000) mit Einkünften/Aufrechnungen anderer Jahre zu verrechnen sei, insbesondere sei die Aufrechnung von rund CHF 1.9 Mio. im Steuerjahr 2009 durch die nicht verrechneten Schadenersatzverpflichtungen zu eliminieren (Anträge, Ziffer 6). Wie es sich mit den finanziellen Folgen des Urteils der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 verhält, ist vom Verwaltungsgericht bereits früher (in Bezug auf das Steuerjahr 2010) dargelegt worden. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 3.6; dazu auch Urteil BGer 2C_745/2020 vom 29.10.2020 E. 2.4.1).

Nicht einzutreten ist auch auf den Antrag, es sei durch das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Zustellung der Einschätzungen 2019 und 2020 völkerrechtswidrig erfolgt sei, ob diese nichtig seien, oder ob diese zur Neuveranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen seien. Eventualiter sei die Einschätzung ebenfalls durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (Anträge, Ziffer 9). Dazu könnte sich das Verwaltungsgericht nur äussern, wenn es im Rahmen eines (zulässigen) Rechtsmittels angerufen würde. Vorgängig wären dazu die Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2019 und 2020 in einem Einsprache- und gegebenenfalls Beschwerdeverfahren zu behandeln.

Desgleichen fehlt es hier auch an einem zulässigen Rechtsmittel, wenn die Beschwerdeführer geltend machen wollen, dass sich bei den gemeinsam mittels A-Post-Plus am 18. Januar 2021 versandten Veranlagungsverfügungen für die Steuerjahre 2010-2012 die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2012 nicht in der Sendung befunden haben soll (vgl. dazu Sachverhalt Bst. J). Auch dazu kann sich das Verwaltungsgericht nicht äussern, nachdem diese Frage hier ebenfalls nicht zum Streitgegenstand gehört. Zur materiellen Beurteilung hat sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Steuerjahr 2012 bereits geäussert, worauf hier ebenfalls verwiesen werden kann (vgl. VGE II 2020 21 vom 24.6.2020 E. 4).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die Einsprache gegen die Vollzugshandlungen zu Recht nicht eingetreten ist und die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit der Veranlagungen sowie die Anträge auf Entgegennahme und Behandlung/Weiterleitung als Revisionsgesuch unbegründet sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Sistierung sämtlicher Veranlagungsverfahren und SchKG-Aktivitäten (Betreibungs- und Pfändungsverfahren) des Amts für Finanzen und der Gemeinde U.________, hinsichtlich Steuerforderungen, bis über die Eingabe entschieden ist (Anträge, Ziffer 13), gegenstandslos. Es wurde zwar vorsorglich unentgeltliche Rechtspflege und die Stellung eines Rechtsbeistandes beantragt (Anträge, Ziffer 14). Das gestellte Rechtsbegehren muss jedoch nach dem Dargelegten als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Verfahrenskosten vor Verwaltungsgericht (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen und es besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 15. Juli 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17.6.2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden.

5. Zustellung an:

- die Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (2/EB)

- das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB)

- den Regierungsrat

- den Gemeinderat U.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 15. Dezember 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

12. Januar 2026

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