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Entscheid

II 2024 80

Kammergericht

20. März 2025Deutsch28 min

A. Mit Gesuch vom 4. März 2024 meldete sich A.________ (geb. ____; geschieden) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (EL) an (vgl. AK-act. 1-9). Mit Schreiben vom 6. März 2024 wurde sie von der Ausgleichskasse Schwyz zwecks Prüfung des EL-Anspruchs aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und fehlende Unterlagen einzureichen (AK-act. 10). Mit Eingang vom 20. März 2024 reichte A.________ den ausgefüllten Fragenbogen sowie ergänzende Unterlagen ein (vgl. AK-act. 11-13).

Source sz.ch

II 2024 80

Entscheid vom 20. März 2025

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 4. März 2024 meldete sich A.________ (geb. ____; geschieden) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente (EL) an (vgl. AK-act. 1-9). Mit Schreiben vom 6. März 2024 wurde sie von der Ausgleichskasse Schwyz zwecks Prüfung des EL-Anspruchs aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und fehlende Unterlagen einzureichen (AK-act. 10). Mit Eingang vom 20. März 2024 reichte A.________ den ausgefüllten Fragenbogen sowie ergänzende Unterlagen ein (vgl. AK-act. 11-13).

B. Mit Verfügung vom 27. März 2024 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch der Versicherten auf EL, da das Reinvermögen infolge Vermögensverzichts die Vermögensschwelle überschreite (vgl. AK-act. 21).

C. Dagegen liess A.________ am 25. April 2024 Einsprache erheben mit der Begründung, es liege kein Vermögensverzicht vor (vgl. AK-act. 20). Mit Einspracheentscheid Nr. 1024/2024 vom 27. August 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen und unter gleichzeitiger Bestätigung der Verfügung vom 27. März 2024 ab (vgl. AK-act. 23).

D. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 25. September 2024 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 27. August 2024 (Nr. 1024/24) sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen (nebst Prämienpauschale Krankenversicherung) zustehen.

Erwägungen

2.

In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 27. August 2024 (Nr. 1024/24) habe die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere ohne Anrechnung von Vermögensverzicht.

3.

Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 27. August 2024 (Nr. 1024/24) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder das Gericht habe selbst ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

E. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2024 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

F. Mit Eingabe vom 22. November 2024 repliziert die Beschwerdeführerin und reicht ergänzende Unterlagen ein.

G. Mit Verfügung vom 25. November 2024 setzt der verfahrensleitende Richter der Vorinstanz Frist zur Duplik an. Gleichzeitig teilt er ihr mit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik - wie sich aus einer summarische Sichtung der Unterlagen ergebe - zu Recht auf nummerische Unstimmigkeiten im angefochtenen Einspracheentscheid (insb. betreffend das Vermögen im Jahr 2010) hingewiesen habe.

H. Die Vorinstanz reicht mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 ihre Duplik inklusive Neuberechnung des Vermögensverzichtes ein. Dazu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe (Triplik) vom 6. Februar 2025 Stellung und reicht neue Belege ein. Hierzu äussert sich die Vorinstanz mit Schreiben (Quadruplik) vom 28. Februar 2025 und reicht wiederum eine Neuberechnung des Vermögensverzichtes ein. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Quintuplik vom 14. März 2025, womit sie im Wesentlichen an ihren Anträgen festhält und weitere Unterlagen einreicht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

1.1.2

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.2.2

Art. 9a Abs. 1 definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf EL. Laut Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird folglich daher erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570).

1.2.3

Meldet sich eine Person neu für den Bezug von Ergänzungsleistungen an, ist für die Beurteilung, ob der zulässige Schwellenwert überschritten wird, dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem der Ergänzungsleistungsanspruch besteht (Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15.1.1971; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 226 Rz. 572). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte; deren Herkunft ist dabei unerheblich.

Dispositiv

1.3.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch das Vermögen zum Reinvermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).

1.3.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. m.H.) Ein Vermögensverzicht kann demnach auch vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder eine Rechtspflicht besteht, aber die Gegenleistung nicht angemessen ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 Rz. 630).

1.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil BGer 8C_12/2024 vom 4.7.2024 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).

1.4.1 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 84 Rz. 205). Im Fall einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens muss die Person, die um EL ersucht, die Umstände behaupten und, soweit möglich, nachweisen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen, oder, dass dieses in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder gegen eine angemessene Gegenleistung hingegeben worden ist. Diesbezüglich genügt der Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Beweis wird daher als erbracht erachtet, wenn nach objektiven Kriterien gewichtige Gründe gegeben sind, um eine Sachbehauptung als korrekt zu erachten angesichts anderer denkbarer Möglichkeiten, die aber vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht kommen. Bei Fehlen von Beweisen, das heisst, wenn die leistungsansprechende Person nicht in der Lage ist, einen Rückgang des Vermögens darzulegen oder dessen Gründe rechtsgenügend nachzuweisen, wird ein Verzicht auf Vermögen vermutet und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; siehe auch BGE 150 V 198, in: Pra 113 [2024] Nr. 47, E. 7.2.3.4.2; je mit Hinweisen).

1.4.2 Das Verwaltungsverfahren sowie der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 E. 7.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

2.1 Vorliegend ist einzig streitig, ob bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein Vermögensverzicht von (zuletzt noch) Fr. 310'000.-- aufgrund unbelegter Vermögensrückgänge vorliegt (vgl. Ziff. 1 AK-Quadruplik); mithin ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten wurde und der Beschwerdeführerin deshalb kein Anspruch auf EL zukommt.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem auch die Aufrechnung der von der Vorinstanz als risikohaft eingestuften Investitionen bzw. der gewährten Darlehen von Fr. 266'500.-- (Jahr 2021) und Fr. 54'000.-- (Jahr 2022), zusammen Fr. 320'500.--, an C.________.

Die Vorinstanz hat diese Beträge zwar zunächst in der Verfügung vom 27. März 2024 als Vermögensverzichte qualifiziert. Hingegen hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid davon Abstand genommen und lediglich noch die unbelegten Vermögensrückgänge als Vermögensverzicht angerechnet (S. 5 Ziff. 21 und S. 6 Ziff. 23 des Einspracheentscheides). Zudem hat sie (neu) die genannten Darlehensbeträge als belegte (Vermögens-)Abnahmen zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. S. 3 Ziff. 9 des Einspracheentscheides; AK-act. 15 vs. AK-act. 24). Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Frage, ob die Zahlungen an C.________ als Vermögensverzicht anzurechnen seien, offengelassen werden könne, da auch ohne deren Berücksichtigung ein Vermögensverzicht verbleibe, welcher die Vermögensschwelle überschreite (vgl. S. 6 Ziff. 23 des Einspracheentscheides; S. 2 Ziff. 7 der Duplik). Die Vorinstanz liess dann auch die Frage offen, ob die Einleitung eines Strafverfahrens ausreiche, um darzulegen, dass die Vermögenshingabe auf eine strafbare Handlung zurückgehe oder ob gegebenenfalls das Strafurteil abzuwarten sei (S. 5 Ziff. 19 des Einspracheentscheides; S. 2 Ziff. 4 der Vernehmlassung).

Die (abschliessende) Prüfung der allfälligen Anrechenbarkeit der Darlehensbeträge von insgesamt Fr. 320'500.-- als Vermögensverzichte drängt sich erst auf, falls sich der von der Vorinstanz zuletzt ermittelte Vermögensverzicht von Fr. 310'000.-- als (weit) überhöht herausstellen sollte und effektiv unter der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- zu liegen käme. Ein solches Ergebnis hätte zur Folge, dass die Sache in Gutheissung der Beschwerde zwecks Vornahme der angesprochenen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste.

3.1 Die Vorinstanz wies in der Verfügung vom 27. März 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, das Reinvermögen überschreite die Vermögensschwelle. Sie wies darauf hin, dass die Zahlungen an C.________ etc. in den Jahren 2021 und 2022 sowie die zusätzlichen Vermögensabnahmen 2008 bis 2022 als Verzicht angerechnet werden müssten (AK-act. 21). Der Aktennotiz vom 26. März 2024 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die Vorinstanz dabei von unbelegten Vermögensrückgängen in den Jahren 2009 bis 2022 von insgesamt Fr. 1'518'500.-- sowie Vermögensabnahmen/Schenkungen in den Jahren 2021 und 2022 von insgesamt Fr. 319'443.75 (Fr. 266'500.-- [2021] und Fr. 52'943.75 [2022]) ausging (vgl. AK-act. 14 und 15). Gestützt darauf errechnete sie unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) einen Vermögensverzicht per 2024 von Fr. 1'699'000.-- (AK-act. 14-2/2; vgl. auch S. 2 Ziff. 1 des Einspracheentscheides).

3.2 Betreffend die unbelegten Vermögensrückgänge brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vor, dass im Jahr 2008 das eheliche Haus (mit einem Gewinn von über Fr. 700'000.--) verkauft worden sei. 2011/2012 hätten sie und ihr Ehemann das Dreifamilienhaus ihrer Schwiegereltern in D.________ gekauft, welches umgebaut habe werden müssen. Gleichzeitig hätten sie einen Stall in E.________ umbauen/renovieren müssen. Ebenfalls hätten sie für den Bau des Grosskreisels in D.________ Land und eine darauf freistehende Doppelgarage an die Gemeinde bzw. den Kanton abgetreten, wofür sie über Fr. 200'000.-- erhalten hätten. Dies erkläre die entsprechenden Abnahmen/Zunahmen. Entscheidend sei schlussendlich, dass ihr nach der Scheidung im Jahr 2018 (als Vermögen) nur Fr. 81'000.-- zur Verfügung gestanden hätten. Dazu seien Ausgleichszahlungen von Fr. 315'000.-- und Fr. 85'000.-- (Abgeltung güterrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Liegenschaft in D.________ und dem Stall in E.________) gekommen. Sie habe über ein Vermögen von Fr. 481'000.-- verfügt. Zusammengefasst komme eine Anrechnung von Verzichtsvermögen nicht in Frage. Die Vermögensabnahmen seit 2008 dürften nicht als Verzicht angerechnet werden. Sollten daran wider Erwarten noch irgendwelche Zweifel bestehen, so wären zumindest ergänzende Abklärungen angezeigt (AK-act. 20).

3.3.1 In Begründung des Einspracheentscheides führte die Vorinstanz aus, dass die Einsprecherin in den Jahren 2009, 2010, 2012, 2016, 2018, 2020, 2021 und 2022 Vermögensrückgänge aufweise, welche sie im Abklärungsverfahren nicht habe belegen können und deshalb als Vermögensverzichte berücksichtigt worden seien. Betreffend die Jahre 2021 und 2022 seien die gewährten Darlehen an C.________ (Fr. 266'500.-- [2021] und Fr. 52'943.75 [2022]) fälschlicherweise nicht als Abnahmen berücksichtigt worden. Dies sei zu korrigieren. Im Jahr 2021 reduziere sich der unbelegte Vermögensrückgang auf Fr. 0.-- und im Jahr 2022 auf Fr. 225'000.-- (gerundet).

In der Berechnung der Vermögensabnahmen sei per 31. Dezember 2018 von einem Vermögen von Fr. 83'504.-- ausgegangen worden, was in etwa dem geltend gemachten Betrag nach der Scheidung von Fr. 81'000.-- entspreche. Dennoch würden vorher und nachher Vermögensrückgänge verbleiben. Den Erhalt der Ausgleichszahlung von insgesamt Fr. 400'000.-- habe die Einsprecherin bis anhin nicht belegt, weshalb diese auch noch nicht als Zunahme in der Berechnung berücksichtigt worden sei. Die Berücksichtigung dieser Zunahme hätte sodann Auswirkung zu Ungunsten der Einsprecherin.

Bereits im Abklärungsverfahren habe die Einsprecherin die Abnahmen unter anderem mit Umbauten/Renovationen begründet, ohne dies zu belegen. Diese Behauptungen würden im Hinblick auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um die Vermögensabnahmen zu belegen.

3.3.2 Die Vorinstanz ging im Einspracheentscheid neu noch von folgenden unbelegten Vermögensrückgängen aus (vgl. S. 4 Ziff. 13 Einspracheentscheid; total Fr. 1'440'000.--):

2009

Fr.

244'000.--

2010

Fr.

476'000.--

2012

Fr.

213'000.--

2016

Fr.

79'000.--

2018

Fr.

175'000.--

2020

Fr.

28'000.--

2021

Fr.

0.--

2022

Fr.

225'000.--

Zusätzlich rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund deren Scheidung den Vermögensverzicht ab 2018 nur noch zur Hälfte an. Sie errechnete neu einen (amortisierten) Vermögensverzicht per 2024 von Fr. 746'500.-- (vgl. S. 6 f. Ziff. 21 des Einspracheentscheides).

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde (welche weitestgehend ihrer Einspracheschrift entspricht) betreffend die Vermögensrückgänge in den Jahren 2008 bis 2020 ergänzend vor:

- Der Zusammenstellung der F.________ AG, liessen sich folgende Geldabflüsse seit 2009 entnehmen:

Jahr

Beschreibung

Betrag (Fr.)

Total (Fr.)

2009

Rückzahlung Erbvorbezug

120'000.--

120'000.--

2010/2013

Verlust aus Kauf/Verkauf Maiensäss

10'000.--

130'000.--

2009-2010

Kauf div. Fahrzeuge

163'000.--

293'000.--

2012-2016

Div. Baukosten Haus D.________

420'720.--

713'780.--

2012

Baukosten G.________

180'524.--

894'304.--

2013-2016

Div. Umbauten

10'272.--

904'576.--

- Es seien noch die notwendigen Veranlagungen bei der Steuerverwaltung Schwyz bestellt worden, um die darin bereits berücksichtigten Veränderungen korrekt darzustellen. Die entsprechenden Unterlagen würden möglichst mit der Replik noch nachgereicht.

3.5 Vernehmlassend macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin belege die neu erwähnte Rückzahlung eines Erbvorbezuges im Jahr 2009 und den Kauf diverser Fahrzeuge in den Jahren 2011 und 2012 nicht. Diese pauschalen Behauptungen würden im Hinblick auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um Vermögensrückgänge zu belegen. Trotz den berücksichtigten Zahlungen an C.________ verbleibe im Jahr 2022 ein Vermögensverzicht von Fr. 225'000.--. Diesen Vermögensverzicht erkläre/belege die Beschwerdeführerin nicht weiter. Allein dieser unbelegte Vermögensrückgang überschreite die Vermögensschwelle.

3.6 Replizierend reicht die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Belege ein, d.h. insbesondere die Veranlagungsverfügungen 2009-2014, die (teilweisen) Steuerdeklarationsformulare 2015-2023 sowie eine Stellungnahme der F.________ AG, inklusive Vergleichsaufstellung. Sie gibt sodann die genannte Stellungnahme wieder: Nach Einholung der Steuerunterlagen sei aufgefallen, dass die Zahlen der Ausgleichskasse Schwyz teilweise massiv von den Steuerveranlagungen abweichen würden. So definiere die Ausgleichskasse per 31. Dezember 2010 ein Vermögen von Fr. 10'015.-- und daraus folgend einen Vermögensverzicht von Fr. 476'000.--. In der Steuerveranlagung seien per Ende 2010 jedoch Vermögenswerte von netto Fr. 664'078.-- ausgewiesen. Man habe mit den entsprechenden jährlichen Unterlagen eine Vergleichsaufstellung gemacht. Die kumulierten Vermögensrückgänge seien in der besagten Periode aus Sicht der F.________ AG zu vernachlässigen. Zusätzlich zu diesen Tatsachen seien im Zeitraum 2009-2016 belegte Geldabflüsse von total Fr. 904'576.-- vorgenommen worden. Diese Kosten seien durch Neuschätzungen der Liegenschaften in den Steuerveranlagungen teilweise abgebildet. Auch dies widerspreche dem Vorwurf der unbelegten Vermögensrückgänge. So sei die F.________ AG zum Schluss gekommen, dass die Eheleute A.________ bzw. die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2009-2023 keine unbelegten Vermögensrückgänge zu verzeichnen gehabt hätten. Dies schliesse ihres Erachtens die Darlehensgewährung an C.________ im Jahr 2021 bzw. 2022 mit ein.

3.7 Infolge der in der Replik vorgebrachten Rügen (vgl. auch Ingress lit. G) gelangte die Vorinstanz duplizierend zum Ergebnis, dass es sich beim Vermögensstand per Ende 2010 um einen Verschrieb handle, weshalb sich im Jahr 2010 kein Vermögensrückgang, im Jahr 2011 jedoch ein solcher von Fr. 151'000.-- ergebe. Die Vorinstanz ging neu noch von folgenden unbelegten Vermögensrückgängen aus (total Fr. 1'115'000.--):

2009

Fr.

244'000.--

2010

Fr.

0.--

2011

Fr.

151'000.--

2012

Fr.

213'000.--

2016

Fr.

79'000.--

2018

Fr.

175'000.--

2020

Fr.

28'000.--

2021

Fr.

0.--

2022

Fr.

225'000.--

Sie errechnete daraus neu einen (amortisierten) Vermögensverzicht per 2024 von Fr. 584'000.--. Die Vermögensschwelle von F. 100'000.-- bliebe somit weiterhin überschritten.

3.8 Mit ihrer Triplik bringt die Beschwerdeführerin vor, H.________ von der F.________ AG habe nun unzählige Ordner gesichtet und eine detaillierte Zusammenstellung gemacht. Es seien seit 2009 Geldabflüsse von total Fr. 1'197'193.-- ausgewiesen; und zwar Fr. 120'000.-- vom 11. September 2009 (Rückzahlung Erbvorbezug), Fr. 449'787.-- vom 18. Oktober 2011 (Kauf MFH D.________), Fr. 244'681.-- von 2011/2012 (Umbau MFH D.________), Fr. 53'798.-- von 2013-2016 (div. Investitionen MFH D.________), Fr. 22'684.-- von 2011-2014 (I.________ Materialbezüge für Umbau), Fr. 130'335.-- von 2012 (Umbau G.________ J.________), Fr. 55'188.-- von 2012 (Anschaffungen LW Betrieb-Tiere), Fr. 26'268.-- von 2009-2011 (Maschinen LW Betrieb), Fr. 44'452.-- von 2013-2016 (Anschaffungen LW Betrieb), Fr. 50'000.-- von 2013-2016 (Wertverluste aus div. Fahrzeug; Kauf/Verk. behindertengerechter Bus [geschätzt]). Sodann weise H.________ darauf hin, dass man sich aufgrund der vielen kleinen und umfangreichen Belege erlaube, einzelne Belege zu den grösseren Positionen beizulegen. Alle übrigen Belege seien in Ordnern vorhanden und zur Einsicht verfügbar. Falls vom Gericht oder von der Vorinstanz gewünscht, könne also auch noch darin Einsicht gewährt werden. Die Vorinstanz sei mithin vollkommen zu Unrecht ab 2009 von entsprechenden Vermögensverzichten ausgegangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verbleibe im Jahr 2024 ebengerade kein Vermögensverzicht mehr, der die Vermögensschwelle überschreite.

3.9 In ihrer Quadruplik macht die Vorinstanz geltend, dass selbst wenn die Ausgaben der Beschwerdeführerin vollumfänglich berücksichtigt würden, verbliebe im Jahr 2024 ein Vermögensverzicht von Fr. 310'000.--, welcher die Vermögensschwelle weiterhin überschreite. Ins Gewicht falle der unbelegte Vermögensrückgang im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 225'000.--, der für sich alleine bereits die Vermögensschwelle überschreite. Deshalb erübrige sich eine eingehende Prüfung der geltend gemachten Ausgaben. Die Vorinstanz ging neu noch von folgenden unbelegten Vermögensrückgängen aus (total Fr. 567'000.--):

2009

Fr.

109'000.--

2010

Fr.

0.--

2011

Fr.

0.--

2012

Fr.

0.--

2016

Fr.

30'000.--

2018

Fr.

175'000.--

2020

Fr.

28'000.--

2021

Fr.

0.--

2022

Fr.

225'000.--

Gestützt darauf errechnete sie den (amortisierten) Vermögensverzicht per 2024 neu wie folgt (vgl. Ziff. 1 AK-Quadruplik sowie Berechnungsblatt vom 28.2.2025):

Jahr

Verzichtsvermögen vor Amortisation

Unbelegte

Rückgänge

Amortisation

Total Verzicht-

vermögen

2009

+ 109'000.00

2010

109'000.00

= Fr. 109'000.00

2011

109'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 99'000.00

2012

99'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 89'000.00

2013

89'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 79'000.00

2014

79'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 69'000.00

2015

69'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 59'000.00

2016

59'000.00

+ 30'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 79'000.00

2017

79'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 69'000.00

2018

69’000.00

+ 175'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 234'000.00

Scheidung, Anrechnung nur noch zur Hälfte

= Fr. 391'000.00

2019

117'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 107'000.00

2020

107'000.00

+ 28'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 125'000.00

2021

125'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 115'000.00

2022

115'000.00

+ 225'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 330'000.00

2023

330'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 320'000.00

2024

320'000.00

./. 10'000.00

= Fr. 310'000.00

3.10 Mit Stellungnahme vom 14. März 2025 (Quintuplik) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend vor, insbesondere seien im Jahr 2018 noch zusätzliche Belege von Ausgaben über rund Fr. 95'000.-- vorhanden. Allerdings werde betreffend das Jahr 2018 gar nicht berücksichtigt, dass die Fr. 83'504.--lediglich das Vermögen der Beschwerdeführerin (nach Trennung) zeigten. Der Wert Ende 2017 zeige das gemeinsame Vermögen. Es sei nicht korrekt, daraus einen Vermögensverzicht von Fr. 175'000.-- zu generieren. Des Weiteren werde per Ende 2022 gegenüber 2021 ein Vermögensrückgang von Fr. 225'000.--gezeigt. Bei der Kontrolle der Steuerdeklarationen habe sich gezeigt, dass per 31. Dezember 2021 ein Darlehensguthaben von Fr. 260'000.-- gegenüber K.________ aufgeführt sei. Die Rückzahlung dieses Darlehens sei jedoch bereits am 1. November 2021 erfolgt. Somit sei der Vermögensrückgang im Jahr 2021 entstanden (Fr. 225'000.-- würden die Zahlungen an C.________ reflektieren).

4.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie eine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann, rechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an (vgl. VGE II 2018 45 vom 26.6.2018 E. 4.1; siehe zur Berechnung des Vermögenverzichts auch Urteil BGer 9C_667/2021 vom 17.5.2022).

4.1.1 Es gilt zunächst zu überprüfen, wie die Vorinstanz die Vermögensstände der streitigen Jahre ermittelt hat bzw. auf welche Zahlen sie sich dabei stützte. Sie führt dazu aus, als Vermögen berücksichtige sie grundsätzlich das Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis (Code 900), Bargeld/Gold/andere Edelmetalle (Code 905) und die übrigen Vermögenswerte (Code 920) der (Steuer-)Veranlagungsverfügungen (AK-Duplik, S. 1 Ziff. 2). Betreffend das Jahr 2010 ist sie, wie die Beschwerdeführerin in der Replik zu Recht rügt, von einem zu tiefen Vermögen (Fr. 10'015.-- statt Fr. 510'510.--; vgl. AK-act. 9-5/15) ausgegangen. Die Vorinstanz hat diesen Schreibfehler duplizierend anerkannt und in den neusten Berechnungen vom 6. Dezember 2024 und 25. Februar 2025 berücksichtigt. Ansonsten lassen sich die Vermögensstände der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008-2023 den sich in den Akten befindenden Steuerveranlagungsdaten entnehmen und verifizieren (AK-act. 9). Diese stimmen auch mit den von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten Veranlagungsverfügungen der Jahre 2009-2014 überein (vgl. Bf-act. 7).

In diesem Zusammenhang wenig aussagekräftig ist die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vergleichsaufstellung (Bf-act. 6), wird darin doch grundsätzlich auf dieselben Zahlen abgestellt. Es fällt jedoch auf, dass die Vergleichsaufstellung auch die Liegenschaftenwerte inkl. Hypothekarschulden (2010-2017) und das Fahrzeug (2019-2023) mitumfasst, was jedoch (betreffend den Vermögensstand) keine Rolle spielen kann, hat doch die Vorinstanz diese Vermögenspositionen nicht in die Vermögensstände einbezogen. Weiter wird in der Vergleichsaufstellung betreffend die Jahre 2015-2023 nicht auf die veranlagten Steuerfaktoren, sondern auf die zum Teil davon abweichenden Werte in den Steuererklärungen zurückgegriffen (vgl. insbesondere die Differenz im Jahr 2017 betreffend die "Liquidität/GV" [Vergleichsaufstellung und Steuererklärung: Fr. 30’100.-- vs. Veranlagungsverfügung: Fr. 140'000.--; vgl. AK-act. 9-11/15]; betreffend "WS/Bank" liegt zudem wohl ein Übertragungsfehler vor [Vergleichsaufstellung: Fr. 194'429.-- vs. Steuerklärung und Veranlagungsverfügung: Fr. 149'429.--]), was ebenfalls nicht von Relevanz ist.

Die Richtigkeit der Vermögensstände stellt die Beschwerdeführerin abgesehen vom Jahr 2010 nicht (substantiiert) in Frage. Soweit die Beschwerdeführerin betreffend das Jahr 2021 einen abweichenden Vermögensstand geltend macht (vgl. Bf-Quintuplik, S. 3), kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist diesbezüglich nicht die von ihr beigebrachte Steuererklärung/-deklaration, sondern die rechtskräftige Veranlagungsverfügung massgebend. Zum andern legt die Beschwerdeführerin keinen Nachweis ins Recht, welcher die angebliche Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 260'000.-- im November 2021 belegen würde.

Aufgrund der Angaben in den Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2008 bis 2023 haben die Vermögenswerte/-bestände der entsprechenden Jahre als erstellt zu gelten und sind von der Vorinstanz korrekt in die Berechnung einbezogen worden.

4.1.2 Gestützt darauf stellte die Vorinstanz in ihrer aktuellsten Berechnung bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 (Fr. 109'000.--), 2016 (Fr. 30'000.‑-), 2018 (Fr. 175'000.--), 2020 (Fr. 28'000.--) und 2022 (Fr. 225'000.--) unerklärte Vermögensrückgänge fest (vgl. Berechnungsblatt vom 28.2.2025).

4.1.3 Anhand dieser Vermögensrückgänge hat die Vorinstanz sodann - unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- (Art. 17e ELV) und der hälftigen Anrechnung ab 2018 infolge Scheidung - zuletzt einen Vermögensverzicht per 2024 von Fr. 310’000.-- errechnet (vgl. vorstehende E. 3.9).

4.2 Die Beschwerdeführerin hingegen bestreitet nach wie vor, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten werde und macht in allgemeiner Weise geltend, die Vorinstanz sei vollkommen zu Unrecht ab 2009 von entsprechenden Vermögensverzichten ausgegangen; es würden vielmehr gar keine Vermögensverzichte vorliegen (vgl. Bf-Triplik, S. 2 f. Ziff. 6 und 10).

4.3.1 Wie dargelegt, handelt es sich beim ganzen oder teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht darzutun und zu belegen sind (vgl. vorstehende E. 1.4). Um die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die Beschwerdeführerin den Beweis der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (VGE II 2018 24 vom 15.5.2018 E. 5.1; siehe auch EGV-SZ 2018 B 2.2). Es genügt nicht, wenn die versicherte Person die Vermögensreduktion nur glaubhaft machen kann (BGE 121 V 204 E. 6b und c; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 255 Rz. 655). Es genügt auch nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil BGer 9C_186/2011 vom 14.4.2011 E. 4.2.3).

4.3.2 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Geldabflüsse bzw. Ausgaben (total Fr. 1'197'193.--) im Umfang von Fr. 1'083'055.-- in ihre aktuellste Berechnung miteinbezogen ("Selbst wenn diese Ausgaben vollumfänglich berücksichtigt werden, […]"). Trotzdem verbleiben unbelegte Vermögensrückgänge von insgesamt Fr. 567'000.-- bzw. ein (amortisierter) Vermögensverzicht von Fr. 310'000.--. Weitergehende Unterlagen und Belege vermochte die Beschwerdeführerin bis dato nicht beizubringen, was auch unter Berücksichtigung ihrer Eingabe vom 17. März 2025 gilt.

Die für das Jahr 2018 zusätzlich geltend gemachten Auslagen in der Höhe von rund Fr. 95'000.--werden lediglich mit einer handgeschriebenen Aufstellung mit dem Titel "Auslagen 2018/2019" zu untermauern versucht (vgl. Bf-act. 11), jedoch fehlen jegliche weitergehenden Belege. Dasselbe gilt für den gerügten Vermögensrückgang im Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 225'000.--. Selbst wenn man die Rückzahlung des Darlehens im Jahr 2021 berücksichtigen würde (was jedoch nicht ausgewiesen ist; vgl. oben E. 4.1.1) und somit der Vermögensstand per Ende 2021 tiefer wäre, würde das in der Konsequenz zu einer höheren Vermögensdifferenz zwischen den Jahren 2020 und 2021 und einem eventuellen Vermögensrückgang bzw. -verzicht führen.

Es wäre an der - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin gelegen, die restlichen Vermögensrückgänge zu erklären bzw. den Entlastungsbeweis dafür anzutreten. Dies gelingt ihr jedoch nicht.

Die Beschwerdeführerin vermag weder den Grund der verbleibenden Vermögensrückgänge noch das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung bzw. eine rechtliche Verpflichtung hinreichend zu begründen oder zu belegen. Folglich hat sich das Fehlen des entsprechenden Nachweises zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszuwirken.

4.3.3 Nur am Rande bemerkt sei, dass die Vorinstanz die Ausgleichszahlungen von Fr. 315'000.-- und Fr. 85'000.-- bis zuletzt und zugunsten der Beschwerdeführerin nicht als Vermögenszunahme in die Berechnung der unbelegten Vermögensrückgänge einbezogen hat (vgl. S. 4 Ziff. 11 des Einspracheentscheides; Berechnungsblätter vom 6.12.2024 und 28.2.2025), obwohl die vorliegenden Steuerveranlagungen den Erhalt von insgesamt Fr. 400'000.-- nach der Scheidung im Jahr 2018 zumindest indizieren (Fr. 83'504.-- [Guthaben gem. Wertschriftenverzeichnis 2018] vs. Fr. 464'385.-- [Guthaben gem. Wertschriftenverzeichnis 2019]; vgl. AK-act. 9-12/15; siehe auch die unklaren Angaben der Beschwerdeführerin vom 18.3.2024 [AK-act. 11-1/2]; AK-act. 13-1/2) und die Beschwerdeführerin selber von einem ihr zur Verfügung stehenden Vermögen nach der Scheidung von Fr. 481'000.-- ausgeht (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.4 Mit der Triplik ist die Beschwerdeführerin ihrer Auffassung, dass ergänzende Abklärungen unerlässlich seien, falls wider Erwarten noch Zweifel daran bestehen sollten, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- nicht überschritten werde (Beschwerde S. 9 Ziff. 30; Replik S. 5 Ziff. 15), nachgekommen. Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend entsprechende Tatsachen dargetan und Beweismittel eingereicht hat, wurden sie von der Verwaltung wie vom Gericht abgenommen und gewürdigt (vgl. VGE II 2022 87 vom 5.5.2023 E. 3.7). Was allerdings die Vielzahl eingereichter und in den Eingaben nicht weiter kommentierter Unterlagen sowie das pauschale Angebot, wonach auf Wunsch Einsicht in Ordner mit Belegen Einsicht genommen werden könne, anbelangt, kann es im Übrigen allerdings nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) sein, hierin nach allfälligen weiteren rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. EGV-SZ 2018 B 2.2 E. 4.2.4 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.5 Von einer Anhörung von Herrn H.________ von der F.________ AG, als Zeuge kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin sowie des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Herr H.________ hat gegenüber der Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - bereits zweimal schriftlich Stellung genommen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Zeugenbefragung um ein subsidiäres Beweismittel (§ 24 Abs. 2 VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE II 2022 36 vom 21.6.2022 E. 2.5.5 m.H.).

4.6 Nachdem vorliegend erstellt ist, dass aufgrund des Verzichtsvermögens von Fr. 310'000.-- (unbelegte Vermögensrückgänge in den Jahren 2009-2022) und der damit einhergehenden Überschreitung der Vermögensschwelle kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen besteht, muss auf die Rüge betreffend Verzichtsvermögen aufgrund risikohafter Investitionen/Darlehen an C.________ nicht weiter eingegangen werden (vgl. vorstehende E. 2.2).

Die Vorinstanz wird inskünftig bei der Prüfung nächster Gesuche der Beschwerdeführerin um die Ausrichtung von EL grundsätzlich vom korrigierten Verzichtsvermögen auszugehen und gegebenenfalls auch einen allfälligen (weiteren) Vermögensverzicht aufgrund risikohafter Investitionen/Darlehen an C.________ - eventualiter aufgrund neuer Erkenntnisse aus dem in der Zwischenzeit sistierten Strafverfahren (vgl. Bf-act. 13) - zu prüfen haben.

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen.

6. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos; das Gesetz (ELG) sieht für Streitigkeiten über Leistungen keine Kostenpflicht vor (vgl. Art. 61 fbis ATSG). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Es werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe [Quintuplik] der Beschwerdeführerin vom 14.3.2025)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. März 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

31. März 2025

1

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

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Art. 2 ELVart. 2 OPC-AVS/AIart. 2 OPC-AVS/AI

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