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Entscheid

II 2024 83

Kammergericht

12. Dezember 2024Deutsch24 min

A. A.________ (geb. ________, geschieden seit ________ [vgl. Vi-act. 6]) (nachstehend: der Versicherte) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 30. November 2022 rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Mit Gesuch vom 24. April 2023 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Vi-act. 1).

Source sz.ch

II 2024 83

Entscheid vom 12. Dezember 2024

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ________, geschieden seit ________ [vgl. Vi-act. 6]) (nachstehend: der Versicherte) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 30. November 2022 rückwirkend ab dem 1. September 2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Mit Gesuch vom 24. April 2023 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Vi-act. 1).

B. Nachdem der Versicherte auf Anfrage der Ausgleichskasse Schwyz weitere Unterlagen nachgereicht hatte, verneinte diese mit Verfügung vom 9. April 2024 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. April 2023. Aus den eingereichten Unterlagen errechnete sie für das Jahr 2017 einen Vermögensverzicht aus Verkauf der Liegenschaft GB Nr. ________, ________, von Fr. 716'432.10, welcher nach jährlichem Abzug von Fr. 10'000.-- in die EL-Berechnung einfloss und zur Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- führte (Vi-act. 216).

C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2024 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2024 [recte: 9. April 2024] und die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen (Vi-act. 218). Er machte namentlich geltend, die Einbringung der Liegenschaft ________ in seine ________ GmbH & Co KG am 16. Januar 2017 stelle keinen Vermögensverzicht dar.

D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1090/2024 vom 10. September 2024 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 30. April 2024 im Sinne der Erwägungen ab bzw. verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, dass sie an der Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von mindestens Fr. 716'000.-- (per 1.1.2017) festhalte (Vi-act. 280).

E. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz lässt der Versicherte mit Eingabe vom 27. September 2024 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:

1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2024 (Einsprache Nr. 1090/2024 &) und die Verfügung vom 9. April 2024 seien aufzuheben und die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vorerst für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis 31.12.2023 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 666'432 auszuzahlen, mithin mindestens:

Von 1.10.23 bis 12.10.23 Fr. 4'635

Für September 2023 Fr. 1'745

Von 1.1.23 bis 30.8.23 Fr. 24'220

Von 1.1.22 bis 31.12.22 Fr. 37'013

Von 1.1.21 bis 31.12.21 Fr. 36'962

Von 1.9.20 bis 31.12.20 Fr. 9'308

Erwägungen

2.

Eventualiter sei die Sache zur Berechnung der Ergänzungsleistungen und Erlass einer entsprechenden Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Dispositiv

F. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 geäusserte Rechtsauffassung die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf weitere Ausführungen werde verzichtet. Festzuhalten sei einzig, dass weitere Abklärungen zur Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen notwendig seien, sollte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zum Schluss kommen, die Anrechnung des Vermögensverzichts sei zu Unrecht erfolgt und demnach die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- unterschritten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Okt­ober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen.

1.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).

1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge:

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 Prozent des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

1.4 Art. 9a Abs. 1 ELG definiert Voraussetzungen hinsichtlich des Vermögens für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Laut Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a) und bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- (lit. b). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird folglich daher erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 225 Rz. 570). Zum Reinvermögen von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 verzichtet wurde (Abs. 3).

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen per 1. April 2023 ein Vermögensverzicht von Fr. 666'432.-- (per 1.1.2023) vorliegt; mithin ob die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten wurde.

2.2.1 Meldet sich eine Person neu für den Bezug von Ergänzungsleistungen an, ist für die Beurteilung, ob der zulässige Schwellenwert überschritten wird, dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem der Ergänzungsleistungsanspruch besteht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 226 Rz. 572). Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte; deren Herkunft ist dabei unerheblich.

2.2.2 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört auch das Vermögen zum Reinvermögen, auf das nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde. Demnach werden auch die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte als Einnahmen angerechnet, auf die ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet wurde (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG).

Ein Vermögensverzicht liegt gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG entsprechend vor, wenn eine Person auf Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte ohne Rechtspflicht und ohne Gegenleistung verzichtet hat. Eine weitere Präzisierung des Verzichtstatbestandes findet sich in Art. 17b ELV. Danach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht (lit. a), oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Beim Vermögensverzicht durch Veräusserung müssen die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" entgegen Art. 11a Abs. 2 ELG bzw. Art. 17b lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) indes nicht kumulativ erfüllt sein. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. m.H.). Ein Vermögensverzicht kann demnach auch vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder eine Rechtspflicht besteht, aber die Gegenleistung nicht angemessen ist (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 244 Rz. 630). Der Vermögensverzicht setzt allerdings weiter voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, ein direkter Zusammenhang besteht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Entgeltlichkeit einer Leistung nur dann anzunehmen, wenn diese vorgängig vereinbart wurde (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2024, Rz. 468 mit Hinweisen auf BGE 131 V 329 E. 4.4 und Rz. 496 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung; AGVE VBE.2022.141 E. 2.3).

Bei Vorliegen eines Vermögensverzichts kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E. 4a/b).

2.2.3 In zeitlicher Hinsicht ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil BGer 9C_435/2017 vom 19.7.2018 E. 3.2 m.H.). Ein hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung weit zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 E. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 E. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).

2.2.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 84 Rz. 205). In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6b/c). Demnach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 E. 4.1.1 m.H.a.; Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen, sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a; BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [Teil 2], SZS 413 ff., 417).

2.2.5 Das Verwaltungsverfahren sowie der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörden und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 E. 7.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 E. 3.2.1 je mit Hinweisen).

3.1.1 Der Verfügung vom 9. April 2024 bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 1090/2024 vom 10. September 2024 und mithin ihrer EL-Berechnung legte die Vorinstanz einen Vermögensverzicht - unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- für die Jahre 2017 bis 2023 - von Fr. 666'432.-- zugrunde (Vi-act. 216 S. 2; Vi-act. 280).

3.1.2 In Begründung des Vermögensverzichts führte die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2024 an, der Beschwerdeführer habe am 16. Januar 2017 die Liegenschaft GB-Nr. ________, ________, verkauft, welche zum Zeitpunkt des Verkaufs einen Verkehrswert von EUR 2'750'000 gehabt habe. Der Verkaufspreis (Übernahme der Hypothekardarlehen) habe jedoch nur EUR 2'081'000 betragen. Die Differenz zwischen dem Wert der Leistung (EUR 2'750'000) und dem Wert der Gegenleistung (EUR 2'081'000) von total EUR 669'000 müsse daher bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Verzicht berücksichtigt werden. Gemäss dem Tageskurs EUR/CHF von der

Europäischen Zentralbank vom 16. Januar 2017 seien dies umgerechnet Fr. 716'432.10. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werde dieser Verzicht (erstmals per 1. Januar 2019) jährlich um Fr. 10'000.-- amortisiert. Somit sei per 1. September 2020 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen noch ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 696'432.-- zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Verzichts und dem dadurch anrechenbaren Vermögen bestehe von September 2020 bis Dezember 2023 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Aufgrund der mit der EL-Revision per 1. Januar 2021 eingeführten Vermögensschwelle (Art. 9a Abs. 1 ELG) hätten alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleitungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügten und Ehepaare, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von Fr. 200'000.-- verfügten. Vermögen, auf welches verzichtet worden sei, gehöre auch zum Reinvermögen. Da der EL-Anspruch ab 1. Januar 2024 nach den neurechtlichen Bestimmungen geprüft werden müsse, bestehe aufgrund des per 1. Januar 2024 noch anzurechnenden Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 656'432.-- und der dadurch überschrittenen Vermögensschwelle kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

3.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 30. April 2024 sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass er bei der Einbringung seiner Liegenschaft GB-Nr. ________, ________, in die ________ GmbH & Co. KG am 16. Januar 2017 auf Fr. 696'432.-- (recte: Fr. 716'432.10) verzichtet habe. Ein Vermögensverzicht liege gemäss Art. 11a ELG i.V.m. Art. 17b ELV vor, wenn Vermögenswerte veräussert würden, ohne dass dazu eine Rechtspflicht bestehe und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Liegenschaft entspräche. Ein solcher Vermögensverzicht sei vorliegend nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die Liegenschaft, welche sich in seinem Eigentum befunden habe, in seine Personengesellschaft ________ GmbH & Co. KG überführt und nicht verkauft habe. Er habe der Vorinstanz sowohl die Einbringungsurkunde über die Einbringung der Liegenschaft in die ________ GmbH & Co. KG als auch das Protokoll der Generalversammlung zukommen lassen. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Einbringung EUR 2'750'000 betragen. Zwei Hypothekardarlehen hätten mit insgesamt EUR 2'081'000 valutiert. Somit sei vollständig und lückenlos dokumentiert, dass bei der Einbringung nicht auf EUR 669'000 (recte Fr. 716'432.10) verzichtet worden sei, was bereits aus steuerlichen Gründen in Deutschland nicht möglich sei, da die Einbringung nur zum Buchwert erfolgen könne. Der Beschwerdeführer sei auch nach der Transaktion sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer der ________ GmbH & Co. KG gewesen und habe daher das Eigentum über diese Liegenschaft behalten.

Der Beschwerdeführer habe seine private Liegenschaft aus finanziellen Gründen in eine GmbH Co. KG überführt. Eine GmbH & Co. KG bestehe aus zwei Gesellschaften, nämlich aus einer GmbH, welche mit ihrem Gesellschaftsvermögen, hier EUR 25'000, als Komplementär an der KG hafte sowie aus einer Kommanditgesellschaft, KG, deren Haftung jedoch minimal sei und vorliegend die Einlage des Kommanditisten A.________ in Höhe von EUR 1'000 betrage. Der Zweck einer GmbH & Co. KG sei üblicherweise die Verwaltung des eigenen Vermögens, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin wirtschaftlich Berechtigter/Eigen­tümer der Liegenschaft sei. Ein Verkauf derselben im Januar 2017 sei daher ausgeschlossen.

Die Umschreibung der Hypothekardarlehen der Sparkasse Bodensee, Konstanz, von ihm persönlich auf seine Personengesellschaft ________ GmbH & Co. KG sei ausserdem erst am 1. April 2019 (vgl. Vi-act. 231) und unter Stellung erheblicher Sicherheiten durch ihn persönlich erfolgt, was ebenfalls beweise, dass es sich bei der Einbringung der Liegenschaft ________, in seine Personengesellschaft ________ GmbH & Co. KG nicht um einen Verkauf handle. Bei einem Liegenschaftsverkauf würden gegen den Kaufpreis Zug um Zug alle Belastungen und insbesondere auch die Hypothekenbelastung aus dem Grundbuch gelöscht, was hier allerdings nicht der Fall gewesen sei.

Am 25. Februar 2020 sei unberechtigterweise eine Zwangshypothek auf die Liegenschaft ________, eingetragen worden (vgl. Vi-act. 234 [Zwangssicherungshypothek der ________ GmbH über EUR 1'150'000.-- nebst Zins von 6 %]). Daraufhin habe ihn die Sparkasse Bodensee, Konstanz, als finanzierende Bank unter Androhung der sofortigen Fälligstellung der seiner Personengesellschaft gewährten Hypothekardarlehen über insgesamt EUR 1,9 Mio. zu einem Notverkauf der Liegenschaft gedrängt, obwohl die steuerfreie 10-Jahresfrist erst Ende 2020 ausgelaufen wäre. Die Liegenschaft sei mit Notvertrag vom 31. Juli 2020 (vgl. Vi-act. 235) notverkauft worden. Der Erlös habe EUR 3,5 Mio. betragen. Der gesamte Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf sei dazu verwendet worden, verschiedene Gläubiger zu befriedigen. Die ________ GmbH & Co. KG befinde sich aufgrund von Steuerschulden in Abwicklung, was im Jahr 2017 noch nicht vorhersehbar gewesen sei. Es seien zusammenfassend weder die Einbringung der Liegenschaft ________, am 16. Januar 2017 in seine Personengesellschaft ________ GmbH & Co. KG noch der Notverkauf vom 31. Juli 2020 als Vermögensverzicht zu qualifizieren.

3.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Vorinstanz in Bestätigung der Verfügung vom 9. April 2024 aus, die Überführung der Liegenschaft ________, in die ________ GmbH & Co. KG sei als Vermögensverzicht zu erachten. Der Vermögensverzicht berechne sich wie folgt:

Verkehrswert EUR 2'750'000.00

Kaufpreis EUR 2'081'000.00

= Differenz / Verzicht EUR 669'000.00

x 1.0709 (Kurs CHF/EUR am 16.1.2017) EUR (recte: CHF) 716'432.10

Bei der ________ GmbH & Co. KG handle es sich um eine Personengesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG unterliege der sogenannten gesamthänderischen Bindung. Das Vermögen stehe allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Da es sich bei der ________ GmbH & Co. KG um eine sogenannte "Einmann-GmbH & Co. KG" handle und somit der Beschwerdeführer bei der GmbH einziger Gesellschafter sowie bei der KG einziger Kommanditist sei, könne der Argumentation des Beschwerdeführers insofern gefolgt werden, als dass die Überführung der Liegenschaft ________, an sich zu keiner eigentlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft geführt habe. Allerdings habe der Beschwerdeführer aufgrund der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek am 25. Februar 2020 im Grundbuch die Liegenschaft ________, schliesslich notverkaufen müssen. Die Zwangssicherungshypothek habe die ________ GmbH, Berlin, eintragen lassen. Dabei handle es sich um eine Crowdinvesting-Plattform, auf welcher sich Privatinvestoren an einzelnen Immobilien beteiligen können. Der Pressemitteilung vom 25. Januar 2017 lasse sich entnehmen, dass als neues Immobilien-Crowdinvesting die ________ der ________ GmbH & Co. KG angepriesen worden sei. Beim Crowdinvesting in Immobilien bestehe das Risiko eines Totalverlusts. Damit könne gesagt werden, dass sich sowohl die Anleger als auch die Eigentümer einer Immobilie bei solch einem Geschäft offensichtlich einem hohen Verlustrisiko aussetzen würden. Davon zeuge auch die Tatsache, dass die Liegenschaft bereits nach drei Jahren habe notverkauft werden müssen. Die Liegenschaft und somit das damit zusammenhängende Vermögen sei demnach zumindest in fahrlässiger Weise einem erheblichen und absehbaren Verlustrisiko ausgesetzt worden, weshalb durchaus von einem Vermögensverzicht in der Höhe von mindestens Fr. 716'000.-- per 1. Januar 2017 auszugehen sei (vgl. Müller Urs, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Rz. 617 ff.).

4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorinstanz von ihrer mit Verfügung vom 9. April 2024 in Begründung des Vermögensverzichts angeführten Argumentation, wonach der Beschwerdeführer die Liegenschaft ________, am 16. Januar 2017 mit einem zu tiefen Anrechnungswert an die Gesellschaft ________ GmbH & Co. KG verkauft habe und entsprechend aufgrund dieser Übertragung bzw. der zwischen dem Verkehrswert von EUR 2'750'000 und dem Kaufpreis (Übernahme der Hypothekardarlehen) von EUR 2'081'000 entstandenen Differenz von EUR 669'000 ein Vermögensverzicht anzunehmen sei, abgewichen ist. So führte die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 richtigerweise an, dass das Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG der sog. gesamthänderischen Bindung unterliegt und allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Wie von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid Nr. 1090/2024 richtigerweise festgestellt, handelt es sich bei der ________ GmbH & Co. KG um eine sog. Einpersonen-GmbH & Co. KG, womit der Beschwerdeführer bei der GmbH einziger Gesellschafter sowie bei der KG einziger Kommanditist ist, wodurch wiederum die Überführung der besagten Liegenschaft in die ________ GmbH & Co. KG an sich zu keiner eigentlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse an dieser Liegenschaft zu führen vermag (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/GmbH_%26_Co._KG#Vermögen_der_Gesellschaft; eingesehen am 21.11.2024).

Es ist also nicht weiter strittig, dass die Überführung der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer in seine ________ GmbH & Co. KG, wie vom Beschwerdeführer einspracheweise geltend gemacht und von der Vorinstanz nunmehr anerkannt, nicht als Vermögensverzicht verstanden werden kann.

4.2 Weiterhin strittig und nachfolgend zu prüfen ist dagegen die vorinstanzliche Begründung im Einspracheentscheid vom 10. September 2024, wonach beim Crowdfunding in Immobilien das Risiko eines Totalverlusts bestehe und damit gesagt werden könne, dass sich sowohl die Anleger wie auch die Eigentümer einer Immobilie bei solch einem Geschäft offensichtlich einem so hohen Verlust­risiko aussetzen würden, dass von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden müsse.

4.2.1 Beim Crowdfunding in Immobilien schliessen sich Anleger über eine Online-Plattform zu einer grossen Gruppe ("Crowd") zusammen und investieren gemeinsam in ein Immobilienprojekt. Das investierte Kapital wird von den Projektentwicklern verzinst, womit die Anleger entsprechend eine Rendite auf ihre Investition erhalten. Auf das Crowdfunding wird zumeist zurückgegriffen, wenn dem Projektentwickler das notwendige Eigenkapital für einen Bankkredit fehlt. Die Crowd stellt dann das notwendige Eigenkapital, meist in Form eines nachrangigen Darlehens, zur Verfügung. Im Gegensatz zu einem Bankdarlehen können beim Crowdfunding auch Sicherheiten wie die Eigenkapitalquote als

Sicherheit vollständig fehlen (https://________; eingesehen am 21.11.2024).

4.2.2 Nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG liegt unter anderem ein Vermögensverzicht vor, wenn von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine entsprechende Anlage getätigt hätte (Müller, a.a.O., Rz. 617; Urteil BGer 9C_180/2010 vom 15.6.2010 E. 6). Das Vorliegen eines Vermögensverzichtes wird nach der besagten bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiter auch dann angenommen, wenn bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Müller, a.a.O., Rz. 618). Anzunehmen ist ein Verzichts­tatbestand nach der durch die Vorinstanz zitierten Rechtsprechung zum ELG schliesslich auch dann, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Müller, a.a.O., Rz. 626).

Bei diesen Beispielen eines Vermögensverzichts geht es an und für sich ums Anlegen von Vermögen bzw. um die Frage nach dem Vorliegen eines damit zusammenhängenden Vermögensverzichts. Der Beschwerdeführer fungierte im Immobilien-Crowdinvesting mit der ________ GmbH allerdings - wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. September 2024 korrekterweise geltend gemacht - nicht als Anleger, sondern als Eigentümer der Immobilie. Insofern kann die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung grundsätzlich nicht ohne weiteres auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Ein Crowd­investing in Immobilien eignet sich gemäss den expliziten eigenen Angaben der ________ GmbH (vgl. https://________; eingesehen am 21.11.2024) für risikobewusste "Anleger", womit ein Risiko namentlich auch bei diesen liegt.

Allerdings kann auch nicht übersehen werden, dass auf ein Crowdfunding zumeist bei Fehlen des notwendigen Eigenkapitals für einen Bankkredit zurückgegriffen wird, d.h. wenn eine Bank ein Darlehen gemäss den zu beachtenden Darlehensvergabebestimmungen nicht gewähren würde. Aus diesem Grund wie auch infolge des Fehlens von Sicherheiten für die Anleger ist das Crowdfunding mit höheren Zinsen für den Nehmer verbunden, was mithin auch für diesen ein entsprechend höheres Risiko für einen (Total-)Verlust in sich birgt. Dies illustriert vorliegend der auf Veranlassung der ________ GmbH erfolgte Zwangs- bzw. Notverkauf des Grundstücks.

Wie es sich mit dem Risiko seitens des Beschwerdeführers verhält, ist indes für die vorliegende Beurteilung nicht weiter von Relevanz und braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden.

4.3.1 Wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. September 2024 richtigerweise sinngemäss geltend gemacht, wurde mit dem "Notverkauf" der Liegenschaft ________ ein Erlös von EUR 3'500'000 erzielt (vgl. Vi-act. 235; diesem Erlös standen Grundpfandrechte von insgesamt über EUR 4 Mio. gegenüber, vgl. Vi-act. 235-6/24). Die Liegenschaft wurde also zu einem Verkehrswert über demjenigen von EUR 2'750'000 im Jahr 2017 verkauft. Dies spricht dagegen, dass aus dem Notverkauf ein Vermögensverzicht resultierte.

4.3.3 Dies hat zur Folge, dass das Vermögen des Beschwerdeführers unter die Schwelle von Fr. 100'000.-- zu liegen kommen dürfte. Die Vorinstanz wird daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen neu zu prüfen und darüber neu zu verfügen haben. Hierzu wird sie die von ihr angesprochenen ergänzenden Abklärungen zu tätigen haben (vgl. vorstehend Ingress lit. F; Vi-act. 206-3/3 [mit der Bemerkung, dass die Veränderungen der Vermögensentwicklung "nicht weiter ins Detail" geprüft würden]). Mit Blick auf die Liegenschaft ________ wird sie dabei in Erfahrung zu bringen haben, ob und inwieweit sich deren Verkehrswert gegenüber dem Jahr 2017 von EUR 2'750'000.-- allenfalls erhöht hat sowie entsprechend die sich gegebenenfalls hieraus für die Ermittlung des Vermögensverzichts ergebenden Konsequenzen prüfen müssen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. Urteile BGer 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff. E. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 E. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2011 78 vom 27.10.2011 E. 5; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 E. 5; VGE III 2011 41 vom 14.4.2011 E. 3.2.1; VGE II 2008 50 vom 4.3.2009 E. 6 f.).

5.2.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen, besteht vorliegend nicht.

5.2.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG sowie Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). Diese Parteientschädigung wird in Be­achtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1090/2024 vom 10. September 2024 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 12. Dezember 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Januar 2025

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