II 2024 53
Kammergericht
26. November 2024Deutsch11 min
A. Der seit 1991 mit A.________ (geb. ________) verheiratete B.________ (geb. ________; nachstehend: der Versicherte) bezieht seit 1. Juli 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Seit 2009 lebt er von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe ist bis dato nicht geschieden (vgl. Vi-act. 13/15/68-2/4; angefochtener Einspracheentscheid vom 8.5.2024 E. 5 und E. 6 Abs. 2; Beschwerde vom 10.6.2024 Ziff. 1).
Source sz.ch
II 2024 53
Entscheid vom 26. November 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
B.________,
Beigeladener,
verbeiständet durch C.________, Berufsbeiständin, Amtsbeistandschaft Innerschwyz 2, Parkstrasse 16,
6410 Goldau,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag der Ehefrau)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Der seit 1991 mit A.________ (geb. ________) verheiratete B.________ (geb. ________; nachstehend: der Versicherte) bezieht seit 1. Juli 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Seit 2009 lebt er von seiner Ehefrau getrennt; die Ehe ist bis dato nicht geschieden (vgl. Vi-act. 13/15/68-2/4; angefochtener Einspracheentscheid vom 8.5.2024 E. 5 und E. 6 Abs. 2; Beschwerde vom 10.6.2024 Ziff. 1).
B. Aufgrund einer Änderung der Berechnungsgrundlage des Ergänzungsleistungsanspruchs (Eintritt ins Alters- bzw. Pflegeheim per 9.11.2023, vgl. Vi-act. 33) erliess die Ausgleichskasse am 16. Januar 2024 eine Verfügung, worin sie dem Versicherten neu ab 1. bis 30. November 2023 eine EL von Fr. 4'359.-- pro Monat, ab 1. bis 31. Dezember 2023 eine EL von Fr. 5'193.-- pro Monat und ab 1. Januar 2024 eine EL von Fr. 5'896.20.-- pro Monat (jeweils inkl. Prämienvergütung der Krankenkasse) zusprach. Dabei berücksichtigte sie bei den anrechenbaren Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge der getrennt lebenden Ehefrau im Betrag von Fr. 5'585.-- pro Jahr (vgl. Vi-act. 61).
C. Gegen diese Verfügung liess der anwaltlich vertretene Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei auf die Aufrechnung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 5'585.-- zu verzichten (vgl. Vi-act. 64). Mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 reicht A.________ am 10. Juni 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit dem folgenden Antrag:
Der auf meinen Ehemann, B.________, aktuell im Altersheim ________, lautende Einspracheentscheid vom 8. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei von einer Aufrechnung von Fr. 5'585.00 (Unterhaltsbeitrag) zu meinen Lasten abzusehen.
E. Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 setzt der Rechtsvertreter des Versicherten das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass sein Mandant zwischenzeitlich verbeiständet sei. Er ersuche daher um Einbezug der Amtsbeistandschaft ins Verfahren unter gleichzeitiger Streichung seines Mandats.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 setzte der verfahrensleitende Gerichtspräsident der Beiständin Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bis spätestens 13. August 2024 an unter Hinweis auf die Annahme des Verzichts im Unterlassungsfall. Die Beiständin liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dieser Nichteintretensantrag wird nicht näher begründet.
Unter Bezugnahme auf die Feststellung der Beschwerdeführerin, sie könne nicht mit Sicherheit beurteilen, ob die Vorinstanz sie ins Verfahren hätte miteinbeziehen müssen (Beschwerde Ziff. 4), führt die Vorinstanz vernehmlassend jedoch aus (Begründung Ziff. 2), die Voraussetzungen für eine Beiladung seien nicht erfüllt gewesen; die Beschwerdeführerin sei nicht zur Zahlung von Fr. 5'585.-- verpflichtet worden. Hieraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint.
1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sach-entscheid erfüllt sind. Sie prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. Art. 61 Einleitungssatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Entscheidungsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP). Art. 59 ATSG regelt die Beschwerdelegitimation: Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Voraussetzungen formuliert § 37 Abs. 1 lit. b und c VRP.
Erwägungen
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung der dem Beigeladenen angerechneten Unterhaltsbeiträge verpflichtet; deren Anrechnung erfolgt im Sinne einer Vermögens-/Einkommensverzichtszurechnung. Insofern ist ein schutzwürdiges Interesse nicht erkennbar.
1.2
Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist indessen unter dem Titel der "Legitimation Dritter" zu prüfen. Die Beschwerdebefugnis Dritter steht in engem Zusammenhang mit der Befugnis, eine versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Drittanmeldung den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist jemand berechtigt, die Anmeldung für eine andere Person vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbstständig zu verfolgen. So bestimmt Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961, dass zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegenüber der IV u. a. auch Dritte befugt sind, die den Versicherten regelmässig unterstützen. Im gleichen Sinn sind gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann, befugt, den Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen. Diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf die Geltendmachung des Anspruchs auf eine jährliche EL anwendbar (Art. 20 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971) (BKS ATSG-Bollinger, Art. 59 N 15 mit Hinweis auf BGE 138 V 292 E. 4.3.1; 130 V 560 E. 4.3).
Bei dieser Rechtslage ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen.
2.1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 entspricht die jährliche EL dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG).
2.1.2
Als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gelten behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte Unterhaltszahlungen (vgl. Ziff. 3.4.9.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2024). Diese sind für die EL-Stelle verbindlich und grundsätzlich zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht geleistet werden (WEL Ziff. 3491.02 f.). Gründet die Unterhaltsleistung auf einem Vertrag, der nicht gerichtlich oder behördlich genehmigt ist, hat die EL-Stelle die Unterhaltsleistung anzurechnen, ausser diese ist offensichtlich zu tief (WEL Ziff. 3491.05).
Liegt keine Vereinbarung über Unterhaltsleistungen vor oder ist der vereinbarte Unterhaltsbeitrag offensichtlich zu tief, fordert die EL-Stelle die EL-beziehende Person auf, innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht um die Genehmigung oder die Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen. Während dieser drei Monate dürfen nur tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge als Einnahme angerechnet werden (WEL Ziff. 2491.06).
Lässt die EL-beziehende Person die Frist von drei Monaten ungenutzt verstreichen, setzt die EL-Stelle selbst einen Unterhaltsbeitrag fest. Dieser ist nach den Regelungen von Kapitel 3.4.9.2 - 3.4.9.6 der WEL zu bemessen (WEL 3491.08).
2.1.3
Bei einer kinderlosen Ehe sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten oder an die geschiedene Ehegattin grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat und die Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Teil 3 Kap. 2.2 WSN) muss in jedem Fall gewahrt bleiben (WEL Rz. 3492.01). Für die Berechnung der Unterhaltsleistung sind in einem ersten Schritt der Grundbedarf und das Einkommen beider Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist der Grundbedarf der Ehegatten von den Einkommen abzuziehen. Ein allfällig verbleibender Überschuss wird hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (vgl. Berechnungsbeispiele in Anhang 11.1). Auf die Berechnung eines erhöhten familienrechtlichen Existenzminimums wird verzichtet (WEL Rz. 3492.02).
2.2
Die in der WEL enthaltenen Weisungen stellen zwar keine Rechtsnormen dar und entfalten daher gegenüber den Berechtigten auch keine verbindliche Wirkung, sondern geben vielmehr den Durchführungsorganen einen verbindlichen Rahmen, welcher der Erhöhung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dienen soll. Für die Gerichte sind derartige Weisungen von Aufsichtsbehörden nicht verbindlich (Art. 55 Satz 2 ELV). Sie sollen jedoch bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, Rz. 191 ff. m.H.a. u.a. auf BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 sowie BGE 132 V 121).
Vorliegend besteht kein Anlass, die massgebenden Vorgaben der WEL nicht zu beachten. Die einspracheweise vorgebrachten Argumente (ununterbrochene Trennung seit 2009 und fehlende Absicht/Aussicht auf Wiederaufnahme des Zusammenlebens; Erwerbstätigkeit beider Ehegatten im Zeitpunkt der Trennung; jeweils eigene Finanzierung des Lebensunterhaltes; keine [gegenseitige] Leistung von Unterhaltszahlungen; Dauer des Getrenntlebens) können hieran nichts ändern. Das ELG kennt verschiedene Formen der Anrechnung des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (vgl. Art. 11a ELG). Diese Anrechnung, denen kein effektiver Einkommenszufluss zugrunde liegt, bezweckt einerseits gerade die Gleichbehandlung der EL beanspruchenden Personen und dient anderseits der Vermeidung, dass solche Verzichte zulasten der EL und somit des Steuerzahlers erfolgen.
2.3
Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben 1991 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehegatten trennten sich einvernehmlich im Jahr 2009 (vgl. vorstehend Ingress lit A). Unterhaltszahlungen wurden keine vereinbart und/oder geleistet.
Die Vorinstanz forderte den EL-anspruchsberechtigten Beigeladenen im Rahmen einer am 13. April 2023 angekündigten periodischen Revision der EL (vgl. Vi-act. 3-1 f.) mit Schreiben vom 24. Mai 2023 auf, eine allfällige Trennungsvereinbarung und/oder eine Unterhaltsregelung einzureichen; falls eine solche nicht vorhanden sei, sei bis spätestens 7. August 2023 bei der zuständigen Behörde resp. dem zuständigen Gericht um die Genehmigung oder die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu ersuchen (Vi-act. 20). Dieser Aufforderung kam der Beigeladene nicht nach, worauf ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. September 2023 zur Einreichung diverser Unterlagen zwecks Festsetzung des (hypothetischen) Unterhaltsbeitrages durch die Ausgleichskasse aufforderte (Vi-act. 22).
2.4
Angesichts der dargestellten Rechts- und Sachlage hat die Vorinstanz bei den anrechenbaren Einnahmen des Beigeladenen zu Recht eine Position Unterhaltsbeitrag angerechnet. Sie ermittelte gestützt auf die erhobenen Angaben in Anlehnung an die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) des Kantons Schwyz (vgl. Einspracheentscheid E. 7; Vi-act. 25-6 ff.) für den Beigeladenen ein Manko von Fr. 63'970.80 und für die Beschwerdeführerin einen Überschuss von Fr. 11'170.55, wovon sie die Hälfte Fr. 5'585.-- dem Ehegatten zurechnete. Die Berechnung wurde transparent gemacht, ist nachvollziehbar und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. Vi-act. 54 f.; Einspracheentscheid E. 7). Weder mit der Einsprache vom 16. Februar 2024 noch vor dem Verwaltungsgericht wurde auf die Ermittlung konkret eingegangen bzw. diese konkret als unrichtig gerügt.
Die Vorinstanz hat den Beigeladenen am 24. Mai 2023 zur Einreichung der allfälligen Trennungsvereinbarung/Unterhaltsregelung aufgefordert. Die dreimonatige Sperrfrist für die Anrechnung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages mit Ausnahme effektiver Zahlungen (vgl. vorstehend E. 2.1.2) lief somit Ende August 2023 ab. Wenn die Vorinstanz einen Unterhaltsbeitrag erst hinsichtlich der EL-Anpassung ab 1. November 2023 anrechnete, gewährte sie dem Beigeladenen mithin gewissermassen zwei Kulanzmonate.
2.5
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis ATSG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- die Beiständin des Beigeladenen (2/R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. November 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Januar 2025
1
§ 27 VRP
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
§ 37 VRP
Art. 66 IVVart. 66 RAIart. 66 OAI
Art. 59n mit Anhangart. 59n avec annexeart. 59n 1
Art. 59n mit Briefwechselart. 59n avec échange de lettresart. 59n 1
BGE 138 V 292ATF 138 V 292DTF 138 V 292
BGE 130 V 560ATF 130 V 560DTF 130 V 560
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 55 ELVart. 55 OPC-AVS/AIart. 55 OPC-AVS/AI
BGE 140 V 543ATF 140 V 543DTF 140 V 543
BGE 132 V 121ATF 132 V 121DTF 132 V 121
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF