II 2024 82
Kammergericht
20. März 2025Deutsch43 min
A. Die C.________ GmbH (nachstehend: C.________) mit Sitz in D.________ wurde am 31. Januar 2013 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die C.________ verfügt(e) über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- und bezweckte das Zusammenführen von Stellensuchenden und Unternehmen im Bereich internetgestützter Personalrekrutierung in Form von Festvermittlungen und Personalverleih sowie das Halten als auch Verwalten von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Gesellschaften, welche in denselben Bereichen tätig sind (Vi-A.________act. 6).
Source sz.ch
II 2024 82
Entscheid vom 20. März 2025
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz nach Art. 52 AHVG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die C.________ GmbH (nachstehend: C.________) mit Sitz in D.________ wurde am 31. Januar 2013 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die C.________ verfügt(e) über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- und bezweckte das Zusammenführen von Stellensuchenden und Unternehmen im Bereich internetgestützter Personalrekrutierung in Form von Festvermittlungen und Personalverleih sowie das Halten als auch Verwalten von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Gesellschaften, welche in denselben Bereichen tätig sind (Vi-A.________act. 6).
B. A.________ war vom 18. Oktober 2021 bis 12. Mai 2022 als einziger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ mit Einzelunterschrift und anschliessend bis zur Löschung der C.________ im Handelsregister per 2. Februar 2024 als Gesellschafter (ohne Zeichnungsberechtigung) eingetragen.
C. Am 27. Dezember 2021 wurde vom Einzelrichter des Bezirks E.________ der Konkurs über die C.________ eröffnet. Mit weiterer Verfügung des Einzelrichters des Bezirks E.________ wurde der Konkurs am 26. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt (Vi-A.________-act. 6. S. 2). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wurde die Gesellschaft am 2. Februar 2024 im Sinne von Art. 159a Abs. 1 lit. a der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 von Amtes wegen gelöscht.
D. Gemäss Revisionsbericht vom 7. Februar 2022 versuchte die Ausgleichskasse Schwyz durch die Suva erfolglos eine Arbeitgeberkontrolle durchzuführen (Vi-C.________-act. 93 S. 4).
E. In der Folge setzte die Ausgleichskasse Schwyz mit Veranlagungsverfügung für das Jahr 2021 vom 14. September 2022 die Lohnsumme für die AHV/IV/EO/FAK- und ALK-Beiträge der C.________ ermessensweise auf Fr. 353'762.50 und die Verwaltungskosten auf Fr. 37'498.85 fest (Vi-C.________-act. 80). Gleichentags erliess sie auch eine Verfügung betreffend Verzugszinsen für auszugleichende Lohnbeiträge 2021 von Fr. 1'632.30 (Vi-C.________-act. 82).
Gegen die Veranlagungsverfügung erhob die C.________ mit E-Mail vom 13. Oktober 2022 eine (nicht formgerechte) Einsprache (Vi-C.________-act. 84 und 86 f.). Trotz mit E-Mail-Schreiben vom 14. Oktober 2022 erfolgtem Hinweis der Vorinstanz, wonach nur eine innert 30 Tagen postalisch eingereichte und insbesondere unterschriebene Einsprache akzeptiert werden könne (Vi-C.________-act. 84), sowie nach einer weiteren entsprechenden Mitteilung mit Fristansetzung bis 21. Oktober 2022 (Vi-C.________-act. 87 f.) reichte die C.________ keine formgerechte Einsprache ein (vgl. auch angefochtener Einspracheentscheid, E. 3.7).
Gegen A.________ wurde am 25. Mai 2023 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 durch Widersetzung/Vereitelung einer angeordneten Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 88 Abs. 2 AHVG erlassen.
F. Mit Schadenersatzverfügung vom 4. Mai 2023 (Vi-A.________-act. 3) verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz A.________ zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 50'548.85. Zur Begründung äusserte die Ausgleichskasse, dass die C.________ vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2021 bei der Ausgleichskasse Schwyz erfasst gewesen sei und die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/FAK/ALV- samt VK-Beiträge) für das Jahr 2021 unbezahlt geblieben seien. Als Arbeitgeber sei A.________ gemäss Art. 52 AHVG für diese Ausstände haftbar.
G. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2023 Einsprache (Vi-A.________-act. 7).
H. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 5. Juni 2023 unter Bestätigung der Schadenersatzverfügung vom 4. Mai 2023 ab (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Dispositiv-Ziffer 1).
I. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 27. September 2024 (Postaufgabe 27.9.2024; Posteingang 30.9.2024) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27. August 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer aufzuheben und allenfalls sei eine neue Schadenersatzverfügung mit der Grundlage der effektiven Lohnsumme von CHF 71'117.50 gehörswahrend zu eröffnen, sofern und soweit bis dann die Verjährung nicht eingetreten ist. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verfügungsinstanz. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
J. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. November 2024 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Replik vom 3. Januar 2025 (S. 8 Rz. 29) erneuert der Beschwerdeführer seine Anträge. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 10. Februar 2025 ebenfalls an ihrem Abweisungsantrag fest. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erklärt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf weitere Ausführungen und reicht gleichzeitig seine Kostennote ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Rz. 17 ff.). Die beweisbelastete Vorinstanz habe keinen Beweis geführt und den Beschwerdeführer bei seiner Führung des Gegenbeweises nicht angehört. Sie habe nicht abgeklärt, welchen effektiven Lohn die Gesellschaft im Jahre 2021 an welche Mitarbeitende tatsächlich geleistet habe. Der Sachverhalt sei in diesem Punkt ungenügend erstellt. Ausserdem setze sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache auseinander. Er habe die Lohndeklaration 2021 samt den dazugehörigen Bankbelegen und Lohnabrechnungen eingereicht. Massgeblich bei der Schadenersatzfestsetzung sei der effektiv realisierte Lohn der Mitarbeitenden und nicht ein fiktiv auf Ermessen festgelegter AHV-Beitrag. Die Vorinstanz hätte im Einspracheentscheid darlegen müssen, weshalb nicht auf den effektiven Lohn abgestellt werden könne. Der Verweis auf unzutreffende Textstellen zweier Wegleitungen genüge diesem Gehörsanspruch nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Eine schwere Verletzung führe zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des Entscheids.
1.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1; Urteil BGer 8C_102/2007 vom 25.10.2007 E. 3.1).
1.2.2
Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 wiederholt diesen verfassungsrechtlichen Anspruch. Eine Einschränkung besteht einzig mit Satz 2 dieser Bestimmung, indem Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen.
1.2.3
Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Beweise sind dabei nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d).
1.2.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 141 V 557 E. 3; BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Führt die Rückweisung allerdings zu einem formalistischen Leerlauf, ist davon selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil BGer 2C_1259/2012 vom 22.4.2013 E. 2.2).
1.3
Vorliegend hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid nicht explizit mit den Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seinen Beweisanträgen (Lohnabrechnung des Mitarbeiters F.________, Bankbelege der Mitarbeiterin G.________) betreffend die Höhe der behaupteten Lohnsumme 2021 von Fr. 71'654.-- auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz hat indes auf die nach ihrer Auffassung für die Schadenersatzhöhe relevante und bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 verwiesen (angefochtener Einspracheentscheid, E. 3.7). Insofern brauchte sie nicht näher auf den sachverhaltlichen Standpunkt des Beschwerdeführers einzugehen bzw. verneint sie implizit dessen Bedeutung für die Beurteilung. Selbst wenn diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorläge, wäre sie im vorliegenden Verfahren, in welchem das Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 36; § 55 Abs. 1 und 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), heilbar. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Einräumung des rechtlichen Gehörs würde folglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 6 mit Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.1.1
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG).
In Abweichung von Art. 58 Absatz 1 ATSG, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (Art. 52 Abs. 5 AHVG).
2.1.2
Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).
2.1.3
Die Zuständigkeit des Kantons Schwyz, wo die Gesellschaft bis zu ihrer Löschung im Handelsregister ihren Sitz hatte (vgl. vorstehend Ingress lit. A), ist gegeben und unbestritten.
2.2.1
Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und den mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.
Als Organe gelten alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (faktische Organe) zukommen. Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Beim Geschäftsführer einer GmbH handelt es sich um ein formelles Organ.
2.2.2
Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz. 212 f. m.H.).
2.2.3
Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle (oder materielle oder faktische Organstellung) innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz. 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 E. 4a). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 E. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 E. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz. 275/277).
2.2.4
Unbestritten und unbestreitbar ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer kraft seiner Funktion als im Handelsregister eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelzeichnungsberechtigung) der C.________ (formelle) Organstellung innehatte (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass eine Haftung des Beschwerdeführers grundsätzlich in Frage kommt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid, E. 2.7).
3.1
Haftungsvoraussetzung ist zunächst, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076). Im letzteren Falle gilt der Schaden mithin in dem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, d.h. im Zeitpunkt der Konkurseröffnung (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen; BGE 141 V 487 E. 2.2).
3.2.1
Die Vorinstanz hat mit der Schadenersatzverfügung vom 4. Mai 2023 einen ihr entstandenen Schaden von Fr. 50'548.85 ermittelt, welcher auf das Jahr 2021 entfiel (vgl. vorstehend Ingress lit. F).
3.2.2
Mit Einsprache vom 5. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. März 2023 in Bezug auf die Lohndeklaration 2021 mit einer Gesamtlohnsumme von Fr. 71'654.-- aufgefordert worden, die Lohnabrechnungen der beiden einzigen im Jahre 2021 für die C.________ tätigen Mitarbeiter sowie die Bankbelege einzureichen. In Bezug auf die Mitarbeiterin G.________ gäbe es keine Lohnabrechnungen, sondern lediglich Buchhaltungsdetails der Gutschriften auf ihrem Konto, wogegen von Mitarbeiter F.________ eine Lohnabrechnung für den Monat August 2021 habe gefunden werden können. Die in der Lohndeklaration 2021 angegebene Lohnsumme stimme. Es habe keine weiteren Mitarbeiter gegeben. Vor dem Hintergrund, dass sich die effektive Lohnsumme im Geschäftsjahr 2021 auf einen Betrag von Fr. 71'654.-- belaufe, sei die Zusammensetzung der Schadenersatzforderung von Fr. 50'548.85 nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer sei ausserdem seit geraumer Zeit wegen seines gesundheitlichen Zustandes (Nierentransplantation) ausserstande gewesen, seinen Aufgaben nachzukommen. So sei er phasenweise während mehrerer Monate nicht zuhause gewesen, was entsprechend zu berücksichtigen sei.
3.2.3
Die Vorinstanz legte im Einspracheentscheid ihre Ermittlung des Schadens dar. Die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 sei als Grundlage der strittigen Schadenersatzverfügung mangels unterschriebener, d.h. nicht rechtsgenüglicher Einsprache im Sinne von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OR in Rechtskraft erwachsen und der Vorinstanz sei somit ein Schaden im Umfang von Fr. 50'548.85 entstanden (E. 3.5-3.7).
Dispositiv
3.2.4 Mit Beschwerde vom 27. September 2024 bestreitet der Beschwerdeführer zunächst weiterhin die Schadenersatzhöhe von Fr. 50'548.85 unter argumentativer Anknüpfung an seine Einsprache vom 5. Juni 2023 (Beschwerde, Rz. 7). Die Vorinstanz habe in ihrem Einspracheentscheid vom 27. August 2024 dennoch an der Schadenersatzforderung von Fr. 50'548.85 festgehalten (Rz. 8). Sie missachte in ihrem Einspracheentscheid, dass eine Beitragspflicht nur auf realisiertem Lohn bestehe und nur solche Löhne demnach in die Schadenersatzberechnung einbezogen werde dürften (Rz. 13). Für die Schadenersatzverfügung sei der Begriff des Schadens massgeblich, der sich aus der Differenz zwischen dem geschuldeten Beitrag auf effektiv erbrachten Lohn und den bezahlten Beiträgen ergebe. Der Einspracheentscheid erweise sich somit als rechtsfehlerhaft (Rz. 15).
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Beweislast für die Tatsache, wie hoch die beitragspflichtigen Lohnzahlungen effektiv gewesen seien, liege bei der Vorinstanz; dieser Nachweis eines Schadens sei nicht erbracht worden. Falls keine Jahreslohnbescheinigung erfolgt sei, habe die Vorinstanz die Bescheinigung im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle selber, also nicht durch eine andere Person oder Organisation zu erstellen und mithin die ausbezahlten Löhne selber festzustellen (Rz. 13). Der Beschwerdeführer habe ausserdem den Gegenbeweis mit der Erstellung der Lohndeklaration 2021 und Angabe einer Gesamtjahreslohnsumme von Fr. 71'654.-- erbracht (Rz. 16).
Er bestreitet weiter auch die Zulässigkeit der ermessensweisen Festlegung der Beiträge für das Jahr 2021. Eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme sei nur zulässig, wenn konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür geltend gemacht werden könnten, dass bestimmte Leistungen als Lohn qualifiziert werden müssten und die Buchhaltung insofern mangelhaft sei, als eine Individualisierung der Empfänger nicht möglich sei. Vorliegend sei auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine eigenständige Arbeitgeberkontrolle durchgeführt habe. Im Einspracheverfahren habe die Vorinstanz die Lohndeklaration und die Belege erhalten. Es liege keine Ausnahmesituation vor, wonach die Vorinstanz befugt gewesen sei, den Schaden zu schätzen. Die Vorinstanz sei gesetzlich verpflichtet, die Beitragsausstände gemäss Beitragskonto exakt auszuweisen und in der Verfügung die für die Verbuchung der Beiträge und die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben wie die Namen der Arbeitnehmenden, die Höhe der massgeblichen Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr der nachgeforderten Beiträge enthalten sein müssten, wobei solche Angaben in der vorliegenden Verfügung und auch in den übrigen Akten gänzlich fehlten (Rz. 13).
Der Beschwerdeführer machte abschliessend auch die Verjährung geltend, sofern der auf die Aufhebung des Einspracheentscheids folgende Erlass einer neuen Schadenersatzverfügung nicht vor dem 27. Januar 2025 ergehen werde (Rz. 20).
3.2.5 Nachstehend ist mithin die Höhe des geforderten Schadenersatzes strittig und hierbei namentlich die Zulässigkeit eines Abstellens auf die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022.
3.3 Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1076).
3.4.1 Nach einer "Erinnerung" vom 12. Februar 2021 sowie gebührenpflichtigen Mahnung vom 9. März 2021 (Vi-C.________-act. 3 und 10) meldete die C.________ mit Lohndeklaration vom 6. März 2021 eine Lohnsumme 2020 von total Fr. 334'178.35 samt Detailangaben; als voraussichtliche Lohnsumme 2021 wurden Fr. 50'000.-- genannt (Vi-C.________-act. 13 = 15). Auf dieser Basis stellte die Vorinstanz am 14. April 2021 die Schlussrechnung 2020 aus (Vi-C.________-act. 18). Am 8. Juni 2021 bewilligte sie der C.________ einen Zahlungsaufschub bzw. eine Bezahlung der ausstehenden Fr. 20'797.20 in drei Raten (Vi-C.________-act. 31).
Am 7. August 2021 meldete die C.________ der Vorinstanz einen Lohnnachtrag 2020 von insgesamt Fr. 19'584.15 (Vi-C.________-act. 53).
3.4.2 Am 3. März 2021 hatte die Vorinstanz der C.________ die Akontorechnung für das erste Quartal 2021 von Fr. 7'172.25 (inkl. Verzugszinsen auf Beiträgen von Fr. 60.10 und Mahngebühren von Fr. 70.--; abzüglich Familienzulagen von Fr. 90.--) auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 48'750.-- in Rechnung gestellt (Vi-C.________-act. 8). Nach Erhalt der Lohnmeldung 2020 mit Angabe der mutmasslichen Lohnsumme 2020 von Fr. 50'000.-- stellte sie für das erste Quartal 2021 eine Differenzrechnung auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 12'500.-- aus (Vi-C.________-act. 16). Am 25. Mai 2021 erliess die Vorinstanz infolge nicht fristgerechter Bezahlung der Beiträge für das erste Quartal 2021 eine gebührenpflichtige Mahnung (Vi-C.________-act. 30).
3.4.3 Am 9. Juni 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft die Akontorechnung für die Beiträge für das zweite Quartal 2021 von Fr. 1'958.75 (inkl. Mahngebühren von Fr. 220.--; abzüglich Familienzulagen von Fr. 90.--) auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 12'500.-- in Rechnung (Vi-C.________-act. 32).
3.4.4 Am 27. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer (bevollmächtigt durch die als "Geschäftsführerin" unterzeichnende G.________) die Ausgleichskasse um die Zustellung der eingereichten Lohnunterlagen ab März 2020. Diesem Ersuchen kam die Vorinstanz am 29. Juli 2021 mit Zustellung der Lohndeklaration 2020, der Verfügung Verzugszinsen vom 5. Juli 2021 sowie eines Kontoauszugs ab 1. Januar 2021 nach (Vi-C.________-act. 38 ff.).
3.4.5 Am 8. September 2021 stellte die Vorinstanz der C.________ die Akontorechnung für die Beiträge für das dritte Quartal 2021 von Fr. 2'091.85 (inkl. Verzugszinsen auf Beiträgen von Fr. 219.40 und Rückforderung von Familienzulagen von Fr. 290.--) auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 12'500.-- in Rechnung (Vi-C.________-act. 52). Am 10. November 2021 erliess die Vorinstanz infolge nicht fristgerechter Bezahlung eine gebührenpflichtige Mahnung unter Androhung der Betreibung (Vi-C.________-act. 58). Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes E.________ vom 10. Dezember 2021 (Betreibung Nr. 177015) wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (Vi-C.________-act. 70).
3.4.6 Am 3. Dezember 2021 stellte die Vorinstanz der Gesellschaft die Akontorechnung für die Beiträge für das vierte Quartal 2021 von Fr. 1'848.75 (inkl. Mahngebühren von Fr. 20.--) auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 12'500.-- in Rechnung (Vi-C.________-act. 62).
3.4.7 Am 27. Dezember 2021 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet, welcher am 26. Januar 2022 mangels Aktiven eingestellt wurde (vgl. Vi-C.________-act. 74; Vi-A.________-act. 6. S. 2).
Am 31. Januar 2022 reichte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. ____ betreffend Lohnbeiträge für das dritte Quartal 2021 das Fortsetzungsbegehren ein (Vi-C.________-act. 71). Am 9. Februar 2022 wurde ihr der Verlustschein ausgestellt (Vi-C.________-act. 75).
3.4.8 Mit dem Suva-Revisionsbericht vom 7. Februar 2022 (Vi-C.________-act. 93; vgl. vorstehend Ingress lit. D) wurde folgendes Ergebnis festgehalten:
Die ordentliche Konkursrevision konnte mangels Unterlagen nicht durchgeführt werden. Die Buchhaltungsunterlagen wurden beim Konkursamt nicht eingereicht. Die ehemaligen Ansprechpersonen des Betriebes, A.________ und H.________ [i.e. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift vom 5.3.2019 bis 17.1.2020] (…) sind nach aussen hin nicht erreichbar. Für die Jahre 2019 und 2020 wurde zwischen der AHV und der Suva ein Lohnsummenabgleich vorgenommen. Gemäss Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes sei im Jahr 2021 "praktisch nichts mehr gelaufen". Über allfällige Löhne 2021 können keine Angaben gemacht werden. (…).
3.5 Mit Verfügung vom 14. September 2022 veranlagte die Vorinstanz für die Periode 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 auf einer Lohnsumme von Fr. 353'762.50 Lohnbeiträge von insgesamt Fr. 52'055.50 (Vi-C.________-act. 80) mit folgender Beitragsübersicht:
Beitragsart
Lohnsumme CHF
Beitragssatz %
Betrag CHF
ALV/IV/EO 353'762.50 10,600 37'498.85
ALV1 353'762.50 2,200 7'782.80
ALV2 0.00 1,000 0.00
FAK 353'762.50 1,300 4'598.90
Verwaltungskosten 37'498.85 5,000 1'874.95
Veranlagungskosten
300.00
Total 52'055.50
Gleichentags stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Schlussrechnung über Fr. 48'221.55 mit folgender Übersicht zu:
Rechnungsdetails
Prozent
Basis CHF
Betrag CHF
Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10,600 353'762.50 37'498.85
Verzugszinsen auf Beiträgen 1'939.75
Beiträge ALV 2,200 353'762.50 7'782.80
Rückforderung Familienzulagen 290.00
Beiträge Familienausgleichskasse 1,300 353'762.50 4'589.90
Mahngebühren 310.00
Veranlagungskosten/zusätzliche 300.00
Kosten
Verwaltungskostenbeiträge 5,000 37'498.85 1'874.95
Betreibungskosten 93.90
Vollstreckungskosten
113.60
Total 54'802.75
Rückverteilung CO2-Abgabe an Unternehmen -216.30
Familienzulagen -210.00
Gutschrift Kinderzulagen, I.________ […]
Einzahlung Postkonto/ESR -3'827.60
Abzüglich Betrag in Betreibung
-2'327.30
Total zu unseren Gunsten 48'221.55
Diese Veranlagungsverfügung erwuchs grundsätzlich in Rechtskraft (vgl. vorstehend Ingress lit. E.).
3.6 Mit Lohndeklaration 2021 vom 20. März 2023 meldete der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Lohnsumme von total Fr. 71'659.-- (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und E. 3.2.4). Hierauf ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 31. März 2023 zwecks korrekter Buchung der Löhne um die Einreichung der monatlichen Lohnabrechnungen sowie um Bankbelege, aus denen ersichtlich wird, dass keine weiteren Zahlungen geleistet wurden (Vi-C.________-act. 98).
4.1.1 Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind rechtsprechungsgemäss im Schadenersatzverfahren grundsätzlich nicht mehr anfechtbar, ausser wenn ein Revisionsgrund vorliegt, wenn die Beitragsverfügungen zweifellos unrichtig sind oder wenn die Nachzahlungsverfügung der juristischen Person in einem Zeitpunkt eröffnet wurde, in welchem die ins Recht Gefassten als Organe ausgeschieden waren (BGE 134 V 401 E. 5.2; Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 5; 9C_456/2010 vom 3.8.2010 E. 4.1).
4.1.2 Die Möglichkeit zur richterlichen Überprüfung in summenmässiger Hinsicht bleibt auch dann gewahrt, wenn der Erlass der Beitragsverfügung in die Zeit nach Konkurseröffnung fällt. Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaftsorgane nach der Konkurseröffnung nicht mehr zur Anfechtung befugt sind, kann dem belangten Organ die Rechtskraft der Verfügung nicht entgegengehalten werden (AHI 1993 172 E. 3a; Nussbaumer, a.a.O., S. 1076; Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger Susanne, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 52 N 9). Die Organe einer in Konkurs gefallenen Aktiengesellschaft oder GmbH behalten ihre Vertretungsbefugnisse nur insoweit (Art. 740 Abs. 5 OR und Art. 739 Abs. 2 OR), als eine Vertretung durch sie - stets bezogen auf die Liquidation - noch notwendig ist (vgl. AHI-Praxis 1993 S. 172 ff. E. 3.b [Urteil des EVG vom 5.5.1993]).
Wird ein Konkurs jedoch - wie vorliegend - mangels Aktiven eingestellt, wird die Personengesellschaft oder juristische Person bis zur Löschung im Handelsregister über ihr etwaig noch vorhandenes Vermögen wieder vollumfänglich verfügungsfähig. Der Konkursbeschlag des Vermögens des Schuldners und die Befugnisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen mit Bezug auf die Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse verleiht, sowie die damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts des Schuldners und der Vertretungsbefugnis ihrer Organe (Art. 740 Abs. 5, Art. 826 Abs. 2 und Art. 913 Abs. 1 OR; Art. 58 ZGB) fallen nämlich - vorbehältlich Art. 230a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 - weg, d.h. die Verwaltung/das oberste Leitungsorgan bleibt weiter zuständig. Allerdings haben sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken (vgl. BSK SchKG-Lustenberger/Schenker, Art. 230 N 20d; BSK OR II-Stäubli/Hohler, Art. 740 N 13 mit Hinweis auf BGE 90 II 247; vgl. Urteil BGer 2C_142/2022 vom 15.12.2023 E. 1.3.2).
4.1.3 Zu den Aufgaben der Liquidatoren gehört unter anderem die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft (vgl. Art. 743 Abs. 1 OR). Sie können des Weiteren für die Gesellschaft Prozesse führen (vgl. Art. 743 Abs. 2 OR). Diese Bestimmungen gelten auch für die GmbH (vgl. Art. 826 Abs. 2 OR).
4.2.1 Vorliegend erging die Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge 2021, gestützt auf die Arbeitgeberkontrolle vom 7. Februar 2022 und basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 353'762.50 erst am 14. September 2022, also zu einem Zeitpunkt nach der richterlichen Einstellung des Konkurses mangels Aktiven per 26. Januar 2022 (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Folglich lebte die Zuständigkeit des Organs, d.h. vorliegend des Beschwerdeführers, wieder auf.
4.2.2 Die Annahme scheint berechtigt, dass die Abwehr von für unberechtigt erachteten Forderungen zu den Liquidationshandlungen gehört, zu deren Vornahme die Gesellschaftsorgane auch nach Einstellung eines Konkursverfahrens berechtigt sind. Der Gesellschaft bzw. dem Beschwerdeführer als deren Organ wurde die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 unter Angabe der korrekten Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Der Beschwerdeführer hat hiergegen auch eine indes formell nicht rechtsgenügliche Einsprache erhoben. Dem zweifachen Hinweis auf die Erforderlichkeit der postalischen Zusendung der unterzeichneten Einsprache, was leichthin zu bewerkstelligen gewesen wäre, kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach (vgl. vorstehend Ingress lit. E), womit die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer muss sich diese Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 im Schadenersatzverfahren grundsätzlich entgegenhalten lassen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer will die nichtrechtskonforme Einspracheerhebung gegen die Veranlagungsverfügung mit einer Auskunft einer Mitarbeiterin entschuldigen (Replik S. 2 Rz. viertes Lemma mit Hinweis auf ein E-Mail vom 14.10.2022 = Vi-C.________-act. 96 - 15/15), wonach keine Einsprache nötig sei, wenn nur die Lohnsumme angepasst werden soll. Dieser Hinweis war, wie der Beschwerdeführer selber auch festhält, mit dem weiteren Hinweis verbunden, dass die Ausgleichskasse hierfür vom Beschwerdeführer die ausgefüllte Lohndeklaration mit den richtigen Lohnsummen haben müsse. Die Tatsache, dass diese Lohndeklaration nicht vor dem März 2023 zugestellt wurde, erweist die Argumentation des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung. Einen Vertrauensschutz zu seinen Gunsten kann er hieraus nicht ableiten.
4.2.4 Ein Revisionsgrund ist weder erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Unbestreitbar wurde die Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer auch als amtendes Organ eröffnet. Zu prüfen bleibt also die allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung.
4.3.1 Das Verwaltungsverfahren sowie der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht zwar grundsätzlich von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt (BGE 139 V 176 E. 5.2; BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen), welche naturgemäss bei Tatsachen zu Tragen kommt, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 144 V 427 E. 3.2). Da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein, schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast allerdings insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6; BGE 144 V 427 E. 3.2).
4.3.2 Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65 Regeste, E. 3). Die Herabsetzung der Schadenshöhe setzt sodann voraus, dass die auf einer Ermessenseinschätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990. Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung (Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 E. 3; H 383/98 vom 27.9.2001 E. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 E. 5.2; [alle Entscheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022 S. 2 f. [Urteil BGer 9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]).
4.4.1 Die C.________ (bzw. der Beschwerdeführer) reichte trotz der Aufforderung durch die Vorinstanz vom 26. November 2021 mit Fristansetzung bis 30. Januar 2022 (Vi-C.________-act. 59 - 1/6 = 85 - 1/6) die Lohndeklaration 2021 vor der Konkurseröffnung per 27. Dezember 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. C) nicht ein.
Die Suva konnte die auch für die AHV bestimmte Revision mangels (Buchhaltungs-)Unterlagen nicht durchführen. Konkret wurde im Revisionsbericht der Suva vom 7. Februar 2022 festgehalten, dass über allfällige Löhne 2021 keine Angaben gemacht werden können
Es leuchtet somit ein, dass es der Vorinstanz nicht möglich war, die beitragspflichtigen und effektiv ausbezahlten Lohnsummen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 in Erfahrung zu bringen, und dass sie die Beitragsausstände entsprechend nur ermessensweise festlegen konnte. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Individualisierung der (Lohn-)Empfänger sei möglich gewesen, da die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens die Lohndeklaration 2021 betreffend die beitragspflichtigen Vergütungen an bloss zwei Mitarbeitende im Jahr 2021 erhalten habe (Beschwerde, Rz. 13). Mit der vorliegend (mit)angefochtenen Schadenersatzverfügung stellte die Vorinstanz auf die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022, mit welcher die beitragsrelevante Lohnsumme ermessensweise festgelegt worden war (vgl. angefochtener Einspracheentscheid E. 3.4 und E. 3.7), ab. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Lohndeklaration 2021 hingegen datiert erst vom 20. März 2023 und ging bei der Vorinstanz am 27. März 2023 ein und lag der Vorinstanz bei der Veranlagungsverfügung folglich noch nicht vor.
4.4.2 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, die Vorinstanz hätte selber eine Arbeitgeberkontrolle vornehmen müssen (Beschwerde, Rz. 13 und 14). Der Beschwerdeführer verkennt hier, dass die Arbeitgeberkontrolle von der Suva auch im Auftrag der Ausgleichskasse durchgeführt wurde, wie dies auch im Strafbefehl vom 25. Mai 2023 erwähnt wird (C.________-act. 101 - 1/2 Ziff. 1). Diese Vornahme der Arbeitgeberkontrolle durch die Suva (auch) für die AHV ist gesetzeskonform (Art. 68 AHVG; seit 1.1.2024 Art. 68b Abs. 1 lit. c AHVG, in Kraft seit 1.1.2024; vgl. Rz. 1001 der Weisungen des BSV an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen [WAR], gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2025). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis eine eigene Revision der Vorinstanz hätte kommen können bzw. kommen könnte, nachdem der Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht die für eine ordnungsgemässe Arbeitgeberkontrolle erforderlichen Buchhaltungsunterlagen beibrachte. Zutreffend verweist die Vorinstanz diesbezüglich auf die Rechtsprechung (Duplik S. 2 Ziff. 3 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_465/2007 vom 20.12.2007 E. 8.1), wonach dann, wenn eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle mangels Vollständigkeit der Unterlagen für das fragliche Geschäftsjahr nicht habe durchgeführt werden können, vom Schadenersatzpflichtigen darzutun ist, inwiefern die Unvollständigkeit der Unterlagen nicht in seinen Verantwortlichkeitsbereich fallen sollte.
4.5.1 Die für das Jahr 2021 angenommene Lohnsumme von Fr. 353'762.50 liegt im Rahmen der Lohnsummen der Vorjahre, welche im Revisionsbericht der Suva ersichtlich sind und für das Jahr 2017 Fr. 1'059'074.-- (Fr. 1'012'000.-- + Fr. 47'074.--), für das Jahr 2018 Fr. 920'664.-- (Fr. 848'240.-- + Fr. 72'424.--), für das Jahr 2019 Fr. 728'309.-- (Fr. 549'402.-- + Fr. 178'907.--) und für das Jahr 2020 Fr. 334'174.-- (Fr. 282'452.-- + Fr. 51'722.-- [evtl. zusätzlich Lohnnachtrag von Fr. 19'584.15, vgl. vorstehend E. 3.4.1]) betragen (vgl. Vi-C.________-act. 93 S. 4). Diese ermessensweise ermittelte Lohnsumme in der Höhe von Fr. 353'762.50 gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Es ist dabei analog zur ermessensweisen Festlegung der Steuerfaktoren nicht zu beanstanden, dass die ermessensweise Festlegung der Beitragsbasis etwas höher ausfällt, als effektiv (nicht exakt eruierbare) Löhne ausbezahlt wurden, gilt es doch zu vermeiden, dass Personen, die ihren gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäss nachkommen, im Vergleich mit säumigen Personen im Ergebnis schlechter gestellt werden: die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht "lohnen" (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 130 DBG N 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Zudem ist zum einen eine gewisse Unschärfe jeder ermessensweisen Veranlagung immanent. Zum andern basieren die Überlegungen/Berechnungen der Vorinstanz auf sachlichen Grundlagen, namentlich auf dem Vergleich mit der Jahreslohnsumme der Vorjahre. Es kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, die vorinstanzliche ermessensweise Festsetzung der Beiträge sei offensichtlich unrichtig und nicht in Würdigung aller bekannten Umstände vorgenommen worden. Vielmehr erscheint die ermittelte Jahreslohnsumme als plausibel.
4.5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die effektiv geleistete Lohnsumme für das Jahr 2021 Fr. 71'654.-- betrage und durch die Lohnabrechnung für einen Mitarbeiter (Zeitraum Januar bis September 2021) sowie die Bankbelege für eine Mitarbeiterin (Zeitraum Januar bis Juni 2021) belegt werden könne, kann nur Beweis für diese konkreten Fälle erbringen, wobei allerdings nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle beibrachte, die explizit feststellte, dass über allfällige Löhne 2021 keine Angaben gemacht werden können. Jedenfalls können diese vom Beschwerdeführer für zwei Mitarbeitende nachträglich eingereichten Dokumente eine ordnungsgemässe Buchhaltung nicht ansatzweise ersetzen und sind daher zur Eruierung der effektiven Lohnsumme ungeeignet. Zudem fällt einerseits auf, dass bis Ende des Vorjahres 2020 zwei weitere Mitarbeiter (mit Lohnsummen von rund Fr. 22'000.-- und Fr. 74'000.--) beschäftigt waren und ein Austritt derselben weder explizit geltend gemacht wurde noch aktenkundig ist (vgl. Vi-C.________-act. 15). Zum andern erstaunt es, dass für den Beschwerdeführer als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift kein Lohn ausgewiesen wird. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er konkrete Anhaltspunkte als für die Zulässigkeit einer ermessensweisen Veranlagung erforderlich erachtet (vgl. vorstehend E. 3.2.4), kommt eine solche doch gerade zum Zuge, wenn es an solchen Anhaltspunkten fehlt. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die vom Beschwerdeführer behauptete Lohnsumme 2021 von Fr. 71'117.50 kann jedenfalls nicht die Rede sein.
4.5.3 Bereits vorstehend (E. 4.4.2) wurde erwähnt, dass der Nachweis der Vollständigkeit der Unterlagen, sofern eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle mangels Vollständigkeit der Unterlagen für das fragliche Geschäftsjahr nicht durchgeführt werden konnte, vom Schadenersatzpflichtigen darzutun ist. Analog zur ermessensweisen Veranlagungen im Steuerrecht liegt auch der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit einer ermessensweisen Beitragsveranlagungsverfügung und der auf einer solchen basierenden Schadenersatzverfügung beim Beitragspflichtigen.
Entgegen der sinngemäss vorgebrachten Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 17) kann der Vorinstanz daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Unbegründet ist die Feststellung (Replik S. 2 viertes Lemma), die PDF-Datei mit dem Titel "817.2023 - C.________ GmbH LD 2021.pdf" als Anhang zur E-Mail von Frau J.________ vom 14. Oktober 2022 (Vi-C.________-act. 96 - 15/15) sei nicht greifbar. Zum einen wurde dieser Anhang vom Beschwerdeführer namens der C.________ ab der Adresse einer Treuhand-Unternehmung mit seinem E-Mail vom 13. Oktober 2022, 14.42 Uhr, an die Vorinstanz gesendet (ebenfalls Vi-C.________-act. 96 - 15/15). Zum andern ist ihm dieses Dokument, bei welchem es sich offensichtlich um die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 (Abrechnungs-Nr.: 817.213 C.________ GmbH in Liq.) handelt, entsprechend bekannt.
Indem sich der Beschwerdeführer lediglich auf die Beweislast der Vorinstanz beruft und ihr zugleich die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat sowie eine Konkursrevision der Suva mangels Unterlagen hat scheitern lassen, verkennt er überdies, dass dem Untersuchungsgrundsatz die Mitwirkungspflicht des Beitragspflichtigen gegenübersteht. Insofern verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich (venire contra factum proprium), wenn er sich zunächst der Wiedersetzung/Vereitelung einer angeordneten Arbeitgeberkontrolle im Sinne von Art. 88 Abs. 2 AHVG schuldig macht (vgl. Vi-C.________-act. 101) und sodann geltend macht, die Vorinstanz hätte den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt bzw. ungenügend Beweis geführt.
Da der Beschwerdeführer den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Schadenersatzverfügung (und der dieser zugrunde liegenden Veranlagungsverfügung) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen kann, hat er entsprechend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
4.5.4 An diesem Ergebnis könnten auch weitere Beweisabnahmen durch das Gericht nichts ändern, da die mangelhafte Buchführung der C.________ eine (vollständige) Rekonstruierung der tatsächlich bezahlten Löhne der Angestellten der C.________ zum Voraus vereitelt. Auch eine Zeugeneinvernahme von Angestellten, wie vom Beschwerdeführer verlangt, ist diesbezüglich nicht geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse näher aufzuzeigen. Die Angestellten der C.________ standen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer, womit der Beweiswert einer Einvernahme gering bzw. null wäre. Im Übrigen handelt es sich bei Zeugeneinvernahmen um ein sekundäres Beweismittel (§ 24 Abs. 2 VRP).
4.5.5 Insgesamt erweist sich somit aus dem Gesagten gleichzeitig, dass die Schadenshöhe - selbst wenn sich der Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung vom 14. September 2022 bzw. deren Rechtskraft anders als vorstehend dargelegt (E. 4.1.1 bis E. 4.2.4) nicht entgegenhalten lassen müsste - nicht zu beanstanden ist.
4.6 Der geltend gemachte Schaden ist somit zu bestätigen.
5.1.1 Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 E. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 E. 3.2). Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 AHVV). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist.
5.1.2 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 E. 1d m.H.a. BGE 108 V 183 E. 1; VGE II 2021 96 vom 17.5.2022 E. 5.1.5).
5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich lediglich die Schadenshöhe, und dies wie gezeigt zu Unrecht. Dass die anderen Voraussetzungen seiner Schadenersatzpflicht erfüllt sind, stellt der Beschwerdeführer hingegen zu Recht nicht, jedenfalls nicht konkretisiert, in Abrede. Aus dem vorstehend dargelegten Sachverhalt wie insbesondere auch aus dem gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl (vgl. Ingress lit. E) wird das widerrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers, der als Geschäftsführer der C.________ seiner Beitrags- und Abrechnungspflicht in grobfahrlässiger Weise nicht nachgekommen ist und dessen qualifiziertes Verschulden sich nicht rechtfertigen lässt, ohne weiteres und ohne ergänzende Ausführungen deutlich. Da von einem Geschäftsführer verlangt wird, dass er sich um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten und im Sinne von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR insbesondere die Finanzverantwortung ("Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist") bemüht, wozu auch die Verantwortung für das Beitragswesen gehört, hat der Beschwerdeführer als damaliger Geschäftsführer der C.________ für die Verweigerung der Arbeitgeberkontrolle einzustehen (vgl. VGE II 2021 75 vom 19.11.2021 E. 6.4.3; VGE II 2013 54 vom 23.10.2013 E. 7; Reichmuth, a.a.O., Rz. 563 m.w.H.). Unbestritten bleibt auch die Haftung für den Schaden, soweit er in die Zeit vor der Übernahme der Geschäftsleiterfunktion fällt.
Wie die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. September 2024 (E. 5.7) richtigerweise darlegt, entbindet den Beschwerdeführer auch die mit Einsprache vom 5. Juni 2023 geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung (Nierentransplantation) - welche durch den Beschwerdeführer ausserdem nicht weiter belegt wird - nicht von seiner Verantwortung als Geschäftsführer. Die Kausalität des Verhaltens des Beschwerdeführers für den der Vorinstanz entstandenen Schaden kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Gewahrt ist auch die dreijährige Verjährungsfrist der Geltendmachung des Schadens durch die Vorinstanz.
5.3 Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (URP).
6.2.1 Art. 61 lit. f ATSG sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz). Gemäss § 75 Abs. 1 VRP befreit die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht eine Partei auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht, wenn sie bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint.
Der Anspruch auf URP ergibt sich insbesondere auch aus der Verfassung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 135 I 1 E. 7.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 E. 4a S. 34 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP).
6.2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (BGE 140 V 521).
6.2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich offensichtlich als aussichtslos. Soweit der Beschwerdeführer um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zwecks Klärung des Schadens ersucht, muss ihm klar sein, dass ihm als Geschäftsführer die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung wie auch die Erstellung des Geschäftsberichts obliegt bzw. oblag (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 5 OR). Zur Einreichung der für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Unterlagen, wozu er bzw. die Gesellschaft von Gesetzes wegen geheissen ist und wozu er von der Vorinstanz erfolglos aufgefordert wurde, bedarf er keines Rechtsbeistandes.
6.2.4 Das Gesuch um Gewährung der URP ist folglich abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer bedürftig ist oder nicht, spielt entsprechend keine Rolle (mehr).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfinancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.2.2025)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. März 2025
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. März 2025
1
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 159a HRegVart. 159a ORCart. 159a ORC
Art. 88 AHVGart. 88 LAVSart. 88 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 132 V 368ATF 132 V 368DTF 132 V 368
8C_102/2007
Art. 42 ATSGart. 42 LPGAart. 42 LPGA
BGE 122 V 157ATF 122 V 157DTF 122 V 157
BGE 141 V 557ATF 141 V 557DTF 141 V 557
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
2C_1259/2012
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61n Satzung des Europaratesart. 61n Statut du Conseil de l’Europeart. 61n 3
Art. 61n 3art. 61n 3art. 61n 3
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
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Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 136 V 268ATF 136 V 268DTF 136 V 268
BGE 141 V 487ATF 141 V 487DTF 141 V 487
Art. 10 ATSVart. 10 OPGAart. 10 OPGA
Art. 14 ORart. 14 COart. 14 CO
Art. 14 VAWart. 14 ORHart. 14 OR
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 134 V 401ATF 134 V 401DTF 134 V 401
9C_223/2019
9C_456/2010
Art. 52n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 52n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 52n 9
Art. 52n 9art. 52n 9art. 52n 9
Art. 740 ORart. 740 COart. 740 CO
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Art. 739 ORart. 739 COart. 739 CO
Art. 739 VAWart. 739 ORHart. 739 OR
Art. 740 ORart. 740 COart. 740 CO
Art. 826 ORart. 826 COart. 826 CO
Art. 913 ORart. 913 COart. 913 CO
Art. 740 VAWart. 740 ORHart. 740 OR
Art. 826 VAWart. 826 ORHart. 826 OR
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Art. 740n mit Anhangart. 740n avec annexeart. 740n 1
Art. 740n mit Briefwechselart. 740n avec échange de lettresart. 740n 1
Art. 740n 13art. 740n 13art. 740n 13
BGE 90 II 247ATF 90 II 247DTF 90 II 247
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Art. 743 ORart. 743 COart. 743 CO
Art. 743 VAWart. 743 ORHart. 743 OR
Art. 743 ORart. 743 COart. 743 CO
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Art. 826 ORart. 826 COart. 826 CO
Art. 826 VAWart. 826 ORHart. 826 OR
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 139 V 176ATF 139 V 176DTF 139 V 176
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BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465
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BGE 118 V 65ATF 118 V 65DTF 118 V 65
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
9C_223/2019
9C_3/2013
9C_614/2020
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
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§ 24 VRP
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 75 VRP
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BGE 135 I 1ATF 135 I 1DTF 135 I 1
1P.345/2004
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§ 75 VRP
§ 75 VRP
BGE 140 V 521ATF 140 V 521DTF 140 V 521
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