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Entscheid

II 2024 79

Kammergericht

20. März 2025Deutsch49 min

A. Mit Formular vom 9. Februar 2012 meldete sich A.________ (geboren ____, verheiratet mit D.________, geboren ____; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbende (SE; Einzelfirma) an (AK-act. 1). Als Art des Betriebes nannte sie "Bildung/Erziehung/Spielgruppe" mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit "voraussichtlich April 2012". Den Reingewinn für die ersten zwölf Monate veranschlagte sie auf "nahe 0"; das im Betrieb angelegte Eigenkapital bezifferte sie auf Fr. 6'000.--. Ihre bisherige beitragspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmerin (Jugend- und Familienberatung, Verein E.________) laufe im Nebenerwerb wie bis anhin weiter. Sie sei Gründerin und einzige Beschäftigte ihres Betriebes. Ihrer Anmeldung legte sie neben einem Entwurf für Verträge mit den Kunden und einem Flyer den Mietvertrag für ein Einfamilienhaus bei, deren Mieter sie und ihr Ehemann sind.

Source sz.ch

II 2024 79

Entscheid vom 20. März 2025

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr.iur. B.________

und/oder Rechtsanwältin Dr.iur. C.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsverfügungen

für Nichterwerbstätige 2018 bis 2024)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Formular vom 9. Februar 2012 meldete sich A.________ (geboren ____, verheiratet mit D.________, geboren ____; nachstehend: die Versicherte) bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbende (SE; Einzelfirma) an (AK-act. 1). Als Art des Betriebes nannte sie "Bildung/Erziehung/Spielgruppe" mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit "voraussichtlich April 2012". Den Reingewinn für die ersten zwölf Monate veranschlagte sie auf "nahe 0"; das im Betrieb angelegte Eigenkapital bezifferte sie auf Fr. 6'000.--. Ihre bisherige beitragspflichtige Tätigkeit als Arbeitnehmerin (Jugend- und Familienberatung, Verein E.________) laufe im Nebenerwerb wie bis anhin weiter. Sie sei Gründerin und einzige Beschäftigte ihres Betriebes. Ihrer Anmeldung legte sie neben einem Entwurf für Verträge mit den Kunden und einem Flyer den Mietvertrag für ein Einfamilienhaus bei, deren Mieter sie und ihr Ehemann sind.

B.1 Mit Akonto-Beitragsverfügung vom 11. Juni 2012 wurde die Versicherte für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 für beitragsfrei erklärt (AK-act. 6), ebenso mit Akonto-Beitragsverfügung vom 12. Februar 2013 für das Geschäftsjahr 2013 bei einem geschätzten beitragspflichtigen Einkommen von unter Fr. 10'000.-- (AK-act. 7 f.).

Gestützt auf die Steuermeldung 2012 (AK-act. 12) wurde sie mit (Nachtrags-)Verfügung vom 13. Januar 2015 für Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 für ein Einkommen von Fr. 5'964.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 493.90 (AK-act. 13).

Gestützt auf die Steuermeldung 2013 (AK-act. 15) wurde sie bei einem Verlust von Fr. 2'810.-- am 25. Juni 2015 mit Fr. 0.-- veranlagt (AK-act. 16).

Mit (Nachtrags-)Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2014 (AK-act. 26) bei einem Einkommen von Fr. 8'702.-- abzüglich Vorjahresverlust von Fr. 2'180.-- auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 6'300.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 480.-- (AK-act. 27).

Mit (Nachtrags-)Verfügung vom 29. August 2017 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2015 (AK-act. 41) bei einem Reineinkommen von Fr. 9'435.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 516.-- (AK-act. 43).

Mit (Nachtrags-)Verfügung vom 28. November 2018 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2016 (AK-act. 51) bei einem Reineinkommen von Fr. 21'277.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 1'219.20 (AK-act. 54).

Mit definitiver Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde die Versicherte gestützt auf die Steuermeldung 2017 (AK-act. 69) für das Beitragsjahr 2017 bei einem Reineinkommen von Fr. 6'785.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 478.-- bzw. unter Einschluss von FAK (Familienzulagen Fr. 100.80) sowie Verwaltungskosten (Fr. 19.10) von total Fr. 597.90 (AK-act. 72).

B.2 Mit definitiver Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2018 (AK-act. 87) für das Beitragsjahr 2018 bei einem Reineinkommen von Fr. 5'880.-- veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 478.-- bzw. unter Einschluss von FAK (Fr. 88.20) sowie Verwaltungskosten (Fr. 19.10) von total Fr. 585.30 (AK-act. 88).

Mit definitiver Verfügung vom 19. April 2022 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2019 (AK-act. 103) bei einem Reineinkommen von Fr. 11'418.-- für das Beitragsjahr 2019 veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 624.-- bzw. unter Einschluss von FAK (Fr. 168.--) sowie Verwaltungskosten (Fr. 24.95) von total Fr. 816.95 (AK-act. 105).

Mit definitiver Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde sie gestützt auf die Steuermeldung 2020 (AK-act. 120) bei einem Reineinkommen von Fr. 13'810.-- für das Beitragsjahr 2020 veranlagt entsprechend zu entrichtenden Beiträgen von Fr. 775.20 bzw. unter Einschluss von FAK (Fr. 203.--) sowie Verwaltungskosten (Fr. 31.--) von total Fr. 1'009.20 (AK-act. 121).

C.1 Mit E-Mail vom 7. August 2023 informierte der Ehemann die Vorinstanz, dass die Versicherte die Spielgruppe per Ende des Schuljahres 2023 beendet habe. Sie möchten gerne das Geschäftskonto auflösen. Die Vorinstanz bestätigte diese Mitteilung umgehend und stellte gleichzeitig die Frage der Erfüllung der AHV-Beitragspflicht durch die Ehefrau in den Raum, so ob sie ab August 2023 noch eine Erwerbstätigkeit ausübe. Die Abwicklung der noch zu erwartenden Beiträge sei für die Ausgleichskasse in Ordnung (AK-act. 125; vgl. AK-act. 130 f.).

Am 18. August 2023 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige (NE) an (AK-act. 135-3 ff./6). Am 28. August 2023 wurde sie von der Ausgleichskasse für die Beitragsabrechnung ab 1. Januar 2023 als NE erfasst (AK-act. 140).

Gleichentags (28.8.2023) erliess die Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 5'730'038.50 eine provisorische Verfügung für Akontobeiträge als NE für das Jahr 2023 von Fr. 16'143.80 abzüglich Beiträge aus Erwerbseinkommen von Fr. 514.--. (AK-act. 142-4/6).

C.2 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 liess die Versicherte bei der Ausgleichskasse Schwyz den "Antrag auf Einstufung als mitversicherte Ehepartnerin infolge Erwerbstätigkeit des Ehemannes ab 1. Januar 2023" stellen (AK-act. 142). Die Ausgleichskasse nahm dieses Schreiben als Einsprache entgegen (AK-act. 144). Zwecks Vornahme weiterer Abklärungen wurde dieses Einspracheverfahren (Nr. 1196/23) am 7. Dezember 2023 sistiert (AK-act. 154=156). Die Ausgleichskasse stellte Beitragslücken bei der Versicherten seit dem 2018 fest (AK-act. 157).

C.3 Am 19. Dezember 2023 erliess die Ausgleichskasse gegenüber der Versicherten folgende Verfügungen (jeweils Beiträge zzgl. Verwaltungskosten):

- Beiträge 2018 (indes für die Periode vom 1.1.2017 - 31.12.2017) von Fr. 25'095.-- sowie Verzugszinsen von Fr. 5'886.90 vom 1. Januar 2019 bis 19. Dezember 2023; diese Verfügung erfolgte "ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist" (AK-act. 166)

- Akontobeiträge 2018 (provisorische Verfügung) von Fr. 25'095.-- auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 8'400'000.-- (AK-act. 170)

- Verzugszinsen von insgesamt Fr. 5'886.90 für Beitragsnachforderung 2018 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 25'095.-- (AK-act. 159)

- Akontobeiträge 2019 (provisorische Verfügung) von Fr. 12'649.15 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'845'538.50 (AK-act. 164)

- Verzugszinsen von insgesamt Fr. 2'334.85 für Beitragsnachforderung 2019 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 12'649.15.-- (AK-act. 160)

- Akontobeiträge 2020 (provisorische Verfügung) von Fr. 12'396.45 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'673'058.50 (AK-act. 165)

- Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'840.55 für Beitragsnachforderung 2020 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 12'396.45 (AK-act. 172)

- Akontobeiträge 2021 (provisorische Verfügung) von Fr. 12'325.15 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 4'663'598.50 (AK-act. 168)

- Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'213.70 für Beitragsnachforderung 2021 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 12'325.15.-- (AK-act. 161)

- Akontobeiträge 2022 (provisorische Verfügung) von Fr. 15'831.10 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 5'730'038.50 (AK-act. 171)

- Verzugszinsen von insgesamt Fr. 767.35 für Beitragsnachforderung 2022 auf einem zinspflichtigen Betrag von Fr. 15'831.10 (AK-act. 169).

C.4 Mit je separaten Eingaben vom 15. Januar 2024 pro Beitragsjahr liess die Versicherte bei der Ausgleichskasse gegen diese Verfügungen Einsprache erheben mit den Anträgen, die Versicherte sei nicht als NE zu qualifizieren, es seien ihr sämtliche Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und eine 30-tägige Nachfrist zur Begründung der Einsprache zu gewähren. Gemäss ihrer jeweiligen Kurzbegründung qualifiziere sie infolge der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes als mitversicherte Ehepartnerin bzw. als selbständig erwerbstätige Person (AK-act. 188 betr. 2018; AK-act. 190 betr. 2020; AK-act. 192 betr. 2019; AK-act. 194 betr. 2021; AK-act. 196 betr. 2022).

D. Mit Verfügung für die provisorische Beitragsrechnung für das Jahr 2024 vom 24. Januar 2024 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der Versicherten für die Beitragsperiode 2024 auf total Fr. 16'951.-- fest auf der Basis eines provisorischen massgebenden Vermögens von Fr. 5'730'038.50 (AK-act. 201).

Hiergegen liess die Versicherte am 14. Februar 2024 eine im Wesentlichen mit den Eingaben vom 15. Januar 2024 gleichlautende Einsprache erheben (AK-act. 209).

E. Mit definitiver Beitragsverfügung 2021 vom 14. März 2024 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge 2021 der Versicherten für ihre Tätigkeit als SE bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 10'700.-- auf total Fr. 735.65 fest (AK-act. 220).

F.1 Mit Einsprachebegründung vom 14. März 2024 (AK-act. 224 = 229) stellte die Versicherte folgende Anträge:

1) Die Provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 vom 19. Dezember 2023 sei ersatzlos aufzuheben.

2) Die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2019 vom 19. Dezember 2023 sei ersatzlos aufzuheben.

3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Die analogen Anträge stellte sie mit separaten Eingaben vom 14. März 2024 auch betreffend die Beitragsforderungen 2020, 2021, 2022 und 2018 (AK-act. 229, 234, 239 und 244).

F.2 Mit Einsprachebegründung vom 20. März 2024 betreffend die provisorische Beitragsverfügung 2024 beantragte die Versicherte deren ersatzlose Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (AK-act. 222).

G. Mit Einspracheentscheid Nrn. 1011/24, 1196/23 und 1120/24-1124/24 vom 6. August 2024 entschied die Ausgleichskasse wie folgt:

1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 15. Januar 2024 bzw. Einsprache-Begründung vom 14. März 2024 werden die provisorische Beitragsverfügung vom 19. Dezember 2023 betreffend das Jahr 2018 sowie die entsprechende Verzugszinsverfügung vom 19. Dezember 2023 ersatzlos aufgehoben.

Im Übrigen wird die Einsprache im Sinne der Erwägung abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos.

3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

H. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 6.8.2024) lässt die Versicherte mit Eingabe vom Montag, 16. September 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag), unter Berücksichtigung des bis 15. August 2024 laufenden Fristenstillstandes über die Sommerferien fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1.

Der Einspracheentscheid vom 6. August 2024 sei insoweit aufzuheben, als er die provisorischen Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2019-2024 nicht aufhebt und es seien

- die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2019, beide datierend vom 19. Dezember 2023,

- die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2020, beide datierend vom 19. Dezember 2023,

- die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2021 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2021, beide datierend vom 19. Dezember 2023,

- die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2022 sowie die Verfügung Verzugszinsen für Beitragsnachforderung 2022, beide datierend vom 19. Dezember 2023 ersatzlos aufzuheben.

2.

Die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2023 datierend vom 28. August 2023 und die provisorische Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2024 datierend vom 24. Januar 2024 seien aufzuheben und es seien für die Jahre 2023 und 2024 Beiträge als Selbständigerwerbende zu erheben resp. sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als mitversicherte Ehefrau gilt.

3.

Es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 33'917.45 zuzusprechen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

J. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 26. November 2024 mit unveränderten Rechtsbegehren. Die Vorinstanz dupliziert am 28. Januar 2025. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu mit Triplik vom 7. Februar 2025. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht mehr geäussert.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest (E. 3), strittig sei, ob sie die Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 bis 2024 zu Recht der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige unterstellt habe oder ob die Beschwerdeführerin im Sinne der AHV als voll erwerbstätig gelte, und ob die Beitragspflicht alternativ mittels Entrichtung des doppelten Mindestbeitrages durch den Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt sei.

Die Vorinstanz erwog, im Jahr 2018 sei die Beitragspflicht durch die Beiträge des damals während des ganzen Jahres dauernd und voll erwerbstätigen Ehegatten erfüllt worden (E. 9).

Im Jahr 2019 habe der Ehemann zwar genügend Einkommen abgerechnet, gelte aber bei einer Erwerbstätigkeit während vier Monaten nicht als dauernd erwerbstätig im Sinne der AHV. Ebenso sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Spielgruppenleiterin nicht einer dauernd vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen, was bereits aufgrund des relativ tiefen erzielten Einkommens anzunehmen sei. Nichts anderes gelte für die Folgejahre.

1.2

Die Beschwerdeführerin macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit sowie derjenigen ihres Ehemannes wie auch eine fehlerhafte Rechtsanwendung insbesondere im Zusammenhang mit Art. 10 und Art. 53 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946, mit Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947, mit den Art. 8 bis Art. 10 (Rechtsgleichheit; Schutz vor Willkür, Wahrung von Treu und Glauben; Recht auf Leben und persönliche Freiheit) sowie Art. 14 (Recht auf Ehe und Familie) und Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 sowie mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 geltend (Beschwerde S. 4 Rz. 6).

2.1

Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist. Obligatorisch sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG natürliche Personen versichert, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, und diejenigen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 124, Rz. 30).

2.2.1

Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 AHVV) und auf die nächsten 50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Beläuft sich dieser Betrag auf weniger als Fr. 300'000.--, ist der Mindestbeitrag von Fr. 422.-- (ab 1.1.2023, bzw. insgesamt Fr. 514.-- AHV/IV [Fr. 68.--] /EO [Fr. 24.--]) zu bezahlen (Art. 28 Abs. 1 AHVV [2019: total Fr. 482.--; 2020: total Fr. 496.--]).

2.2.2

Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).

2.3.1

Personen, die nicht dauernd voll berufstätig sind, leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Betrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV).

Betroffen von dieser Bestimmung sind Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2025, Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 E. 1.1 m.w.H.).

Nicht dauernd voll Erwerbstätige werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen beitragsmässig gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1), d.h. an der grundsätzlichen Qualifizierung als selbständigerwerbende Person ändert sich nichts.

2.3.2

Nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AHVG sind Personen, die nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr (nicht dauernd) und nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll) erwerbstätig sind (vgl. dazu WSN Rz. 2035 und 2039; BGE 140 V 338 E. 1.2; Urteil BGer 9C_621/2023 vom 30.11.2023 i.Sa. L. vs. AK-SZ E. 2.2 [= SZS 2024 S. 72 AHV Nr. 9 = SVR 2024 AHV Nr. 6]). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50 % davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2020 115 vom 18.3.2021 E. 3.2).

2.3.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht die Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine beitragspflichtige Person erwerbstätig ist (BGE 139 V 12 E. 5.2). Es liegt indes in der Natur der Sache, dass sich der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit bei Selbständigerwerbenden häufig nicht zuverlässig feststellen lässt (BGE 115 V 161 E. 10d).

Die volle Erwerbstätigkeit darf im Bereich der Selbständigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die Erwerbsabsicht ist dann nicht in Frage gestellt, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen (BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Für die Beantwortung der Frage nach der Erwerbsorientierung ist der Lohn mit der erbrachten Leistung und nicht mit der finanziellen Lage der Arbeitgeberfirma zu vergleichen (Urteil BGer 9C_228/2021 vom 9.7.2021 E. 4.3.2).

Rechtsprechungsgemäss ist nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls ist der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Für eine Qualifikation als erwerbstätig muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht - in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt - zum Ausdruck kommen (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 f. mit Hinweis).

2.4.1

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 E. 2.4.1).

2.4.2

Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist (Cristina Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 43 N 11). Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 59).

3.1.1

Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. vorstehend E. 1.1) im Einzelnen eine Mitversicherung der Beschwerdeführerin über ihren Ehemann.

Der Ehemann habe im Jahr 2019 zwar laut IK-Auszug in den Monaten Januar bis April 2019 beitragspflichtige Einkommen im Rentenalter von Fr. 342'537.--, Fr. 1'018'184.-- sowie Fr. 178'903.- erzielt. Mit vier Monaten erfülle er aber das Kriterium der dauernden Erwerbstätigkeit nicht (E. 10). Sein Arbeitsverhältnis bei der F.________ AG sei im Jahr 2019 beendet worden.

Gemäss Lohnausweis 2020 (AK-act. 233) gehe es beim Einkommen 2020 um eine Bonuszahlung, die gemäss IK-Auszug im Jahr 2019 verbucht worden sei; sei ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig, würden die Einkommen nicht im Jahr der Ausbezahlung (Art. 30ter Abs. 3 Satz 1 AHVG), sondern im Erwerbsjahr (Art. 30ter Abs. 3 lit. a AHVG; vgl. auch BGE 146 V 313 E. 4.3.3) eingetragen (E. 11 f.). Das gleiche gelte für die Bonuszahlung der F.________ (AK-act. 238) im Jahr 2021.

Von seiner eigenen G.________ GmbH (eingetragen im Handelsregister am 4.6.2019, gegründet vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit dem Zweck der Unternehmensberatung, einem Stammkapital von Fr. 20'000.--, gestückelt in 200 Stammanteile zu je Fr. 100.-- und dem Ehemann als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer, vgl. AK-act. 242) habe der Ehemann keinen Lohn bezogen (E. 13).

Analog zu den Jahren 2020 und 2021 habe der Ehemann auch im Jahr 2022 wieder eine Bonuszahlung der F.________ erhalten (AK-act. 243), welche nun aber unzutreffend im IK-Auszug 2022 verbucht worden sei. Diese unzutreffende Buchung sei noch von Amtes wegen zu korrigieren (E. 14).

Für das Jahr 2023 habe die Beschwerdeführerin mit der Einsprache vom 5. Oktober 2023 (AK-act. 142) geltend gemacht, ihr Ehemann sei zu 50 % bis 60 % für seine GmbH tätig. Er habe nach Abzug des Rentenfreibetrags (Fr. 16'800.--) einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 19'800.-- deklariert. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, dass die Lohnzahlung über die eigene Firma vorgenommen worden sei, um die NE-Beitragspflicht der Ehefrau zu umgehen. Mit der Anmeldung als NE vom 18. August 2023 sei für den Ehemann eine Erwerbstätigkeit von 10 % bis 20 % (und ein voraussichtliches AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--) deklariert worden (AK-act. 135-5/6). Diese Aussage der ersten Stunde sei höher zu gewichten. Nur weil der Ehemann den doppelten Mindestbeitrag im Rentenalter abgerechnet habe, heisse dies noch nicht zwingend, dass er auch voll erwerbstätig gewesen sei. Die Ausgleichskasse erachte es als erwiesen, dass die Tätigkeit des Ehemannes bei der eigenen Unternehmung nicht als volle Erwerbstätigkeit zu betrachten ist. Es seien auch keine Unterlagen vorgebracht worden, welche eine Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % beweisen könnten (E. 15 und E. 16).

3.1.2

Betreffend die Beschwerdeführerin kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sie vermutlich nur in geringem Umfang und somit nicht als voll Erwerbstätige anzusehen sei. Dies begründet die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt (E. 10):

- Die Beschwerdeführerin habe (gemäss Internetseite des kantonalen Amtes für Gesundheit und Soziales i.V.m. ihrer Abmeldung per 31.7.2023) vermutlich letztmals im Schuljahr 2022/2023 jeweils donnerstags von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr die Spielgruppe betrieben.

- Aus der Anmeldung als SE vom 9. Februar 2012 gehe ein Betrieb der Spielgruppe jeweils am Dienstag und Donnerstag von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr (recte: 11.30 Uhr) hervor, dies ohne Ferien (und Feiertage), also während 38 Wochen/Jahr.

- Laut Steuererklärung 2022 habe sie im ganzen Jahr für 23 Kinder eine Semesterrechnung ausgestellt. Der Umsatz habe Fr. 14'470.-- betragen. Bei Umsätzen von Fr. 10'918.-- bis Fr. 20'757.-- in den Jahren 2018 bis 2021 sei von zwischen sieben und siebzehn Kindern pro Semester auszugehen. Dies spreche dafür, dass die Spielgruppe pro Woche nicht mehr als an zwei Halbtagen betrieben worden sei. Ein Betrieb an drei oder mehr Halbtagen sei nicht belegt.

- Bei einer grosszügigen Schätzung könne von einem wöchentlichen Aufwand von 19 Stunden ausgegangen werden (Spielgruppenbetrieb: 2x3 Stunden; Vor- und Nachbearbeitungszeit: 4x2 Stunden; Planung, Administration, Akquisition, Internetauftritt, Inkasso, Materialeinkauf, etc.: 5 Stunden).

- Bei 38 Wochen resultiere somit ein zeitlicher Aufwand von maximal 722 Stunden (38 x 19h). Dies liege unter dem Jahressoll für eine volle Erwerbstätigkeit von 924 Stunden (1/2 von 220 Arbeitstagen = 110 x 8.4 Stunden/Tag).

- Der Blick auf die Einkommen gemäss IK-Auszug bestätige dieses Bild.

3.1.3

Mit der Einsprache vom 20. März 2024 betreffend die provisorisch erhobenen Akontobeiträge 2024 (AK-act. 222) machte die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines Arbeitsvertrages mit der H.________ vom 23. November 2023 (AK-act. 222-6 ff./8) ein neues Arbeitsverhältnis geltend. Hierzu führte die Vorinstanz aus, angesichts der vertraglich vereinbarten drei bis vier Stunden pro Woche dürfte keine volle Erwerbstätigkeit vorliegen. Erweise sich im Verlaufe des Jahres 2024, dass wider Erwarten eine volle Erwerbstätigkeit für das Jahr 2024 im Sinne der AHV vorliege, werde dies in der definitiven Verfügung für das Jahr 2024 berücksichtigt (E. 16).

3.2

Die Beschwerdeführerin strukturiert ihre Beschwerde in Darlegung des Sachverhalts (S. 5 ff. Ziff. 2) mit Schilderung ihrer Berufstätigkeit (S. 5 ff. Rz. 8 ff.) und derjenigen ihres Ehemannes (S. 11 ff. Rz. 21 ff.), der Prozessgeschichte (S. 14 ff. Rz. 27 ff.), des Rechts (S. 20 ff. Ziff. 3) mit Qualifizierung der Beschwerdeführerin als erwerbstätige Person (S. 20 ff. Rz. 41 ff.) wie auch ihres Ehemannes (S. 26 ff. Rz. 56 ff.), äussert sich zu den Voraussetzungen einer vorliegend bestrittenen Wiedererwägung (S. 27 ff. Rz. 60 ff.), zum Vertrauensschutz (S. 29 ff. Rz. 65 ff.), den geltend gemachten Verletzungen der Verfassung und der EMRK (S. 31 ff. Rz. 73 ff.) und stellt die Konsequenzen für die einzelnen Beitragsjahre dar (S. 34 ff. Rz. 82 ff.).

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beitragsverfügungen 2019 und 2020 seien mit den definitiven Beitragsverfügungen vom 19. April 2022 und 5. Mai 2023 (vgl. vorstehend Ingress lit. B.2) rechtskräftig; die Voraussetzungen für Wiedererwägungen seien nicht gegeben. Sie führt neben den gesetzlichen Grundlagen der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung und erhebliche Bedeutung an deren Berichtigung, vgl. Art. 53 Abs. 2 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) namentlich den BGE 143 V 177 (E. 3.5) an, wonach Art. 53 Abs. 2 ATSG auch anwendbar ist, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll.

4.2

Das von der Beschwerdeführerin angeführte Präjudiz und die dort genannten weiteren Urteile betreffen die Abgrenzungspaare (Statusfragen) selbständigerwerbend/unselbständigerwerbend bzw. erwerbstätig/nichterwerbstätig. Laut der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; gültig ab 1.1.2021, Stand 1.1.2025, Rz. 3020) spricht man von einem Wechsel des Beitragsstatuts, wenn das Erwerbseinkommen einer versicherten Person, das für die Beitragserhebung berücksichtigt wurde, nachträglich ganz oder teilweise anders gewertet wird, oder wenn sich zeigt, dass eine versicherte Person, die bisher Beiträge als nichterwerbstätige Person entrichtete, erwerbstätig war und umgekehrt. Eines Rückkommenstitels nach Art. 53 ATSG bedarf es daher, wenn eine versicherte Person persönliche Beiträge von einem Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit entrichtete und sich später zeigt, dass dieses Einkommen ganz oder zum Teil zum massgebenden Lohn gehört (i), oder von einem Einkommen Lohnbeiträge entrichtet wurden und sich später zeigt, dass dieses Einkommen aus einer SE erzielt worden ist (ii) oder eine versicherte Person als nichterwerbstätige Person behandelt wurde und sich in der Folge zeigt, dass sie während dieser Zeit massgebenden Lohn erzielte (iii) (vgl. WBB Rz. 3021).

Vorliegend spielen diese Abgrenzungen jedoch keine Rolle. Das Beitragsstatut der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende ist unbestritten. Unbesehen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sind unter Umständen (d.h. bei fehlender dauernder und voller Erwerbstätigkeit sowie gestützt auf eine Vergleichsrechnung) höhere Beiträge, d.h. Beiträge wie Nichterwerbstätige, zu leisten (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Beiträge auf einem allfälligen Erwerbseinkommen können sich die Versicherten anrechnen lassen (WSN Rz. 2045 und Rz. 2139; Art. 30 AHVV).

Im Urteil 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 (i.Sa. AK Schwyz vs. VerwGer Schwyz, E. 6.2) hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwogen, das hiesige Verwaltungsgericht habe der Vorinstanz zu Unrecht vorgeworfen, innert drei Jahren zweimal eine Umqualifizierung des streitbetroffenen Selbständigerwerbenden zu einem Nichterwerbstätigen und wieder zu einem Selbständigerwerbenden vorgenommen zu haben: nicht dauernd voll Erwerbstätige würden nicht etwa als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen lediglich gleichgestellt, indem sie Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten hätten (BGE 140 V 338 E. 1.1). Mit anderen Worten habe sich an der grundsätzlichen Qualifikation als Selbständigerwerbender bei der versicherten Person nichts geändert. Die Leistung von Beiträgen "wie" Nichterwerbstätige betrifft nicht den Status, sondern die Bemessungsweise der zu leistenden Beiträge. Hieraus folgt im Sinne der vernehmlassenden Argumentation der Vorinstanz (S. 4 Rz. 16), dass es keiner Wiedererwägung bedarf. Der Status als Selbständigerwerbende und die auf dem SE-Einkommen zu leistenden Beiträge bleiben unbestritten; betroffen sind hingegen die Modalitäten der Beitragsermittlung (vgl. Art. 28 ff. AHVV). Wenn es mangels in Wiedererwägung zu ziehender Verfügung keiner Wiedererwägung bedurfte, kann folglich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sein, wenn sich die Vorinstanz hierzu nicht äusserte (vgl. Beschwerde S. 28 Rz. 62).

4.3.1

Die Beschwerdeführerin ruft auch den Vertrauensschutz an. Unter Verweis auf die Rechtsprechung (Beschwerde S. 29 Rz. 66 mit Hinweis auf BGE 137 II 182 E. 3.6.2 [statt Vieler]) legt sie zutreffend die Voraussetzungen des verfassungsmässig (Art. 9 BV) geschützten Vertrauens in behördliches Verhalten dar:

- ein Handeln der zuständigen Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person (1),

- für die betroffene Person nicht ohne Weiteres erkennbare Unrichtigkeit der behördlichen Handlung/Auskunft (2),

- von der betroffenen Person im Vertrauen auf die behördliche Auskunft getroffene Dispositionen, die nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden können (3),

- keine relevante Änderung der gesetzlichen Regelung seit der entsprechenden behördlichen Handlung (4) und

- kein Überwiegen des Interesses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Vertrauensschutz (5).

4.3.2

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass bzw. inwieweit ihr von der Vorinstanz nach ihrer Anmeldung vom 9. Februar 2012 aktiv Zusicherungen betreffend die Höhe der AHV-Beiträge gemacht worden wären. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2012 als SE willkommen geheissen (AK-act. 5). An diesem Status hat die Vorinstanz in der Folge keine Änderung vorgenommen. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Betreff der jeweiligen Verfügungen ("Beiträge für Selbständigerwerbende") nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dies gilt auch für die jeweils definitiven Beitragsfestsetzungen: die provisorischen wie definitiven (Akonto-)Verfügungen konnten keinen Zweifel offenlassen, dass hiermit nur auf den abgerechneten Einkommen aus der SE Beiträge erhoben wurden. Es gebricht also an der Voraussetzung 2).

Ebenso wenig lassen sich den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin konkret nach der Höhe der Beiträge und den auf sie anwendbaren Bemessungsmodalitäten erkundigt hätte. Hierzu bestand auch kein Anlass, wie auch die Vorinstanz keinen Anlass gehabt hätte, hierzu - mit Ausnahme allenfalls des Hinweises auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen - eine Aussage zu machen. Mithin ist auch die Voraussetzung 1) nicht erfüllt.

Vorliegend scheitert die Anrufung des Vertrauensschutzes auch an der Voraussetzung der gestützt auf eine behördliche Auskunft getroffenen, nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition. Die Beschwerdeführerin begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, dass sie im Wissen um die Höhe der Beiträge eine andere Tätigkeit ausgeübt hätte oder ihre Tätigkeit als Spielgruppenleiterin spätestens nach ein/zwei Jahren mangels Möglichkeit eingestellt hätte. Die Beitragspflicht wie auch die Modalitäten der Bemessung sind jedoch gesetzlich vorgegeben. Die Kenntnis des Rechts wird vorausgesetzt bzw. nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (vgl. Urteile BGer 9C_393/2013 vom 16.9.2013 E. 2 [betr. einen Rentenbezüger, der geltend machte, im Wissen um die Kürzung der Kinderrenten bei einem Rentenvorbezug hiervon abgesehen zu haben]; H 137/01 vom 18.3.2002 E. 2.b; H 176/03 vom 19.10.2005 E. 2.3.2 [betr. versäumter rückwirkender Beitritt zur Versicherung]; H 245/04 vom 29.3.2005 E. 4.1; BGE 126 V 308 E. 2.b; BGE 124 V 215 E. 2.b.aa). Wenn die Beschwerdeführerin ausgehend von falschen rechtlichen Annahmen über die beitragsrechtlichen Auswirkungen ihrer Tätigkeit in der Folge wie eine Nichterwerbstätige für ihre AHV-Beiträge veranlagt wird, kann die der Beitragserhebung zwangsläufig vorausgehende Ausgestaltung ihrer Erwerbstätigkeit konsequenterweise auch keine nachteilige Disposition darstellen, sondern ist die Beitragserhebung als solche wie die Bemessungsweise und Höhe der Beiträge vielmehr das (rechtliche) Resultat ihres Verhaltens, das sie sich selbst zuzuschreiben hat. Zudem kann eine abschliessende Beurteilung der Höhe der Beiträge für eine Beitragsperiode sachimmanent jeweils durchaus eine mehr oder weniger erhebliche Zeitspanne nach dem Ende der Beitragsperiode erfolgen, da hierfür die kantonalen Steuerbehörden das Einkommen aus SE (und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital) zu ermitteln und den Ausgleichskassen zu melden haben (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV; Art. 23 AHVV). Kurzum: Die Höhe der Beiträge für eine Beitragsperiode kann weder ausschlaggebend sein für den persönlichen - subjektiv aus der Retrospektive als nicht wieder gutzumachenden Nachteil qualifizierten - Entscheid für den Erwerbstatus in der betreffenden Beitragsperiode noch für Art und Umfang einer ausgeübten SE. Hinzu kommt die Ausgestaltung des AHV-Beitrags- wie Rentenverfahrens als Massenverwaltungsverfahren (vgl. BGE 141 V 186 E. 3.1), was bedeutet, dass die Verwaltung in besonderem Masse auf die Korrektheit der Angaben der Versicherten abstellen können darf und muss und die Angaben der Versicherte nicht in jeder Beitragsperiode profund prüfen muss und kann.

Schliesslich kann auch nicht negiert werden, dass an der korrekten Erhebung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ein eminentes Interesse besteht und somit auch das Kriterium der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts von hohem Gewicht ist.

5.1

Die Beschwerdeführerin verfügt, wie aus der Beschwerde hervorgeht (S. 5 Rz. 8 ff.), über eine grosse und umfassende über 20-jährige Erfahrung im Bereich der Arbeit mit Kleinkindern im Alter von zwei bis sechs Jahren (als Krankenschwester, Tagesmutter, Kindergartenassistentin, auch ehrenamtlich für die Kirche) und seit 2011 über einen Ausbildungsabschluss zur Spielgruppenleiterin des I.________. Im gleichen Jahr (2011) wurde sie Mitglied im Schweizerischen Spielgruppen-Leiterinnen-Verband (SSLV). Im Anschluss an die erwähnte Ausbildung baute sie die Spielgruppe J.________ auf. Von 2017 bis Ende Juli 2023 baute sie eigenständig die Spielgruppe "K.________" auf mit Investition von Kapital und Arbeitskraft.

Die gemietete Räumlichkeit im L.________ sei auch anderweitig genutzt worden. Die Einrichtung und Räumung habe jeweils rund zwei Stunden Vor- und Nachbereitungszeit in Anspruch genommen. Sie habe die Kinder während "mindestens zwei Halbtagen pro Woche in der Spielgruppe jeweils von 08.30 bis 11.30 betreut", teils auch auf dem Waldspielplatz (S. 7 Rz. 12). Es sei klar, dass mit dem Lohn nicht nur Präsenzzeit entschädigt werde. Ein Grossteil der Tätigkeit sei auch von Montag bis Freitag, teils auch an Wochenenden angefallen (z.B. Laternenumzug, Bauernhofbesuch; vgl. Beschwerde S. 7 f. Rz. 13). Ebenso sei ihre Präsenz an Elternabenden erforderlich gewesen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit habe sich auf mindestens 22 Stunden belaufen (S. 8 Rz. 14). Auch habe sie einen Teil ihres Arbeitseinsatzes wie Vorbereitungen etc. während der Ferien erbringen müssen; es sei daher mit 42 Arbeitswochen/Jahr zu rechnen (Beschwerde S. 8 f. Rz. 15).

5.2.1

Für ihre Tätigkeit als Spielgruppenleiterin resultiert laut der Berechnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (S. 9 Rz. 15) "ein durchschnittlicher Jahresaufwand von 868 Arbeitsstunden". Dieser selbst ermittelte Jahresaufwand liegt immer noch klar unter dem Jahressoll von 924 Stunden (vgl. vorstehend E. 2.3.2). Wird von den andernorts von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 42 Wochen zu je 22 Stunden ausgegangen, resultieren exakt 924 Stunden. Diese ins Auge springende rechnerisch geplante Inzidenz spricht gegen die Wahrscheinlichkeit dieses Aufwandes.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei von einer Betreuungszeit von 08.30 Uhr bis 11.00 Uhr statt bis 11.30 Uhr ausgegangen (Beschwerde S. 7 Rz. 12), stimmt dies zwar mit dem Einspracheentscheid (S. 5 vierter Absatz) überein. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in der tabellarischen Übersicht (Einspracheentscheid S. 5 unten) zutreffend einen "Betrieb Spielgruppe" von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr mit einem wöchentlichen Aufwand von sechs Stunden berücksichtigte.

5.2.2

Mit der Vorinstanz darf gefolgert werden, dass der Beschwerdeführerin ihre grosse Erfahrung beim Aufbau der Spielgruppe J.________ wie auch der Spielgruppe K.________ zugutekam. Wenn die Berufshaftpflichtversicherung bis Ende Juli 2020 auf die Spielgruppe J.________ und erst ab 1. August 2020 auf die Spielgruppe K.________ ausgestellt wurde (Bf-act. 9), lässt auch dies auf eine mehr oder weniger bruchfreie Überführung der Spielgruppe J.________ in die Spielgruppe K.________ schliessen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass auch der Standort nur um eine Fussminute (von M.________ zu N.________) verlegt wurde (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 5). Für interessierte Eltern änderte sich folglich wenig. Inwiefern erhebliche Aufbauarbeiten (inkl. Werbeauftritt) zu bewerkstelligen waren, lässt sich nicht erschliessen, zumal wenn noch bedenkt wird, dass bei der Kinderbetreuung die Persönlichkeit der Betreuerin(nen) von zentraler Bedeutung ist. Überhöht scheinen auch die auf rund zwei Stunden bezifferten Vor- und Nachbearbeitungszeiten. Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführerin (spätestens) um 06.30 Uhr mit den Arbeiten begann und diese (frühestens) 13.30 Uhr abschliessen konnte. Selbst wenn die Räumlichkeiten vor und/oder nachher drittbenutzt wurden, scheint ein solcher Aufwand überzogen. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls aus persönlicher Neigung/Interesse und Freude sowie Liebe zum Detail einen erheblich höheren Zeitaufwand investierte, mag dies durchaus auch im Interesse und löblicherweise zum Wohle der Kinder (gewesen) sein, fällt dies aber dennoch nicht mehr unter den Begriff der beitragsrechtlich massgebenden üblichen Arbeitszeit (vgl. vorstehend E. 2.3.3 i.f.). Wenn die Beschwerdeführerin an anderer Stelle (Triplik S. 1 f. Rz. 2; mit Bezug auf ihren Ehemann) offensichtlich der Auffassung ist, dass die Ausübung einer Tätigkeit aus persönlichem Interesse eine Erwerbsabsicht ausschliesst, ist diese Folgerung unzulässig; ein auf persönliches Interesse zurückzuführendes Engagement lässt sich bloss nicht mit der beitragsrechtlich massgebenden "üblichen" Arbeitszeit vereinbaren bzw. hierbei anrechnen.

5.2.3

Im Internet findet sich die Angabe eines Medianlohnes für eine Spielgruppenleiterin in der Schweiz von Fr. 69'000.-- (vgl. www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term=spielgruppenleiterin, Basis 195 Saläreinträge; eingesehen am 7.3.2025) wie auch einer mittleren Lohnspanne von Fr. 66'323.-- bis Fr. 87'741.-- (Spielgruppenleiter Lohnvergleich 2025 - Gehalt – Jobs; vgl. https://lohncheck.ch/de/lohn/diverses/spielgruppenleiter; eingesehen am 7.3.2025). Die Beschwerdeführerin, obwohl Mitglied des SSLV, der seinen Mitgliedern Lohnempfehlungen abgibt, macht zu den üblichen Löhnen einer Spielgruppenleiterin soweit ersichtlich keine zuverlässigen Angaben (vgl. Replik S. 11 Rz. 20). Soweit sie eine Arbeitswoche von 30 Arbeitsstunden bzw. einen Jahresaufwand von 1'310 Arbeitsstunden als übliche Arbeitszeit für ein 100 % Pensum bezeichnet (vgl. Replik ebenda), führt sie nicht aus, was diese Arbeitsstunden beinhalten. Aufgrund des Vergleichs mit dem verlangten zeitlichen Engagement auf Kindergarten- und Primarschulstufe (29 Lektionen/Woche zu 45 Minuten im Vollpensum, vgl. § 1 Abs. 1 der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule [PVL; SRSZ 612.111] vom 10.12.2022) ist anzunehmen, dass in den 30 Arbeitsstunden weder Vor- noch Nachbereitungszeit inkludiert sind. Die effektiven sechs wöchentlichen Betreuungsstunden der Beschwerdeführerin entsprächen in diesem Fall einem 20 % Pensum.

Der Vergleich der statistischen Lohnangaben mit dem im IK-Auszug ausgewiesenen SE-Einkommen in den Jahren 2018 (Fr. 9'333.--), 2019 (Fr. 12'000.--), 2020 (Corona: Erwerbsentschädigung von total Fr. 3'998.-- plus SE-Einkommen von Fr. 14'500.--) wie auch der Vergleich der sechs Betreuungsstunden pro Woche mit den von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten 30 Arbeitsstunden bei einem 100 % Pensum sprechen also eine deutliche Sprache gegen ein von der Beschwerdeführerin effektiv versehenes Pensum von 50 % oder mehr.

5.2.4

Der vorinstanzlichen Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 bis 2022 als Spielgruppenleiterin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht während der halben üblichen Arbeitszeit und somit nicht voll im beitragsrechtlichen Sinne tätig war, kann somit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, sowie im Sinne der vorstehenden Erwägungen vollumfänglich beigepflichtet werden.

5.3

Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der H.________ vom 23. November 2023 mit Vertragsbeginn am 1. November 2023 (Bf-act. 11) erzielt die Beschwerdeführerin einen Stundenlohn von Fr. 35.40 (zzgl. Fr. 4.60 Ferienentschädigung, total also Fr. 40.--). Dieses Salär basiert auf einem Bruttojahresgehalt von Fr. 73'688.-- und 2'080 Jahresarbeitsstunden (entsprechend 40 Stunden pro Woche [2'080 : 52). Sie ist angestellt als seelsorgerische Mitarbeiterin im L.________; ihr Tätigkeitsbereich gilt der seelsorgerischen Betreuung von Bewohnerinnen und Bewohner. Die Aufgabe im Umfang von rund drei bis vier Stunden pro Woche wird nach Aufwand abgegolten (Arbeitsvertrag Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin beziffert ihr Engagement (in den zehn der Beschwerde vom 16.9.2024 vorangegangenen Monaten) auf rund 15 bis 18 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von zwischen Fr. 600.-- und Fr. 800.-- (Beschwerde S. 10 f. Rz. 20).

Der Vergleich dieser eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowohl mit dem vertraglich vereinbarten Lohn wie auch mit den zugrunde gelegten Jahresarbeitsstunden zeigt, dass die Beschwerdeführerin kein halbes Pensum versah. Nichts Anderes ergibt sich, wenn man auf das Jahressoll von 924 Stunden abstellt, ergibt doch die von der Beschwerdeführerin höchstgenannte Zahl von 18 Stunden bei 48 Arbeitswochen (Annahme vier Wochen Ferien) nur 864 Jahresarbeitsstunden.

Betreffend das Jahr 2023 spielt es somit auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin unter Einschluss ihrer Tätigkeit für die H.________ in den Monaten November und Dezember 2023 im Jahr 2023 dauerhaft (d.h. neun oder mehr Monate) erwerbstätig war. Weder in dieser Tätigkeit noch in derjenigen als Spielgruppenleiterin erbrachte sie je einzeln wie auch insgesamt die erforderliche halbe übliche Arbeitszeit.

6.1

Betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, Bonuszahlungen an den Ehemann beträfen das Geschäftsjahr 2019 und könnten nicht berücksichtigt werden (E. 10 ff.). Für das Jahr 2023 mache die Beschwerdeführerin geltend, ihre Beitragspflicht sei durch den ab diesem Jahr für die G.________ GmbH tätigen Ehemann erfüllt. Indes sei hierfür nach Abzug des Rentenfreibetrages (d.h. Fr. 16'800.--) ein Lohn von Fr. 19'800.-- deklariert worden. Der Angabe in der NE-Anmeldung vom 18. August 2023, dass der Ehemann zu 10 % bis 20 % und in Zukunft 0 % bis 10 % tätig sei, sei als Aussage der ersten Stunde mehr Gewicht beizumessen als der nachträglich angegebenen Erwerbstätigkeit von 50 % bis 60 % (E. 15). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Tätigkeit ab dem 1. November 2023 auf Stundenlohnbasis für die H.________ begründe für das Jahr 2024 keine volle Erwerbstätigkeit (E. 16).

6.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ehemann habe keine Bonuszahlungen erhalten, sondern Beteiligungsrechte, die als Lohn zu qualifizieren seien (Beschwerde S. 11 Rz. 21 ff.).

Die Vorinstanz wendet vernehmlassend (S. 3 Ziff. 3) zutreffend ein, dass es keine Rolle spielt, ob es sich um Bonuszahlungen oder Beteiligungsrechte handelte. Der Beschwerdeführer ist in den Jahren 2020 bis 2022 bei der F.________ unbestreitbar keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (vgl. vorstehend E. 3.1.1 zweiter Absatz mit Hinweis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung). Zum massgebenden Lohn gehören auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 lit. cbis AHVV), soweit diese ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.1). Etwas Anderes macht die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht geltend. Dies wäre auch unbehelflich. Soweit Zuwendungen nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, sondern ihren Grund in einer Beteiligung haben, gehören sie nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen (vgl. BGE 134 V 297 E. 2.1) und somit nicht beitragspflichtig, womit mit solchen Zuwendungen die Beitragspflicht nicht erfüllt werden kann.

7.1

Betreffend die Tätigkeit ihres Ehemannes als Geschäftsführer der im Juni 2019 gegründeten G.________ GmbH (vgl. vorstehend E. 3.1.1) bringt die Beschwerdeführerin vor, 2019 bis 2022 habe sich der Ehemann dem Aufbau seiner Unternehmung gewidmet und sich dabei noch keinen Lohn ausbezahlt. Infolge Krankheit hätten die Aufbauarbeiten 2021 stagniert. Ab 2023 habe er sich einen noch immer bescheidenen Lohn ausbezahlt. Die Übersicht über Ausgaben und Einkünfte der GmbH zeigten die stetige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. Von Anfang an habe er stets in einem Pensum von 50 % bis 60 % gearbeitet. Bei der Angabe auf der NE-Anmeldung vom 18. August 2023 handle es sich um ein Versehen der Beschwerdeführerin, welche die Frage auf sich bezogen habe. In der Einsprache vom 5. Oktober 2023 sei dies korrigiert worden (Beschwerde S. 11 f. Rz. 23). Die Arbeit für die GmbH sei "anspruchsvoll, volatil und zeitintensiv", insbesondere sei es dauernd auch sehr viel Arbeit, unter anderem im Versuch, Neukunden zu finden, was sich nicht sofort in Einkommen niederschlage. Beispielsweise berate er einen Kunden in O.________ im Zusammenhang mit einer grösseren Unternehmenstransaktion. Hierfür werde er mit 2 % der dereinst festgesetzten "Dealsumme", jedoch mit mindestens Fr. 100'000.-- entlöhnt. Bei nur 10 % wäre diese Tätigkeit nicht möglich (Beschwerde S. 13 Rz. 25 ff.).

7.2

Es ist unbestritten bzw. wird von der Beschwerdeführerin selber vorgebracht, dass sich ihr Ehemann in den Jahren 2019 bis 2022 aus seiner GmbH keinen Lohn ausbezahlt hat. Die Vorinstanz folgert hieraus zu Recht und zutreffend, dass der Ehemann entsprechend für seine Tätigkeit bei seiner GmbH auch keine Beiträge entrichtete und entsprechend die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin durch die nicht entlöhnte Erwerbstätigkeit des Ehemannes auch nicht abgedeckt war (vgl. Vernehmlassung S. 3 Ziff. 8; Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 lit. b AHVG). Die theoretischen, statistikbasierten Lohnberechnungen (vgl. Replik S. 5 ff. Rz. 9 ff.) sind daher, soweit die Beschwerdeführerin hieraus etwas für die Jahre 2019 bis 2022 herleiten will, unbehelflich. Soweit der Ehemann der Beschwerdeführerin "oftmals abhängig vom Erfolg und mithin erst einige Jahre später entschädigt wird" (Replik S. 7 Rz. 11), sind allfällige, den fraglichen Jahren zuzurechnende Löhne nicht nur im Quantitativ unbestimmt, sondern insbesondere derzeit rein hypothetischer Natur.

7.3.1

Im Jahr 2023 bezog der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit in seiner GmbH einen Bruttolohn von Fr. 19'800.-- (Bf-act. 19 = Replik-act. 1).

7.3.2

Die Übersicht über die Ausgaben und Einkünfte der GmbH (Bf-act. 18) zeigt für die Jahre 2019 bis 2023 folgende Einnahmen und Ausgaben (in Franken):

Ausgaben Einnahmen

2019.

25'702.-- 68'443.--

2020.

25'281.-- 56'937.--

2021.

13'658.-- 4'680.--

2022.

7'467.-- 32'255.--

2023.

29'430.-- 56'386.--

Abgesehen davon, dass diese Zahlen zeigen (mit Ausnahme der krankheitsbedingt tieferen Zahlen im Jahr 2021), dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2019, 2020 und 2022 analog zum Geschäftsjahr 2023 einen Lohn im Bereich desjenigen des Jahres 2023 hätte ausbezahlen können, sagen diese Zahlen wenig aus über das effektiv erbrachte Arbeitspensum des Ehemannes. Weder äussert sich die Beschwerdeführerin hierzu in ihren Eingaben konkret noch lassen sich den von ihr eingereichten Unterlagen hierzu nähere Anhaltspunkte entnehmen. Der neben der Übersicht über die Ausgaben und Einkünfte der GmbH (Bf-act. 18) einzig noch eingereichte "typische Beispielvertrag" (Bf-act. 21) lässt keine Rückschlüsse zu.

7.3.3

Die vorerwähnten, hypothetischen Lohnberechnungen der Beschwerdeführerin sind, wie erwähnt, unbehelflich. Bereits das geltend gemachte "durchschnittliche Bruttoeinkommen" in den Jahren 2019, 2020, 2022 und 2023 von Fr. 56'660.-- ist nicht nachvollziehbar (Replik S. 5 f. Rz. 10). Die ausgewiesenen Einnahmen (= Umsätze) der GmbH für die fraglichen vier Jahre ergeben einen Durchschnitt von Fr. 53'502.75 (Fr. 214'011.-- : 4). Werden die Geschäftserfolge betrachtet (2019: Fr. 42'731.--; 2020: Fr. 31'656.--; 2022: Fr. 24'788.--; 2023: Fr. 26'956.--), ergibt sich ein Mittel von Fr. 31'532.75 (Fr. 126'131.-- : 4). Beim geltend gemachten Arbeitspensum von 50 % bis 60 % ergebe sich aufgerechnet auf ein 100 % Pensum mithin ein maximal möglicher Lohn von Fr. 52'555.-- bis Fr. 63'066.--. Dieser Jahreslohn liegt erheblich unter dem durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommen gemäss der von der Beschwerdeführerin angerufenen (und in die Replik S. 6 einkopierten) Statistik "Berufseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 08, Beschäftigungsgrad und Geschlecht" (Bundesamt für Statistik, Statistik je-d-03.04.04.00.03), wonach arbeitnehmende Führungskräfte (Männer) im Jahr 2023 bei Vollzeit (90 % und mehr) ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von Fr. 136'000.-- erzielten und selbst der Gesamtdurchschnitt aller Arbeitnehmenden (Männer) mit Fr. 90'000.-- noch um beinahe die Hälfte über dem erwähnten maximal möglichen Lohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt.

Dieser Zahlenvergleich spricht deutlich gegen eine Erwerbstätigkeit des Ehemannes während mehr als der halben üblichen Arbeitszeit.

7.3.4

Die Vorinstanz folgert aus den dargelegten Umsätzen der Jahre 2019 bis 2023 auf einen eher tiefen Arbeitsaufwand. Zur Stütze dieser Annahme führt sie die von der Beschwerdeführerin mit Bf-act. 18 für das Jahr 2024 ausgewiesenen Umsätze mit den grössten Aufwandpositionen für AHV (Fr. 2'461.--), Unfallversicherung (Fr. 446.--) sowie Steuern (total Fr. 4'548.--) auf (vgl. Vernehmlassung S. 3 Ziff. 8). Wenn unter Einschluss dieser Ausgabeposten für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 4. September 2024, d.h. zwei Drittel des Jahres entsprechend rund 146 Arbeitstage (vgl. vorstehend E. 2.3.2) nur rund 50 Ausgaben erfasst sind, stellt auch dies ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer eine halbe übliche Arbeitszeit weit verfehlt.

7.3.5

Richtig ist, dass Bf-act. 18 in der erwähnten Zeitspanne auch diverse Einnahmen enthält, die gemäss der Angabe der Beschwerdeführerin von Kunden stammen. Diese fünfzehn Verbuchungen betragen zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 6'450.--, total Fr. 43'100.--. Allerdings bleiben sowohl die Anzahl der Kunden wie auch die Gründe der Zahlungen im Dunklen. Insbesondere werden aber auch keinerlei Angaben zum allfälligen diesen Zahlungen bzw. Mandaten zugrunde liegenden Arbeitsaufwand gemacht. Einen Arbeitsrapport / ein Arbeitsjournal o.ä., welcher/s zudem echtzeitlich sein müsste, zum Nachweis des effektiv erbrachten Arbeitsaufwandes ihres Ehemannes, brachte und bringt die Beschwerdeführerin trotz rechtlicher Beratung und Vertretung im Einsprache- wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und trotz drei Rechtsschriften ans Verwaltungsgericht nicht bei.

7.3.6

Vor diesem Hintergrund ist auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe in der NE-Anmeldung vom 18. August 2023 (AK-act. 135-3 ff./6) die Angabe eines Arbeitspensums von 10-20 % auf sich bezogen, mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zum einen differenziert dieser Fragebogen zwischen Fragen zur Beitragspflicht der Antragstellerin (Ziff. 5) sowie des Ehepartners (Ziff. 9). Angesichts der NE-Anmeldung ist es folgerichtig, wenn die Beschwerdeführerin für sich neben der Datierung der Erwerbsaufgabe auf den 31. Juli 2023 kein Arbeitspensum deklarierte. Unter Ehepartner wird neben der Deklaration des erwähnten Arbeitspensums als Ausgleichskasse diejenige des Kantons P.________ deklariert. Dies wie auch die Deklaration eines AHV-pflichtigen Einkommens von Fr. 5'000.-- bis Fr. 10'000.--, was durchaus mit den Geschäftszahlen der GmbH des Beschwerdeführers korreliert, belegen, dass die Angaben auf den Ehemann bezogen wurden. Der Ehemann hat schliesslich die NE-Anmeldung der Ehefrau am 18. August 2023 auch mitunterzeichnet.

Dieser ersten Angabe gehört mit der Vorinstanz der Vorzug auch entsprechend dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde", wonach diese in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen, Urteile BGer 9C_533/2013 vom 16.12.2013 E. 4.1.1; 9C_189/2016 vom 19.7.2016 E. 5.1.2).

7.3.7

Im Gesamtkontext fällt überdies einerseits auch auf, dass bei einem AHV-Mindestbeitrag von Fr. 514.-- bzw. bei Ehepaaren von Fr. 1'028.-- mit den AHV-Beiträgen von Fr. 1'049.40 im Jahr 2023 auf dem in diesem Jahr erstmals ausgerichteten Erwerbseinkommen mit Auszahlung am 27. Dezember 2023 aus der eigenen GmbH des Ehemannes die Beitragspflicht gerade noch knapp erfüllt würde. Anderseits vertraute die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt darauf, dass mit den in den Jahren 2019 ff. noch fliessenden Zahlungen des vormaligen Arbeitgebers ihre Beitragspflicht erfüllt worden sei. Es ist nicht zu übersehen, dass dieses Vorgehen mit einer Lohnzahlung kurz vor Jahresende vom Bemühen geprägt war, der höheren Beitragsbelastung als NE zu entgehen.

7.4

Zusammenfassend kann aufgrund der gesamten Umstände nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur der Schluss gezogen werden, dass der Ehemann (auch) in den Jahren 2023 und 2024 nicht voll erwerbstätig im beitragsrechtlichen Sinne war.

8.

Die Rügen der Beschwerdeführerin der Verletzung ihrer Ansprüche auf persönliche Freiheit, auf den Schutz ihrer "Alltagspraktiken, die eine Grundentscheidung für den Lebensplan darstellen" und die selbstbestimmte Verfolgung dieses Lebensplanes, der Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit etc. (Beschwerde S. 31 ff. Rz. 73 ff.) sind nicht nachvollziehbar. Es ist schlichtweg nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Beschwerdeführerin durch die gesetzmässige Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in ihren verfassungsmässigen oder von der EMRK geschützten Rechten (in ihrer Lebensgestaltung, in ihrer Wirtschaftsfreiheit, in ihrem Recht auf Ehe und Familie etc.) tangiert sein könnte. Abgesehen davon basiert die Beitragserhebung auf einem Bundesgesetz und sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden Behörden massgebend (Art. 190 BV).

9.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet soweit ersichtlich - zu Recht - weder die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis AHV noch die Berechnung der NE-Beiträge. Es kann hierfür auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid (E. 18 ff.) verwiesen werden.

9.2

Da sich die verfügten NE-Beiträge als rechtmässig erweisen, gilt dies auch für die erhobenen Verzugszinsen. Deren Höhe wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

9.3

Zu wiederholen ist der Hinweis der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 16), dass in der definitiven Beitragsverfügung 2024 auf entsprechenden Nachweis einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit eine Befreiung von NE-Beiträgen noch berücksichtigt werden könnte.

10.1

Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Es ist das kantonale Recht anwendbar (Art. 61 ATSG; § 71ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974).

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

Das Verwaltungsgericht pflegt den Gebührenrahmen seit eh und je nicht annähernd auszuschöpfen. Vorliegend rechtfertigt der erforderliche Aufwand (allein drei Eingaben der Beschwerdeführerin mit insgesamt rund 60 Seiten) die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

10.2

Eine Parteientschädigung ist - ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend - nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG; § 74 VRP). Was die Honorarnoten von Fr. 33'917.45 für das Einspracheverfahren (Bf-act. 53) und für das Verwaltungsgerichtsverfahren von Fr. 27'928.45 (Replik-act. 9) anbelangt, ist gleichwohl festzuhalten, dass der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorgibt (vgl. § 14 GebTRA). Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung der Parteientschädigung geht ebenfalls seit eh und je einher mit der vorstehend angesprochenen grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (vgl. VGE III 2021 152 vom 20.9.2021 E. 3.2.2; VGE II 2021 9 vom 22.2.2021 E. 1.2.2; VGE III 2014 174 vom 2.10.2014 E. 3.2; EGV-SZ 1986 Nr. 2).

Verfahren betreffend den Beitragsstatus und Beitragserhebungen werden vom Verwaltungsgericht in der Regel als weniger anspruchsvoll erachtet. In der Regel wird eine Parteientschädigung (auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 220.--) auf (maximal) rund Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- festgesetzt. Dabei wird namentlich berücksichtigt, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist und die Beibringung der für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen ohnehin vom Beschwerdeführer selbst zu besorgen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 23. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet hat, hat sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids noch eine Restanz von Fr. 500.-- auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. März 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. März 2025

1

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

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BGE 140 V 338ATF 140 V 338DTF 140 V 338

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8C_448/2020

Art. 43n mit Anhangart. 43n avec annexeart. 43n 1

Art. 43n mit Briefwechselart. 43n avec échange de lettresart. 43n 1

Art. 43n 5art. 43n 5art. 43n 5

Art. 43n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 43n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 43n 5

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Art. 43n ISVSart. 43n ISVSart. 43n 5

Art. 30ter AHVGart. 30ter LAVSart. 30ter LAVS

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EVG H 137/01

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Art. 9 AHVGart. 9 LAVSart. 9 LAVS

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§ 1 PVL

Art. 7 AHVVart. 7 RAVSart. 7 OAVS

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Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.

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§ 1 GebO

§ 3 GebO

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§ 25 GebO

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§ 74 VRP

§ 14 GebTRA

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