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Entscheid

II 2024 6

Kammergericht

28. August 2024Deutsch19 min

A. Mit Einspracheentscheid (Entscheid Nr. 72/2017) vom 9. Dezember 2022 hatte die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) den Beschwerdeführern bzw. dem Beschwerdeführer/Be­schul­­digten Nachsteuern und Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung auferlegt. Mit Entscheid (VGE II 2023 8) vom 15. Dezember 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung teilweise gut. Der angefochtene Entscheid wurde "aufgehoben und die Sache zwecks Neufestsetzung von Nachsteuern und Bussen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen". Im Übrigen wurde die Beschwerde bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Vorinstanz wurde ferner angewiesen, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren neu zu befinden (Disp.-Ziff. 4).

Source sz.ch

II 2024 6

Entscheid vom 28. August 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

Präsidentin i.V. der Steuerkommission / Verwaltung für

die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Nachsteuer und Steuerstrafverfahren 2005 - 2010

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Einspracheentscheid (Entscheid Nr. 72/2017) vom 9. Dezember 2022 hatte die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) den Beschwerdeführern bzw. dem Beschwerdeführer/Be­schul­­digten Nachsteuern und Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung auferlegt. Mit Entscheid (VGE II 2023 8) vom 15. Dezember 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung teilweise gut. Der angefochtene Entscheid wurde "aufgehoben und die Sache zwecks Neufestsetzung von Nachsteuern und Bussen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen". Im Übrigen wurde die Beschwerde bzw. das Gesuch um gerichtliche Beurteilung abgewiesen (Disp.-Ziff. 1). Die Vorinstanz wurde ferner angewiesen, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren neu zu befinden (Disp.-Ziff. 4).

Erwägungen

B. Mit von der Präsidentin i.V. ausgefertigtem (bei als im Ausstand befindlich erklärtem Präsidenten bzw. Vorsteher der Steuerverwaltung) und als "Rektifikat des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2022" bezeichnetem "Entscheid Nr. 72/2017" vom 22. Dezember 2023 (Versand) wurden die zu erhebenden Nachsteuern und Bussen "im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 15. Dezember 2023" neu festgesetzt. Dazu wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die massgebenden deliktischen Einkünfte abschliessend festgelegt. Bei der Ermittlung der daraus abzuleitenden Nachsteuern und Bussen habe die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) somit keinerlei Entscheidungsspielraum. Diene eine Rückweisung wie vorliegend nur der rechnerischen Umsetzung der gerichtlichen Anordnung, könne sie "kantonal präsidial vollzogen" werden. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren sei mit separatem Beschluss zu befinden. Abschliessend wurde vermerkt, obwohl das vorliegende "Rektifikat" nur eine rechnerische Umsetzung der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben darstelle, sei es "der guten Ordnung halber" mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Dispositiv

C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 erheben die Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das "Rektifikat". Sie bringen im Wesentlichen vor, mit dem angefochtenen "Rektifikat" würden neben den im ersten Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsfehlern noch zwei weitere Rechtsfehler begangen. Denn einerseits habe das angefochtene "Rektifikat" nicht das zuständige Gremium erlassen, nämlich nicht die Kantonale Steuerkommission (KStK), sondern die nicht zuständige Präsidentin i.V. Zudem seien die Nachsteuern für das Jahr 2008 erhoben worden, obwohl diese offensichtlich per 31. Dezember 2023 noch nicht rechtskräftig veranlagt und damit per 31. Dezember 2023 verwirkt gewesen seien. Das "Rektifikat" sei demnach ersatzlos aufzuheben. Zumindest müssten die zwischenzeitlich verjährten Nachsteuern des Jahres 2008 daraus entfernt bzw. herausgerechnet werden. Ferner erneuern die Beschwerdeführer ihre bisherigen, bereits im ersten Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren und beantragen ausserdem, dass "subeventuell" die Bussen zufolge Rechtsverzögerung der Vorinstanz und generell zufolge Zeitablaufs "auf maximal 10 % der Nachsteuern zu reduzieren" seien (vgl. Beschwerde, S. 10, 14, 29 u. 35).

D. Mit Vernehmlassung beantragt die Präsidentin i.V. dem Verwaltungsgericht, auf die Eingabe vom 22. Januar 2024 sei nicht einzutreten unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es wie dargelegt im "Rektifikat" nur noch um eine rechnerische Umsetzung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids gegangen sei und im vorliegenden Verfahren deshalb nur noch allfällige Rechenfehler gerügt werden könnten. Das hätten die Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort getan, weshalb auf die Eingabe vom 22. Januar 2024 somit nicht einzutreten sei. Dass die Nachsteuern des Jahres 2008 mittlerweile verjährt seien, sei von den Bezugsbehörden selbstverständlich zu beachten, jedoch seien diesbezüglich weder der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch das "Rektifikat" abzuändern, da beide in ihrem jeweiligen Erlasszeitpunkt richtig gewesen seien.

E. Die Parteien haben Replik, Duplik und Triplik eingereicht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

Soweit die Kritik der Beschwerdeführer an dem angefochtenen "Rektifikat" ausschliesslich auf das zielt, was im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts angeordnet wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit hingegen die Beschwerdeführer auch andere Aspekte (wie etwa die Art und Weise der Umsetzung durch die Vorinstanz) kritisieren, handelt es sich um ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt (§ 36 Abs. 1 Bst. a VRP) und haben die Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (§ 37 Abs. 1 VRP).

Beschwerdefrist und Voraussetzungen sind eingehalten (§ 166 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000; Art. 140 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990).

Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.

2. Hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens bestreiten die Beschwerdeführer, dass die Präsidentin i.V. befugt war, den Entscheid der Kantonalen Steuerkommission (KStK) in alleiniger Kompetenz zu erlassen.

2.1 Die Kantonale Steuerkommission (KStK) ist die kantonale Einsprache-instanz. Sie wird vom Regierungsrat bestellt und besteht aus dem Vorsteher der Steuerverwaltung als Präsident und acht weiteren Mitgliedern, die nicht der Verwaltung angehören dürfen. Der Präsident wird bei Verhinderung vertreten durch ein Ersatzmitglied aus der Verwaltung. Die Steuerkommission entscheidet in Abteilungen von je drei Mitgliedern. An den Verhandlungen und Beratungen der Steuerkommission nimmt der Sekretär mit beratender Stimme und Antragsrecht teil (§ 126 Abs. 1 bis 4 StG).

Nach den vom Regierungsrat gestützt auf § 122 Abs. 2 StG erlassenen Vollzugsvorschriften bezeichnet der Regierungsrat die Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die den Präsidenten der Steuerkommission bei Verhinderung zu vertreten haben. Der Vorsteher des Finanzdepartementes ernennt die Sekretäre der Steuerkommission. Im Übrigen konstituiert sich die Steuerkommission selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder mitwirkt. Die Abteilungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Bei Verhinderung eines Mitgliedes bezeichnet der Präsident der Steuerkommission ein Ersatzmitglied. Das Weitere regelt der Regierungsrat in einer separaten Weisung (§ 33 Abs. 1 bis 3 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz des Kantons Schwyz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001).

Gestützt darauf hat der Regierungsrat die Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren (StKW; Schwyzer Steuerbuch 50.13) vom 4. Juni 2019 erlassen. Diese Weisung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren. Gemäss Ziff. 14 der Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren (StKW) kann der Präsident Einsprachen an die Vorinstanz zurückweisen. Bei Rückzug, Anerkennung sowie Vergleich nach Abschluss des Vorverfahrens oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, entscheidet er in alleiniger Kompetenz über die Abschreibung des Verfahrens. Bei Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung, Nichtleisten des Kostenvorschusses und Eingaben mit ungebührlichem Inhalt kann er auf Nichteintreten und Abschreibung des Verfahrens erkennen (vgl. § 40 Abs. 2 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; § 27 Abs. 2, § 38 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 VRP).

2.2 Die Vorinstanz begründet in ihrer Vernehmlassung die im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensweise damit, dass mit dem vorliegend angefochtenen "Rektifikat des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2022" die unterzeichnete Präsidentin i.V. dem ersten Teil der gerichtlichen Anordnung (Neufestsetzung Nachsteuern und Bussen) nachgekommen sei. Im "Rektifikat" sei darauf hingewiesen worden, dass die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (KStK/VdBSt) bei der Neufestsetzung der Nachsteuern und Bussen keinen Entscheidungsspielraum habe. Weil es sich nur um eine rechnerische Umsetzung des Gerichtsentscheids handle, sei dieser Teil der gerichtlichen Anordnung präsidial vollzogen worden (vgl. vorstehend E. 2.1 [Ziff. 14 der Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren; StKW]). Weil aber immerhin denkbar sei, dass die neu berechneten Nachsteuern und Bussen versehentlich nicht den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben entsprechen würden, müssten die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, sich beim anordnenden Gericht zu beschweren. Aus diesem Grund sei das Rektifikat "der guten Ordnung halber" mit der für einen Einspracheentscheid üblichen Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Anders verhalte es sich mit der gerichtlich angeordneten Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einspracheverfahren. Hier bestehe ein gewisser Beurteilungsspielraum. Dieser Teil der gerichtlichen Anordnung werde deshalb nicht präsidial, sondern durch die Kantonale Steuerkommission (KStK) zu vollziehen sein.

Die Beschwerdeführer kritisieren (vgl. Beschwerde, S. 9 f.), der angefochtene Entscheid sei durch eine nicht zuständige Person, nämlich durch die Präsidentin i.V. der Kantonalen Steuerkommission, d.h. von einer Einzelperson erlassen worden, was nirgends vorgesehen sei. Das Verwaltungsgericht habe mit VGE II 2023 8 vom 15. Dezember 2023 den Einspracheentscheid der Vorinstanz vollständig aufgehoben. Deshalb gebe es rechtlich keinen Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission mehr. Die Kantonalen Steuerkommission sei auch für die vom Verwaltungsgericht angeordneten Anpassungen ausschliesslich zuständig. Der Umstand, dass die Kantonalen Steuerkommission gemäss der Anordnung des Verwaltungsgerichts keinen Spielraum mehr gehabt haben solle, treffe zudem nicht zu. Angesichts des weiteren Zeitablaufs von einem weiteren Jahr (seit dem ersten vorinstanzlichen Entscheid vom 9. Dezember 2022) hätte die Kantonalen Steuerkommission die Bussen unter die 80 % reduzieren können bzw. müssen. Die Präsidentin i.V. der Kantonalen Steuerkommission habe zudem keine einzelrichterlichen Befugnisse für einen materiellen Entscheid. Es gehe beim angefochtenen "Rektifikat" vom 22. Dezember 2023 nicht um eine "verfahrensleitende Anordnung". Vielmehr stelle das angefochtene Rektifikat einen materiellen End­entscheid dar, welcher mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden könne.

2.3 Weist das Verwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, so ist dieser Entscheid i.d.R. nicht als kassatorisches Urteil zu würdigen, das sich in der Aufhebung des angefochtenen Entscheids erschöpft, sondern als prozessleitende Anordnung, womit das Verwaltungsgericht verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zur Behebung der festgestellten Mängel des aufgehobenen Entscheids oder des vorangegangenen Verfahrens erteilt. Soweit der Rückweisungsentscheid verbindliche Weisungen an die Vorinstanz enthält und sich nicht bloss in der Rückweisung zwecks weiterer Untersuchung und (unpräjudiziertem) neuem Entscheid erschöpft, kommt diesem materielle Rechtskraft zu. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelt, womit das Verfahren nicht abgeschlossen wird, sondern die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Durch die Rückweisung wird das Verfahren hinsichtlich der davon betroffenen Streitpunkte in die Lage zurückversetzt, in welcher es sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren, welches von da an wieder einzuschlagen ist, richtet sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht (z.B. Novenrecht). Die Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheids betrifft selbstredend auch den Spruchkörper der Vorinstanz (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 JG).

Das angefochtene "Rektifikat" wurde von der Präsidentin i.V. im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz (bei als im Ausstand befindlich erklärtem Präsidenten bzw. Vorsteher der Steuerverwaltung) erlassen. Insoweit darin die zu erhebenden Nachsteuern und Bussen neu festgesetzt wurden, wäre gemäss den vom Regierungsrat erlassenen Vollzugsvorschriften und der Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren (StKW) allerdings die Mitwirkung aller Mitglieder der Abteilung (sowie auch des Sekretärs mit beratender Stimme und Antragsrecht) notwendig gewesen. Auch hätte der ausgefertigte Entscheid durch den Präsidenten und den Sekretär unterzeichnet werden müssen. Unstrittig hat die Präsidentin i.V. diese Erfordernisse an das kantonale Einspracheverfahren nicht erfüllt. Daraus, dass gemäss Ziff. 14 der Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren (StKW) über Nichteintreten oder Verfahrensabschreibung präsidial entschieden werden kann, lässt sich keine Befugnis der Präsidentin i.V. ableiten, über die zu erhebenden Nachsteuern und Bussen in alleiniger Kompetenz zu entscheiden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der von der Präsidentin i.V. erlassene neue Entscheid als Nichteintretensentscheid qualifizieren würde bzw. sinngemäss als Nichteintretensentscheid betrachtet werden könnte. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Vorinstanz ist der Auffassung (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 2 a.E.; Duplik, S. 2), einstweilen "verfahrensabschliessend" sei nicht das Rektifikat, sondern der verwaltungsgerichtliche Entscheid (in Verbindung mit den neu berechneten Nachsteuern und Bussen des Rektifikats), weshalb auch das Rektifikat zeitnah erfolgt sei, damit die Beschwerdeführer anhand der konkreten Zahlen beurteilen könnten, ob sie den Gang ans Bundesgericht machen wollten oder nicht. Entgegen der Meinung der Vorinstanz wurde mit dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts das Verfahren nicht abgeschlossen. Daran ändert nichts, dass im öffentlichen Recht das Bundesgericht, auch wenn Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen, sie dennoch wie (Quasi-) Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45; BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325; BGE 134 II 124

E. 1.3 S. 127; dazu auch Urteile BGer 9C_336/2023 vom 3.5.2024 E. 1.3.4; 9C_83/2023 vom 19.12.2023 E. 1.2; 2C_175/2019, 2C_198/2019, 2C_199/2019 vom 30.4.2020 E. 1.2.2).

Davon, dass eine solche Konstellation im vorliegenden Fall gegeben war und bereits der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht als (Quasi-) Endentscheid anfechtbar gewesen wäre oder sogar – wegen der Qualifikation als (Quasi-) Endentscheid – von den Beschwerdeführern beim Bundesgericht hätte angefochten werden müssen, um nicht später mit ihren Einwänden bei Ergreifen der Rechtsmittel gegen die in der Folge ergehenden Entscheide ausgeschlossen zu sein (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.3 S. 326), ist hier nicht auszugehen. Auch wenn angenommen wird, dass der Vorinstanz, soweit das Verwaltungsgericht die Sache zwecks Neufestsetzung der Nachsteuern im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, kein Ermessensspielraum verblieben ist, lässt sich das für die Höhe der Bussenfestlegung nicht sagen, steht der Vorinstanz doch bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Soweit die Beschwerdeführer nunmehr (subeventuell) eine Reduzierung des Bussenkoeffizienten aufgrund der Verfahrensdauer seit dem ersten vorinstanzlichen Entscheid bzw. der Gesamtverfahrensdauer beantragen, wäre darauf im Rückweisungsverfahren vor der Vor-instanz einzutreten gewesen (vgl. Urteil BGer 6B_1135/2022 vom 21.9.2023 E. 7.4). Auch wenn eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausschöpfung des Instanzenzugs (insbesondere während die Veranlagungsverjährung weiterläuft) nicht ganz ausgeschlossen werden kann, ist das mit Blick auf das damit verbundene Prozesskostenrisiko und die dadurch beschränkte Missbrauchsgefahr hinzunehmen (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.2 a.E. S. 48).

Sodann vermag auch der Umstand, dass das Rektifikat "der guten Ordnung halber" (falls die neu berechneten Nachsteuern und Bussen versehentlich nicht den Vorgaben des Verwaltungsgerichts entsprechen würden) mit der für einen Einspracheentscheid üblichen Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, am Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 127 I 128 E. 3c S. 130; Urteil BGer 1C_7/2021 vom 26.3.2021 E. 4.4). Dieser Anspruch ist formeller Natur; seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132). Eine Heilung des Mangels im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist hier nicht möglich (vgl. BGE 127 I 128 E. 4a S. 130 f.; BGE 125 V 499 E. 2c S. 502; BGE 114 Ia 143 E. 3b S. 144 f.).

3. In materieller Hinsicht kritisieren die Beschwerdeführer, dass bei dem angefochtenen "Rektifikat" die Nachsteuern für das Jahr 2008 erhoben worden seien, obwohl diese offensichtlich per 31. Dezember 2023 noch nicht rechtskräftig veranlagt und damit per 31. Dezember 2023 verwirkt gewesen seien.

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Nachsteuern des Jahres 2008 mittlerweile verjährt seien, sei von den Bezugsbehörden selbstverständlich zu beachten, jedoch seien diesbezüglich weder der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch das "Rektifikat" abzuändern, da beide in ihrem jeweiligen Erlasszeitpunkt richtig gewesen seien.

Es ist klar, dass der Eintritt der Veranlagungsverjährung zu berücksichtigen ist, bis die Nachsteuer festgesetzt ist (§ 176 Abs. 3 StG; Art. 152 Abs. 3 DBG), und die Nachsteuer erst dann festgesetzt ist, wenn der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung ist deshalb auch während eines gerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen, auch wenn die Veranlagungsverjährung erst nach dem Zeitpunkt des Datums des angefochtenen Entscheids eingetreten ist (zum Ganzen BGE 138 II 169 ff. E. 3).

Es ist unstrittig, dass inzwischen auch das Recht zur Festsetzung der Nachsteuern für das Jahr 2008 verjährt ist. Das muss im vorliegenden Verfahren zu einer entsprechenden Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen "Rektifikats" führen, auch wenn die Veranlagungsverjährung im Zeitpunkt des Erlassdatums des angefochtenen "Rektifikats" noch nicht eingetreten war.

Bei der gemäss Vorinstanz von den Bezugsbehörden zu beachtenden Verjährung geht es demgegenüber um eine andere Frage, nämlich ob dem Bezug rechtskräftig festgesetzter Steuerforderungen die Forderungsverjährung entgegensteht (§ 140 StG; Art. 121 DBG).

4. Die Zuständigkeit und Kompetenz der Vorsteherin i.V. der Steuerverwaltung für den Entscheid über Einsprachen im bundessteuerlichen Verfahren ist unbestritten (vgl. § 231 StG in Verb. mit § 6 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994).

Abgesehen davon ist aber auch hier festzuhalten, dass auf die Rüge der Verfahrensdauer seit dem ersten vorinstanzlichen Entscheid bzw. der Gesamtverfahrensdauer und die beantragte Reduzierung des Bussenkoeffizienten hätte eingetreten werden müssen (vgl. vorne E. 2.3).

Und auch hier muss festgestellt werden, dass das Recht zur Festsetzung der Nachsteuern für das Jahr 2008 inzwischen verjährt ist, auch wenn zum Zeitpunkt des Entscheiddatums des angefochtenen "Rektifikats" die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten war (vgl. vorne E. 3).

Es rechtfertigt sich deshalb auch hier, zumal mit Blick auf das Erfordernis der Parallelität der Beschwerdeverfahren und um widersprüchliche Entscheidungen über die gleichen Rechtsfragen zu vermeiden (vgl. BGE 131 II 548 ff.; BGE 130 II 65 ff.), den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (Vorsteherin i.V.) zurückzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene "Rektifikat" ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen.

Hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens ist festzustellen, dass die von der Präsidentin i.V. gewählte Verfahrensweise mit dem einschlägigen Verfahrensrecht nicht vereinbar ist.

In ihrem neuen Entscheid werden sich die Vorinstanzen bei der Höhe der Bussenfestlegung zum anwendbaren Koeffizienten bzw. Bussenfaktor nochmals zu äussern haben.

Soweit die Rügen (Einstellung des Strafverfahrens oder zumindest Freispruch von Schuld und Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots; Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs) bereits im Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts beurteilt worden sind, kann darauf verwiesen werden (vgl. VGE II 2023 8 vom 15.12.2023 E. 3 und E. 7.3.3).

In materieller Hinsicht wird zudem festzustellen sein, dass inzwischen auch das Recht zur Festsetzung der Nachsteuern für das Jahr 2008 verjährt ist.

Auf die weiteren Rechtsbegehren (insbesondere soweit die Kritik ausschliesslich auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid zielt) ist nicht einzugehen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Vorinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 1 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG).

Zudem haben die Vorinstanzen bzw. der Kanton Schwyz den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).

Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von CHF 300.-- bis CHF 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf CHF 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene "Rektifikat" wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Vorinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Die Beschwerdeführer haben am 26. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in gleicher Höhe besteht.

3. Den Beschwerdeführern wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von CHF 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- das Gemeindekassieramt … (A, im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).

Schwyz, 28. August 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. August 2024

1

§ 36 VRP

§ 37 VRP

§ 166 StG

Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD

§ 126 StG

§ 122 StG

§ 33 VVStG

§ 27 VRP

§ 38 VRP

§ 39 VRP

§ 73 VRP

§ 7 JG

BGE 145 III 42ATF 145 III 42DTF 145 III 42

BGE 140 V 321ATF 140 V 321DTF 140 V 321

BGE 134 II 124ATF 134 II 124DTF 134 II 124

9C_336/2023

9C_83/2023

2C_175/2019

2C_198/2019

2C_199/2019

BGE 140 V 321ATF 140 V 321DTF 140 V 321

6B_1135/2022

BGE 145 III 42ATF 145 III 42DTF 145 III 42

BGE 127 I 128ATF 127 I 128DTF 127 I 128

1C_7/2021

BGE 127 I 128ATF 127 I 128DTF 127 I 128

BGE 127 I 128ATF 127 I 128DTF 127 I 128

BGE 125 V 499ATF 125 V 499DTF 125 V 499

BGE 114 Ia 143ATF 114 Ia 143DTF 114 Ia 143

§ 176 StG

Art. 152 DBGart. 152 LIFDart. 152 LIFD

BGE 138 II 169ATF 138 II 169DTF 138 II 169

§ 140 StG

Art. 121 DBGart. 121 LIFDart. 121 LIFD

§ 231 StG

BGE 131 II 548ATF 131 II 548DTF 131 II 548

BGE 130 II 65ATF 130 II 65DTF 130 II 65

§ 128 StG

§ 72 VRP

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

§ 128 StG

§ 74 VRP

Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD

Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA

§ 14 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF