II 2024 61
Kammergericht
5. November 2024Deutsch21 min
A. A.________ (geb. ________; verwitwet) bezieht seit 2003 Ergänzungsleistungen (EL) (AK-act. 1). Es wurden bereits diverse Revisionen durchgeführt (vgl. AK-act. 2-6).
Source sz.ch
II 2024 61
Entscheid vom 5. November 2024
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (vorsorgliche Einstellung der Ergänzungsleistungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ________; verwitwet) bezieht seit 2003 Ergänzungsleistungen (EL) (AK-act. 1). Es wurden bereits diverse Revisionen durchgeführt (vgl. AK-act. 2-6).
B. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen von A.________ zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Leistungsausrichtung ab 1. Februar 2024 vorsorglich ein (AK-act. 15). A.________ verschwieg gegenüber der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz relevante Vermögenswerte sowie eine Liegenschaft in ________ (AK-act. 12).
C. Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhob A.________ am 26. Februar 2024 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2024 (AK-act. 18). Die Ausgleichskasse Schwyz leitete diese Einsprache mit Schreiben vom 18. Juni 2024 an das als zuständig erachtete Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Beurteilung als Beschwerde weiter mit der Begründung, bei der Verfügung vom 29. Januar 2024, mit welcher die Ergänzungsleistungen von A.________ vorsorglich eingestellt wurden, handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme und somit um eine Zwischenverfügung. Solche Zwischenverfügungen könnten direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG). Da in der Verfügung vom 29. Januar 2024 als Rechtsmittelinstanz versehentlich die Ausgleichskasse Schwyz und nicht das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angegeben worden sei, reiche die Vorinstanz bereits die Vernehmlassung ein.
D. Mit der Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar 2024.
E. Die Beschwerdeführerin teilt mittels Replik vom 16. Juli 2024 mit, dass sie an ihrer geäusserten Rechtsauffassung vollumfänglich festhalte. Die Verfügung vom 29. Januar 2024 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
F. Mit Duplik vom 2. August 2024 beantragt die Vorinstanz erneut die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Februar 2024.
G. Die Beschwerdeführerin lässt am 20. August 2024 die Triplik einreichen. Sie hält dabei am Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 26. Februar 2024 vollumfänglich fest.
H. Mit Quadruplik vom 27. August 2024 verweist die Vorinstanz auf die Verfügung vom 29. Januar 2024 sowie die Rechtsbegehren gemäss Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 und Duplik vom 2. August 2024 unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zur Angelegenheit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 ist in Anwendung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 ergangen. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, der auf das Ergänzungsleistungsrecht anwendbar ist (Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 ELG), kann gegen Verfügungen der Ausgleichskasse, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim Versicherungsgericht (vorliegend Verwaltungsgericht) erhoben werden (vgl. Art. 58 ATSG). Bei der vorsorglichen Einstellung von Leistungen im Sinne von Art. 52a ATSG handelt es sich um eine prozess- und verfahrensleitende Anordnung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. vorstehend Ingress lit. C), gegen welche die Einsprache unzulässig ist.
2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.1.2 Laut Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird folglich erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570).
2.1.3 Bei der Berechnung beziehungsweise Bestimmung der relevanten Vermögens- und Einkommensverhältnisse trifft den Versicherten eine Meldepflicht: Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 Satz 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971; Art. 31 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung liegt nur vor, wenn sie schuldhaft begangen wird. Es genügt allerdings eine leichte Fahrlässigkeit (Urteil BGer 9C_332/2019 vom 12.9. 2019 E. 2.2; BGE 118 V 214 E. 2a S. 218). Die Folgen der Meldepflichtverletzung bestehen in einer rückwirkenden Anpassung der Leistungsansprüche samt Rückforderung der zu viel bezogenen Beträge. Schliesslich stehen auch strafrechtliche Konsequenzen im Raum (vgl. Art. 31 ELG). Die Rückerstattung erfolgt nach Massgabe von Art. 25 ATSG.
2.2 Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Versicherungsleistungen nach Massgabe der in Art. 52a ATSG genannten alternativen Tatbestandsvarianten vorsorglich einstellen (BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a N 14). Diese per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzte Bestimmung bezweckt die Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken in Zusammenhang mit allfälligen Leistungsrückforderungsansprüchen der Versicherungsträger (BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a N 6). Gemäss Art. 52a ATSG kann der Versicherungsträger die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig erwirkt. Ein Verdacht ist dann begründet, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2.3.2018, BBl 2018 1638).
Erwägungen
Im Sinne einer weiteren Voraussetzung erfordert die vorsorgliche Leistungseinstellung Dringlichkeit, d.h. es muss sich als notwendig bzw. erforderlich erweisen, die Leistungseinstellung sofort zu treffen (Urteil BVGer C-676/2008 vom 21.7.2009 E. 4.3). Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist (Urteil BVGer
C-676/2008 vom 21.7.2009 E. 4.3). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der bloss vorläufige Entzug von finanziellen Leistungen i.d.R. keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die betroffene Person dar (Urteil BGer 9C_265/2018 vom 14.5.2018; Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12.4.2010 E. 1.2). Demgegenüber bedeutet die Nichtanordnung der vorsorglichen Leistungssistierung, welche die Sicherung allfälliger Rückforderungen der Versicherungsträger bezweckt, einen schweren Nachteil für die Durchsetzbarkeit dieser Forderungen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2.3.2018, BBl 2018 1639). Die Festsetzung der Leistungseinstellung erfordert weiter eine "günstige Prognose", d.h. es muss wahrscheinlich sein, dass die vorsorgliche Leistungssistierung durch den Endentscheid voraussichtlich bestätigt wird (BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a N 22). Schliesslich hat im Rahmen der Zumutbarkeit bzw. der Verhältnismässigkeit i.e.S. eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, namentlich dem Interesse des Versicherungsträgers an der vorsorglichen Leistungssistierung und dem Interesse der versicherten Person an der Nichtvornahme derselben, zu erfolgen (BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a N 23). Nach Rechtsprechung sowie nach Botschaft zu Art. 52a ATSG ist das Interesse des Versicherungsträgers an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen regelmässig höher zu werten als das Interesse des Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 2.3.2018, BBl 2018 1638; Urteil BVGer C-676/2008 vom 21.7.2009 E. 4.3.1).
3.
Strittig und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der mit Verfügung vom 29. Januar 2024 vorgenommenen vorläufigen Sistierung der Ergänzungsleistungen nach Art. 52a ATSG. Konkret zu prüfen ist, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anordnung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, die auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hindeuten. Die zweitgenannte Tatbestandsvariante bzw. die Verletzung der Meldepflicht erfordert dabei zusätzlich, dass die versicherte Person im Rahmen der in Art. 27 ATSG statuierten Aufklärungs- und Beratungspflicht durch die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen vorgängig gebührend über die Meldepflicht informiert worden ist. Es sind ihr namentlich die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung zu vermitteln (BSK ATSG-Pärli/Kunz, nArt. 52a N 16).
3.1.1
Aus den Akten bzw. aus einer bei der Vorinstanz am 15. November 2023 eingegangenen anonymen Meldung ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Töchtern eine Liegenschaft in ________ besitze. In dieser Liegenschaft solle sie sich ausserdem im Sommer 2023 für fünf Monate (Ende März bis September) aufgehalten haben. Ebenfalls werde die abgerechnete und von der Tochter der Beschwerdeführerin durchgeführte Haushaltshilfe tatsächlich nicht geleistet (AK-act. 7). Auf Ersuchen um Amts- und Verwaltungshilfe bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl. AK-act. 10) erhielt die Vorinstanz mit E-Mail vom 13. Februar 2024 einen Bericht der Schweizerischen Vertretung in ________, aus welchem Angaben zu den im Grundbuch verzeichneten Eigentumsverhältnissen des besagten Grundstücks hervorgehen (vgl. AK-act. 16 und 17).
3.1.2
Unabhängig davon fand die Kantonspolizei Schwyz während einer bei der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung eine verschlossene Schachtel, in welcher sich Beträge von Fr. 119'850.--, EUR 2'610, GBP 20, USD 41 und von 240 in mutmasslich bosnischer Währung, in verschiedenen Couverts, befanden. Grund für die Hausdurchsuchung war, dass einer Tochter der Beschwerdeführerin (C.________) vorgeworfen wird, ungerechtfertigt Leistungen der Invalidenversicherung bezogen zu haben. Der anderen Tochter der Beschwerdeführerin (D.________) wird vorgeworfen, ungerechtfertigt Leistungen vom Sozialamt zu beziehen. Gemäss anonymer Meldung sollen Vermögenswerte innerhalb der Familie versteckt werden, wodurch auch bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber der Kantonspolizei Schwyz, die in ihrem Schrank gefundenen Vermögenswerte würden ihrer Tochter C.________ gehören, wobei sich aber auch Ersparnisse von ihr darunter befänden (AK-act. 26 S. 12).
3.1.3
Bei der darauffolgenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2023 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, woher die Vermögenswerte stammen, sie habe für sich gespart (AK-act. 26 S. 261). Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 9. Januar 2024 ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), indem die Beschwerdeführerin relevante Vermögenswerte sowie eine Liegenschaft in ________ gegenüber der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz arglistig verschwiegen und Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen der Krankenpflegeversicherung erhalten hat, obwohl sie auf diese nicht im gewährleisteten Umfang Anspruch hatte (AK-act. 26 S. 258). Das Strafverfahren ist noch hängig.
3.2
Gegen die auf die Eröffnung des Strafverfahrens folgende Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2024, mit welcher diese die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Leistungsausrichtung ab dem 1. Februar 2024 vorsorglich einstellte (AK-act. 15), erhob die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2024 Einsprache bzw. Beschwerde (AK-act. 18). Sie macht geltend, dass die Liegenschaft in ________ ihrem Ehemann gehört habe und nach seinem Tod ihr überschrieben worden sei. Sie gehöre allerdings ihr und ihren vier Kindern zu gleichen Teilen. Wenn man das Haus nun zu ihrem Vermögen zähle, dann nur zu 1/5. Aus der Schätzung der Immobilie ergäbe sich, dass der gesamte Wert der Immobilie 154'879.71 KM und damit umgerechnet Fr. 75'450.75 betrage. Hiervon zähle 1/5 zu ihrem Vermögen und damit Fr. 15'090.15. Ausserdem sei von den durch die Kantonspolizei Schwyz beschlagnahmten Vermögenswerten nur ein Couvert mit ihrem Namen beschriftet gewesen. Nur die in diesem Couvert enthaltenen Fr. 29'000.-- würden ihr gehören. Die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- sei damit nicht überschritten, wodurch ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen weiterhin bestehe. Es sei die Verfügung vom 29. Januar 2024 daher aufzuheben.
3.3
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin weder in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2003 noch in den späteren Revisionsformularen angegeben habe, dass sie über eine Immobilie im Ausland verfüge oder Bargeld angespart habe. Sowohl die eigenen Abklärungen der Vorinstanz bezüglich der Immobilie im Ausland als auch die Hausdurchsuchung bezüglich Ersparnisse hätten Hinweise darauf geliefert, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig Leistungen beziehe bzw. die Meldepflicht in mehrfacher Weise verletzt habe. Zwar gebe die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu, dass sie zusammen mit ihren Kindern ein Haus im Ausland und Bargeld von Fr. 29'000.-- besitze, welches sie der Ausgleichskasse Schwyz bisher nicht angegeben habe. Ebenso sei der Wert der Liegenschaft bekannt, wobei fraglich sei, zu welchem Anteil die Liegenschaft anzurechnen sei. Jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliches gefundenes Bargeld der Beschwerdeführerin gehöre, da es in ihrem Schrank gefunden worden sei. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrer Behauptung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass ihr davon lediglich Fr. 29'000.-- gehörten.
3.4
Mit Replik vom 16. Juli 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihrer geäusserten Rechtsauffassung vollumfänglich fest. Sie wiederholt im Wesentlichen, in ihrem Fall seien die Voraussetzungen für die vorsorgliche Einstellung der Leistungen nicht erfüllt, da keine grosse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Leistungen nicht oder nicht mehr berechtigt seien, da sie auch im Falle der Berücksichtigung der nicht angegebenen Vermögenswerte den Schwellenwert von Fr. 100'000.-- nicht erreiche. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2023 ein Vermögen in Höhe von Fr. 44'090.15 (Fr. 29'000.-- + Fr. 15'090.15) verschwiegen habe. Berücksichtige man nur diese verschwiegenen Vermögenswerte, so falle rasch auf, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin weit unter Fr. 100'000.-- liege. Folglich sei die für die Anwendung von Art. 52a ATSG vorausgesetzte grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Leistung nicht oder nicht mehr berechtigt ist, klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe trotz dieser verschwiegenen Vermögenswerte Anspruch auf EL.
4.1
Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente vom 8. Mai 2003 (vgl. AK-act. 1 S. 4) als auch in den späteren Revisionsformularen (vgl. AK-act. 2 S. 2; AK-act. 3 S. 4, AK-act. 4 S. 3, AK-act. 5 S. 4; AK-act. 6 S. 4) wiederholt auf die Meldepflicht hingewiesen worden ist. Dabei ist ihr erläutert worden, dass sie der Ausgleichskasse jede Änderung in den persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnissen schriftlich zu melden habe. Weiter enthielten sowohl die EL-Anmeldung vom 8. Mai 2003 (vgl. AK-act. 1 S. 4) als auch die Revisionsformulare einen Passus betreffend die möglichen rechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht (Rückerstattung, strafrechtliche Folgen).
Trotz vorzeitiger gebührender Information der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz über die Meldepflicht im Rahmen der in Art. 27 ATSG statuierten Aufklärungs- und Beratungspflicht hat die Beschwerdeführerin weder in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2003 noch in den späteren Revisionsformularen angegeben, dass sie über eine Immobilie in ________ oder Anteile an einer solchen verfügt oder Bargeld angespart hat (AK act. 1-6). Die Meldepflichtverletzung wird von der Beschwerdeführerin, zumindest im Umfang von Fr. 44'090.15 (Fr. 29'000.-- Bargeld; Fr. 15'090.15 [Mindest-]Anteil an der Immobilie in ________), sodann auch nicht bestritten. Nach dem Gesagten besteht unabhängig von der Frage nach den tatsächlichen Eigentumsanteilen der Beschwerdeführerin an der Immobilie in ________ sowie an dem bei der Hausdurchsuchung vom 19. Dezember 2023 gefundenen Bargeld ein auf konkreten Anhaltspunkten basierender, begründeter Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mehrfach verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hat es meldepflichtwidrig unterlassen, Angaben zum angesparten Bargeld oder der Immobilie in ________ bzw. Anteilen daran in der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleitung zur AHV- oder IV-Rente vom 8. Mai 2003 zu machen wie auch in den späteren Revisionsformularen die für die EL berechnungsrelevanten Umstände rechtzeitig respektive überhaupt zu melden. Die Berechnungsrelevanz der verschwiegenen Vermögenswerte für den Anspruch auf EL als solchen wie auch für die Höhe einer allfälligen EL ist unabhängig davon gegeben, ob die gegenüber der Vorinstanz verschwiegene Immobilie in ________ zu 1/1 und damit 154'879.71 BAM (umgerechnet Fr. 73'986.04, Stand: 8. Oktober 2024) oder wie von der Beschwerdeführerin angegeben zu 1/5 im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und ob das gefundene Bargeld zu Fr. 119'850.--, EUR 2'610, GBP 20, USD 41 und 240 in mutmasslich bosnischer Währung oder wie von der Beschwerdeführerin angegeben, zu Fr. 29'000.-- ihr gehört. Entsprechend kann einerseits die Frage nach den tatsächlich im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Anteilen an der Immobile in ________ oder dem während der Hausdurchsuchung vom 19. Dezember 2023 bei der Beschwerdeführerin gefundenen Bargeld im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung infolge Meldepflichtverletzung (Art. 52a ATSG i.V.m. Art. 24 Satz 1 ELV und Art. 31 Abs. 1 ATSG) vorläufig dahingestellt bleiben. Anderseits kann auch der von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 16. Juli 2024 geäusserte Einwand/Auffassung, wonach es an der für die Anwendung von Art. 52a ATSG vorausgesetzten grossen Wahrscheinlichkeit, dass die Leistung nicht oder nicht mehr berechtigt ist, fehle, nicht verfangen, weil wie gesagt auch die Höhe der EL-Zahlungen bzw. des EL-Anspruchs betroffen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG: Berücksichtigung von ein Zehntel des Reinvermögens bei alleinstehenden Altersrentnern, soweit das Vermögen Fr. 30'000.-- überschreitet, was vorliegend bereits unter Berücksichtigung der anerkannten verheimlichten Vermögenswerte der Fall ist).
4.2
Indes bestehen in der Tat auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die einem Anspruch auf EL entgegenstehende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG e contrario) infolge der nichtgemeldeten Vermögenswerte überschritten wird. Die Tatsache, dass im Schrank der Beschwerdeführerin und damit in deren Besitz die Barbeträge von Fr. 119'850.--, EUR 2'610, GBP 20, USD 41 und 240 in mutmasslich bosnischer Währung gefunden wurden, was für Eigentum der Beschwerdeführerin spricht (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB: vermutete Eigentümerschaft beim Besitz einer beweglichen Sache), sowie in Berücksichtigung des Wertes der verschwiegenen Liegenschaft in ________ mit einem Marktwert von 154'879.71 BAM (umgerechnet Fr. 73'986.04.--, Stand: 8. Oktober 2024) (AK-act. 19 S. 6), woran die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zumindest teilweise beteiligt ist, sprechen als konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin auf über Fr. 100'000.-- beläuft, womit per se kein Anspruch auf EL besteht, womit ein EL-Leistungsbezug somit als unrechtmässig zu qualifizieren ist.
Die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach von dem im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 19. Dezember 2023 gefundenen Bargeld nur ein Betrag von Fr. 29'000.-- ihr gehöre, wurde dabei weder von der Beschwerdeführerin näher belegt noch lässt sich dies konkret erschliessen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2023 auf die Frage nach der Herkunft der bei ihr gefundenen Vermögenswerte antwortete, sie habe für sich gespart (AK-act. 26 S. 261).
Auch hinsichtlich der Immobilie in ________ ist entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin weder aus dem Bericht der Schweizerischen Vertretung in ________ vom 13. Februar 2024 noch aus den Angaben der Schätzung der Gutachterin im Fachbereich Architektur vom 15. Februar 2024 grundsätzlich ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin lediglich zu 1/5 Eigentümerin derselben sein sollte (vgl. AK-act. 17 S. 3; AK-act. 19 S. 4). Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht der Schweizerischen Vertretung in ________, dass die Beschwerdeführerin laut Angaben in den Grundbüchern als Besitzerin mit 1/1 Anteilen eines Hauses und eines Gebäudes von 104 m² Fläche sowie eines Vorhofes von 296 m² Fläche in der Katastergemeinde ________ geführt ist. Nach dem Bericht ist sie zudem Mitbesitzerin mit Anteilen von 4/21 eines Ackers der V. Klasse in der Katastergemeinde ________, mit einer Gesamtfläche von 2.063 m², Gemeinde ________, wobei zu diesem Anteil allerdings ein von den Behörden der Teilrepublik geführtes Enteignungsverfahren läuft. Als Mitbesitzerin mit Anteilen 2/42 des Waldes, Hauses, Vorhofes, Ackers und der Wiese, mit einer Gesamtfläche von 46.770 m² in der Katastergemeinde ________, ________, werden laut Bericht E.________, D.________ und F.________ geführt (AK-act. 17 S. 3). Auch aus der Schätzung des aktuellen Marktwerts der Immobilie durch eine Gutachterin im Fachbereich Architektur ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin laut Angaben aus dem Grundbuch als Eigentümerin der Katastereinheit Nr. ________ Katastergemeinde ________, eingetragen im Besitzblatt Nr. ________ als "Hof" mit einer Fläche von 296 m² und "Haus und Gebäude" mit einer Fläche von 104 m², bezeichnet wird (AK-act. 19 S. 4). All diese Vermögenswerte (bzw. allenfalls Anteile daran) hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz gegenüber nie deklariert bzw. verheimlicht - dies obwohl mit den jeweiligen Fragebögen bei der erstmaligen Anmeldung wie den Revisionen auch nach Vermögenswerten (unter Einschluss von Grundeigentum) im Ausland wie auch nach Beteiligungen an unverteilten Erbschaften gefragt wurde.
4.3
Die vorsorgliche Einstellung der Leistungen ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt und auch notwendig. Die Nichtanordnung der vorsorglichen Leistungssistierung wäre mit einer zusätzlichen Unsicherheit betreffend die Rückforderung weiterhin geleisteter EL - neben der Schwierigkeit der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter EL in der Vergangenheit - verbunden und würde somit zu einem erheblichen Nachteil zulasten der EL als Sozialversicherung führen.
Auch die für die vorsorgliche Leistungssistierung nach Art. 52a ATSG vorausgesetzte günstige Prognose ist vorliegend zu bejahen. Die Vorinstanz durfte - und darf weiterhin - angesichts der durch die Beschwerdeführerin verschwiegenen und durchaus berechnungsrelevanten Umstände bzw. Vermögenswerte und des dadurch auf konkreten Anhaltspunkten beruhenden und begründeten Verdachts, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht mehrfach verletzt (und allenfalls Leistungen unrechtmässig bezogen) haben könnte, davon ausgehen, dass die vorsorgliche Leistungssistierung durch den Endentscheid (betr. Rückforderung) mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt wird. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung des drohenden finanziellen Schadens durch die allfällige Nichteinbringlichkeit im Falle einer späteren Rückforderung überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Leistungen. Die vorsorgliche Einstellung ist bloss vorübergehender Dauer, womit der Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin überschaubar und die Massnahme verhältnismässig ist.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
6.
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Die vorliegende Streitigkeit betrifft Ergänzungsleistungen. Das ELG sieht hierfür keine Kostenpflicht vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Eingabe [Quadruplik] der Vorinstanz vom 27.8.2024)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 5. November 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Dezember 2024
1
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 2 ATSGart. 2 LPGAart. 2 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
9C_332/2019
BGE 118 V 214ATF 118 V 214DTF 118 V 214
Art. 31 ELGart. 31 LPCart. 31 LPC
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
BVGer C-676/2008TAF C-676/2008TAF C-676/2008
9C_265/2018
9C_45/2010
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
BVGer C-676/2008TAF C-676/2008TAF C-676/2008
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 24 ELVart. 24 OPC-AVS/AIart. 24 OPC-AVS/AI
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC
Art. 930 ZGBart. 930 CCart. 930 CC
Art. 52a ATSGart. 52a LPGAart. 52a LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF