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Entscheid

II 2024 76

Kammergericht

25. November 2024Deutsch22 min

A. A.________ (Jg. 19__) war im Jahr 2023 bei der B.________ AG obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1). Die C.________ reichte der B.________ AG am 31. Dezember 2023 eine TP-Rechnung ein im Zusammenhang mit einer CPAP-Behandlung von A.________ vom 22. bis 31. Dezember 2023 mit einem Rechnungsbetrag von total Fr. 867.70 (Vi-act. 2). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Februar 2024 informierte die B.________ AG A.________, dass die Krankenversicherung hiervon Fr. 760.95 übernehme und seine eigene Kostenbeteiligung Fr. 86.75 betrage (Vi-act. 3). Hierauf verlangte A.________ mit E-Mail vom 3. Mai 2024 eine anfechtbare Verfügung, da die Rechnungsstellung der C.________ fehlerhaft sei (Vi-act. 4). Am 30. Mai 2024 erliess die B.________ AG sodann folgende Verfügung (Vi-act. 6):

Source sz.ch

II 2024 76

Entscheid vom 25. November 2024

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Vorinstanz,

Gegenstand

Krankenversicherung (Nichteintreten)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 19__) war im Jahr 2023 bei der B.________ AG obligatorisch krankenversichert (Vi-act. 1). Die C.________ reichte der B.________ AG am 31. Dezember 2023 eine TP-Rechnung ein im Zusammenhang mit einer CPAP-Behandlung von A.________ vom 22. bis 31. Dezember 2023 mit einem Rechnungsbetrag von total Fr. 867.70 (Vi-act. 2). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Februar 2024 informierte die B.________ AG A.________, dass die Krankenversicherung hiervon Fr. 760.95 übernehme und seine eigene Kostenbeteiligung Fr. 86.75 betrage (Vi-act. 3). Hierauf verlangte A.________ mit E-Mail vom 3. Mai 2024 eine anfechtbare Verfügung, da die Rechnungsstellung der C.________ fehlerhaft sei (Vi-act. 4). Am 30. Mai 2024 erliess die B.________ AG sodann folgende Verfügung (Vi-act. 6):

Das Gesuch um Rückweisung der Rechnung CHF 867.00 an die Leistungserbringerin für die Miete eines Hilfsmittels (AirSense 11, inkl. Zubehör) wird abgelehnt.

B. Am 12. Juli 2024 ging bei der B.________ AG eine Einsprache mit Datum 28. Juni 2024 gegen die erwähnte Verfügung ein (Vi-act. 9). Mit formlosem Schreiben vom 5. August 2024 teilte die B.________ AG A.________ mit, die Einsprache sei nicht innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung erfolgt; die Einsprache werde aufgrund der Verspätung nicht bearbeitet (Vi-act. 12). Mit E-Mail sowie Briefschreiben vom 10. August 2024 bestritt A.________ die Richtigkeit des Schreibens vom 5. August 2024 und verlangte Wiedererwägung mit der Begründung, seine Eingabe sei sehr wohl fristgerecht erfolgt (Vi-act. 13 und 14). Am 21. August 2024 erliess die B.________ AG eine "Wiedererwägung zur verpassten Frist für die Einreichung der Einsprache gegen die Verfügung vom 30.05.2024 betreffend Ablehnung der Rückweisung von einer Rechnung an den Leistungserbringer" (Vi-act. 16). Die B.________ AG bekräftigte, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, sie werde nicht bearbeitet, die Verfügung vom 30. Mai 2024 sei rechtskräftig.

C. A.________ reicht am 5. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:

1. Die ablehnenden Verfügungen 06078264 der B.________ AG, dat. 30.5., 5.8. und 21. August 2024 seien aufzuheben. Verfügung 06078264, dat. 30.5.2024 2024 sei aufzuheben und die damit verbundenen LA 1038986294 seien zurück zu weisen; bezw. wie folgt abzuändern.

Erwägungen

2.

Es sei entweder die sog. Einführungspauschale Fr. 525.- für die ersten 2 Monate betr. 'Beratung, oblig. Gerätemiete und Zubehör-Material' anzuwenden. Oder andernfalls dies alles auch für die oblig. ersten 3 Monate nach effektiv ausgewiesenem Aufwand (= hier Fr. 342.50) abzurechnen: diesfalls allerdings unter Weglassung vorgenannter 3-Monatspauschale.

3.

Nicht aber beides kumulativ zu verrechnen, wie dies in dieser beanstandeten Abrechnung fälschlicherweise gemacht wurde.

2.

Unter allf. Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten Gegenpartei.

D. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die B.________ AG:

Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, da der Streitgegenstand der Verfügung inzwischen weggefallen und damit das Verfahren gegenstandslos geworden ist da der Leistungserbringer in der Zwischenzeit eine korrigierte Rechnung eingereicht hat, welche die Beschwerdegegnerin entsprechend weiterbearbeitet hat.

Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Eventualiter:

1.

Sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, da die gesetzliche Frist zur Einsprache durch den Beschwerdeführer verpasst worden ist.

2.

Sei die Verfügung vom 30.05.2024 formell und materiell in Rechtskraft zu setzen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Am 25. Oktober 2024 (Postaufgabe 26.10.2024) repliziert der Beschwerdeführer unter Bestätigung der Beschwerdeanträge. Am 31. Oktober 2024 nimmt er zudem Stellung zum Beleg Vi-act. 10 (Couvert der Einsprache), welcher ihm auf entsprechendes Ersuchen in der Replik zugestellt wurde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die B.________ AG ist auf die Einsprache (mit Datum 28.6.2024) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Dies erfolgte zu Unrecht formlos. Auch bei der "Wiedererwägung" bleibt unklar, als was diese zu qualifizieren ist, fehlt es doch insbesondere an einer korrekten Rechtsmittelbelehrung. Auch wenn die B.________ AG der Überzeugung war, die Einsprache sei zu spät eingereicht worden, hätte sie in einem förmlichen Einspracheentscheid ein Nichteintreten beschliessen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob, ist ihm aus diesen Unzulänglichkeiten kein Nachteil erwachsen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

Angefochten ist zweifelsfrei ein Nichteintretensentscheid. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist damit allein, ob die B.________ AG zu Recht auf die Einsprache mit Datum 28. Juni 2024 / Eingang B.________ AG 12. Juli 2024 nicht eingetreten ist. Denn wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache selbst stellt (Vergütung der Rechnungen), ist darauf nicht einzutreten.

2.1

Die B.________ AG beantragt im Hauptantrag, die Beschwerde sei 'abzuweisen', da der Streitgegenstand der Verfügung inzwischen weggefallen und damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei, da der Leistungserbringer in der Zwischenzeit eine korrigierte Rechnung eingereicht habe, welche die Beschwerdegegnerin entsprechend weiterbearbeitet habe (vgl. Ingress Bst. D). Mithin ist vorab zu prüfen, ob das Verfahren infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben ist (vgl. Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. § 28 lit. c und d VRP).

2.2

Die B.________ AG führt aus, die C.________ habe sie am 4. Juli 2024 beauftragt, die beanstandete Rechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu stornieren. In der Folge habe sie die Rechnung storniert und dies dem Beschwerdeführer mittels Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2024 mitgeteilt. Als Beleg hierfür reicht die B.________ AG eine E-Mail der C.________ vom 4. Juli 2024 (Vi-act. 7) sowie eine Leistungsabrechnung der B.________ AG vom 6. Juli 2024 (Vi-act. 8) ein. Gemäss diesen Dokumenten ersuchte die C.________ um Storno der Rechnung 30168503 vom 24. April 2024 über Fr. 343.45 (vgl. Vi-act. 7) und gemäss Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2024 (Nr. 1040448815) wurde die Leistungsabrechnung Nr. 1039693255 vom 27. April 2024 ersetzt (Vi-act. 8). Damit aber ist vom Storno vom 4. Juli 2024 resp. von der Leistungsabrechnung vom 6. Juli 2024 weder die TP-Rechnung vom 31. Dezember 2023 noch die Leistungsabrechnung Nr. 1038986294 vom 17. Februar 2024 betroffen, welche Grundlage der Verfügung vom 30. Mai 2024 bildeten. Die vom Storno resp. der neuen Leistungsabrechnung betroffenen Dokumente reicht die B.________ AG denn auch gar nicht ein. Es bleibt damit nicht nachvollziehbar, weshalb das vorliegende Verfahren infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes gegenstandslos geworden und abzuschreiben sein soll.

Es bleibt damit dabei, dass der Nichteintretensentscheid der B.________ AG zu überprüfen ist.

3.1

Gegen Verfügungen der Krankenversicherung kann - von hier nicht interes­sierenden Ausnahmen abgesehen - innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

3.2

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG).

Verfügungen gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste, was praxisgemäss ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil BGer 6B_1052/2019 vom 4.12.2019). In einem solchen Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis ist die betroffene Person verpflichtet, ihre Post regelmässig zu kontrollieren, gegebenenfalls einen Stellvertreter zu bezeichnen, sich die Post nachsenden zu lassen, die Behörden über Abwesenheiten zu informieren oder ihnen eine Zustelladresse zukommen zu lassen (BGE 141 II 429 E. 3.1). Diese Zustellfiktion ist auch im Falle eines Postrückbehaltungsauftrages beachtlich (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rückbehaltungsauftrags. Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, BGE 111 V 99 E. 2b). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt schliesslich eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Eine gesetzliche Frist (wie die Einsprachefrist) kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). Die strikte Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen stellt im Prinzip keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 V 152 E. 4.2).

3.4

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Bei der Frage der Einhaltung der Einsprachefrist ist dies die einsprechende Partei.

3.5

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil EVG C 285/03 vom 5.7.2004 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 E. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.

3.6

Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50).

Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die erhobenen Beweismittel durch den Richter bezüglich ihrer Beweiskraft zu würdigen. Dabei kann der Richter nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Beweisergebnis nach freier Überzeugung, unabhängig von Regeln über den Wert von Beweismitteln, würdigen. Es kann auch die mittelbare Beweisführung durch Indizien und auf Indizien beruhenden tatsächlichen Feststellungen berücksichtigt werden (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 8 ZGB N 78 u. N 85 f.; VGE II 2010 1 vom 20.5.2010 E. 5.2).

4.1

Die Verfügung vom 30. Mai 2024 (Vi-act. 6) wurde noch gleichentags als R-Sendung der Post aufgegeben. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 nach erfolgloser Zustellung zur Abholung angemeldet (Vi-act. 15) und lag dann, da keine Zustellung erfolgen konnte, ab dem Folgetag (1.6.2024) an der Abhol-/Zustellstelle zur Abholung bereit. Gleichentags hat der Beschwerdeführer den Auftrag zur Verlängerung der Abholfrist ausgelöst.

Es steht ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer von der B.________ AG den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte. Damit aber musste er mit der Zustellung einer Verfügung rechnen, was die Anwendung der Zustellfiktion rechtfertigt (vgl. oben E. 3.2). Die Verfügung gilt somit am siebten Tag nach erfolglosem Zustellversuch (7. Tag nach dem 31.5.2024) als zugestellt, mithin am Freitag, 7. Juni 2024 (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bleibt die von ihm veranlasste Verlängerung der Abholfrist und der Tag der effektiven Zustellung (10.6.2024) unbeachtlich. Für die Berechnung der 30-tägigen Einsprachefrist ist die Zustellfiktion massgeblich, mithin der 7. Juni 2024.

Damit steht fest, dass die Einsprache fristgerecht erhoben wurde, wenn sie spätestens am Montag, 8. Juli 2024 (der 30. Tag war Sonntag, 7.7.2024), der B.________ AG eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG).

4.2

Die Einsprache trägt das Datum vom 28. Juni 2024 (vgl. Vi-act. 9). Allerdings ist dieses Datum der Ausfertigung der Einsprache für die Beurteilung der Fristeinhaltung nicht relevant. Entscheidend ist allein, wann sie der B.________ AG eingereicht oder zu deren Handen der Post übergeben wurde.

4.3

Die Einsprache wurde zusammen mit der Einsprache im Verfahren VGE II 2024 75 in einem Couvert eingereicht; jene trägt als Eingangsstempel den 12. Juli 2024 (Vi-act 6 im Verfahren II 2024 75). Rechtsprechungsgemäss ist hinsichtlich Zustell-Datum ohne anderweitige Nachweise auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. oben E. 3.5). Es bestehen vorliegend keine Hinweise, dass der Eingang der Einsprache falsch datiert worden sein könnte. Es ist damit von einer Zustellung am 12. Juli 2024 auszugehen. Allerdings ist dies für die Frage der Fristwahrung nicht primär relevant. Vorliegend ist unbestritten, dass die Einreichung via Post erfolgt ist. Damit ist in erster Linie entscheidend, wann die Einsprache der Post übergeben wurde. Hierfür trägt der Beschwerdeführer die Beweislast (vgl. oben E. 3.4).

4.4

Im Recht liegt ein Scan der Vor- und Rückseite eines Couverts (Vi-act. 10). Die Eingabe wurde mit Fr. 1.-- frankiert und auf der Rückseite mit dem Absender des Beschwerdeführers gestempelt. Die Einsprache wurde also als B-Post aufgegeben. Dies bedeutet, dass eine Sendungsverfolgung nicht möglich ist, da weder die Postaufgabe noch die Zustellung erfasst und nachvollzogen werden können. Den Entscheid für diese Versandart fällte allein der Beschwerdeführer, der nun auch die Folgen hierfür zu tragen hat.

4.5

Als Beweis für die rechtzeitige Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Vorliegend fällt nun auf, dass das Couvert keinen Poststempel trägt. Damit fehlen jegliche Anhaltspunkte betreffend Zeitpunkt der Postaufgabe.

4.6.1

Die B.________ AG trat allein aufgrund des Eingangsdatums (12.7.2024) auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, sie sei verspätet eingereicht worden. Eine weitergehende Begründung enthält die formlose Mitteilung vom 5. August 2024 nicht (Vi-act. 12). In der "Wiedererwägung" vom 21. August 2024 (Vi-act. 16) wird dann noch ausgeführt, das Datum der Einsprache 28. Juni 2024 sei nicht relevant, das Couvert sei ungestempelt, Nachweise für die Postaufgabe würden fehlen, solche würde auch der Beschwerdeführer keine vorbringen, damit sei die Frist durch die am 12. Juli 2024 zugestellte Einsprache versäumt.

4.6.2

Finden sich in den Akten keine Angaben über den Zeitpunkt der Postaufgabe und trifft die Beschwerdeschrift nach Fristablauf bei der zuständigen Instanz ein, so darf sich diese nicht damit begnügen, gestützt auf das Eingangsdatum Mutmassungen zum Aufgabezeitpunkt anzustellen und gestützt darauf auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn eine fristgerechte Postaufgabe grundsätzlich möglich wäre (so etwa bei A-Post Zustellung zwei Tage nach Fristablauf; Urteil BGer 4A_556/2022 vom 4.4.2023 E. 2.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV garantiert dem Beschwerdeführer, dass die Vor­instanz in einer solchen Situation bei ihm eine Rückfrage vornimmt, damit er sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Eingabe äussern und allfällige Beweismittel vorbringen kann (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3; BGE 115 Ia 8 E. 2c; Urteile BGer 5A 185/2022 vom 21.12.2022 E. 6; 5A 28/2015 vom 22.5.2015 E. 3.1.1). Dadurch wird sichergestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Beweislast für die rechtzeitige Aufgabe der Eingabe nachkommen kann. Dem ist die

Vorinstanz zu Unrecht mit dem formlosen Schreiben vom 5. August 2024 nicht nachgekommen.

4.6.3

Dieser Mangel kann vorliegend indes als geheilt betrachtet werden, nachdem der Beschwerdeführer gegen das formlose Nichteintreten wegen Fristversäumnis vom 5. August 2024 umgehend opponiert hat und sich dabei ausdrücklich auch zur Frage der Fristwahrung äusserte und dies auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel ist. Auf seine hierbei vorgetragenen Ausführungen betreffend rechtzeitiger Postaufgabe ist nachfolgend einzugehen.

4.7

Im Rahmen seines 'Einspruchs' vom 10. August 2024 (Vi-act. 13/14) machte der Beschwerdeführer geltend, die Einsprachefrist habe erst am 28. Juni 2024 zu laufen begonnen, da er die angefochtene Verfügung bis dahin habe abholen dürfen. Diesbezüglich ist auf die obstehende Rechtsprechung zu verweisen, dass ein Rückbehaltungsauftrag an der Zustellfiktion nichts zu ändern vermag und ein Einschreiben am siebten Tag nach erfolgloser Zustellung als zugestellt gilt (vgl. oben E. 3.2).

Weiter sei nicht das Eingangsdatum (12.7.2024) massgebend für die Fristwahrung, sondern das Versanddatum, der 28. Juni 2024. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, dass in der Tat das Versanddatum entscheidend ist. Dieses ist allerdings unbekannt resp. für den 28. Juni 2024 nicht belegt.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er weiter ausführte, bei der (Einsprache-)Frist handle es sich nicht um eine gesetzliche Frist, denn die Einsprachefrist ist in Art. 52 Abs. 1 ATSG gesetzlich zweifelsfrei normiert.

Irgendwelche Belege oder Hinweise bezüglich fristwahrende Postaufgabe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

4.8

Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Zustellung der Verfügung vom 30. Mai 2024 sei effektiv am 10. Juni 2024 erfolgt, was für die Fristberechnung relevant sei. Nach den zuvor dargestellten Grund­sätzen der Fristberechnung trifft aber auch dies nicht zu.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Post habe die Eingabe pflichtwidrig ohne Datums- und Aufgabeortstempel versandt und zugestellt, so kann offenbleiben, ob Briefe wirklich abgestempelt sein müssen. Fest steht, dass der Versand durch die Post abgewickelt wurde, dass sich der Beschwerdeführer für einen B-Post-Versand entschieden hatte, welcher per se Beweisschwierigkeiten mit sich bringt. Dass das Couvert vorliegend ungestempelt und das Versanddatum unregistriert blieb, ist mitunter dieser Versandart geschuldet.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die B.________ AG lege als Beleg eine PDF-Aufnahme irgendeines angeblichen Zustellcouverts vor, wobei es aktenkundig auch zahlreiche weitere Korrespondenzen seinerseits mit der B.________ AG gebe und diese Aufnahme gut auch aus einer völlig anderweitigen Korrespondenz stammen könne. Solange jedoch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Aktenführung durch die B.________ AG bestehen, ist dieser Einwand nicht zu hören. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwei Einsprachen in das eine Couvert verpackte und die Aufnahme dieses einen Couverts in beiden Verfahren als Actorum abgelegt ist (Verfahren II 2024 75 und II 2024 76). Auch ist unbestritten, dass der Versand per B-Post erfolgt ist, was mit der Aufnahme übereinstimmt. Es wäre doch ein sehr grosser Zufall, wenn in der umfassenden Korrespondenz irgendwo ein ungestempeltes B-Post-Couvert des Beschwerdeführers abgelegt worden wäre und es ist nicht anzunehmen, dass die B.________ AG auf die Suche nach diesem ungestempelten Couvert gegangen wäre, es gefunden und dann widerrechtlich diesen beiden Verfahren zugeordnet hätte. Hierfür bestehen schlicht keine Hinweise. Und auch diesbezüglich hat es der Beschwerdeführer sich selbst anzurechnen, dass er für seinen Versand, für welchen er beweispflichtig ist, die Versandart B-Post gewählt hatte.

Dispositiv

Replizierend führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, die Einsprache per B-Post versandt zu haben, die Zustellzeit betrage "bekanntlich 3-5 Arbeitstage", so dass die Einsprache "so zwischen 1. und spät. 9. Juli 2024 (infolge fehlender Briefkastenleerung über das Wochenende dies auch so schon Freitag, 28. Juni 2024 möglich)" der Post übergeben worden sei. Die Einsprache ging am Freitag, 12. Juli 2024, bei der B.________ AG ein. Die Post ist verpflichtet, dass 97% der Briefe innert der gesetzlichen Laufzeit (bei B-Post bis am dritten dem Aufgabetag folgenden Werktag) ausgeliefert werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Postverordnung [SR 783.01] vom 29.8.2012). Effektiv wurden im Jahr 2022 99.3% der B-Post-Briefe pünktlich, am dritten Werktag nach Postaufgabe zugestellt, im Jahr 2023 betrug die Pünktlichkeit 99.5% (www.post.ch/de/ueber-uns/aktuell/2023/laufzeiten-post-2022; www.post.ch/de/ueber-uns/aktuell/2024/ puenktliche-post-im-jahr-2023; eingesehen am 8.11.2024). Bei einer Zustellung am Freitag 12. Juli 2024 ist damit die Annahme berechtigt, dass die Postaufgabe am Dienstag, 9. Juli 2024 und damit verspätet erfolgt ist. Für eine andere Annahme bestehen vorliegend schlicht keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer selber bringt trotz mehrfachem Schriftenwechsel nichts vor, was ein anderes, d.h. früheres Versanddatum als wahrscheinlicher erscheinen liesse. Erneut ist zu wiederholen, dass dies in erster Linie Folge der vom Beschwerdeführer gewählten Versandart (B-Post) ist, die ohne Erhebung von irgendwelchen nachvollziehbaren Versanddaten erfolgt. Der Beschwerdeführer hat sich für eine B-Post-Sendung entschieden und damit bewusst in Kauf genommen, dass die Sendung nicht registriert wird, was unweigerlich mit Beweisschwierigkeiten verbunden sein kann.

4.9 Wenn nun aber der genaue Zeitpunkt der Übergabe der Einsprache an die Schweizerische Post nicht eruiert werden kann, namentlich der Beschwerdeführer selber keinerlei nachvollziehbare Hinweise für die Postaufgabe vorzulegen vermag, die Einsprache bei der B.________ AG nachweislich am 12. Juli 2024 einging, aufgrund der ausgewiesenen Pünktlichkeit der Post von einer Zustellung des B-Post-Briefes am dritten Werktag nach Postaufgabe ausgegangen werden kann, so kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Einsprache spätestens am 8. Juli 2024 der Post übergeben wurde.

5. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die B.________ AG auf die Einsprache infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 25. November 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

13. Dezember 2024

1

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 28 VRP

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599

6B_1052/2019

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49

BGE 117 V 131ATF 117 V 131DTF 117 V 131

BGE 111 V 99ATF 111 V 99DTF 111 V 99

BGE 142 IV 201ATF 142 IV 201DTF 142 IV 201

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 39n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 39n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 39n 9

Art. 39n 9art. 39n 9art. 39n 9

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

BGE 103 V 63ATF 103 V 63DTF 103 V 63

EVG C 285/03

BGE 92 I 257ATF 92 I 257DTF 92 I 257

Art. 39n mit Anhangart. 39n avec annexeart. 39n 1

Art. 39n mit Briefwechselart. 39n avec échange de lettresart. 39n 1

Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5

Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5

Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 5

Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

4A_556/2022

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 139 III 364ATF 139 III 364DTF 139 III 364

BGE 115 Ia 8ATF 115 Ia 8DTF 115 Ia 8

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 32 VPGart. 32 OPOart. 32 OPO

Art. 29 VPGart. 29 OPOart. 29 OPO

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF