II 2024 77
Kammergericht
25. November 2024Deutsch17 min
A. A.________ (geb. ________, verheiratet) wurde am 29. Januar 2024 durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. S. 119), nachdem ihm seine am 1. September 1998 angetretene Anstellung als Wertschriften-Sachbearbeiter bei der ________ AG (vgl. Vi-act. S. 71) per 31. März 2024 aus wirtschaftlichen Gründen (Restrukturierung mit Stellenabbau) gekündigt wurde (Vi-act. S. 114). Die ________ AG verpflichtete sich gegenüber A.________ im Rahmen des Sozialplanes 2019 zu Leistungen in der Höhe von total Fr. 133'200.--, davon Fr. 88'200.-- als AHV Überbrückungsleistung und Fr. 45'000.-- als Abgangsentschädigung (Vi-act. S. 100; Vi-act. S. 98-99).
Source sz.ch
II 2024 77
Entscheid vom 25. November 2024
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Anrechnung freiwillige Leistung Arbeitgeberin / Altersleistung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ________, verheiratet) wurde am 29. Januar 2024 durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. S. 119), nachdem ihm seine am 1. September 1998 angetretene Anstellung als Wertschriften-Sachbearbeiter bei der ________ AG (vgl. Vi-act. S. 71) per 31. März 2024 aus wirtschaftlichen Gründen (Restrukturierung mit Stellenabbau) gekündigt wurde (Vi-act. S. 114). Die ________ AG verpflichtete sich gegenüber A.________ im Rahmen des Sozialplanes 2019 zu Leistungen in der Höhe von total Fr. 133'200.--, davon Fr. 88'200.-- als AHV Überbrückungsleistung und Fr. 45'000.-- als Abgangsentschädigung (Vi-act. S. 100; Vi-act. S. 98-99).
B. In der Folge stellte A.________ am 15. April 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2024 (Vi-act. S. 101-104). Die Unia Arbeitslosenkasse (Unia) informierte A.________ mit Schreiben vom 17. Mai 2024, sein versicherter Verdienst betrage Fr. 7'435.--. Er könne ab dem 1. April 2024 bis zum 31. März 2027 insgesamt 640 Taggelder à Fr. 239.85 brutto beziehen (Vi-act. S. 60).
C. Die Unia brachte A.________ mit Kassenverfügung vom 28. Juni 2024 zur Kenntnis, dass er für den Monat April 2024 Anspruch auf 0 Taggelder und entsprechend Fr. 0.-- und für den Monat Mai 2024 Anspruch auf 8.5 Taggelder und entsprechend Fr. 2'038.75 habe. Zur weiteren Begründung hielt die Unia fest, dass die Kontrollperiode April 2024 grundsätzlich 22 entschädigungsberechtigte Tage zähle. Da aber aufgrund der Höhe des versicherten Verdienstes von A.________ eine Wartezeit von 10 Tagen zu bestehen sei und Einstellungstage in der Höhe von 1.7 verfügt worden seien sowie das Ersatzeinkommen aus Altersleistung angerechnet werden müsse, habe A.________ nach Abzug der Wartetage und der verfügten Einstellung durch das RAV sowie Anrechnung des Ersatzeinkommens auf Altersleistung Anspruch auf 0 Taggelder für den Monat April. Die Kontrollperiode Mai 2024 zähle grundsätzlich 23 entschädigungsberechtigte Tage. Da Einstellungstage in der Höhe von 4.3 Tagen verfügt worden seien und das Ersatzeinkommen aus Altersleistung angerechnet werden müsse, habe A.________ nach Abzug der verfügten Einstellung durch das RAV sowie Anrechnung des Ersatzeinkommens auf Altersleistung Anspruch auf 8.5 Taggelder für den Monat Mai 2024 (Vi-act. S. 36-38).
D. Dagegen erhob A.________ am 1. Juli 2024 Einsprache und machte sinngemäss geltend, das angerechnete Ersatzeinkommen aus Altersleistungen von Fr. 2'450.-- sei ersatzlos zu entfernen. Zudem sei der versicherte Verdienst auf Fr. 8'050.-- anzupassen, wobei der entsprechende Rest-Betrag auf sein Konto zu überweisen sei (Vi-act. S. 35).
E. Mit Entscheid vom 19. August 2024 beschloss die Unia wie folgt über die Einsprache:
1. Die Einsprache vom 1. Juli 2024 wird teilweise gutgeheissen.
Erwägungen
2.
Die Verfügung vom 28. Juni 2024 wird aufgehoben.
3.
Ihr versicherter Verdienst beträgt neu ab 1. April 2024 CHF 7'844.00 mit dem entsprechenden Taggeld in der Höhe von CHF 253.05 (70% des versicherten Verdienstes).
4.
Die Altersrente beträgt CHF 2'450.00 welche monatlich anzurechnen ist.
5.
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
F. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. September 2024 (in Beachtung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt, der Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 sei betreffend dessen Punkt 4, welcher die Anrechnung einer Altersrente in Höhe von Fr. 2'450.-- vorsehe, ersatzlos aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, das volle Taggeld von Fr. 253.05 ohne Abzug (ausser Sozialabgaben) ab dem 1. April 2024 zu vergüten.
G. Mit Verfügung vom 16. September 2024 setzt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine Frist an, um die Beschwerdeschrift vom 14. September 2024 handschriftlich unterschrieben einzureichen. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reicht der Beschwerdeführer fristgerecht die handschriftlich unterschriebene Beschwerdeschrift ein.
H. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid vom 19. August 2024 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Eingabe der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024; darin hält er an seinen in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest. Zu diesem Schreiben liess sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Nachdem die Vorinstanz eine Kürzung der Taggeldleistungen infolge Bezug von Altersleistungen verfügt hatte (Vi-act. S. 36-38), begründete der Beschwerdeführer seine Einsprache bezüglich der strittigen Anrechnung von Altersleistungen wie folgt (Vi-act. S. 35):
1.
Punkt 5 der Verfügung, Abzug Ersatzeinkommen aus Altersleistung CHF 2'450.00 Begründung:
Bei der Entschädigungszahlung handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. AVIG ALE B122 und folgende. Dies hat mit der 1. und 2. Säule, bzw. mit Altersleistungen nichts zu tun, AVIG ALE B181. AVIG ALE C156 und ff. kann daher nicht angewendet werden. Ebenfalls ist die freiwillige Leistung unter CHF 148'200. Zudem bin ich weiterhin in der Pensionskasse versichert und mit diesem Geld zahle ich monatlich Beiträge von CHF 1913.35 ein.
1.2
Im Einspracheentscheid vom 19. August 2024 hielt die Vorinstanz an der Anrechnung von Ersatzeinkommen aus Altersleistungen fest. Sie führte an, Altersleistungen seien mit Ausnahme der in C160 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] aktuelle Version vom 1.7.2024 (nachstehend AVIG-Praxis ALE) beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen. Ein Abzug sei immer dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person für den gleichen Zeitraum einen Anspruch auf ALE und Altersleistungen erworben habe (AVIG-Praxis ALE C156). Für die Qualifizierung als Altersleistung spiele es keine Rolle, ob diese in Renten- oder Kapitalform erworben worden seien. Kapitalabfindungen seien nach der Tabelle des BSV in Monatsrenten umzurechnen (AVIG-Praxis ALE C161). Als erworben gälten Altersleistungen, wenn diese bezogen worden seien bzw. die Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liege. Auch wenn sie über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen könne, weil sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt habe, müsse die Altersleitung von der ALE abgezogen werden. Unter Bezugnahme auf die AVIG-Praxis ALE C159 (von der ALE abzuziehende Altersleistungen) und C160 (nicht als Altersleistungen geltende Leistungen) machte die Vorinstanz im Einspracheentscheid weiter geltend, es sei klar und unbestritten, dass die von der Arbeitgeberin bezahlte AHV-Überbrückungsleistung in der Höhe von Fr. 88'200.-- in Form einer Rente bei der Kasse als Zusatzeinkommen angerechnet werden müsse. Diese sei reglementarisch vorgesehen. Gemäss dem Sozialplan von 2019 entspreche die AHV-Überbrückungsleistung der Summe der monatlich maximalen AHV-Altersrente ab dem Zeitpunkt des Austritts bei der Arbeitgeberin. Im Falle des Beschwerdeführers habe er Fr. 88'200.-- erhalten und die Zeitspanne bis zu seiner ordentlichen Pensionierung betrage 36 Monate. Die anzurechnende Altersleistung betrage somit Fr. 2'450.-- (Fr. 88'200 : 36 Monate).
1.3
Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht sinngemäss geltend, bei der Überbrückungsleistung vom Arbeitgeber sei die ALK auf ihrem Standpunkt geblieben, es handle sich um eine Altersleistung und Fr. 2'450.-- müssten monatlich angerechnet werden. Dies, obwohl es sich bei dem Betrag in Höhe von Fr. 133'200.--, welchen er von der ________ (nicht Pensionskasse) gemäss Sozialplan erhalten habe, um eine freiwillige Leistung gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 und Art. 10a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 handle. Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gälten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellten. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers würden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG übersteigen würden (Art. 11a Abs. 2 AVIG). Dieser Betrag betrage Fr. 148'200.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 UVV [UVV; Verordnung über die Unfallversicherung; SR 832.202] vom 20.12.1982). Der Beschwerdeführer erachte das Handeln der ALK gesetzeswidrig, insoweit sie die AHV Überbrückungsleistung gestützt auf Art. 18c AVIG im vollen Umfang von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug bringe. Sie übersehe, dass als Altersleistungen nur Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben worden sei (Art. 32 AVIV). Leistungen des Arbeitgebers fielen nicht darunter (Urteil BGer 8C_188/2011 vom 8.6.2011 E. 3.4.2). Der von der ALK herangezogene AVIG-Praxis ALE C156 könne und dürfe nicht angewendet werden, weil sich dieser klar auf die Art. 18c AVIG und Art. 32 AVIV berufe, welche sich nur auf Leistungen der AHV und des BVG beziehen würden und nicht auf seine Situation zuträfen. Da er nicht pensioniert sei, habe er keine Leistungen der Pensionskasse oder AHV ausgelöst oder bezogen, sondern zahle weiterhin Versicherungsbeiträge ein.
1.4
Unbestritten ist, dass der arbeitslose Beschwerdeführer seit dem 1. April 2024 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (bei einem versicherten Verdienst von Fr. 7'844.-- auf ein Taggeld von Fr. 253.05). Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer von der ________ AG eine Zahlung von Fr. 133'200.-- erhalten hat, welche sich aus einer AHV-Überbrückungsleistung bis zum Pensionsalter von Fr. 88'200.-- brutto (36 Monate x Fr. 2'450.--) sowie einer (unbestritten nicht von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehenden) Abgangsentschädigung von Fr. 45'000.-- brutto zusammensetzt (Vi-act. S. 100; Vi-act. S. 98-99). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der AHV-Überbrückungsleistung die Arbeitslosenentschädigung zu Recht um monatlich Fr. 2'450.-- gekürzt hat infolge Ersatzeinkommen aus Altersleistung.
2.1
Das AVIG will gemäss Art. 1a den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, schlechtem Wetter oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers garantieren (Abs. 1). Es will drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern (Abs. 2). Die Versicherung erfüllt ihren Zweck gemäss Art. 1a Abs. 1 AVIG, indem sie Arbeitslosenentschädigung, Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung sowie Insolvenzentschädigung leistet (Art. 7 AVIG).
2.2
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 ff. AVIG), welcher vorliegend unstrittig gegeben ist, beurteilt sich nach den sieben allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g AVIG). Erst wenn diese erfüllt sind, stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage der Bemessung der Arbeitslosenentschädigung. Es sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Anspruchsnormen (Art. 8 ff. AVIG) von den Bemessungsvorschriften (Art. 18 ff. AVIG) zu unterscheiden, wobei dem Begriff des anrechenbaren Arbeitsausfalls eine doppelte Funktion sowohl als allgemeine Anspruchsvoraussetzung (Art. 11 AVIG) wie auch als Bemessungsgrundlage für den Entschädigungsanspruch zukommt (Urteil BGer 8C_425/2023 vom 21.5.2024 E. 6.1; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016 S. 2365 Rz. 327 f.).
Da vorliegend die Anrechnung von Altersleistungen strittig ist und sich diese Frage von jener nach einem anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 respektive Art. 11a AVIG – welche im Rahmen der Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 ff. AVIG) die Modalitäten des Aufschubs des anrechenbaren Arbeitsausfalls durch (teilweise) Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses regeln – unterscheidet, ist die vorliegend strittige Frage nicht nach Art. 11a AVIG und Art. 10a AVIV, sondern nach Art. 18c AVIG zu prüfen. Auch die AVIG-Praxis ALE des SECO betont, dass die Anrechnung einer freiwilligen Leistung im Sinne von Art. 11a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 10b AVIV und der Abzug einer Altersleistung nach Art. 18c AVIG zwei unterschiedliche Ereignisse darstellen und folglich voneinander zu trennen sind (AVIG-Praxis ALE B124 und B165; Urteil BGer 8C_425/2023 vom 21.5.2024 E. 5.2). Die durch das SECO mit der AVIG-Praxis ALE für die Verwaltung publizierten Vorgaben bzw. Verwaltungsweisungen sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähren, Rechnung getragen (BGE 148 V 144 E. 3.1.3 S. 147; Urteile BGer 8C_651/2022 vom 18.7.2023 E. 3.1.2; 8C_425/2023 vom 21.5.2024 E. 6.1).
2.3
Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG), ungeachtet dessen, ob sie in Form einer Rente oder aber ganz oder teilweise in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden (SVR 2000 ALV Nr. 7 S. 21, C 72/03; AVIG-Praxis ALE C156 ff.; Urteil BGer 8C_188/2011 vom 8.6.2011 E. 3.4.1). Diese Anrechnung der Altersleistung der beruflichen Vorsorge an die Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von berufsvorsorgerechtlichen Altersleistungen und Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist Teil der Leistungskoordination. Ein Abzug ist dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person für den gleichen Zeitraum einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und Altersleistungen erworben hat. Als erworben gelten die Altersleistungen, wenn diese bezogen werden bzw. die Verfügbarkeit in der Dispositionsfreiheit der versicherten Person liegt. Dies gilt auch, wenn sie über die Altersleistungen nicht mehr frei verfügen kann, weil sie das erworbene Vorsorgekapital angelegt oder verzehrt hat. Es wird die Altersleistung von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (BGE 141 V 681 E. 5.2 S. 686).
2.4
Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" rechtsprechungsgemäss (BGE 120 V 306) das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ohne Belang ist die Absicht der versicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (BGE 129 V 381 E. 4.1 S. 382 f.). Gemäss BGE 129 V 381 gilt dies grundsätzlich auch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) vom 17. Dezember 1993 (BGE 141 V 681 E. 2.1 S. 683).
2.5
Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 AVIV). Sie umfassen Altersrenten, Kapitalabfindungen und reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten/AHV-Ersatzrenten bzw. Überbrückungsrenten (BGE 141 V 681 E. 2.2 S. 683; vgl. auch AVIG-Praxis ALE C159).
2.6
Nicht als Altersleistungen gelten dagegen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen nach Art. 2, 4 und 5 FZG, da diese noch keinen Altersfall begründen. Auch freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes (wie z.B. Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treueprämien, AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse, welche nicht reglementarisch vorgesehen sind sowie freiwillige Leistungen an die berufliche Vorsorge) gelten nicht als Altersleistungen im Sinne von Art. 18c Abs. 1 AVIG (AVIG-Praxis ALE C160; BGE 141 V 681 E. 2.2 S. 683; Urteil BGer 8C_188/2011 vom 8.6.2011 E. 3.4.2; Thomas Nussbaumer a.a.O., S. 2332 Rz. 226 Fn. 489).
3.1
Die unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 19. August 2024 durch die Vorinstanz vernehmlassend vorgebrachte Argumentation, die vom Arbeitgeber ausbezahlte AHV-Überbrückungsleistung in der Höhe von Fr. 88'200.-- müsse in Form einer Rente bei der Arbeitslosenkasse als Zusatzeinkommen angerechnet werden, da diese reglementarisch vorgesehen sei, vermag nicht zu verfangen. Die Vorinstanz verweist in ihrer Begründung, die AHV-Überbrü-ckungsleistung von Fr. 88'200.-- sei reglementarisch vorgesehen, lediglich auf den Sozialplan der ________ AG von 2019. Die Rechtsnatur des Sozialplans wurde vom Gesetzgeber zwar nicht geregelt, lässt sich allerdings durch die dazugehörige Gerichtspraxis eruieren und kommt nicht jener eines Reglements gleich (BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 335h N 8; vgl. auch Urteil BGer 8C_425/2023 vom 21.5.2024 E. 6.2.2). Es wird von der Vorinstanz neben dem Sozialplan kein Reglement dargelegt, welches Grundlage für die durch die Arbeitgeberin geleistete AHV-Überbrückungsrente bilden würde. Das Vorliegen einer solchen ist weder aktenkundig noch bestehen Hinweise auf eine solche reglementarische Grundlage. Vielmehr erschliesst sich aus dem Dokument "Abfindung wegen Stellenverlust (Sozialplan 2019)", dass der Beschwerdeführer seine Stelle wegen einer Reorganisation verlor und deswegen Anspruch auf eine Abfindung von der ________ hat, so u.a. auf eine AHV-Überbrückungsleistung (Vi-act. S. 100). Mithin ergibt sich der Anspruch direkt aus dem Sozialplan und es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin, die nicht in einem Reglement gründet.
3.2
Wie dargelegt gelten nach Literatur und Rechtsprechung sowie AVIG-Praxis ALE C160 freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb (oder ausserhalb) eines Sozialplans wie insbesondere AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse, welche – wie vorliegend – nicht reglementarisch vorgesehen sind, nicht als Altersleistungen und dürfen entsprechend nicht von der ALE in Abzug gebracht werden (AVIG-Praxis ALE C160; BGE 141 V 681 E. 2.2 S. 683; Urteile BGer 8C_425/2023 vom 21.5.2024 E. 3.3 und 6.2.2; 8C_188/2011 vom 8.6.2011 E. 3.4.2; Thomas Nussbaumer a.a.O., S. 2332 Rz. 226 Fn. 489). Wie der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14. September 2024 zutreffend feststellte, richtet der Arbeitgeber die Überbrückungsrente gestützt auf eine freiwillige Arbeitgeberleistung aus. Bei der Arbeitgeberleistung in Höhe von Fr. 88'200.-- handelt es sich nicht um eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 18c AVIG, weshalb diese AHV-Überbrückungsleistung nicht von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen ist. Der Beschwerdeführer hat den entsprechenden Anspruch nicht infolge des Erreichens der reglementarischen Altersgrenze (vgl. Art. 32 AVIV) kraft einschlägiger Grundlage in einem Reglement, sondern direkt gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund des Sozialplans erworben.
3.3
Zusammenfassend ist keine Altersleistung von monatlich Fr. 2'450.-- anzurechnen. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 4 des Einspracheentscheides vom 19. August 2024 ersatzlos aufgehoben; es ist keine Altersrente in Höhe von Fr. 2'450.-- monatlich anzurechnen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 25. November 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
10. Dezember 2024
1
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI
Art. 10a AVIVart. 10a OACIart. 10a OADI
Art. 11 AVIGart. 11 LACIart. 11 LADI
Art. 3 AVIGart. 3 LACIart. 3 LADI
Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI
Art. 22 UVVart. 22 OLAAart. 22 OAINF
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
Art. 32 AVIVart. 32 OACIart. 32 OADI
8C_188/2011
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
Art. 32 AVIVart. 32 OACIart. 32 OADI
Art. 1a AVIGart. 1a LACIart. 1a LADI
Art. 7 AVIGart. 7 LACIart. 7 LADI
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 18 AVIGart. 18 LACIart. 18 LADI
Art. 11 AVIGart. 11 LACIart. 11 LADI
8C_425/2023
Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI
Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI
Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI
Art. 10a AVIVart. 10a OACIart. 10a OADI
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
Art. 11a AVIGart. 11a LACIart. 11a LADI
Art. 10b AVIVart. 10b OACIart. 10b OADI
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
8C_425/2023
BGE 148 V 144ATF 148 V 144DTF 148 V 144
8C_651/2022
8C_425/2023
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
EVG C 72/03
8C_188/2011
BGE 141 V 681ATF 141 V 681DTF 141 V 681
BGE 120 V 306ATF 120 V 306DTF 120 V 306
BGE 129 V 381ATF 129 V 381DTF 129 V 381
BGE 129 V 381ATF 129 V 381DTF 129 V 381
BGE 141 V 681ATF 141 V 681DTF 141 V 681
Art. 32 AVIVart. 32 OACIart. 32 OADI
BGE 141 V 681ATF 141 V 681DTF 141 V 681
Art. 2 FZGart. 2 LFLPart. 2 LFLP
Art. 4 FZGart. 4 LFLPart. 4 LFLP
Art. 5 FZGart. 5 LFLPart. 5 LFLP
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
BGE 141 V 681ATF 141 V 681DTF 141 V 681
8C_188/2011
8C_425/2023
BGE 141 V 681ATF 141 V 681DTF 141 V 681
8C_425/2023
8C_188/2011
Art. 18c AVIGart. 18c LACIart. 18c LADI
Art. 32 AVIVart. 32 OACIart. 32 OADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF