Lexipedia

Entscheid

II 2024 81

2025-12-18

25. August 2025Deutsch50 min

A. A.________ (geb. xx.xx.1959) war die Lebenspartnerin von G.________ (geb. xx.xx.1959). A.________ und G.________ hatten ab x. Januar 2013 gemeinsamen Wohnsitz in H.________/AR und ab x. Dezember 2021 in I.________/SZ (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 1 und Rz. 2, Rz. 14 [VG-act. 1]; Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 11 [VG.-act. 16]; Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 10 [VG-act. 19]). Aus einer am 23. Mai 2009 geschiedenen Ehe mit J.________ (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 16 [VG-act. 26]; VG-act. 2/16; VG-act. 17/17) hat G.________ den Sohn E.________ (geb. xx.xx.1990 [VG-act. 17/22]).

Source sz.ch

II 2024 81

Entscheid vom 25. August 2025

Besetzung

Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Klägerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,

gegen

C. Sammelstiftung,

Beklagte,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. D.________,

E.________,

Beigeladener,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw F.________,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen: Lebenspartnerrente)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. xx.xx.1959) war die Lebenspartnerin von G.________ (geb. xx.xx.1959). A.________ und G.________ hatten ab x. Januar 2013 gemeinsamen Wohnsitz in H.________/AR und ab x. Dezember 2021 in I.________/SZ (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 1 und Rz. 2, Rz. 14 [VG-act. 1]; Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 11 [VG.-act. 16]; Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 10 [VG-act. 19]). Aus einer am 23. Mai 2009 geschiedenen Ehe mit J.________ (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 16 [VG-act. 26]; VG-act. 2/16; VG-act. 17/17) hat G.________ den Sohn E.________ (geb. xx.xx.1990 [VG-act. 17/22]).

B. Aufgrund seiner Tätigkeit für die K.________ AG war G.________ ab x. Februar 2013 bei der C. Sammelstiftung (CHE-xxx.xxx) im Vorsorgewerk der L.___ Holding AG bzw. der PK L.___ Holding AG in der beruflichen Vorsorge versichert (vgl. Schreiben vom 13.2.2013 [VG-act. 7/3]; Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 5 [VG-act. 19]). Die C. Sammelstiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber der der Stiftung angeschlossenen Firmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie für deren Angehörige und Hinterlassene durch Gewährung von Leistungen in den Fällen von Alter, Tod und Invalidität (VG-act. 39). Sie ist im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen (VG-act. 40).

C. Wegen einer Krebserkrankung wurde G.________ mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 1. November 2017 ab 1. Januar 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1.11.2017 [VG-act. 20/3]; Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 6 [VG-act. 19]). Nach Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen am 15. August 2017 richtete die C. Sammelstiftung ab 16. August 2017 ebenfalls eine ganze Invalidenrente aus (vgl. Schreiben vom 13.11.2017 [VG-act. 20/4]; Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 6 [VG-act. 19]).

Am x. Juni 2024 wurde G.________ 65 Jahre alt. Die C. Sammelstiftung stellte ihm mit Schreiben vom 25. Juni 2024 ein Formular "Angaben der versicherten Person zur Pensionierung" zu (VG-act. 2/13). Das Formular wurde von G.________ ausgefüllt, mit dem 27. Juni 2024 datiert und unterzeichnet (VG-act. 2/14; VG-act. 17/12). Die C. Sammelstiftung bestätigte G.________ die Rücksendung des Formulars mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (VG-act. 2/15).

G.________ verstarb am x. Juli 2024 in M.________/SZ (VG-act. 2/2).

D. Mit Schreiben vom 14. August 2024 gelangte A.________ an die C. Sammelstiftung und meldete "Ansprüche auf Leistungen aus der Pensionskasse" von G.________ an (VG-act. 2/17). Die C. Sammelstiftung teilte A.________ unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 14. August 2024 am 6. September 2024 mit, dass sich Herr G.________ vor seinem Tod für die Kapitalleistung entschieden habe und somit jeglicher Anspruch auf Hinterlassenenleistung erlösche (VG-act. 2/9). Mit Schreiben vom 9. September 2024 hielt A.________ an ihrem Anspruch fest und reichte der C. Sammelstiftung ausserdem das Formular "Anspruch auf Lebenspartnerrente" ein (VG-act. 2/18). Die C. Sammelstiftung stellte A.________ daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2024 verschiedene Unterlagen zu. Auf ihren Standpunkt gemäss Schreiben vom 6. September 2024 kam die C. Sammelstiftung dabei nicht zurück (VG-act. 2/12).

E. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reicht A.________ (Klägerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine "Klage mit Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahme" betreffend "Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente) im Todesfall von G.________" gegen die C. Sammelstiftung ein (VG-act. 1). Sie beantragt was folgt:

1. Die C. Sammelstiftung (Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 8. Juli 2024 die noch zu beziffernde gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente, aber monatlich mind. CHF 750.00, zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab 8. Juli 2024, evtl. ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.

Erwägungen

2.

Eventuell ist der Klägerin die gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente in noch zu beziffernder Kapitalform zu leisten.

3.

Vorsorgliche Massnahmen: Für die Dauer des Prozesses sei der Beklagten bis zur rechtskräftigen Klärung der Ansprüche der Klägerin zu verbieten, Kapitalleistungen aus dem geäufneten Vorsorgekapital von G.________ an die Erbengemeinschaft G.________ auszuzahlen.

4.

Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziffer 3 vorstehend sei ohne Anhörung der Beklagten superprovisorisch und unverzüglich nach Eingang der Klageschrift anzuordnen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten.

F. Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte der verfahrensleitende Richter der Beklagten einerseits Frist zur Einreichung der Klageantwort bis zum 17. Oktober 2024 an und traf anderseits folgende Anordnung (vgl. VG-act. 5, Ziff. 2):

Dem Antrag der Klägerin, es sei der Beklagten im Sinne einer (super-)

provisorischen Anordnung für die Dauer des Prozesses bis zur rechtskräftigen Klärung der Ansprüche zu verbieten, Kapitalleistungen aus dem geäufneten Vorsorgekapital von G.________ sel. auszuzahlen (vgl. Klageantrag Ziff. 3 i.V.m. Klageantrag Ziff. 4), wird nach summarischer Sichtung der Klagebegründung und gestützt auf diese stattgegeben.

Gegen diese superprovisorische Anordnung kann die Beklagte innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht (begründete) Einsprache erheben. Im Säumnisfall hat es mit dieser Anordnung ihr Bewenden (§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974 i.V.m. § 23 Abs. 2 VRP).

G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 lässt E.________, Sohn von G.________ sel., um Beiladung ins Verfahren (§ 14 VRP) ersuchen und "sicherheitshalber und vorsorglich" folgendes Gesuch stellen:

1.

Sollte eine Partei versuchen, das Pensionskassengeld der Erben von Herr G.________ sel. streitig zu machen, so bitten wir um lnformation und ggf. um Parteibeizug.

2.

Sollten in einem solchen Verfahren bereits Fristen gesetzt worden sein, so bitten wir um eine Fristerstreckung, damit die Rechte meines Mandanten gewahrt werden können. Da ich nun zwei Wochen in den Ferien weile, bitte ich um eine Fristerstreckung bis und mit dem 15. November 2024.

H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 lud der verfahrensleitende Richter E.________ antragsgemäss ins Verfahren bei, stellte ihm die Klageschrift vom 25. September 2024 sowie die Verfügung vom 26. September 2024 zu, setzte ihm Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis spätestens 15. November 2024 an, nahm gleichzeitig der Beklagten die bis 17. Oktober 2024 angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort ab und setzte ihr die Frist neu ebenfalls auf den 15. November 2024 an.

I. Mit Eingaben vom 14. November 2024 reicht der Beigeladene zum einen die Klageantwort ein (VG-act. 16). Zum andern erhebt er mit separater Eingabe vom gleichen Tag "Einsprache gegen Verfügung vom 26. September 2024" (VG-act. 14).

J.a Mit der Einsprache beantragt der Beigeladene die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme, wie sie mit Verfügung vom 26. September 2024 angeordnet wurde. Mit Entscheid (Zwischenbescheid) VGE II 2024 103 vom 15. November 2024 (VG-act. 18) trat der verfahrensleitende Richter auf die Einsprache nicht ein.

J.b In der Hauptsache stellt der Beigeladene mit der Klageantwort folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Die (super-)provisorische Anordnung für die Dauer des Prozesses bis zur rechtskräftigen Klärung der Ansprüche betreffend dem Verbot der Auszahlung der Kapitalleistungen aus dem gehäuften Vorsorgekapital von G.________ sel. sei aufzuheben.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Klägerin.

4.

Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zuzüglich der Kosten durch die Mehrwertsteuer zu bezahlen.

K. Die Beklagte reicht mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 eine Klageantwort ein und unterbreitet dem Verwaltungsgericht folgenden Antrag (VG-act. 19):

Die Klage vom 25. September 2024 gegen die Beklagte sei vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

L. Die Klägerin repliziert mit separaten Eingaben vom 28. Januar 2025 auf die Klageantwort des Beigeladenen (VG-act. 26) und der Beklagten (VG-act. 28). Dabei stellt sie folgende Anträge:

1.

Die C. Sammelstiftung (Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 8. Juli 2024 eine Lebenspartnerrente von monatlich CHF 573.15, zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab 8. Juli 2024, evtl. ab Klageerhebung, auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.

2.

Vorsorgliche Massnahmen: Die für die Dauer des Prozesses angeordnete vorsorgliche Massnahme sei aufrecht zu erhalten.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten.

Zu diesen im Verhältnis zur Klage geänderten Anträgen führt die Klägerin aus, die Bezifferung von Antrag Ziff. 1 erfolge gestützt auf den Vorsorgeausweis, den die Beklagte eingereicht habe. Das Eventualbegehren werde nicht aufrechterhalten (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 3 [VG-act. 26] bzw. Replik vom 28.1.2025, Rz. 2 [VG-act. 28]).

M. Der Beigeladene und die Beklagte reichen mit Eingaben vom 14. Februar 2025 (VG-act. 31) bzw. 11. März 2025 (VG-act. 32) je eine Duplik ein, wobei sie an ihren Anträgen im Wesentlichen festhalten. Die Klägerin reicht zu diesen Eingaben am 14. April 2025 eine Stellungnahme ein (VG-act. 36). Der Beigeladene lässt mit Schreiben vom 22. April 2025 eine Kostennote einreichen (VG-act. 38).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1. Die Klägerin macht Ansprüche im Rahmen reglementarischer Bestimmungen geltend, die die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 ff. BVG gestützt auf Art. 50 Abs. 1 BVG erlassen hat. Im Streit liegen demnach Ansprüche, die im Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG zu beurteilen sind.

1.1 Die Kantone bezeichnen für derartige Streitigkeiten ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz in einem einfachen, raschen und in der Regel kostenlosen Verfahren entscheidet (Art. 73 Abs. 1 und Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.1.1 Gemäss § 4 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (VVzBVG; SRSZ 363.111) vom 27. September 1983 beurteilt im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz die Streitigkeiten nach Art. 73 BVG.

1.1.2 Die Beklagte hat ihren Sitz in Schwyz (vgl. VG-act. 40). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist damit gegeben.

1.2 Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorgaben richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als Gericht im Sinne von Art. 73 BVG nach den Vorschriften über die verwaltungsrechtliche Klage gemäss § 67-70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 4 Abs 2 VVzBVG). § 70 VRP bestimmt, dass für das Klageverfahren die §§ 9-33 VRP sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar sind.

1.2.1 Gemäss § 68 Abs. 1 VRP teilt die Klägerin der Beklagten vor Einreichung der Klage ihr Begehren schriftlich mit. Die Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung. Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen (vgl. § 68 Abs. 2 VRP). Die Klägerin machte die umstrittenen Ansprüche vorprozessual bei der Beklagten geltend (vgl. Sachverhalt lit. D). Eine Einigung vermochten die Klägerin und die Beklagte dabei aber nicht zu erzielen. Den Anforderungen an das Vorverfahren gemäss § 68 Abs. 1 VRP ist damit Genüge getan.

1.2.2 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen (§ 14 Abs. 1 VRP). Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben (§ 14 Abs. 2 VRP). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 Abs. 3 VRP).

Der Beigeladene stellte am 3. Oktober 2024 ein Gesuch um Beiladung ins Verfahren (VG-act. 6). Er begründete sein Gesuch mit der Befürchtung, dass er als gesetzlicher Erbe gegebenenfalls Ansprüche gegenüber der Beklagten einbüssen könnte, wenn die Klägerin erfolgreich gegen die Beklagte vorgeht. Diese Befürchtung ist insoweit nicht abwegig, als eine Gutheissung der Klage zu einer Reduktion oder einem vollständigen Wegfall von Ansprüchen der gesetzlichen Erben führen könnte. Folglich wurde der Beigeladene mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 (VG-act. 9) zu Recht ins Verfahren einbezogen und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, alle Rechte als Partei auszuüben. Entsprechend ist der Beigeladene auch im Rubrum des vorliegenden Entscheids aufzuführen und erstrecken sich dessen Rechtswirkungen auch auf ihn.

1.3 Der Beigeladene stellt die Klagelegitimation der Klägerin in Abrede (vgl. Klageantwort, Rz. 12 ff. [VG-act. 16]). Bei der Frage der Aktivlegitimation handelt es sich im Klageverfahren gemäss Art. 73 BVG um eine materielle Voraussetzung der streitigen Ansprüche und nicht um eine Prozessvoraussetzung. Die Klagelegitimation ist daher im Rahmen der materiellen Anspruchsprüfung zu beurteilen und nicht im Rahmen des Eintretens. Eine fehlende Aktivlegitimation führt denn auch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern zur Abweisung der Klage, mithin zu einem Sachurteil (vgl. BGE 141 V E. 3.4.2; BSK BVG-Hürzeler/Bättig-Lischer Art. 73 N. 57). Der Einwand des Beigeladenen steht einem Eintreten auf die Klage nicht entgegen.

1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 27 VRP) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 70 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 VRP gilt im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, was im Übrigen auch durch das Bundesrecht vorgegeben wird (Art. 110 Bundesgesetz über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; Urteil BGer 9C_570/2020 vom 8.3.2021 E. 3.5.2). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht verpflichtet ist, die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen zu bestimmen und anzuwenden. An die von den Parteien vorgebrachte, rechtliche Begründung ist es dabei nicht gebunden (vgl. Urteil BGer 2C_733/2018 vom 11.2.2019 E. 4.2). Es kann eine Klage mithin aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von der Argumentation der Parteien abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).

2.2 Auch den Sachverhalt stellt das Gericht von Amtes wegen fest (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Innerhalb des von der klagenden Partei bestimmten Streitgegenstands hat demnach in erster Linie das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 129 V 450 E. 3.2; 125 V 193 E. 2). Die Würdigung der erhobenen Beweise erfolgt nach pflichtgemässem Ermessen (§ 70 Abs. 1 i.V.m. § 25 VRP). Dabei gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge das sozialversicherungsrechtliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist derjenige Sachverhalt massgebend, der von allen möglichen Geschehensabläufen der wahrscheinlichste ist (BGE 139 V 176 E. 5.3 m.H.; 126 V 353 E. 5b; Urteil BGer 9C_473/2014 vom 22.12.2014 E. 3.1).

3. Die Parteien nehmen zum Sachverhalt und in rechtlicher Hinsicht unterschiedliche Standpunkte ein.

3.1 Die Klägerin äussert sich im Hinblick auf den Sachverhalt soweit hier von Bedeutung wie folgt:

- Sie habe mit G.________ ab 2013 bis zu seinem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 14 [VG-act. 1]).

- Im Jahr 2015 sei G.________ schwer an Krebs erkrankt. Sie habe ihn bis zu seinem Tod betreut und gepflegt (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 17 [VG-act. 1]).

- Am x. Juni 2024 habe G.________ sein Referenzalter und somit sein ordentliches Pensionierungsalter erreicht (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 19 [VG-act. 1]). Allerdings habe ihm die Beklagte erst mit Schreiben vom 25. Juni 2024 und somit drei Wochen nach dem Erreichen des Referenzalters die Pensionierungsmeldung zugestellt (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 20 [VG-act. 1]).

- G.________ habe die Pensionierungsmeldung am 27. Juni 2024 unter der Rubrik "Kapitalauszahlung" unterzeichnet. Die Voraussetzungen für eine Kapitalauszahlung seien aber nicht erfüllt gewesen, da der Antrag verspätet erfolgt sei und die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegen hätten (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 22 [VG-act. 1]).

In rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, dass

- ihr rechtliches Gehör verletzt sei, weil ihr die Beklagte im Vorfeld lediglich rudimentäre Akteneinsicht gewährt habe und sie daher nicht in der Lage sei, ihre Klagebegehren zu beziffern (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 6 [VG-act. 1]);

- der Antrag auf Kapitalzahlung spätestens einen Monat vor dem Erreichen des Referenzalters bzw. allerspätestens bei Erreichen des Referenzalters der Beklagten hätte eingereicht werden müssen, was sich aus Ziff. 7.5 bzw. Ziff. 19.2 des Rahmenreglements 2024 der Beklagten ergebe. Dabei handle es sich um Verwirkungsfristen. Die Erklärung von G.________ sei erst am 27. Juni 2024 und somit verspätet erfolgt (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 30 ff. [VG-act. 1]);

- eine entgegenstehende Praxis der Beklagten, wonach sie Formulare zur Anmeldung von Altersleistungen immer erst nach dem Eintritt der effektiven Pensionierung zustellen würde, ihrem eigenen Reglement und den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.441.1; BVV 2] vom 18.4.1984) widerspreche (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 37 ff. [VG-act. 1]);

- das Gesuch im Zeitpunkt des Todes von G.________ unvollständig gewesen sei. Insbesondere habe ein Ausweis über den Personenstand gefehlt und habe das Gesuch nach dem Tod nicht mehr nachgebessert werden können (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 43 ff. [VG-act. 1]);

- sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, die Kapitalzahlung entspreche dem Willen des Verstorbenen. Diesen Willen habe sie nicht überprüfen können, zumal die gesetzlichen Erben dazu nicht befragt werden könnten, weil sie sich in einem Interessenkonflikt befänden (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 49 ff. [VG-act. 1]);

- sie die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Ziff. 26 des Rahmenreglements 2024 der Beklagten erfülle. Sie habe seit 2013 eine Lebensgemeinschaft mit G.________ geführt und mit diesem zusammengewohnt, zuletzt in I.________. Weder G.________ noch sie seien im Zeitpunkt des Todes verheiratet gewesen. Sie beziehe auch keine Witwen- oder Lebenspartnerrente und habe ihren Anspruch auf eine Lebenspartnerrente fristgerecht innert dreier Monate seit dem Tod geltend gemacht (vgl. Klage vom 25.9.2024, Rz. 53 ff. [VG-act. 1]).

3.2 Die Beklagte führt in der Klageantwort vom 5. Dezember 2024 (VG-act. 19) zum Sachverhalt aus, dass

- G.________ am x. Juni 2024 das Alter von 65 Jahren erreichte. Im Hinblick auf die Ablösung der Invalidenrente per 1. Juli 2024 durch Altersleistungen habe sie ihm daher mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2024 das Pensionierungsformular zugestellt, um die Zahladresse der neu fällig werdenden Altersleistung und die gewünschte Form der Altersleistung in Erfahrung zu erbringen (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 7 [VG-act. 19]);

- G.________ am 27. Juni 2024 auf dem Formular den Antrag auf Auszahlung der gesamten Altersleistungen in Kapital ausgefüllt, unterzeichnet und umgehend an sie retourniert habe (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 7 [VG-act. 19]);

- sie den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine Lebenspartnerrente abgelehnt habe, weil ein Anspruch auf Alterskapital fällig geworden und daher kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen mehr entstehen könne, obschon G.________ am x. Juli 2024 verstarb (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 9 [VG-act. 19]).

In rechtlicher Hinsicht nimmt die Beklagte folgenden Standpunkt ein:

- Anwendbar seien das Rahmenreglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2024 (VG-act. 20/2 [Rahmenreglement 2024]) und der Vorsorgeplan der L.___ Holding AG bzw. der PK L.___ Holding AG, gültig ab 1. Januar 2024 (VG-act. 20/1 [Vorsorgeplan 2024]; vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 5 [VG-act. 19]).

- G.________ habe eine temporäre Invalidenrente bezogen, die mit Erreichen des Referenzalters per Ende Juni 2024 erloschen sei. Am 1. Juli 2024 sei der Vorsorgefall Alter eingetreten und es sei ein Anspruch auf Altersleistungen entstanden. Der Vorsorgefall Tod sei erst am x. Juli 2024 eingetreten. Massgebend sei der Vorsorgefall, der auf der Zeitachse zuerst eingetreten sei (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 11 ff. [VG-act. 19]).

- Die Altersrente könne gemäss dem massgebenden Vorsorgeplan ganz oder teilweise in Kapitalform bezogen werden, was auch für den Bezüger einer Invalidenrente gelte (Ziff. 19.1 Vorsorgeplan 2024). Der vollumfängliche Bezug der Altersleistungen in Kapitalform führe zu einer vollständigen Kürzung, sodass in diesem Fall auch keine Hinterlassenenleistungen mehr fällig werden könnten (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 14 [VG-act. 19]).

- Der schriftliche Antrag auf Kapitalbezug müsse vor dem Vorsorgefall Alter eingereicht werden und sei in der Folge unwiderruflich (Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024). G.________ habe mit der Retournierung des Formulars am 27. Juni 2024 schriftlich den Willen geäussert, die Altersleistungen vollumfänglich in Kapitalform zu beziehen, womit die Beklagte einverstanden gewesen sei. Im Zeitpunkt des Todes am x. Juli 2024 sei es bloss noch nicht zur Auszahlung des Alterskapitals gekommen (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 15 ff. [VG-act. 19]).

- Eine reglements- oder gar gesetzeswidrige Praxis der Beklagten sei nicht erkennbar. Dass G.________ das Formular für die Angaben der Zahladresse und die Form der Altersleistungen erst kurz vor dem Vorsorgefall Alter zugestellt worden sei, ändere daran nichts. Insbesondere sei die von der Klägerin angerufene Ziff. 7.5 des Vorsorgeplans 2024 nicht einschlägig (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 15 und Rz. 17 [VG-act. 19]).

- Bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter sei klar gewesen, dass die Altersleistungen in Kapitalform auszurichten seien. Der Vorsorgefall Alter entstehe gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Reglements am 1. desjenigen Monats, in dem (recte: nach dem; vgl. Ziff. 18.1 Satz 2 Rahmenreglement 2024) das Referenzalter erreicht werde. Für die Auslösung der Altersleistungen habe das konkrete Geburtsdatum keine Relevanz; insbesondere müsse auch die Kapitaloption verwaltungstechnisch nicht bereits am Geburtstag der anspruchsberechtigten Person ausgeübt worden sein, sondern erst bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 18 [VG-act. 19]).

- Bis zum Eintritt des Vorsorgefalls Alter sei der Antrag auf Kapitalauszahlung bei der Beklagten eingegangen (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 18 [VG-act. 19]). Vor diesem Hintergrund sei klar, dass G.________ am 1. Juli 2024 einen Anspruch auf das Alterskapital erworben habe, zumal das Vorliegen eines aktuellen Personenstandsausweises keine Anspruchsvoraussetzung gebildet, sondern bloss der Überprüfung des deklarierten Zivilstands gedient habe (vgl. Klageantwort vom 5.12.2024, Rz. 19 [VG-act. 19]).

3.3 Der Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerin habe keinerlei Ansprüche auf Leistungen der Beklagten. Das gelte schon deshalb, weil sie der Beklagten nie als Lebenspartnerin gemeldet worden sei (vgl. Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 20 [VG-act. 16]), wie das Ziff. 26.1 des Vorsorgeplans verlange (vgl. Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 105 ff. [VG-act. 16]). G.________ habe eine entsprechende Meldung unterlassen, obschon er den Beigeladenen am 21. Januar 2015 als Begünstigten für ein allfälliges Todesfallkapital bezeichnet hatte. Bei dieser Gelegenheit hätte er auch die Klägerin als Lebenspartnerin melden können, wenn er sie hätte begünstigen wollen, was er jedoch unterliess (vgl. Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 34 und Rz. 91 [VG-act. 16]). Weiter bestreitet der Beigeladene, dass G.________ am x. Juni 2024 das Referenzalter erreicht habe. Gemäss dem Vorsorgeplan 2024 könne die Pensionierung bis zum Alter 70 aufgeschoben werden (vgl. Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 39 [VG-act. 16]). Sodann sei zu beachten, dass sich G.________ bei der Beklagten mit E-Mail vom 15. Februar 2024 bezüglich seines Altersguthabens erkundigt habe. Die Beklagte habe ihm mit E-Mail vom 16. Februar 2024 mitgeteilt, dass er vor dem Zeitpunkt seiner Pensionierung die Pensionierungsmeldung erhalten werde, wobei er sich für eine Rente, ein Teilkapital oder eine Teilrente entscheiden könnte. Die Beklagte habe das entsprechende Schreiben am 25. Juni 2024 zugestellt, wobei es G.________ am 27. Juni 2024 rechtzeitig retournierte (vgl. Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 43 ff. [VG-act. 16]). Die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kapitalleistung seien erfüllt, zumal es der Praxis der Beklagten entspreche, dass die Pensionierungsmeldung bis zum Ende des Pensionierungsmonats eingereicht werden könne (vgl. Klageantwort vom 14.11.2024, Rz. 53 [VG-act. 16]).

3.4 Die Parteien äussern sich im weiteren Verlauf des Schriftenwechsels wie folgt.

3.4.1 In ihrer Replik auf die Klageantwort der Beklagten vom 28. Januar 2025 hält die Klägerin daran fest, dass der 65. Geburtstag von G.________, d.h. der x. Juni 2024 für die Geltendmachung einer Kapitalleistung massgebend sei. An diesem Datum habe kein rechtsgültiger Antrag auf Auszahlung der Kapitalleistung vorgelegen (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 6 f. [VG-act. 28]). Zwischen Referenzalter und Entstehung eines Anspruchs sei zu unterscheiden. Die Erreichung des Referenzalters sei gemäss Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 der massgebende Zeitpunkt für die Wahl der Kapitalleistung. Der Antrag vom 27. Juni 2024 mit frühestem Eingang bei der Beklagten am 27. Juni 2024 sei verspätet erfolgt (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 8 und Rz. 17 [VG-act. 28]). Entsprechend sei kein Anspruch auf Kapitalleistung, sondern ein Anspruch auf Altersrente des Versicherten entstanden (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 9 [VG-act. 28]). Aufgrund des Tods von G.________ habe sie Anspruch auf eine Lebenspartnerrente (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 10 [VG-act. 28]). Zur Klageantwort des Beigeladenen äussert sich die Klägerin in ihrer Replik vom 28. Januar 2025 weitgehend übereinstimmend (vgl. VG-act. 26). Ergänzend führt sie an, dass die Beklagte entgegen der Behauptung des Beigeladenen nicht über die Lebenspartnerschaft habe informiert werden müssen (vgl. Replik vom 28.1.2025, Rz. 15, Rz. 20 und Rz. 29 sowie Rz. 34 [VG-act. 26]).

3.4.2 Die Beklagte macht in der Duplik vom 11. März 2025 (VG-act. 32) geltend, dass G.________ per 1. Juli 2024 einen Anspruch auf Altersleistungen erworben habe, die an die Stelle einer temporären Invalidenrente getreten sei (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 6 [VG-act. 32]). In Ziff. 19.2 des Rahmenreglements 2024 sei eine Frist insofern festgelegt, als der Beklagten ein schriftlicher Antrag spätestens bei Erreichen des Referenzalters bzw. im Zeitpunkt einer allfälligen vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung eingereicht werden müsse. Dabei gehe es darum, die administrative Abwicklung des Vorsorgefalls Alters zu erleichtern, indem Klarheit darüber bestehe, ob die Altersleistungen in Renten- oder in Kapitalform auszurichten sind. Die versicherten Personen würden aus diesem Grund aufgefordert, den Kapitalbezug spätestens bei Erreichen des Referenzalters bzw. dem Datum der effektiven Pensionierung zu melden. Aus dem Grund sei auch G.________ am 25. Juni 2024 angeschrieben worden (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 7 [VG-act. 32]). Die fragliche Bestimmung im Rahmenreglement könne nur so verstanden werden, als ein Antrag auf Kapitalleistung spätestens bei der effektiven Alterspensionierung, also im Zeitpunkt des Vorsorgefalls Alter, eingereicht werden müsse. In diesem Zeitpunkt entstehe der Anspruch auf Altersleistung. Daher spreche das Reglement auch von der vorzeitigen und aufgeschobenen Pensionierung (also Zeitpunkt des Vorsorgefalles Alter). Das in Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 ebenfalls erwähnte Referenzalter habe nur insofern Bedeutung, als dies Basis für die Festlegung des Zeitpunktes des Vorsorgefalles Alter (ordentliche Pensionierung) sei. Die Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 nehme dabei auch die Terminologie von den Ziff. 7.2 bis 7.4 Vorsorgeplan 2024 auf, der vom Referenz- und Rücktrittsalter, von der vorzeitigen Pensionierung sowie dem Aufschub der Altersleistungen spreche. Im Standardschreiben der Beklagten im Vorfeld einer Alterspensionierung werde daher auch davon gesprochen, dass der schriftliche Antrag "bis spätestens vier Wochen vor Erreichen Ihrer Pensionierung" einzureichen sei (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 7 [VG-act. 32]; m.H. auf VG-act. 33/1). Vor diesem Hintergrund könne offengelassen werden, wie die reglementarische Handlungsnorm rechtlich zu qualifizieren sei. Jedenfalls sei es nicht so, dass G.________ die Kapitaloption bis spätestens x. Juni 2024 hätte ausüben müssen und er sein Recht auf Bezug der Altersleistungen in Kapitalform andernfalls verwirkt habe (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 9 [VG-act. 32]), zumal sie (die Beklagte) das Formular zur Pensionierungsmeldung zu spät versandt habe (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 15 [VG-act. 32]). G.________ habe noch vor dem Eintritt des Vorsorgefalles Alter seinen klaren Willen schriftlich geäussert, seine Altersleistungen in Kapitalform zu beziehen (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 10 [VG-act. 32]). Zwischen ihm und der Beklagten habe dabei auch Konsens darüber bestanden, wonach die Altersleistungen reglementskonform als Kapitalleistung auszurichten seien (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 16 [VG-act. 32]). Nach ihrer reglementarischen Lösung sei es im Übrigen nicht so, dass die Altersleistungen ordentlicherweise als Renten erbracht würden. Die anspruchsberechtigten Personen würden um eine ausdrückliche Willensäusserung gebeten, wie sie die Altersleistungen beziehen wollen (vgl. Duplik vom 11.3.2025, Rz. 19 [VG-act. 32]).

3.4.3 Der Beigeladene führt in seiner Duplik vom 14. Februar 2025 (VG-act. 31) aus, dass Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 nicht anwendbar sei. Zudem halte Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 nicht fest, dass die Wahl zwischen verschiedenen Bezugsmöglichkeiten schriftlich ausgeübt werden müsse. G.________ habe bereits mit E-Mail vom 15. Februar 2024 eine Anfrage zur Ausübung der Kapitaloption gestellt (vgl. Duplik vom 14.2.2024, Rz. 8 [VG-act. 31]). Er habe ausserdem darauf vertrauen dürfen, dass ihm das Formular zur Ausübung der Kapitaloption fristgerecht zugestellt werde. Das sei dann auch geschehen, wobei G.________ die Kapitaloption ausgeübt habe (vgl. Duplik vom 14.2.2024, Rz. 17 f. [VG-act. 31]). Bei allfälligen Fristen in einem Vorsorgereglement handle es sich ausserdem um eine Schutzvorschrift zugunsten der Vorsorgeeinrichtung und nicht um eine Schutzvorschrift zugunsten der Versicherten und deren Lebenspartner (vgl. Duplik vom 14.2.2024, Rz. 9 [VG-act. 31]).

3.4.4 In ihrer Triplik vom 14. April 2025 (VG-act. 36) hält die Klägerin an ihren Ausführungen im Wesentlichen fest und betont nochmals, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kapitalleistung spätestens vor dem Erreichen des Referenzalters einzureichen sei, was systematisch und umsetzungstechnisch nicht mit dem Entstehen eines Anspruchs identisch sei (vgl. Triplik vom 14.4.2025, Rz. 5 [VG-act. 36]).

4.1 Die Klägerin macht in der Klage eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) geltend. Die Rüge steht im Zusammenhang mit dem Umfang der Unterlagen, die ihr die Beklagte im Vorfeld des vorliegenden Verfahrens zustellte und die für eine Bezifferung der Klageanträge nicht ausgereicht hätten. Gestützt auf die mit der Klageantwort eingereichten Unterlagen war die Klägerin in der Lage, ihre Rechtsbegehren zu beziffern (vgl. Replik vom 28.1.2025 [VG-act. 26]). Damit ist dem rechtlichen Gehör der Klägerin im vorliegenden Verfahren hinreichend Rechnung getragen.

4.2 Die Parteien unterbreiten dem Verwaltungsgericht in ihren Eingaben verschiedene Beweisanträge, unter anderem die Befragung der Klägerin sowie von Bekannten, die eine Lebenspartnerschaft mit G.________ bezeugen sollen, oder Mitarbeitenden der Beklagten und der früheren Ehefrau von G.________. Das Verwaltungsgericht erhebt gemäss § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 und Art. 157 ZPO die rechtserheblichen Beweise. Soweit sich ein Beweismittel nicht als erforderlich erweist, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, besteht kein Anspruch auf Abnahme der beantragten Beweise (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Gestützt auf die Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten geht das Verwaltungsgericht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom einleitend festgestellten Sachverhalt aus (vgl. Sachverhalt lit. A bis lit. E). Die weiteren für den Entscheid erheblichen Sachverhaltselemente sind gestützt auf die eingereichten Beweismittel ebenfalls nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. insbesondere unten, E. 5.5). Darüber hinausgehende Beweisabnahmen lassen keine zusätzlichen rechtserheblichen Erkenntnisse erwarten, sodass das Verwaltungsgericht keine Veranlassung hat, weitere Beweisabnahmen zu tätigen.

5. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob G.________ zum Bezug seiner berufsvorsorgerechtlichen Altersleistung als gesamtes Sparkapital an eine Frist gebunden war und diese - gegebenenfalls - rechtzeitig ausgeübt hat.

5.1 Bei der Beklagten handelt es sich um eine im Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 1 BVG). Sie unterliegt den Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BVG) und muss die Mindestvorschriften nach Art. 7 ff. BVG einhalten, kann aber darüber hinausgehende Leistungen vorsehen (vgl. Art. 6 und Art. 49 BVG; BGE 147 V 146 E. 5.2.1). In der Gestaltung ihrer Leistungen, deren Finanzierung und der Organisation sind die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG im Rahmen des Gesetzes frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten für die weitergehende Vorsorge immerhin die in Art. 49 Abs. 2 BVG genannten Vorschriften (BSK BVG-Konrad/Lauener Art. 49 N. 2; KoSS BVG-Gächter/Saner Art. 49 BVG N. 6 ff.).

5.1.1 Für den Bereich der obligatorischen Versicherung von Arbeitnehmern sieht Art. 37 Abs. 1 BVG vor, dass Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet werden. Die versicherte Person kann gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG verlangen, dass ihr ein Viertel ihres Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (vgl. Art. 37 Abs. 2 BVG). In ihrem Reglement kann die Vorsorgeeinrichtung für den obligatorischen Bereich vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können (Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG) und für die Geltendmachung der Kapitalabfindung eine bestimmte Frist einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG; Urteil BGer 9C_86/2017 vom 18.7.2017 E. 3.3.5).

5.1.2 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge findet Art. 37 BVG keine Anwendung (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG; BGE 141 V 355 E. 3.3). Die Vorsorgeeinrichtungen sind daher grundsätzlich frei, die Form der Vorsorgeleistungen festzulegen (vgl. BSK BVG-Saner/Tuor Art. 37 N. 3; KoSS BVG-Khalil-Wolff Art. 37 N. 1) und die Ausübung einer Kapitaloption auch im weitergehenden Bereich unter den Vorbehalt zu stellen, dass sie innert einer bestimmten Frist geltend gemacht wird (vgl. Urteil BGer 9C_86/2017 vom 18.7.2017 E. 3.3.4).

5.2 Im vorliegenden Fall herrscht Einigkeit darüber, dass G.________ über das Vorsorgewerk der L.___ Holding AG bzw. der PK L.___ Holding AG bei der Beklagten in der beruflichen Vorsorge versichert war.

5.2.1 Nach zutreffender Auffassung der Klägerin und der Beklagten wird das hier fragliche Rechtsverhältnis durch das Rahmenreglement 2024 und den Vorsorgeplan 2024 der L.___ Holding AG bzw. der PK L.___ Holding AG geregelt (vgl. Ziff. 1.5 Rahmenreglement 2024 [VG-act. 20/2]), wobei der Vorsorgeplan 2024 die vom Rahmenreglement 2024 abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Vorsorgeplan 2024, S. 1 [VG-act. 20/1]). Aus Ziff. 19.1 Vorsorgeplan 2024 i.V.m. Ziff. 19.1 Rahmenreglement 2024 ergibt sich weiter, dass die versicherte Person die Altersrente oder Teile davon in Kapitalform beziehen kann und die reglementarischen Ansprüche auf die Altersrente, die Pensionierten-Kinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten abgegolten beziehungsweise entsprechend reduziert werden.

5.2.2 Umstritten ist im Wesentlichen die Tragweite von Ziff. 7 Rahmenreglement 2024 und von Ziff. 19 Rahmenreglement 2024. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

7. Alter, Referenzalter

7.1 […]

7.2 Das Referenzalter ist im Vorsorgeplan definiert. Am Monatsersten nach Erreichen des Referenzalters entsteht der Anspruch auf die gemäss Vorsorgeplan versicherten Altersleistungen.

7.3 […]

7.4 Ein Aufschub der Ausrichtung der Altersleistungen oder eine Weiterführung der Vorsorge ist bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses längstens für fünf Jahre über das Referenzalter hinaus möglich, sofern der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss BVG erreicht:

a. Aufschub der Pensionierung: Während des Aufschubs der Pensionierung werden keine Spar- und Risikobeiträge mehr erhoben.

b. Weiterführung der Vorsorge: Bis zur effektiven Pensionierung werden weiterhin Sparbeiträge sowie allfällige Sanierungsbeiträge erhoben.

7.5 Die versicherte Person hat der Stiftung spätestens einen Monat vor dem Referenzalter schriftlich mitzuteilen, welche der vorgängig erwähnten Varianten umgesetzt werden soll. Die Wahl der Variante kann bis zur effektiven Pensionierung nicht mehr verändert werden. Ohne eine Mitteilung erfolgt die ordentliche Pensionierung gemäss Ziffer 7.2.

[…]

19. Alterskapital

19.1 Die versicherte Person sowie die Bezüger einer Invaliden- oder Teilinvalidenrente können die zur Auszahlung gelangende Altersrente oder Teile davon in Kapitalform beziehen. Im Vorsorgeplan kann der Kapitalbezug auf einen bestimmten Prozentsatz des Sparkapitals und des Kontos «Auskauf für vorzeitige Pensionierung» beschränkt werden.

Ein Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Mit dem Bezug des Kapitals sowie des Bonuskapitals werden die reglementarischen Ansprüche auf die Altersrente, die Pensionierten-Kinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten abgegolten beziehungsweise entsprechend reduziert.

Bei der Auszahlung eines Alterskapitals wird das Sparguthaben gemäss BVG proportional zur gesamten Auszahlung gekürzt.

[…]

19.2 Ein schriftlicher Antrag muss spätestens bei Erreichen des Referenzalters beziehungsweise im Zeitpunkt einer allfälligen vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung eingereicht werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Antrag unwiderruflich.

[…]

5.2.3 Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtliche Vorsorgeeinrichtung. Die vorgenannten reglementarischen Bestimmungen bilden den vorformulierten Inhalt, d.h. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Vorsorgevertrags mit den versicherten Personen, denen sie sich bei Vertragsschluss ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterziehen (vgl. BGE 138 V 176 E. 6; Urteil BGer 9C_441/2024 vom 4.11.2024 E. 2.2.1). Aufgrund seines vertraglichen Charakters muss das Reglement nach den allgemeinen Regeln über die Vertragsauslegung ausgelegt werden. Dabei ist zunächst nach dem übereinstimmenden und gemeinsamen Willen der Parteien zu fragen (Art. 18 Abs. 1 OR), was im Bereich der beruflichen Vorsorge insbesondere für die besonderen vertraglichen Vereinbarungen gilt (vgl. BGE 138 V 176 E. 6; 129 V 145 E. 3.1). Lässt sich ein übereinstimmender Wille der Parteien nicht feststellen, so ist der mutmassliche Parteiwille durch Auslegung ihrer Erklärungen nach dem Sinn, welcher der Empfänger diesen geben konnte und vernünftigerweise nach Treu und Glauben geben musste, zu ermitteln (Vertrauensprinzip; vgl. BGE 151 V 144 E. 6.1; 138 V 176 E. 6). Die sogenannte objektive oder normative Auslegung nach diesem Prinzip besteht darin, den Sinn zu ermitteln, die jeder Partei den Willenserklärungen der anderen Partei vernünftigerweise geben konnte und musste. In erster Linie ist vom Wortlaut des Vertragstextes (bzw. des Reglements) auszugehen, bevor dieser in seinem Zusammenhang geprüft wird. Von Bedeutung können weiter die Umstände vor und während des Vertragsschlusses sein (vgl. BGE 138 V 176 E. 6; 132 V 286 E. 3.2.1). Das Gericht hat in diesem Rahmen zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 151 V 144 E. 6.1; 140 V 50 E. 2.2). Subsidiär sind ausserdem die der Auslegung Allgemeiner Vertragsbedingungen innewohnenden Besonderheiten, namentlich die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln, zu berücksichtigen (in dubio contra stipulatorem; BGE 151 V 144 E. 6.1; 131 V 27 E. 2.2; 122 V 142 E. 4c).

5.2.4 Die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Regeln auszulegen.

5.3 Die Klägerin macht geltend, aus Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 ergebe sich eine Frist zur Ausübung der Kapitaloption. Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden: Nach dem Wortlaut bezieht sich die Frist in Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 auf die "vorgängig erwähnten Varianten". Unmittelbar vor Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 ist die Möglichkeit erwähnt, die Ausrichtung der Altersleistungen über das Referenzalter hinaus aufzuschieben oder die Vorsorge über das Referenzalter hinaus weiterzuführen (vgl. Ziff. 7.4 Rahmenreglement 2024). Andere "Varianten", aus denen die versicherten Personen wählen könnten und für die eine Meldung zur Ausübung der Kapitaloption bis einen Monat vor dem Referenzalter sinnhaft wäre, gehen aus Ziff. 7 Rahmenreglement 2024 nicht hervor. Da sich Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 zudem ausdrücklich auf die "vorgängig" erwähnten Varianten bezieht, kann die Bestimmung vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass sie die zeitlichen Modalitäten für den Aufschub der Ausrichtung von Altersleistungen bzw. die Weiterführung der Vorsorge über das Referenzalter hinaus regelt. Der Kontext von Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 deutet auf nichts anderes hin, zumal die Bestimmung die Überschrift "Alter, Referenzalter" trägt, was nicht darauf schliessen lässt, dass Ziff. 7 zur hier strittigen Frage unmittelbar etwas hergibt. Weitere Umstände, die auf eine Auslegung von Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 im von der Klägerin vertretenen Sinne hindeuten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5.4 Zu prüfen ist weiter, ob sich eine Verwirkungsfrist zur Ausübung der Kapitaloption aus Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 ergibt.

5.4.1 Die erwähnte Bestimmung sieht unter anderem vor, dass "ein schriftlicher Antrag […] spätestens bei Erreichen des Referenzalters beziehungsweise im Zeitpunkt einer allfälligen vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung eingereicht werden [muss]". Die Klägerin versteht die Bestimmung dahingehend, dass ihr Verwirkungscharakter zukommt und der Antrag von G.________ (geb. xx.xx.1959) auf Auszahlung des Alterskapital spätestens am 6. Juni 2024 bei der Beklagten hätte eintreffen müssen. Die Beklagte nimmt demgegenüber den Standpunkt ein, ein Antrag auf Kapitalleistung müsse spätestens bei der effektiven Alterspensionierung, d.h. im Zeitpunkt vorliegen, in dem der Anspruch auf Altersleistung entstehe, was im Übrigen auch ihrer Praxis entspreche.

5.4.2 Dem Wortlaut nach ist der Standpunkt der Klägerin auf den ersten Blick insofern nachvollziehbar, als Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 das Erreichen des Referenzalters als Zeitpunkt festzulegen scheint, in dem die Kapitaloption bei ordentlicher (d.h. bei im Zeitpunkt des Erreichens des Referenzalters erfolgender) Pensionierung spätestens einzureichen ist. Als fraglich erweist sich allerdings, ob Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 die von der Klägerin beigemessene Verwirkungsfolge nach sich zieht. Dabei fällt vorab ins Gewicht, dass das Rahmenreglement 2024 keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, welche Rechtsfolgen ein Antrag auf Auszahlung von Alterskapital hat, der nach einem Zeitpunkt im Sinne von Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 eingereicht wird. Im Unterschied dazu ist die Verbindlichkeit von Anträgen, die der Beklagten nach den genannten Zeitpunkten vorliegen, in Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 klar geregelt, indem sie als "unwiderruflich" bezeichnet werden. Unter einem systematischen Blickwinkel ist weiter von Bedeutung, dass das Reglement die Rechtsfolgen einer verspäteten Mitteilung in Bezug auf den Aufschub der Pensionierung oder die Weiterführung der Vorsorge ausdrücklich regelt (vgl. Ziff. 7.4 Satz 3 Rahmenreglement 2024). Hätte die Beklagte Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 so verstanden haben wollen, dass der Anspruch auf Auszahlung von Kapitalleistungen nach den dort genannten Zeitpunkten verwirkt, wäre vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass sie auch diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung trifft, was allerdings nicht der Fall ist. Während eine isolierte Betrachtung der Wortwahl in Ziff. 19.2 Satz 1 Rahmenreglement 2024 ("[…] Antrag muss spätestens […] eingereicht werden.") auf eine Präklusivwirkung des Zeitablaufs für die Kapitaloption hindeuten könnte, spricht die fehlende ausdrückliche Regelung dieser Rechtsfolge und der Zusammenhang mit anderen reglementarischen Bestimmungen demnach gegen ein solches Verständnis.

5.4.3 Zu beachten ist weiter, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, die in Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 genannten Zeitpunkte mit einer Präklusivwirkung für die Ausübung der Kapitaloption zu verknüpfen. So stellt Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 nicht sicher, dass die versicherten Personen die Kapitaloption mit einer einheitlichen Vorlaufzeit vor der Entstehung des Anspruchs ausüben: Da der Anspruch auf Altersleistungen gemäss Ziff. 18.1 Satz 2 Rahmenreglement 2024 "am Monatsersten nach Erreichen der Pensionierung" entsteht, können versicherte Personen, die ordentlich pensioniert werden und das Referenzalter am Letzten eines Monats erreichen, der Beklagten den Antrag auf Kapitalleistung nach Massgabe von Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 auch noch unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs am Ersten des Monats unterbreiten. Dasselbe gilt, soweit sich versicherte Personen auf den Letzten eines Monats vorzeitig oder aufgeschoben pensionieren lassen, was die Regel sein dürfte. Bei Lichte betrachtet definiert Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 mithin keine eigentliche (und einheitliche) Frist zur Einreichung eines Antrags auf Ausübung der Kapitaloption, sondern stellt auf Ereignisse ab, die mehr oder weniger lange vor der Entstehung des Leistungsanspruchs gemäss Ziff. 18.2 Satz 2 Rahmenreglement 2024 eintreten. Ein sachlicher Grund, wieso versicherte Personen, die zu Beginn eines Monats das Referenzalter erreichen (oder vorzeitig bzw. aufgeschoben pensioniert werden), unter Verwirkungsfolge mit einer Vorlaufzeit von bis zu einem Monat vor Entstehung des Leistungsanspruchs einen Antrag auf Kapitalleistung einreichen müssten, während andere versicherte Personen diesen Antrag auch noch unmittelbar vor der Entstehung des Leistungsanspruchs einreichen können, ist nicht ersichtlich. Auch dies spricht gegen das Verständnis der Klägerin, wonach Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 Verwirkungscharakter zukommt, zumal das Gericht bei der Auslegung des Rahmenreglements 2024 davon auszugehen hat, dass die Parteien sachgerechte und nicht unvernünftige Vereinbarungen treffen wollten (vgl. BGE 151 V 144 E. 6.1).

5.4.4 Dasselbe Resultat ergibt eine Auslegung von Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 im Zusammenhang mit Art. 37 BVG. Die letztere Bestimmung erlaubt den Vorsorgeeinrichtungen, in ihrem Reglement vorzusehen, dass die Anspruchsberechtigten für die Geltendmachung der Kapitalabfindung eine bestimmte Frist einhalten müssen (vgl. Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG; E. 4.1 hiervor). Indes definiert Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 wie gezeigt keine Frist im Sinne einer bestimmten Zeitspanne. Vielmehr nennt Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 Ereignisse, bis zu deren Eintritt ein Antrag zur Kapitalabfindung erfolgen sollte. Ob Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 als Anwendungsfall von Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG mit entsprechender Verwirkungsfolge gelten kann, ist schon deshalb fraglich. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit zur Befristung des Antrags auf Kapitalauszahlung gemäss Art. 37 Abs. 4 lit. b BVG in erster Linie dem Schutz der Vorsorgeeinrichtungen dient, indem eine negative Risikoselektion vermieden werden soll (vgl. Urteil BGer 9C_86/2017 vom 18.7.2017 E. 3.3.3; BSK BVG-Saner/Tuor Art. 37 N. 12; Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 295 Rz. 903). Diesem Zweck wird die hier strittige Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 aber selbst dann nicht durchgehend gerecht, wenn ihr Verwirkungscharakter beizumessen wäre: Einerseits ist fraglich, inwieweit eine kurze Zeitspanne von maximal einem Monat (z.B. bei Erreichen des Referenzalters/vorzeitiger oder aufgeschobener Pensionierung am Ersten eines Monats mit Entstehung des Anspruchs am nächsten Monatsersten [Ziff. 18.1 Satz 2 Rahmenreglement 2024]) einer negativen Risikoselektion massgeblich entgegenwirken könnte. Denn die Umstände, die eine versicherte Person zu einer negativen Risikoselektion zulasten der Vorsorgeeinrichtung bewegen können, dürften ihr in aller Regel schon mehr als einen Monat vor der Entstehung des Anspruchs gemäss Ziff. 18.1 Satz 2 Rahmenreglement 2024 bekannt sein. Andererseits nennt Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 Ereignisse, die je nach konkreter Situation der versicherten Person (Erreichen des Referenzalters bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung) eine Vorlaufzeit für die Ausübung der Kapitaloption von einem Monat bis einen Tag nach sich ziehen (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Entsprechend ist Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 auch insoweit ungeeignet, einer negativen Risikoselektion zulasten der Vorsorgeeinrichtung entgegenzuwirken. Abgesehen davon wäre eine Auslegung von Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024, welche die dort genannten Ereignisse mit Verwirkungsfolge verknüpfen würde, auch unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung problematisch (vgl. dazu Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1f BVV 2; BGE 132 V 149 E. 5.2.5). Sie würde dazu führen, dass für die bei der Beklagten versicherten Personen keine einheitliche Frist gelten würde, innert der sie die Kapitaloption ausüben könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht der Grundsatz der Gleichbehandlung demnach nicht für, sondern gegen einen Verwirkungscharakter von Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024.

5.4.5 Bei der Auslegung des Rahmenreglements 2024 sind schliesslich auch die Besonderheiten zu beachten, die für Allgemeine Vertragsbedingungen gelten, wozu insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel zählen (vgl. BGE 151 V 144 E. 6.1; 131 V 27 E. 2.2; 122 V 142 E. 4c). Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (vgl. BGE 140 V 50 E. 2.2; 131 V 27 E. 2.2). Gemäss der Ungewöhnlichkeitsregel muss der Verfasser von Allgemeinen Vertragsbedingungen nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass der Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt (vgl. BGE 151 V 144 E. 6.1; 148 III 57 E. 2.1.3). Ungewöhnlich sind dabei insbesondere Klauseln, die zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3.3). Da die Klägerin nicht Vertragspartei der Beklagten ist, sondern lediglich als Drittansprecherin im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR in Frage kommt (vgl. BGE 131 V 27 E. 3.1; Urteil BGer 9C_588/2020 vom 18.5.2021 E. 4.1.2; BSK BVG-Amstutz Vor Art. 18-22 N. 13), sind Unklarheit bzw. Ungewöhnlichkeit sowie die daran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht aus ihrem Blickwinkel, sondern vom Standpunkt von G.________ her zu beurteilen.

5.4.6 Dass mit dem Eintritt der in Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 genannten Ereignisse (Erreichen Referenzalter/vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung) das Recht zur Ausübung der Kapitaloption verwirkt, sieht das Rahmenreglement 2024 nicht ausdrücklich vor. Für sich betrachtet ist die Bestimmung nicht zwingend so zu verstehen, dass die Kapitaloption nach dem Eintritt der dort genannten Ereignisse nicht mehr ausgeübt werden könnte. Ebenso wenig geht ein solches Verständnis der Beklagten aus dem Schreiben vom 25. Juni 2025 hervor, mit dem sie G.________ zur Retournierung der Pensionierungsmeldung bat (vgl. VG-act. 2/13). Zwar enthält das Schreiben den Hinweis, der Antrag sei "bis spätestens vier Wochen vor Erreichen Ihrer Pensionierung" einzureichen. Allerdings handelt es sich dabei um ein Standardschreiben, das den konkreten Umständen von G.________ keine Rechnung trug. Das zeigt sich schon an der Bezugnahme auf die "Pensionierung", die bei ihm als Bezüger einer ganzen Invalidenrente für den Anspruch auf Altersleistungen nicht massgeblich war (vgl. Ziff. 22.5 Rahmenreglement 2024). Weiter fehlt im Schreiben vom 25. Juni 2025 (VG-act. 2/13) ein Hinweis darauf, dass die Kapitaloption nach dem Eintritt des Ereignisses "Pensionierung" nicht mehr ausgeübt werden könne. Ein solcher Hinweis an die versicherten Personen wäre aber zu erwarten, wenn die Beklagte diese Rechtsfolge mit den in Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 erwähnten Ereignissen verknüpfen wollte. Jedenfalls weist Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 eine gewisse Mehrdeutigkeit auf, die nach der Unklarheitsregel nicht zulasten von G.________ auszulegen ist, der mit Erklärung vom 27. Juni 2024 die vollständige Auszahlung des Alterskapitals beantragte.

5.4.7 Zum selben Ergebnis führt die Ungewöhnlichkeitsregel: Der Verlust des Rechts gemäss Ziff. 19.1 Rahmenreglement 2024, die Altersleistung als Kapital zu beziehen, beeinträchtigt die Rechtsstellung von versicherten Personen erheblich. Dies gilt umso mehr, als Art. 37 Abs. 2 BVG für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge die Möglichkeit für den Bezug von einem Viertel des Altersguthabens zwingend vorschreibt. Bei dieser Ausgangslage müsste die versicherte Person gesondert darauf hingewiesen werden, dass die Kapitaloption nach dem Eintritt der in Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 genannten Ereignisse nicht mehr ausgeübt werden kann (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3; 138 III 411 E. 3.1). Dass ein solcher Hinweis an G.________ hier (rechtzeitig) erfolgte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch unter dem Blickwinkel der Ungewöhnlichkeitsregel verbietet sich daher, Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024 Verwirkungscharakter beizumessen.

5.4.8 Nach dem Dargelegten ergibt sich weder aus Ziff. 7.5 Rahmenreglement 2024 noch aus Ziff. 19.2 Rahmenreglement 2024, dass G.________ die Kapitaloption nach dem Erreichen des Referenzalters nicht mehr hätte ausüben können.

5.5 Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geht das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass G.________ die Pensionierungsmeldung (VG-act. 2/14) vor dem 1. Juli 2024 ausgefüllt und der Post übergeben hat: Einerseits wurde die Pensionierungsmeldung mit dem 27. Juni 2024 datiert. Andererseits wurden die dem Verwaltungsgericht eingereichten Kopien des Begleitschreibens vom 25. Juni 2024 am 1. Juli 2024 mit einem Eingangsstempel versehen (VG-act. 2/13 und VG-act. 17/16). Entsprechend ist davon auszugehen, dass G.________ die Pensionierungsmeldung vor dem 1. Juli 2024 ausgefüllt und mitsamt dem Schreiben vom 25. Juni 2024 an die Beklagte retourniert hat, die den Eingang am 1. Juli 2024 vermerkte. Nach Massgabe des hier jedenfalls analog anwendbaren Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 trat die Wirkung der Pensionierungsmeldung demnach im Zeitpunkt der Absendung der Pensionierungsmeldung durch G.________ ein. Dies war vor dem 1. Juli 2024 und somit vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersleistungen gemäss Ziff. 18.1 Satz 2 Rahmenreglement 2024 der Fall. Die Frage, was bei einer Ausübung der Kapitaloption nach Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen gelten würde, stellt sich hier demnach nicht. Die Kapitaloption wurde ausgeübt, bevor der Anspruch auf Altersleistung gemäss Ziff. 18.2 Satz 2 Rahmenreglement 2024 entstanden ist.

5.6 Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nichts, dass G.________ von der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juli 2024 aufgefordert wurde, einen aktuellen Personenstandsausweis einzureichen (VG-act. 2/15). Mit dieser Aufforderung wollte die Beklagte lediglich sicherstellen, dass sie ohne Zustimmung eines allfälligen Ehepartners keine Kapitalabfindung ausrichtet. Aus den einschlägigen Bestimmungen (vgl. Ziff. 19.3 Rahmenreglement 2024 bzw. Art. 37a Abs. 1 BVG) ergibt sich nicht, dass der Personenstandsausweis zwingend bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Kapitalauszahlung vorliegen muss, zumal sich der Personenstand auch rückwirkend zweifelsfrei feststellen lässt. Dass der Personenstandsausweis der Beklagten nicht bereits mit der Pensionierungsmeldung eingereicht wurde, schadet der Gültigkeit des Antrags auf Kapitalauszahlung nicht.

5.7 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass G.________ die Auszahlung seines gesamten Alterskapitals rechtzeitig beantragt hat. Mit dem Kapitalbezug werden auch die Ansprüche auf allfällige Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrenten abgegolten (vgl. Ziff. 19.1 i.V.m. Ziff. 26.1 Rahmenreglement 2024). Damit erweist sich die Klage als unbegründet.

6. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen, soweit sie bezüglich des Eventualbegehrens nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist.

6.1 Im vorliegenden Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Eine Parteientschädigung an die Beklagte ist nicht geschuldet, zumal die Klägerin weder mutwillig noch leichtsinnig prozessierte (vgl. BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil BGer 9C_782/2011 vom 16.10.2012 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 138 V 495]).

6.2 Hingegen schuldet die Klägerin dem Beigeladenen eine Parteientschädigung nach Massgabe von § 14 Abs. 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP.

6.2.1 Die Parteientschädigung muss dem Aufwand angemessen sein und richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Als Bemessungskriterien sieht § 2 GebTRA die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Für die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

6.2.2 Gestützt auf die dargelegten Bestimmungen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, der nur eine angemessene Entschädigung vorsieht. Die Bestimmung verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (vgl. Urteil BGer 8C_210/2016 vom 24.8.2016 E. 7.6). Die Bindung an den Gebührentarif und die Wahrung der Proportionen zwischen verschieden aufwändigen Verfahren bedingt, dass Verfahren mit geringem Aufwand nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE II 2019 68 vom 13.2.2020 E. 8.2.2).

6.2.3 Der Beigeladene hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 13'484.75 eingereicht, die sich aus einem Honorar von Fr. 12'111.-- (40.37 Stunden zu Fr. 300.‑‑), Barauslagen von pauschal 3% des Honorars (Fr. 363.35) und 8.1% MwSt. auf Fr. 12'474.35 zusammensetzt. Dieses Honorar erweist sich allein angesichts des Honorarrahmens von maximal Fr. 8'400.-- als klarerweise überhöht (vgl. § 14 GebTRA).

6.2.4 Das Verwaltungsgericht erachtet praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt.) als angemessen (vgl. VGE II 2019 68 vom 13.2.2020 E. 8.2.4 m.H.). Überhöht erscheint auch der Aufwand von 40.37 Stunden. Der massgebliche Sachverhalt war weder komplex noch umfangreich. In Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen ist von einer mittleren Schwierigkeit auszugehen, wobei zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet ist und umfangreiche rechtliche Darlegungen der Parteien entbehrlich sind. Hinzu kommt, dass der Aufwand des Beigeladenen weder im Zusammenhang mit der verspäteten Einsprache vom 14. November 2024 (VG-act. 14) noch aufgrund des Anwaltswechsels entschädigungsberechtigt ist. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) im Sinne von § 74 Abs. 1 VRP i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 14 GebTRA als angemessen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie aufgrund Rückzugs nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3. Die Klägerin schuldet dem Beigeladenen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin der Klägerin (2/R)

- die Rechtsvertreterin der Beklagten (2/R)

- die Rechtsvertreterin des Beigeladenen (2/R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht berufliche Vorsorge, 3003 Bern (A; gemäss Art. 112 Abs. 4 BGG i.Vm. Art. 60ebis BVV 2).

Schwyz, 25. August 2025

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. September 2025

1

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

§ 23 VRP

§ 14 VRP

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 50 BVGart. 50 LPPart. 50 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 4 VVzBVG

§ 70 VRP

§ 9 VRP

§ 33 VRP

§ 60 VRP

§ 68 VRP

§ 68 VRP

§ 68 VRP

§ 14 VRP

§ 14 VRP

§ 14 VRP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 70 VRP

§ 27 VRP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 70 VRP

§ 26 VRP

Art. 110 BGGart. 110 LTFart. 110 LTF

9C_570/2020

2C_733/2018

BGE 133 II 249ATF 133 II 249DTF 133 II 249

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 138 V 86ATF 138 V 86DTF 138 V 86

BGE 129 V 450ATF 129 V 450DTF 129 V 450

BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

§ 70 VRP

§ 25 VRP

BGE 139 V 176ATF 139 V 176DTF 139 V 176

BGE 126 V 353ATF 126 V 353DTF 126 V 353

9C_473/2014

Art. 1f BVV 2art. 1f OPP 2art. 1f OPP 2

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 70 VRP

Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC

Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297

Art. 48 BVGart. 48 LPPart. 48 LPP

Art. 5 BVGart. 5 LPPart. 5 LPP

Art. 7 BVGart. 7 LPPart. 7 LPP

Art. 6 BVGart. 6 LPPart. 6 LPP

Art. 49 BVGart. 49 LPPart. 49 LPP

BGE 147 V 146ATF 147 V 146DTF 147 V 146

Art. 49 BVGart. 49 LPPart. 49 LPP

Art. 49 BVGart. 49 LPPart. 49 LPP

Art. 49 BVGart. 49 LPPart. 49 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

9C_86/2017

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 49 BVGart. 49 LPPart. 49 LPP

BGE 141 V 355ATF 141 V 355DTF 141 V 355

9C_86/2017

BGE 138 V 176ATF 138 V 176DTF 138 V 176

9C_441/2024

Art. 18 ORart. 18 COart. 18 CO

Art. 18 VAWart. 18 ORHart. 18 OR

BGE 138 V 176ATF 138 V 176DTF 138 V 176

BGE 129 V 145ATF 129 V 145DTF 129 V 145

BGE 151 V 144ATF 151 V 144DTF 151 V 144

BGE 138 V 176ATF 138 V 176DTF 138 V 176

BGE 138 V 176ATF 138 V 176DTF 138 V 176

BGE 132 V 286ATF 132 V 286DTF 132 V 286

BGE 151 V 144ATF 151 V 144DTF 151 V 144

BGE 140 V 50ATF 140 V 50DTF 140 V 50

BGE 151 V 144ATF 151 V 144DTF 151 V 144

BGE 131 V 27ATF 131 V 27DTF 131 V 27

BGE 122 V 142ATF 122 V 142DTF 122 V 142

BGE 151 V 144ATF 151 V 144DTF 151 V 144

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

9C_86/2017

Art. 1 BVGart. 1 LPPart. 1 LPP

Art. 1f BVV 2art. 1f OPP 2art. 1f OPP 2

BGE 132 V 149ATF 132 V 149DTF 132 V 149

BGE 151 V 144ATF 151 V 144DTF 151 V 144

BGE 131 V 27ATF 131 V 27DTF 131 V 27

BGE 122 V 142ATF 122 V 142DTF 122 V 142

BGE 140 V 50ATF 140 V 50DTF 140 V 50

BGE 131 V 27ATF 131 V 27DTF 131 V 27

BGE 151 V 144ATF 151 V 144DTF 151 V 144

BGE 148 III 57ATF 148 III 57DTF 148 III 57

BGE 148 III 57ATF 148 III 57DTF 148 III 57

Art. 112 ORart. 112 COart. 112 CO

Art. 112 VAWart. 112 ORHart. 112 OR

BGE 131 V 27ATF 131 V 27DTF 131 V 27

9C_588/2020

Art. 37 BVGart. 37 LPPart. 37 LPP

BGE 148 III 57ATF 148 III 57DTF 148 III 57

BGE 138 III 411ATF 138 III 411DTF 138 III 411

Art. 10 ORart. 10 COart. 10 CO

Art. 37a BVGart. 37a LPPart. 37a LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323

9C_782/2011

BGE 138 V 495ATF 138 V 495DTF 138 V 495

§ 14 VRP

§ 74 VRP

§ 2 GebTRA

§ 14 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 74 VRP

8C_210/2016

§ 14 GebTRA

§ 74 VRP

§ 2 GebTRA

§ 14 GebTRA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 112 BGGart. 112 LTFart. 112 LTF